Protokoll:
2097

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Metadaten
  • date_rangeWahlperiode: 2

  • date_rangeSitzungsnummer: 97

  • date_rangeDatum: 13. Juli 1955

  • access_timeStartuhrzeit der Sitzung: 14:00 Uhr

  • av_timerEnduhrzeit der Sitzung: 14:51 Uhr

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 97. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Juli 1955 5461 97. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Juli 1955. Geschäftliche Mitteilungen 5463 C, 5471 C Beurlaubte Abgeordnete (Anlage 1) . . . 5471 B Mitteilung über Ausscheiden der Abg. Kraft, Dr. Dr. Oberländer, Bender, Dr Eckhardt, Gräfin Finckenstein, Haasler, Körner, Samwer aus der Fraktion des GB/BHE 5463 B Begrüßung des neu in den Bundestag eingetretenen Abg. Graaff (Elze) 5463 B Beschlußfassung des Bundesrats zu Gesetzesbeschlüssen des Bundestags . . . 5463 C Mitteilung über Beantwortung der Kleinen Anfragen 180, 183, 184 (Drucksachen 1455, 1606; 1477, 1607; 1482, 1608) . . 5463 C Änderungen der Tagesordnung 5463 D Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte (PersonalgutachterausschußGesetz) (Drucksache 1595) 5463 D Überweisung an den Ausschuß für Fra- gen der europäischen Sicherheit . . 5463 D Beratung der Entschließungen der 43. Konferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 926) 5463 D Überweisung an den Auswärtigen Ausschuß 5463 D Erste Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 1552) 5463 D Ausschußüberweisungen 5464 A Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betr. die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (Drucksache 1497) . 5464 A Überweisung an die Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und für Presse, Rundfunk und Film 5464 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 1142); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 1551) 5464 A Geiger (München) (CDU/CSU): als Berichterstatter 5464 B Schriftlicher Bericht 5472 Beschlußfassung 5464 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (Drucksache 1545) 5464 C Dr. Kleindinst (CDU/CSU): als Berichterstatter 5464 C Schriftlicher Bericht 5474 Beschlußfassung 5464 D Erste Beratung des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksachen 1549, zu 1549) 5464 D Ausschußüberweisungen 5465 A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes aber die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen (Drucksache 1594) . . . 5465 A Überweisung an die Ausschüsse für Fragen der öffentlichen Fürsorge und des Gesundheitswesens 5465 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) (Drucksache 1386); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Drucksache 1569) 5465 A Maier (Freiburg) (SPD), Berichterstatter 5465 B Beschlußfassung 5465 C Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1555) 5465 D Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen . 5465 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955) (Drucksache 1407); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Drucksachen 1564, zu 1564) 5465 D Klingelhöfer (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5475 Beschlußfassung 5466 A Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 928); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1570) 5466 A Goldhagen (CDU/CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 5476 B Beschlußfassung 5466 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Matthes, Richarts, Bauknecht, Dr. Horlacher, Mellies, Frühwald, Elsner u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 1377); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Drucksache 1573) . . 5466 B Goldhagen (CDU/CSU), Bericht- erstatter 5466 C Beschlußfassung 5466 D Erste Beratung des Entwurfs einer Zweiten Ergänzung (gem. § 11 RWB) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1572) 5466 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 5466 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Marinegerätelagers Roffhausen bei Wilhelmshaven an die Olympia-Werke AG (Drucksache 1580) 5466 D Überweisung an den Haushaltsausschuß 5467 A Beratung ,des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung von Erbbaurechten an Teilgrundstücken des ehem. Fliegerhorstes Quakenbrück (Drucksache 1581) 5467 A Überweisung ,an den Haushaltsausschuß 5467 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit über den Antrag der Abg. Wacher (Hof), Höcherl, Unertl u. Gen. betr. Zweimarkstücke (Drucksachen 1457, 1084) 5467 A Rückverweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 5467 A Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1951 — Einzelplan XX - (Drucksachen 1574, 389) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1952 — Einzelplan XX - (Drucksachen 1575, 920) 5467 B Dr. Conring (CDU/CSU), ,Berichterstatter 5467 B Beschlußfassung 5467 B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung von reichseigenen Grundstücken des ehem. Truppenübungsplatzes Harksheide, Kreis Stormarn (Holstein) (Drucksachen 1577, 1341) 5467 C Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter 5467 C Beschlußfassung 5467 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die deutschägyptische Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingents für ägyptische Baumwollgarne (Drucksache 1592) 5467 C Kalbitzer (SPD) 5467 D Beschlußfassung 5468 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Fernsprechgebühren in Salzgitter (Drucksachen 1541, 1063) 5468 C Dr. Hoffmann (FDP), Berichterstatter 5468 D Beschlußfassung 5469 B Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1166); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (Drucksache 1480) . . . 5469 C Scheuren (SPD), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) . . 5477 Dr. Hoffmann (FDP) 5469 C Rademacher (FDP) 5470 B Schmidt (Hamburg) (SPD) 5470 D Beschlußfassung 5471 A Nächste Sitzung 5471 C Anlage 1: Liste der beurlaubten Abgeordneten 5471 B Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 1551) 5472 Anlage 3: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1545) 5474 Anlage 4: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1955 (zu Drucksache 1564) 5475 Anlage 5: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen über den von den Abg. Ruhnke u. Gen.eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1570) 5476 B Anlage 6: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen über den von den Abg. Rademacher u. Gen. eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1480) 5477 Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten a) Beurlaubungen Abgeordnete beurlaubt bis einschließlich D. Dr. Gerstenmaier 15. August Dr. Höck 31. Juli Bauer (Würzburg) 30. Juli Dr. Blank (Oberhausen) 30. Juli Dr. Kreyssig 30. Juli Dr. Pohle (Düsseldorf) 30. Juli Schoettle 30. Juli Dr. Vogel 30. Juli Albers 23. Juli Dr. Graf Henckel 23. Juli Birkelbach 16. Juli Böhm (Düsseldorf) 16. Juli Caspers 16. Juli Dr. Dresbach 16. Juli Ehren 16. Juli Günther 16. Juli Harnischfeger 16. Juli Koenen (Lippstadt) 16. Juli Lemmer 16. Juli Frau Dr. Maxsein 16. Juli Morgenthaler 16. Juli Onnen 16. Juli Teriete 16. Juli Frau Dr. h. c. Weber (Aachen) 16. Juli Wiedeck 16. Juli Wullenhaupt 16. Juli Dr. Friedensburg 15. Juli Gockeln 15. Juli Dr. Leiske 15. Juli Ollenhauer 15. Juli Klausner 14. Juli Dr. Maier (Stuttgart) 14. Juli Graf von Spreti 14. Juli Voß 14. Juli Wagner (Ludwigshafen) 14. Juli Wehner 14. Juli Frau Brauksiepe 13. Juli Jacobi 13. Juli Hansen (Köln) 13. Juli Dr. Hellwig 13. Juli Kemmer (Bamberg) 13. Juli Kemper (Trier) 13. Juli Könen (Düsseldorf) 13. Juli Leibfried 13. Juli Ludwig 13. Juli Lücke 13. Juli Mattick 13. Juli Dr. Moerchel 13. Juli Pusch 13. Juli Schmücker 13. Juli Sträter 13. Juli Stücklen 13. Juli b) Urlaubsanträge Pelster bis einschließlich 10. September Anlage 2 Drucksache 1551 (Vgl. S. 5464 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 1142) Berichterstatter: Abgeordneter Geiger (München) Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen — Drucksache 1142 — wurde in der 66. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 17. Februar 1955 federführend an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Geld und Kredit sowie für Heimatvertriebene überwiesen. In Übereinstimmung mit den beteiligten Ausschüssen wurde die Federführung nachträglich durch Beschluß des Ältestenrates dem Ausschuß für Geld und Kredit übertragen, und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht wurde mitberatend beteiligt. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 25. Mai 1955 den Entwurf eingehend beraten und beschlossen, dem Plenum des Bundestages zu empfehlen, den Entwurf in der aus der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse ersichtlichen Fassung anzunehmen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat den Entwurf in seiner Sitzung vom 30. März 1955, der Ausschuß für Heimatvertriebene in seiner Sitzung vom 29. März 1955 beraten. I. Allgemeines Durch die Zweite Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 waren diejenigen Ostversicherten, die nach dem 20. Juni 1948 in die Westzone gezogen sind, von der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus Lebens- und Rentenversicherungen ausgeschlossen. Der vorliegende Entwurf strebt eine Neuordnung für die vor der Währungsreform abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen unter Berücksichtigung der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden Probleme an. In drei Punkten erfährt der gegenwärtige Rechtszustand eine wesentliche Änderung: 1. Es wird den Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone, die bis zum 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) genommen haben, die Möglichkeit gegeben, ihre Ansprüche im Rahmen des vorliegenden Gesetzes geltend zu machen. In Ausnahmefällen (z. B. Familienzusammenführung) ist dies auch über den Stichtag hinaus möglich. 2. Das Saargebiet wird durch die Gesetzesvorlage aus dem Ausschlußgebiet ausgenommen. Hierdurch werden nur wenige Fälle betroffen, da bis auf kleinere Pensionskassen die bestehenden Versicherungsverhältnisse im Saargebiet von dort tätigen Gesellschaften übernommen worden sind. 3. Ebenso können Vertriebene ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften geltend machen. Dies gilt aber nicht gegen nichtverlagerte Ost-Versicherungsgesellschaften. Die Formulierung des § 10 Abs. 2 bedingte die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates für die gesamte Gesetzesvorlage, da hier frühere Rechtsverordnungen, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind, berührt werden. Im ersten Durchgang lehnte der Bundesrat die Gesetzesvorlage mit der Begründung ab, daß es sich bei den zu regelnden Fällen nicht um eine Ergänzung der Währungsgesetzgebung handele, sondern Härtefälle ausgeglichen werden sollen, die durch die Währungsreform entstanden sind. Derartige finanzielle Auswirkungen seien nach Art. 120 GG vom Bund zu tragen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht kam nach eingehender Beratung mit 6 gegen 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu der Auffassung, daß durch das vorliegende Gesetz Kriegsfolgen im Sinne des Art. 120 GG nicht geregelt werden, es sich vielmehr um eine Ergänzung der Währungsgesetzgebung handelt. Der Ausschuß für Geld und Kredit schloß sich dieser Ansicht grundsätzlich an. Was den § 10 Abs. 2 anlangt, wonach die Versicherungsunternehmen in ihrer Umstellungsrechnung eine Rückstellung für Umstellungskosten einsetzen können, so wurde diese Bestimmung im Laufe der Beratungen gestrichen. Dadurch entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates auch aus dieser Bestimmung der Gesetzesvorlage. II. Im einzelnen Zur Präambel Durch die Streichung des § 10 Abs. 2 entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates (siehe I. Allgemeines). Der Zusatz „mit Zustimmung des Bundesrates" konnte daher aus der Präambel gestrichen werden. Zu § 1 Die Umstellung der §§ 7 und 8 des Regierungsentwurfs bedingt, daß die Begrenzung nach den §§ 2 bis 5 in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Form geändert wird. Zu § 2 ' Aus sprachlichen Gründen wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht der Satz 1 neu gefaßt. (Geiger [München]) Die Formulierung in Buchstabe a „oder in einem Staat, dessen Regierung die Bundesrepublik anerkannt hat" ließ bei den Beratungen Zweifel aufkommen, ob die formale Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sei oder ob auch Staaten wie z. B. Österreich und Finnland sowie die zukünftige Anerkennung der Bundesrepublik durch andere Staaten eingeschlossen seien. Nach eingehender Beratung wurde festgestellt, daß sowohl Österreich und Finnland als auch die zukünftige Anerkennung durch den vorliegenden Text erfaßt würden. Diese Frage ist mit dem Auswärtigen Amt abgesprochen worden, das sich einverstanden erklärt hat. Zu §6 In § 6 ist insofern ein Kernpunkt zu sehen, als durch die Gesetzesvorlage das Erlöschen der Ansprüche auf den im § 24 Abs. 6 des Umstellungsgesetzes beschriebenen Fall beschränkt wird, wonach Verbindlichkeiten erlöschen, die auf Grund eines außerhalb des Währungsgebietes ergangenen Gesetzes einem anderen Unternehmen übertragen worden sind. In der Neufassung des § 6 wurde zunächst auch redaktionell zwischen Anschlußversicherung und Übertragung unterschieden. In Abs. 1 wird grundsätzlich festgehalten, daß Ansprüche erloschen sind, sofern diese bereits auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (z. B. Monopolanstalten der Ostzone) übertragen wurden. Sofern jedoch der Anspruchsberechtigte gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes infolge Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen seine Forderungen nicht geltend machen kann, ist er berechtigt, seine Ansprüche gegen ein Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltend zu machen. In der Neufassung des Abs. 2 werden die Ansprüche aus einer Anschlußversicherung neu geregelt. Im Falle einer Anschlußversicherung kann der Versicherungsnehmer nur Ansprüche geltend machen, die über einen realisierbaren Anspruch hinausgehen (Höchstsumme 10 000 RM bei den Monopolanstalten der Ostzone). Der Gesetzestext enthält insofern auch eine Beweislastregel, als der Antragsteller nachweisen muß, daß bei dem Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes früher ein Versicherungsvertrag bestand. Zu §7 Die §§ 7 und 8 wurden aus rein formalen Gründen umgestellt. Zu §8 Um deutsche und ausländische Versicherungsunternehmen in der Regelung nach diesem Gesetz gleichzustellen, wurde in Abs. 1 das Wort „deutschen" gestrichen und der Abs. 2 für überflüssig erklärt. Zu §9 Dem Ausschuß lag der Antrag vor, als § 9 a die Bestimmung aufzunehmen, daß Versicherungsnehmer, die nach § 2 Buchstabe a und § 3 Buchstabe a keine Ansprüche geltend machen können, spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereinigung mit denjenigen gleichgestellt werden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Damit sollte den Ostzonenbewohnern aufgezeigt werden, daß ihre Ansprüche auch nach einer Wiedervereinigung nicht verfallen sind. Bei der Aussprache wurde übereinstimmend festgestellt, daß, wie schon in der Begründung der Regierungsvorlage hervorgehoben, alle Ansprüche, die jetzt nicht geltend gemacht werden können, weiter bestehen bleiben. Sachlich stand dem Antrag nichts entgegen; aus juristischen logischen Gründen mußte jedoch von einer Aufnahme des § 9 a abgesehen werden, da der gesamtdeutsche Gesetzgeber nicht schon heute durch eine derartige Bestimmung gebunden werden könne. Zu § 10 In § 10 wurde der Abs. 2 gestrichen (vgl. hierzu die Ausführungen unter I. Allgemeines). Zu § 12 Die im Regierungsentwurf vorgesehene Frist der Verjährung von sechs Monaten erschien zu knapp bemessen und wurde neu auf ein Jahr festgelegt. Nach einigen redaktionellen Änderungen wurde § 12 in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung neu formuliert. Zu § 15 Aus der Fassung des § 15 geht her vor, daß Ansprüche von Versicherungsnehmern, die diese nach dem vorliegenden Gesetz nicht geltend machen können, nicht erloschen sind, sondern weiterbestehen. In den in § 15 zur Aufhebung gebrachten Verordnungen war bestimmt worden, daß alle Versicherungsverbindlichkeiten außerhalb des Währungsgebietes als erloschen galten. Die Aufhebung dieser Verordnung läßt derartige Verbindlichkeiten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes auch für die Zukunft bestehen. Zu § 16a Der zuständige Ausschuß des Bundesrates hat 'die Einfügung des § 16 a beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Zu § 17 Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Bonn, den 4. Juli 1955 Geiger (München) Berichterstatter Anlage 3 Drucksache 1545 (C) (Vgl. S. 5464 D) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst Bei der Anwendung der Bundesdisziplinarordnung sind zwei Lücken hervorgetreten, die eine Ergänzung des Gesetzes notwendig machen. Die Bundsdisziplinarordnung in der Fassung der Anlage des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes vorn 28. November 1952 (BGBl. I S. 749) und dies § 198 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) gilt seit dem 1. September 1953. Bei der Wiederaufnahme politisch beeinflußter früherer Disziplinarverfahren ist der Antrag bei der obersten Dienstbehörde zu stellen, die über die Zulassung entscheidet. Gegen die ablehnende Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig. Wird die Wiederaufnahme zugelassen, so entscheidet die Bundesdisziplinarkammer in der Sache durch Beschluß (Art. 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes vom 28. November 1952 — BGBl. I S. 749/758 —). Auf Grund dieser Fassung haben sich Zweifel ergeben, ob gegen eine das Disziplinarurteil abändernde Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesdisziplinaranwalt das Recht der Beschwerde an den Bundesdisziplinarhof zusteht. Die Ergänzung der Vorschrift soll klarstellen, daß der Bundesdisziplinaranwalt ein solches Beschwerderecht hat. Nach neuen Erfahrungen machen Personen des früheren öffentlichen Dienstes die Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erst jetzt geltend, nachdem sie aus dem Ausland zurückgekehrt oder aus dem Gewahrsam einer fremden Macht entlassen sind oder auf die Verdunkelung ihrer Person verzichtet haben. Die Verfolgung strafbarer Handlungen ist wegen der eingetretenen Verjährung in der Regel nicht mehr möglich. Dagegen ist die Verfolgung disziplinär zu ahndender schwerer Verfehlungen geboten. Das Disziplinarrecht kennt keine Verjährung. Bei idem Vorliegen ernster Verfehlungen wäre es nicht zu verantworten, wenn den belasteten Personen Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zuerkannt und Bezüge angewiesen würden, die ihnen im Disziplinarverfahren wieder aberkannt werden müßten. Der Gesetzentwurf vom 31. März 1955 sieht deshalb vor, daß mit der Einleitung des Disziplinarverfahren die nach dem Gesetz zu zahlenden Bezüge in voller Höhe als einbehalten gelten. Zur Vermeidung besonderer Härten ist die Möglichkeit geschaffen, daß die Einleitungssbehörde jederzeit die Einbehaltung der Bezüge anderweitig regelt. Andererseits gibt Absatz 2 dem Beschuldigten die Möglichkeit, bei einer vorläufigen Einbehaltung der Bezüge über die Vorschrift des § 79 der Bundesdisziplinarordnung hinaus alsbald eine Entscheidung der zuständigen Bundesdisziplinarkammer herbeizuführen. Die Besorgnis, daß durch diese Vorschrift alle unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen bedroht seien, ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Vorschrift nur bei schweren Verfehlungenn aus der Zeit var idem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) Anwendung findet. Es kann sich also nur um neu auftretende Fälle handeln, in welchen ein begründeter Verdacht oder die Sicherheit gegeben ist, daß Verfehlungen dieser Art vorliegen, die voraussichtlich zur Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz führen. Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt, weil besondere Voraussetzungen und Tatbestände gegeben sind, die bei den unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Personen nicht vorhanden sein können. Die Inkraftsetzung des Ergänzungsgesetzes zum 1. Januar 1953 verstößt nicht gegen das Verbot einer Bestrafung, wenn die Strafbarkeit erst nach dem Begehen der Tat vorgeschrieben wird (Art. 103 Abs. 2 GG); denn das Ergänzungsgesetz betrifft nicht die Verhängung von Disziplinarstrafen, sondern nur das Verfahren. Dieser rechtlichen Stellungnahme hat sich auch der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages am 15. Juni 1955 angeschlossen, der an der Beratung des Gesetzentwurfs beteiligt war. Er hat in Absatz 2 des § 1 noch eine Vereinfachung der Fassung durch die Streichung der nicht notwendigen Bezugnahme auf eine Durchführungsbestimmung zu dem Gesetz zu Art. 131 GG und einer entbehrlichen Vorschrift der Bundesdisziplinarordnung befürwortet. Diesem Vorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist der Ausschuß für Beamtenrecht in seiner Sitzung am 20. Juni 1955 gefolgt. Für die unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 GG fallenden Personen hat der Ausschuß für Beamtenrecht die Erwartung ausgesprochen, daß sich die Länder dem Vorgehen des Bundes anschließen. Bonn, den 27. Juni 1955 Dr. Kleindinst Berichterstatter Anlage 4 zu Drucksache 1564 (C) (Vgl. S. 5466A) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1955) (Drucksache 1407) Berichterstatter: Abgeordneter Klingelhöfer Am 21. Mai 1955 hat die Bundesregierung dem Bundestag das obengenannte Gesetz zur Beschlußfassung übersandt, nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. Mai 1955 beschlossen hatte, gegen den Gesetzentwurf Einwendungen nicht zu erheben. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat am 6. Juli 1955 den Entwurf beraten und empfiehlt einstimmig bei einer Stimmenthaltung dem Bundestag die Annahme. Das ERP-Vermögen Gemäß dem ERP-Verwaltungsgesetz, das die jährliche gesetzliche Feststellung eines Wirtschaftsplanes des ERP-Sondervermögens vorschreibt, handelt es sich um den zweiten derartigen Wirtschaftsplan, der zu verabschieden ist. Der Wirtschaftsplan stellt dar, wie die Bundesregierung das ERP-Sondervermögen im Jahre 1955 zu bewirtschaften gedenkt. Zum 31. März 1954 hatte sich der Vermögensbestand gegenüber dem Vorjahr von 5,62 auf 6,16 Milliarden DM erhöht. Im Rechnungsjahr 1955 hat der Zufluß von amerikanischen Wirtschaftshilfen für die Bundesrepublik im allgemeinen aufgehört. Das ERP-Vermögen wurde — von amerikanischer Seite — nur noch zugunsten des Landes Berlin und für den technischen Erfahrungdienst vermehrt. Das erheblich erweiterte Vorwort des Wirtschaftsplanes gibt erstmalig eine volle Übersicht der amerikanischen Hilfeleistungen nach Ursprung, Art und Umfang sowie nach Bildung, Bestandteilen, Zweckbestimmung und Verwertung des ERP-Vermögens selbst und macht die Jahresaufkommen aus dem ERP-Sondervermögen nach Zinsen und Tilgungen im einzelnen und deren Verwendung nach Krediten und Zuschüssen in den einzelnen Gebieten und Wirtschaftszweigen bis zum 31. März 1954 ersichtlich. Nach der Hauptzusammenstellung auf Seite 14 wurden bis zum 31. März 1954 aus dem ERP-Sondervermögen gewährt: Bundesrepublik Kredite 4,46 Milliarden DM Zuschüsse 0,24 Milliarden DM zusammen 4,70 Milliarden DM Berlin Kredite 1,61 Milliarden DM Zuschüsse 0,17 Milliarden DM zusammen 1,78 Milliarden DM. Weil das ERP-Vermögen in seinem Bestand zu erhalten ist, ist der Anteil der (meist verlorenen) Zuschüsse an der Gesamtsumme von 6,48 Milliarden DM wichtig. Er beträgt 6,3 v. H. und erscheint vertretbar, nachdem er den Zinssatz für die gewährten Kredite nicht ganz erreicht. Sicher darf dieser Anteil nicht überschritten werden, wenn das Vermögen erhalten werden soll. Die allgemein günstige Entwicklung der deutschen Gesamtwirtschaft in den letzten Jahren, die steuerliche Begünstigung der Eigenkapitalbildung in den Betrieben, die offensichtlich fortschreitende Gesundung der Kapital- und Geldmarktverhältnisse und die mit ihr einhergehende Kreditverbilligung werfen für die zukünftige Verwendung des ERP-Sondervermögens Fragen auf, die der Wirtschaftspolitische Ausschuß bei den kommenden Wirtschaftsplänen ernst prüfen wird. Sicher treten, wie schon die Programmierungen für 1955 erkennen lassen, in der Bundesrepublik, mit der summenmäßig großen Ausnahme Berlins, die Kreditanforderungen für die bisherigen industriellen Aufbauschwerpunkte zurück, zumal bei der gegenwärtigen Kapital- und Geldmarktlage in der Bundesrepublik die normalen Zinssätze mit den Zinsen für ERP-Kredite allmählich konkurrieren können. Ebenso müßte der als berechtigt anzuerkennende Bedarf an verlorenen Zuschüssen zurückgehen. Die großen Aufgaben der Wasserwirtschaft, die finanzielle Abrundung der Vertriebeneneingliederung und die für die strukturell gesunden gewerblichen Mittelschichten notwendige Gewährung verbilligter mittelfristiger Betriebskredite hat der Ausschuß für Wirtschaftspolitik schon selbst als vordringlich bezeichnet. Der Ausschuß wird aber auch darauf achten müssen, daß das ERP-Sondervermögen in seinem Bestand voll erhalten bleibt, um damit auch für Aufgaben bereit zu sein, die im Augenblick der Wiedervereinigung auf uns zukommen. Der ERP-Wirtschaftsplan 1955 Mit 1004 Millionen gegen 1489 Millionen DM im Vorjahr zeigt der Wirtschaftsplan 1955 in Einnahmen und Ausgaben einen Rückgang um 485 Millionen. Dieser Rückgang erklärt sich in der Hauptsache aus der Abnahme des Zugangs amerikanischer Gegenwertmittel um 211 auf 153 Millionen DM (nur noch für Berlin) und aus dem Wegfall des einmaligen Erlöses von 255 Millionen DM aus der Bundesanleihe von 1953, die das ERP-Vermögen zunächst übernommen hatte. In den Einnahmen 1955 hat sich der Anteil der Gegenwertmittel von rund 25 auf rund 15 v. H. gesenkt und der Anteil (Klingelhöfer) erwarteter Zinsen, Tilgungen und sonstiger Rückflüsse von rund 50 auf rund 84 v. H. erhöht. Bei den Ausgaben hat sich der Anteil der verlorenen Zuschüsse gegenüber dem bisherigen Durchschnitt noch von 6,3 auf 5,5 v. H. gesenkt. 60 v. H. der Ausgaben entfallen auf neue Kredite, 25 v. H. auf Beteiligungs- und ähnliche Finanzierungen; bei 10 v. H. der Ausgabensumme ist noch offen, ob sie als Kredite oder als Zuschüsse zu gewähren sein werden. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahme und Ausgabe wieder in vier Kapitel geteilt: in die neu anfallenden Gegenwerte und die allgemeinen Ausgaben dafür, die Zinsen und Tilgungen aus der Bundesrepublik und die Kredite und Zuschüsse für die Bundesrepublik, die Zinsen und Kredite aus Berlin und die Kredite und Zuschüsse für Berlin sowie die Zinsen und Tilgungen aus den Krediten der 16,9 Milliarden Dollaranleihe von 1951/52 und den Anleihedienst dafür. Anlage 5 Charakteristisch für die Entwicklung ist die Einschränkung der gewünschten Bindungsermächtigungen, d. h. der für die Durchführung der Finanzierungsprogramme für erforderlich gehaltenen Vorgriffe auf die Zins- und Tilgungseinnahmen kommender Jahre. Für die Bundesrepublik sind diese Bindungsermächtigungen von 382 auf 253 Millionen DM zurückgegangen. Für die Wasserwirtschaft laufen Programme über 73 Millionen DM, davon für ländliche Trinkwasserversorgung 20 Millionen DM, mit neuen Bindungsermächtigungen im Betrag von 50 Millionen DM. Mit dem Rückgang der Bindungsermächtigungen ist dem Verlangen des Ausschusses für Wirtschaftspolitik bei der Beratung des vorjährigen Wirtschaftsplanes Rechnung getragen worden. Bonn, den 7. Juli 1955 Klingelhöfer Berichterstatter Drucksache 1570 (Vgl. S. 5466 B) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 928) Berichterstatter: Abgeordneter Goldhagen Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes — Drucksache 928 — wurde in der 56. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 18. November 1954 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen. Der Ausschuß hat den Entwurf in seinen Sitzungen am 26. April und am 6. Juli 1955 eingehend beraten und beschlossen, diesen Entwurf in der aus der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse ersichtlichen Form anzunehmen. Der Ausschuß war im Grundsatz der einhelligen Auffassung, daß angesichts der lebenswichtigen Bedeutung der Abwasserreinigung für die Gesundheit sowohl von Mensch und Tier als auch der Pflanzen die Errichtung von baulichen Anlagen zur Abwasserreinigung steuerlich durch Gewährung zusätzlicher Abschreibungsmöglichkeiten zu fördern sei. Nach dem Entwurf in Drucksache 928 sollten die Einzelheiten, wie Geltungsdauer, Höhe der zusätzlichen Abschreibungsquoten usw., im Einkommensteuergesetz selbst geregelt werden. Schon aus rechtssystematischen Erwägungen heraus erschien es dem Ausschuß, einer Anregung des Bundesfinanzministeriums folgend, zweckmäßiger, eine Regelung zu treffen, wie sie der Bundestag im Steuerneuordnungsgesetz bezüglich der Investitionen der Landwirtschaft und der Errichtung von Landarbeiterwohnungen beschlossen hat, nämlich in den § 51 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 eine zusätzliche Ermächtigungsbestimmung einzufügen. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Vergünstigung auf solche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beschränken ist, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1960 errichtet werden. Die Regierungsvertreter haben in Aussicht gestellt, in der auf Grund dieser Ermächtigung zu erlassenden Rechtsverordnung Sonderabschreibungen im Rahmen des § 36 des Investitionshilfegesetzes zu gewähren, d. h. für bewegliche Anlagegüter, die auch die sogenannten Betriebsvorrichtungen — die mit Grund und Boden fest verbundenen technischen Einrichtungen — umfassen, einen Abschreibungssatz von 50 v. H. für das erste bzw. zweite Jahr zuzulassen; der Rest solle auf die Nutzungsdauer der Anlage verteilt werden. Für Gebäude werde ein Sonderabschreibungssatz von 30 v. H. vorgesehen. Bonn, den 7. Juli 1955 Goldhagen Berichterstatter Anlage 6 Drucksache 1480 (Vgl. S. 5469 C) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1166) Berichterstatter: Abgeordneter Scheuren Der Antrag der Abgeordneten Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) und Genossen betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande — Drucksache 1166 — vom 27. Januar 1955 wurde in der 76. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 24. März 1955 federführend an den Ausschuß für Verkehrswesen und beteiligt an die Ausschüsse für Wirtschaftspolitik, für Post- und Fernmeldewesen, für Kommunalpolitik sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die Ausschüsse für Post- und Fernmeldewesen und für Verkehrswesen haben in ihren Sitzungen am 26. und 29. April 1955 dem Gesetzentwurf im Grundsatz zugestimmt. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat mit Schreiben vom 4. Mai 1955 mitgeteilt, daß nach seiner Auffassung das Grundgesetz einer Regelung nicht im Wege stehe, wonach auch beim Ausflugs- und Mietwagenverkehr bei der Zulassung geprüft wird, ob das beantragte Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft, insbesondere, ob der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigt werden kann. Gegen das Anliegen des Gesetzentwurfs bestünden sachlich keine Bedenken. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß die Formulierung des Entwurfs im Hinblick auf Artikel 12 des Grundgesetzes grundsätzlichen Bedenken unterliegt. Der Entwurf wende sich gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für den Ausflugs- und Mietwagenverkehr eine Prüfung nach dem öffentlichen Verkehrsinteresse mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Der Gesetzentwurf wolle jedoch in den genannten Fällen ein solches öffentliches Verkehrsinteresse als vorhanden fingieren. Er interpretiere damit das Grundgesetz, was jedoch nur durch ein verfassungsergänzendes Gesetz mit den in Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Mehrheiten möglich wäre. Außerdem bestehe die Gefahr, daß durch derartige gesetzliche Fiktionen eine Aushöhlung eines Grundrechtes erfolgen könne. Auf Grund dieser Mitteilung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 4. Mai 1955 hat der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz mit Schreiben vom 12. Mai 1955 — StV 5 Nr. 4115 B/55 — die aus der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse ersichtliche Fassung des Gesetzentwurfs vorgelegt. Daraufhin hat der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht in seiner Sitzung vom 14. Juni 1955 beschlossen, gegen die vom Bundesminister für Verkehr vorgeschlagene Formulierung des Gesetzentwurfs keine Einwendungen zu erheben, da diese Fassung der in dem Schreiben des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 4. Mai 1955 zum Ausdruck gekommenen Auffassung nunmehr entspreche. Der Ausschuß für Kommunalpolitik hat mit Schreiben vom 20. Mai 1955 mitgeteilt, daß er einstimmig die vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz vorgeschlagene geänderte Fassung gebilligt habe. Der Ausschuß für Verkehrswesen hat dann in seiner abschließenden Beratung am 15. Juni 1955 einstimmig bei einer Stimmenthaltung beschlossen, den Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Allgemeines und im einzelnen Die Drucksache 1166 wurde veranlaßt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1954 — BVerwG I C 25.53 — und vom 29. Juni 1954 — BVerwG I C 161.53 —, die zu dem verkehrspolitisch unerwünschten Ergebnis führen, daß im Ausflugs- und Mietwagenverkehr eine Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Verkehrs und im Rahmen dieser eine Prüfung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses nicht mehr in Betracht kommen soll. § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (PBefG) vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DV) vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 473), die als Genehmigungsvoraussetzung die Prüfung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses vorschreiben, sollen nach diesen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen für den Ausflugs- und Mietwagenverkehr keine Anwendung mehr finden. (Scheuren) Hierzu führen die vorerwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus: „Ein Grundrecht, und somit auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefahndet werden. Die Rücksichtnahme auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs, wie sie § 9 Abs. 1 PBefG und § 11 DV vorschreibt, stellt eine besondere Zulassungsbeschränkung dar. Diese Zulassungsbeschränkung ist mit dein Grundgesetz vereinbar. Sie dient der Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr. Diese Sicherstellung gehört in einem modernen Staatswesen zu den für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgütern." Damit hat das Bundesverwaltungsgericht allgemein anerkannt, daß die Bestimmungen über die Berücksichtigung der Interessen des öffentlichen Verkehrs (§ 9 Abs. 1 PBefG) und die Prüfung des Verkehrsbedürfnisses (§ 11 Abs. 1 DV), d. h. des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht trotzdem zu der Auffassung gelangt, daß im Ausflugs- und Mietwagenverkehr die Genehmigung nicht deswegen versagt werden könne, weil sie dem Interesse des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufe und somit bei diesen Verkehrsarten auch kein Raum für eine Prüfung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses bestehe, so beruht diese Erkenntnis nicht auf einer Anwendung von Vorschriften des Grundgesetzes, sondern auf einer Auslegung des PBefG. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: „Unter den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinn des § 9 Abs. 1 PBefG sind die Interessen zu verstehen, welche die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat. Die Beschränkung der Berufszulassung im Hinblick auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs greift deshalb nur für solche Verkehrsarten und Verkehrsmittel durch, für die ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt." Das Gericht würdigt dann auf Grund der Vorschriften des Personenbeförderungsrechts den Ausflugs- und Mietwagenverkehr als Verkehrsarten, an denen kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. In dieser nach den Vorschriften des PBefG erfolgten Beurteilung des Ausflugs- und Mietwagenverkehrs liegt die Abweichung von der bisher bei Gerichten und in der Verwaltung herrschenden Auffassung, daß die Öffentlichkeit auch an diesen Verkehrsarten ein maßgebliches Interesse hat und daß deshalb auch bei diesen Verkehrsarten die Genehmigung im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses, insbesondere auch mangels öffentlichen Verkehrsbedürfnisses, versagt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Auffassung, daß der Ausflugs- und Mietwagenverkehr keine Verkehrsart darstellt, an der ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht und bei der somit auch nicht die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen seien, damit, daß der Wegfall dieser Verkehrsart das soziale und wirtschaftliche Leben der Allgemeinheit nicht ernstlich stören würde. Sie sei daher keine notwendige Ergänzung des öffentlichen Verkehrs. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Auffassung dies Gerichts der verkehrspolitisch besonders wichtige Umstand, daß ein unbeschränktes Zunehmen des Ausflugs- und Mietwagenverkehrs mit Omnibussen die Ordnung des Linienverkehrs gefährden würde. Entsprechend nachteilige Auswirkungen sind bei einer Übersetzung des Mietwagenverkehrs mit Personenkraftwagen auf die Ordnung im Kraftdroschkenwesen zu befürchten. Eine unbeschränkte Zulassung im Ausflugs- und Mietwagenverkehr würde insofern die Ordnung ides öffentlichen Verkehrs beeinträchtigen. Denn der dann gefährdete Linien- und Droschken-verkehr istauch vom Bundesverwaltungsgericht als öffentlicher Verkehr anerkannt, bei dem die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen sind. Schon allein wegen dieser Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr müssen auch bei der Zulassung zum Ausflugs- und Mietwagenverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen mit berücksichtigt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im öffentlichen Verkehr ist 'die mit Drucksache 1166 angestrebte Beibehaltung der Prüfung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses auch im Ausflugs- und Mietwagenverkehr erforderlich. Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist zur Lösung dieser durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage nicht möglich, weil das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 PBefG 'ausdrücklich anerkannt hat. Der verkehrspolitisch unerwünschten und von der bisherigen Praxis abweichenden Auslegung, die das PBefG durch die den Ausflugs- und Mietwagenverkehr betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat, kann daher nur durch eine gesetzliche Neuregelung — wie in der Gegenüberstellung entsprechend dem Beschluß des Ausschusses für Verkehrswesen vorgesehen — begegnet werden. Erwähnt sei noch, daß auch der bereits vom Bundesrat im ersten Durchgang gebilligte Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Personebeförderungsgesetz — PBefG —) — Drucksache 831 — in seinem § 13 die Prüfung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses bei a 11 en genehmigungspflichtigen Verkehrsarten, demnach auch beim Ausflugs- und Mietwagenverkehr, als Kernstück der Verkehrsordnung vorsieht. Da hier im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung im Verkehr besondere Eile geboten ist, kann wegen der Klärung dieser Frage nicht bis zur Verabschiedung des umfangreichen PBefG-Entwurfs gewartet werden. Es ist vielmehr auf dem schnellsten Weg Abhilfe zu schaffen. Im wesentlichen zielt demnach dieser Gesetzentwurf auf die Wiederherstellung des alten Rechtszustandes ab. Der Ausschuß für Verkehrswesen hatte nicht die Absicht, mit diesem Änderungsgesetz die Beratung dieser auch in § 13 des Entwurts eines Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande — Drucksache 831 — enthaltenen Regelung zu präjudizieren. Die Frage der Genehmigungsvor- (Scheuren) aussetzungen wird gelegentlich der Beratungen der Drucksache 831 erneut Gegenstand eingehender Erörterungen sein und sorgfältig geprüft werden. Im Hinblick auf die letzten besonders schweren Omnibusunglücke, bei denen zahlreiche Menschenleben und Verletzte zu beklagen waren, hielt der Ausschuß für Verkehrswesen die umgehende Erledigung dieser Gesetzesänderung für dringend geboten. Vor allem soll dadurch auch erreicht werden, daß sich die Genehmigungsbehörden (die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Ländern) mit besonderer Sorgfalt sowohl der Frage der Verkehrssicherheit der Kraftfahrzeuge und insbesondere der Omnibusse in betriebstechnischer Hinsicht als auch der Eignung jener Kraftfahrzeugführer zuwenden, denen die Beförderung von Menschen anvertraut wird. Bonn, den 15. Juni 1955 Scheuren Berichterstatter
Gesamtes Protokol
Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700000
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, ich habe folgendes bekanntzugeben:
Mit Schreiben vom 11. bzw. 12. Juli 1955 haben mir die folgenden Abgeordneten mitgeteilt, daß sie aus der Fraktion des GB/BHE ausgeschieden sind: der Abgeordnete Kraft mit Wirkung vom 11. Juli, die Abgeordneten Dr. Dr. Oberländer, Bender, Dr. Eckhardt, Gräfin Finckenstein, Haasler, Körner und Samwer mit Wirkung vom 12. Juli.
Als Nachfolger für den Abgeordneten Dannemann nimmt der Abgeordnete Graaff (Elze) heute erstmals an unseren Sitzungen teil. Ich darf ihn in unserer Mitte begrüßen und ihm eine ersprießliche Arbeit wünschen.
Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 1955 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG)

Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR)

Gesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955).
In der gleichen Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, gegen das Bannmeilengesetz einen Einspruch gemäß Art. 77 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht einzulegen.
Zum Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1955 hat der Bundesrat in der gleichen Sitzung beschlossen, zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß einberufen wird. Seine Gründe hierzu sind in Drucksache 1584 niedergelegt.
Außerdem hat der Bundesrat zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Haushaltsgesetz 1955) Ausführungen gemacht, die in Drucksache 1583 enthalten sind.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 8. Juli 1955 die Kleine Anfrage 180 der Fraktion der FDP betreffend Rheinseitenkanal — Drucksache 1455 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1606 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 11. Juli 1955 die Kleine Anfrage 183 der Fraktion der SPD betreffend Vergehen gegen § 67 des Personenstandsgesetzes — Drucksache 1477 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1607 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 11. Juli 1955 die Kleine Anfrage 184 der Abgeordneten Naegel, Etzenbach und Genossen betreffend Übernahme von Volks- und Betriebswirten in das Beamtenverhältnis — Drucksache 1482 — beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 1608 vervielfältigt.
Durch interfraktionelle Vereinbarung ist der Punkt 18 betreffend nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1952 von der heutigen Tagesordnung abgesetzt worden.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Personalgutachterausschuß für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß-Gesetz) (Drucksache 1595).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen 'Überweisung an den Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit vor. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Der Auswärtige Ausschuß hat gebeten, Punkt 21 der heutigen Tagesordnung vorzuziehen. Ich rufe also auf:
Beratung der Entschließungen der 43. Konferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache 926).
Es ist interfraktionell vereinbart, die Vorlage ohne Beratung dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten zu überweisen. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist. — Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts (Drucksache 1552).


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Es wird auf Begründung und Aussprache verzichtet. Ich schlage Ihnen vor Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — sowie an die Ausschüsse für Besatzungsfolgen, für Kommunalpolitik, für Wirtschaftspolitik, für auswärtige Angelegenheiten und für Finanz- und Steuerfragen zur Mitberatung. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen (Drucksache 1497).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen vor, den Antrag an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht — federführend — sowie zur Mitberatung an den Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zu überweisen. — Das Wort wird nicht gewünscht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 4 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (Drucksache 1142);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit .(22. Ausschuß) (Drucksache 1551).

(Erste Beratung: 66. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Geiger (München).
) Geiger (München) (CDU/CSU), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe über die Beratungen im Ausschuß für Geld und Kredit einen Schriftlichen Bericht*) niedergelegt, der Ihnen vorliegt. Ich darf wohl davon absehen, Ihnen diesen Bericht vorzulesen. Ich möchte aber auf zwei Stellen eingehen und bitte, mir zu folgen.
Auf Seite 2 des Berichts zweite Spalte zweiter Absatz, der beginnt: „In der Neufassung des Abs. 2 ...", finden Sie eine Klammer, in der die Höchstsumme der Versicherungssummen bei den Monopolanstalten der Ostzone mit 10 000 DM angegeben ist. An dieser Stelle muß es heißen: „10 000 EM".
Dann muß ich Sie noch auf einen zweiten Punkt aufmerksam machen. Nach den Ausschußberatungen hat sich herausgestellt, daß noch eine redaktionelle Änderung im Gesetzestext vorzunehmen ist, und zwar ist in § 16 des Gesetzentwurfs der Buchstabe c zu streichen und statt des Buchstabens d der Buchstabe c einzusetzen.
Das ist alles, was ich zu meinem Bericht zu sagen habe. Ich bitte Sie, meine verehrten Damen und Herren, dem Vorschlag des Ausschusses für Geld und . Kredit zu folgen, nämlich das Gesetz in der vorgeschlagenen Form anzunehmen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700100
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich rufe in zweiter Beratung die §§ 1 bis 15 auf. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
*) Siehe Anlage 2.
Ich rufe § 16 auf. Der Berichterstatter hat Sie I darauf hingewiesen, daß Abschnitt c zu streichen und der Buchstabe d als c zu bezeichnen ist. Mit dieser Änderung stelle ich den § 16 sowie die §§ 16 a, — 17, — Einleitung und Überschrift zur Abstimmung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünschen, sich zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung (Drucksache 1319);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (9. Ausschuß) (Drucksache 1545).

(Erste Beratung: 78. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Dr. Kleindinst.

Dr. Josef Ferdinand Kleindinst (CSU):
Rede ID: ID0209700200
Ich verzichte auf mündliche Berichterstattung.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700300
Der Herr Abgeordnete Dr. Kleindinst verzichtet und verweist auf den Schriftlichen Bericht*). Das Haus dankt dem Herrn Berichterstatter.
Ich darf in der zweiten Beratung die §§ 1, — 2,
— 3, — Einleitung und Überschrift aufrufen. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.

(Widerspruch.)

— Sind das Gegenstimmen? — Danke. Und wieviel Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen angenommen.
Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Erstes Beamtenrechtsrahmengesetz — 1. BRRG) (Drucksachen 1549, zu 1549).
*) Siehe Anlage 3.


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden Ausschuß sowie an die Ausschüsse für Kommunalpolitik, für Angelegenheiten der inneren Verwaltung sowie für Rechtswesen und Verfassungsrecht als mitberatende Ausschüsse zu überweisen. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen (Drucksache 1594).
Auch hier wird auf Begründung und Aussprache verzichtet. Ich schlage Ihnen die Überweisung an den Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens als mitberatenden Ausschuß vor. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) (Drucksache 1386);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuß) (Drucksache 1569).

(Erste Beratung: 83. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Maier (Freiburg).

Friedrich Maier (SPD):
Rede ID: ID0209700400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei den Haushaltsberatungen der letzten Jahre ist sowohl im Fachausschuß als auch im Haushaltsausschuß Klage darüber geführt worden, daß das Statistische Bundesamt jeweils eine größere Zahl neuer Planstellen angefordert hat. Begründet wurden diese Anforderungen mit dem ständigen Verlangen neuen statistischen Materials durch die Ressorts und auch durch das Parlament. Die Vermehrung des Personals beim Statistischen Bundesamt könne nur verhindert werden, wenn sich alle anfordernden Stellen weise Selbstbeschränkung auferlegten. Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 legt fest, daß jede Statistik nur auf Grund eines Gesetzes ausgeführt werden darf. Mit der seinerzeit beschlossenen Begrenzung seiner Geltungsdauer auf zwei Jahre sollte erreicht werden, daß eine Rationalisierung der statistischen Arbeit erfolgt. Nach den Ausführungen eines Regierungsvertreters bei der Beratung des Ihnen vorliegenden Entwurfs Drucksache 1386 im Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung am 5. Juli 1955 hat ein interministerieller Ausschuß eine Überprüfung der Bundesstatistik dahin vorgenommen, ob und in welchem Umfang noch Statistiken durchgeführt werden, auf die in Zukunft verzichtet werden kann. Diese Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen, weil sie langwierige Verhandlungen mit den Ländern nötig macht, die nach Art. 83 des Grundgesetzes die Kosten der Bundesstatistik zu tragen haben. Da bei der Beschlußfassung über das Gesetz vom 3. September 1953 nicht vorausgesehen werden konnte, daß dieser Rationalisierungsprozeß sich so lange hinziehen würde, ist die Geltungsdauer des Gesetzes auf zwei Jahre beschränkt worden.
Um den Fortgang der Arbeiten nicht zu stören und um wichtige Statistiken wie die Personalstatistik, Außenhandelsstatistik und andere, die in dem Gesetz ihre Grundlage haben, weiter durchführen zu können, bedarf es einer Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes, wie sie in § 1 der Vorlage durch die Ersetzung der Worte „zwei Jahre" in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke durch die Worte „vier Jahre" vorgesehen ist.
Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung hat der Vorlage Drucksache 1386 mit der Änderung des § 3 über die Verkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes zugestimmt. Um den Anschluß an das Gesetz vom 3. September 1953 sicherzustellen, hat er den 25. September 1955 als Tag des Inkrafttretens beschlossen. Wenn er Ihnen, meine Damen und Herren, im Mündlichen Bericht Drucksache 1569 die Annahme des Gesetzentwurfes empfiehlt, läßt er doch keinen Zweifel darüber, daß er einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr zustimmen könnte.
Ich bitte das Hohe Haus, dem Antrag des Ausschusses zu entsprechen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700500
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe in zweiter Beratung auf die §§ 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Gegen einige Gegenstimmen ohne Enthaltungen angenommen.
Ich rufe auf Punkt 9 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Drucksache 1555).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen vor. — Widerspruch erhebt sich nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 10 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1955 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1055) (Drucksache 1407);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) (Drucksachen 1564, zu 1564).

(Erste Beratung: 85. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Klingelhöfer.

(Zuruf.)



(Vizepräsident Dr. Jaeger)

— Der Herr Berichterstatter verzichtet und verweist auf den Schriftlichen Bericht*). Ich danke dem Herrn Berichterstatter und rufe auf in zweiter Beratung die §§ 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Sitz zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Ruhnke, Schwann, Geiger (München), Elsner, Dr. Elbrächter und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 928);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksache 1570).

(Erste Beratung: 56. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Goldhagen.

Wilhelm Goldhagen (CDU):
Rede ID: ID0209700600
Ich verzichte auf mündliche Berichterstattung.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700700
Der Herr Berichterstatter verzichtet und verweist auf den Schriftlichen Bericht**). Das Haus ist damit einverstanden. Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe in zweiter Beratung auf die Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. — Wortmeldungen erfolgen nicht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Sitz zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 12 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Matthes, Richarts, Bauknecht, Dr. Horlacher, Mellies, Frühwald, Elsner und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Drucksache 1377);
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 5.
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuß) (Drucksache 1573).

(Erste Beratung: 85. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Goldhagen.

Wilhelm Goldhagen (CDU):
Rede ID: ID0209700800
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Drucksache 1377 liegt dem Hohen Hause der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vor. Die Vorlage bezweckt, die Menge an steuerfreiem Zucker, den der Imker zur Fütterung seiner Bienenvölker erwerben kann, im Jahr von 5 kg auf 7,5 kg zu erhöhen.
Der Gesetzentwurf wurde in der 85. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 8. Juni 1955 dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführendem Ausschuß und dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung zugewiesen. Ich kann Ihnen berichten, daß beide Ausschüsse in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Bienenzucht im Rahmen des Möglichen zu fördern, dem Entwurf einstimmig zugestimmt haben. Auch der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und ebenso der Bundesminister für Finanzen haben keinerlei Einwendungen erhoben.
Meine Damen und Herren, ich glaube, unter diesen Umständen kann ich auf weitere Ausführungen verzichten und mich darauf beschränken, das Hohe Haus zu bitten, dem Entwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Form zuzustimmen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209700900
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich rufe auf in zweiter Beratung die Art. 1, — 2, — 3, — Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Es ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich von seinem Sitz zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Ich nehme an, daß niemand dagegen stimmt, und darf die Damen und Herren bitten, auch bei ihren Unterhaltungen ein wenig zu berücksichtigen, daß wir uns in der Abstimmung befinden. Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 13 auf:
Erste Beratung des Entwurfs einer Zweiten Ergänzung (gemäß § 11 RWB) zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1955 (Drucksache 1572).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 14 auf:
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundes-


(Vizepräsident Dr. Jaeger)

tages zur Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Marinegerätelagers Roffhausen bei Wilhelmshaven an die Olympia-Werke AG (Drucksache 1580).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 15 auf:
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung von Erbbaurechten an Teilgrundstücken des ehem. Fliegerhorstes Quakenbrück (Drucksache 1581).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 16 auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Wacher (Hof), Höcherl, Unertl und Genossen betreffend Zweimarkstücke (Drucksachen 1457, 1084).
Meine Damen und Herren! Es wurde mir mitgeteilt, daß interfraktionell vereinbart wurde, den Punkt heute nicht zu behandeln, sondern an den Ausschuß für Geld und Kredit zurückzuverweisen. Ich unterstelle Ihr Einverständnis. — Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 17 a und b der Tagesordnung auf:
a) Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betreffend Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1951 — Einzelplan XX —

(Drucksachen 1574, 389);

b) Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betreffend Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1952 — Einzelplan XX —

(Drucksachen 1575, 920).

Das Wort als Berichterstatter zu beiden Punkten hat der Abgeordnete Dr. Conring.

Dr. Hermann Conring (CDU):
Rede ID: ID0209701000
Ich verweise auf den gedruckten Ausschußbericht.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209701100
Der Berichterstatter verweist auf den gedruckt vorliegenden Mündlichen Bericht des Ausschusses. Das Haus ist damit einverstanden, daß auf weitere mündliche Berichterstattung verzichtet wird. Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe also zur Abstimmung den Antrag Drucksache 1574 Nrn. 1 und 2 auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen angenommen.
Ich rufe die Drucksache 1575 Ziffern 1 und 2 auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das
Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
Punkt 18 wurde abgesetzt. Ich rufe Punkt 19 auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (18. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Veräußerung von reichseigenen Grundstücken des ehem. Truppenübungsplatzes Harksheide, Kreis Stormarn (Holstein)

(Drucksachen 1577, 1341).

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Dr. Gülich.

Dr. Wilhelm Gülich (SPD):
Rede ID: ID0209701200
Ich kann auf mündliche Berichterstattung verzichten und bitte um Annahme des Ausschußantrags.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209701300
Der Berichterstatter verzichtet und bittet um Annahme des Antrags auf Drucksache 1577. Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich komme zur Abstimmung über die Drucksache 1577. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 20 der Tagesordnung auf:
Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die deutschägyptische Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne

(Drucksache 1592).

Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. —(Abg. Kalbitzer: Nein, Herr Präsident!)

— In erster Lesung?

(Abg. Kalbitzer: Jawohl!)

— Gut, ich eröffne die Aussprache in erster Lesung. Das Wort hat der Abgeordnete Kalbitzer.

Hellmut Kalbitzer (SPD):
Rede ID: ID0209701400
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf hat damit zu tun, daß die deutsche Bundesregierung der ägyptischen Regierung gegenüber zugestimmt hat, eine Kleinigkeit, 200 t Baumwollgarn einzuführen. Dabei handelt es sich um eine freundliche wirtschaftspolitische Geste der Bundesregierung, und sie sollte von unserem Hause begrüßt werden. Deshalb ist ursprünglich wohl auch vorgesehen worden, diesen Punkt, wie die vorhergegangenen Punkte, ohne Diskussion zu verabschieden.
Ich bin aber genötigt, das Haus darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung, die diesem Gesetz zugrunde liegt — das ist in dieser Drucksache Seite 2 oben —, vom 31. Juli 1954 datiert. Mit anderen Worten, die Bundesregierung hat 111/2 Monate Zeit benötigt, um diese Vereinbarung in einen Gesetzentwurf umzugießen, und sie hat ihn jetzt dem Bundestag vorgelegt, mit dem Ansinnen, daß wir diesen Gesetzentwurf in fünf Minuten durchgehen und ohne Aussprache akzeptieren. Mir scheint dabei für das Parlament wesentlich zu sein, daß wir in einer affenartigen Geschwindigkeit einem Ge-


(Kalbitzer)

setz zustimmen sollen, zu dem die Bundesregierung 111/2 Monate Zeit benötigt hat und von dem sie jetzt sagt, es sei unumgänglich notwendig, das Gesetz heute und sofort zu verabschieden. Es ist in der Tat unumgänglich notwendig, das jetzt zu tun, aber nicht aus den von der Bundesregierung angegebenen Gründen. Es ist vielmehr deshalb notwendig, weil man hier über Gebühr einen Partner, in diesem Falle die ägyptische Regierung, hat warten lassen.
Nun ist es nicht so, daß etwa einzelne Beamte säumig gewesen wären. Im Gegenteil, die Sache ist außerordentlich systematisch abgehandelt worden. Aber in dieser Systematik liegt gerade das Elend, darin nämlich, daß die Bürokratie derart umständlich agiert hat, daß sich, weil sich einige formale Schwierigkeiten aufgetan haben, die hier nicht zur Debatte zu stehen brauchen, eine Zeit von 111/2 Monaten als notwendig erwiesen hat, bis diese Vereinbarung und das darauf folgende Gesetz dem Parlament vorgelegt werden konnten, so daß nun schließlich das Parlament genötigt ist, um eine übermäßig lang ausgedehnte Sache zum Ende zu bringen, jetzt und sofort — wie man bei uns sagt — der Katze den Schwanz auf einmal abzuschlagen. Wenn das Parlament ebenso langatmig vorginge wie die Bürokratie, könnten wir dieses Gesetz nicht vor November 1955 verabschieden. Das Ergebnis wäre, daß die von der Bundesregierung gegenüber der ägyptischen Regierung beabsichtigte Gefälligkeit zu einer Plage würde.
Ich erlaube mir daran anschließend die Frage, ob die Bundesregierung etwa auch in ihren Unterhandlungen mit der jugoslawischen Regierung bei anderen Gegenständen, die kontrovers zwischen beiden Regierungen sind, deshalb so über Gebühr lange zögert, weil einfach die deutsche Bürokratie de facto aktionsunfähig geworden ist und die Dinge nicht rechtzeitig in Ordnung bringen kann.
Ich bedaure, sagen zu müssen, daß die Bundesregierung dann, wenn sie will, nicht 111/2 Monate Zeit braucht. Wie wir gerade in diesen Wochen sehen, brauchte sie für das Freiwilligengesetz so wenige Tage, daß man wohl mit gutem Grund annehmen kann, daß der Herr Verteidigungsminister Blank die eigene Vorlage über das Freiwilligengesetz gar nicht einmal gekannt hat. Hier herrscht also eine starke Divergenz zwischen dem Formalbürokratismus, der Kleinigkeiten über Gebühr von einer Abteilung in die andere wälzt, und einer überstürzten Schnelligkeit dort, wo man aus politischen Gründen glaubt, es eilig zu haben.
Es handelt sich bei diesem Gesetz — das möchte ich zum Abschluß bemerken — nicht um das Versagen eines einzelnen Beamten, sondern um ein Versagen des Systems. Wir haben heute morgen im Außenhandelsausschuß, als diese Punkte zur Sprache kamen, seitens aller Fraktionen einhellig der Meinung Ausdruck gegeben, daß heute hier im Plenum eine Bemerkung über diese ungebührliche Verzögerung angebracht und notwendig sei.
Im übrigen bitte ich Sie, das vorliegende Gesetz zu akzeptieren.

(Beifall bei der SPD.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209701500
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die erste Beratung.
Herr Kalbitzer, ich darf Sie doch so verstehen, daß Sie keinen Einspruch erheben, wenn gleich mit der
zweiten Beratung begonnen wird? Oder wird ein solcher Einspruch doch erhoben?

(Abg. Kalbitzer: Nein, ich akzeptiere, daß sofort die zweite Beratung beginnt, damit die Sache endlich beschleunigt wird!)

— Sie akzeptieren es. Es erhebt also niemand Einspruch, wenn wir gleich mit der zweiten Beratung beginnen; ich stelle das ausdrücklich fest.
Dann rufe ich auf in
zweiter Beratung
Art. 1, — Art. 2, — Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. -- Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die allgemeine Aussprache. Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben.
— Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen?
— Einstimmig angenommen.
Punkt 21 wurde vom Hohen Hause bereits erledigt.
Ich rufe auf Punkt 22:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betreffend Fernsprechgebühren in Salzgitter (Drucksachen 1541, 1063).
Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Dr. Hoffmann.

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0209701600
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der CDU/CSU-Fraktion auf Drucksache 1063 betreffend Fernsprechgebühren in Salzgitter wurde in der 64. Sitzung am 27. Januar 1955 dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß — federführend — und den Ausschüssen für Post- und Fernmeldewesen und für Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen. Schon der 1. Deutsche Bundestag hatte am 28. Juli 1950 mit Drucksache Nr. 1220 die Bundesregierung ersucht,
das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen zu beauftragen, vordringlich in Watenstedt-Salzgitter . . . das Fernmeldewesen im gesamten Stadtgebiet einheitlich zusammenzufassen.
Damals war der Hauptzweck der, zu erreichen, daß für den telephonischen Verkehr zwischen den früher selbständigen Gemeinden nur die Tarife für Ortsverkehr berechnet werden.
Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen hat damals diesem Antrag nur bedingt Rechnung getragen. Es hat zwar aus früher sechs Ortsnetzen drei gemacht; es hat dagegen eine völlige Zusammenfassung der Ortsnetze nicht durchgeführt, wohl aber durch eine Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen die Gebühren für Ferngespräche zwischen diesen drei Ortsnetzen dem Ortstarif unterworfen. Diese Regelung war bis zum 30. Juni 1954 befristet und ist


(Dr. Hoffmann)

bis zum 31. Dezember 1954 verlängert worden. Stillschweigend hat sich nun trotz des Fristablaufs der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen damit einverstanden erklärt, daß nach diesem Erlaß weiter verfahren wird bis zur Behandlung der Frage im Deutschen Bundestag, vor der wir jetzt stehen.
In den Beratungen des Ausschusses hat der Herr Bundesminister Bedenken dagegen geltend gemacht, daß die drei noch vorhandenen Ortsnetze jetzt schon zu einem einheitlichen Netz zusammengefaßt werden. Er hat darauf hingewiesen, daß nach der Fernsprechordnung an sich einheitliche Ortsnetze nur für einen Umkreis von 5 km in Betracht kämen und daß es eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur für geschlossen bebaute Großstädte gebe, daß diese Ausnahme aber auf den Fall Salzgitter nicht zutreffe, weil hier eine einheitliche Bebauung mit einem geschlossenen, gemeinsamen Ortskern noch nicht bestehe. Außerdem fürchtet der Herr Bundesminister, ein Präjudiz zu schaffen, weil es in der Bundesrepublik auch noch andere Fälle gibt, so z. B. in Lübeck/Travemünde, wo gleichartige Voraussetzungen vorliegen und wo auch trotz der Zugehörigkeit zu einer politischen Gemeinde mehrere Ortsnetze bestehen und der Fernsprechverkehr zwischen diesen Ortsnetzen nicht den Ortsgebühren unterliegt.
Der Ausschuß hat sich diesen Argumenten des Herrn Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen nicht angeschlossen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Fall Salzgitter in jeder Beziehung ein Sonderfall ist. Ich glaube, ich kann es mir ersparen, auf die besondere Situation von Salzgitter näher einzugehen; sie ist dem ganzen Hause bekannt. Vor allem ist festzustellen, daß die Entwicklung zu einer geschlossen bebauten Großstadt mit einem gemeinsamen Stadtkern infolge äußerer Umstände bisher noch nicht zum Abschluß gekommen ist, die jedenfalls nicht der Stadt oder ihren Einwohnern angelastet werden können. Der Ausschuß war auch der Meinung, daß die rechtlichen Schwierigkeiten, die allenfalls einem Fortbestehen des Ortsgesprächtarifs entgegenstehen könnten, überwunden werden müßten, notfalls durch eine entsprechende Änderung der Fernsprechordnung. Der Ausschuß ist ferner der Meinung, daß der Grundsatz der Rechtsgleichheit ganz sicher nicht verletzt wird, wenn man nach den technisch-wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in der Lage ist, in allen Fällen dieser Art gleichzeitig ein einheitliches Ortsnetz mit einheitlichen Gebühren zu schaffen.
Der Ausschuß hat aus diesen Gründen gegen nur eine Stimme beschlossen, den CDU/CSU-Antrag unter ausdrücklicher Bestätigung des Beschlusses des 1. Bundestages zur Annahme zu empfehlen. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Ich habe Ihnen daher namens des Ausschusses zu empfehlen, dem Vorschlag auf Drucksache 1541 Ihre Zustimmung zu geben.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209701700
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung über den Ausschußantrag Drucksache 1541. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um
die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
Ich rufe den 23. und letzten Punkt der heutigen Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Rademacher, Rümmele, Schneider (Bremerhaven) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Drucksache 1166);
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (30. Ausschuß) (Drucksache 1480).

(Erste Beratung: 76. Sitzung.)

Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Scheuren.

(Abg. Dr. Menzel: Er verweist auf den schriftlichen Bericht!)

— Der Herr Berichterstatter verweist auf den
schriftlichen Bericht *) und verzichtet auf den
mündlichen. — Das Haus ist damit einverstanden.
Ich rufe auf in zweiter Beratung — also in der Einzelberatung — § 1. Wird dazu das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Hoffmann!

Dr. Karl Hoffmann (FDP):
Rede ID: ID0209701800
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich sehe mich doch zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu diesem Gesetzentwurf genötigt. Ich habe Bedenken vorzubringen, die auch vom Ausschuß für Wirtschaftspolitik, der mitberatend tätig war, geteilt wurden.
Es fällt mir auf, daß im Ausschußbericht darauf hingewiesen wird, daß die hier vorgesehenen Maßnahmen schon mit Rücksicht auf die erhöhte Zahl von Unfällen im Straßenverkehr erforderlich seien. Meine Damen und Herren, ich glaube, wir müßten uns darüber klar werden, daß die Verkehrssicherheit durch die Wiedereinführung der Bedürfnisprüfung jedenfalls in keiner Weise erhöht wird. Wenn man der Meinung ist, daß in bezug auf die Verkehrssicherheit, die uns allen in gleicher Weise ein ernstes Anliegen ist, noch etwas Zusätzliches geschehen muß, dann möge eine noch schärfere Prüfung der Zuverlässigkeit im Straßenverkehr und der Eignung der Fahrzeuge in Erwägung gezogen werden. Man kann aber doch, glaube ich, nicht davon ausgehen, daß die bereits konzessionierten Unternehmungen durchweg im Straßenverkehr zuverlässiger seien als neue Unternehmungen, die ihre Zulassung begehren.
Die grundsätzlichen Bedenken gegen das System der Bedürfnisprüfung sind uns ja allen geläufig, und ich glaube kaum, daß es darüber große Meinungsverschiedenheiten im Hause gibt. Wir wissen doch alle, daß leider über die Frage des Bedürfnisses in erster Linie von der hohen Warte der Interessentenwünsche aus entschieden wird. Das kann nicht gut anders sein; denn eine Behörde, die über einen Zulassungsantrag zu entscheiden hat, wird immer genötigt sein, sich der Beratung durch Sachverständige zu bedienen, und diese Sachverständigen stammen eben aus dem Kreise der beati possidentes, also der Leute, die auf ihren Konzessionen wie auf Erbhöfen sitzen und die im Zweifel natürlich immer der Meinung sind, daß sie allein den Bedarf befriedigen können und daß deshalb
*) Siehe Anlage 6.


(Dr. Hoffmann)

die Zulassung weiterer Unternehmungen unerwünscht oder gar unsinnig ist.

(Abg. Dr. Strosche: Sehr richtig!)

Wenn man aber die Frage der Bedürfnisprüfung noch einmal genauer untersuchen will, so besteht dazu Gelegenheit bei der Beratung der Novelle zum Personenbeförderungsgesetz, die ohnehin dem Verkehrsausschuß bereits vorliegt.

(Abg. Dr. Strosche: Sehr gut!)

Ich halte es für nötig, noch einmal kurz auf den Vorgang hinzuweisen, der zu diesem Gesetzentwurf geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Bedürfnisprüfung verneint, und zwar auf Grund des Art. 12 des Grundgesetzes. Jetzt ist die Situation eingetreten, daß vorliegende Anträge genehmigt werden müßten, da die Bedürfnisprüfung nicht mehr zulässig ist. Die Verkehrsverwaltungen der Länder sind nun zum Teil dazu übergegangen — ich weiß nicht, ob überall; ich weiß es aber bestimmt vom Lande BadenWürttemberg —, den nachgeordneten Behörden zu empfehlen, über vorliegende entscheidungsreife Anträge vorerst nicht zu entscheiden, sondern diese bis zum Beginn der Parlamentsferien liegenzulassen.
Was bedeutet das? Das bedeutet, daß die geltende Rechtslage, wie sie durch die Verwaltungsjudikatur entstanden ist, den Verkehrsbehörden nicht gefällt und daß sie nun Anträge, die an sich entscheidungsreif sind, liegenlassen, bis ihnen der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage schafft, die ihren Wünschen mehr entspricht. Ich glaube, eine solche Verwaltungspraxis ist schlechthin unerträglich; dagegen müssen wir uns sträuben. Das ist für mich ein Grund mehr, mich auf den Standpunkt zu stellen, daß diesem Gesetzentwurf in dieser Form nicht zugestimmt werden kann. Ich bitte Sie daher sehr dringend, sowohl aus wirtschaftspolitischen wie auch aus rechtspolitischen Gründen dem Ausschußantrag die Zustimmung zu versagen.

Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209701900
Herr Abgeordneter Hoffmann, ich möchte Sie doch bitten, nach Möglichkeit den § 80 der Geschäftsordnung zu beachten, nach dem eine grundsätzliche, allgemeine Aussprache erst in dritter Lesung stattfindet. Ich hatte den Eindruck, daß Ihre Ausführungen eigentlich in die dritte Lesung paßten.

(Abg. Dr. Hoffmann: Es betrifft ja nur den § 1! Die anderen Paragraphen haben doch keinen materiellen Inhalt!)

Wünscht zu § 1 noch jemand das Wort? — Herr Abgeordneter Rademacher!

Willy Max Rademacher (FDP):
Rede ID: ID0209702000
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da der § 1 der entscheidende ist, wird es sich nicht umgehen lassen, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen. Es tut mir sehr leid, daß ich mich in fast allen Punkten in einem Widerspruch zu meinem Kollegen Dr. Hoffmann befinde. Es geht doch in erster Linie darum, in Verfolg der Gesetzgebung dieses Hauses vom Jahre 1949 auch in diesem Falle zu einer Erhöhung der Sicherheit auf der Straße beizutragen. Das, meine Damen und Herren, ist der einzige Beweggrund, der die Antragsteller veranlaßt hat, diesen Antrag einzubringen.

(Abg. Rümmele: Sehr richtig!)

Dazu muß einiges gesagt werden, damit dem Hohen
Hause durch die Zahlen klar wird, worum es geht.
Zur Zeit sind in dem betroffenen Verkehrszweig — Beförderung von Personen zu Lande — ungefähr 10 000 Kraftfahrzeuge zugelassen. Nach dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts liegen jetzt bereits Anträge auf 3000 weitere Genehmigungen vor. Dazu würde kommen, daß die bisherige freiwillige Beschränkung von Bundesbahn und Bundespost im selben Augenblick aufhören würde. Genau dasselbe würde für die kommunalen Betriebe zutreffen. Ich bitte Sie also, bei Ihrer Entscheidung zu bedenken, daß rund 5- bis 6000 weitere Wagen zugelassen werden müssen. Dadurch wird nach Auffassung der Antragsteller die Sicherheit auf den Straßen weiterhin sehr gefährdet.
Ich darf dem Hohen Hause sagen, daß in vielen Ländern, auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, gesetzliche Regelungen für diesen Verkehr getroffen worden sind, die unserem Antrag entsprechen. Es kann außerdem darauf hingewiesen werden, daß selbstverständlich die Ausnahmebestimmungen für Heimkehrer, Flüchtlinge und Evakuierte unverändert bleiben.
• Der Abgeordnete Hoffmann hat versucht, Ihnen klarzumachen, daß man durch normative Vorschriften und durch scharfe Kontrollen versuchen müsse, die der Sicherheit drohenden Gefahren abzuwenden. Das würde praktisch bedeuten — und Sie dürfen wirklich einmal jemandem glauben, der diese Dinge sehr genau kennt —, daß man bei diesen Verkehrsarten vor Antritt der Fahrt vor jede Garage einen Polizisten stellen müßte. Meistens ist es aber leider so — und anders geht es auch nicht, wenn wir nicht in einen Polizeistaat von unvorstellbaren Ausmaßen hineinkommen wollen —, daß die Unzulänglichkeiten erst festgestellt werden, wenn ein schreckliches Unglück, wie wir sie zur Genüge erlebt haben, passiert ist. Es geht nicht darum, einigen bestimmten Leuten ihre Existenz zu sichern und sie davor zu bewahren, daß weitere Konkurrenten hinzukommen. Die Fahrpreise, um die es bei diesen Verkehrszweigen geht, sind frei und nicht geregelt. Aber es ist gar kein Zweifel, daß bei einer um 50 % verstärkten Konkurrenz eine weitere gegenseitige Unterbietung eintreten würde und daß die Unternehmer dann leider nicht mehr so viel Sorgfalt auf das Transportmaterial legen können, wie sie es heute tun.
Ich bitte Sie, sich bei dieser Abstimmung Ihrer Verantwortung wirklich bewußt zu sein. Es geht ausschließlich darum, die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen und nicht noch weiter herabzusetzen.

(Beifall in der Mitte und rechts.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209702100
Der Abgeordnete Schmidt (Hamburg) hat das Wort.

Helmut Schmidt (SPD):
Rede ID: ID0209702200
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte als meine persönliche Auffassung sagen, daß ich die Bedenken, die der Herr Kollege Dr. Hof f mann vorgetragen hat, durchaus verstehen kann. Auf der anderen Seite aber glaube ich, daß die Konsequenz, Herr Kollege Hoffmann, die Sie daraus gezogen haben, nicht richtig ist. Sie sind davon ausgegangen, daß man doch hier abwarten solle, bis das Personenbeförderungsgesetz zur Behandlung stünde. Zunächst einmal glaube ich, daß das noch sehr lange


(Schmidt [Hamburg])

dauern wird. Und in diesem Personenbeförderungsgesetz sind auch noch andere Haken und Ösen drin: die Beratung über dieses Gesetz wird sich also sehr lange hinziehen. Aber ich möchte Sie auf eins aufmerksam machen: Wenn die Korrektur heute nicht erfolgt, dann werden allerdings Tatbestände geschaffen, die später durch das Personenbeförderungsgesetz, wie es auch immer aussehen möge, nicht mehr korrigiert werden können. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Deswegen müssen Sie, gerade wenn Sie dem Gesetzgeber für das Personenbeförderungsgesetz die Handlungsfreiheit offenhalten wollen, heute diese Novelle zum alten Personenbeförderungsgesetz annehmen.

(Beifall bei der SPD und in der Mitte.)


Dr. Richard Jaeger (CSU):
Rede ID: ID0209702300
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache zu § 1.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer § 1 in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf § 2, - § 3, - Einleitung und Überschrift. - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei einer Enthaltung mit Mehrheit angenommen.
Wir haben noch über Punkt 2 des Ausschußantrages abzustimmen: die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung für erledigt zu erklären. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich habe bekanntzugeben, daß der Rechtsausschuß um 15 Uhr seine unterbrochene Sitzung im Raume 206 S fortsetzt.
Wir stehen nach 50 Minuten bereits am Ende einer sehr umfangreichen Tagesordnung.

(Beifall auf allen Seiten des Hauses.)

Ich berufe die nächste, die 98. Sitzung des Deutschen Bundestages auf morgen, Donnerstag, den 14. Juli, 9 Uhr, und schließe die heutige Sitzung.