Dann möchte ich zur Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau in § 3 des Beamtengesetzes sprechen und gerade aus den Erfahrungen, die wir bei der zweiten Lesung dieses Paragraphen gemacht haben, feststellen, daß wir uns der Tatsache durchaus bewußt sind, daß sicherlich für beide Geschlechter bei dem Beamtenverhältnis Spannungen bestehen können und auch die Fragen, die hier angeschnitten worden sind, die Not der Arbeitslosen, der Spätheimkehrer, der Ostvertriebenen, so ausgewertet werden, als wenn dieses Problem dadurch gelöst werden könnte, daß ein Teil von verheirateten Beamtinnen ausscheidet. Ich möchte aber darauf hinweisen, daß diese Frage mit der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Frau im Grundgesetz vereinbart werden muß. Ich halte es auch nicht für richtig, wenn man die Dinge so darstellt, wie es hier auch heute wieder geschehen ist, als wenn wirklich nur aus ethischen oder metaphysischen Gründen eine übermäßig große Sorge dafür maßgebend wäre, wie man die Frauenfrage sieht.
Meine Herren und Damen, ich glaube, wir müssen davon ausgehen, daß es unser gemeinsames Anliegen sein müßte, die Stellung der Frau im Beamtengesetz — auch wenn es sich um eine vorläufige Regelung handelt — doch ganz klar und eindeutig herauszustellen.
Trotz dieser grundsätzlichen Haltung sehe ich aber auch die Schwierigkeiten und glaube, daß eine ähnliche Abstimmung zu ungunsten der verheirateten Beamtin erfolgen wird, wie sie bei der zweiten Lesung geschehen ist. Darum möchte ich im Interesse der verheirateten Beamtin folgenden Abänderungsantrag der Zentrumspartei bekanntgeben:
Ein weiblicher Beamter ist im Falle seiner Verehelichung zu entlassen, wenn er es verlangt. Im übrigen kann bei Verehelichung einer Beamtin das Ruhen ihrer Beamtenrechte für die Dauer ihrer wirtschaftlichen Versorgung angeordnet werden, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist.
Die Zentrumspartei glaubt, mit diesem Änderungsantrag zu erreichen, daß die Rechte der verheirateten Beamtin auf jeden Fall gewahrt bleiben. Wir haben heute genug Erfahrungen gemacht, daß manche verheiratete Beamtin zum Träger der Familie geworden ist. Wir möchten aus diesen Gründen, weil uns die Familie ein wirklich hohes Anliegen ist, unter allen Umständen erreichen, wenn die sozialdemokratische Forderung nicht die Mehrheit dieses Hauses findet, daß zum mindesten dieser Abänderungsantrag angenommen wird, damit es der verheirateten Beamtin ermöglicht wird, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich ändern sollten, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Ich glaube, das ist ein Anspruch, der durchaus vom rechtlichen Standpunkt aus begründet ist und der auch von den sonstigen Anhängern einer nicht schematischen Gleichberechtigung, wie sie hier dargestellt worden ist, erhoben werden kann.