Meine Damen und Herren! Nach dem erfreulichen Auftakt, den diese Sitzung genommen hat, möchten auch meine Freunde zu einem günstigen Ablauf der Sitzung etwas beitragen, und zwar in erster Linie zu einem rationellen Ablauf, oder sagen wir bescheiden: zu einem etwas rationelleren, als es bisher bei uns leider üblich war.
Ich beantrage daher, die Punkte 1 und 2 der Tagesordnung, die beiden Initiativgesetze verschiedener Parteien, einmal der SPD, zum andern meiner Freunde, nur insoweit zu behandeln, als sie heute begründet werden, um sie alsdann bis zu der Sitzung des Plenums in der am 16. Ja-
nuar 1950 beginnenden Woche zu vertagen. Ich erlaube mir, aas kurz zu begründen.
Es läge an sich nahe, den Punkt 1 betreffend die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung heute ganz abzusetzen. Denn nach den Erklärungen des Herrn Arbeitsministers, die er sicherlich, wenn es gewünscht wird, auch hier wiederholen wird, steht fest, daß die Regierung mit ihrem angekündigten Gesetzentwurf fertig ist, ihn an den Bundesrat geben und ihn hier im Januar zur Erörterung stellen kann. Der Wirtschaftsrat hat dieses Gesetz, wie verschiedene unserer Mitglieder wissen, ebenfalls behandelt. Es ist eine geradezu erstaunliche, vielleicht auch bedauerliche Parallelität des ganzen Vorganges vorhanden. Vor genau einem Jahr ist dieser Antrag der SPD, allerdings in einer etwas anderen Form, ebenfalls eingebracht worden, und zwar im Wirtschaftsrat. Damals hat der damalige Kollege Horn von der CDU den Antrag gestellt, ihn von der Tagesordnung abzusetzen, weil es sinnwidrig und jedenfalls nicht rationell sein würde, ein Initiativgesetz in erster Lesung zu beraten, wenn man genau wisse — und das wußten wir damals so wie
heute -, daß in aller Kürze die Regierung, die immer ein wenig hinter der SPD in diesem Punkte herhinkt, wie es scheint, einen Entwurf vorlegen würde.
— „In diesem Punkte", habe ich gesagt!
Ich möchte nun aber nicht den Antrag stellen, die Sache ganz von der Tagesordnung abzusetzen; denn das würde, wie die gestrige Sitzung des Ältestenrats gezeigt hat, auf Bedenken stoßen, die ich allerdings nicht teile, auf Bedenken, die meine Freunde aber honorieren möchten.
Es kommt hinzu, daß dann Punkt 2 folgt, der haarscharf ,genau so liegt. Ich habe aus Besprechungen, die ich heute morgen geführt habe, den Eindruck, daß das Haus sich auf eine solche Lösung, wie ich sie eben vorgeschlagen habe und gleich noch einmal wiederholen werde, einlassen würde, und ich -würde im Namen meiner Freunde sehr dankbar sein, wenn das geschähe.
Unser Antrag zur Geschäftsordnung lautet also
— ins Unreine gesprochen, man kann ihn noch genau formulieren — wie folgt. Das Haus nimmt zu
den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung die Begründungen der antragstellenden Parteien entgegen und beschließt alsdann Vertagung der Aussprache der ersten Lesung bis zu der Plenarsitzung, die in der am 16. Januar beginnenden Woche stattfindet. Dann liegen zu beiden Punkten die Entwürfe der Regierung vor. Sollte es zu Punkt 2 nicht ganz klappen, muß es halt noch um eine Woche verschoben werden. Zu Punkt 1 wird der Entwurf sicher vorliegen. Wir brauchen uns dann heute nicht die Mühe zu machen, und wir brauchen nicht die Zeit und die Kraft aufzuwenden, diese Dinge zweimal vollständig ablaufen zu lassen.
Ich hoffe, mich klar ausgedrückt zu haben, und glaube im Ernst, daß wir zur Verbesserung der Arbeitsweise des Parlaments, die nicht mit Unrecht in der Öffentlichkeit so viel kritisiert wird, einen wertvollen Beitrag leisten würden, wenn wir uns auf ein solches Verfahren einigen würden.
Präsident: Dr. Köhler: Meine Damen und Herren! Sie haben den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Wellhausen zur Geschäftsordnung gehört. Wird
das Wort dazu gewünscht? — Ich stelle fest: das ist nicht der Fall. Dann darf ich das Einverständnis des Hauses dahingehend feststellen, daß wir heute zu den Punkten 1 und 2 der Tagesordnung nur die Begründung entgegennehmen und die Aussprache darüber vertagen, wie es der Herr Abgeordnete Dr. Wellhausen vorgeschlagen hat. Ist das Haus damit einverstanden?
— Ich höre keinen Widerspruch und stelle das Einverständnis fest.
Wir kommen dann zu Punkt 1 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung — Antrag der Fraktion der SPD .
Wer von den Herren Antragstellern wünscht das Wort?
— Das Wort hat der Herr Abgeordnete Richter.
Richter (SPD), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren r Der Herr Kollege Dr. Wellhausen hat recht: die SPD hat bereits im vergangenen Jahr im Wirtschaftsrat einen Initiativgesetzantrag auf Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung gestellt. Die SPD glaubt, daß das auch in diesem Jahre und in diesem Hause notwendig ist, um hierdurch das gleiche Ergebnis zu erreichen, das im Wirtschaftsrat durch diesen Initiativantrag erreicht wurde, nämlich daß eine recht baldige Behandlung dieser Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuß erfolgt und ferner eine fortschrittliche Vorlage der Beratung in dem Ausschuß zugrunde gelegt werden könnte.
Wir bedauern sehr, daß der Bundesarbeitsminister bis heute noch nicht in der Lage war, die bereits im September dieses Jahres durch den Beschluß dieses Hauses geforderte Vorlage betreffend die Wiederherstellung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung dem Hause zu unterbreiten Nach unserer Auffassung wäre dies möglich gewesen; denn der Wirtschaftsrat hatte bekanntlich ein solches Gesetz mit den Stimmen der dortigen Mehrheit, der CDU/CSU, der FDP usw. beschlossen, und der Herr Direktor der Verwaltung für Arbeit, der jetzt Bundesarbeitsminister ist, Herr Anton Storch, hat ja damals an diesem Gesetz weitestgehend mitgewirkt und seinen Inhalt beeinflußt, so daß es sicher keine grundsätzlich unterschiedlichen Auffassungen zu den Einzelproblemen der Selbstverwaltung bei dem Bundesarbeitsministerium geben wird. Das ist der tiefere Sinn gewesen, warum wir uns aufraffen mußten, durch einen Initiativgesetzantrag die Dinge ins Rollen zu bringen. Denn, meine Damen und Herren, seit 1933 haben wir in der deutschen Sozialversicherung keinerlei Selbstverwaltung mehr, weder in der Krankenversicherung noch in der Rentenversicherung noch in anderen Versicherungszweigen, und seit 1945 haben wir keinen Hitler mehr in Deutschland, der die Selbstverwaltung 1933 beseitigt hat, der an Stelle der Selbstverwaltung das autoritäre Leitersystem auch bei den Sozialversicherungsträgern eingeführt hätte. Es ist bedauerlich für uns alle, daß wir erst im Jahre 1950, also nach 5 Jahren, zu einer Selbstverwaltung in der Sozialversicherung kommen werden. Wir wollten, daß in den einzelnen Ländern keine Regelung erfolgen sollte, weil die deutsche Sozialversicherung ein einheitliches Recht für das gesamte deutsche Gebiet ge-
schaffen hat. Wir gauben, daß auch die Selbstverwaltung der deutschen Sozialversicherung auf Grund eines einheitlichen Rechts wieder eingeführt werden sollte.
Wir hatten geglaubt, daß wir das im Wirtschaftsrat erreichen könnten, und es ist uns gelungen, im Wirtschaftsrat ein dahingehendes Gesetz durchzubringen, aber leider haben die Militärregierungen es nicht genehmigt.
Der Entwurf — Drucksache Nr. 248 — enthält folgende wesentliche Bestimmungen. In § 1 wird zum Ausdruck gebracht, daß bei jedem Träger der Sozialversicherung als Selbstverwaltungsorgan eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet werden sollen. Die Vertreterversammlung wird gebildet von den Versicherten; bei den Berufsgenossenschaften von den Versicherten und den Arbeitgebern. Die Vertreterversammlung hat die Satzungen und die sonstigen Anordnungen zu machen. Der Vorstand soll das Organ sein, das die Geschäfte zu führen hat.
Die Ziffer 4 dieses § 1 schreibt zwingend vor, daß bei den Trägern der Rentenversicherung Versichertenälteste gewählt werden. Vertreter der Versicherten sollen also sowohl die Interessen des Versicherungsträgers wie auch die Interessen der Versicherten wahrnehmen und koordinieren, praktisch also als ein Verbindungsorgan zwischen den Versicherten und dem Versicherungsträger und umgekehrt zwischen Versicherungsträger und Versicherten wirken. Diese Einrichtung bestand schon jahrelang vor 1933 bei den Knappschaften und hat sich hier in der Wahrung der Interessen sowohl der Versicherten wie auch des Versicherungsträgers gut bewährt. Wir waren deshalb auch im Wirtschaftsrat nach eingehender Diskussion dieses Problems einmütig der Auffasung, daß die Einrichtung der Versichertenältesten wie bei der Knappschaftsversicherung bei allen Rentenversicherungsträgern zwingend vorgeschrieben werden solle, also bei den Trägern der Arbeiterversicherung und der Angestelltenversicherung, und daß eine entsprechende Kannbestimmung für die Versicherungsträger in der Krankenversicherung aufgenommen werden solle.
In § 2 unseres Initiativgesetzentwurfs haben wir die Grundsätze darüber niedergelegt, wie sich die Selbstverwaltungsorgane zusammensetzen sollen. Unter a) haben wir vorgeschlagen, wie sich die Organe der Versicherungsträger in der Krankenversicherung, in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten und in der Knappschaftsversicherung zusammensetzen sollen, nämlich aus Vertretern der Versicherten. Wir waren bei den Beratungen im Wirtschaftsrat und bei der Beschlußfassung beispielsweise bei den Ersatzkrankenkassen der Krankenversicherung einmütig zu der Auffassung gekommen, daß allein die Mitglieder der Ersatzkrankenkassen die Selbstverwaltung in den Organen haben müßten, daß sie allein Vertreter sowohl in die Vertreterversammlung wie in den Vorstand zu delegieren haben. Das, was für einen Träger der Krankenversicherung Rechtens ist, kann für die anderen Versicherungsträger in der Krankenversicherung, also für Ortskrankenkassen, Innungs-, Land-, Betriebskrankenkassen usw. nicht unmöglich sein. Es kann nicht angehen — und wir als Sozialdemokraten werden uns mit aller Energie dagegen wehren —, daß man bei den verschiedenen Versicherungsträgern des Versicherungszweiges der Krankenversicherung mit zweierlei Maß mißt. Wir sind deshalb der Auffassung, daß in der Krankenversicherung ein einheitliches Recht geschaffen werden muß; die Selbstverwaltungsorgane müssen durch die Mitglieder dieser Versicherungsträger besetzt werden.
Das gleiche ist unserer Ansicht nach in der Rentenversicherung berechtigt. Wenn die Rentenversicherung in Aktion tritt, das heißt, wenn sie Leistungen gewährt, dann gewährt sie sie praktisch an ehemalige Arbeitnehmer. In dem Augenblick, in dem die Invalidität oder die Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers eintritt, ist der Arbeitnehmer nicht mehr Arbeitnehmer, sondern lediglich Rentenempfänger Der Arbeitgeber —nicht als Person oder als Mensch, so möchte ich das nicht aufgefaßt wissen — hat als solcher an dem Invaliden, an dem Erwerbsunfähigen praktisch kein Interesse mehr;- denn er braucht ihn ja als Arbeitnehmer nicht mehr, es ist ihm ja unmöglich, ihn weiter als Arbeitnehmer zu beschäftigen. Es handelt sich also bei der Rentenversicherung um einen Versicherungszweig, an dem lediglich die Betroffenen, die Rentenempfänger, ein Interesse haben, das sind die Invaliden und Berufsunfähigen, also die Versicherten. Die Versicherten sind es, die beim normalen Gang der Dinge eines Tages berufsunfähig werden und dann ihre Leistungen von der Versicherung beanspruchen. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen sind wir der Auffassung, daß lediglich die Versicherten die Interessen wahrzunehmen und die Selbstverwaltung in der Rentenversicherung auszuüben haben.
Anders liegen die Dinge in der Unfallversicherung. Bei den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung haben sowohl die Versicherten wie auch die Arbeitgeber ein Interesse daran, daß Unfälle verhütet werden und der Geschädigte, wenn der Schadensfall eingetreten ist, eine Leistung erhält. Aus diesen Erwägungen — daß nämlich hier ein beiderseitiges Interesse vorliegt — sind wir der Meinung, daß auch die Organe der Selbstverwaltung in den Berufsgenossenschaften paritätisch zusammengesetzt werden sollten. Soweit die landwirtschaftliche Unfallversicherung in Betracht kommt, haben wir im Ausschuß für Arbeit des Wirtschaftsrates eine Regelung erarbeitet, wonach eine Drittelung vorgesehen ist. Es wird unterschieden zwischen Arbeitgebern in der Landwirtschaft, zwischen Landwirten, die keine Arbeitgeber sind, weil sie kei Arbeitnehmer beschäftigen - das ist das Gros der Versicherten in den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften —, und zwischen Arbeitnehmern. Wir sehen deshalb auch in unserem Entwurf diese Drittelung vor, wie sie bereits im Wirtschaftsrat anerkannt und beschlossen wurde.
Die Bestimmungen, daß die Amtsdauer vier Jahre beträgt und die Ämter in der Selbstverwaltung Ehrenämter sind, brauche ich im einzelnen hier nicht zu erläutern; ich glaube, darüber besteht Einmütigkeit.
Ich hoffe, daß auch über die Bestimmung in § 6 Ziffer 1 unseres Initiativantrages Einmütigkeit besteht, und zwar darüber, daß der Vorstand den Geschäftsführer und, wenn erforderlich, seinen Stellvertreter wählt und daß der Vorstand die Geschäfte führt. In Ziffer 2 ist vorgesehen, daß, wenn bei den Berufsgenossenschaften, wo es praktisch werden könnte, der Vorsitzende ein Versichertenvertreter ist, der Stellvertreter ein Arbeitgeber sein muß und umgekehrt. Sie ersehen daraus, daß wir in diesen Organen, in denen beide Sozialpartner in der
Selbstverwaltung tätig sind, auch Vorsorge getroffen haben, beiden Teilen die Möglichkeit der verantwortlichen Tätigkeit zu geben.
§ 12 behandelt die Frage des Geschäftsführers. Wir sind der Meinung, daß an Stelle des Leiters, der seit 1933 auf Grund der Hitler-Gesetzgebung die Geschäfte autoritär geführt hat, ohne die Arbeitgeber oder die Versicherten zu fragen, nun wieder der Geschäftsführer von früher zu treten hat, der die Geschäfte im Auftrage des Vorstandes zu führen hat. In Ziffer 2 dieses § 12 heißt es:
Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden
des Vorstandes hauptamtlich mit der Führung
der laufenden Verwaltungsgeschäfte betraut.
Daraus geht hervor, daß der Geschäftsführer mit der hauptamtlichen Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine wesentliche Funktion hat, während der Vorstand, der an sich die Geschäfte des Versicherungsträgers führt, die darüber hinausgehenden Funktionen und Tätigkeiten ausübt. Weiter wird zum Ausdruck gebracht, daß der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet ist, an den Sitzungen
des Vorstandes teilzunehmen. Das bedeutet gegenüber dem Recht von vor 1933 eine Klarstellung dahingehend, daß es nicht im Belieben der Selbstverwaltungsorgane steht, den leitenden Geschäftsführer zuzuziehen oder nicht. Vielmehr hat der Betreffende das Recht, andererseits aber auch die Pflicht, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.
Die in § 13 vorgesehene Prüfung ist für uns eine Selbstverständlichkeit, denn wir kennen die Kompliziertheit und die Bedeutung der Sozialversicherungsträger und auch ihre Aufgaben. Deshalb sind wir der Meinung, daß eine geordnete Geschäftsführung gerade auf diesem Gebiet dringend erforderlich ist, und daß die alljährliche Prüfung, wie sie von uns vorgesehen ist, eine Notwendigkeit ist. Auch in der Zeit vor 1933 hat sich die Prüfung bewährt, und zwar nicht nur bei den Sozialversicherungsträgern, sondern ebenso bei allen Genossenschaften und auch bei den gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen. Bei den beiden Letztgenannten war sie ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
Ziffer 1 des § 14 unseres Initiativantrages lautet: Die Aufsicht über die Versicherungsträger erstreckt sich darauf, daß sie Gesetz und Satzung beachten. Die Aufsicht darf sich nicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken.
Damit wollen wir dem alten Grundsatz in der Sozialversicherung Rechnung tragen, daß die Aufsicht nicht sagen kann: das und das darfst du machen, oder: das und das darfst du nicht tun. Sie hat lediglich dafür zu sorgen, daß die Versicherungsträger Gesetz und Satzung beachten.
Den Ausführungsbestimmungen brauche ich nichts hinzuzufügen. Ich darf nur die Damen und Herren dieses Hauses bitten, alles daranzusetzen und darum besorgt zu sein, daß beschleunigt ein Gesetz über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung von diesem Hause verabschiedet wird, ein Gesetz, das den Arbeitnehmern und Versicherten Rechnung trägt, die sich seit 1945 beim Aufbau unserer deutschen Wirtschaft erneut bewährt haben Ich darf noch darauf hinweisen, daß wir die gleiche Art der Selbstverwaltung in unseren Gemeinden haben und daß, was sich dort praktisch bewährt hat, unserer Auffassung nach
auch in dem wichtigen Zweig der Sozialversicherung möglich sein muß.
Durch die Presse ist mir bekanntgeworden — ich konnte einige Wochen hier nicht anwesend sein —, daß der Herr Bundeskanzler in einer Angelegenheit auf die Ansichten und Äußerungen der Gewerkschaften Bezug genommen und sich diese praktisch — wenn ich so sagen darf, ohne ihm zunahetreten zu wollen — zu der seinigen gemacht hat. Ich kann Ihnen hier versichern, daß die Grundsätze, die in dem Initiativantrag der SPD niedergelegt sind, die Ansichten der Gewerkschaften darstellen, ganz gleich, wie die einzelnen Mitglieder der Gewerkschaften parteipolitisch denken und handeln, Ich würde mich daher freuen, wenn diese Ansicht des Herrn Bundeskanzlers in dem Entwurf des Herrn Bundesarbeitsministers zum Ausdruck gebracht würde. Das wäre dann eine erfreuliche Übereinstimmung mit dem Initiativantrag der SPD, den ich die Ehre hatte, Ihnen zu unterbreiten.