Rede von: Unbekanntinfo_outline
Vom Standpunkt des Bundesministeriums des Innern habe ich zwei Dinge zu sagen.
Erstens bejahe ich die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich der Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Nach Artikel 74 Ziffer 7 des Grundgesetzes fällt die öffentliche Fürsorge in die konkurrierende Gesetzgebung. Aus der Vorgeschichte dieser Bestimmung im Parlamentarischen Rat ist deutlich, daß darunter auch die Jugendfürsorge zu verstehen ist.
Ich verweise insbesondere auf die Beratung in dem sogenannten Ausschuß für Zuständigkeitsbegrenzung, der sich in seiner 9. Sitzung am 7. Oktober 1948 darüber einig war, daß Jugendfürsorge und Jugendwohlfahrt zur Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehören und daß das Wort „öffentliche Fürsorge" diese Materie umfaßt.
In den weiteren Beratungen — nämlich im Redaktionsausschuß, im Hauptausschuß sowie im interfraktionellen Fünfer-Ausschuß des Parlamentarischen Rates — ist diese Linie zu keiner Zeit , verlassen worden.
Daraus ergibt sich, wie ich sage, die Bejahung der Zuständigkeit des Bundes.
Zweitens. Zur Sache habe ich nur zu sagen, daß die Vorlage eine brauchbare Grundlage darstellt und daß das Bundesministerium des Innern bei der Mitarbeit im Ausschuß des Bundestags weitere Einzelheiten zur Sprache bringen wird.