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    Plenarprotokoll 12/207 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 207. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 2. Februar 1994 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag der Abgeordneten Klaus Harries und Dr. Karl-Heinz Klejdzinski 17870B Benennung des Abgeordneten Uwe Lühr als stellvertretendes Mitglied im Kuratorium der „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" im Bundesarchiv 17870B Erweiterung der Tagesordnung 17870B Tagesordnungspunkt 1: Befragung der Bundesregierung (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; Materialien zur Deutschen Einheit und zum Aufbau in den neuen Bundesländern; Agrarbericht 1994) Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17853 B Doris Odendahl SPD 17854A Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17854A Dr. Dietmar Keller PDS/Linke Liste . . . 17854 C Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17854 C Dr. Peter Eckardt SPD 17855A Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17855 A Otto Schily SPD 17855 C Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17855 C Eckart Kuhlwein SPD 17855 D Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17855 D Günter Rixe SPD 17856B Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17856B Alois Graf von Waldburg-Zeil CDU/CSU 17856 C Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17856 C Siegfried Vergin SPD 17857A Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17857 A Horst Kubatschka SPD 17857 C Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17857 C Dirk Hansen F.D.P. 17857 D Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17858A Stephan Hilsberg SPD 17858 C Dr. Rainer Ortleb, Bundesminister BMBW 17858 C Hinrich Kuessner SPD 17859A Eduard Lintner, Parl. Staatssekretär BMI 17859A Siegfried Hornung CDU/CSU 17859 B Jochen Borchert, Bundesminister BML 17859B Egon Susset CDU/CSU 17859 C Jochen Borchert, Bundesminister BML 17859C Horst Sielaff SPD 17859D Jochen Borchert, Bundesminister BML 17859D Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) PDS/ Linke Liste 17860B Jochen Borchert, Bundesminister BML 17860B Günther Bredehorn F D P 17860 D Jochen Borchert, Bundesminister BML 17860D Tagesordnungspunkt 2: Fragestunde — Drucksache 12/6691 vom 28. Januar 1994 — Termingeldgeschäfte ostdeutscher Gemeinden mit westdeutschen Kommunen; Auswirkungen auf die Akzeptanz der öffentlichen Transferleistungen in die neuen Lander MdlAnfr 42, 43 Volker Kauder CDU/CSU II Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 207. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Februar 1994 Antw PStSekr Dr. Joachim Grünewald BMF 17861B, 17862B ZusFr Volker Kauder CDU/CSU 17861 C Verwendung des unter Verwaltung der Treuhand stehenden Vermögens der ehemaligen Staatspartei SED zur Verbesserung der Haftentschädigung ehemaliger Häftlinge MdlAnfr 44 Claus Jäger CDU/CSU Antw PStSekr Dr. Joachim Grünewald BMF 17862 C ZusFr Claus Jäger CDU/CSU 17862 D ZusFr Wolfgang Lüder F.D.P. 17863A Entzug der Anerkennung als Schwangerschaftsberatungsstelle bei Verweigerung der Annahme der für die Auszahlung von Geldern der Stiftung „Mutter und Kind" erforderlichen Formulare MdlAnfr 60 Hubert Hüppe CDU/CSU Antw PStSekr'in Roswitha Verhülsdonk BMFuS 17863 C ZusFr Hubert Hüppe CDU/CSU 17863 D ZusFr Claus Jäger CDU/CSU 17864A Verträge zwischen Krankenkassen und Altenpflegern gemäß § 132 Abs. 1 SGB V; Erarbeitung eines Berufsbildes für Altenpfleger MdlAnfr 61, 62 Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD Antw PStSekr'in Roswitha Verhülsdonk BMFuS 17864A, 17865A ZusFr Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD . . . 17864B, 17865 B ZusFr Christa Lörcher SPD 17864 D Drohung der Bundespost betreffend Nutzung einer Liegenschaft in KrefeldHückelsmay für Asylbewerberunterkünfte MdlAnfr 1, 2 Walter Schöler SPD Antw PStSekr Dr. Paul Laufs BMPT . . 17866A ZusFr Walter Schöler SPD 17866B Vergabe von Bergbaurechten in den neuen Bundesländern an Nichteigentümer der Flächen MdlAnfr 3, 4 Martin Göttsching CDU/CSU Antw PStSekr Dr. Reinhard Göhner BMWi 17866D, 17867A ZusFr Martin Göttsching CDU/CSU . . 17866D, 17867A ZusFr Iris Gleicke SPD 17867 B Untersuchung der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels Apron Plus; Einrichtung eines Haftungsfonds für Schäden bei Gefahrguttransporten MdlAnfr 5, 6 Marion Caspers-Merk SPD Antw StSekr Dr. Franz-Josef Feiter BML 17867C, 17869B ZusFr Marion Caspers-Merk SPD . . . 17868A, 17869D ZusFr Susanne Kastner SPD 17868B ZusFr Monika Ganseforth SPD 17868C ZusFr Horst Kubatschka SPD 17868C ZusFr Dietmar Schütz SPD 17868 C ZusFr Gabriele Iwersen SPD 17868D ZusFr Josef Grünbeck F.D.P. . . . . . 17868 D ZusFr Siegrun Klemmer SPD 17869A ZusFr Dr. Burkhard Hirsch F.D.P. . . . 17870A Tagesordnungspunkt 3: a) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (Drucksache 12/6643) b) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (Drucksache 12/6669) c) Erste Beratung des von den Abgeordneten Petra Bläss, Andrea Lederer, weiteren Abgeordneten und der Gruppe der PDS/Linke Liste eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 2) (Drucksache 12/6648) d) Beratung des Antrags der Abgeordneten Petra Bläss, Andrea Lederer und der Gruppe der PDS/Linke Liste: Sicherung der unentgeltlichen Bereitstellung von Kontrazeptiva (Drucksache 12/6647) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 1: Beratung des Antrags der Abgeordneten Christina Schenk, Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Mindeststandards bei der Neuregelung des Abtreibungsrechts nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (Drucksache 12/6715) Irmgard Karwatzki CDU/CSU 17871 A Inge Wettig-Danielmeier SPD . 17872B, 17893 D Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 207. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Februar 1994 III Uta Würfel F.D.P. . . 17874C, 17886D, 17898B Dr. Helga Otto SPD 17876A Volker Kauder CDU/CSU 17876 B Petra Bläss PDS/Linke Liste 17878 A Christina Schenk BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 17880B Claus Jäger CDU/CSU . . . 17881A, 17885B Ursula Männle CDU/CSU 17882 C Dr. Hans de With SPD 17884 B Horst Eylmann CDU/CSU 17886 A Rainer Funke F D P 17887 B Dr. Reinhard Göhner CDU/CSU 17888B Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD 17890 A Dr. Angela Merkel CDU/CSU 17891D Claus Jäger CDU/CSU 17894 D Dr. Edith Niehuis SPD 17895B Hubert Hüppe CDU/CSU 17895 D Herbert Werner (Ulm) CDU/CSU . . . 17897 A Norbert Geis CDU/CSU 17899 A Dr. Edith Niehuis SPD 17899C Tagesordnungspunkt 4: Beratung der ersten Beschlußempfehlung und des Zwischenberichts des 3. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes (Drucksache 12/6700) Gerhard Scheu CDU/CSU 17900 C Horst Schmidbauer (Nürnberg) SPD . . 17901 C Dr. Christoph Schnittler F.D.P. . . . . 17902 D Dr. Ursula Fischer PDS/Linke Liste . . 17903D, 17905 B Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) CDU/ CSU 17904 B Zusatztagesordnungspunkt 2: Aktuelle Stunde betr. Benachteiligung von Familien mit Kindern und niedrigem Einkommen durch die aktuell ergehenden Bescheide über den Kindergeldzuschlag für 1993 Ingrid Matthäus-Maier SPD . . 17906A, 17918A Klaus Riegert CDU/CSU 17907A Dr. Margret Funke-Schmitt-Rink F.D.P. 17907D Dr. Barbara Höll PDS/Linke Liste . . . 17908D Konrad Weiß (Berlin) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 17910A Hannelore Rönsch, Bundesministerin BMFuS 17910D Christel Hanewinckel SPD 17912B Renate Diemers CDU/CSU 17913B Doris Odendahl SPD 17914B Gunnar Uldall CDU/CSU . . . 17915B, 17918C Michael Habermann SPD 17916B Winfried Fockenberg CDU/CSU 17917 C Nächste Sitzung 17919C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 17920* A Anlage 2 Erkundigungen der Treuhandanstalt über die wirtschaftliche Lage des Erwerbers der Maschinen- und Anlagenbau GmbH; Sicherung der Existenz des Unternehmens angesichts der Zahlungsschwierigkeiten des Käufers MdlAnfr 47, 48 — Drs 12/6691 — Manfred Kolbe CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Joachim Grünewald BMF 17920* C Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 207. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Februar 1994 17853 207. Sitzung Bonn, den 2. Februar 1994 Beginn: 13.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Belle, Meinrad CDU/CSU 2. 2. 94 Clemens, Joachim CDU/CSU 2. 2. 94 Dempwolf, Gertrud CDU/CSU 2. 2. 94 Ehrbar, Udo CDU/CSU 2. 2. 94 Eimer (Fürth), Norbert F.D.P 2. 2. 94 Engelmann, Wolfgang CDU/CSU 2. 2. 94 Gries, Ekkehard F.D.P. 2. 2. 94 Dr. Guttmacher, F.D.P. 2. 2. 94 Karlheinz Henn, Bernd PDS/LL 2. 2. 94 Jung (Limburg), Michael CDU/CSU 2. 2. 94 Kiechle, Ignaz CDU/CSU 2. 2. 94 Kittelmann, Peter CDU/CSU 2. 2. 94 * Kolbe, Manfred CDU/CSU 2. 2. 94 Marten, Günter CDU/CSU 2. 2. 94 Dr. Matterne, Dietmar SPD 2. 2. 94 Dr. Menzel, Bruno F.D.P. 2. 2. 94 Molnar, Thomas CDU/CSU 2. 2. 94 Dr. Müller, Günther CDU/CSU 2. 2. 94 Müller (Zittau), Christian SPD 2. 2. 94 Nelle, Engelbert CDU/CSU 2. 2. 94 Philipp, Ingeborg PDS/LL 2. 2. 94 Liste Rawe, Wilhelm CDU/CSU 2. 2. 94 Reddemann, Gerhard CDU/CSU 2. 2. 94 * Repnik, Hans-Peter CDU/CSU 2. 2. 94 Dr. Riedl (München), CDU/CSU 2. 2. 94 Erich Roitzsch (Quickborn), CDU/CSU 2. 2. 94 Ingrid Sauer (Salzgitter), CDU/CSU 2. 2. 94 Helmut Dr. Schwarz-Schilling, CDU/CSU 2. 2. 94 Christian Dr. Soell, Hartmut SPD 2. 2. 94 * Spilker, Karl-Heinz CDU/CSU 2. 2. 94 Stachowa, Angela PDS/LL 2. 2. 94 Liste Dr. von Teichman, F.D.P. 2. 2. 94 Cornelia Dr. Voigt (Northeim), CDU/CSU 2. 2. 94 Hans-Peter Vosen, Josef SPD 2. 2. 94 Dr. Waffenschmidt, Horst CDU/CSU 2. 2. 94 Dr. Waigel, Theodor CDU/CSU 2. 2. 94 Weis (Stendal), Reinhard SPD 2. 2. 94 Dr. Wieczorek, Norbert SPD 2. 2. 94 Wohlrabe, Jürgen CDU/CSU 2. 2. 94 * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Joachim Grünewald auf die Fragen des Abgeordneten Manfred Kolbe (CDU/ CSU) (Drucksache 12/6691 Fragen 47 und 48): Hat sich die Treuhandanstalt vor der Veräußerung der Firma Maschinen- und Anlagenbau GmbH in Döbeln nach der wirtschaftlichen Situation des späteren Erwerbers (M. B.) erkundigt, und wenn ja, wie ist es zu erklären, daß sich das Unternehmen z. Z. in Zahlungsschwierigkeiten befindet? Was beabsichtigt die Treuhandanstalt zu tun, um das Überleben der Firma Maschinen- und Anlagenbau zu sichern? Zu Frage 47: Die Treuhandanstalt hat über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers der Döbelner Maschinen- und Anlagenbau GmbH eine Bonitätsauskunft der Creditreform eingeholt. Diese Auskunft gab zu keinen Bedenken Anlaß. Die Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens sind der zuständigen Geschäftsstelle der Treuhandanstalt nicht näher bekannt. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Zulieferer für die Autoindustrie handelt, darf vermutet werden, daß mögliche Schwierigkeiten mit der aktuellen konjunkturellen Situation im Zusammenhang stehen. Ich darf aber darauf hinweisen, daß der Erwerber seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Treuhandanstalt bisher weitgehend erfüllt hat. Die Investitionszusagen in Höhe von 8 Millionen DM sind per 31. Dezember 1993 mit 5,5 Millionen DM erfüllt. Bei den Beschäftigten wurden die Zusagen sogar beträchtlich übertroffen: 52 bis 73 Beschäftigten im Laufe des Jahres 1993 stehen 45 Arbeitsplatzzusagen gegenüber. Zu Frage 48: Die aus dem Privatisierungsvertrag resultierenden Verpflichtungen der Treuhandanstalt gegenüber dem Erwerber sind vollständig erfüllt. Für weitere Leistungen der Treuhandanstalt besteht daher keine Rechtsgrundlage. Der Käufer hat sich bisher auch noch nicht an die Treuhandanstalt gewandt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Reinhard Göhner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Beratung und Hilfe müssen, so denke ich, nach unser aller Auffassung im Mittelpunkt aller Bemühungen zum Schutz des ungeborenen Lebens stehen. Aber die Rechtsordnung einschließlich des Strafrechts und des davon ausgehenden Rechtsbewußtseins bleiben von erheblicher Bedeutung. Ich möchte zu diesen rechtlichen Aspekten einige Anmerkungen machen, auch im Lichte der bisherigen Diskussion.
    Der Gesetzentwurf der Koalition will mit der Beratungsregelung die Schwangere auch in einem Konflikt für das Leben gewinnen. Aber das darf über eines nicht hinwegtäuschen:
    Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Dieses grundsätzliche Verbot des Abbruchs und der Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Schutzelemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.
    Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein. Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht — wenn auch nur für eine begrenzte Zeit — der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.
    Mit diesen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes in den zentralen Leitsätzen 3 und 4 des Urteils ist jede Form von Fristenregelung versperrt. Eine Rechtfertigung gibt es nur in den drei Fällen der Indikation unter staatlicher Verantwortung.

    (Monika Ganseforth [SPD]: Pharisäerhaft!)

    — Wenn Sie sagen: „Das ist pharisäerhaft" , dann kann ich nur sagen: Das, was ich gerade zitiert habe, ist wörtlich Bundesverfassungsgericht. Sie haben eben immer noch Schwierigkeiten, sich mit dieser Entscheidung abzufinden, wie Ihr Gesetzentwurf auch offenbart. — Legal ist ein Abbruch nur, wenn in dem vorgesehenen überprüfbaren Verfahren eine Indikation ausdrücklich festgestellt ist.
    Die Funktion des Strafrechts zum Schutz des ungeborenen Lebens wird durch die Beratungsregelung verlagert, nicht aufgehoben. An der Strafdrohung gegenüber der Frau ändert sich im Vergleich zum früheren Indikationenrecht der alten Bundesrepublik überhaupt nichts; denn die Straffreiheit für die Schwangere bei Abbruch in den ersten zwölf Wochen nach erfolgter Beratung war ja auch Bestandteil der alten Indikationsregelung. Für die Schwangere ändert sich nur: Die Beratung erfolgt jetzt nach dem Koalitionsentwurf so, wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben: in einem genau festgelegten Verfahren und unter staatlicher Verantwortung, wie das Gericht zu Recht betont hat. Und es gibt ein zweites Aufklärungs- und Beratungsgespräch auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin mit einer Darlegungspflicht der Schwangeren, nämlich beim Arzt.
    Geändert ist die Strafdrohung gegenüber dem Arzt. Dies wird in der öffentlichen Diskussion gelegentlich unterschlagen. Heute klang es einmal an. Früher war der Arzt strafbar, wenn er einen Abbruch ohne Indikation vornahm. Heute gibt es einen gesonderten, neuen Straftatbestand mit neuen strafbewehrten Pflichten des Arztes. Der Arzt muß sich z. B. die Gründe des Abbruchs im Rahmen eines — eben zweiten — Aufklärungs- und Beratungsgespräches darlegen lassen und dabei den Pflichten zum Lebens-



    Dr. Reinhard Göhner
    Schutz hin nachkommen. Während bei der Beratung durch die Beratungsstelle letztlich ein Beratungsschein ausgestellt werden muß, bedeutet die Verpflichtung, sich die Gründe des Abbruchs von der Schwangeren darlegen zu lassen, daß der Arzt darauf hinwirken muß.
    Nur in extremen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Schwangere nicht darlegungsfähig ist, kann ein Arzt ohne Darlegung der Gründe durch die Schwangere einen Abbruch straflos durchführen. Dies übrigens ist eine Konsequenz auch des SPD-Gesetzentwurfes und begründet natürlich eine völlig neue, strafbewehrte Pflicht zum Lebensschutz hin durch den Arzt. Der Arzt ist im Rahmen seiner ärztlichen Verantwortung verpflichtet, auf den verfassungsmäßigen Schutz zum ungeborenen Leben hin zu beraten, aufzuklären, und zu handeln.
    Von Ihrer Seite, von der Seite der SPD-Fraktion, ist der Gesetzentwurf der Koalition mehrfach öffentlich als verkappte Indikationenregelung bezeichnet worden.

    (Inge Wettig-Danielmeier [SPD]: Nein, das ist nicht wahr!)

    — Dann, Frau Wettig-Danielmeier, waren die Berichte, in denen das gerade aus Ihrem Munde zitiert wurde, falsch. Jedenfalls stand es mehrfach so als wörtliches Zitat in der Presse.
    Ich halte eigentlich von diesem Streit um Begriffe nichts. Das, was wir hier unternehmen, ist — um mit Bischof Lehmann zu sprechen — der Mut zu einem neuen Modell jenseits bisheriger Indikations- oder Fristenregelungen mit neuen, auch im Strafrecht neuen Regelungen.
    Dazu gehört auch der soeben hier schon andiskutierte neue Straftatbestand gegenüber sozialem und familiärem Umfeld. Das, was Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD-Fraktion, in Ihrem Gesetzentwurf stehen haben, ist nichts weiter als das geltende Recht; denn daß nach dem geltenden Recht die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch in der Regel ein besonders schwerer Fall ist, können Sie in jedem Strafrechtskommentar und in allen einschlägigen Entscheidungen nachlesen. Ohnehin treten Konsequenzen nur für das Strafmaß ein.
    Das Verfassungsgericht aber — Kollege Eylmann hat das vorhin hervorragend gekennzeichnet — verlangt aus guten und überzeugenden Gründen einen besonderen Straftatbestand, der die Fälle des strafbaren Handelns, nämlich durch Unterlassen, durch Verweigerung von Hilfeleistung des Vaters beispielsweise, unter Strafe stellt.
    Wahr ist auch, daß unser Vorschlag, wie wir ihn als Koalition vorlegen mit diesem Straftatbestand der Mitverursachung eines Schwangerschaftsabbruches, über die Mindestanforderung des Verfassungsgerichtes hinausgeht.

    (Dr. Jürgen Meyer [Ulm] [SPD]: Deutlich!)

    Das tun wir bewußt, insbesondere da, wo das Verfassungsgericht gesagt hat: Der Gesetzgeber soll prüfen, inwieweit auch eine stärkere strafrechtliche Erfassung im sozialen Umfeld erforderlich ist. Ich finde, es
    ist vernünftig, daß wir mit unserem Gesetzentwurf hier eine Regelung getroffen haben.
    Ihr Gesetzentwurf unterscheidet sich von dem Koalitionsgesetzentwurf neben dieser Frage — den zusätzlichen, bei Ihnen fehlenden Straftatbeständen gegenüber dem Arzt und dem familiären und sozialen Umfeld — aber vor allem durch die Beschreibung des Zieles und der Aufgaben der Beratung in § 219. Das ist der gravierendste Unterschied. Die Beschreibung dieses Beratungszieles und der Aufgaben ist nicht nur etwas Deklaratorisches, sondern es hat große praktische Konsequenzen, weil es jedenfalls im Koalitionsentwurf — nicht bei Ihnen — und nach den insoweit eindeutigen Vorgaben des Verfassungsgerichtes zugleich die Grundlage für Anerkennung und Überwachung der Beratungsstellen ist.
    Mit der außerordentlich dünnen und sehr knappen Regelung zur Beratungstätigkeit in Ihrem Gesetzentwurf werden Sie nämlich nicht den Anforderungen des Verfassungsgerichts gerecht, und zwar in dem Punkt, wo das Verfassungsgericht sagt, daß die Beratung unter staatlicher Verantwortung auf das Leben hin erfolgen muß. Ihr Beratungsziel ist neutral formuliert und relativiert, indem Sie erneut,

    (Dr. Edith Niehuis [SPD]: Nein, das ist nicht wahr!)

    wie schon bei der verfassungswidrigen Formulierung des Beratungsziels im Gruppenantrag, gleichrangig die Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens auf der einen Seite und der Eigenverantwortung der Frau auf der anderen Seite nebeneinanderstellen.

    (Dr. Edith Niehuis [SPD]: Das ist richtig! Das ist bei uns gleichrangig!)

    Das ist für Sie gleichrangig.
    Aber genau mit der Begründung der Nichtgleichrangigkeit, d. h. mit dem Vorrang des Lebensschutzes des ungeborenen Kindes hat das Verfassungsgericht die verfassungswidrige Formulierung des Beratungszieles aus dem Gruppenantrag beanstandet. Jetzt legen Sie das gleiche in ähnlicher Formulierung in nach meiner Überzeugung verfassungswidriger Weise vor.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU — Widerspruch bei der SPD)

    Deshalb bin ich der Überzeugung, daß Ihr Gesetzentwurf an mindestens diesen beiden Punkten verfassungswidrig ist: beim Beratungsziel und bei der Nichtaufnahme eines weiteren Straftatbestandes gegenüber dem familiären Umfeld.
    Ich sage noch einmal: Welch große Bedeutung dies hat, ist dem Gesamtkomplex der Beratungsregelung, nicht nur dem § 219 selbst zu entnehmen. Wir haben im Koalitionsentwurf eine umfassende Regelung über die Anerkennung, über die Tätigkeit, über die Aufgaben und auch über die Überwachung der Beratungsstellen. Ich halte dies für wichtig. Es ist ja seit mehr als einem Jahrzehnt das Ziel der CDU/CSU in diesem Hause, eine solche bundesgesetzliche Beratungsregelung zu erreichen.



    Dr. Reinhard Göhner
    Ich bin davon überzeugt, daß wir mit diesem Vorschlag sicherstellen, daß das in Zukunft für alle Beratungsstellen gilt, die in vielen Fällen übrigens schon heute — ich nenne insbesondere die kirchlichen Beratungsstellen — natürlich diesen Anforderungen entsprechen und nachkommen. Deshalb, glaube ich, ist eine Beratungsregelung, die entpönalisiert, aber nicht legalisiert, die im Kern auf Beratung setzt, in ihrer Wirksamkeit und Effizienz gegenüber dem Schutz des ungeborenen Lebens vor allem davon abhängig, inwieweit es gelingt, diese Vorgaben für die Beratung in die Praxis umzusetzen.
    Das Urteil des Verfassungsgerichts hat uns die Chance zu einer Befriedung der Diskussion gegeben. Ich meine, daß gerade unter dem Gesichtspunkt einer gesamtdeutschen Regelung wir alle verpflichtet sind, dieses Angebot zu einer befriedenden Regelung aufzugreifen. Deshalb möchte ich an uns alle appellieren, insbesondere an die SPD-Fraktion, den vom Verfassungsgericht gesetzten Anforderungen nachzukommen. In mindestens zwei Punkten ist das in Ihrem Gesetzentwurf noch nicht der Fall.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU — Zuruf von der SPD: Das werden wir sehen!)



Rede von Dr. Rita Süssmuth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Als nächster spricht jetzt der Kollege Professor Dr. Jürgen Meyer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Jürgen Meyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Verabschiedung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes im Juni 1992 war eine große Stunde des Parlaments. Die dem Gesetz zugrunde liegende Konzeption „Hilfe statt Strafe" ist auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993, das uns im übrigen zu einigen Korrekturen zwingt, nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt worden. Daran müssen sich die heute vorliegenden Gesetzentwürfe messen lassen.
    Was die Hilfe angeht, auf die auch das Gericht besonderen Wert gelegt hat, wird es eine Rücknahme insbesondere des Rechts auf einen Kindergartenplatz mit der SPD-Bundestagsfraktion nicht geben.

    (Beifall bei der SPD — Irmgard Karwatzki [CDU/CSU]: Mit uns auch nicht! — Uta Würfel [F.D.P.]: Was machen denn die Länder?)

    Wie aber steht es mit dem von der Mehrheit dieses Parlaments gewollten und vom Gericht grundsätzlich gebilligten Rückzug des Strafrechts? Davon ist im Entwurf der Regierungskoalition leider wenig zu erkennen. Der Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion, die gegen den Gruppenantrag gestimmt und nach ihrer Abstimmungsniederlage geklagt hat, ist das nicht vorzuwerfen. Die F.D.P. aber verläßt durch ihre Zustimmung zu dem neuen Konzept den 1992 erreichten Konsens. Sie opfert den Geist des Gruppenantrages auf dem Altar der Koalitionstaktik. Ich will das begründen.
    Erstens. Das Strafbarkeitsrisiko der Frau, die sich zum Schwangerschaftsabbruch entschließt, kann sich gegenüber dem alten Recht von 1975 ohnehin nur geringfügig verändern. Denn schon dort war in dem vielfach übersehenen § 218 Abs. 3 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund für den Fall vorgesehen, daß der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen waren. Das wird in der Kommentarliteratur als „verkappte Fristenregelung" bezeichnet, Herr Göhner. Das sollte man zur Kenntnis nehmen. Diese Regelung gilt unverändert und vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet weiter.
    Der eigentliche Vorwurf gegen den Frauenarzt Dr. Theissen bestand ja auch darin, daß er den Frauen ein unnötiges Strafbarkeitsrisiko zugemutet hat, indem er nicht auf vorheriger Beratung bestand.

    (Uta Würfel [F.D.P.]: Was hat das mit der F.D.P. zu tun?)

    Zweitens zur Strafbarkeit dritter Personen, die Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen leisten: Die Frage, ob ein Abbruch im Rahmen des Beratungskonzepts tatbestandsmäßig oder rechtswidrig ist, wirkt sich strafrechtlich vor allem für diejenigen dritten Personen aus, die der Frau im Zusammenhang mit dem für sie straflosen Schwangerschaftsabbruch Hilfe leisten, sei es etwa durch Nennung eines Arztes oder durch Übernahme der Kosten des Abbruchs oder ähnliches. Strafbare Teilnahme setzt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat voraus. Daran fehlt es nach den klaren Feststellungen des Gerichts zum Tatbestandsausschluß bei allen Abbrüchen unter den Voraussetzungen des Beratungskonzepts.
    Wir stellen das in unserem Gesetzentwurf eindeutig fest. Im Entwurf der Regierungskoalition findet sich dazu Widersprüchliches in der Begründung. Der Gesetzestext selbst ist offen formuliert. Außerdem sieht der Entwurf — wesentlich weitergehend als unserer — neue Strafbestimmungen gegen Ärzte und ihr Hilfspersonal vor. Das ist vor allem für Ostdeutschland ein Quantensprung ins Strafrecht. Die Einschüchterungsfolgen sind schon jetzt zu spüren.

    (Beifall bei der SPD — Uta Würfel [F.D.P.]: Das ist mit der Bundesärztekammer abgesprochen!)

    Drittens zur Strafbarkeit des persönlichen Umfelds der Schwangeren: Der wichtigste strafrechtliche Unterschied beider Entwürfe besteht in Ihrem Versuch, eine Mauer des Strafrechts um die Schwangere herum zu bauen, eine Drohkulisse für ihre nächste Umgebung, die ihresgleichen sucht.

    (Uta Würfel [F.D.P.]: Mein Gott!)

    Sie gehen dabei in legislatorischem Übereifer, Frau Kollegin Würfel, weit über die Vorstellungen des Gerichts hinaus.
    Unser Vorschlag, der die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch als besonders schweren Fall der Nötigung mit deutlich erhöhter Strafdrohung einordnet, geht, Herr Kollege Eylmann, auf ein Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 9. Dezember 1992 zurück. Der Richter Böckenförde hatte den Kollegen de With und mich gefragt, ob die von uns vertretene Bundestagsmehrheit nicht — entgegen ihrem ursprünglichen



    Dr. Jürgen Meyer (Ulm)

    Entwurf — bereit wäre, nach Art des CDU/CSUMinderheitenentwurfes, des sogenannten Werner-Entwurfes, die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch mit einer höheren Strafdrohung zu versehen. Wir haben diese Frage grundsätzlich bejaht.
    Dem entspricht unser jetzt vorliegender Entwurf. Im Unterschied zu dem anderen Entwurf wählen wir jedoch die systematisch richtige Einordnung im Nötigungstatbestand selbst und bedienen uns der üblichen Technik der Regelbeispiele. Damit schaffen wir keine neue Strafvorschrift, sondern sehen lediglich eine Strafschärfung vor, die der besonderen Schutzbedürftigkeit der Willensfreiheit der Schwangeren und des durch die Willensbeugung letztlich verletzten hohen Rechtsgutes des vorgeburtlichen Lebens entspricht. Mehr verlangt auch das Gericht nicht.

    (Zurufe von der CDU/CSU: Doch!)

    Wir erfassen zum einen die im Urteil genannten Fälle, in denen die Frau zum Schwangerschaftsabbruch gedrängt wird. Zum anderen aber erfassen wir auch die weiter genannten Fälle, in denen der Frau zumutbare Hilfe in verwerflicher Weise vorenthalten wird. Denn die Drohung etwa der Eltern, die Tochter im Falle der Geburt eines nichtehelichen Kindes auf die Straße zu setzen oder ihr keinen Unterhalt zu zahlen, ist selbstverständlich die Androhung eines empfindlichen Übels und deshalb strafbare Nötigung.
    Was schlägt demgegenüber die Regierungskoalition vor? Sie erfindet einen völlig neuartigen Straftatbestand der Mitverursachung eines Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218d, der eigentlich aus zwei Tatbeständen besteht. Im ersten Absatz wird die Einwirkung aus verwerflichem Eigennutz erfaßt — was immer das sein mag. Es handelt sich nämlich um ein dem StGB bisher in dieser Addition fremdes Begriffspaar, das in hohem Maße unbestimmt ist und deshalb Spekulationen und Ängste auslösen muß.
    Die Entwurfsverfasser haben das auch erkannt; denn in der Begründung führen sie über eine ganze Seite aus, was alles nicht gemeint ist. Die gemeinten Fälle hingegen werden nicht näher bezeichnet, wenn man einmal von dem wenig hilfreichen Hinweis auf den Tatbestand des Menschenhandels gemäß § 180 b absieht, wo bereits der Begriff der Einwirkung zu finden sei.
    Noch nebelhafter ist der zweite Absatz, wo es um die neuartige Strafbarkeit der Eltern und des Partners einer minderjährigen Schwangeren wegen unterlassener Hilfe in einer Notlage geht. Es findet sich kein Hinweis dazu, wann die Hilfe zumutbar, d. h. nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut „ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten oder eigener schutzwürdiger Interessen" möglich sein soll. Statt dessen findet man in der Begründung den abwegigen und immerhin das schlechte Gewissen der Verfasser zeigenden Satz:
    Zur Fortsetzung einer nicht mehr erwünschten Partnerschaft oder zu grundlegenden Änderungen ihrer Lebensplanung sollen sie — die Täter — nicht mit den Mitteln des Strafrechts gezwungen werden.
    Ja, wozu dann?
    Durch die Unbestimmtheit des Koalitionsvorschlags öffnet sich ein breites Feld für Einschüchterung und auch für Erpressungsversuche bei späteren Konflikten. Es ist bezeichnend, daß selbst der ohne Zweifel sehr strafrechtsfreudige Minderheitenentwurf der Kollegen Geis und Carstens jedenfalls den zweiten Absatz des Vorschlages der Regierungskoalition nicht übernimmt und deutlich näher am SPD-Entwurf liegt.

    (Lachen der Abg. Uta Würfel [F.D.P.])

    Die Frau Kollegin Würfel hätte es vor einiger Zeit wahrscheinlich selbst nicht für möglich gehalten, daß man ihr in einer wichtigen Frage — trotz ihrer abwegigen juristischen Ausführungen von vorhin — den Kollegen Geis geradezu als Beispiel für Liberalität vorhalten müßte.

    (Heiterkeit bei der SPD)

    Folgt man dem Vorschlag der Regierungskoalition, so ist die Schwangerschaft kaum noch ein freudiges Ereignis, sondern eher eine Anknüpfungstatsache, die jederzeit die Polizei, den Staatsanwalt und das Strafgericht auf den Plan rufen kann — eine schwer erträgliche Vorstellung. Daß auch der Schwangeren selbst die repressive Bedrohung ihrer nächsten Umgebung durch ein ganz neues Strafrecht unangenehm sein kann, ist offenbar nicht bedacht worden. Mit einem Aufruf zu Hilfe statt Strafe hat das Ganze wenig zu tun.
    Das Gericht hat in seiner Übergangsregelung keine neuen Straftatbestände schaffen können, weil das Sache des Gesetzgebers ist. Aus strafrechtlicher Sicht ist daher die Übergangsregelung eindeutig besser als der Entwurf der Regierungskoalition.

    (Dr. Reinhard Göhner [CDU/CSU]: Das Bundesverfassungsgericht konnte das nicht, hat es aber dem Gesetzgeber aufgegeben, das zu tun!)

    — Konnte es nicht. Richtig. Das war gut so.
    Mein Schlußsatz: Deshalb appelliere ich vor allem an die Kolleginnen und Kollegen, die mit uns im Juni 1992 den Gruppenantrag verabschiedet haben: Kehren Sie bitte zurück zu unserer gemeinsamen Grundkonzeption. Und für die F.D.P. füge ich hinzu: Versuchen Sie, doch ein bißchen liberaler zu sein.
    Danke.

    (Beifall bei der SPD)