Rede von
Dr.
Wilhelm
Laforet
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Aufwand am Bonner Bau hat eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung aufgerollt, die bei jedem anderen Gegenstand der Verwaltung auftreten kann. Ich nehme nur zur Rechtsfrage Stellung. Wenn auch nach dem Wunsche meines Herrn Vorredners dieser Ausschuß nur für einen Einzelzweck beantragt wird und der Ausschuß dann wieder verschwinden soll, so ist doch die Entscheidung bei dem entstehenden Verfassungsgewohnheitsrecht, worin wir uns befinden, für jeden andern Fall von größter Bedeutung. Der Herr Bundesjustizminister hat am 2. Dezember 1949 seine Anschauung dahin ausgesprochen, daß es rechtlich völlig unzulässig sei, einen Überwachungsausschuß einzusetzen, der laufend Maßnahmen der Exekutive überwacht. Wir sind uns im Rechtsausschuß alle darüber einig gewesen, daß die Rechte des Parlaments von allen Mitgliedern in gleicher Weise nachdrücklich betont werden, und zwar insbesondere das bedeutsame Recht der Kontrolle. Es unterliegt auch keinem Zweifel — ich habe meinen Vorredner auch so verstanden —, daß die Rechte des Parlaments in haushaltsrechtlicher Hinsicht von dieser Frage gar nicht berührt werden und außer jedem Zweifel stehen. Es dreht sich auch nicht um die augenblickliche Regierung. Es dreht sich vielmehr um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich gegen jede Regierung richten kann, und zwar ist sie zu entscheiden in einer
Zeit, in der wir die ersten Pfeiler eines Verfassungsgewohnheitsrechts setzen. Es dreht sich, a u ch Rechtsfragen sein! Die „Rechtsausführungen" wie der Herr Berichterstatter zutreffend ausgeführt hat, um die Frage: Ist es zulässig, einen Ausschuß einzusetzen, der sich nicht nur mit abgeschlossenen Tatsachenkreisen aus dem Bereiche der Exekutive befaßt und diese zu prüfen hat, sondern der darüber hinaus gegenwärtige und künftige Einzelmaßnahmen der Exekutive laufend überwacht, um selbstverständlich dadurch im Einzelfall bestimmenden Einfluß auszuüben? Es ist gemeinsame Auffassung aller Mitglieder des Ausschusses gewesen, daß das Kontrollrecht nicht angerührt werden darf. Es handelt sich auch nicht um ein In-Fesseln-Schlagen durch eine augenblickliche Mehrheit der Koalitionsparteien, sondern um die dürre juristische Untersuchung der Frage, ob nach dem grundsätzlichen Bau unseres Gesetzes die Scheidung der Gewalten der Legislative und Exekutive eine klare Stellungnahme verlangt und welche.
Es ist sehr bedeutsam, daß der Herr Vorredner erklärt hat, ein solcher Ausschuß könne niemals bindende Richtlinien, also niemals Sachweisungen geben. Ich habe aber bei dem neuen Antrag Drucksache Nr. 443, den wir jetzt bekommen haben, noch erhebliche Zweifel darüber, ob denn die Bedenken beseitigt sind, die wir gegen den zuerst gestellten Antrag gehabt haben; denn was bedeutet dann das Wort „Unterrichtung", wenn jede Mitwirkung ausgeschlossen und verboten ist? Ich möchte aber auf der andern Seite als Jurist dem nicht das Wort reden, eine derartige grundsätzliche Frage durch Mehrheit entscheiden zu lassen. ohne daß die Frage vorher noch einmal gründlich geprüft wird. Die Drucksache Nr. 443 ist uns erst in letzter Minute zugegangen. Wir wollen auch das, was der Herr Vorredner eben von anderen Ausschüssen mitgeteilt und geltend gemacht hat, noch einmal zusammengefaßt an uns vorüberziehen lassen. Ich bin deshalb der Meinung, daß der Ernst und die Bedeutung des Gegenstandes und die Rücksicht auf die Antragsteller uns dazu bestimmen sollten, den Antrag auf der neuen Drucksache Nr. 443 noch einmal in den Ausschuß zurückzuverweisen. Die Sache ist so bedeutsam, daß sie eine gründliche und klare Behandlung unerläßlich macht.