Rede von
Dr.
Michael
Horlacher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muß Ihnen offen erklären: recht angenehm parlamentarisch ist es einem bei diesen Erörterungen nicht.
Ich stehe nämlich auf dem Standpunkt, daß wir der Demokratie einen sehr schlechten Dienst erweisen, wenn wir die Geschäftsordnungsbestimmungen nach einem bestimmten einzelnen Fall
korrigieren oder umbiegen wollen. Das ist meine Meinung. Denn objektiv ausgelegt ist es gleichgültig, ob die Streitfrage des Tagungsabschnitts oder der Einzelsitzungen zugrunde läge. Ich muß doch zu einem bestimmten Sinn des Artikel 39 Absatz 3 kommen, und der bestimmte Sinn ist der — ich will das an einem praktischen Beispiel erläutern —: Der Bundestag beschließt, seine Sitzungen beispielsweise am 10. November zu beenden und den Wiederbeginn seiner Sitzungen auf den 10. Januar festzulegen. Das ist zweifellos mit dieser Bestimmung gemeint, daß der Bundestag seine Arbeit nach bestimmten Abschnitten disponiert, ohne daß hier Sitzungsperioden zugrunde gelegt werden. Aber auch weiter: unabhängig von der Festsetzung des Sitzungsbeginns — das hat der Herr Kollege Löbe aus seiner reichen Erfahrung heraus ganz richtig betont — ist die Festsetzung der Tagesordnung. Wenn es, sagen wir einmal, darauf ankäme, die nächste Sitzung für Montag oder sonstwie oder morgen anzuberaumen, so ist damit noch lange nicht über die Frage der Tagesordnung entschieden. Dann ist auch noch nicht darüber entschieden, ob das Parlament dem Ruf der Minderheit Folge leistet, zu einer Sitzung zu kommen. Ich bitte, hier keine Komplizierung der Verhältnisse eintreten zu lassen. Zweifellos hat der Gesetzgeber gemeint, daß es sich hier um zusammenhängende Sitzungen handelt und nicht um die Disponierung von Einzelsitzungen, Herr Professor Carlo Schmid.
Ich setze noch eins hinzu. Wenn Sie alle Verfassungen der vergangenen 30 Jahre durchsehen, dann finden Sie in den Verfassungen immer so ähnliche Bestimmungen, wonach eine Minderheit das Recht hat, den Wiederzusammentritt eines Parlaments herbeizuführen, aber erst nachdem eine gewisse Unterbrechung der Sitzungen eingetreten war.
Jetzt geht es noch weiter: der Begriff des Schlusses und des Wiederbeginns der Sitzungen ist ein zusammenhängender Begriff und kann nicht auseinandergerissen werden. Sie müssen in der gleichen Sitzung über Schluß und Wiederbeginn der . Sitzung beschließen. Das muß also gleichermaßen hier geschehen. Und da entscheiden dann nach meiner Überzeugung die Mehrheitsverhältnisse, denn eine andere Entscheidung hätte gar keinen Sinn. Und nun kommt hinzu: selbst wenn die Entscheidung mit dem Drittel hier maßgeblich zugrunde gelegt würde — was ich aber bezweifle —, dann kommt es erst einmal darauf an, ob die Mehrheit der Aufsetzung eines bestimmten Punktes auf die Tagesordnung zustimmt, und aus der übrigen Debatte von heute vormittag geht hervor, daß wahrscheinlich diese Mehrheitsverhältnisse für einen bestimmten Tagesordnungspunkt bei den nächsten Sitzungen nicht vorhanden sind.
Ich wäre dafür, daß das Haus über den Antrag des Kollegen Dr. von Brentano abstimmt, einen bestimmten Beginn für die nächste Sitzung anzusetzen.