Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Ich kann die Gemüter mit einer erfreulich trockenen Materie beruhigen: es handelt sich um die Festlegung der Form, in der Rechtsverordnungen verkündet werden sollen. Im Artikel 82 des Grundgesetzes ist festgelegt, daß Gesetze grundsätzlich im Bundesgesetzblatt zu verkünden sind, daß das auch für Rechtsverordnungen gilt, insoweit aber eine Ausnahme im Wege des Gesetzes möglich ist.
Diese Ausnahme soll das Gesetz schaffen. Es schließt sich an das Vorbild der Weimarer Zeit an. Damals war die Möglichkeit gegeben, daß Rechtsverordnungen, soweit sie minderer Bedeutung waren, nicht im Reichsgesetzblatt, sondern im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht worden sind. An die Stelle des Reichsanzeigers ist der Bundesanzeiger getreten.
In diesem Gesetz soll grundsätzlich festgelegt werden, daß Rechtsverordnungen des Bundes außer im Bundesgesetzblatt auch im Bundesanzeiger verkündet werden können. Außerdem sollen Tarife des Post- und Fernmeldewesens, Gebühren der Post, Telefon-, Telegrafen-, Eisenbahntarife, Schifffahrtstarife, Lagertarife in den besonderen Amtsblättern des Bundesministeriums für Post und Fernmeldewesen und für das Verkehrsgebiet im Amtsblatt für den öffentlichen Verkehr veröffentlicht werden. Es ist vorgesehen, daß an Stelle einer solchen Veröffentlichung von Tarifen, an deren Bekanntgabe kein allgemeines öffentliches Interesse besteht, nur die Verweisung auf die Fundstelle erfolgt. Insoweit unterliegt der Entwurf gewissen Bedenken, und deswegen wird es nicht zweckmäßig sein, meine Damen und Herren, diese Vorlage heute hier im einzelnen zu beraten. Ich halte eine Ausschußberatung für erforderlich. Soweit Tarife auf Grund der hoheitlichen Gewalt des Staates festgelegt werden, wird es sich immer um eine Rechtsverordnung handeln und wird immer die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger notwendig sein. Hier muß die Vorlage verfeinert werden. Das ist im Ausschuß ohne weiteres möglich.
Die übrigen Bestimmungen betreffen weniger wesentliche Punkte: die Festlegung, daß alle Rechtsverordnungen, die im Bundesanzeiger oder an anderer Stelle veröffentlicht werden, auf jeden Fall einen nachrichtlichen Hinweis im Bundesgesetzblatt erfahren; fern er Regelungen darüber, wie die bisherigen Bestimmungen, besonders auch die Veröffentlichungs-Bestimmungen nach der Gesetzgebung des Wirtschaftsrates überzuleiten sind.
Meine Bitte an Sie geht dahin, die Einzelberatung heute zu unterlassen und die Vorlage dem Ausschuß zu überweisen. Auch der Bundesrat hat bereits einige Bedenken erhoben, deren Prüfung auf jeden Fall erfolgen muß.