Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es handelt sich hier um ein rein technisches Gesetz, das also sine ira et studio in diesem Hohen Hause behandelt werden kann. Es geht um folgenden Tatbestand. Nach Artikel X Abschnitt I § 1 Absatz 2 des Anhangs zum Gesetz Nr. 64, also des sogenannten Umstellungsgesetzes, läuft für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ein abgekürzter Veranlagungszeitraum, nämlich für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948. Das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz sind jedoch bezüglich des Veranlagungszeitraums jeweils auf das Kalenderjahr abgestellt. Auch zahlreiche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes sind auf den einjährigen Veranlagungszeitraum abgestellt. Der Einkommensteuertarif geht ebenfalls grundsätzlich vom Jahreseinkommen aus. Infolgedessen
müssen der Einkommensteuertarif und die übrigen gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 1948 dem verkürzten Veranlagungszeitraum angepaßt werden. Das ist die erste Aufgabe dieses Gesetzes.
Die zweite Aufgabe des Gesetzes ist die Anpassung an § 3 der von der alliierten Bankenkommission erlassenen 17. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der jetzt geltenden Fassung der 26. Durchführungsverordnung. Danach haben die Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1949 enden, mit dem Geschäftsjahr 1949/50 zu verbinden. Nach § 73 Absatz 7 des D-Mark-Bilanzgesetzes hat die Verbindung dieser Geschäftsjahre auch eine steuerliche Wirkung. In diesen Fällen findet § 3 des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern entsprechende Anwendung. Der Gewinn aus den Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, muß infolgedessen nach dem zeitlichen Anteil auf den Veranlagungszeitraum vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und auf das Kalenderjahr 1949 aufgeteilt werden, wenn das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vor dem 31. Dezember 1948 begonnen hat und im Jahre 1949 endet.
Für diese Fälle müssen also besondere Vorschriften zur Durchführung der Aufteilung der Gewinne auf die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 und auf das Kalenderjahr 1949 getroffen werden.
Das ist der wesentliche Inhalt des Gesetzes. Das Gesetz hat also keine steuerpolitische oder sonstige politische Bedeutung; es ist ein technisches Gesetz.
Ich darf noch bemerken, daß in allen Fällen, in denen die Aufteilung des Zeitraums oder die Anpassung an den Steuertarif notwendig gewesen ist, immer diejenige Regelung gewählt wurde, die für den Steuerzahler die günstige ist. Ich glaube deshalb, daß das Hohe Haus diesen Gesetzentwurf der Beratung unterstellen kann, und ich bitte, diesem Gesetzentwurf die Zustimmung zu geben.