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    Plenarprotokoll 12/153 Deutscher Bundestag u es a Stenographischer Bericht 153. Sitzung Bonn, Freitag, den 23. April 1993 Inhalt: Nachruf auf den Abgeordneten Walter Rempe 13115A Erweiterung der Tagesordnung 13115 B Tagesordnungspunkt 14: a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes — §§ 175, 182 StGB (... StrAndG) (Drucksache 12/4584) b) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts (§§ 175, 136a, 182 StGB) (Drucksache 12/4232) c) Erste Beratung des von der Abgeordneten Christina Schenk und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der psychosexuellen Entwicklung von Jugendlichen — Streichung der §§ 175 und 182 StGB, § 149 StGB/ DDR (Drucksache 12/1899) Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin BMJ 13116A Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD 13117 B Horst Eylmann CDU/CSU 13119D Dr. Barbara Höll PDS/Linke Liste . . . 13121 C Jörg van Essen F.D.P. 13122D Christina Schenk BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 13123D Ronald Pofalla CDU/CSU 13124 D Zusatztagesordnungspunkt 12: Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland (Auslandsverwendungsgesetz) (Drucksache 12/4749) Johannes Ganz (St. Wendel) CDU/CSU . 13126A Heinz-Alfred Steiner SPD . . . . . . . . 13127 A Dr. Burkhard Hirsch F.D.P. 13128A Andrea Lederer PDS/Linke Liste . . . 13128D Dr. Wolfgang Ullmann BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN 13129C Dr. Ilja Seifert PDS/Linke Liste 13130B Tagesordnungspunkt 15: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Drucksache 12/4635) Manfred Carstens, Parl. Staatssekretär BMF 13130D Dr. Dagmar Enkelmann PDS/Linke Liste 13131B Horst Friedrich F D P. 13132A Carl Ewen SPD 13132D Michael Jung (Limburg) CDU/CSU . . 13133D Dr. Dagmar Enkelmann PDS/Linke Liste 13134B II Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. April 1993 Tagesordnungspunkt 16: Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Andreas von Bülow, Angelika Barbe, Friedhelm Julius Beucher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Belohnung für Rückholung veruntreuten DDR-Vermögens (Drucksache 12/4102) Volker Neumann (Bramsche) SPD . . . 13135C Joachim Gres CDU/CSU 13137A Volker Neumann (Bramsche) SPD . . 13137D Dr. Jürgen Schmieder F.D.P. . . . . . 13139A Andrea Lederer PDS/Linke Liste . . . 13139D Tagesordnungspunkt 12: Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Andrea Lederer, Dr. Ruth Fuchs, Dr. Hans Modrow und der Gruppe der PDS/Linke Liste zur Abrüstungs- und Rüstungskontrollpolitik der Bundesregierung (Drucksachen 12/2972, 12/4265) Andrea Lederer PDS/Linke Liste . . . . 13140B Dr. Harald Schreiber CDU/CSU 13142A Katrin Fuchs (Verl) SPD 13143D Dr. Olaf Feldmann F.D.P. 13146 C Andrea Lederer PDS/Linke Liste . . 13147 C Helmut Schäfer, Staatsminister AA . . 13148A Nächste Sitzung 13150C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 13151* A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 13152* A Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. April 1993 13115 153. Sitzung Bonn, den 23. April 1993 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Andres, Gerd SPD 23. 4. 93 Berger, Hans SPD 23. 4. 93 Bierling, Hans-Dirk CDU/CSU 23. 4. 93** Bredehorn, Günther F.D.P. 23. 4. 93 Dr. von Bülow, Andreas SPD 23. 4. 93 Büttner (Ingolstadt), Hans SPD 23. 4. 93 Carstensen (Nordstrand), CDU/CSU 23. 4. 93 Peter Harry Dr. Däubler-Gmelin, SPD 23. 4. 93 Herta Doss, Hansjürgen CDU/CSU 23. 4. 93 Ehrbar, Udo CDU/CSU 23. 4. 93 Fischer SPD 23. 4. 93 (Gräfenhainichen), Evelin Formanski, Norbert SPD 23. 4. 93 Fuchs (Köln), Anke SPD 23. 4. 93 Gallus, Georg F.D.P. 23. 4. 93 Ganschow, Jörg F.D.P. 23. 4. 93 Genscher, Hans-Dietrich F.D.P. 23. 4. 93 Gerster (Mainz), CDU/CSU 23. 4. 93 Johannes Gleicke, Iris SPD 23. 4. 93 Dr. Glotz, Peter SPD 23. 4. 93 Dr. Götzer, Wolfgang CDU/CSU 23. 4. 93 Grünbeck, Josef F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Gysi, Gregor PDS/Linke 23. 4. 93 Liste Haack (Extertal), SPD 23. 4. 93 Karl-Hermann Hackel, Heinz-Dieter F.D.P. 23. 4. 93 Haschke CDU/CSU 23.4.93 (GroBhennersdorf), Gottfried Henn, Bernd PDS/Linke 23. 4. 93 Liste Heyenn, Günther SPD 23. 4. 93 Hilsberg, Stephan SPD 23. 4. 93 Dr. Hoth, Sigrid F.D.P. 23. 4. 93 Ibrügger, Lothar SPD 23. 4. 93** Kiechle, Ignaz CDU/CSU 23. 4. 93 Kirschner, Klaus SPD 23. 4. 93 Köhler (Hainspitz), CDU/CSU 23. 4. 93 Hans-Ulrich Dr. Kolb, Heinrich F.D.P. 23. 4. 93 Leonard Kolbe, Regina . SPD 23. 4. 93 Koschnik, Hans SPD 23. 4. 93 Kossendey, Thomas CDU/CSU 23. 4. 93 Dr. Krause (Börgerende), CDU/CSU 23. 4. 93 Günther Kretkowski, Volkmar SPD 23. 4. 93 Dr. Kübler, Klaus SPD 23. 4. 93 Dr. Küster, Uwe SPD 23. 4. 93 Leidinger, Robert SPD 23. 4. 93 Lüder, Wolfgang F.D.P. 23. 4. 93 Mascher, Ulrike SPD 23. 4. 93 Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Matterne, Dietmar SPD 23. 4. 93 Michalk, Maria CDU/CSU 23. 4. 93 Dr. Mildner, Klaus CDU/CSU 23. 4. 93 Gerhard Mischnick, Wolfgang F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Modrow, Hans PDS/Linke 23. 4. 93 Liste Möllemann, Jürgen W. F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Müller, Günther CDU/CSU 23. 4. 93 ' Müller (Wadern), CDU/CSU 23. 4. 93 Hans-Werner Müller (Zittau), Christian SPD 23. 4. 93 Dr. Neuling, Christian CDU/CSU 23. 4. 93 Niggemeier, Horst SPD 23. 4. 93 Oesinghaus, Günther SPD 23. 4. 93 Opel, Manfred SPD 23. 4. 93** Ostertag, Adolf SPD 23. 4. 93 Paintner, Johann F.D.P. 23. 4. 93 Pfuhl, Albert SPD 23. 4. 93 Dr. Pinger, Winfried CDU/CSU 23. 4. 93 Dr. Probst, Albert CDU/CSU 23. 4. 93* Rauen, Peter Harald CDU/CSU 23. 4. 93 Reddemann, Gerhard CDU/CSU 23. 4. 93* Regenspurger, Otto CDU/CSU 23. 4. 93 Reimann, Manfred SPD 23. 4. 93* Reuschenbach, Peter W. SPD 23. 4. 93 Dr. Riedl (München), CDU/CSU 23. 4. 93 Erich Rother, Heinz CDU/CSU 23. 4. 93 Riffle, Volker CDU/CSU 23. 4. 93 Sauer (Stuttgart), Roland CDU/CSU 23. 4. 93 Dr. Schäuble, Wolfgang CDU/CSU 23. 4. 93 Schaich-Walch, Gudrun SPD 23. 4. 93 Dr. Scheer, Hermann SPD 23. 4. 93* Schluckebier, Günther SPD 23. 4. 93 Schmidt-Zadel, Regina SPD 23. 4. 93 Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 23. 4. 93 Hans Peter Dr. Schneider CDU/CSU 23. 4. 93 (Nürnberg), Oscar Dr. Schnittler, Christoph F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Schöfberger, Rudolf SPD 23. 4. 93 Schüßler, Gerhard F.D.P. 23. 4. 93 Schulte (Hameln), SPD 23. 4. 93** Brigitte Schuster, Hans Paul F.D.P. 23. 4. 93 Hermann Schwanhold, Ernst SPD 23. 4. 93 Seiler-Albring, Ursula F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Frhr. von Stetten, CDU/CSU 23. 4. 93 Wolfgang Thiele, Carl-Ludwig F.D.P. 23. 4. 93 Timm, Jürgen F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Töpfer, Klaus CDU/CSU 23. 4. 93 Türk, Jürgen F.D.P. 23. 4. 93 Dr. Vogel, Hans-Jochen SPD 23. 4. 93 Voigt (Frankfurt), SPD 23. 4. 93 Karsten D. Vosen, Josef SPD 23. 4. 93 Walter (Cochem), Ralf SPD 23. 4. 93 13152* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. April 1993 Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Walz, Ingrid F.D.P. 23. 4. 93 Wartenberg (Berlin), SPD 23. 4. 93 Gerd Weis (Stendal), Reinhard SPD 23. 4. 93 Welt, Jochen SPD 23. 4. 93 Wimmer (Neuss), Willy CDU/CSU 23. 4. 93 Wohlrabe, Jürgen CDU/CSU 23. 4. 93 Würfel, Uta F.D.P. 23. 4. 93 * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner 654. und 655. Sitzung am 26. März 1993 und 16. April 1993 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen oder einen Einspruch gem. Art. 77 Abs. 3 GG nicht einzulegen. Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (Finanzbereinigungsgesetz-DDR) Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht: Auswärtiger Ausschuß Drucksache 12/1248 Drucksache 12/2015 Drucksache 12/3643 Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 12/2350 Drucksache 12/3275 Ausschuß für Verkehr Drucksache 12/3785 Drucksache 12/3786 Drucksache 12/3787 Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 12/2081 Ausschuß für Bildung und Wissenschaft Drucksache 11/8506 Drucksache 12/3171 Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat: Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 12/3182 Nr. 68 Ausschuß für Post und Telekommunikation Drucksache 12/1681 Nr. 3.15 Drucksache 12/3449 Nr. 2.14 Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit Drucksache 12/4131 Nr. 3.20 Änderungen bei Vorlagen aus der Mitte des Bundestages: Der Antrag Handelsbeziehungen mit Taiwan, Drucksache 12/4341, wurde nachträglich unterzeichnet von den Abgeordneten Anke Eymer, Susanne Rahardt-Vahldieck und Ulrich Adam. Berichtigung Bei der in Sammelüberweisung Drucksache 12/4651 Nr. 1.6 aufgeführten Vorlage ändert sich die Überweisung wie folgt: Ausschuß für Post und Telekommunikation (federführend) Auswärtiger Ausschuß Ausschuß für Wirtschaft EG-Ausschuß
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Mit der Bekämpfung des sogenannten Kindersextourismus und der Neuregelung des strafrechtlichen Jugendschutzes werden mit den heute zur Beratung stehenden Gesetzentwürfen zwei wichtige Anliegen aus dem Bereich des Kinder- und Jugendschutzes aufgegriffen, die mir besonders am Herzen liegen.
    Beim Kindersextourismus haben wir es mit einer besonders abscheulichen Form der sexuellen Ausbeutung wehrloser Kinder zu tun. Deutsche Touristen reisen in ferne exotische Länder, um sich dort an einheimischen Kindern sexuell zu vergehen. Nach geltendem Recht kann ein solches Verhalten in Deutschland nur bestraft werden, wenn die Tat auch durch das am Tatort geltende Recht mit Strafe bedroht ist. Oft sind aber die Schutzaltersgrenzen der ausländischen Rechtsordnung deutlich niedriger als die deutsche Schutzaltersgrenze von 14 Jahren, so daß Taten Deutscher im Ausland bisher häufig straflos bleiben.
    Diesen deutlich geringeren Schutz ausländischer Kinder können wir nicht länger hinnehmen. Zur Verstärkung des internationalen Schutzes von Kindern ist deshalb auch das deutsche Strafrecht zu ergänzen. Einen entsprechenden Beschluß hat am Mittwoch dieser Woche der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages im Rahmen der abschließenden Beratungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie gefaßt. Ich begrüße diese Entscheidung als einen ganz wichtigen Beitrag zur innerstaatlichen Umsetzung der UN-Kinderkonvention, der in Aussicht stellt, daß diese notwendige Ergänzung des internationalen Schutzes von Jugendlichen bald in Kraft treten kann.
    Mit dem zweiten Anliegen, der Neuregelung des strafrechtlichen Jugendschutzes, befassen sich alle drei vorliegenden Gesetzentwürfe. Es geht dabei um einen weiteren bedeutsamen Schritt auf dem Weg zur innerdeutschen Rechtseinheit. Zur Zeit gilt im Bereich des sensiblen strafrechtlichen Jugendschutzes noch ein unterschiedlicher Rechtszustand, der auch im Hinblick auf Art. 3 unseres Grundgesetzes nur für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.
    Der Gesetzentwurf der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN möchte die innerdeutsche Rechtseinheit herstellen, indem er sich für eine ersatzlose Streichung des historisch belasteten § 175 des Strafgesetzbuches sowie für eine gleichzeitige Aufhebung von § 182 des Strafgesetzbuches und der in den neuen Ländern derzeit noch fortgeltenden Jugendschutzvorschriften des alten DDR-Rechts ausspricht.
    Dies alles ist nicht neu und im Hinblick auf die Strafrechtsbestimmungen in den alten Ländern — §§ 175, 182 — seit 1985 verschiedentlich Gegenstand parlamentarischer Beratungen gewesen, das letzte Mal 1991 bei der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs der Gruppe PDS/Linke Liste. Schon damals hat mein Amtsvorgänger Dr. Kinkel deutlich gemacht, daß es eine solche Lösung — ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmungen — mit der Bundesregierung nicht geben wird. Dies hat auch heute nach wie vor Gültigkeit.
    Der ersatzlose Wegfall der genannten Vorschriften hätte zu Lasten einer ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen Strafbarkeitslücken zur Folge, die so nicht hingenommen werden können. Dies hat gerade auch eine Sachverständigenanhörung bestätigt, die im März des vergangenen Jahres vor dem Bundesratsausschuß für Frauen und Jugend durchgeführt worden ist. Wir müssen nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgehen, daß bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren unabhängig von ihrem Geschlecht der noch nicht abgeschlossene Reifeprozeß und die noch fehlende sexuelle Autonomie dazu führen können, daß ein sexueller Mißbrauch durch Erwachsene mit nachteiligen Folgen für die sexuelle Entwicklung des jugendlichen Opfers möglich ist.
    Kinder- und Jugendschutz hat Verfassungsrang. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit und bedürfen unseres Schutzes und unserer Hilfe, damit sie sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln können. Der Staat ist deshalb berechtigt und, wie ich meine, auch verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor schädlichen sexuellen Übergriffen zu bewahren.
    Die Bundesregierung hat sich daher wie auch der Bundesrat für die Einführung einer einheitlichen Jugendschutzvorschrift entschieden. Dies entspricht einer liberalen Forderung. Dabei berücksichtigt der Entwurf bei seiner Ausgestaltung die Kritik, die an den noch geltenden strafrechtlichen Bestimmungen geübt worden ist. Er beseitigt deshalb die strafrechtliche Ungleichbehandlung von Homosexualität und Heterosexualität und leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum Abbau von Vorurteilen und gesellschaftlichen Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen. Er gewährleistet außerdem — und dies ist ganz besonders wichtig —, daß sexuelle Beziehungen, wie sie für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren typisch sind, nicht kriminalisiert werden.
    Auch der Entwurf des Bundesrates entspricht im wesentlichen diesem von der Bundesregierung verfolgten Anliegen. Er greift allerdings im Hinblick auf den notwendigen Schutz von Jugendlichen in zwei Punkten zu kurz. Bei der Strafbarkeit sexueller Handlungen mit Jugendlichen, die unter Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers oder gegen Entgelt vorgenommen werden, muß nach dem Vorschlag des Bundesrates der Täter eine Person über 21 Jahren sein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bezieht dagegen auch die 18- bis 21jährigen in den Kreis möglicher Täter ein. Daß in diesen Fällen auch Heranwachsende Täter sein können, erscheint zum Schutz der Opfer notwendig.
    Hier besteht nicht die Gefahr, daß allgemein akzeptierte und altersentsprechende Beziehungen Jugend-



    Bundesministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger licher kriminalisiert werden. Es geht vielmehr darum, das Ausnutzen von Schwäche und Notsituationen Jugendlicher zu sexuellen Handlungen zu verhindern und sie vor einem Abgleiten in die Prostitution zu bewahren. Das Verhalten des Täters erscheint dabei nicht weniger strafwürdig, wenn er zwischen 18 und 21 Jahren alt ist.
    Weitergehend als der Bundesrat sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, auch sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen, die unter Ausnutzung der Unreife des jugendlichen Opfers vorgenommen weiden.
    Ich meine, daß die Sachverständigenanhörung im letzten Jahr auch hier gezeigt hat, daß mit den beiden Fallgruppen — Ausnutzung einer Zwangslage und Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt — die strafwürdigen Verhaltensweisen zum Nachteil der sexuellen Selbstbestimmung Jugendlicher nicht hinreichend erfaßt werden. Jugendliche sollten — abweichend vom Bundesratsentwurf — auch davor geschützt werden, daß sich ältere und lebenserfahrenere Personen eine entwicklungsbedingt noch fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zunutze machen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
    Erwägenswert erscheint mir dagegen ein Vorschlag des Bundesrates, auch sexuelle Handlungen des Opfers an einer dritten Person oder an dem Opfer durch eine dritte Person ausdrücklich in der neuen Jugendschutzvorschrift unter Strafe zu stellen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte sorgfältig geprüft werden, ob dadurch ein noch besserer Schutz Jugendlicher erreicht werden kann.
    Ein möglichst lückenloser und umfassender Schutz Jugendlicher vor schädigenden sexuellen Übergriffen sollte die Zielsetzung bei den bevorstehenden Beratungen sein, die im Interesse einer die Rechtseinheit herstellenden Entscheidung zügig fortgesetzt und zum Abschluß gebracht werden sollten.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei der F.D.P. und der CDU/CSU)



Rede von Dr. Rita Süssmuth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Als nächster spricht unser Kollege Professor Dr. Jürgen Meyer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Jürgen Meyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Reformbedürftigkeit des geltenden Sexualstrafrechts steht für uns Sozialdemokraten außer Frage. Das gilt nicht nur für den heute im Mittelpunkt stehenden § 175 des Strafgesetzbuches, das gilt auch für die endlich unter Strafe zu stellende Vergewaltigung in der Ehe und für die wesentlich entschiedener zu verfolgende Kinderpornographie.

    (Beifall bei der SPD)

    Zu beiden Problemkreisen hat die SPD-Fraktion eigene Gesetzentwürfe vorgelegt.
    Was den § 175 angeht, muß der Grundsatz des liberalen Rechtsstaates, daß gewaltfreie und einverständliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen den Staat nichts angehen, deutlicher als bisher zur Geltung kommen. Bei der von uns seit langem geforderten Streichung des § 175 geht es nicht zuletzt um die Beseitigung der Diskriminierung homosexueller Männer. Dieser Paragraph ist vor allem durch die Verbrechen der Nazis mit der Massenverschleppung Homosexueller und ihrer Ermordung in Konzentrationslagern und mit 24 447 grausamen Strafurteilen allein in den drei Jahren von 1937 bis 1939 zu einem Symbol der Unmenschlichkeit geworden. Er sollte endlich verschwinden.

    (Beifall bei der SPD)

    Wer aber heute noch dazu neigt, homosexuelle Handlungen unter Berufung auf Justinian oder die mittelalterlichen Gesetzgeber als sündhaft anzusehen, sollte sich wenigstens die immerhin auch schon mehr als 200 Jahre alte Erkenntnis der Aufklärung, z. B. Beccarias, zu eigen machen, daß dies keine Sache des weltlichen Richters ist und ein Strafbedürfnis nicht besteht.
    Der geltende Straftatbestand, der sexuelle Handlungen eines Mannes über 18 Jahre an einem Mann unter 18 Jahren mit Strafe bedroht, beruht bekanntlich — und das hat die Frau Justizministerin soeben noch einmal ausgeführt — auf wissenschaftlich heute nicht mehr haltbaren Annahmen. Dazu gehört die Annahme, Ursache homosexueller Neigungen sei eher die Verführung in jugendlichem Alter und weniger eine entsprechende Veranlagung oder frühkindliche Entwicklung. Diese ist nämlich, wie wir heute wissen, in aller Regel weit vor Vollendung des 14. Lebensjahres abgeschlossen.
    Die Bundesregierung hat vor knapp zwei Jahren auf eine von mir eingereichte Schriftliche Anfrage zutreffend festgestellt — ich zitiere —:
    Bei Sachverständigenanhörungen der Fraktionen der SPD und der F.D.P. im Deutschen Bundestag in den Jahren 1981 und 1982/83 vertraten Sexualwissenschaftler die Auffassung, die Disposition zur Homosexualität liege vor dem 14. Lebensjahr fest.
    Und sie hat hinzugefügt:
    Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können.
    Die vorliegenden Gesetzentwürfe — von diesen vor allem der Gesetzentwurf des Bundesrates — berechtigen zu der Hoffnung, daß es noch in diesem Jahr gelingen wird, den Auftrag des Einigungsvertrages zu erfüllen und eine Neuregelung zu verabschieden, die modernen Erkenntnissen Rechnung trägt.
    Immerhin geht auch die Bundesregierung davon aus, daß der erforderliche Schutz von Jugendlichen vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene unabhängig davon vorzusehen ist — ich zitiere aus der erwähnten Antwort auf meine Anfrage —, „ob Täter oder Opfer männlichen oder weiblichen Geschlechts sind".
    Damit steht auch der völlig veraltete § 182 des Strafgesetzbuches auf dem Prüfstand, der die Verführung eines noch nicht 16jährigen Mädchens zum ersten Beischlaf mit Strafe bedroht. Diese Norm schützt bekanntlich, entgegen der Überschrift des betreffenden Gesetzesabschnitts, nicht in erster Linie



    Dr. Jürgen Meyer (Ulm)

    die sexuelle Selbstbestimmung des Mädchens. Vielmehr soll ein nach der alten Gesetzessprache noch „unbescholtenes" Mädchen vor dem Verlust der Heiratschancen geschützt werden. Das ergibt sich daraus, daß die Verfolgung der Tat nach geltendem Recht ausgeschlossen ist, „wenn der Täter die Verführte geheiratet hat".
    Soweit es daneben um die Vermeidung unerwünschter Schwangerschaften geht, ist jedenfalls die Mehrheit dieses Parlaments ausweislich des Familien-und Schwangerenhilfegesetzes der Auffassung, daß dies eine Aufgabe des Erziehungssystems und der gesellschaftlichen Aufklärung und Hilfe, nicht aber eine Aufgabe des Strafrechts ist.

    (Beifall bei der SPD, der PDS/Linke Liste und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

    Das Problem, mit dem wir uns in den bevorstehenden Ausschußberatungen eingehend befassen werden müssen, ist die von der Bundesregierung und in deutlich abgeschwächter Form auch vom Bundesrat vorgesehene geschlechtsneutrale neue Schutzaltersbestimmung.
    Der Gesetzentwurf der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verzichtet ebenso wie der einige Zeit früher eingebrachte Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg ganz auf eine derartige Bestimmung und schlägt die ersatzlose Streichung der §§ 175 und 182 ebenso wie des noch geltenden § 149 der früheren DDR vor. Schaut man die Begründung näher an, erweist sich der Entwurf der Gruppe BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN aber keineswegs als so liberal oder strafrechtsskeptisch, wie es zunächst scheinen könnte. Denn dort wird ausdrücklich beklagt, daß das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht nur von Frauen, sondern auch von Mädchen und Jungen strafrechtlich nicht ausreichend geschützt werde.
    Es wird eine ganze Palette von strafrechtlichen Defiziten aufgezählt, vom zu engen Gewaltbegriff bei der Vergewaltigung über die Einräumung von minder schweren Fällen bis hin zu den sehr allgemein gerügten Lücken und Unzulänglichkeiten der §§ 174 ff. des Strafgesetzbuches. Klare Konsequenzen werden daraus zwar nicht gezogen.

    (Christina Schenk [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das kommt noch! — Dr. Hans de With [SPD]: Wann?)

    Möglicherweise, Frau Kollegin, können wir uns aber darauf verständigen, daß nicht zuletzt Jugendliche gegen Pressionen und strukturelle Gewalt, wie sie von wesentlich älteren Menschen ausgehen und die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher beseitigen oder zu einer nur noch theoretisch vorhandenen Größe machen können, künftig besser geschützt werden sollten als bisher.
    Diese Einsicht hat wohl auch dazu geführt, daß die Freie und Hansestadt Hamburg ihren Gesetzesantrag nicht weiter verfolgt und sich dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen hat.
    Dabei ist ohne weiteres einzuräumen, daß das in der Koalitionsvereinbarung der Regierungskoalition genannte und vom Regierungsentwurf übernommene Schutzalter von 16 Jahren noch wenig fundiert
    erscheint. Im Regierungsentwurf findet sich der Hinweis, es gebe vergleichbare Regelungen anderer europäischer Staaten, z. B. Belgiens, der Schweiz, Portugals. Mit seriöser Rechtsvergleichung hat das nichts zu tun. Tatsächlich gibt es in Europa eine enorme Spannbreite, die sich zwischen einem Schutzalter von zwölf Jahren, z. B. in Spanien und Malta, und 21 Jahren in Großbritannien — dort für homosexuelle Handlungen — bewegt. Hier wird in den Ausschußberatungen noch nachzuarbeiten sein, und die vom Rechtsausschuß durchzuführende Sachverständigenanhörung wird sich schwerpunktmäßig mit der Frage des Schutzalters zu befassen haben.
    Aber wenn man der Auffassung ist, daß die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen, deren Reifeprozeß noch nicht abgeschlossen ist und die noch keine volle sexuelle Autonomie haben, gegen strukturelle Gewalt Erwachsener besser geschützt werden sollte als bisher, wird man aus Gründen der Gesetzesbestimmtheit und zur Vermeidung endloser und wenig opferfreundlicher Gutachterprozesse um die Festlegung eines bestimmten Schutzalters nicht herumkommen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sind die bereits im Strafgesetzbuch, beispielsweise in § 174 — sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen — und § 180 — Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger — enthaltenen Schutzaltersbestimmungen mit zu berücksichtigen.
    Normenklarheit und Gesetzesbestimmtheit sind unerläßliche Eigenschaften von Straftatbeständen. Sonst sind sie verfassungswidrig und nichtig. In der wesentlich klareren und genauer eingegrenzten Regelung liegt die Stärke des Bundesratsentwurfes und die Schwäche des Regierungsentwurfes, soweit er sich vom Bundesratsentwurf unterscheidet.
    Der Bundesrat beschränkt die neue Regelung, ausgehend vom Schutzalter 16, auf zwei genau beschriebene Fallgruppen, nämlich einmal auf die Pression durch das Versprechen oder Gewähren von nicht unerheblichen Vermögensvorteilen und zum anderen auf die Ausnutzung oder Schaffung von Zwangslagen, wie sie etwa bei wohnungslosen oder drogenabhängigen Jugendlichen bestehen können. Durch den Begriff des Mißbrauchs sollen z. B. Geschenke im Rahmen einer echten Liebesbeziehung ausgeschlossen werden.
    Die Voraussetzung, daß der Täter über 21 Jahre alt sein muß, entspricht dem Grundgedanken, daß es sich um eine Jugendschutzbestimmung, genauer: den Schutz von Jugendlichen vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene handeln soll. Das kommt auch durch die Einordnung des Tatbestandes als § 176 a unmittelbar nach § 176 zum Ausdruck, der den sexuellen Mißbrauch von Kindern betrifft.
    Der Regierungsentwurf, Frau Justizministerin, ist demgegenüber bereits handwerklich mangelhaft. Wieso der auch dort so genannte sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen als neuer § 182 zwischen Menschenhandel, Zuhälterei und Exhibitionsmus eingeordnet werden soll, ist unklar. Möglicherweise wird das nur deshalb vorgeschlagen, weil durch die Strei-



    Dr. Jürgen Meyer (Ulm)

    chung des alten § 182 ein Platz im Strafgesetzbuch freigeworden ist.

    (Beifall bei der SPD, der PDS/Linke Liste und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

    Daß die Täter der beiden Fallgruppen des Bundesratsentwurfes nach dem Vorschlag der Bundesregierung lediglich 18 Jahre alt zu sein brauchen, beruht möglicherweise auf der Fehlvorstellung, daß die von 18- bis 21jährigen Tätern ausgehenden Pressionen andernfalls straffrei blieben, was durch einen Blick beispielsweise auf § 178 — sexuelle Nötigung — widerlegt wird.
    Der Hauptschwachpunkt des Regierungsentwurfes aber ist die in ihren Konturen unklare dritte Fallgruppe, wonach eine Person bestraft werden soll, die — ich zitiere — „eine Person unter sechzehn Jahren mißbraucht, indem sie diese unter Ausnutzung ihrer Unreife" zu sexuellen Handlungen bestimmt. Die Nähe zu dem fortgeltenden und von der Literatur als unbestimmt und uferlos kritisierten DDR-Tatbestand, der von der „Ausnutzung der moralischen Unreife" spricht, ist unverkennbar. Die Unreife soll sich nach der Begründung des Regierungsentwurfes aus der „mangelnden Fähigkeit" des Jugendlichen ergeben, „auf Grund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung Bedeutung und Tragweite sexueller Handlungen zu erfassen und sein Handeln danach einzurichten" — ein weites Feld für Gutachter, Gegengutachter und Obergutachter.

    (Beifall bei der SPD, der PDS/Linke Liste und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

    Das „Ausnutzen" der Unreife soll darin bestehen, daß der Täter „sich die Unreife des jugendlichen Opfers bewußt zunutze" macht. Was bedeutet das als zusätzliches Erfordernis neben dem ohnehin festzustellenden „Mißbrauch", und wie soll der entsprechende Vorsatz je nachgewiesen werden, vor allem dann, wenn der Jugendliche bereits über sexuelle Erfahrungen verfügt? Die Unklarheit des Tatbestandes könnte ihn geradezu zu einem geeigneten Instrument für Erpressungen machen.
    Seine Uferlosigkeit verstärkt die ohnehin gegen eine neue Strafnorm auch zu Lasten weiblicher Täter bereits erhobenen Bedenken, und sie berechtigt zu der Frage: Welche kriminologische Erfahrung rechtfertigt es eigentlich, in Zukunft auch Frauen wegen homosexueller und heterosexueller Kontakte mit Partnern zwischen 14 und 16 Jahren zu bestrafen, und das auf Grund eines außerordentlich weiten neuen Straftatbestandes? Diese Frage muß die Bundesregierung noch beantworten.
    Wie wenig die Bundesregierung selbst von ihrer Idee überzeugt ist, zeigt der Vorschlag, diese Fallgruppe im Unterschied zu den beiden ersten Fallgruppen, die auch im Bundesratsentwurf vorgesehen sind, zu einem Antragsdelikt zu machen.
    Zustimmung verdient aber die vorgesehene Ausweitung des deutschen Strafrechts — von der Sie, Frau Justizministerin, am Anfang Ihrer Rede gesprochen haben — auf Auslandstaten von Deutschen zu Lasten ausländischer Kinder, z. B. in Südostasien. Damit wird einer berechtigten Forderung der Enquete-Kommission dieses Parlaments zum Thema „Gefahren von AIDS und wirksame Wege zu ihrer Eindämmung" entsprochen.
    Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Auffassung der SPD-Fraktion sollte also der Bundesratsentwurf Grundlage der weiteren Gesetzesberatung sein. Aber auch dieser Entwurf bedarf einer Ergänzung, und wir werden diese durch einen entsprechenden Antrag in die Ausschußberatungen einführen.
    Wer mit dem Verfassungsrang des Jugendschutzes ernst machen will, darf nämlich nicht übersehen, daß Jugendliche nicht selten im Rahmen von Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen struktureller Gewalt und sexuellem Mißbrauch ausgesetzt sind. Der insoweit durch § 174 des Strafgesetzbuches vorgesehene Schutz ist bekanntlich höchst unzureichend. Er sollte deshalb im Zusammenhang mit der Streichung der §§ 175 und 182 verstärkt werden.
    Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise einen Berufsschullehrer, der sich an einer Schülerin der Berufsschule heranmachte, freigesprochen, weil er die Schülerin nicht mehr unterrichtete, so daß kein Obhutsverhältnis mehr bestand. Dasselbe geschah bei einem Beichtvater, der an zwei Mädchen sexuelle Handlungen vornahm. Begründung: Die Beichte sei kein Betreuungsverhältnis. Ähnliches soll für den Fahrlehrer im Verhältnis zur jugendlichen Fahrschülerin gelten sowie für den Direktor oder Meister eines Industriebetriebes gegenüber einem oder einer Auszubildenden im selben Betrieb, wenn die Ausbildung in der Verantwortung eines anderen Ausbilders stattfindet. — Das Gemeinsame dieser Fälle ist der Mißbrauch struktureller Macht oder Überlegenheit.
    Bei der Anhörung des Bundesrates im März 1992 hat deshalb die Mehrheit der Sachverständigen gefordert, den Schutz Jugendlicher vor sexuellen Übergriffen im Rahmen von Autoritätsverhältnissen zu verbessern. Wir werden einen entsprechenden Antrag stellen. Wir schließen uns dem Votum der Sachverständigen an und erhoffen Unterstützung für unsere Initiative zum besseren Schutz Jugendlicher im Rahmen von Autoritätsverhältnissen bei der bevorstehenden Gesetzesberatung.
    Ich danke Ihnen.

    (Beifall bei der SPD)