Berichtigung
175. Sitzung, Seite 15 728 A, B: Die Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entschließungsantrag auf Drucksache 13/7658 muß lauten:
Dann ist der Entschließungsantrag mit den Stimmen von CDU/CSU und F.D.P. bei Zustimmung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Enthaltung der Stimmen von SPD und PDS abgelehnt.
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Antretter, Robert SPD 4. 6. 97 *
Böttcher, Maritta PDS 4. 6. 97
Bühler (Bruchsal), Klaus CDU/CSU 4. 6. 97 *
Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 4. 6. 97 *
Follack, Iris SPD 4. 6. 97
Haack (Extertal), SPD 4. 6. 97 *
Karl Hermann
Horn, Erwin SPD 4. 6. 97 *
Hornung, Siegfried CDU/CSU 4. 6. 97 *
Dr. Jacob, Willibald PDS 4. 6. 97
Jung (Limburg), CDU/CSU 4. 6. 97
Michael
Junghanns, Ulrich CDU/CSU 4. 6. 97*
Kriedner, Arnulf CDU/CSU 4. 6. 97 *
Dr. Graf Lambsdorff, F.D.P. 4. 6. 97
Otto
Dr. Lucyga, Christine SPD 4. 6. 97 *
Lummer, Heinrich CDU/CSU 4. 6. 97 *
Maaß (Wilhelmshaven), CDU/CSU 4. 6. 97 *
Erich
Dr. Mahlo, Dietrich CDU/CSU 4. 6. 97
Marten, Günter CDU/CSU 4. 6. 97 *
Dr. Probst, Albert CDU/CSU 4. 6. 97 *
Dr. Scheer, Hermann SPD 4. 6. 97 *
Schloten, Dieter SPD 4. 6. 97 *
Siebert, Bernd CDU/CSU 4. 6. 97 *
Terborg, Margitta SPD 4. 6. 97 *
Dr. Vollmer, Antje BÜNDNIS 4. 6. 97
90/DIE
GRÜNEN
Wallow, Hans SPD 4. 6. 97
Dr. Wittmann, Fritz CDU/CSU 4. 6. 97 *
Zierer, Benno CDU/CSU 4. 6. 97 *
Zwerenz, Gerhard PDS 4. 6. 97
* für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Heinrich L. Kolb auf die Frage des Abgeordneten Peter Conradi (SPD) (Drucksache 13/7769 Frage 2):
Welche Aufträge hat die Bundesregierung dem Architektenbüro L. im Zeitraum zwischen 1980 und 1995 erteilt?
Im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von amtlichen Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an Messen und Ausstellungen im Ausland erteilt die Bundesregierung keine Aufträge an freischaffende Architekten und somit auch nicht an das Architekturbüro L.
Die Aufträge an die Architekten für Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung bei o.a. Beteiligungen erteilen nach Genehmigung durch das BMWi ausschließlich die mit der Durchführung der Projekte beauftragten deutschen Messedurchführungsgesellschaften.
Die Durchführungsgesellschaften haben grundsätzlich das Vorschlagsrecht bei der projektbezogenen Auswahl der Architekten. Sie stimmen sich hierbei in der Regel mit den beteiligten Fach-Verbänden der Wirtschaft und ausstellenden Firmen ab.
Ausschlaggebend für die Wahl des Architekten sind insbesondere spezielle Fachkunde, Leistungsfähigkeit, projekt- und themenbezogene Eignung sowie länderspezifische Erfahrungen der einzelnen Architektenbüros.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Klaus Rose auf die Fragen des Abgeordneten Hans Wallow (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 3 und 4):
Wie begründet das Bundesministerium des Innern seine Auffassung, daß das Katholische Militärbischofsamt auch nach der Verlegung von Teilen der Bundesregierung nach Berlin als nachgeordnete staatliche Bundesbehörde am ersten Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn verbleiben soll, und warum wurde das für Staatskirchenrechts- und Staatsorganisationsrechtsfragen zuständige Bundesministerium des Innern erst zu einem Zeitpunkt an der in dieser Frage anhängigen Petition (Petition 5-13-14-5821-027 005) beteiligt, als organisatorische Vorentscheidungen und eine Äußerung des Bundesministeriums der Verteidigung gegenüber dem Petitionsausschuß bereits erfolgt waren?
Wie rechtfertigt das Bundesministerium der Verteidigung sein Verhalten, in der genannten Petitionsangelegenheit mit dem Bundesministerium der Finanzen Finanzierungsdetails hinsichtlich der Einrichtung eines neuen Dienstsitzes für das Katholische Militärbischofsamt in Berlin voranzutreiben, obwohl die Bundesregierung den Erwägungsbeschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Februar 1997, in der erwähnten Petition Abhilfe zu schaffen, umzusetzen hat, und stimmt die Bun-
desregierung der Einschätzung zu, daß es nicht möglich ist, einen sachlichen Unterschied zwischen der Sitzbestimmung für das Evangelische Militärbischofsamt und für das Katholische Militärbischofsamt vorzunehmen?
Zu Frage 3:
Die Verlegung der Kurie des Katholischen Militärbischofs nach Berlin ist zur Zeit Gegenstand einer Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Ihre Position und Entscheidung in der Sache wird die Bundesregierung - auch in Beantwortung des Beschlusses des Deutschen Bundestages auf die Petition von Mitarbeitern des Katholischen Militärbischofsamtes - erst nach Abschluß dieser Ressortabstimmung übermitteln. Ich bitte um Verständnis, daß ich dem hier nicht vorgreifen kann.
Zu Frage 4:
Die Bundesregierung trifft Vorsorge, um die Finanzierung für die Errichtung der Kurie des Katholischen Militärbischofs am Sitz der Bundesregierung sicherzustellen. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen staatskirchenrechtlichen Regelungen zur Sitzbestimmung der Kurie des Katholischen Militärbischofs und des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann die Bundesregierung der vorstehenden Einschätzung nicht zustimmen. Im übrigen wird auf die Antwort zur vorherigen Frage verwiesen.
Ergänzend weise ich darauf hin, daß der Petitionsausschuß empfohlen hat, die Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung" zu überweisen, weil das Anliegen der Petenten begründet und Abhilfe notwendig sei. Diese Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses hat das Plenum des Deutschen Bundestages am 20. Februar 1997 auf die Stufe „zur Erwägung" geändert. Entsprechend der Geschäftsordnung des Petitionsausschusses hat das zur Folge, daß das Anliegen noch einmal zu prüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen ist. Es ist also nicht zutreffend, daß die Bundesregierung den Erwägungsbeschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Februar 1997, in der erwähnten Petition Abhilfe zu schaffen, zwingend umzusetzen hat.
Anlage 4
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf die Frage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg (SPD) (Drucksache 13/7769 Frage 5):
Anhand welcher Kriterien könnte nach Auffassung der Bundesregierung ein Verfahren zur Zulassung von gewerblich verfügbaren Gendiagnostika entwickelt werden, und welche Bundesbehörde würde damit betraut werden?
Gendiagnostika sind In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes. Ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates zur Regelung der Anforderungen an In-vitro-Diagnostika sowie an deren Inverkehrbringen und Überwachung befindet sich zur Zeit im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Die Beratungen mit den Mitgliedstaaten stehen kurz vor dem Abschluß. In dieser Richtlinie werden detailliert die „Grundlegenden Anforderungen" festgeschrieben, die mit Normen und Technischen Spezifikationen konkretisiert werden können. Diese Normen und Technischen Spezifikationen sind Produkt-
oder produktkategoriespezifisch. Für jedes Produkt muß der Hersteller eine Risikoanalyse erstellen, Leistungsbewertungsprüfungen durchführen und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem einrichten. Die „Grundlegenden Anforderungen" beziehen die medizinischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Information zur sicheren Anwendung ein. Die spezifischen Eigenschaften der Produkte müssen besonders berücksichtigt werden. Außerdem muß der Hersteller ein System der Marktbeobachtung im Hinblick auf sein Produkt und vergleichbare Produkte anderer Hersteller einrichten. Ziel dieses Systems ist es, Erfahrungen mit diesen Produkten zu sammeln, auszuwerten und gegebenenfalls Korrekturen am Produkt durchzuführen. Dabei sind die Art des Produktes und die von diesem ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
An der Beratung dieses Richtlinienvorschlages und an der Entwicklung von Anforderungen sind neben den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten auch nationale sowie internationale Experten, für Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Berlin, sowie das Bundesamt für Sera und Impfstoffe, Paul-Ehrlich-Institut, Langen, beteiligt. Bei Bedarf werden noch weitere Sachverständige aus dem Bereich der Anwender (hier: Ärzte), Industrie und Wissenschaft hinzugezogen.
Diese EWG-Richtlinie wird mit dem Medizinproduktegesetz in deutsches Recht überführt werden. Sollten vor Inkrafttreten dieser neuen rechtlichen Regelungen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gendiagnostika erforderlich werden, kann das durch eine Verordnung nach dem Arzneimittelrecht vorgeschrieben werden. Gendiagnostika gelten zur Zeit bis zur Ablösung durch. das Medizinproduktegesetz ebenfalls noch als Arzneimittel nach § 2 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes.
Über die zuständige Bundesbehörde wird im Rahmen der Umsetzung des europäischen Rechtes entschieden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Walter Hirche auf die Fragen des Abgeordneten Horst Kubatschka (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 6 und 7):
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus der Studie einer australischen Forschungsgruppe ziehen, bei der festgestellt wurde, daß genmanipulierte Mäuse durch gepulste Hochfrequenzstrahlung, wie sie digitale Handys aussenden, doppelt so häufig an Lymphomien erkranken wie die Kontrolltiere?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die erhöhte Rate von Krebserkrankungen des lymphatischen Gewebes auch unter Einfluß von niederfrequenten Feldern, und hält sie hier schärfere Grenzwerte für angebracht?
Zu Frage 6:
Die Ergebnisse der genannten Untersuchung müssen beachtet werden, insbesondere müssen sie durch andere Forschergruppen reproduziert werden. Da die Körpergröße eine wesentliche Rolle bei der Absorption von elektromagnetischen Feldern spielt, verbietet sich ein Vergleich zwischen Mensch und Maus und somit die Übertragung der Ergebnisse auf den Menschen. Es besteht nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein Anlaß, von der Benutzung von Handys abzuraten.
Die Bundesregierung fördert und plant weiterhin Forschungsprojekte zum Thema Krebs und nichtionisierende Strahlen.
Zu Frage 7:
Es gibt keinen Anlaß, die bestehenden Grenzwerte zu ändern. Ein sicherer Schutz der Bevölkerung ist durch die bestehenden Grenzwerte nach wie vor gewährleistet.
Anlage 6
Antwort
des Staatsministers Helmut Schäfer auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Elke Leonhard (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 9 und 10):
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß sich die Bundesrepublik Deutschland - anders als viele verbündete Staaten - ungeachtet der internationalen Ausrichtung des Grundgesetzes und den offensichtlichen Vorteilen einer umfassenden internationalen Gerichtsbarkeit - bisher nicht durch Annahme der sog. "Fakultativklausel" gemäß Artikel 36 Nr. 2 des Status des Internationalen Gerichtshofs dessen obligatorischer Gerichtsbarkeit unterworfen hat?
Was hält die Bundesregierung - vor dem Hintergrund der verhärteten Positionen in Sachen Beutekunst - davon ab, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof oder einem internationalen Schiedsgericht zur für beide Seiten verbindlichen Entscheidung vorzulegen bzw. sich gegenüber der russischen Seite für eine derartige Lösung einzusetzen?
Zu Frage 9:
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich stets nachdrücklich für die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten eingesetzt. Sie hat sich im Zusammenhang mit einer Reihe zwei- und mehrseitiger Verträge für spezifische Bereiche der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterworfen und in Einzelfällen, wie dem isländischen Fischereistreit und dem Nordsee-Festlandsockel-Fall den Internationalen Gerichtshof angerufen.
Die Zahl der Unterwerfungserklärungen gemäß Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, mit denen Staaten allgemein die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für die dort genannten Gegenstände als obligatorisch anerkennen, nimmt zwar zu. Sie belief sich im Januar 1997 jedoch erst auf 63 und steigt nur langsam an. Viele Staaten halten die Möglichkeit einer Schiedsabsprache nach Art. 36 Abs. 1 des IGH-Statuts für ausreichend.
Bei der Frage einer obligatorischen Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs durch die Bundesregierung ist auch zu berücksichtigen, daß keine miteinander konkurrierende Zuständigkeiten internationaler Gerichte entstehen sollten. Streitigkeiten sollten in jedem Fall dem effektiveren und sachnäheren Gericht zugewiesen werden. Dies gilt gerade im Zusammenhang mit der europäischen Integration, die sich gegenwärtig stark im Fluß befindet.
Zu Frage 10:
Zur Durchsetzung unserer Ansprüche gegen die Russische Föderation auf Rückführung kriegsbedingt verlagerter Kulturgüter steht grundsätzlich sowohl der Weg zum Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag als auch zum Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE in Genf offen. Beide Verfahren würden jedoch eine entsprechende Zustimmung der Russischen Föderation voraussetzen. Den Vorschlag, die streitigen Rechtsfragen dem IGH oder einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten, haben wir der russischen Regierung bereits 1994 gemacht. Sie hat hierauf nicht reagiert. Nach der gegenwärtigen Rechtslage können wir sie nicht zu einem Verfahren zwingen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Fragen des Abgeordneten Benno Zierer (CDU/CSU) (Drucksache 13/7769 Fragen 11 und 12):
Welche Möglichkeiten der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung sieht die Bundesregierung, um Verschleppung von Kindern im Rahmen des Mädchenhandels und des Kindermißbrauchs zu verhindern bzw. zu erschweren?
Gibt es eine zentrale Ermittlungs- und Fahndungsbehörde des Bundes zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität unter Einschluß der erforderlichen Mittel wie Datenbanken, zentrale Fahndung, verdeckte Ermittlung etc., und wenn nicht, was hält die Bundesregierung von der Schaffung einer solchen Behörde in Übereinkunft mit den Ländern, um Reibungsverluste und Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und die nötige Spezialisierung und Effizienz zu gewährleisten?
Zu Frage 11:
Die Lagebilder des Bundeskriminalamtes zum Deliktsbereich Menschenhandel für die Jahre 1992 bis 1995 zeigen, daß der weitaus überwiegende Anteil der Opfer des Menschenhandels zwischen 18 und 25 Jahre alt ist. 1992 und 1993 waren vier Opfer jünger als 14 Jahre; 1994 und 1995 keines. Für 1996 zeichnet sich derselbe Trend ab, wie Auswertungen
im Rahmen der Erstellung des Lagebildes für 1996 ergeben haben.
Zum Schutz der Kinder und zur Wahrung ihrer Rechte räumt die Bundesregierung der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung einen hohen Stellenwert ein. Als Ergebnis des Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern (Stockholm, 27. bis 31. August 1996) ist unter der Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein nationales Arbeitsprogramm entworfen worden, das konkrete Maßnahmenbündel gegen Kindesmißbrauch, Kinderpornographie und Sextourismus enthält. Das Arbeitsprogramm befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Die Bereiche Aufklärung und Prävention bilden einen Schwerpunkt des Arbeitsprogramms. Hierzu zählen u. a. Maßnahmen zur Intensivierung des Erfahrungsaustausches im Bereich des Kinderschutzes, Aufklärungs- und Informationskampagnen, eine bundesweite Informations- und Dokumentationsstelle zu Kindesmißhandlung und Kindesvernachlässigung sowie Maßnahmen der internationalen Strafverfolgung und des Opfer- und Zeugenschutzes. Darüber hinaus ist der sexuelle Mißbrauch von Kindern auch Gegenstand eines umfangreichen, von der AG Kripo verabschiedeten Präventionskonzeptes. All diese Maßnahmen im nationalen Bereich tragen mittelbar auch zur Verhütung der Verschleppung von Kindern im Rahmen des Mädchenhandels und des Kindesmißbrauchs bei. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der von der Bundesregierung und den Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. am 11. März 1997 beschlossene Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafgesetzes, mit dem u. a. in § 236 StGB eine neue Strafvorschrift gegen illegalen Kinderhandel eingeführt werden soll.
Im internationalen Bereich ist insbesondere auf die vom Rat der Europäischen Union angenommene gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern vom 24. Februar 1997 hinzuweisen. Ziel ist es u. a., durch Maßnahmen auf nationaler Ebene sowie durch gegenseitige Information und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten die notwendigen Instrumente zur Unterbindung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu schaffen.
Zu Frage 12:
Das Bundeskriminalamt als kriminalpolizeiliche Zentralstelle des Bundes und damit als zentrale Ermittlungs- und Fahndungsstelle des Bundes u. a. zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
- arbeitet seit jeher eng mit den Polizeien der Länder (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem Bundeskriminalamt/AG Kripo und der Kommissionen, z. B. Kommission „Organisierte Kriminalität", Kommission „Fahndung" u. a.) sowie dem Bundesgrenzsschutz, Zoll- und Steuerbehörden und ggf. den Nachrichtendienst zusammen;
- ist die deutsche Zentralsstelle für das Schengener Fahndungssystem (SIS).
Zuständigkeitsschnittstellen, die Kompetenzstreitigkeiten auslösen könnten, sollen durch Kräftebündelung, wie z. B. vermehrte Bildung gemeinsamer Ermittlungs- und Auswertegruppen, Intensivierung des Informationsaustausches und stärkere personelle Verflechtung (wechselseitige Hospitation, Entsendung von Verbindungsbeamten) produktiv umgesetzt werden. Die erforderliche Spezialisierung wird durch Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung effizient genutzt.
Sofern mit der Fragestellung auf die Konzeption einer zentralen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität abgehoben wird, ist zu beachten, daß die kürzliche Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundeskriminalamtes (BKA-Gesetz) zeigt, daß seitens der Politik und der Polizeien eine Zusammenarbeit innerhalb der bestehenden föderalen Strukturen präferiert wird.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Fragen des Abgeordneten Dietmar Schütz (Oldenburg) (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 13 und 14):
Welche mittel- und langfristigen Konsequenzen ergeben sich für die Finanz-, Sach- und Personalausstattung des in Oldenburg ansässigen Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur und Geschichte aus dem im Haushalt 1997 formulierten Tatbestand, daß dieses Bundesinstitut „in die Prüfung zur Verringerung und Straffung von Bundesbehörden einbezogen wird"?
Inwieweit wird das Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte auch in die Überlegungen zur Neuordnung der ostwissenschaftlichen Forschung einbezogen?
Zu Frage 13:
Für das Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte (BoKG) ist eine fachliche Neukonzeption erarbeitet worden.
Darüber hinaus wird eine hierauf basierte neue Organisationsstruktur erarbeitet.
Zu Frage 14:
Aufgabe des Bundesinstituts ist, die Bundesregierung auf der Grundlage eigener, in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchzuführender Erhebungen, Dokumentationen und ergänzende Forschung in allen die Durchführung des § 96 Bundesvertriebenengesetz betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Es handelt sich hierbei also um einen anderen Aufgabenbereich als ostwissenschaftliche Forschung. Das Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte ist also nicht in die Überlegungen zur Neuordnung der ostwissenschaftlichen Forschung einbezogen.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Eduard Lintner auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 13/7769 Frage 17):
Wie haben das Bundesamt für Verfassungsschutz innerhalb der durch die Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzten Ad- hoc-Arbeitsgruppe sowie der zuständige Staatssekretär im Bundesministerium des Innern am 28. Juni 1996 auf der Staatssekretärs-Vorkonferenz zur nächsten IMK-Sitzung jeweils zu der Frage votiert, ob die Ämter für Verfassungsschutz die Scientology-Kirche bundesweit mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten sollen, und welche Gründe waren - angesichts der dagegen durch die Bundesregierung bislang ge"uáerten Bedenken - für eine etwaige Änderung der nun durch ihre Vertreter eingenommenen Haltung maßgeblich?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, den Bericht der von der IMK eingesetzten Arbeitsgruppe oder die Voten einzelner Mitglieder dieser Arbeitsgruppe schon im Vorfeld der IMK öffentlich zu diskutieren. Gleiches gilt für den Gesprächsinhalt der Vorkonferenz der Staatssekretäre am 27./28. Mai 1997. Die Erörterung und abschließende Behandlung des Berichts der Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden wird auf der IMK am 5./6. Juni 1997 erfolgen. Dort wird sich auch der Bundesminister des Innern zur Frage der Beobachtung der ScientologyOrganisation durch die Verfassungsschutzbehörden äußern.
Anlage 10
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Günter Graf (Friesoythe) (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 18 und 19):
Ist es zutreffend, daß ab sofort eine Besteuerung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie Bagger, Kräne, Lader u. ä. erfolgt?
Wenn ja, ab wann treten die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft, und wie sehen diese konkret aus?
Zu Frage 18:
Dies trifft für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu.
Zu Frage 19:
Aufgrund von Artikel 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (BGBl. I S. 805) ist die Steuerbefreiung für zulassungsfreie Fahrzeuge durch Neufassung von § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit Wirkung ab dem 25. April 1997 eingeschränkt worden. Von der Steuer befreit ist nur noch das Halten von „Fahrzeugen, die nach § 18 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, nach § 18 Abs. 3 StVZO keiner Betriebserlaubnis bedürfen und nach § 18 Abs. 4 StVZO kein amtliches Kennzeichen führen müssen".
Der Steuerpflicht unterliegen damit solche zulassungsfreien Fahrzeuge, die sowohl ein amtliches Kennzeichen als auch eine Betriebserlaubnis haben müssen.
Im Ergebnis sind folgende nach § 18 Abs. 2 StVZO von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge steuerpflichtig.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
- Leichtkrafträder,
- Arbeitsmaschinen als Anhänger, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt,
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
Anlage 11
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Uwe-Jens Rössel (PDS) (Drucksache 13/7769 Fragen 20 und 21):
Aus welchem Grund hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) am 12. Mai 1997 nach sechsjähriger Duldung durch das BAKred, und nachdem die Beteiligungsfonds zum 31. Dezember 1996 planmäßig geschlossen wurden, eine spezielle Form stiller "Beteiligungen rückwirkend bemängelt und trotz angeblich gegenteiliger Gutachten gegenüber einer Firma verfügt, daß ca. 30000 seit 1990 geschlossene Verträge mit einem Volumen von ca. 190 Mio. DM innerhalb von vier Wochen rückabzuwickeln sind?
Aus welchem Grund hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) im März 1997 von einer Firma verlangt, ihren Antrag auf Zulassung an der Europäischen Technologiebörse EASDAQ zurückzuziehen, obwohl diese Firma bereits 1990 als erklärtes Ziel die Börseneinführung bis ca. 1996/97 vorgab und zu ihrer letzten Hauptversammlung am 14. Oktober 1996 entsprechende Beschlüsse zur Vorbereitung getroffen worden sein sollen?
Zu Frage 20:
Bei der namentlich nicht benannten Gesellschaft, die Gegenstand der Anfrage ist, dürfte es sich ausweislich der weiteren Angaben um die Hanseatische Aktiengesellschaft bzw. die EuroKapital Aktiengesellschaft handeln.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 12. Mai 1997 der Hanseatischen Aktiengesellschaft die Abwicklung der typisch stillen Beteiligungsverträge des Vertragstyps A und KAP und der EuroKapital Aktiengesellschaft die Abwicklung des sog. Euro Elektrizitätswerk Fonds und des sog. Euro Center Fonds aufgegeben. Entgegen der formalen Ausgestaltung der Verträge handelt es sich nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes u. a. wegen des Ausschlusses der Verlustbeteiligung und wegen der Ver-
einbarung einer Verzinsung in bestimmter Höhe nicht um stille gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, sondern um Darlehen und damit um Einlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Erst im Jahre 1996 sind dem Bundesaufsichtsamt weitere Unterlagen und insbesondere eine für den Anleger bestimmte Broschüre zu den Verträgen eingereicht worden, die eine zweifelsfreie Beurteilung zuließen.
Die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes besitzen die Gesellschaften nicht. Zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte haben die Gesellschaften alle noch bestehenden Einlagen unverzüglich an die Anleger zurückzuzahlen.
Zu Frage 21:
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat eine Rücknahme des Antrages auf Zulassung bei der Technologiebörse EASDAQ in Brüssel nicht verlangt.
Anlage 12
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (PDS) (Drucksache 13/7769 Frage 22):
Sind der Bundesregierung Pressemeldungen („Bild", „Mannheimer Morgen" vom 27. Mai 1997) bekannt, daß der Erlös von fast 19 Mrd. DM aus dem Verkauf eines deutschen Großunternehmens mit 9300 Arbeitsplätzen (Boehringer Mannheim) aufgrund der Rechtskonstruktion der Firma und des Wohnsitzes der Anteilseigner den bisherigen Eigentümern ohne Zugriffsmöglichkeit für den deutschen Fiskus zugute kommen wird, und sieht sie hier Handlungsbedarf?
Der Bundesregierung sind die Pressemeldungen über den Verkauf von Boehringer/Mannheim bekannt. Wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) kann sie Einzelheiten des Steuerfalles aber nicht mitteilen.
Bei der Veräußerung von Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften durch Anteilseigner, die im Ausland ansässig sind, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Nach § 49 in Verbindung mit § 17 EStG unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d. h. zu mehr als einem Viertel, beteiligt war. Für den Teil des Veräußerungsgewinns, der den Betrag von 30 Millionen DM nicht übersteigt, beträgt der Steuersatz die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes. Im übrigen ist die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Ist der veräußernde Anteilseigner eine Körperschaft, so unterliegt der Vorgang der beschränkten Körperschaftsteuer.
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem der Veräußerer ansässig ist, so ist in der Regel entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht eingeräumt. Dies gilt auch im Verhältnis zur Schweiz und zu Großbritannien. Mit den Bermudas besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Wird die Beteiligung an der deutschen Gesellschaft von Personen, die im Ausland ansässig sind, über eine ausländische Holdinggesellschaft gehalten und werden zur Anteile an dieser Holdinggesellschaft veräußert, so unterliegt der dadurch entstehende Veräußerungsgewinn nicht der deutschen beschränkten Steuerpflicht. Zu prüfen bleibt allerdings stets, ob das Steuergesetz durch Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten umgangen worden ist (§ 42 AO). Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Die Bundesregierung sieht zur Zeit keinen Handlungsbedarf.
Anlage 13
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Karl Diller (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 23 und 24):
Wann beabsichtigt der Bundesminister der Finanzen gemäß der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu Artikel 112 des Grundgesetzes (GG) vom 25. Mai 1977 herausgestellten besonderen Konsultationspflicht an den Gesetzgeber heranzutreten, um zu klären, ob rechtzeitig ein Nachtragshaushalt für die erwarteten Mehrausgaben beim Bundeszuschuß für die Bundesanstalt für Arbeit sowie bei der Arbeitslosenhilfe verabschiedet werden kann, und warum ist dies bislang noch nicht geschehen?
Wann und mit welchen Beträgen hat der Bundesminister der Finanzen gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zu Artikel 112 (GG) vom 25. Mai 1977 die Bundesregierung hinsichtlich der erwarteten Mehrausgaben für die Arbeitsmarktpolitik bereits „über die beabsichtigten Ausgabebewilligungen nach Artikel 112, die erhebliches Gewicht haben, informiert und konsultiert"?
Zu Frage 23:
Der Bundesminister der Finanzen ist aufgrund der Rechtslage nicht verpflichtet, bei etwaigen Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt an den Haushaltsgesetzgeber heranzutreten.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1977 zu Art. 112 des Grundgesetzes eine Konsultationspflicht des Bundesministers der Finanzen für den Fall vorgeschrieben, daß begründete Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber in der Lage ist, im Hinblick auf die zeitliche Dringlichkeit des Bedürfnisses rechtzeitig eine Bewilligung zu erteilen. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber dem Haushaltsgesetzgeber die Entscheidung überlassen, den Bundesminister der Finanzen in bestimmten Fällen von der Konsultationspflicht allgemein freizustellen.
15952* Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Juni 1997
Der Haushaltsgesetzgeber hat in § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung den Bundesminister der Finanzen u. a. von der Konsultationspflicht freigestellt, wenn es um die Erfüllung von Rechtsverpflichtungen - wie z. B. Bundeszuschuß an die Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitslosenhilfe - geht.
Zu Frage 24:
Da bei der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung eine Konsultationspflicht des Bundesministers der Finanzen gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber nicht besteht, kann nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1977 festgelegten Kriterien auch nicht von einer Informations- und Konsultationspflicht des Bundesministers der Finanzen gegenüber der Bundesregierung ausgegangen werden.
Anlage 14
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Manfred Hampel (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 25 und 26):
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es sich bei den Ausgaben für den Arbeitsmarkt um Rechtsverpflichtungen handelt, für die die in § 37 BHO sowie die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 112 GG vom 25. Mai 1977 für überplanmäßige Ausgaben festgelegten Kriterien nicht gelten, und wie begründet sie ggf., daß ihre Auffassung in Einklang mit Artikel 112 GG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht?
Wann wird sich der Bundesminister der Finanzen entscheiden, ob er den Entwurf eines Nachtragshaushalts 1997 vorlegt, den der Landesgruppenvorsitzende der CSU, Michael Glos, bereits am 16. Mai 1997 angekündigt und den der Abgeordnete Dr. Otto Graf Lambsdorff in der „Bild" am Sonntag vom 18./ 19. Mai 1997 als erforderlich bezeichnet hat?
Zu Frage 25:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es sich bei den abzeichnenden Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt um die Erfüllung von Rechtsverpflichtungen handelt, für die die in Artikel 112 des Grundgesetzes und § 37 der Bundeshaushaltsordnung sowie durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 näher festgelegten Kriterien mit der Maßgabe gelten, daß es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf und mithin auch keine Konsultationspflicht des Bundesministers der Finanzen besteht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung dem Haushaltsgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, den Bundesminister der Finanzen allgemein von der verfassungsrechtlichen Kommunikations- und Konsultationspflicht bei Fällen unterhalb einer bestimmten Größenordnung freizustellen. Hiervon hat der Haushaltsgesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung und § 6 des Haushaltsgesetzes 1997 insoweit auch Gebrauch gemacht, als es um die Erfüllung von Rechtsverpflichtungen geht.
Zu Frage 26:
Die Bundesregierung nimmt generell nicht Stellung zu Äußerungen aus dem parlamentarischen Raum. Sie wird daher auch keine Stellung nehmen zu den von Ihnen wiedergegebenen Äußerungen des Landesgruppenvorsitzenden der CSU, Herrn Michael Glos, sowie von Herrn MdB Dr. Otto Graf Lambsdorff.
Anlage 15
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Gerhard Rübenkönig (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 27 und 28):
Wie viele Telekom-Aktien beabsichtigt die Bundesregierung 1997 sowie 1998 zu verkaufen, und auf welchem Wege?
Wie hoch wird die Neuverschuldung des Bundes in diesem Jahr gemäß der aktuellen Einschätzung der Bundesregierung sein, und welche Linie hat der Bundesminister der Finanzen der Kreditabteilung seines Hauses für das Volumen der in diesem Jahr aufzunehmenden Nettokreditaufnahme vorgegeben?
Zu Frage 27:
Nach der geltenden Gesetzeslage kann die Bundesregierung vor dem Jahre 2000 eigene Aktien an der Deutschen Telekom AG nur veräußern, wenn der Kapitalmarkt davon nicht tangiert wird und der Vorstand der Deutschen Telekom AG dieser Transaktion zugestimmt hat.
Möglichkeiten und Umfang einer rascheren Privatisierung werden derzeit geprüft.
Zu Frage 28:
Die Bundesregierung hat über Gegensteuerungsmaßnahmen zur Finanzierung der hohen Zusatzbelastungen durch Steuerausfälle und Mehrausgaben für den Arbeitsmarkt noch nicht entschieden. Die Höhe der voraussichtlichen Neuverschuldung des Bundes 1997 kann deshalb z.Zt. nicht näher beziffert werden.
Anlage 16
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Dr. Rolf Niese (SPD) (Drucksache 13/7769 Frage 29):
Was hat die Bundesregierung bewogen, eine baldige Höherbewertung unserer Goldreserven bei der Deutschen Bundesbank zu planen, obwohl der Präsident der Deutschen Bundesbank, Prof. Dr. Hans Tietmeyer, noch in der Sitzung des Haushaltsausschusses am 19. März 1997 nachdrücklich davor gewarnt hat, denn es gelte, „dieses Thema in dieser sensiblen Zeit vor der Währungsunion nicht in die öffentliche Diskussion zu ziehen, um Turbulenzen an den Märkten zu verhindern" und die Glaubwürdigkeit nicht zu beschädigen?
Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. Juni 1997 15953*
Zu Frage 29:
Die Bundesbank verfügt über umfangreiche finanzielle Reserven. Diese reflektieren die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland in den letzten 50 Jahren. In sie ist ein großer Teil der volkswirtschaftlichen Ersparnisse eingeflossen, die Deutschland gegenüber dem Ausland gebildet hat. Es muß gewährleistet werden, daß sie wieder der deutschen Volkswirtschaft zugute kommen.
Die Neubewertung der Goldreserven der Deutschen Bundesbank ist Teil eines größeren Konzepts. Zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion soll die Deutsche Bundesbank mit einem ansehnlichen Eigenkapital versehen und ihre Bilanzstrukturen sollen neu geordnet werden. Das führt zu einer Anpassung an die für die Europäische Zentralbank vorgesehenen Strukturen und Regelungen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Neuregelung geht es zunächst um die Frage, wann der Gesetzgeber über die Sache berät und beschließt. Wir haben das Bundesbankgesetz jetzt ohnehin auf der Tagesordnung, um die Aufgabenstellung und andere Punkte den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts anzupassen. Gesetzgebung braucht Ruhe und Kontinuität. Mehrfaches Aufgreifen des gleichen Gesetzes in kurzen Abständen sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
Zum Termin des Wirksamwerdens der Neuregelung sind mehrere Gesichtspunkte von Bedeutung:
- Die Satzung der Europäischen Zentralbank sieht in ihrem Artikel 31 eine Mitsprache dieses Instituts bei Geschäften mit den bei den Teilnehmern am Europäischen System der Zentralbanken verbliebenen Währungsreserven vor. Wir werden also in Zukunft bei Verfügungen über diese nationalen Ersparnisse nicht mehr ganz frei sein. Deshalb empfiehlt es sich, die entsprechenden Schritte zu tun, ehe diese Beschränkung greift.
- Die freiwerdenden Mittel sollen in den Erblastentilgungsfonds gehen. Sie dienen also ausschließlich der Schuldentilgung.
- Schließlich ein technischer Gesichtspunkt: Die Deutsche Bundesbank bilanziert jeweils per Jahresschluß. Das kann ein zweckmäßiger Anknüpfungspunkt für das Inkrafttreten sein.
Anlage 17
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Irmgard Karwatzki auf die Fragen des Abgeordneten Uwe Göllner (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 30 und 31):
Kann die Bundesregierung sicherstellen, daß die beschlossene Änderung der Kfz-Besteuerung für sog. Oldtimer tatsächlich zum 1. Juli in Kraft treten wird, und in welcher Form hat die Bundesregierung bejahendenfalls die Finanzämter in die Lage versetzt, die Neuerungen auch umzusetzen?
Hat die Bundesregierung zwecks Information der Betroffenen an die einschlägigen Fachverbände und Automobilclubs die genauen Bestimmungen übermittelt, und wie wird die Bundesregierung, falls das nicht der Fall ist, eine Information der Betroffenen gewährleisten?
Zu Frage 30:
Durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Rahmen des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 (BGBl. I S. 805) wurde festgelegt, daß es auch für die künftigen speziellen Oldtimer-Kennzeichen bei den bisher für rote Kennzeichen geltenden Steuersätzen von 90/375 DM bleibt (vgl. § 9 Abs. 4 KraftStG), sobald die entsprechenden Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt sind. Die Bundesregierung hat dafür Sorge getragen, daß die entsprechende Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zwecks Einführung des Oldtimer-Kennzeichens trotz verkürzter Zuleitungsfrist im Bundesrat so behandelt wurde, daß die abschließende Erörterung auf der Tagesordnung des Bundesrates am 6. Juni 1997 steht. Bei entsprechender Beschlußfassung kann die Verordnung am 1. Juli 1997 in Kraft treten.
Das Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer steht nach Artikel 106 Abs. 2 Nr. 3 des Grundgesetzes den. Ländern zu, die deswegen nach Artikel 108 Abs. 2 des Grundgesetzes für deren Verwaltung zuständig sind. Es ist somit nicht Sache der Bundesregierung, die Finanzämter in die Lage zu versetzen, die Neuregelungen umzusetzen.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird in einem weitestgehend vollmaschinellen Verfahren mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung festgesetzt und erhoben. Nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung werden die für eine Umsetzung der Neuregelung erforderlichen geänderten Computerprogramme rechtzeitig zum 1. Juli 1997 einsetzbar sein.
Zu Frage 31:
Das Bundesministerium für Verkehr hat mit Schreiben vom 4. April 1997 den betroffenen Verbänden den Entwurf der Änderungsverordnung zugeleitet. Im Laufe des Anhörungsverfahrens, insbesondere mit den Bundessressorts und den Ländern, haben sich einige Änderungen ergeben. Wird die Verordnung am 6. Juni 1997 im Bundesrat verabschiedet, erhalten die Verbände noch in ausreichender Vorlaufzeit Kenntnis von den getroffenen Änderungen.
Anlage 18
Antwort
der Parl. Staatssekretärs Rudolf Kraus auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Konstanze Wegner (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 35 und 36):
Welche Annahmen zur Entwicklung der Erwerbstätigenzahl, der Arbeitslosenzahl, der Beitragseinnahmen aus der Arbeitslosenversicherung und zum Wirtschaftswachstum lagen den Ansätzen im Bundeshaushalt 1997 für den Zuschuß an die Bundes-
anstalt für Arbeit sowie für die Arbeitslosenhilfe zugrunde, und wie sind die Einschätzungen der Bundesregierung für diese Kennziffern im Jahr 1997 aus heutiger Sicht?
Wie hoch ist der Mehrbedarf für den Bundeszuschuß für die Bundesanstalt für Arbeit sowie für die Arbeitslosenhilfe aus heutiger Sicht?
Zu Frage 35:
Den Ansätzen im Bundeshaushalt 1997 für den Zuschuß an die Bundesanstalt für Arbeit sowie für die Arbeitslosenhilfe lagen die vom Interministeriellen Arbeitskreis der Bundesregierung im Oktober 1996 geschätzten ökonomischen Eckwerte zugrunde:
West Ost Gesamt
Abhängig Beschäftigte
(in v. H.) +0,1 +0,3 +0,1
Arbeitslose 2 840 1 112 3 952
Wirtschaftswachtstum + 2,4 + 2,3 + 2,4
(real, in %)
Für die Schätzung der Beitragseinnahmen bei der Bundesanstalt für Arbeit wurde von 27 562 800 Beitragspflichtigen ausgegangen.
Aufgrund der erneuten Schätzung Ende April 1997 haben sich die Werte für 1997 wie folgt verändert:
West Ost Gesamt
Abhängig Beschäftigte
(in v. H.) -0,9 -2,4 -1,2
Arbeitslose 3006 1279 4285
Wirtschaftswachtstum + 2,5 + 2,1 + 2,5
(real, in %)
Die Zahl der Arbeitslosen hat sich gegenüber den Annahmen vom Herbst 1996 um rund 330 000 und die Zahl der Beitragspflichtigen um rund 530 000 verschlechtert.
Zu Frage 36:
Es ist aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktdaten abzusehen, daß im Jahr 1997 ein Mehrbedarf für den Bundeszuschuß zur Bundesanstalt für Arbeit sowie für die Arbeitslosenhilfe entstehen wird. Eine genaue Bestimmung der Höhe dieses Mehrbedarfs ist gegenwärtig noch nicht möglich, da dies von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die sich noch nicht mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lassen, z. B. die Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen pro Fall bei Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder der Anteil der Leistungsbezieher an der Gesamtzahl der Arbeitslosen.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Johannes Nitsch auf die Frage der Abgeordneten Ulrike Höfken (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 13/7769 Frage 37):
Welche Auswirkungen haben Kerosinverrieselungen bei Flugzeug-Notlandungen auf den Straßenbelag, und wieweit ist dadurch eine Gefährdung des Straßenverkehrs möglich?
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 13/6938) wurden die Bedingungen und Mechanismen für den Kerosinablaß ausführlich beschrieben.
Es ist davon auszugehen, daß unter den Rahmenbedingungen:
- Mindesthöhe 5000 Fuß (1500 m) über Grund,
- normale Wetterbedingungen,
- Verwirbelung aufgrund der hohen Geschwindigkeit
keine nachweisfähigen Konzentrationen von Kerosin an der Erdoberfläche ankommen. Messungen haben dies bestätigt.
Deshalb sieht die Bundesregierung keinen Ansatz, wo durch Kerosinablaß Einfluß auf die Konsistenz der Straßenbeläge genommen wird. Auch ist nicht zu erwarten, daß der Straßenverkehr etwa durch Verschmutzung von Windschutzscheiben beeinträchtigt würde.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Johannes Nitsch auf die Fragen des Abgeordneten Heinz Schmitt (Berg) (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 38 und 39):
Entsprechen die französischen provisorischen Kfz-Kennzeichen mit der Buchstabenkombination „WW" bzw. „W" den Regelungen, die im Wiener Übereinkommen von 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrskennzeichen getroffen wurden, und sind sie damit als ausreichende Zulassung auch von deutschen Behörden anzuerkennen?
Hat die Bundesregierung Maßnahmen eingeleitet, um eine Harmonisierung der Regelungen für die gegenseitige Anerkennung provisorischer Kennzeichen zwischen Deutschland und Frankreich zu erreichen, und gibt es darüber hinaus Initiativen auf europäischer Ebene hinsichtlich der Harmonisierung des Kfz-Zulassungswesens?
Zu Frage 38:
Wird das provisorische französische Zulassungszeichen mit der Buchstabenkombination „WW" bzw. „W" am Fahrzeug geführt und ein von der zuständigen französischen Behörde (Zulassungsstelle) ausgestellter Zulassungsschein mitgeführt, so ist dies als ausreichende Zulassung im Sinne des Artikels 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Wiener Übereinkommen) anzusehen.
Zu Frage 39:
Fahrzeuge mit deutschem roten Kennzeichen müssen im internationalen Verkehr im Ausland nicht anerkannt werden, da im mitgeführten Zulassungsschein die technischen Daten nicht von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden, sondern durch den Halter selbst.
Für die Anerkennung deutscher roter Kennzeichen in Frankreich ist eine bilaterale Vereinbarung erforderlich und zwar grundsätzlich durch einen völker-
rechtlichen Vertrag, der zudem eines Zustimmungsgesetzes gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf.
Die Bundesregierung prüft, ob das Verfahren zur Erreichung einer gegenseitigen Vereinbarung (auch mit Frankreich) nicht vereinfacht werden kann.
Auf Vorschlag der Bundesregierung bereitet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Richtlinienvorschlag für einheitliche Fahrzeugdokumente (in Deutschland Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vor. Weitere Maßnahmen (z. B. Harmonisierung „provisorischer" Kennzeichen) sind nicht vorgesehen.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Johannes Nitsch auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Egon Jüttner (CDU/CSU) (Drucksache 13/7769 Fragen 40 und 41):
Sind in den Jahren 1997 bis 2005 Erweiterungs-, Reparatur- und weitere Lärmschutzmaßnahmen auf dem Autobahnabschnitt A6 zwischen der Theodor-Heuss-Brücke bei MannheimSandhofen und dem Viernheimer Kreuz vorgesehen?
Ist eine Fortsetzung des dreispurigen Ausbaus der Autobahn A6 Saarbrücken-Mannheim zwischen der Raststätte Wattenheim und Viernheimer Kreuz geplant?
Zu Frage 40:
In den Jahren 1997-2005 sind keine Erweiterungs-
und Reparaturmaßnahmen auf dem betreffenden Streckenabschnitt der A6 geplant.
Im Jahr 1995 hat das Landesamt für Straßenwesen auf der Grundlage aktueller Verkehrszahlen für den o. g. Streckenabschnitt eine Lärmschutz-Berechnung durchgeführt, bei der insbesondere die Stadtteile Blumenau, Schönau, Sandhofen und Scharhof berücksichtigt wurden. Dabei ergaben sich im Gegensatz zu früheren Berechnungen Überschreitungen der Lärmsanierungsgrenzwerte an einigen untersuchten Immissionsorten in den genannten Stadtteilen. Das Land wird in Abhängigkeit der haushaltsrechtlichen Lage und der Mittelbeschaffung an allen in Frage kommenden Wohngebäuden passive Lärmschutzmaßnahmen in den nächsten Jahren durchführen.
Zu Frage 41:
Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraße sieht in der Stufe „Weiterer Bedarf" einen 6 streifigen Ausbau der A6 zwischen dem AD Kaiserslautern/Ost und dem AK Frankenthal vor. Aufgrund der nachrangigen Einstufung werden z. Z. keine Planungen durchgeführt.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Johannes Nitsch auf die Frage des Abgeordneten Konrad Kunick (SPD) (Drucksache 13/7769 Frage 42):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Hamburger Schleppreeder versuchen, von der Seeberufsgenossenschaft die Genehmigung für den Probebetrieb eines nur mit zwei Mann besetzten Schleppers zu bekommen?
Nach Rückfrage bei der See-Berufsgenossenschaft liegen ihr entsprechende Anträge vor, über die noch nicht entschieden worden ist.
Anlage 23
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Elke Wülfig auf die Frage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Wodarg (SPD) (Drucksache 13/7769 Frage 43):
Welche ethischen, sozialen und rechtlichen Forschungsprojekte wurden in diesem Rahmen (Zulassung von gewerblich verfügbarer Gendiagnostika) bislang durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im einzelnen gefördert, und welche (Zwischen-)Ergebnisse liegen bereits vor?*)
Die Ergebnisse der modernen biomedizinischen Forschung eröffnen große Chancen für die Erkennung und für die Bekämpfung von Krankheiten. Gleichzeitig berühren bestimmte Forschungsarbeiten und Anwendungen von Ergebnissen am Menschen ethische Grenzen. BMBF bezieht daher ethische, soziale und rechtliche Fragen in solche Forschungsprojekte mit ein, deren Ergebnisse unmittelbare Auswirkungen auf individuelle Schutzinteressen haben können.
Dazu gehört das Humangenomforschungsprojekt, das vom BMBF gefördet wird. Im Rahmen dieses Projektes werden 1997 und 1998 insgesamt 7 interdisziplinäre Fachtagungen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Humangenomforschung gefördert. Auf dem Gebiet der gewerblich verfügbaren Gendiagnostika, auf die sich die Frage bezieht, sind ethische und rechtliche Aspekte in das vom BMG dargestellte europäische Gesetzesvorhaben einzubeziehen; sie sind damit nicht Gegenstand von Forschungsvorhaben.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats hin, in dem es zu prädikativen genetischen Tests in Artikel 12 heißt, daß diese „nur zu gesundheitlichen Zwecken oder für gesundheitsbezogene wissenschaftliche Forschung und vorbehaltlich einer angemessenen genetischen Beratung durchgeführt werden". Daran wird deutlich, daß in diesem Punkte ein breiter europäischer Konsens besteht und sich offene Forschungsprobleme z. Z. nicht stellen.
(Hinweis: Das Übereinkommen ist von 21 europäischen Ländern gezeichnet, nicht von Deutschland, das allerdings bezüglich Artikel 12 keine Probleme hat.)
Anlage 24
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Elke Wülfing auf die Fragen des Abgeordneten Wolf-Michael Catenhusen (SPD) (Drucksache 13/7769 Fragen 44 und 45):
*) s. hierzu Frage 5
An welchen vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie geförderten Projekten der Genomforschung sind Unternehmen der deutschen pharmazeutischen Industrie beteiligt, und wie bewertet die Bundesregierung das bisher gezeigte Engagement der Industrie auf diesem Gebiet angesichts der Tatsache, daß sie 1993 bis 1997 mehr als 1,3 Mrd. Dollar auf dem Gebiet der "Genomics" in den USA investierte?
In welcher Weise war das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie am Zustandekommen des (lt. „Nature", vol. 387, 8. Mai 1997) durch deutsche Pharmaunternehmen gegründeten "Vereins zur Förderung der Humangenomforschung" mit einem Jahresumsatz von 1,2 Mio. DM beteiligt, und wie schätzt die Bundesregierung - im Hinblick auf mögliche Patentanmeldungen - den Anspruch des Vereins auf dreimonatige exklusive Vorabprüfung von Ergebnissen ausschließlich öffentlich finanzierter deutscher Genomforschung ein angesichts eines Konsenses zwischen den führenden öffentlichen Genomforschungszentren der Welt über einen freien, ungehinderten Zugang zu den Informationen der Genomforschung für jeden?
Zu Frage 44:
Im Rahmen des Humangenomforschungsprojekts fördert das BMBF bisher 49 Vorhaben. An diesen Projekten sind keine Unternehmen der deutschen pharmazeutischen Industrie beteiligt. Antragsteller aus der Industrie sind jedoch an drei Vorhaben beteiligt, die sich noch im Stadium der Begutachtung/Bewilligung befinden.
Die deutsche pharmazeutische Industrie engagiert sich auf dem Gebiet der Humangenomforschung auch in Deutschland (z. B. Gemeinschaftsfirma BASF/Lynx - USA - in Heidelberg; LION Bioscience/GeneData - Schweiz - in Heidelberg). Das vom BMBF und der DFG gemeinsam getragene Humangenomforschungsprojekt wird dazu neue Anreize schaffen durch
- Etablierung neuer, effizienter Forschungsstrukturen, die in Deutschland kompetitive Forschungsqualität ermöglichen;
- Sicherung der Forschungsqualität mit Hilfe gezielter Koordinierungsmaßnahmen;
- Etablierung neuer, bedarfsorientierter Technologietransferstrukturen, die Kooperationen zwischen Industrie und akademischer Forschung stärken und umfangreiche Patentierung der Forschungsergebnisse sicherstellen.
Die Industrie investiert nur dort, wo sich Kompetenzzentren bilden, kreative Köpfe existieren, und der Know-how-Transfer funktioniert. Das Ziel des Humangenomforschungsprojektes ist es, solche Kompetenzzentren zu schaffen. Sie bilden sich zur Zeit u. a. in Heidelberg, Berlin und München heraus.
Zu Frage 45:
Der „Verein zur Förderung der Humangenomforschung" (FV) wurde von den acht führenden Pharmaunternehmen in Deutschland gegründet. Er wird eine „Patent- und Lizenzagentur" (PLA) finanzieren, deren Aufgaben bestehen in
- dem „Screening" von Forschungsergebnissen auf deren Patentfähigkeit;
- der Unterstützung der Wissenschaftler in allen Fragen der Patentierung und Lizenzierung;
- der gezielten Kontaktanbahnung zwischen Wissenschaftlern und der Industrie (Kooperationen, Lizenzen usw.).
Alle Dienstleistungen der PLA sind für die Wissenschaftler kostenlos. Die PLA trägt u. a. alle Patentierungskosten.
Der „Verein zur Förderung der Humangenomforschung" und die „Patent- und Lizenzagentur" sind wichtige strukturelle Komponenten des Technologietransferkonzepts im deutschen Humangenomforschungsprojekt, das von einer Arbeitsgruppe gestaltet wurde, der Vertreter der universitären und außeruniversitären Forschung, der Industrie, der MPG, der DFG, der HGF und des BMBF angehörten.
Alle Patentanmeldungen erfolgen grundsätzlich im Namen und im Auftrag der beteiligten freien Erfinder (im Fall von Hochschullehrern) bzw. der Arbeitgeber der erfindenden Wissenschaftler (z. B. bei HGF-Zentren, der Max-Planck-Gesellschaft oder der Fraunhofer Gesellschaft). Patentinhaber werden bei Erteilung somit die Wissenschaftler selbst (im Hochschulbereich) bzw. die Forschungseinrichtungen (bei der außeruniversitären Forschung). Die Industrie muß sich im Wettbewerb untereinander um den Abschluß von Lizenzen auf der Basis solcher Patente bemühen.
Die Patentierung der Forschungsergebnisse ist Voraussetzung für das Engagement der Industrie. Daher kommt der PLA zentrale Bedeutung zu. Über sie soll der Informationsfluß zwischen Wissenschaft und Industrie erleichtert und beschleunigt werden. Die Publikation der wissenschaftlichen Daten ist wie in allen BMBF-Projekten beabsichtigt und wird durch die Tätigkeit der PLA weder behindert noch verzögert.
Das dreimonatige Leserecht der Industrie dient vor allem dazu, das Know-how der Industrie mit dem der akademischen Forschung zu verknüpfen, wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse zu erkennen und mit Zustimmung der Wissenschaftler zu patentieren. Die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten durch die Industrie soll dann zu Marktpreisen erfolgen, so daß hier keineswegs eine kostenlose Überlassung von öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen an die Industrie stattfindet. Auf diese Weise sollen für die Industrie Anreize geschaffen werden, um wieder stärker in Deutschland zu investieren und Arbeitsplätze zu schaffen.
Mißverständnisse sind in der Öffentlichtkeit durch Presseberichte erzeugt worden, in denen berichtet wurde, daß diese Regeln auch für solche Arbeitsgruppen gelten sollen, die sich mit der Sequenzierung des menschlichen Genoms befassen. Dies trifft jedoch nicht zu. Richtig ist, daß diese Wissenschaftler ihre Daten sofort nach deren Generierung veröffentlichen können. Die verschiedentlich in der Presse und der internationalen Wissenschaftlergemeinde in der letzten Woche laut gewordene Kritik richtet sich ausschließlich auf diesen Punkt. Sie ist damit gegenstandslos geworden.