Rede von
Dr.
Conrad
Fink
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Artikel 72 bis 75 des Grundgesetzes bestimmen genau die Gegenstände und die Bereiche, bezüglich deren die Gesetzgebung ausschließlich dem Bund zusteht und in denen die Gesetzgebungsbefugnisse den Ländern verliehen sind, soweit und solange der Bund trotz Vorliegens der im Artikel 72 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen keinen Gebrauch machte oder wegen Fehlens dieser Voraussetzungen keinen Gebrauch machen konnte. Hier nun, auf dem Gebiet des Jagdwesens, sind die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 in keiner Weise gegeben. Jedenfalls besteht keinerlei Bedürfnis für ein Rahmengesetz des Bundes, da die Länder ohne weiteres die Möglichkeit haben, durch eine Vereinbarung der Grundlagen ihrer eigenen Landesjagdgesetze die technischen und die organisatorischen Regelungen einheitlich zu treffen, welche Gegenstand eines solchen Rahmengesetzes der Bundes sein sollen, und dabei die mit dem früheren Reichsjagdgesetz gesammelten Erfahrungen sowie die besonders bewährten Vorschriften der Landesgesetze, wie es in der Drucksache heißt, zu verwerten. Die auch von der Fraktion der Bayernpartei — und gerade von ihr — anerkannte Notwendigkeit einer raschen Regelung kann auch auf dem von mir vorgeschlagenen Wege erreicht werden. Sachliche Voraussetzung einer Jagdgesetzgebung, meine Damen und Herren, ist aber die Jagdhoheit, deren Wiedererlangung fünf Jahre nach Beendigung des Krieges wohl mit Fug und Recht gefordert werden kann. Wer draußen auf dem flachen Lande lebt und den Wildschaden kennt, wer in den letzten Jahren nach dem Kriege draußen gelebt hat und weiß, wie unsere Jäger draußen darauf brennen, endlich wieder mit dem Gewehr auf die Jagd hinaus gehen zu können, wird einsehen, daß die Wiedererlangung der Jagdhoheit notwendig ist! „Tempi passati" heißt es allerdings jetzt. Damals, als durch den zusätzlichen Jagdertrag gerade der Lebensmittel- und Fleischversorgung unserer Bevölkerung etwas geholfen gewesen wäre, hat man die Jagdhoheit
noch nicht wiederhergestellt. Heute aber muß sie wieder erreicht werden. Wir fordern sie auch mit aller Entschiedenheit!
Im übrigen darf ich aber darauf verweisen, daß meine Fraktion schon am 10. Oktober 1949 einen Antrag - Drucksache Nr. 102 — auf Freigabe von Jagdgewehren eingebracht hat, der den damaligen Gegebenheiten und Verhältnissen entsprechend schon eine wesentliche Erleichterung zu bringen imstande gewesen wäre. Man hätte eigentlich erwarten dürfen, daß sinngemäß auch dieser Antrag der Fraktion der Bayernpartei mit den anderen heute zur Debatte stehenden Anträgen zur Beratung hätte kommen sollen.
Ferner möchte ich darauf hinweisen, daß das bayerische Jagdgesetz, das mit Zustimmung des amerikanischen Landeskommissars von Bayern erlassen wurde, am Dienstag dieser Woche in Kraft getreten ist.
Auch wir von der Bayernpartei befürworten also mit aller Entschiedenheit die Wiederherstellung der Jagdhoheit und eine mit den Voraussetzungen übereinstimmende Jagdgesetzgebung. In dem vorgesehenen Rahmengesetz jedoch können wir nur eine vollkommen überflüssige Vorwegnahme der Gesetzgebung des Bundes erblicken.