Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Frauen und Herren! Nach dem § 10 Ziffer 4 bedarf nicht die Frau, sondern der Beamte zum Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung durch seine Ehefrau der Genehmigung seiner Behörde. Ich bitte, diese Bestimmung nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung zu betrachten.
— Sie ist lediglich eine Bestimmung im Interesse des Staates, im Interesse der Behörde.
— Er diskriminiert nicht die Frau, sondern er will die Garantie schaffen, daß auch in der Öffentlichkeit keine Vorwürfe gegenüber dem Beamten auch nur vermutet werden; nicht gegenüber seiner Frau, sondern gegenüber dem Beamten. Wir haben uns sehr wohl überlegt, ob die Bestimmung jetzt noch weiter notwendig ist. Ich halte sie aber für notwendig, und zwar deshalb, weil wir uns geradezu in einer solchen Korruptionspsychose befinden, daß alles geschehen muß, um zu verhüten, daß auch nur der Verdacht besteht, daß der Beamte im Interesse des Geschäfts seiner Ehefrau irgendwie tätig wird. Und darauf liegt das Schwergewicht. Mit der Gleichberechtigung der Frau und des Mannes hat diese Bestimmung nie etwas zu tun gehabt, und sie hat auch heute damit nichts zu tun.
Dazu muß ich weiter sagen, daß die Behörde auch ein Interesse hat, einen Überblick zu besitzen, inwieweit Frauen ihrer Beamten privatwirtschaftlich, geschäftlich tätig sind. Nur der Sicherheit halber und der Vorbeugung halber gegen — wenn auch unbegründeten — Verdacht ist diese Bestimmung geschaffen, und deshalb muß sie
im Interesse des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden.