Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Nur einige ganz kurze Ausführungen zu den geltend gemachten Bedenken! Meine Zuständigkeit zum Erlaß dieser Verordnung, zu der die Zustimmung des Bundestags erbeten wird, wird bezweifelt, weil in § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. August 1949 der Vorsitzende des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als zuständig bezeichnet worden ist. Es wird gesagt, daß die nach Artikel 129 des Grundgesetzes korrespondierende Stelle nicht der Bundesminister der Justiz sei, sondern die Bundesregierung oder der Bundeskanzler. Ich
halte diesen Einwand nicht für begründet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist in dem Gesetz damals als berechtigt zum Erlaß der Verordnung bezeichnet worden, weil auf ihn nach dem ersten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 allgemein die Zuständigkeiten des früheren Reichsministers der Justiz auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes übergeleitet worden sind. Daß der Vorsitzende des Verwaltungsrates für zuständig erklärt wurde, geht darauf zurück, daß es in der Organisation des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes den „Direktor für Justiz" nicht gab. Es steht außer Frage, daß diese Zuständigkeit jetzt auf den Bundesjustizminister übergegangen ist.
Auch das andere Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung in § 1 Absatz 2 „Deutsches Patentamt, Dienststelle Berlin" halte ich nicht für gerechtfertigt. An sich hätte es dieses Absatz 2 nicht bedurft. Der Zusammenhang ist folgender. Der Direktor des Internationalen Büros in Bern hat an der Kennzeichnung „Zweigstelle" Anstoß genommen, weil im Jahre 1938 eine solche „Zweigstelle" des damaligen Reichspatentamtes für Österreich geschaffen worden ist, und zwar nach der gewaltsamen Eingliederung von Österreich in das Reich. Man wollte Mißverständnisse und Mißdeutungen ausgeschlossen wissen; deswegen die Bezeichnung als „Dienststelle" und deswegen der Absatz 2, der nach meiner Meinung harmlos ist; man darf nichts hineindeuten.
Ein weiteres Bedenken ist dahin erhoben worden, daß die Errichtung einer Zweigstelle gar nicht mehr möglich sei, weil in § 3 des Gesetzes vom August 1949- die Annahmestellen in Darmstadt und in Berlin aufgehoben worden seien. Ich sehe diesen Widerspruch nicht ein. Der § 1 Absatz 3 sieht ja ausdrücklich die Errichtung von Zweigstellen vor. Welche Zuständigkeiten diesen Zweigstellen zugeteilt werden, insbesondere dieser Zweigstelle Berlin, das muß noch Gegenstand der Verhandlungen sein, über die Sie, meine Damen und Herren, unterrichtet werden. Zunächst beschränkt sich die Zuständigkeit
auf die Annahme von Anmeldungen; aber es läuft die Verhandlung — das habe ich schon dargelegt, als ich diese Vorlage einbrachte — über die Ausweitung dieser Zuständigkeit. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Patentrechts auch in der Praxis muß aufrechterhalten werden. Er ist eine klare technische Forderung. Daneben gilt die Erwägung, die der Abgeordnete Dr. Bucerius mit Recht hervorgehoben hat, ob man nicht aus politischen Gründen dieser Zweigstelle in Berlin noch bestimmte Zuständigkeiten zusprechen soll: Alt-, schutzrechte, Altschutzanmeldungen, ihre Behandlung und ähnliches; ' aber das haben wir heute nicht zu entscheiden.
Ich bitte, der Verordnung so zuzustimmen, wie sie von mir eingebracht worden ist, mit der Inkraftsetzung der Verordnung am 1. Februar 1950.