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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Deutscher Bundestag - 38. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Februar 1950 1245 38. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 15. Februar 1950. Geschäftliche Mitteilungen 1245D Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzentwürfen betr. Förderung der Wirtschaft von Groß- Berlin (West) 1246A Regelung von Kriegsfolgelasten im zweiten Rechnungshalbjahr 1949 . . 1246A Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1949 1246A Antrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Max Wönner 1246A Antrag des Oberstaatsanwalts in Hannover betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Franz Richter 1246B Kabinettsbeschluß über die Erhöhung der Butterpreise (Drucksache Nr. 549) . . . 1246B Interpellation der Fraktion der SPD betr. Investitionen im Gebiet der Bundesrepublik (Drucksache Nr. 403) . . . . 1246B Dr. Veit (SPD), Interpellant 1246C, 1263B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 1251A Dr. Bertram (Z) 1257D Rische (KPD) . . . . . . . . 1259A Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) . . . . 1260C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Kriegsvorschriften über die Siegelung gerichtlicher und notarischer Urkunden (Drucksache Nr. 506) 1264C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse (Drucksache Nr. 507) . 1264D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Drucksache Nr. 511) 1264D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksachen Nr. 497 und 175; Abänderungsanträge Drucksachen Nr. 514, 526, 532) 1264D Zur Geschäftsordnung: Dr. Menzel (SPD) 1265A, 1270C, 1299C Dr. Wuermeling (CDU) . . 1265C, 1271A Dr. Becker (FDP) . . . . . 1265D Mellies (SPD) 1265D Schoettle (SPD) 1270D Zur Sache: Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 1266B Gundelach (KPD) 1271C Pannenbecker (Z) 1274B Dr. Menzel (SPD) . . . . . . . 1274C Frau Albrecht (SPD) . . . . . 1277A Böhm (SPD) . . . . . . . . 1278B Arnholz (SPD) . . . . . . . . 1280B Baur (SPD) 1282A Stopperich (SPD) . . . . . . . 1282D Dr. Falkner (BP) 1283B Dr. Nowack (FDP) 1284A Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 1289A Farke (DP) . . . . . . . . . 1293A Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . . . . 1293D Abstimmungen . . . . . . . . 1295B Zur Abstimmung: Dr. Menzel (SPD) 1297D Dr. Oellers (FDP) 1297D Euler (FDP) 1298A Dr. Bucerius (CDU) 1298A Mellies (SPD) 1298A Nächste Sitzung 1299D Die Sitzung wird um 13 Uhr 45 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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      Rede von Dr. Franz-Josef Wuermeling


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)


      (C Damen und Herren! Dem von Herrn Abgeordneten Dr. Menzel gestellten Antrag, die Drucksache Nr. 497 an den Rechtsund Verfassungsausschuß zu überweisen, widerspreche ich zunächst einmal unter Hinweis darauf, daß die SPD-Fraktion im Ältestenrat der Beratung dieses Gesetzes in der zweiten und dritten Lesung am heutigen Tage zugestimmt hat. Ich weiß nicht, zu welchem Zweck wir im Ältestenrat gemeinsame Abreden treffen, wenn sie aus Gründen, die vorher bekannt gewesen sind, in der betreffenden Sitzung wieder umgestoßen werden sollen. Zweitens möchte ich materiell folgendes sagen. Die Rechtsfrage, von der Herr Kollege Dr. Menzel gesprochen hat, ist im Beamtenrechtsausschuß in zwei Monate dauernden Beratungen über den Gesetzentwurf mehrfach eingehend erörtert und geprüft worden. Man kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Ermächtigung der Regierung lediglich um die Ermächtigung zu einer redaktionellen Neufassung des Beamtengesetzes, also nicht zu einer Ermächtigung zu materiellen Änderungen handelt. Die Regierung erläßt also auf Grund dieser Ermächtigung keine Rechtsverordnung, sondern nimmt nur eine Klarstellung des jetzt geltenden Textes vor. Ich bitte das Hohe Haus, den Antrag des Herrn Kollegen Dr. Menzel abzulehnen und entsprechend der Vereinbarung im Ältestenrat die Beratung heute endgültig durchzuführen. Zur Geschäftsordnung hat Herr Abgeordneter Dr. Becker das Wort. Meine Damen und Herren! Diese „Geschäftsordnungsdebatte" ist überhaupt keine Geschäftsordnungsdebatte, denn der Antrag des Kollegen Dr. Menzel ist ein Antrag zur Sachbehandlung gewesen. Die Folge war, daß zur Sache mit sachlicher Begründung für die Rücküberweisung an den Ausschuß gesprochen worden ist. Ich beantrage zur Geschäftsordnung, nunmehr in die wirkliche geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieses Punktes der Tagesordnung einzutreten. Das Wort zur Geschäftsordordnung hat der Herr Abgeordnete Mellies. Mellies Dann hat der Kollege Dr. Wuermeling darauf hingewiesen, 'daß die sozialdemokratische Fraktion im Ältestenrat der heutigen Behandlung zugestimmt hätte. Ich weiß nicht, ob der Herr Kollege Wuermeling bei der Behandlung im Ältestenrat zugegen war. Aber die Dinge laufen doch dort einfach so, daß uns vom Präsidenten vorgetragen wird: die und die Dinge sind zur Beratung im Plenum reif. Ob das der Fall ist und ob selbst in der eigenen Fraktion nicht noch Bedenken gegen die Behandlung bestehen, läßt sich selbstverständlich im Au genblick nicht nachprüfen, und es ist nicht das erste Mal, daß in unserer Fraktion Bedenken gegen eine Behandlung eines Gegenstands aufgetaucht sind. Ich bin schon in der Lage gewesen, einmal den Herrn Präsidenten darauf aufmerksam machen zu müssen, daß wir bäten, einen Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Es hat also mit den Vereinbarungen im Ältestenrat gar nichts zu tun, wenn wir heute beantragen, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen, und ich glaube, Herr Kollege Dr. Wuermeling, Sie täten gut daran, mit solchen Argumenten etwas vorsichtiger zu sein, denn das könnte auch Ihrer Fraktion einmal passieren, und Sie könnten dann in eine sehr unangenehme Lage kommen. Wird weiter das Wort zur Geschäftsordnung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache zur Geschäftsordnung. Es liegen zwei Anträge zur Geschäftsordnung vor: der erste Antrag, der des Herrn Abgeordneten Dr. Menzel, die Drucksache Nr. 497 an den Rechtsausschuß zu verweisen, und der andere des Herrn Abgeordneten Dr. Becker, in die Beratung einzutreten. Das bedeutet also praktisch, daß der eine die Absetzung, der andere die Beratung beantragt. Ich möchte nun der Vereinfachung halber vorschlagen, .daß wir lediglich über den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Menzel abstimmen: denn je nach dem Ausfall dieser Abstimmung wird ja Ihrem Antrag, Herr Abgeordneter Dr. Becker, entsprochen oder nicht. Darüber besteht wohl kein Zweifel. Zweitens möchte ich vorschlagen, daß wir das Hammelsprungverfahren anwenden, damit von vornherein Klarheit über die Abstimmungsverhältnisse herrscht. Besteht darüber Einverständnis? — Sie wollen nicht? Gut! Dann bitte ich diejenigen Damen und Herren, die für den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Menzel auf Zurückverweisung der Drucksache Nr. 497 an den Rechtsausschuß sind, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Meine Damen und Herren, wir sind hier oben der Überzeugung, daß das die Mehrheit war. Ich entscheide: Der Antrag ist mit Mehrheit abgelehnt. Wir treten in die zweite Beratung ein. Ich erteile nunmehr Herrn Abgeordneten Dr. Kleindinst das Wort als Berichterstatter. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat durch den Beschluß vom 24. November 1949 den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundesstehenden Personen in der Drucksache Nr. 175 dem Ausschuß für Beamtenrecht überwiesen. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat sich mit dieser Aufgabe in einer ganzen Reihe von Sitzungen, die sich über zwei Monate hingezogen haben, befaßt. Vor der Beratung des Gesetzes waren zwei Vorfragen gestellt worden. Die erste war die nach der Geltung des Gesetzes von 1937. Meine Damen und Herren, ich bitte, doch dem Herrn Berichterstatter das Sprechen zu ermöglichen. Diese Frage ist von dem Vertreter des Bundesministeriums des Innern im Sinne der Erklärungen des Herrn Bundesministers des Innern vom 24. November vorigen Jahres bejaht worden. Die zweite Vorfrage betraf die Möglichkeit der Schaffung eines endgültigen Beamtengesetzes. Diesem Antrag konnte sich die Mehrheit des Ausschusses deshalb nicht anschließen, weil es sich um eine rasche Erledigung handeln sollte, um der Bundesregierung die Anstellung der Beamten auf einer einwandfreien Grundlage zu ermöglichen, und weil ein endgültiges Beamtengesetz eine noch viel längere Beratungszeit erfordert hätte. Nachdem sich die Mehrheit des Ausschusses im Sinne der Bundesregierung für die vorläufige Beibehaltung des von den nationalsozialistischen Bestandteilen befreiten Beamtengesetzes von 1937 entschieden hatte, wurde die weitere Überlegung notwendig, ob dieses Gesetz materielle Änderungen erfahren sollte. Es bestand sogar vorübergehend die Möglichkeit, daß eine Vereinbarung zustande gekommen wäre, keine Anträge auf eine materielle Änderung zu stellen, wenn eine Sicherheit gegeben wäre, daß ein endgültiges Gesetz in rascher Folge und in kurzer Zeit zustande käme. Um die baldige Beratung eines endgültigen Gesetzes zu verbürgen, stellten die Vertreter der Regierungsparteien in Aussicht, einen Initiativantrag auf Beratung eines endgültigen Beamtengesetzes auf der Grundlage des Beamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz a vom 13. Dezember 1949 einzubringen. Die Minderheit hat infolgedessen auch auf eine Reihe von Anträgen verzichtet, stellte aber grundsätzliche Anträge, die insbesondere die Gleichberechtigung der Frau im Beamtentum betrafen, ferner die Ausschreibung der zu vergebenden Stellen, das Beförderungswesen, das Beschwerdeverfahren und das Recht auf Einsicht in die Personalakten, das Mitwirkungsrecht der Gewerkschaften und Betriebsvertretungen bei Angelegenheiten der Beamten, die Anrechnung des Arbeitsdienstes, des Dienstes während des Krieges vor der Vollendung des 27. Lebensjahres und des Dienstes in außereuropäischen Ländern auf das ruhegehaltsfähige Dienstalter, die Beschränkung der Einrichtung von Beamtenstellen auf den Bereich obrigkeitlicher Aufgaben und der Staatssicherheit und die Pflicht zur Überführung von Angestellten mit langjähriger Dienstzeit in das Beamtenverhältnis. Da es sich um grundsätzliche Fragen der Beamtenpolitik handelt, hat der Ausschuß ihre grundsätzliche Austragung auf die Beratung des endgültigen Beamtengesetzes verschoben. Eine Erledigung haben jedoch die Anträge zur Gleichberechtigung der Frau als Beamtin erfahren, so daß der Ausschuß vorschlägt, diese Sonderregelung für Beamtinnen nach ihrer Verheiratung zu streichen. Eine wichtige Frage entstand durch den Antrag, das Rechtsverhältnis der Bundesbeamten zu ordnen, die als gewählte Abgeordnete in den Bundestag oder in die Volksvertretungen der verschiedenen Länder eintreten. Der Ausschuß hat sich für einen sofortigen Erlaß eines Sondergesetzes ausgesprochen, weil die entsprechenden Bestimmungen mehr verfassungsrechtlicher als beamtenrechtlicher Natur sind. Die Beratungen des Ausschusses standen unter dem zweifachen Schatten der früheren Personalpolitik der preußischen Monarchie in der Staatsverwaltung und unter der Einwirkung der nationalsozialistischen Regierung und der NSDAP auf die Verwaltung und Rechtsprechung. Die Gestaltung einzelner Bestimmungen ist infolgedessen von diesen Erfahrungen her beeinflußt worden. Die Stellungnahme im Ausschuß zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfs und des Beamtengesetzes von 1937 erfolgte nicht auschließlich nach der politischen Grundhaltung der Regierungsparteien und der Opposition, sondern bei einzelnen Bestimmungen, die staatsethische oder sogar naturrechtliche Auffassungen und ihr Verhältnis zum Dienst der Beamten und der verwaltungspolitischen Möglichkeiten oder die sofortige Verwirklichung des Gleichheitssatzes für Beamte und Beamtinnen oder gewerkschaftliche Grundsätze betrafen, nach der persönlichen Überzeugung der Mitglieder des Ausschusses. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will im Hinblick auf die eingetretene Rechtslage eine vorläufige Ordnung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes befindlichen Personen schaffen, um die Ernennung von Bundesbeamten zu ermöglichen. Das Gesetz wird ein Mantelgesetz darstellen, das das von nationalsozialistischen Bestandteilen befreite Beamtengesetz von 1937 in einzelnen Bestimmungen umgestaltet, fortbildet und im ganzen klarstellt und es mit den geltenden besoldungsrechtlichen, dienststrafrechtlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zusammenfaßt. Der angekündigte Initiativentwurf von Mitgliedern der Regierungsparteien auf der Grundlage des neuen Beamtengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz soll die Schaffung eines endgültigen Gesetzes für die im Dienst des Bundes stehenden Personen in kürzester Zeit sicherstellen. Ich darf nun zu den einzelnen Bestimmungen übergehen. Der Ausschuß hat im Vorspruch den zweiten Satz gestrichen, da er eine weitere Begründung des vorläufigen Beamtengesetzes, als sie in der Bezugnahme auf Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes enthalten ist, nicht für notwendig erachtet hat. In § 1 ist auf Anregung der Regierung die Erstreckung des Gesetzes auch auf die Personen erfolgt, die im Dienste bundesunmittelbarer Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen. § 2 reiht den § 6 Absatz 1 des Regierungsentwurfes an die Bestimmung über den von dem Gesetz erfaßten Personenkreis an. Er bringt die deklaratorische Zusammenfassung aller rechtlichen Bestimmungen für die im Dienste des Bundes stehenden Beamten und Richter. Bei der Fassung von Satz 1 in § 2 hat der Ausschuß die Worte „Richter und Beamte" lediglich deshalb umgestellt, weil der großen Zahl von Verwaltungsbeamten nur eine kleine Zahl von Bundesrichtern gegenübersteht. Außerdem ist unier Buchstabe a der Anführung des Deutschen Beamtengesetzes die zeitliche Bezeichnung vom 26. Jaunar 1937 beigefügt. Durch die Zusammenfassung aller gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten und Richter, der in § 5 die Zusammenfassung aller tarifvertraglichen Bestimmungen für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zur Seise steht, erweist sich das Gesetz — wie vorhin hervorgehoben — als ein Mantelgesetz für die Rechtsverhältnisse aller im Dienste des Bundes stehenden Personen. Der Entwurf der Regierung schreibt in § 3 vor, daß sich die im Dienste des Bundes stehenden Personen durch ihr ganzes Verhalten zu der demokratischen Staatsauffassung bekennen müssen. Diese Fassung erschien dem Bundesrat zu wenig präzis, weshalb er die Fassung vorschlug, die Sie ja auch in der Vorlage sehen: Der Beamte ist verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Dienstes nach Kräften für die Festigung und Vertiefung des demokratischen Gedankens einzutreten und die durch das Grundgesetz gewährleistete demokratische Staatsordnung zu unterstützen. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag entgegengehalten, daß er als Verpflichtung zur politischen Aktivität gedeutet werden und die Politisierung des Beamtentums fördern könne. Die Bundesregierung hat deshalb an der Fassung ihrer Vorlage festgehalten. Nach der Anschauung des Ausschusses ist aber auch die Fassung der Regierung zu allgemein, daß die im Dienste des Bundes stehenden Personen durch ihr ganzes Verhalten sich zur demokratischen Staatsauffassung bekennen müssen. Der Begriff der demokratischen Staatsauffassung ist sehr allgemeiner Art, und er deckt sowohl die unmittelbare Demokratie der Schweiz wie die gewaltenteilende Demokratie der Vereinigten Staaten von Nordamerika wie die parlamentarische Demokratie in den verschiedenen Abarten und damit die Demokratie unseres Grundgesetzes. Wenn das Gesetz von den im Dienste des Bundes stehenden Personen ein Bekenntnis zu einer Staatsauffassung fordern will, so muß es nach Anschauung des Ausschusses ein Bekenntnis zu der im Grundgesetz festgelegten demokratischen Staatsordnung verlangen, zumal sie auch auf das Grundgesetz vereidigt werden. Die vom Bundesrat empfohlene Verpflichtung bringt jedoch ebenfalls nicht eine rechtlich präzise Vorschrift, sondern eine sehr unbestimmte Verpflichtung zu einem aktiven Eintreten für den demokratischen Gedanken und zu einer Unterstützung der grundgesetzlichen Staatsordnung. Der Regierungsvorschlag fordert ein Bekenntnis durch ein Verhalten, der Bundesrat aber aktive Leistungen, ohne sie rechtlich zu präzisieren. Die Art und das Maß dieser Leistungen würde in erster Linie von der Anschauung des Dienstvorgesetzten oder einer Beamtenvertretung oder der politischen Öffentlichkeit abhängen. Sie könnte das Eintreten in Parteien oder Verbände, die Teilnahme an Veranstaltungen, das Eintreten und die Unterstützung durch Reden und schriftstellerische Leistungen, durch Aufklären der Berufsgenossen verlangen. Es wäre die schwierige Aufgabe der Dienststrafgerichte, die den einzelnen Personen oder Personengruppen und der jeweiligen Lage angemessenen Verpflichtungen festzustellen. Der Ausschuß hat deshalb eine schärfere Fassung der den Beamten weiter aufzuerlegenden Verpflichtungen beschlossen. Die Beamten haben auch außerhalb des Dienstes Angriffen auf die Staatsordnung entgegenzutreten, die in ihrer Anwesenheit erfolgen, das heißt, sie müssen die im Grundgesetz festgelegte Staatsordnung nach Lage des Falles verteidigen. Die ursprünglich beabsich tigte Verpflichtung, nur öffentlichen Angriffen entgegenzutreten, hat keine Berücksichtigung gefunden, obwohl dadurch die Verpflichtung bis in eng geschlossene Kreise und selbst in die Familie getragen wird. Sie kann auch in öffentlichen Versammlungen bei Anwesenheit mehrerer Beamter zu Schwierigkeiten führen, besonders dann, wenn diese sich für eine öffentliche Aussprache nicht eignen. Der Ausschuß wollte keineswegs die Kritik im öffentlichen Leben oder Bemühungen um seine Verbesserung einschränken, sondern lediglich die Verteidigung der durch das Grundgesetz festgelegten Staatsordnung gegen ihr Ansehen untergrabende Angriffe verlangen. Hinsichtlich des Diensteides der Beamten und Richter vor Antritt des Amtes vertrat die Minderheit die Anschauung und einen Antrag, lediglich ein Gelöbnis zu fordern, weil der Diensteid infolge der großen Staatsumwälzungen, durch die wir hindurchgegangen sind, in seiner Bedeutung in Frage gestellt worden sei. Die Mehrheit hielt jedoch an der Verpflichtung durch einen Diensteid fest, weil sie in dem Eid einen Beitrag zur Kräftigung der staatlichen Ordnung und zur Festigung der engen staatssittlichen Bindung der Beamten und Richter erblickte. Infolge eines Antrages der Minderheit stand wie im Parlamentarischen Rat bei der Behandlung des Eides des Bundespräsidenten die weitere Frage zur Erörterung, ob die Eidesformel grundsätzlich als religiöse Eidesformel mit der Möglichkeit der Leistung ohne religiöse Beteuerung oder ohne religiöse Beziehung nur mit der Möglichkeit eines religiösen Zusatzes vorgesehen werden solle. Die Mehrheit entschied sich für die im Grundgesetz Artikel 56 vorgesehene religiöse Eidesformel mit der Möglichkeit der Leistung ohne religiöse Beteuerung. Mitglieder der Mehrheit wiesen darauf hin, daß es ständige Übung bei der Abnahme von Eiden sei, die zu vereidigenden Personen über die Möglichkeit der Ableistung des Eides im religiösen oder im nichtreligiösen Sinne aufzuklären. Die Vertreter der Regierung sicherten außerdem zu, daß sie in die Ausführungsbestimmungen die Verpflichtung der Aufklärung der zu vereidigenden Personen noch ausdrücklich aufnehmen werde. Die Verpflichtung, die Gesetze zu „wahren", wie es in dem Beschluß des Ausschusses heißt, bedeutet nur eine stilistische Verbesserung der Regierungsvorlage. Absatz 3 der Ausschußbeschlüsse entspricht Absatz 2 des § 4 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 und nimmt auf die Mitglieder einer Religionsgesellschaft Rücksicht, die an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln gebrauchen. Zu § 3 Ziffer 3 ist folgendes zu berichten. Absatz 1 hat auf Antrag der Minderheit lediglich eine Verbesserung der Fassung erhalten. Absatz 2 ist unverändert geblieben. Absatz 3 entspricht dem Buchstaben c der Regierungsvorlage und enthält die Verantwortlichkeit des Beamten für die Gesetzmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen, die im deutschen Beamtenrecht bereits seit anderthalb Jahrhunderten festgelegt ist. Absatz 4 verpflichtet den Beamten nach den Erfahrungen aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft über die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit der dienstlichen Handlungen hinaus zum Widerstand gegen Anordnungen von Vorgesetzten, die gegen Strafgesetze oder Sittengesetze verstoßen würden. Über die Erstreckung der Pflicht der Beamten, sich gegen Anordnungen zu wehren, die gegen die Rechtmäßigkeit oder gegen die Strafgesetze verstoßen, bestand im Ausschuß Einverständnis. Dagegen ließ sich nicht widerlegen, daß eine geschlossene Auffassung über das Sittengesetz in wichtigen Bereichen des Verhaltens und des Handelns nicht mehr besteht. Auch das, Hereinnehmen naturrechtlicher Pflichten ermöglicht eine einheitliche Stellungnahme nicht. Wichtig war der Hinweis eines Regierungsvertreters, daß durch solche Bestimmungen die Entscheidung über die sittliche Verantwortung einer Anordnung von dem Vorgesetzten auf den nachgeordneten Beamten übertragen werden würde. Als Folge war zu erwägen, daß eine falsche oder ängstlich verstandene Pflicht zur sittlichen Überprüfung eines Auftrages die Lähmung des Vollzugsdienstes in der Verwaltung und in der Polizei herbeiführen könnte. Ein Vertreter der Minderheit machte schließlich darauf aufmerksam, daß auch in den Nürnberger Prozessen die Strafbarkeit angeordneter Maßnahmen im Mittelpunkt der Würdigung gestanden hat. Diese Überlegungen veranlaßten den Ausschuß, auf den Begriff Sittenwidrigkeit zu verzichten. Eine neue Stellungnahme zu dieser an sich wichtigen Frage — wichtig geworden insbesondere durch die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit wird aber bei Beratung des endgültigen Beamtengesetzes sicher erfolgen. Zu Ziffer 4 ist zu berichten, daß § 24 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 und § 4 der Regierungsvorlage nunmehr Artikel 60 Absatz 1 des Grundgesetzes entsprechen. Das Wort „Behörden" ist durch das Wort ,,Stellen" ersetzt, weil nicht alle für die Übertragung der Ernennungsbefugnis in Betracht kommenden Organe den Charakter von Behörden haben. § 26 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 enthält die Voraussetzungen für die Ernennung von Beamten. Die Berücksichtigung von Bewerbern, welche die erforderliche Eignung für die vorgesehene Verwendung durch ihre Lebensund Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben, entspricht dem § 2 Absatz 2 der Regierungsvorlage und der Übung bereits während der Geltung der Weimarer Verfassung. Auf Antrag der Minderheit hat der Ausschuß die vorgesehene Kann-Bestimmung durch eine Soll-Bestimmung ersetzt und verstärkt. Außerdem ist auf Antrag der Minderheit Rücksicht auf den Erwerb der erforderlichen Eignung innerhalb des öffentlichen Dienstes genommen worden, die den Angestellten des öffentlichen Dienstes zugute kommen soll. Der Buchstabe b fügt dem gleichen § 26 des Deutschen Beamtengesetzes den dritten Absatz an, der dem § 2 Absatz 1 der Regierungsvorlage entspricht. Er schreibt vor, daß bei der Auswahl der Bewerber für den Dienst des Bundes alle Schichten der Bevölkerung zu berücksichtigen sind und entspricht dadurch dem Artikel 33 des Grundgesetzes. Der Ausschuß hat einen Antrag der Minderheit angenommen, daß bei der Auswahl der Bewerber auch Herkunft oder Beziehungen außer Berücksichtigung bleiben müssen, die vor 1918 für die Aufnahme von Bewerbern in die preußische Staatsverwaltung in starkem Maße in Betracht gekommen sind. Ziffer 6 des § 3 bezieht sich auf § 28 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 und enthält die Voraussetzungen für die Ernennung des Beamten auf Lebenszeit. Absatz 2 des § 28 sieht vor, daß ein Beamter, der das ihm übertragene Amt fünf Jahre lang geführt hat, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann, auch wenn er den für das Amt vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsoder Probedienst nicht abgeleistet und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen nicht bestanden hat. Nach dem geänderten § 26 des Deutschen Beamtengesetzes sollen bei der Berufung von Beamten auch solche Bewerber berücksichtigt werden, welche die Eignung durch ihre Lebensund Berufserfahrung, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, erworben haben. Deshalb mußte der Ausschuß dieser Änderung auch bei den Voraussetzungen für die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit Rechnung tragen und den Absatz 2 Nr. 2 des § 28 durch die Einbeziehung dieser Voraussetzung erweitern. Zu § 3 Ziffer 7 ist hervorzuheben, daß nach § 42 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ihm nachteilig werden können, gehört werden muß, wenn es sich nicht um dienstliche Urteile über seine Person, seine Kenntnisse und Leistungen handelt. Auf Antrag der Minderheit hat der Ausschuß beschlossen, den Beamten wieder das Recht auf Einsicht in die vollständigen Personalakten zu sichern. Ferner muß der Beamte auch über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art gehört werden, auch wenn sie dienstliche Urteile über seine Person, seine Kenntnisse und seine Leistungen betreffen. Diese Erstreckung der Anhörungspflicht liegt ebenso im Interesse des Beamten wie einer offenen, gerechten und auf die Hebung der Leistungen bedachten Personalverwaltung. Zu § 3 Ziffer 8 ist hervorzuheben, daß auf Antrag der Minderheit der Ausschuß einen § 42 a in das Deutsche Beamtengesetz von 1937 eingefügt hat, der das Recht der Beamten auf volle Vereinigungsfreiheit und Beauftragung der Gewerkschaft mit ihrer Vertretung hervorhebt. Da das Grundgesetz das Recht auf die Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen bereits für jede Person und für alle Berufe begründet hat, ist der § 42 a nur von deklaratorischer Bedeutung für . die Beamten und Personalverwaltungen. Zu § 3 Ziffer 9 der Beschlüsse ist folgendes zu berichten. Der § 63 Absatz 1 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 sieht vor, daß ein weiblicher Beamter zu entlassen ist, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint. Wenn der Ehemann der Beamtin in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist, gilt nach dem Gesetz die wirtschaftliche Versorgung als dauernd gesichert. Gegen diese Bestimmung richteten sich ein Antrag der Minderheit und Eingaben von Frauenund Beamtinnenverbänden mit der Begründung, daß sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Artikel 3 Absatz 2 des' Grundgesetzes widerspreche. Die Fortgeltung der Bestimmung bis zum 31. März 1953 wäre an sich nicht verfassungwidrig, weil das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes und spätestens bis zu dem erwähnten Zeitpunkt nach Artikel 117 des Grundgesetzes in Kraft bleibt. Für die Fortgeltung der Bestimmung hat die Minderheit des Ausschusses zwei soziale Gründe geltend gemacht. Einmal versperrt jede dauernd Wirtschaftlich versorgte Beamtin einer wirtschaftlich unversorgten Bewerberin die Erlangung einer Angestelltenoder Beamtenstelle. Dieser Gesichtspunkt ist arbeitsmarktpolitisch und demnach sozial gerade in den Jahren 1950, 1951 und 1952 wichtig, weil zahlreiche Mädchen und unversorgte verwitwete Frauen in einen Beruf drängen. Da die Bundesverwaltung für das Postund Fernmeldewesen rund 70 000 Frauen beschäftigt, zu denen noch die Beamtinnen der übrigen Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen zu zählen sind, ist die arbeitsmarktpolitische Bedeutung für die nächsten Jahre offensichtlich. Außerdem, bringt die sofortige Aufhebung der Bestimmung eine Legalisierung des Doppelverdienens beider Ehegatten oder mindestens des gleichzeitigen Mitverdienens eines Ehegatten im Bundesdienst mit sich; und dagegen richtet sich bereits seit dem ersten Weltkrieg die Kritik der Öffentlichkeit. Für den Ausschuß waren die Wichtigkeit der Durchführung des Gleichheitsgrundsatzes sowie die Tatsache maßgebend, daß unter den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart und der nächsten Zukunft die wirtschaftliche Versorgung einer verheirateten Beamtin überhaupt nicht mehr als dauernd gesichert anerkannt werden könne. Aus diesen Gründen hat sich die Mehrheit des Ausschusses für die Aufhebung dieser Sonderbestimmung für die verheiratete Beamtin entschlossen. Weniger bedeutsam ist die Erwähnung der Wehrmacht in § 82 Ziffer 1 des Beamtengesetzes als eine frühere Einrichtung auf den Antrag der Minderheit, der dem gegenwärtigen Rechtszustand und gebotenen politischen Rücksichten entspricht. Der Ausschuß hat die Anrechnung der Dienstzeit im Reichsarbeitsdienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Beamten gestrichen, die im Deutschen Beamtengesetz von 1937 nach der damaligen Rechtslage vorgesehen war. Zu Ziffer 11 des § 3 ist zu berichten, daß § 93 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 das Recht der Witwe und der Kinder eines verstorbenen Beamten, Wartebeamten und Ruhestandsbeamten auf das Sterbegeld sicherstellt. Bisher konnte die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den Kindern einer verstorbenen Beamtin das Sterbegeld gewähren. Die rechtliche Gleichstellung der Beamtinnen und Beamten erfordert deshalb auch die Gleichstellung der Kinder einer verstorbenen Beamtin mit den Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten. Zu Ziffer 12 ist hervorzuheben: die Neufassung der Absätze 1 und 4 des § 97 des Beamtengesetzes von 1937 bringt die Gleichstellung des Rechtes der Kinder eines verstorbenen weiblichen Beamten oder Ruhestandsbeamten mit den Kindern eines verstorbenen männlichen Beamten in bezug auf das Waisengeld zur Verwirklichung des Satzes der Gleichberechtigung. Im § 133 Absatz 2 Satz 2 muß von der Erfüllung des gesetzlichen Arbeitsoder Wehrdienstes wiederum als einer früheren Einrichtung gesprochen werden. § 148 betrifft die Einrichtung von Stellen für Beamte durch die Bundesregierung. Da das Deutsche Beamtengesetz von 1937 bis zum Jahre 1945 auch für die Landesund Gemeindebeamten galt, muß der Absatz 2 nach den nunmehr geltenden Rechtsverhältnissen in dem Sinne geändert werden, daß sich seine Bestimmung nur auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bezieht. Zu § 4 der Vorlage nach den Beschlüssen des Ausschusses ist hervorzuheben: Im Laufe der Ausschußberatungen ergab sich auf Anregung der Vertreter der Bundesregierung die Veranlassung, die Beendigung des Beamtenverhältnisses von Landesbeamten, Gemeinde-, Körperschafts-, Anstaltsund Stiftungsbeamten festzulegen, wenn sie zu Bundesbeamten ernannt werden. Diese Bestimmung führt zu einer Verpflichtung der in den Bundesdienst eintretenden Beamten, ihr früheres Dienstverhältnis im Interesse des Bundes zu lösen. Die Vorschrift enthält jedoch die Möglichkeit einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, weil damit gerechnet werden muß, daß in Einzelfällen die Beibehaltung des bisherigen Dienstverhältnisses als für den Bund zweckmäßig betrachtet werden kann. § 5 faßt für die Dienstverträge des Bundes mit Angestellten und Arbeitern das geltende Tarifvertragsrecht und die Dienstund Lohnordnungen sowie die von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes abgeschlossenen Tarifvereinbarungen in ähnlicher Weise zusammen wie der § 2 alle geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen, so daß das Gesetz auch nach dieser Richtung sich als ein Mantelgesetz erweist. Infolge der eintretenden Änderungen des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 bedürfen die Bundesminister des Innern und der Finanzen der Ermächtigung, die nach dem neuen Gesetz geltenden Vorschriften im Bundesgesetzblatt einheitlich und fortlaufend bekanntzumachen und dabei etwa noch hervortretende Unstimmigkeiten in der Fassung zu berichtigen. Es ist notwendig, daß das Deutsche Beamtengesetz auch bei seiner vorläufigen Geltung in seinem gesamten Rechtsbestand veröffentlicht wird um den Personalverwaltungen des Bundes und seinen Beamten, Angestellten. und Arbeitern eine klare Rechtsgrundlage zu geben. riese Ermächtigung entspricht auch einem Vorschlag des Bundesrates. § 7 enthält die Einräumung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes, wie es beinahe in jedem Verwaltungsgesetz enthalten ist. Da das neue Gesetz für den Aufbau der Bundesverwaltung dringend erforderlich ist, muß es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ein Ablauf des Gesetzes zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt ist nicht aufgenommen worden, weil das Zustandekommen des neuen Beamtengesetzes bis zu diesem Zeitpunkt sich nicht verbürgen läßt. Da jedoch mit einer raschen Schaffung eines neuen und endgültigen Beamtengesetzes nunmehr gerechnet werden kann, läßt sich das Außerkrafttreten des vorläufigen Gesetzes mit dem Inkrafttreten des endgültigen Gesetzes vertreten, ohne die Zusage einer Erfüllung der baldigen Beratung der grundsätzlichen beamtenpolitischen Fragen zeitlich irgendwie zu beeinträchtigen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen. Meine Damen und Herren! Bevor wir in die Aussprache eintreten, möchte ich auf folgendes hinweisen. Wir hatten im Ältestenrat für die zweite und dritte Beratung eine Gesamtredezeit von 150 Minuten vorgesehen. Inzwischen haben interfraktionelle Fühlungnahmen stattgefunden, und ich glaube, Herr Abgeordneter Dr. Wuermeling und Herr Abgeordneter Dr. Menzel, die das liebenswürdigerweise übernommen haben, wohl hier feststellen zu können, daß wir die Redezeit zunächst auf 150 Minuten für die zweite Beratung festlegen. Wenn das nämlich nicht der Fall wäre und in der dritten Beratung eine weitere Aussprache erfolgen würde, dann müßte ich nach dem Beschluß des Ältestenrats die Redezeit von 150 Minuten logischerweise auf die beiden Beratungen aufteilen. Darüber sind wir nun hinweg, und es besteht nunmehr Klarheit, daß für die Aussprache der zweiten Beratung eine Redezeit von 150 Minuten vorgesehen ist. Besteht darüber allgemeine Klarheit? Zur Geschäftsordnung Herr Abgeordneter Dr. Menzel! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es besteht wohl Einigkeit, daß wir eine etwaige Redezeit für die dritte Lesung noch besonders vereinbaren müssen und daß die ursprünglich vorgesehenen 150 Minuten für das gesamte Haus nur für die zweite Lesung gelten sollen. Die Redezeit ist aber seinerzeit im Ältestenrat vereinbart worden, ehe die vielen Abänderungsanträge vorlagen. Wir sind der Meinung, daß das gesamte Haus nicht mit 150 Minuten auskommen kann, weil die Abänderungsanträge nicht nur zahlreich. sondern von solcher Bedeutung sind, daß wir glauben man müßte sie eingehend beraten. Ich würde daher vorschlagen und namens meiner Freunde bitten, daß wir nicht ganz starr an den 150 Minuten festhalten, sondern eine größere Redezeit von vielleicht insgesamt 200 Minuten geben. Für die zweite Beratung, Herr Abgeordneter Dr. Menzel? Meine Damen und Herren. das ist gewissermaßen ein Antrag zur Geschäftsordnung. Wird dazu das Wort gewünscht? Herr Abgeordneter Schoettle zur Geschäftsordnung! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich weiß nicht, ob wir mit der Festsetzung einer Redezeit für die zweite Beratung überhaupt zu Rande kommen. Die Geschäftsordnung sieht nämlich vor, daß man in der Regel artikelweise berät und keine allgemeine Aussprache durchführt. Wenn wir mit der allgemeinen Aussprache beginnen, dann kommen wir mit der zweiten Lesung überhaupt nicht zu Rande. Ich würde vorschlagen, daß wir uns an die Geschäftsordnung halten, sofern nicht das Haus beschließt, daß auch in der zweiten Lesung eine allgemeine Beratung stattfindet. Wenn wir aber zur artikelweisen Beratung übergehen, dann müssen selbstverständlich die Anträge in jedem einzelnen Fall begründet werden können. Wie Sie da eine Redezeit festlegen wollen, ist mir nicht recht klar. Darf ich darauf folgendes erwidern, Herr Abgeordneter Schoettle. Mir ist jetzt von verschiedenen Seiten gesagt worden, daß man in der zweiten Beratung auf die allge meine Aussprache verzichten und gleich, wie es der Herr Abgeordnete Dr. Menzel gesagt hat, an die Begründung der einzelnen Anträge, die vorliegen, herangehen könnte. (Abg. Schoettle: Nach der Geschäftsordnung muß das Haus die allgemeine Aussprache beschließen!)


      (Hört! Hört! rechts.)


    Rede von Dr. Erich Köhler
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
    • insert_commentNächste Rede als Kontext
      Rede von Dr. Max Becker


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)


      (Beifall bei der FDP und in der Mitte.)