Rede von
Dr.
Hans
de
With
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege Eylmann, Ihre Intervention ehrt Sie. Nur, ich stelle fest: Was die Gründe anlangt, sind wir völlig d'accord. Der einzige Streit herrscht darüber, wie die Gründe, auf die auch das Verfassungsgericht, das uns auffordert, zu einer Strafvorschrift zu finden, eingegangen ist, im einzelnen auszuführen sind.
Wir meinen, daß es im Sinne der Kürze und der Vermeidung von weitschweifigen Formulierungen angemessen sei, einen schweren Regelfall in den Nötigungsparagraphen einzufügen, weil damit dreierlei deutlich wird:
Einmal ist der Strafrahmen weiter als bei Ihnen.
Wir wollen damit ganz deutlich zum Ausdruck bringen, daß die Eigenverantwortung nicht gedrückt werden darf, was — das räume ich unumwunden ein — vornehmlich die Männer betrifft.
Das zweite ist: Wenn wir das in die Nötigungsvorschrift einfügen, dann ist klar, daß aus dem Umfeld jedermann — auch jede Frau — angesprochen wird, der bzw. die einen unzulänglichen Druck oder ein Bedrängen ausführt.
Ich sage als drittes: Wir sollten das jetzt nicht zu einem Entweder-Oder hochpeilen, sondern uns darüber sachlich im Ausschuß unterhalten.
Ich sage noch einmal: Es geht nicht um den Kern, um den Grund, sondern allein um das Wie im Strafgesetzbuch. Hier sollte man sich überlegen, was man schaffen will: eine wirklich gewichtige Vorschrift mit einem weiten, großen Strafrahmen oder viele kleine Vorschriften.
Vielen Dank.