Rede von
Eduard
Lintner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Im übrigen habe ich es nicht verursacht, daß die Antwort länger geworden ist. Es liegt auch am Fragesteller, wenn ich das sagen darf.
Das Beihilferecht des Bundes und der Länder erbringt seit fast 30 Jahren Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, sowohl bei häuslichem als auch bei stationärem Pflegebedarf. Speziell die Leistungspflicht bei stationärer Pflege ist den Dienstherren durch die Rechtsprechung Mitte der 60er Jahre ins Stammbuch geschrieben worden. Ich erinnere an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1965. Ich möchte das ausdrücklich festhalten, um dem Vorwurf zu begegnen, Beamte hätten sich ihre eigenen Leistungen großzügig festgeschrieben.
Erstens die häusliche Pflege: Bei dauernder Pflegebedürftigkeit eines Beamten oder Versorgungsempfängers bzw. deren Familienangehörigen wurden die notwendigen und angemessenen Pflegekosten einer Pflegekraft als beihilfefähig anerkannt. Erlauben Sie mir dazu folgenden wichtigen Hinweis: „Beihilfefähig" ist nicht gleichbedeutend mit Beihilfe. Das heißt vielmehr, daß sich aus dem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen erst die eigentliche Beihilfe als Auszahlungsbetrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes errechnet. Die Beihilfe übernimmt die Pflegekosten also nicht — wie häufig und fälschlich behauptet wird — zu 100 %.
Die Notwendigkeit der häuslichen Pflege und deren Art, Umfang und tägliche Stundenzahl entscheiden sich nach dem ärztlichen Gutachten — das ist der gegenwärtige Stand —, künftig — das darf ich hinzufügen — nach dem Gutachten des medizinischen Dienstes der Versicherung wie bei der allgemeinen Pflegeversicherung. Als angemessen wurden die Pflegekosten bis zur Höhe der Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger als beihilfefähig anerkannt.
Zweitens stationäre Pflege: Die Kosten der stationären Pflege wurden als beihilfefähig anerkannt. Maßstab für die Höhe der Pflegekosten sind die Sätze der öffentlichen oder freigemeinnützigen Einrichtungen entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit des stationär Untergebrachten. Auf Grund der Rechtsprechung — ich habe darauf hingewiesen; das ist seit 1965 so — wurden auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, allerdings in eingeschränktem Umfang, als beihilfefähig anerkannt. Die Formulierung „in eingeschränktem Umfang" bedeutet konkret, daß z. B. ein Alleinstehender 60 % bzw. 80 % seiner Versorgungsbezüge und Renten vorab als Eigenleistung für seine Unterbringungskosten selbst einzubringen hat. Ergebnis ist deshalb in vielen Fällen: keine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Drittens die übrige Bevölkerung: Umfassende Leistungen für dauernde Pflege wurden bisher nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallversorgung erbracht. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird seit dem Gesundheits-Reformgesetz für die häusliche Pflege entweder eine Sachleistung bis 750 DM oder ein Pflegegeld von 400 DM monatlich für selbst verschaffte Pflege durch Pflegepersonen erbracht. Die Pflegegeldregelung ist in das Beihilferecht entsprechend übertragen worden.