Rede von
Georg
Pelster
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Drucksache Nr. 300 ist dem Hohen Hause der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops vorgelegt worden. Das Hohe Haus hat in der vorgestrigen Sitzung beschlossen, diese Drucksache dem Ausschuß für Arbeit zu übergeben. Der Ausschuß hat sich mit dieser Frage befaßt und ist zu der Auffassung gelangt, daß das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung des Lohnstops noch einmal verlängert werden muß. Es ist hier nicht der Ort und auch nicht die Zeit dafür, auf die Geschichte des Lohnstopaufhebungsgesetzes einzugehen. Es muß aber festgestellt werden, daß durch dieses Gesetz die Festlegung der Löhne nach oben hin aufgehoben worden ist, nach unten hin aber der Lohnstop bestehen geblieben ist, so daß eine Senkung der Löhne unter die Sätze, die am Tage des Erlasses des Lohnstopaufhebungsgesetzes bestanden haben, nicht möglich ist. Das Lohnstopaufhebungsgesetz war erstmalig bis zum 31. März 1949 befristet. In dem ersten Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 20. April 1949 ist der Ablauftermin auf den 30. September 1949 festgelegt worden. In einem zweiten Gesetz ist dann der Ablauftermin auf den 31. Dezember dieses Jahres festgelegt worden.
Es wird nun nochmals eine Verlängerung gewünscht. Der Ausschuß hat sich., wie ich schon sagte, eingehend damit befaßt. Es ist auch der Meinung Ausdruck gegeben worden, daß dieses Gesetz an sich nicht mehr verlängert zu werden brauche, ,da inzwischen durch das Tarifvertragsgesetz den Sozialpartnern die Möglichkeit gegeben ist, selber die Löhne in freier Verhandlung festzulegen. Das mag heute schon weithin üblich sein, und es wird weithin durchgeführt. Es gibt aber noch Gebiete, auf denen diese Festlegung nicht erfolgt ist, einmal deshalb, weil die Sozialpartner fehlen, und zweitens auch deshalb, weil vielfach, wie die Erfahrung in der Arbeitsgerichtsrechtsprechung gelehrt hat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, aus ihrer Nichtzugehörigkeit zu den Vertragspartnern Vorteile zu ziehen, um die Löhne unter diesen Stand herunterzudrücken. Weiterhin steht für eine große Gruppe der Arbeitnehmer — ich denke an die Heimarbeiter; auch der Ausschuß hat das zum Ausdruck gebracht — eine gesetzliche Regelung noch aus. Der Ausschuß hält darum im Intersesse des sozialen Friedens die Verlängerung des Lohnstopaufhebungsgesetzes noch für notwendig, zumindest bis zum Erlaß eines Heimarbeitsgesetzes. Keineswegs hat der Ausschuß die Auffassung, daß dieses Gesetz uferlos verlängert werden kann.
Dann ist der Meinung Ausdruck gegeben worden, daß eine einheitliche Regelung für das Bundesgebiet erstrebenswert sei. Wir haben im Vereinigten Wirtschaftsgebiet dieses Lohnstopaufhebungsgesetz mit dem Ablauftermin 31. Dezember 1949, der verlängert werden soll. Wir haben in Rheinland-Pfalz ein gleiches Gesetz ohne Ablauftermin. Wir haben in Süd-Baden, wie im Ausschuß zum Ausdruck kam, ein Gesetz gleicher Art ohne Ablauftermin, während in Württemberg-Hohenzollern das Gesetz gleicher Art abgelaufen ist.
Nach allem Für und Wider, das im Ausschuß eingehend besprochen worden ist, ist der Ausschuß mit überwiegender Mehrheit bei einer Stimmenthaltung zu der Auffassung gelangt, dem Hohen Hause zu empfehlen, der Verlängerung des Gesetzes zuzustimmen und als neuen Ablauftermin den 30. Juni 1950 festzulegen. Der Ausschuß hat eine kleine redaktionelle Änderung vorgenommen. Sie finden diese redaktionelle Änderung auf der Drucksache Nr. 321. Der Ausschuß bittet, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache Nr. 321 zuzustimmen.
Seitens des Vertreters des Bundesarbeitsministeriums ist zum Ausdruck gebracht worden, daß auch seitens des Arbeitsministeriums noch einer Verlängerung zugestimmt werden müsse und daß man auch dort schon erwogen habe, diese Verlängerung durchzuführen bzw. eine Vorlage einzubringen.
Der Ausschuß bittet also, dem Entwurf entsprechend dem Antrag der Drucksache Nr. 321 zuzustimmen.