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ID0103400300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 34. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1950 1059 34. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. Februar 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . 1059D, 1104D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Drucksache Nr. 445) in Verbindung mit der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzen über die Aufhebung vois Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) (Drucksache Nr. 447) und der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen (Drucksache Nr. 458) und der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (Drucksache Nr. 446) . 1060A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 1060B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer (Drucksachen Nr. 484 und 395) . . . . . . . . . 1061A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 1061B, 1063C Dr. Krone (CDU), Berichterstatter . . . . . . . . . . 1063B Arndgen (CDU) 1063D, 1073D Bazille (SPD) 1064D, 1070D Storch, Bundesminister für Arbeit . . . . . . . . 1066D, 1071C Renner (KPD) . . . 1067B, 1074B, 1078A Dr. Seelos (BP) . . . . . . . 1063C Mende (FDP) 1069A Krause (Z) 1070A Dr. Leuchtgens (DRP) 1072B Löfflad (WAV) . . . . . . . 1073A Frau Kalinke (DP) 1073C Leddin (SPD) 1076D Dr. Wellhausen (FDP) 1077B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 1077C Dr. von Brentano (CDU) 1078D Beratung 'des Antrags der Abgeordneten Dr Horlacher, Bauereisen, Strauss und Genossen betr. Wiederaufbau der deutschen Landwirtschaft (Drucksache Nr. 428) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes (Drucksache Nr. 381) 1079D Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 1079D, 1102B, 1103C Dr. Baumgartner (BP), Antragsteller . . . . . . . . 1084C, 1103C Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1087D Kriedemann (SPD) 1091D Niebergall (KPD) 1094C Mensing (CDU) 1095C Frühwald (FDP) . . . . . . . . 1096D Dr. Leuchtgens (DRP) 1098D Dr. Glasmeyer (Z) 1099C Bauknecht (CDU) . . . . . . . . 1100B Dr. von Merkatz (DP) 1101C Renner (KPD) (zut Geschäftsordnung) 1103D Dr. Schmid (SPD) (zur Geschäftsordnung . . . . . . . 1104B Nächste Sitzung 1104D Die Sitzung wird um 13 Uhr 40 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Ich habe meinerseits keine weiteren Mitteilungen hinzuzufügen.
    Wir treten nunmehr in die Tagesordnung ein. Ich möchte folgendes vorausschicken. Im Altestenrat ist beschlossen worden, die Punkte 1, 2, 3 und 4 der Tagesordnung gemeinsam zu behandeln. Das heißt, der Herr Bundesjustizminister wird die Einbringung dieser vier Vorlagen in einem zusammenhängenden Referat vornehmen. Es soll keine Debatte stattfinden, vielmehr werden die Punkte 1 bis 4 nach der Einbringung seitens der Bundesregierung debattelos dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Wir kommen also zu Punkt 1 bis 4 der Tagesordnung:
    1. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrekkung in das unbewegliche Vermögen (Drucksache Nr. 445);
    2. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des

    (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz 3. Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuldund Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen 4. Eiste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt Ich erteile dem Herrn Bundesjustizminister zur Einbringung der Vorlagen zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 der Tagesordnung das Wort. Meine Damen und Herren! Der erste Entwurf, der Ihnen vorliegt, betrifft ein Gesetz über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Es handelt sich um folgendes: In der Zwangsversteigerung der Grundstücke gilt eine Rangordnung von Rechten. Beispielsweise rangiert der sogenannte Lidlohn, das sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei einem landoder forstwirtschaftlichen Grundstück in der Klasse 2 hinsichtlich des laufenden Anspruchs und des Anspruchs für ein zurückliegendes Jahr. Die Ansprüche auf Erfüllung öffentlicher Lasten für das laufende Jahr und für die beiden vorausgegangenen Jahre fallen in die Klasse 3, die normalen Ansprüche aus Belastungen von Grundstücken, aus Hypotheken, Grundschulden usw. fallen hinsichtlich des laufenden Jahres und der beiden vorausgehenden Jahre in Rangklasse 4. Nach Kriegsende sind insoweit Schwierigkeiten entstanden. Der Gläubiger geht nach Zeitablauf seiner Rechte verlustig, wenn er nicht die Beschlagnahme des Anwesens herbeiführt. Durch die Zerstörungen vieler Hausgrundstücke und durch andere Umstände war die Erfüllung der laufenden Verpflichtungen sehr erschwert. Das Gesetz dient dem Zweck, den Gläubiger für eine bestimmte Zeit von der Verpflichtung, mit der Beschlagnahme von Grundstücken vorzugehen, zu entbinden und ihm trotzdem den Rang zu wahren. Das ist durch Gesetze der Länder mit geringen Ausnahmen von Ländern der französischen Zone, schon für die Jahre 1947 bis 1949 durchgeführt worden. Dieses Gesetz bezweckt diesen Schutz vor Rangverlust für die Jahre 1948 und 1949. Seitens des Bundesrats sind einige Bedenken geltend und Abänderungsvorschläge gemacht worden. Zum Teil sind sie rechtlich selbstverständlich, zum Teil nach meiner Meinung nicht zutreffend. Soviel zu diesem ersten Gesetzentwurf. Der zweite Entwurf betrifft ein Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechselund Scheckrechts. Dieser Entwurf dient als erster der Bereinigung unserer Gesetze von den Überbleibseln der Nazi-und der Kriegszeit. Besonders in der Kriegszeit sind auf dem Gebiete des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts und des Genossenschaftsrechts eine Reihe von Bestimmungen eingeführt worden, die der erleichterten Behandlung dienen sollten. Der Grund für diese Bestimmungen ist im wesentlichen weggefallen. Nur einzelne Bestimmungen können als an sich sachlich berechtigte Vereinfachungen beibehalten werden. Es handelt sich um eine Fülle von Bestimmungen, auf die im einzelnen einzugehen, nicht notwendig ist. Der Bundesrat hat einige genauere Fassungen vorgeschlagen, die von meiner Seite aus akzeptiert werden. Drittens handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuldund Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen. Nach der bisherigen gesetzlichen Lage können solche Hypotheken-, Grundschuldund Rentenschuldbriefe für kraftlos erklärt werden, wenn sie abhanden gekommen oder sonstwie in Verlust geraten sind. Die besonderen Verhältnisse der letzten Jahre haben es mit sich gebracht, daß durch politische Gründe oder durch Maßnahmen außerhalb unserer Bundesrepublik die Gläubiger nicht in der Lage sind, ihre Rechte geltend zu machen; denn sie müssen ja, um legitimiert zu sein, den Brief vorlegen. In solchen Fällen will das Gesetz die Möglichkeit geben, diese Briefe für kraftlos zu erklären. Der vierte Entwurf betrifft ein Gesetz zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt. Die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Annahme an Kindes Statt stellt sehr weitgehende Voraussetzungen auf: eine bestimmte Altersgrenze — der Annehmende muß mindestens 50 Jahre alt sein — und vor allem die Kinderlosigkeit des Annehmenden. Von der Voraussetzung des Alters kann schon nach den jetzi gen Bestimmungen weitgehend durch das Gericht entbunden werden ein Umstand, der leider viel zu wenig bekannt ist. Diese Frage spielt in unserer gegenwärtigen bevölkerungspolitischen Lage eine große Rolle. Aber schon nach den jetzigen Bestimmungen ist es so, daß eine dreißigjährige Frau, die nicht aus körperlichen, sondern aus soziologischen Gründen keine Aussicht mehr auf Eheschließung hat, die Möglichkeit hat, von der Voraussetzung des Alters durch das Gericht entbunden zu werden. Das vorliegende Gesetz soll dazu noch die Möglichkeit schaffen, das für eine Übergangszeit auch von der Voraussetzung der Kinderlosigkeit des Annehmenden entbunden wird. Über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist, glaube ich, nichts zu sagen. Meine Damen und Herren! Sie haben die Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers gehört. Ich frage der Ordnung halber, ob das Wort gewünscht wird. Das ist nicht der Fall. Dann erbitte ich das Einverständnis des Hauses zu folgenden Maßnahmen: die Gesetzentwürfe unter den Punkten 1, 2, 3 und 4 werden dem Rechtsausschuß überwiesen mit der Maßgabe, daß Punkt 4 auf seinen Wunsch auch noch dem Ausschuß für Jugendfürsorge überwiesen wird. Ist das Haus damit einverstanden? Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist demgemäß beschlossen. Meine Damen und Herren! Damit kommen wir zu Punkt 5 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer (Drucksachen Nr. 484 und 395)


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

(Abg. Rische: Enteignungen in der ehemaligen Ostzone!)


(Bundesminister Dr. Dehler)

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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Dazu kommt die Ihnen vorliegende Drucksache Nr. 491, die Abänderungsanträge der Fraktion der SPD enthält. Als Berichterstatter kommen in Frage Frau Abgeordnete Dr. Probst und Herr Abgeordneter Dr. Krone, die erstere als Berichterstatterin für den Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen, der zweite als Berichterstatter für den Haushaltsausschuß. Der Ältestenrat macht Ihnen gemäß § 88 der Geschäftsordnung den Vorschlag, abgesehen von der Zeitdauer der Berichterstattung eine Gesamtaussprachezeit von 120 Minuten mit der bekannten Verteilung vorzusehen. Ich erbitte das Einverständnis des Hauses zu dieser Redezeiteinteilung. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist demgemäß beschlossen.
    Nunmehr erteile ich zunächst das Wort als Berichterstatterin der Frau Abgeordneten Dr. Probst.
    Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da der ursprünglich vorgesehene Berichterstatter, Herr Kollege Bazille, die Berichterstattung abgelehnt hat, habe ich mich bereit gefunden, aushilfsweise einzuspringen.
    Wenn ich über die letzten Verhandlungen des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen Bericht erstatten soll, so bin ich gezwungen, ganz kurz die Gesamtdebatte zu rekapitulieren. Die Anträge Drucksache Nr. 108 und Nr. 107 vom 18. Oktober 1949 führten in der 2. Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen im Zusammenwirken mit dem Ausschuß für Sozialpolitik vom 27. Oktober 1949 zu dem Beschluß auf Drucksache Nr. 130, die Bundesregierung zu ersuchen, als Sofortmaßnahme bis zur
    Vorlage eines neuen Versorgungsgesetzes ein Überbrückungsgesetz vorzulegen, durch welches
    1. den Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen Teuerungszulagen gewährt werden, die möglichst die gegenwärtigen unterschiedlichen Bezüge einander angleichen und
    2. die nicht sozialversicherten Hinterbliebenen und Beschädigten gegen Krankheiten, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegseinwirkungen stehen, versichert werden.
    Am 4. 11. 1949 wurde dieser Beschluß des Ausschusses vom Bundestag gebilligt und der Bundesregierung entsprechender Auftrag erteilt.
    In der 4. Sitzung des Ausschusses am 22. 11. 1949 unterbreitete der Regierungsvertreter, Herr Ministerialdirektor Eckert, als Vorbereitung zum Überbrückungsgesetz umfangreiches Material, u. a. eine rechtsvergleichende synoptische Darstellung der Lage der Kriegsopferversorgung in den einzelnen deutschen Ländern. Am 25. 11. 1949 wurden dem Ausschuß ein Memorandum und Aufzeichnungen über die finanziellen Auswirkungen übermittelt. Am 28. 11. 1949 begannen dann die Verhandlungen mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums, wie Herr Ministerialdirektor Eckert als Vertreter des Bundesarbeitsministerums in der 5. Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen am 13. 12. 1949 bekanntgab. In dieser Aussprache wurde die soziale Notwendigkeit für Überbrückungsmaßnahmen zugunsten der Kriegsopfer anerkannt, aber darauf verwiesen, daß dem Bund selbst Mittel nicht zur Verfügung stünden, sondern daß man an die Länder herantreten müsse. Herr Ministerialdirektor Eckert wies dem Ausschuß gegenüber darauf hin, daß der Herr Bundesfinanzminister am 8. 12. 1949 mit den Finanzministern der Länder die Frage des Überbrückungsgesetzes erörtert habe. Die Finanzminister haben dabei geltend gemacht, daß die Ausgaben in den einzelnen Ländern haushaltsmäßig nach den Besatzungskosten bereits an zweiter Stelle stehen; neben neuen Mitteln für die Kriegsopferversorgung würden erhöhte Aufwendungen für die Heimkehrer verlangt, bereite Mittel seien in den Haushalten der Länder nicht mehr vorhanden; trotz des Widerstandes der Länder würden die Verhandlungen fortgesetzt.
    Staatssekretär Sauerborn verwies schließlich in der 25. Plenarsitzung des Bundestages am 16. 12. 1949 gegenüber der Interpellation der Fraktion der SPD betreffend Vorlage eines Überbrückungsgesetzes, Drucksache Nr. 344, darauf hin, daß jede Verbesserung der Leistungen an die Kriegsopfer bis zum Schluß des laufenden Haushaltsjahres zu Lasten der Länder gehe; die Länder hätten sich außerstande erklärt, neue erhebliche Mittel bereitzustellen; die Bundesregierung sei aber bereit, von sich aus einen Betrag von 80 Millionen zur Verfügung zu stellen. Am 18. 1. 1950, in der 6. Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen, erklärte der Vorsitzende, daß das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsbeschädigte am 13. 1. 1950 vom Bundesrat behandelt worden sei und am 17. 1. 1950 dem Kabinett vorgelegen habe.
    In der 29. Plenarsitzung des Bundestags, Freitag, den 20. 1. 1950, lag der Gesetzentwurf zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer mit der Stellungnahme des Bundesrats zur ersten Lesung dem Bundestag vor und wurde nach einer Aussprache


    (Frau Dr. Probst)

    mit Mehrheitsbeschluß als Drucksache Nr. 395 dem Kriegsopferausschuß überwiesen.
    Entsprechend dem Beschluß der 6. Sitzung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen am 18. 1. 1950 wurden dann in der 7. Sitzung am 25. 1. 1950 die Vertreter der vier Spitzenverbände der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenorganisationen gehört. Dabei waren sich die Vertreter der verschiedenen Organisationen in einer Reihe von Forderungen einig; so in der Nichtanwendbarkeit der §§ 559b Satz 1 Absatz 2 und 595 RVO, ferner in der Einbeziehung der Kriegshinterbliebenen in die Krankenversicherung, wie sie für die sonstigen Sozialrentner gewährt wird. Die Frauenvertreterin trat insbesondere für die Vereinheitlichung der Bestimmungen über die Gewährung der Waisenrenten und des Kinderzuschlages bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein. Der Vertreter des Bundes der Kriegsblinden forderte vor allem a) die Gewährung einer einheitlichen Pflegezulage von mindestens 100 DM, b) die Gewährung eines Teuerungszuschlages im Sinne der Regelung in Nordrhein-Westfalen, c) den Anspruch der Witwen der Kriegsblinden auf Rente oder Rücksicht darauf, ob der Tod des Beschädigten durch die Folgen seiner Dienstbeschädigung hervorgerufen wurde, und d) den Fortfall aller Kürzungsbestimmungen für die Pflegezulageempfänger im Sinne des früheren Reichsversicherungsgesetzes.
    Nach dem Anhören der Verbände trat der Ausschuß in die Beratung des Gesetzentwurfs über die Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer, Drucksache Nr. 395, ein. Dabei wurde vom Ausschuß beschlossen, die ihm notwendig erscheinenden Verbesserungen in das Gesetz hineinzuarbeiten. In dieser Sitzung wie in der anschließenden Sitzung wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierung, Drucksache Nr. 395, in verschiedenen Punkten abgeändert. In die Präambel wurde ein Passus aufgenommen, der den vorübergehenden Charakter des Gesetzes zum Ausdruck bringen soll. Es wurde einmütig folgender Wortlaut beschlossen:
    Der Bundestag hat als Überbrückungsmaßnahme bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Versorgung der Kriegsopfer das folgende Gesetz beschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hat.
    Nach eingehender Aussprache, an der sich fast alle Abgeordneten beteiligten, einigte sich der Ausschuß daraufhin, daß die Ziffern a und b der Stellungnahme des Bundesrats zu streichen sind, ferner von der Ziffer 2 des Gesetzentwurfs der Buchstabe b in Wegfall kommt. Dafür soll der letzte Satz in § 1 Absatz 1 der Stellungnahme des Bundesrats folgenden Wortlaut erhalten:
    Anspruch auf den Zuschlag besteht nicht, wenn die Rente wegen Bezuges von sonstigem Einkommen einer Kürzung unterworfen ist.
    Dabei wurden ferner Hamburg und Niedersachsen in die Reihe der Länder, in denen die Teuerungszuschläge gewährt werden sollen, aufgenommen. Es wurde in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit festgestellt, daß der Teuerungszuschlag von 20 % einschließlich der Kinderzulage Anwendung findet. Der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit erklärte ausdrücklich, 1. der Zuschlag
    zur Rente umfaßt auch die Kinderzulage, 2. die halbe Rente ist vom Gesamtbetrag der Rente einschließlich Kinderzulagen zu ermitteln.
    Ferner wurde dem Gesetzentwurf Drucksache Nr. 395 ein neuer § 2 durch einstimmigen Ausschußbeschluß hinzugefügt des Inhalts:
    Bei der Berechnung der Renten von Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen finden die §§ 559 b Absatz 1 Satz 2 und 595 der Reichsversicherungsordnung sowie § 18 Absatz 1 des Gesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern über Leistungen an Körperbeschädigte vom 11. 1. 1949 (Reg. Bl. S. 215) keine Anwendung.
    Dadurch wird der § 2 „Erweiterung des Kreises
    der anspruchsberechtigten Witwen" nunmehr § 3,
    der in der Fassung des Entwurfs Billigung fand.
    Hinsichtlich des § 3 des Entwurfs betreffend Härteausgleich wurden von verschiedenen Abgeordneten konkrete Wünsche für die Aufstellung der Richtlinien geäußert, die dann von dem Vertreter des Bundesarbeitsministers gegeben wurden. Nach dieser Erklärung verzichtet der Ausschuß auf weitergehende Wünsche und beschloß, es bei dem § 3 des Entwurfs zu belassen, der § 4 wird;
    Ferner beschloß der Ausschuß, einen neuen § 5 mit folgendem Wortlaut zu bilden:
    Für Pflegegeld oder Pflegezulage wird der Höchstbetrag von 1800 DM jährlich festgesetzt. Kriegsblinde erhalten in der Regel 1200 DM jährlich.
    Ferner beschloß der Ausschuß, einen neuen § 6, „Krankenversicherung für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die keinen Versicherungsschutz genießen", mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    (1) Rentenberechtigten Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % wird, sofern sie keinen Versicherungsschutz nach der gesetzlichen Krankenversicherung genießen und ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht Folge einer anerkannten Schädigung sind.


    (2) In den Ländern Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern erhalt en rentenberechtigte Hinterbliebene, die keinen . Krankenversicherungsschutz haben, Leistungen nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden den Krankenkassen aus öffentlichen Mitteln erstattet.

    Ein Antrag dahingehend, daß die Zulagen nach § 1 bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit im Sinne der fürsorgerechtlichen Vorschriften unberücksichtigt bleiben sollen, fand die einmütige Billigung des Ausschusses und führte zu dem Beschluß, folgenden neuen § 7 in das Gesetz aufzunehmen:
    Der Zuschlag zu den Renten nach § 1 dieses
    Gesetzes bleibt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz. Im übrigen wurde einmütig beschlossen, daß § 4 des Regierungsentwurfs zu § 8 wird, § 5 zu § 9 und § 6 zu § 10.


    (Frau Dr. Probst)

    Am Montag, dem 30. Januar 1950, ging den Ausschußmitgliedern ein Bericht des Arbeitsministeriums zu über die finanziellen Auswirkungen, die durch den Ausschußbeschluß entstehen würden. Nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit würden sich die Ausgaben nach der veränderten Fassung des § 1 von 41,5 Millionen um mehr als 60 Millionen erhöhen. Der neu eingefügte § 2 würde einen finanziellen Aufwand von 33,1 Millionen bedeuten. Die Erhöhung der Pflegezulage bach § 5 würde 0,9 Millionen ausmachen, die Erhöhung der Leistungen für die Schwerbeschädigten nach § 6 9,6 Millionen und für die Hinterbliebenen 18,9 Millionen mehr erfordern. Insgesamt würde sich eine Erhöhung der unsprünglich nach dem Regierungsentwurf vorgesehenen 80 Millionen auf insgesamt rund 200 Millionen ergeben.
    Angesichts dieses Tatbestandes faßte der Ausschuß für Kriegsopfer und Kriegsgefangenenfragen den Beschuß, die finanzielle Frage gemeinsam mit dem Haushaltsausschuß zu beraten. Darauf fand eine gemeinsame Sitzung mit dem Haushaltsausschuß am Dienstag, dem 31. Januar 1950, um 10 Uhr statt.
    Ich würde bitten, daß jetzt Herr Kollege Dr. Krone über die Beratungen im Haushaltsausschuß berichtet und ich dann im Anschluß daran meinen Bericht beende.