Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Ge-
setz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts will, wie schon der Name sagt, der Rechtszersplitterung auf dem Gebiete der Zivil- und Strafrechtspflege entgegenwirken und die verlorene Rechtseinheit wiederherstellen. Ein Blick in den umfangreichen Katalog der zur Aufhebung vorgeschlagenen landesrechtlichen Bestimmungen zeigt Ihnen, wie stark sich die einzelnen Länder des Bundes auf dem Gebiete der bürgerlichen und der Strafrechtspflege nach dem Jahre 1945 auseinandergelebt haben. Wer als Richter oder als Rechtsanwalt täglich mit diesen verwickelten Verhältnissen fertig werden muß, weiß, wie schwierig es geworden ist, festzustellen, was eigentlich noch Rechtens ist, und wer in den vergangenen Jahren gezwungen war, einen Prozeß zu führen, möglicherweise als Hamburger in Hessen oder als Westfale in Bayern oder umgekehrt, hat erfahren müssen, wie von Land zu Land die Zuständigkeit der Gerichte, der Verfahrensgang und der Instanzenzug verschieden geregelt sind. Besonders mißlich, ich möchte sagen: unheilvoll hat sich aber ausgewirkt, daß die oberste Spitze der Gerichtsbarkeit, daß ein oberstes Gericht fehlt, das die Rechtsprechung führt, das die Rechtseinheit sichert. Die Rechtsnot unserer Zeit hat eine ihrer Wurzeln vor allem in dieser Rechtsaufsplitterung, und sie zu beseitigen, ist nach meiner Meinung von außerordentlicher Dringlichkeit. Jeder Monat, der ins Land geht, ohne daß dieser unbefriedigende, unerträgliche Zustand beseitigt wird, erschwert den Rechtsverkehr und damit die wirtschaftlichen Verhältnisse und vergrößert die Rechtsunsicherheit. Deswegen, meine Damen und Herren, ist das
3 Gesetz, das Ihnen vorliegt, nach meiner Überzeugung von besonderer Dringlichkeit, und ich möchte Sie bitten, alles einzusetzen, um die rasche Verabschiedung zu ermöglichen.
Meine Damen und Herren! Es kommt hinzu, daß auf dem Gebiet des Verfahrensrechts auch noch Bestimmungen gelten, die typisch nationalsozialistischen Charakter besitzen. Ich erinnere beispielsweise an das sogenannte Führerprinzip in der Gerichtsverwaltung und an die weitgehende Beseitigung von Rechtsbehelfen gegen gerichtliche Entscheidungen. Außerdem besteht eine Reihe von Kriegsbestimmungen, deren Gültigkeit zweifelhaft ist und deren Weiterbestand sachlich keinesfalls gerechtfertigt werden kann. Die rasche Bereinigung auch dieser Probleme ist unbedingt erforderlich.
Der Entwurf beschränkt sich nun aber, meine Damen und Herren, ganz bewußt auf die Wiederherstellung der Rechtseinheit in dem angedeuteten Sinne. Er verzichtet also -- und das ist wichtig — auf eine Reform des Rechtes der Gerichtsverfassung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung; nicht etwa deswegen, weil ich nicht wüßte, daß Reformen, und zwar zum Teil weitgehende und grundlegende Reformen, nötig wären, und nicht deswegen, weil mir diese nicht am Herzen lägen, sondern deswegen, weil beide Ziele, die sofortige Wiederherstellung der Rechtseinheit und die Reformen, miteinander nicht vereinbart werden können.
Die Wiederherstellung der Rechtseinheit ist das dringende Gebot, und sie muß so rasch wie möglich geschaffen werden. Dagegen bedürfen die
Reformarbeiten ausgedehnter Vorarbeiten, gründlicher Erwägungen und Bearbeitung, der Aussprache mit allen Beteiligten, mit der Wirtschaft, mit der Praxis und mit der Wissenschaft. Über das Ziel der Reformen muß erst in großen Zügen unter uns und mit den Beteiligten ein Einverständnis hergestellt werden. Es bedarf einer eingehenden Rechtsvergleichung, der Beschaffung umfangreichen Materials, auch der Überlegung, welche Auswirkungen die Reformmaßnahmen auf die Gerichtsorganisation, auf die Rechtsanwaltschaft, auf die Richterschaft und nicht zuletzt auch auf die Finanzen des Staates haben.
Ich erinnere Sie daran, daß die Straf rechts-reform schon Gegenstand der Erwägungen fast dreier Jahrzehnte ist, ohne daß sie einen sichtbaren Erfolg hatte, und daß selbst in dem autoritären Staat, der hinter uns liegt, dieses Problem trotz der ihm zustehenden Möglichkeiten nicht bis zu einem fertigen Entwurf gefördert werden konnte.
Also ich meine, es wäre nicht zu verantworten, die Wiederherstellung der Rechtseinheit so lange aufzuschieben, bis die notwendigen Reformen den gesetzgebenden Körperschaften zur Beratung zugeleitet werden können. Ich will dabei gar nicht prüfen und nicht entscheiden, meine Damen und Herren, ob unsere Zeit wirklich den inneren Beruf zur Rechtserneuerung hat, ob die Erschütterung der Wertvorstellungen durch die Zeit hinter uns schon so weitgehend überwunden worden ist, daß wir diese innere Voraussetzung zu einem großen Gesetzgebungs -Reformwerk haben.
Auf jeden Fall: Reformen müssen reifen!
Reformgedanken liegen in der Luft. Das ist
nicht zu leugnen. Gerade die Berührung, die unsere Juristen mit dem angloamerikanischen Gerichtsverfahren der Militärgerichte genommen haben, hat ihnen klargemacht, welche Vorzüge in
diesem anders gestalteten Verfahren liegen. Ein
gewisser Reiz ist entstanden, unser Strafverfahren diesem Verfahren anzugleichen. Besonders
den Verteidigern ist die gesteigerte Machtfülle,
die der Verteidiger als Gegenspieler des Anklägers in diesem angelsächsischen Verfahren hat,
sehr eingegangen. Sie kennen ja die großen Unterschiede dieser beiden Verfahren. Im angloamerikanischen Verfahren lernt . der Richter den
Sachverhalt erst in der Hauptverhandlung kennen. Er tritt dem Fall völlig unbefangen gegenüber. Die beiden Parteien — der Ankläger, der
Angeklagte und sein Verteidiger -- entwickeln
den Fall vor dem Richter. Der Richter schwebt
ais königlicher Richter über den Parteien.
Ganz anders das kontinentale System, damit auch das deutsche System, in dem der Vorsitzende das Verfahren leitet, dem Angeklagten auf Grund seiner Aktenkenntnis gegenübertritt, bei dem Angeklagten vielleicht den Eindruck erweckt, daß dort oben kein objektiver Richter sitzt, sondern jemand, der ihn überführen will.
Das sind Probleme, die auftauchen, und wir werden ihnen nicht ausweichen können. Vorteile und Nachteile haben beide Systeme. Unser Verfahren hat zweifellos den Vorzug, daß es der Wahrheitsforschung im stärkeren Maße dient, während dem angelsächsischen Verfahren vielleicht immer noch etwas der Charakter des Prozesses als Zweikampf anhaftet mit der Gefahr des sehr zufälligen Ergebnisses des größeren oder
geringeren Geschicks des einen oder anderen Teils.
Also wir werden reiflich zu erwägen haben, ob wir hier, nicht andere Wege gehen wollen. Aber, meine Damen und Herren, das würde einen grundsätzlichen Umbau unseres gesamten Verfahrenssystems erfordern, seiner Träger, der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsanwaltschaft; und wenn nicht ein schädliches Flickwerk entstehen soll, muß man sich hier über das Grundsätzliche klarwerden. Auch diese Frage kann nicht im Handumdrehen entschieden werden.
Auch au! dem Gebiet des Zivilprozesses können Reformgedanken hochkommen, vor allem das Ziel der dreistufigen Gliederung unseres Verfahrens, das ungefähr so aussieht: Gericht des ersten Rechtszuges im großen Gerichtssprengel, darüber Kollegialgericht des Berufungsgerichts und an der Spitze das Revisionsgericht, etwa entsprechend der jetzigen Gliederung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Aber das ist im Augenblick einfach nicht durchzuführen. Das würde gewaltige Änderungen besonders auch im Technischen — Verlegung von vielen Gerichten! — bedeuten. Diese Reformen müssen aufgeschoben werden.
Ich habe auch Bedenken gegenüber der sagenannten kleinen Justizreform, die von verschiedenen Seiten empfohlen wird, nämlich gegenüber dem Vorschlag, noch viel mehr richterliche Aufgaben dem Rechtspfleger zu übertragen oder in weitergehendem Maße, als es bisher geschah, den Friedensrichter einzuführen. Sie wissen, daß in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits der Rechtspfleger überwiegend an die Stelle des Richters getreten ist. Ich halte es nun nicht für richtig, die eigentlichen richterlichen Aufgaben des Zivilprozesses und des Strafprozesses zwischen dem Rechtspfleger und dem rechtskundigen Richter zu teilen. Ich bin der Meinung, daß alle Aufgaben des Zivil- und des Strafprozesses den voll ausgebildeten Richter verlangen. Deswegen auch meine Bedenken gegen den Friedensrichter, wenn wir auch bereit sind, hier insoweit WürttembergBaden, das auf Grund einer bisher vorhandenen Ermächtigung den Friedensrichter eingeführt hat, Konzessionen zu machen.
Ich bin der Meinung, daß gerade unser streitiges Verfahren keine grundsätzliche Änderung benötigt. Die Novellen der Jahre 1924 und 1933 haben in Anlehnung an den österreichischen Zivilprozeß alles Erforderliche gebracht. Man kann im Augenblick, glaube ich, hier etwas Wesentliches nicht bessern. Das, was Ihnen vorliegt, stellt also, wie gesagt, keine endgültige Regelung dar, die auf die Dauer berechnet ist. Es soll Ihnen vielmehr, das ist mein Wille, in absehbarer Zeit ich rechne mit einer Frist von zwei, höchstens drei Jahren — eine endgültige neue Gerichtsverfassung, eine neue Zivilprozeßordnung und eine neue Strafprozeßordnung vorgelegt werden. Die Vorarbeiten hierfür sind von mir bereits eingeleitet worden und werden mit allen Mitteln gefördert werden.
Ein Wort zu dem Gesamtinhalt des Entwurfes, der Ihnen vorliegt. Es wäre unrichtig zu sagen, man gehe in diesem Gesetz ganz allgemein auf den Zustand von 1933 zurück. Gewiß, weite Teile des Gesetzes entsprechen inhaltlich dem Recht des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1924, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung von 1933. Es sind aber gerade in den Fragen, die damals schon als reformbedürftig angesehen wurden, Neuerungen aus der Zeit nach 1933 übernommen worden, die kein Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, sondern die eine sachgemäße organische Weiterentwicklung unseres Rechts darstellen und die sich nach 1945 bereits in einem Teil unseres Staates als geltendes Recht durchaus positiv bewährt haben. Das Gesetz, das ich Ihnen vorlege, ist also dahin zu charakterisieren, daß es alles bis zum heutigen Tage innerhalb des Bundes irgendwo geltendes Recht verarbeitet und, soweit es brauchbar ist, übernimmt, daß allerdings nirgendwo ein Rechtsgedanke eingebaut wurde, der bisher nicht irgendwo schon Rechtens war. In diesem Sinne hat sich also die Regierung Beschränkungen auferlegt und darauf verzichtet, Reformen vorzuschlagen, um dieses notwendige Vereinheitlichungsgesetz möglichst rasch zur Verabschiedung zu bringen.
Ich will es mir versagen, auf einzelne Bestimmungen einzugehen. Es muß das bei der Vielfalt dieser Bestimmungen der Beratung im Rechtsausschuß überlassen bleiben. Auf einige grundsätzliche Fragen darf ich aber wohl eingehen.
Einige Bemerkungen zunächst zum Gerichtsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz enthält in seinem ersten Teil Bestimmungen über das Richteramt, Bestimmungen, die vor allem der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit dienen. Diese Bestimmungen waren in der Vergangenheit weitgehend durchlöchert worden. Der Richter auf Lebenszeit war und ist auch heute noch nicht die Regel. Der Hilfsrichter ist eine weithin übliche Figur geworden. Die Justizverwaltung konnte jeden Richter nach Gutdünken an irgendein Gericht oder an eine Staatsanwaltschaft abordnen. Die richterliche Unabhängigkeit scheint mir aber - nicht im Interesse des einzelnen, sondern im Interesse der unabhängigen Rechtspflege überhaupt, also im Interesse des rechtsuchenden Bürgers — so wesentlich zu sein, daß die Rechtsvorschriften, die der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit dienen, wieder ausnahmslos hergestellt werden müssen. Das ist in dem Entwurf geschehen. Ich bin mir darüber im klaren, daß alle diese Bestimmungen in Bälde aus dem Gerichtsverfassungsgesetz herausgenommen und in das Richtergesetz übergeführt werden müssen, das Ihnen nach Artikel 98 Absatz 1 des Grundgesetzes umgehend vorzulegen ist.
Im Entwurf wurde weiterhin der sogenannte Führergrundsatz in der gerichtlichen Verwaltung beseitigt. An die Stelle der Landgerichtspräsidenten und der Oberlandesgerichtspräsidenten, die bisher in einem Teil der Länder noch die Geschäfte auf die Richter verteilten, über Ablehnungsgesuche entschieden und da und dort die Besetzung einer Kammer für bestimmte Prozesse beeinflußten, soll künftighin wieder das Präsidium treten. Das erscheint mir als eine der grundsätzlichen Bestimmungen unserer Gerichtsverfassung. Wenn in der Nazizeit die Rechtsprechung weitgehend gelenkt wurde, so nicht primitiv dadurch, das man unmittelbar Einfluß auf die Rechtsprechung nahm, sondern dadurch, daß man Einfluß auf die Besetzung der Gerichte nahm, daß nicht das Präsidium -- ich möchte sagen, in demokratischer Weise — von vornherein genau feststellte, welche Sache welchem Richter zukam, sondern daß man hier manipulierte. Solche Möglichkeiten sollen ausgeschlossen werden. Diese Präsidialverfassung
soll — das ist neu — auch auf die größeren Amtsgerichte ausgedehnt werden.
Der Entwurf sieht dann weiterhin die Mitwirkung von Laien in der Rechtspflege bei allen wichtigen Strafverfahren vor: Schöffengerichte bei den Amtsgerichten, die Besetzung der Strafkammern bei den Landgerichten mit Laien, Schwurgerichte werden wieder eingerichtet und einheitlich geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung soll die Berufung der Schöffen und Geschworenen vereinfacht werden, indem an die Stelle der sogenannten Urliste die Vorschlagsliste treten soll. Das ist eine bedeutsame Neuerung. Künftighin sollen es also die Gemeindevertretungen in der Hand haben, durch Wahl besonders geeignete, besonders tüchtige Laien für die Mitwirkung in der Strafrechtspflege zu präsentieren. Das Schwurgericht soll in der Form der Emminger'schen Verordnung des Jahre 1924 wiederhergestellt werden. Es soll also nicht das alte Schwurgericht mit der Trennung der Geschworenen- und der Richterbank, wie es in Bayern geschehen ist, geschaffen werden. Für die vorgeschlagene Regelung sprechen gerade die nach meiner Meinung ungünstigen Erfahrungen, die man in Bayern mit diesem alten Schwurgericht gemacht hat. Auf dem Gebiete des Zivilprozesses sollen auch die Kammern für Handelssachen in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Persönlichkeiten aus der Wirtschaft als Beisitzer wieder erstehen.
Die Differenzierung der erstinstanziellen Zuständigkeit in der streitigen Gerichtsbarkeit war in den letzten Jahren — abgesehen von der britischen Zone — weitgehend sinnlos geworden, weil sowohl beim Amtsgericht wie beim Landgericht nur e i n Richter entschied. Der Entwurf bringt daher wieder die Kammerbesetzung bei den Landgerichten; die Zivilkammer muß wieder mit drei Richtern besetzt werden. Das ist eine Forderung, die nicht nur von den Richtern, sondern auch von den Rechtsanwälten und aus den Kreisen der Rechtsuchenden seit langem mit Nachdruck erhoben worden ist. Diese Forderung ist durchaus begründet; denn der Ausgang eines Zivilprozesses, der über eine bestimmte Wertgrenze hinausreicht, entscheidet häufig über das wirtschaftliche Schicksal eines Bürgers, über das Wohl und Wehe einer ganzen Familie. In solchen Fällen muß dem Rechtsuchenden jede Garantie geboten werden, daß er zu seinem Recht kommt. Erfahrungsgemäß wird das nur dort gewährleistet, wo eine kollegiale Beratung und eine kollegiale Entscheidung stattfindet.
In diesem Zusammenhang ein Wort über die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsgericht und Landgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Die Frage ist sehr umstritten; die Interessen sind widerstreitend. Der Entwurf schlägt vor. daß Sachen mit einem Streitwert über 1 000 D-Mark vor dem Landgericht zu verhandeln sin d. Die bisherige Streitwertgrenze. die nach 1945 2 000 D-Mark betrug und seit Aufhebung des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 durch das Gesetz Nr. 13 in einem Teil des Bundes 1 500 D-Mark beträgt, scheint bei der gegenwärtigen Geldknappheit und bei der hohen Kaufkraft des Geldes bei weitem zu hoch zu sein.
Der Instanzenzug in den Zivil- und Strafsachen ist im Entwurf gegenüber der bestehenden Rechtslage wieder ausgebaut worden. Wer den Rechtsstaat ehrlich will, kann sich der Notwendigkeit nicht verschließen, in allen Fällen grundsätzlich eine zweite Tatsacheninstanz und die Revisionsinstanz zuzulassen.
Mit dieser Frage komme ich zu der letzten wichtigen Neuerung, die der Entwurf gegenüber der derzeitigen Rechtslage bringt. Der Entwurf sieht die Errichtung eines Bundesgerichtshofs als Nachfolger des früheren Reichsgerichts vor. Es handelt sich um das in Artikel 96 Absatz 1 des Grundgesetzes vorgesehene obere Bundesgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In seiner Organisation und in seiner Zuständigkeit wird bewußt an die bewährte Ordnung des alten Reichsgerichts angeknüpft, dessen Rechtsprechung sich mit Recht nicht nur innerhalb unseres Volkes, sondern in der ganzen Welt eines allgemeinen und hohen Ansehens erfreute. Die besondere Funktion des Bundesgerichtshofs als Wahrers der Rechtseinheit, als Trägers einer organischen, behutsamen und umsichtigen Fortentwicklung des Rechts kann schlechterdings nicht entbehrt werden. Der Sitz des Bundesgerichtshofs soll im Gesetz festgelegt werden. Ich werde Ihnen rechtzeitig schon im Ausschuß und zur zweiten Lesung das einschlägige Material vorlegen.
Das Grundgesetz sieht über den oberen Bundesgerichten noch ein Oberstes Bundesgericht vor. In Artikel 95 heißt es hierzu: „zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts", für Fälle, „deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist". Es wird zunächst davon abgesehen, für dieses Oberste Bundesgericht Vorschläge zu machen. Nach meiner Meinung ist im Grundgesetz nicht festgelegt, daß das Oberste Bundesgericht als organisatorisch selbständiges Gericht zu errichten ist. Ich werde anregen. dieses Oberste Bundesgericht aus Mitgliedern der oberen Bundesgerichte zu bilden, die nach Bedarf zu einer Art großen Senats zusammentreten werden.
Ich möchte diesen Überblick über die wichtigsten Probleme auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung nicht schließen, ohne darauf hinzuweisen, daß auf die Interessen der Länder in unserem Entwurf in gebührender Weise Rücksicht genommen wird. Das bayerische Oberste Landesgericht, das sich nach meiner Meinung dank seiner vorzüglichen Rechtsprechung eines berechtigten Ansehens erfreut und in der bayerischen Geschichte auf eine lange Tradition zurückblicken kann. wird in seiner alten Zuständigkeit erhalten. Für Württemberg-Baden — ich habe es schon erwähnt — wurde ein Vorbehalt zugunsten der dort, eingeführten Friedensgerichtsbarkeit gemacht, trotz zahlreicher kritischer Stimmen, die gegen die Brauchbarkeit dieser Einrichtung in ihrem augenblicklichen Umfang laut geworden sind.
Bei der Verfolgung von Hochverrat, der sich gegen die Länder richtet, ist den Wünschen der Länder, diese Verbrechen unter Umständen selbst zu verfolgen, Rechnung getragen.
Die Ausbildung des juristischen Nachwuchses — eine hochbedeutsame Frage, die an sich dringend einer einheitlichen Ordnung bedarf — wurde im Gesetz so elastisch formuliert, daß auch hier den Ländern Raum bleibt, sie entsprechend ihren besonderen Wünschen zu variieren.
So viel zur Frage der Gerichtsverfassung. Nur ganz kurz einige Bemerkungen zu dem Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, also des Zivilprozeßverfahrens. Auch hier sind die Ziele: die Beseitigung der Kriegsgesetzgebung, die Wie-
derherstellung der Rechtseinheit, soweit sie nach 1945 verlorengegangen ist, und die Wahrung der Rechtseinheit für die Zukunft. Auch hier gibt es nur wenige Punkte, in denen Teile der Kriegsgesetzgebung deswegen übernommen werden, weil sie aus berechtigten Reformwünschen entsprungen sind, so beispielsweise der Amtsbetrieb im landgerichtlichen Verfahren oder die Beseitigung des Güteverfahrens. Rechtseinheit durch die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes! Insoweit ist das Problem entstanden, in welchem Umfange die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werden soll. Wir schlagen Ihnen vor, daß künftighin die Revision nicht nur nach dem Streitwert zugelassen wird sondern daß für die Zulässigkeit analog dem Verfahren im Arbeitsgerichtsgesetz auch eine besondere Zulassung nach dem Ermessen des Oberlandesgerichts — des Berufungsgerichts — möglich sein soll, wenn sie rotwendig erscheint infolge der rechtlichen Bedeutung des Falles, so will ich einmal sagen.
Hier sind seitens des Bundesrats abweichende Vorschläge gemacht worden. die Sie in den Drucksachen finden. Der Bundesrat schlägt vor, daß neben dem positiven Ausspruch über die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht auch eine Entscheidung über die Nichtzulassung erfolgen soll, und zwar mit der Möglichkeit, 'daß gegen diesen Beschluß der Nichtzulassung sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. Ich wende mich gegen diesen Vorschlag nach den Erfahrungen, die wir im arbeitsgerichtlichen Verfahren und jetzt auch in der britischen Zone bei der Revision zum obersten Gerichtshof der britischen Zone gemacht haben. Der Vorschlag des Bundesrats würde zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs führen, ohne daß damit ein sachdienliches Ergebnis verbunden wäre.
Was das Strafverfahren anlangt, so haben wir es für nötig gehalten zunächst einmal das Strafverfahren dem Grundgesetz hinsichtlich der Vorschriften über die Freiheitsentziehung, die Durchsuchung und die Gleichstellung von Mann und Frau anzupassen. Wir haben vor allem auch dafür Sorge getragen, daß der Rechtsschutz auf dem Gebiete der Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme verstärkt wird durch die Einführung schärferer Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, durch die Einschränkung der Fälle der Untersuchungshaft, vor allem durch die Streichung einer Bestimmung. die überaus gefährlich war und die mit dem Wesen der Untersuchungshaft gar nicht in Einklang gebracht werden konnte, — ich meine den Fall der Verhängung von Untersuchungshaft. wenn ein Mißbrauch der Freiheit zu neuen Straftaten zu befürchten war. Wir haben das Haftnrüfungsverfahren im früheren Umfange wieder eingeführt. Wir haben die generelle Entscheidungsbefugnis des Richters hinsichtlich des Vollzugs der Untersuchungshaft wieder festgelegt. Während des Krieges war ein Teil dieser Entscheidungsmacht weitgehend auf den Staatsanwalt oder auf den Anstaltsleiter übergegangen., Wir hab en die Vorschrift über die vorläufige Festnahme dem Grundgesetz angepaßt, haben weiterhin im Verfahren an sich den Einfluß der Staatsanwaltschaft, der in der nationalsozialistischen Zeit überstark betont war, wieder zurückgedrängt, vor allem — auch das erscheint mir bedeutsam — durch die Wiedereinführung der gerichtlichen Voruntersuchung im wesentlichen in dem Umfange, in dem sie im
Jahre 1933 vorgesehen war. Wir sind auch zum Eröffnungsbeschluß zurückgekehrt und haben damit den während der nationalsozialistischen Zeit eingeführten Grundsatz beseitigt, . daß der Staatsanwalt im wesentlichen allein darüber entscheidet, ob es zur Hauptverhandlung kommen soll oder nicht. Ich sehe im Eröffnungsbeschluß, wenn er nicht eine Formalie bleibt, wenn er vom Gericht richtig gehandhabt wird, zu einem Filter der Anklage wird, einen wesentlichen Rechtsschutz für den Bürger; denn oft ist ja die Durchführung des Verfahrens schon eine schlimmere Strafe als der Urteilsausspruch selbst. Wir haben weiterhin die seit 1931 in ständig steigendem Maße erlassenen Vorschriften über die Einschränkung der Rechtsmittel wieder beseitigt und im wesentlichen die Rechtsmittel geschaffen, wie sie im Jahre 1924 gegeben waren.
Es gibt noch eine Fülle von Problemen, die zu erörtern wären; aber es würde zu weit führen, wenn ich darauf eingehen wollte. Ich beschränke mich auf das Gesagte.
Wir wollen Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozeßordnung und Strafprozeßordnung neu fassen, um der Praxis einwandfreie Texte an die Hand zu geben. Ursprünglich war vorgesehen. daß das Bundesjustizministerium dazu ermächtigt wird. Ich habe aber gern die Anregung des Bundesrats aufgenommen. daß Sie schon im Gesetzgebungsgang diese neuen Gesetze beschließen.
Meine Damen und Herren! Ich bin der Meinung daß das Ihren vorgelegte Gesetz, wenn es beschlossen wird, den. Richtern. den Anwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit schafft. ordentlich zu arbeiten. Damit wird für die deutsche Justiz 0 viel erreicht sein. Aber es wird nicht das Entscheidende erreicht werden; denn die Güte einer Rechtsprechung hängt nicht so sehr von den technischen Verfahrensvorschriften ab als von den Personen, die sie handhaben,
vor allem von den Richtern. Der deutsche Richter steht gegenwärtig wieder im Scheinwerferlicht der öffentlichen Betrachtung. Ich halte es für meine Pflicht. herzu ein Wort zu sagen. Wir haben schon einmal nach dem Zusammenbruch des Kaiserreiches eine Zeit starker Angriffe gegen das Richtertum. auch starker Angriffe gegen die Unabhängigkeit des Richters erlebt. Man hat dem Richter in den zwanziger Jahren politische Befangenheit vorgeworfen. Man hat ihm Abneigung gegen die Republik gegen den demokratischen Staat. Verletzung der Grundsätze der Gerechtigkeit in politischen Fragen vorgeworfen. Es wird niemand den Mut haben. zu leugnen. daß in ienen Jahren Fehlurteile gefällt worden sind, daß die Weimarer Republik und ihre Symbole bei den Gerichten häufig nicht den erforderlichen Schutz fanden.
Man muß, wenn man zurückschaut. feststellen, daß unser Volk in jener Zeit das Vertrauen zur Gerichtsbarkeit weitgehend verloren hatte: aber, ich meine. nicht nur durch diese Urteile. die der Kritik zugänglich waren, ich möchte fast sagen, noch mehr durch eine übersteigerte Agitation und Polemik gegen die deutsche Justiz mit ihren nicht veranlaßten Verallgemeinerungen und mit ihren oft tendenziösen Aufbauschungen. Ich halte mich
für verpflichtet zu sagen, daß nach meinen Erfahrungen die deutschen Richter aus der Wei- marer Zeit mit wenigen Ausnahmen gutgläubig, gutwillig waren, daß sie ihre Pflicht aus dem Willen zur Gerechtigkeit erfüllten und daß sie weit davon entfernt waren, das Recht zu beugen.
Ich verkenne keineswegs, daß viele dieser Richter mit dem damaligen ungeheuerlichen Umbruch aller gesellschaftlichen und staatlichen Verhältnisse innerlich nicht fertig geworden sind,
daß viele aus einer Art, ich möchte sagen. von Pseudo-Feudalismus dem neuen Staat abhold waren. Das war eine Minderheit, eine Minderheit, die es bei uns in Süddeutschland mit seiner gewachsenen Demokratie überhaupt nicht gab.
Man muß, wenn man die Dinge richtig beurteilen will, auch wissen, vor welche Aufgaben die deutschen Richter damals gestellt wurden, Aufgaben, die teilweise von den Richtern gar nicht bewältigt werden konnten.
Meine Damen und Herren, es gibt in der geschichtlichen Entwicklung eines Volkes Vorgänge, die sich der Judifizierung entziehen, die man rechtlich gar nicht erfassen kann.
Gestern hat von diesem Platz unser Bundespräsident an das Schicksal erinnert, das dem Reichspräsidenten Ebert widerfahren ist. Wer denkt da nicht mit Abscheu und mit innerer Erregung an jene Vorgänge! Wenn man tiefer bohrt, dann erkennt man. daß der Richter am Ende doch gar nicht in der Lage war, mit Rechtsbegriffen einen gewaltigen geschichtlichen Vorgang wie damals die Vorgänge im Jahre 1918 zu erfassen und zu judifizieren.
Wir wollen über diese Dinge nicht rechten.
-- Ich gehe weitgehend mit Ihnen einig. daß der Richter viel eher zu einem non liquet hätte kommen müssen, wenn er die Grenzen des Richtertuns erkannt hätte.
Herr Präsident, ich bitte mir das Recht aus, in diesem Zusammenhang etwas zu sagen. Sie wollten mich eben zum Schluß mahnen. Es ist mir nicht bekannt, daß eine bestimmte Zeit für meine Darlegungen vorgesehen war. Ich halte es für meine Pflicht,
die Gelegenheit zu benutzen, Ihnen über die gegenwärtige Lage des Richtertums im Zusammenhang mit dem, was in den letzten Wochen geschah, aus meiner Verantwortung etwas zu sagen,
und ich bitte, mir diese Möglichkeit zu gewähren.
Lassen Sie mich ein Wort sagen. Man wirft unseren Richtern vor, daß sie sich in der nationalsozialistischen Zeit nicht bewährt hätten, daß sie versagt haben,
eine Frage, die auch jetzt nachwirkt.
Wir haben schon im Parlamentarischen Rat darüber gerechtet. Auch die Dinge müssen einmal zu
einer Klärung kommen, wenn die Justiz in unserem
Staat die Bedeutung haben soll, die unser Staat
braucht. In einem autoritären Staat — das muß
jeder wissen — wird die Unabhängigkeit des Richters ertötet. Ein autoritärer Staat benutzt die Justiz als Mittel für seine trüben. Zwecke. Das ist
im Dritten Reich nicht anders geschehen. Aber
der, der der Justiz nahe stand, muß feststellen,
in welchem Umfange der deutsche Richter diesem
ungeheuerlichen Druck Widerstand geleistet hat.
Ich halte es für meine Pflicht, zu sagen:
die Fülle der Richter, die jetzt am Werke sind, verdienen Ihr Vertrauen, meine Damen und Herren. Das sind hervorragende Männer mit lauterer Gesinnung, mit hoher Bildung, mit makellosem Lebenswandel, die mit hervorragender Pflichttreue sich unter schwersten Umständen ihrer hohen Aufgabe hingeben.
Ich will es mir versagen, auf Einzelheiten einzugehen. Gewiß. hier liegt viel an Aufgaben vor uns. Es gibt nicht mehr den vollsaftigen Richter, wie wir ihn uns wünschen, wie ich ihn noch als junger Referendar erlebt habe. Unser Volk hat — nicht nur auf dem Gebiet der Justiz -- viel an Substanz verloren, und es muß viel geschehen, um diese Substanz zurückzugewinnen,
auch beim Richtertum; das gestehe ich zu. Viele
Richter. die fetzt im Amte sind. sind junge Menschen oder Menschen. die lange durch Kriegsdienste und durch Gefangenschaft ihrer Aufgabe
ferngehalten waren. Viele sind vielleicht überaltert; es fehlen die mittleren Jahrgänge. oder sie
sind auf jeden Fall dürftig besetzt. Hier muß
vieles anders werden, und vor Ihnen, meine Damen und Herren, wird die große Aufgabe stehen,
diesen Richter. den deutschen Richter, aus der
Enge. aus der Kleinheit herauszuheben. Ein Richter. der in der Notdurft des Tages erstickt. hat
nicht die Weite des Blickes, hat nicht die Überlegenheit, die von einem Richter verlangt wird.
Ich möchte bitten, Herr Präsident, daß ich in diesem Zusammenhange etwas sagen darf, was ich für politisch wichtig halte. Wir müssen die Dinge bereinigen, wir müssen -- und der Anlaß dazu ist gegeben — auch das aussprechen. was sich jetzt um den Namen Hedler herum angesponnen hat.
Wir müssen es klären, wenn nicht unsere Justiz schweren Schaden nehmen soll.
Ich bedauere, wenn das mit Ihren jetzigen Dispositionen nicht übereinstimmt, aber ich halte es
für meine Pflicht, darüber heute, in dieser Stunde etwas zu sagen.
Unsere Richter haben schon vor dem Fall Hedler Kritik erfahren.
— Ihre Haltung in vielen politischen Prozessen ist — ich gebe Ihnen, Herr Kollege Schmid, recht -- der Kritik unterzogen worden, teilweise vielleicht auch berechtigter Kritik. Aber es tut not, auch darüber einmal zu sprechen. Meine Damen und Herren, das muß man aus der Nähe erlebt haben, um zu wissen, wie gewaltig die Aufgabe eines Richters ist, der einen Vorfall, der vor 10 und mehr Jahren gespielt hat, klären und, was noch viel schwieriger ist, die Schuld eines Menschen feststellen soll. Er muß ja das Maß der Schuld erfassen, um das Maß der gerechten Strafe feststellen zu können. Wie schwierig, die Dinge zu rekonstruieren, die in dieser schauerlichen Zeit von 1938 und in der Folgezeit geschehen sind, wie namenlos schwer, festzustellen, aus welcher Haltung, unter welchem Druck, in welcher geistigen Verirrung der einzelne gehandelt hat.
Ich sage noch einmal: namenlose Schwierigkeiten!
Aber die Dinge haben sich jetzt konzentriert zum Fall Hedler, und der Fall Hedler droht sich wie ein Meltau auf unsere junge deutsche Justiz zu legen. Deswegen, Herr Präsident, bitte ich Sie und bitte ich das Haus, mir, der immerhin der Bundesminister der Justiz ist, zu gestatten, ein Wort dazu zu sagen. Das halte ich für geschichtlich notwendig;
denn ich habe das Empfinden. daß die deutsche Justiz Schaden zu nehmen droht,
daß wieder einmal - ich habe deswegen daran erinnert — wie vor 25 Jahren das zu beginnen droht, was man eine Krisis des Vertrauens zur deutschen Justiz nennt.
Meine Damen und Herren! Ich erhalte Tag für Tag Briefe. Telegramme, Resolutionen von allen möglichen Gruppen und von Einzelpersonen, die sich mit oft diffamierenden Worten gegen die deutsche Justiz wenden: Worte wie ,.Schandurteil", .,faschistische Justiz" sind gang und gäbe. Man hat das Gefühl, daß alle diese Proteste eine Quelle haben.
Aber .--- und das ist das Beängstigende — man hat das Empfinden, bei Tausenden und aber Tausenden von Menschen nistet sich die Überzeugung ein: Unsere deutsche Justiz ist
dieses Staates nicht würdig,
ist eine Justiz, die sich gegen unseren Staat richtet. Solche Auffassungen beweisen, wie notwendig es ist, daß wir diese Dinge zu klären versuchen.
Man behauptet, daß der Fall Hedler ein Symptom des Versagens der deutschen Justiz sei,
und darüber müssen wir sprechen. Ich habe das Recht, nachdem die Dinge in der Öffentlichkeit verhandelt worden sind, Ihnen meine Meinung dazu zu sagen.
Was hat sich ereignet?
Ein Abgeordneter hat im November vorigen Jahres eine Versammlung des Abgeordneten Hedler in Einfeld bei Neumünster besucht.