Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem das Hohe Haus Anfang Januar nach Abschluß der ersten Lesung diesen von der Regierung eingebrachten Entwurf dem Ausschuß überwiesen hatte, hat der Ausschuß in der Zwischenzeit in zwölf Sitzungen und darüber hinaus noch in zwei Sitzungen mit Vertretern des Bundesrats die Materie behandelt. Das Ergebnis liegt in Form der Drucksache Nr. 566 vor Ihnen. Der Ausschuß kam zu dem Ergebnis, dem Hohen Haus folgenden Antrag zu unterbreiten:
Deutscher Bundestag - 41. und 42. Sitzung. Bann, Freitag, den 24. Februar 1950 1401
I Der Bundestag wolle beschließen,
i. den vorliegenden Gesetzentwurf in der nachstehenden Fassung zu genehmigen,
2. den Antrag der Fraktion des Zentrums betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1949 - Nr. 238 der Drucksachen — durch die Beschlußfassung für erledigt zu erklären,
3. den Antrag der Fraktion der Deutschen Partei betreffend steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen -- Nr. 38 der Drucksachen - der Bundesregierung als Material zu überweisen,
4. die zu dem Gesetzentwurf vorliegenden Petitionen durch die Beschlußfassung für erledigt zu erklären.
Ich will versuchen, in gedrängter Form Ihnen einen kurzen Überblick über die vom Ausschuß beschlossenen bzw. in Vorschlag gebrachten Änderungen zu geben.
Zunächst bezieht sich der eine Vorschlag darauf. daß nicht nur das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, sondern auch das Körperschaftsteuergesetz eine entsprechende Abänderung erfahren soll. Der Entwurf gliedert sich, wie Sie sehen, in 5 Artikel. Artikel I befaßt sich mit den materiellen Änderungen des Einkommensteuerrechts, Artikel II mit den Bestimmungen über die Durchführung dieses Einkommensteuerrechts, Artikel III mit der gesetzestechnischen und materiell -rechtlichen Anpassung des Körperschaftsteuergesetzes, Artikel IV mit der Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und Artikel V mit den Schlußbestimmungen über das
o Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderungen.
Zurück zu Artikel I, den materiell-rechtlichen Bestimmungen. § 1 befaßt sich mit dem Personenkreis. Hier hat die bisherige Regelung eine Änderung dahin erfahren, daß beschränkt einkommensteuerpflichtig auch natürliche Personen sind — das ist die Regelung in Absatz 3 —, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. aber einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Es ergab sich mit Rücksicht auf die Steuergesetzgebung in der Sowjetzone die Notwendigkeit, Personen, die in diesen Gebieten wohnen, für beschränkt steuerpflichtig zu erklären; umgekehrt mußte dann die beschränkte Steuerpflicht auch auf den entsprechenden Personenkreis hier ausgedehnt werden.
Der § 2 bringt zunächst eine rein gesetzestechnische Änderung. Dann regelt er in dem Absatz 5 und 6 das Verhältnis zwischen Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr. Er bestimmt zunächst, daß also das Wirtschaftsjahr maßgeblich ist, regelt dann das Wirtschaftsjahr für die Landwirtschaft, das danach vom 1. Juli bis zum 30. Juni läuft, und bestimmt dann, um Übergangsbestimmungen dieser Art für die Zukunft auszuschalten, daß die steuerliche Veranlagung nunmehr bei sich überschneidenden Wirtschaftsjahren und Kalenderjahren wie folgt geregelt wird: Das Einkommen in der Landwirtschaft wird nach der Zeit aufgeteilt, das heißt also, je hälftig auf das vorausgegangene Kalenderjahr und je hälftig auf den zweiten Teil des Wirtschaftsjahres. Bei Gewerbebetrieben, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, erfolgt die Aufteilung entsprechend den Umsätzen, wobei Veräußerungsgewinne und auch die Umsätze aus Veräußerungen nicht mitgezählt werden.
Der § 3 bringt die Aufzählung der Steuerbefreiungen. Die Ziffern 1 bis 12 bringen im wesentlichen nichts Neues, sie stellen nur eine zusammenfassende Neufassung dar und sind den derzeitigen gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiete des sozialen und Rentenrechts angepaßt. Neu sind die Ziffern 13 und 14. Bei den Ziffern
13 und 14 werden steuerfrei erklärt: die Heiratsbeihilfen, die Geburtsbeihilfen, wenn solche vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer bezahlt werden, und zwar bis zum Höchstbetrage von 500 und 300 D-Mark. Ziffer 14 bringt eine Steuerfreiheit für, wie die Formulierung heißt, „andere besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, z. B. Jubiläumsgeschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Gründen geboten erscheint". In diesem Zusammenhang nochmals ein Hinweis darauf, daß der Bundestag auf dem Gebiete des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts nur eine halbe Zuständigkeit besitzt. Es können daher gewisse Sonderregelungen nicht mehr durch einfache Verwaltungsanweisung getroffen werden, sondern diese bedürfen einer Rechtsverordnung. Über den Erlaß der Rechtsverordnungen bzw. die Zuständigkeit für deren Erlaß geben spätere Bestimmungen des Gesetzes Auskunft. Unter Ziffer
14 fallen sinngemäß auch die Weihnachtsgratifikationen.
Wir kommen dann zu dem Kapitel der Steuervergünstigungen, die mit §§ 7 a bis 7 e beginnen, und insbesondere auch zu dem Kapitel der Sonderausgaben in § 10.
§ 7 a hat eine einschränkende Ergänzung erfahren, allerdings keine materiellrechtliche, sonder nur eine zeitliche, um Mißbrauch zu verhüten. Danach gelten die Vorschriften dieses § 7 a nur insoweit, als das ersetzte Wirtschaftsgut auch tatsächlich vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt worden ist.
§ 7 b hat die Aufgabe, den Eigenwohnungsbau zu fördern. Die bisherigen Bestimmungen bezogen sich auf den Neubau von Wohnungen und auf die Wiederherstellung von kriegsbeschädigten Wohnungen. Dieser Passus hat nun eine Ergänzung dahin erfahren, daß steuerbegünstigte Abschreibungen auch Zubauten, Ausbauten und Umbauten genießen, sofern die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
Auch § 7 c hat eine Erweiterung erfahren, und zwar in der Weise, daß nunmehr alle Steuerpflichtigen im Rahmen dieses Paragraphen steuerbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaues vornehmen .können. Neben den Steuerpflichtigen, die bereits bisher in den Genuß dieser Bestimmung kamen, können jetzt auch „sonstige Steuerpflichtige" Zuschüsse als Werbungskosten absetzen. Buchstabe e von § 7 c hat ebenfalls noch eine Ergänzung erfahren. Die Bestimmungen über die Größe, die Ausstattung und den Mietwert der Wohnungen wurden bisher in den einzelnen Ländern verschieden gehandhabt, und es ergab sich die Notwendigkeit, nunmehr eine einheitliche Regelung auf diesem Gebiet herbeizuführen. Demgemäß hat man die
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Bestimmung aufgenommen, daß hierfür die Vorschriften der §§ 10 und 11 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940 maßgebend sind.
§ 7 d hat im Interesse des Schiffsbaues eine wesentliche Erweiterung erfahren. Im wesentlichen erstreckt sich sein Inhalt auf die Übernahme der Bestimmungen des § 7 c zur Förderung des Wohnungsbaues. Auch hier können also Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen von Buchführenden sowohl wie von sonstigen Steuer- pflichtigen gegeben werden. Allerdings muß das Schiff, das in Auftrag gegeben wird, erstens auf einer inländischen Werft erbaut werden und zweitens Erwerbszwecken dienen.
Auch § 7 e, der sich bisher auf die steuerbegünstigte Wiederherstellung von Fabrikbauten beschränkt, hat eine Erweiterung in der Form erfahren, daß nunmehr auch Lagerhäuser mit aufgenommen sind. Es hat sich ergeben, daß gerade Lagerhäuser insbesondere in Hafengeländen besonders schwer gelitten haben und daß demgemäß auch die Wiederherstellung dieser Gebäude steuerlich unbedingt begünstigt werden mußte. Die Einschränkung besteht allerdings darin — und das war notwendig, um unnötige Lagerbauten zu vermeiden —, daß die Lagerhäuser ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden, dienen müssen. In dem Zusammenhang möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Errichtung von Fabriklagern zur Zeit schon im Rahmen des § 7 e steuerbegünstigt war, wenn der Wert unter 20 Prozent des gesamten Areals lag.
Ich komme nun zu dem Kapitel der Sonderausgaben in § 10. Wenn Sie die Drucksache so ansehen, sind die Dinge etwas unübersichtlich. Ich darf da aber zunächst auf folgendes hinweisen. Man hielt an der bisherigen Formulierung und der textlichen Fassung des Einkommensteuergesetzes fest. Den § 10 Ziffer 3 hat man herausgenommen und dafür einen besonderen § 10 a eingefügt, der in seinem Inhalt mit dem § 32 a verwandt ist. Deshalb werde ich nachher beide zusammenbehandeln.
Bei der Regelung der Sonderausgaben hat sich gegenüber der bisherigen Regelung folgendes geändert. Der Buchstabe f wurde gestrichen, der die Regelung enthalten hat, daß Flüchtlinge, Heimatvertriebene, Rassisch Verfolgte, Kriegsgeschädigte und Teilkriegsgeschädigte im Rahmen erhöhter Sonderausgaben zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung Absetzungen machen konnten. Diese Bestimmung hat, wie uns bereits bei der ersten Lesung die Regierung zur Kenntnis brachte, nicht nur den Finanzämtern eine ungeheure Verwaltungsarbeit gemacht, sondern auch zu einem kaum einzudämmenden Mißbrauch geführt. Aus dein Grunde hat die Regierung diese Bestimmung gestrichen und dafür einen Ergänzungsparagraphen, den § 33 a eingesetzt. Die Höhe der Sonderaufwendungen — es handelt sich bekanntlich um die Beträge von 800, 400, 400 usw. — ist gleichgeblieben, ebenso was die doppelten Beträge für Arbeitnehmer und Angehörige freier Berufe über 50 Jahre betrifft. Über diese Beträge hinaus war bisher die Hälfte der Sonderausgaben abzugsfähig bis zu 7,5 % und 7500 Mark des Gesamteinkommens. Diese Beträge wurden auf 15 % Und 15 000 Mark des Gesamteinkommens erhöht.
Neu — zumindest in der Stellung innerhalb des Systems des § 10 — ist die Bestimmung über die Ausgaben zur Förderung besonders anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen und zur Förderung besonders anerkannter mildtätiger Einrichtungen; diese waren bisher mit 5% im Rahmen der Sonderausgaben steuerbegünstigt. Nunmehr sind diese Einrichtungen steuerbegünstigt im Rahmen von 10 % und außerhalb der vorhin genannten Beträge über die Sonderausgaben. Statt dieser 10 % des Gewinnes können auch zwei vom Tausend eines Betrages genommen werden, der sich aus den Aufwendungen für Löhne und Gehälter und den Umsätzen des betreffenden Jahres zusammensetzt. Die Schaffung dieser Wahlmöglichkeit war erforderlich, um die Kontinuierlichkeit der Beträge zu wahren; denn im allgemeinen kann erst mehrere Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres festgestellt werden, welcher Gewinn tatsächlich erzielt ist; dagegen hat die wirkliche Förderung solcher Aufgaben natürlich zur Voraussetzung, daß die Spenden möglichst laufend fließen.
Statt des § 10 Ziffer 3, der bisher die Bestimmung über die steuerliche Sonderbehandlung des nicht entnommenen Gewinns enthielt, ist nun, wie gesagt, der § 10 a eingeführt worden. Das steht auf Seite 13 der Drucksache Nr. 566. Es ist die Möglichkeit bestehen geblieben, daß auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 15 vom Hundert der Summe der Gewinne als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Dafür ist die Nachversteuerung gekommen. Diese ist allerdings nicht mehr wie bisher auf das Jahr des tatsächlichen Gewinnanfalls zurückdatiert, sondern jetzt gilt das Jahr der Entnahme.
Sodann ist die Bestimmung neu hinzugekommen, daß für Entnahmen zur Zahlung von Schenkungsteuer bei Übergang von Betriebsvermögen unter Lebenden der Steuerklasse I ebenfalls eine gewisse Steuervergünstigung eintritt.
Der § 20, den Sie auf Seite 15 der Drucksache Nr. 566 finden, hat nur eine rein gesetzestechnische Änderung erfahren. Das gleiche gilt für die §§ 29 und 31.
Der § 32 enthält als Anlage den Tarif. Dazu brauche ich als Berichterstatter keine Ausführungen zu machen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß in bezug auf die Einteilung und Eingruppierung in die Steuerklassen ebenfalls eine soziale Verbesserung in der Form eingeführt worden ist daß nunmehr unverheiratete. Personen bereits bei Eintritt in das 60. Lebensjahr von Steuerklasse I in Steuerklasse II kommen und darüber hinaus daß verwitwete Personen bereits mit dem 50. Lebensjahr in der Steuerklasse II verbleiben.
Dann kommt die Neuregelung des § 32 a. Im Gegensatz zu früher ist die Anwendung des § 32 a an andere zahlenmäßige Voraussetzungen gebunden worden. Die Summe der Gewinne muß 60 000 DMark überschreiten, und die Entnahmen dürfen 18 000 D-Mark, zuzüglich 2 000 D-Mark für jedes Kind, nicht überschreiten. An Stelle der bisherigen Nachversteuerung innerhalb fünf Jahren ist eine unbefristete Nachversteuerung getreten. Die Nachversteuerung als solche wurde gleichfalls geregelt. Das sind sehr komplizierte Bestimmungen, die Sie auf Seite 17 rechts unten finden.
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Der § 33 hat nur eine gesetzestechnische Abänderung erfahren, während der § 33 a neu ist und, wie gesagt, an Stelle der Bestimmung des § 10 f getreten ist. Der § 33 a fügt für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Verfolgte sowie für total Kriegsgeschädigte besondere Freibeträge ein. Die Freibeträge betragen für Ledige 480 D-Mark, für Verheiratete ohne Kinder 600 D-Mark und für Verheiratete mit Kindern 720 D-Mark. Der Ausschuß hat diese Bestimmung noch dahingehend ergänzt, daß der Betrag von 720 D-Mark sich für das dritte und jedes weitere Kind um 60 D-Mark erhöht.
Der § 34 a, der die Steuerbegünstigung für die Mehrarbeit enthält, ist im wesentlichen geblieben. Dasselbe gilt von dem § 35 über die Veranlagung. In § 39 sind in bezug auf die Lohnsteuerpflichtigen noch einmal dieselben Bestimmungen über die begünstigte Eingruppierung von Steuerklasse I nach Steuerklasse II aufgenommen. Der S 41 Ziffer 2 enthält die Erhöhung der Sonderausgaben ohne Nachweis für alle Arbeitnehmer von bisher 312 D-Mark auf 468 D-Mark im Jahr, das heißt von monatlich 26 D-Mark auf monatlich 39 D-Mark. Der § 50 bringt dann noch Steuerbegünstigungen zu Gunsten der beschränkt Steuerpflichtigen. Diese Bestimmungen sind aufgenommen worden, um auch dem Auslandskapital einen gewissen Anreiz durch die Steuerbegünstigung zu geben, im Inland produktiv zu wirken.
Wir bereits ausgeführt, bringt dann *der Artikel II des Gesetzes die Bestimmungen über die Durchführung des Einkommensteuergesetzes. Sie sehen aus dem ersten Satz die doppelte Zuständigkeit: Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats usw. diese Übergangsbestimmungen zu treffen. Bei diesen Übergangsbestimmungen und Durchführungsbestimmungen ist die Ziffer 2 Buchstabe d) auf Seite 23 wichtig, die vorsieht, im Wege der Rechtsverordnung über eine Abschreibungsfreiheit zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen und über eine Steuerermäßigung beim Bau von Heuerlings-
und Werkwohnungen für ländliche Arbeiter Bestimmungen zu erlassen. Ich weise in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, daß § 7 b die Förderung des Eigenwohnungsbaus und § 7 c die Förderung des Fremdwohnungsbaus zum Gegenstand haben. Der Landwirt draußen kann aber für seine Landarbeiter grundsätzlich nur auf eigenem Grund und Boden bauen, und er kann auch grundsätzlich nur Werkwohnungen bauen. Er hätte also nur die Möglichkeiten des § 7 b für Eigenwohnungsbau beanspruchen können. Diese sind nicht ausreichend. Demgemäß hat der Ausschuß beschlossen, daß diese zusätzliche Änderung eingeführt wird, daß also auch der Landarbeiterwohnungsbau zumindest wie der Fremdwohnungsbau gemäß § 7 c begünstigt werden kann.
Der Artikel III bringt die materiellrechtlichen Anpassungsbestimmungen der hier vorgetragenen Änderungen an das Körperschaftsteuergesetz. Der Artikel IV bringt dann die Bestimmungen über die Durchführung dieses Körperschaftsteuergesetzes. Es war also unter anderem der Kreis der Steuerpflichtigen den besonderen Bestimmungen der beschränkt Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die Zerrissenheit Deutschlands anzupassen, und es war vor allem auch die Bestimmung über die Spenden einzufügen. Die Vorschriften über die Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes, Artikel IV auf Seite 27 und 28, bringen nichts Besonderes.
Dann komme ich zu Artikel V, Schlußbestimmungen. Hier wird zunächst der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel V enthält dann Bestimmungen über das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Im Gegensatz zu dem vom Bundesrat seinerzeit gemachten Vorschlag soll das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres nicht nur, wie bisher, in der amerikanischen und britischen Zone, sondern auch in der französischen Zone mit ganz geringen Ausnahmen, wie sie sich aus Ziffer 3 dieser Bestimmung ergeben, in Kraft treten.
In der Anlage finden Sie dann noch die Tariftabelle, und zwar die Grundtabelle A zu § 32 und die Tabelle B zu § 39; die Tabelle B anwendbar für Einkommen bis zu 5 000 D-Mark und die Tabelle A anwendbar für Einkommen über 5000 D-Mark.
Damit möchte ich meinen Bericht schließen.