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    Plenarprotokoll 12/146 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 146. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 Inhalt: Erweiterung und Abwicklung der Tagesordnung 12521A Tagesordnungspunkt 5: a) Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Uwe Jens, Hans-Eberhard Urbaniak, Wolfgang Weiermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Den „Montan-Standort Deutschland" stabilisieren — Neue Arbeitsplätze schaffen — Soziale Folgen der Krise auffangen (Drucksache 12/4461) b) Beratung des Antrags der Gruppe der PDS/Linke Liste: Ausrufung der manifesten Krise für den Stahlmarkt in der Europäischen Gemeinschaft (Drucksache 12/4448) Peter W. Reuschenbach SPD 12521 B Dr. Ruprecht Vondran CDU/CSU . . . 12523 B Peter W. Reuschenbach SPD 12524A, 12527C, 12540 C Hans-Eberhard Urbaniak SPD 12525C, 12539 D Klaus Beckmann F D P. 12526 C Dr. Gregor Gysi PDS/Linke Liste . . . . 12529A Dr. Norbert Lammert CDU/CSU . . . 12531A Bernd Henn PDS/Linke Liste 12531 B Dr. Manfred Stolpe, Ministerpräsident des Landes Brandenburg 12531D, 12534A Dr. Norbert Blüm CDU/CSU 12533C, 12549B Dr. Günter Rexrodt, Bundesminister BMWi 12534 B Wolfgang Weiermann SPD 12534 C Ingeborg Philipp PDS/Linke Liste . . 12536 C Dr. Ruprecht Vondran CDU/CSU . . 12537 B Dr. Otto Graf Lambsdorff F.D.P. 12537 D Hans-Eberhard Urbaniak SPD 12538B Erich G. Fritz CDU/CSU 12539A Dr. Uwe Jens SPD 12541B Ernst Hinsken CDU/CSU 12541B Bernd Henn PDS/Linke Liste . . . . . 12543 B Wolfgang Weiermann SPD 12543 C Kurt J. Rossmanith CDU/CSU 12545 C Ottmar Schreiner SPD . . . . 12547B, 12549D Heribert Scharrenbroich CDU/CSU . . 12547 C Dr. Norbert Blüm, Bundesminister BMA 12550C Gerd Andres SPD 12550 D Tagesordnungspunkt 6: a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz) (Drucksache 12/4328) b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), Dr. Dionys Jobst, Horst Gibtner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Ekkehard Gries, Horst Friedrich, Manfred Richter (Bremerhaven), Dr. Klaus Röhl und der Fraktion der F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Drucksache 12/4518) c) Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr zu dem Entschließungsantrag der Abgeordneten Dirk Fischer (Hamburg), II Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 Heinz-Günter Bargfrede, Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Ekkehard Gries, Horst Friedrich, Roland Kohn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. zur Erklärung der Bundesregierung: Deutsche Verkehrspolitik im zusammenwachsenden Europa zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur Erklärung der Bundesregierung: Deutsche Verkehrspolitik im zusammenwachsenden Europa (Drucksachen 12/2281, 12/2293, 12/4007) Dirk Fischer (Hamburg) CDU/CSU . . . 12551 C Dr. Margrit Wetzel SPD 12553 A Ekkehard Gries F D P 12555A Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) PDS/ Linke Liste 12556 D Dr. Klaus-Dieter Feige BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 12557 D Dirk Fischer (Hamburg) CDU/CSU . 12558B, 12560B Rudolf Meinl CDU/CSU 12559B Reinhold Hiller (Lübeck) SPD 12560 A Renate Blank CDU/CSU 12561D Dr. Günther Krause, Bundesminister BMV 12563A Tagesordnungspunkt 7: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsgesetz) (Drucksachen 12/1836, 12/4526) Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten CDU/ CSU 12564 D Dr. Eckhart Pick SPD 12567 B Detlef Kleinert (Hannover) F.D.P. . . . 12569A Rainer Funke, Parl. Staatssekretär BMJ 12570 C Lieselott Blunck (Uetersen) SPD (Erklärung nach § 31 GO) 12571C Tagesordnungspunkt 2: Überweisungen im vereinfachten Verfahren a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz) (Drucksache 12/4487) b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Horst Gibtner, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Dr. Dionys Jobst und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Überleitungsfrist des Einigungsvertrages zu § 24 a Straßenverkehrsgesetz (Drucksache 12/3770) c) Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Dr. Hans de With, Dr. Herta Däubler-Gmelin, weiteren Abgeordneten und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines ... Strafverfahrensänderungsgesetzes — Genetischer Fingerabdruck — (Drucksache 12/3981) d) Beratung des Antrags der Abgeordneten Hans-Günther Toetemeyer, Brigitte Adler, Ingrid Becker-Inglau und weiterer Abgeordneter: Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Zaire (Drucksache 12/4314) e) Beratung des Antrags der Abgeordneten Hans-Günther Toetemeyer, Brigitte Adler, Ingrid Becker-Inglau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Togo (Drucksache 12/4315) f) Beratung des Antrags der Abgeordneten Hans-Günther Toetemeyer, Brigitte Adler, Ingrid Becker-Inglau und weiterer Abgeordneter: Durchführung demokratischer Präsidentschaftswahlen in Kamerun (Drucksache 12/4316) g) Beratung der Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 1992 in Edinburgh (Drucksache 12/4181) . 12572C Tagesordnungspunkt 3: Abschließende Beratungen ohne Aussprache a) Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen (Drucksachen 12/3196, 12/4345) Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 III b) Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Freimut Duve, Dr. Willfried Penner, Wolfgang Thierse, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstwerke (Drucksachen 12/1320, 12/2936) c) Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Vorschlag für eine Verordnung (EGKS, EG, EURATOM) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Drucksachen 12/3584 Nr. 3.1, 12/4342) d) Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 25 02 Titel 642 01 — Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz — (Drucksachen 12/4031, 12/4343) e) Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 11 12 Titel 616 31 — Zuschuß an die Bundesanstalt für Arbeit — (Drucksachen 12/4085, 12/4344) f) Beratung der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses: Sammelübersicht 91 zu Petitionen (Drucksache 12/4463) g) Beratung der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses: Sammelübersicht 92 zu Petitionen (Drucksache 12/4464) h) Beratung der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses: Sammelübersicht 93 zu Petitionen (Drucksache 12/4465) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt: Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen: Einwilligung gemäß § 64 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Veräußerung der bundeseigenen Liegenschaft in O-1561 Potsdam, Bauhofstraße 2-8 (Drucksachen 12/3149, 12/4477) . . . 12573B Tagesordnungspunkt 1: Fragestunde (Fortsetzung) — Drucksache 12/4482 vom 5. März 1993 — Kürzung der Sozialhilfeleistungen für Familien mit mehr als vier Personen; Höhe des zugrundegelegten Arbeitseinkommens MdlAnfr 30, 31 Hildegard Wester SPD Antw PStSekr'in Roswitha Verhülsdonk BMFuS 12574 D, 12576 C ZusFr Hildegard Wester SPD 12575B, 12576D ZusFr Günter Graf SPD 12575 C ZusFr Michael Habermann SPD 12575C, 12577B ZusFr Dr. Ilja Seifert PDS/Linke Liste . . 12576A ZusFr Dr. Uwe Küster SPD 12576B Sicherstellung des Existenzminimums für kinderreiche Familien im Zuge der beabsichtigten Kürzung der Sozialhilfeleistungen; Erhöhung der Leistungen nach dem BSHG und des Kinderlastenausgleichs seit 1983 MdlAnfr 32, 33 Michael Habermann SPD Antw PStSekr'in Roswitha Verhülsdonk BMFuS 12577 C, 12579B ZusFr Michael Habermann SPD 12577D, 12579D ZusFr Günter Graf SPD 12578B ZusFr Uta Würfel F D P 12578 C ZusFr Herbert Werner (Ulm) CDU/CSU 12579A ZusFr Erika Reinhardt CDU/CSU . . . 12579A Beginn des Ausbaus der A 1 zwischen Ahlhorner Dreieck und dem Lotter Kreuz bei Osnabrück MdlAnfr 38, 39 Günter Graf SPD Antw PStSekr Manfred Carstens BMV 12580C, D ZusFr Günter Graf SPD 12580D Verbindung der A 100 und der A113 durch die Teltowkanaltrasse MdlAnfr 43 Dr. Ilja Seifert PDS/LL Antw PStSekr Manfred Carstens BMV . 12581A ZusFr Dr. Ilja Seifert PDS/Linke Liste . . 12581B Technischer Sicherheitsstandard der Verarbeitungsbetriebe für Kunststoffabfälle in Indonesien MdlAnfr 47, 48 Marion Caspers-Merk SPD IV Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 Antw PStSekr Dr. Bertram Wieczorek BMU 12582A, 12583 B ZusFr Marion Caspers-Merk SPD 12582B, 12583 C ZusFr Jutta Müller (Völklingen) SPD . . 12583A, 12584 A Bewilligungsquote der Finanzhilfen zur Flüchtlingsbetreuung im ehemaligen Jugoslawien an deutsche Nichtregierungsorganisationen durch die EG-Kommission; stärkere Berücksichtigung der Warenangebote ostdeutscher Firmen MdlAnfr 57, 58 Heinz-Jürgen Kronberg CDU/CSU StM Helmut Schäfer AA 12584C, D ZusFr Heinz-Jürgen Kronberg CDU/CSU 12585 A Tagesordnungspunkt 8: Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Volkmar Köhler (Wolfsburg), Karl Lamers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Ulrich Irmer, Dr. Olaf Feldmann, Burkhard Zurheide, Manfred Richter (Bremerhaven) und der Fraktion der F.D.P.: Grundlagen deutscher Politik gegenüber den Partnerstaaten südlich und östlich des Mittelmeers, insbesondere den Maghreb-Staaten (Drucksache 12/4479) Dr. Volkmar Köhler (Wolfsburg) CDU/ CSU 12585 B Dr. Christoph Zöpel SPD 12587 A Manfred Richter (Bremerhaven) F.D.P. 12590A Dr. Ursula Fischer PDS/Linke Liste . . 12591 A Helmut Schäfer, Staatsminister AA . . 12592 A Dr. Ulrich Briefs fraktionslos 12593 A Karl Lamers CDU/CSU 12593 C Tagesordnungspunkt 9: Beratung des Antrags der Abgeordneten Gerd Wartenberg (Berlin), Wolf-Michael Catenhusen, Rolf Schwanitz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Gründung einer Forschungsstelle für zeitgeschichtliche Studien (Drucksache 12/3471) Wolf-Michael Catenhusen SPD 12594 C Dr. Dietrich Mahlo CDU/CSU 12596 A Josef Vosen SPD 12596D, 12601 C Wolf-Michael Catenhusen SPD . . . . 12597A Dirk Hansen F.D.P. 12597 C Dr. Dietmar Keller PDS/Linke Liste . . 12599A Bernd Neumann, Parl. Staatssekretär BMFT 12599 D Markus Meckel SPD . . . . . . . . . 12602 B Tagesordnungspunkt 10: a) Erste Beratung des von der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Geheimdienstgesetze (Drucksache 12/4402) b) Beratung des Antrags der Abgeordneten Ingrid Köppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Maßnahmen zur Auflösung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes (Drucksache 12/4403) Ingrid Köppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 12604 A Dr. Rolf Olderog CDU/CSU 12605 C Ingrid Köppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 12606 A Günter Graf SPD 12607 B Ulla Jelpke PDS/Linke Liste 12609B Dr. Burkhard Hirsch F.D.P. 12610B Nächste Sitzung 12611 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 12612* A Anlage 2 Auswirkungen der Kürzung der Sozialhilfe auf das steuerliche Existenzminimum; Anzahl der Familien mit ein, zwei und mehr Kindern und Anteil der Sozialhilfeempfänger im Jahre 1991 MdlAnfr 34, 35 — Drs 12/4482 — Brigitte Lange SPD SchrAntw PStSekr'in Roswitha Verhülsdonk BMFuS . . . . . . . . . . . . . . 12612*C Anlage 3 Anzahl der alkoholbedingten Unfälle im Straßenverkehr seit dem 1. Januar 1993; Anstieg der Unfälle in den neuen Bundesländern seit Einführung der 0,8-PromilleGrenze MdlAnfr 36, 37 — Drs 12/4482 — Rolf Schwanitz SPD SchrAntw PStSekr Manfred Carstens BMV 12613* A Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 V Anlage 4 Rückgabe der Lohnsteuerkarten 1992 an die Beamten der Bundesbahndirektion Nürnberg; Zusätzliche Beschaffung weiterer Pendolino-Garnituren für die ostbayerischen Strecken MdlAnfr 40, 41 — Drs 12/4482 — Ludwig Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Manfred Carstens BMV 12613* B Anlage 5 Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zu einem Großflughafen unter Verzicht auf alternative Standorte im Land Brandenburg MdlAnfr 42 — Drs 12/4482 — Dr. Hans-Hinrich Knaape SPD SchrAntw PStSekr Manfred Carstens BMV 12613* D Anlage 6 Entfernung der in Trinkwasserbrunnen der neuen Bundesländer gelagerten Kobaltstäbe; gesundheitliche Gefährdung durch den Genuß des Trinkwassers aus diesen Brunnen MdlAnfr 44, 45 — Drs 12/4482 — Klaus Lennartz SPD SchrAntw PStSekr Dr. Bertram Wieczorek BMU 12613* D Anlage 7 Beimischung von Altöl in Heizöl MdlAnfr 46 — Drs 12/4482 — Antje-Marie Steen SPD SchrAntw PStSekr Dr. Bertram Wieczorek BMU 12614* B Anlage 8 Lieferung von Kunststoffabfällen mit dem Grünen Punkt nach Indonesien; Standard und Kapazität der dortigen Verarbeitungsbetriebe MdlAnfr 49, 50 — Drs 12/4482 — Dr. Liesel Hartenstein SPD SchrAntw PStSekr Dr. Bertram Wieczorek BMU 12614* C Anlage 9 Anteil der mit auswärtigen Wissenschaftlern besetzten und der bisher noch nicht neu besetzten Stellen MdlAnfr 54 — Drs 12/4482 — Gunter Weißgerber SPD SchrAntw PStSekr Bernd Neumann BMFT 12615* A Anlage 10 Anwendung der „Grundsätze für die Personalauswahl" bei den Großforschungseinrichtungen in den neuen Bundesländern MdlAnfr 55, 56 — Drs 12/4482 — Wolf-Michael Catenhusen SPD SchrAntw PStSekr Bernd Neumann BMFT 12615* B Anlage 11 Anzahl der im Ausland lebenden deutschen Sozialhilfe-Antragsteller MdlAnfr 59, 60 — Drs 12/4482 — Michael von Schmude CDU/CSU SchrAntw StM Helmut Schäfer AA . . . 12615* D Anlage 12 Jahresbericht der türkischen Menschenrechtsstiftung in Ankara zur Lage der Menschenrechte in der Türkei; Aufforderung Deutschlands zum Verzicht auf Aufnahme türkischer Asylbewerber MdlAnfr 61 — Drs 12/4482 — Dr. Klaus Kübler SPD SchrAntw StM Helmut Schäfer AA . . . 12616* C Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 12521 146. Sitzung Bonn, den 11. März 1993 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage i Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Barbe, Angelika SPD 11.3.93 Baum, Gerhart Rudolf F.D.P. 11.3.93 Berger, Hans SPD 11.3.93 Böhm (Melsungen), CDU/CSU 11.3.93 Wilfried Dr. Bötsch, Wolfgang CDU/CSU 11.3.93 Büchler (Hof), Hans SPD 11.3.93 Dempwolf, Gertrud CDU/CSU 11.3.93 Dr. Dregger, Alfred CDU/CSU 11.3.93 Ehrbar, Udo CDU/CSU 11.3.93 Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 11.3.93* Gansel, Norbert SPD 11.3.93 Gattermann, Hans H. F.D.P. 11.3.93 Dr. Geißler, Heiner CDU/CSU 11.3.93 Gerster (Mainz), CDU/CSU 11.3.93 Johannes Großmann, Achim SPD 11.3.93 Hämmerle, Gerlinde SPD 11.3.93 Hasenfratz, Klaus SPD 11.3.93 Hasselfeldt, Gerda CDU/CSU 11.3.93 Dr. Hornhues, Karl-Heinz CDU/CSU 11.3.93 Junghanns, Ulrich CDU/CSU 11.3.93* Kampeter, Steffen CDU/CSU 11.3.93 Kittelmann, Peter CDU/CSU 11.3.93* Klemmer, Siegrun SPD 11.3.93 Koschyk, Hartmut CDU/CSU 11.3.93 Dr.-Ing. Laermann, F.D.P. 11.3.93 Karl-Hans Lehne, Klaus-Heiner CDU/CSU 11.3.93 Dr. Lieberoth, Immo CDU/CSU 11.3.93 Dr. Lippold (Offenbach), CDU/CSU 11.3.93. Klaus W. Lühr, Uwe F.D.P. 11.3.93 Marten, Günter CDU/CSU 11.3.93 Dr. Menzel, Bruno F.D.P. 11.3.93 Molnar, Thomas CDU/CSU 11.3.93 Müller (Pleisweiler), SPD 11.3.93 Albrecht Nelle, Engelbert CDU/CSU 11.3.93 Oesinghaus, Günther SPD 11.3.93 Dr. Ortleb, Rainer F.D.P. 11.3.93 Pfuhl, Albert SPD 11.3.93 Dr. Pohl, Eva F.D.P. 11.3.93 Poß, Joachim SPD 11.3.93 Reimann, Manfred SPD 11.3.93* Dr. Reinartz, Bertold CDU/CSU 11.3.93 Rempe, Walter SPD 11.3.93 Roitzsch (Quickborn), CDU/CSU 11.3.93 Ingrid Rühe, Volker CDU/CSU 11.3.93 Sauer (Salzgitter), CDU/CSU 11.3.93 Helmut Schemken, Heinz CDU/CSU 11.3.93 Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Schmalz-Jacobsen, F.D.P. 11.3.93 Cornelia Schmidbauer, Bernd CDU/CSU 11.3.93 Schmidt (Dresden), Arno F.D.P. 11.3.93 Schmitz (Baesweiler), CDU/CSU 11.3.93 Hans Peter Dr. Schnell, Emil SPD 11.3.93 Schulte (Hameln), SPD 11.3.93 Brigitte Schwanitz, Rolf SPD 11.3.93 Seiler-Albring, Ursula F.D.P. 11.3.93 Dr. Sperling, Dietrich SPD 11.3.93 Steiner, Heinz-Alfred SPD 11.3.93* Dr. von Teichman, F.D.P. 11.3.93 Cornelia Tietjen, Günther SPD 11.3.93 Dr. Waffenschmidt, Horst CDU/CSU 11.3.93 Dr. Wieczorek CDU/CSU 11.3.93 (Auerbach), Bertram Zapf, Uta SPD 11.3.93 Zierer, Benno CDU/CSU 11.3.93* * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Antwort der Parl. Staatssekretärin Roswitha Verhülsdonk auf die Fragen der Abgeordneten Brigitte Lange (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 34 und 35): Welche Auswirkungen hat die Kürzung der Sozialhilfe auf die Berechnung des Existenzminimums, und in welcher Höhe würde das derzeitige Existenzminimum gesenkt werden? Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Familien mit ein, zwei, drei und mehr Kindern, und wie viele von den Familien mit drei und mehr Kindern bezogen 1991 Sozialhilfe? Zu Frage 34: Eine allgemeine Kürzung von Sozialhilfeleistungen beabsichtigt die Bundesregierung nicht, auch keine allgemeine Kürzung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt. Vorgesehen ist lediglich eine geringe Absenkung der Regelsätze bei größeren Haushalten. Diese hat auf das in dieser Frage wohl gemeinte steuerliche Existenzminimum keine Auswirkungen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Berechnungsgrundsätzen ist „das Existenzminimum ... grundsätzlich so zu bemessen, daß es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt" (Beschluß vom 25. September 1992). Sonderregelungen für bestimmte Haushaltstypen bleiben demnach bei der Berechnung des steuerlichen Existenzminimums außer Betracht. Zu Frage 35: 1991 lebten in der Bundesrepublik 7,01 Millionen Familien mit einem Kind, 5,02 Millionen Familien mit zwei Kindern und 1,60 Millionen Familien mit drei und mehr Kindern. Die Zahl der Familien mit Kindern, die 1991 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 12613* Sozialhilfe erhielten, ist zur Zeit noch nicht bekannt. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Manfred Carstens auf die Fragen des Abgeordneten Rolf Schwanitz (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 36 und 37): Wie hat sich die Zahl alkoholbedingter Unfälle im Straßenverkehr seit dem 1. Januar 1993 in den neuen wie den alten Bundesländern im Vergleich zu den Vorjahresmonaten verändert, und wie stark war hierbei die Veränderung bei den Getöteten? Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die seit Anfang des Jahres in den neuen Bundesländern geltende 0,8-Promille-Grenze, wo doch nach den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 1991 zum einen die Zahl der Alkoholunfälle in den neuen Bundesländern im Gegensatz zu den alten Ländern drastisch angestiegen ist, zum anderen in den neuen Bundesländern die gemessenen Blutalkoholkonzentrationen durchschnittlich höher waren als im alten Bundesgebiet, also anzunehmen ist, daß sich diese Entwicklung durch die Untätigkeit der Bundesregierung eher noch verstärken wird? Zu Frage 36: Für die Monate Januar und Februar 1993 liegen noch keine Unfallzahlen des Statistischen Bundesamtes vor. Dies wird frühestens in ein bis zwei Monaten und auch dann nur für vier der neuen Bundesländer der Fall sein. Zu Frage 37: Der erhebliche Anstieg der Alkoholunfälle in den neuen Ländern im Jahre 1991, obgleich dort zu dieser Zeit noch die 0,0-Promille-Grenze galt, zeigt im übrigen, daß das Problem Alkohol am Steuer allein mit der Verschärfung der Promille-Grenzen wohl nicht zu lösen wäre. Vielmehr müssen die Alkoholkontrollen wesentlich verstärkt werden. Hier sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, der seit 5. Juni 1992 dem Deutschen Bundestag vorliegt (Bundestags-Drucksache 12/2766), u. a. die Einführung der Atemalkoholanalyse als gerichtsgeeignetes Beweismittel vor. Da ein Gesetzentwurf zur Änderung der Promille-Grenze und zur Einführung der Atemalkoholanalyse dem Bundestag zur Beratung bereits vorliegt, bedarf es insoweit keines eigenen Tätigwerdens der Bundesregierung. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Manfred Carstens auf die Fragen des Abgeordneten Ludwig Stiegler (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 40 und 41): Trifft es zu, daß die Deutsche Bundesbahn, zumindest im Bereich der Bundesbahndirektion Nürnberg, allen Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Lohnsteuerkarten 1992 für den Lohnsteuerjahresausgleich noch nicht zurückgegeben hat, und bis wann können die Beamten damit rechnen, endlich die Unterlagen für die Lohnsteuererstattung zu bekommen? Ist der Bundesregierung bekannt, daß auf den ostbayerischen Strecken die zur Verfügung stehenden Pendolino-Garnituren nicht ausreichen, um einen optimalen Fahrplan anzubieten, und was wird sie unternehmen, um die zusätzliche Beschaffung weiterer Pendolino-Garnituren zu ermöglichen? Zu Frage 40: Die Deutsche Bundesbahn hat bestätigt, daß die Beamten ihre Lohnsteuerkarten 1992 bisher noch nicht zurückerhalten konnten. Als Grund werden Schwierigkeiten in der Umstellung auf ein neues EDV-Verfahren angegeben. Es werde nunmehr damit gerechnet, daß in der Woche vom 8. bis 12. März 1993 mit dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung und anschließend mit der Rückgabe der Lohnsteuerkarten begonnen werden kann. Zu Frage 41: Nach Aussage der Deutschen Bundesbahn ist die Zahl der Pendolino-Triebzüge der Baureihe VT 610 ausreichend, um dem Betriebsprogramm entsprechend die Strecken Nürnberg-Weiden/Furth im Wald ab Fahrplanwechsel am 23. Mai 1993 bedienen zu können. Die Deutsche Bundesbahn, die im Rahmen ihrer Angebotsgestaltung und Fahrzeugbeschaffungen gemäß Bundesbahngesetz in eigener Verantwortung handelt, wird nach Auswertung der Betriebserfahrungen und Beendigung der etwa einjährigen Prototyperprobung über die Beschaffung weiterer Pendolinozüge entscheiden. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Manfred Carstens auf die Frage des Abgeordneten Dr. Hans-Hinrich Knaape (SPD) (Drucksache 12/4482 Frage 42): Ist es zutreffend, daß die Bundesregierung den Flughafen Berlin-Schönefeld zu einem Großflughafen ausbauen möchte und von anderen Standorten eines Großflughafens im Land Brandenburg Abstand nimmt? Die Bundesregierung hat sich nicht auf einen Standort eines Großflughafens für Berlin festgelegt. Die Entscheidung ist in erster Linie Sache der Länder Berlin und Brandenburg. Der Bundesminister für Verkehr hat allerdings mehrfach darauf hingewiesen, daß eine baldige Entscheidung und eine realistische Betrachtung hinsichtlich der Kosten für die Anbindung eines peripher gelegenen Flughafenstandortes erforderlich seien. Dabei ist nicht zu verkennen, daß eine Reihe von Gründen für einen Standort Schönefeld-Süd spricht. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Bertram Wieczorek auf die Fragen des Abgeordneten Klaus Lennartz (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 44 und 45): 12614* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 Wo wurden in Trinkwasserbrunnen der neuen Bundesländer gelagerte Kobaltstäbe entfernt bzw. nicht entfernt, und wann wird die Entfernung der Stäbe abgeschlossen sein? Kann die Bundesregierung jegliche gesundheitliche Gefährdung durch den Genuß von Trinkwasser aus Trinkwasserbrunnen, in denen Kobaltstäbe gelagert wurden oder werden, für die Vergangenheit und für die Zukunft ausschließen? Zu Frage 44: Die Behandlung von Trinkwasser mit ionisierenden Strahlen ist nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig. Nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages gilt diese Vorschrift ab dem 1. Januar 1993 auch in den neuen Bundesländern und in Berlin (Ost). Die auf dem Gebiet der neuen Bundesländer und Berlin zur Trinkwassergewinnung eingesetzten Brunnen enthalten nach Angaben der zuständigen Länderbehörden inzwischen keine Co-60-Strahlenquellen mehr. Die in stillgelegten Trinkwasserbrunnen oder zur Brauchwassergewinnung genutzten Brunnen noch vorhandenen Strahlenquellen werden schrittweise im Laufe der nächsten Jahre bis zum Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Genehmigungen ausgebaut. Zu Frage 45: Die Bundesregierung hat bereits im Oktober 1990 ein Sachverständigengespräch über den in der ehemaligen DDR zulässigen Einbau von Kobalt-60-Strahlenquellen in Trinkwasserbrunnen durchgeführt. Dabei sind über dieses Verfahren zum Schutz vor biologischer Brunnen-Verockerung keine gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen bekannt geworden. Nach Mitteilung der zuständigen Landesbehörden wird in den neuen Bundesländern seit Januar 1993 Trinkwasser nur aus Brunnen gewonnen, die keine Co-60Strahlenquellen enthalten. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Bertram Wieczorek auf die Frage der Abgeordneten Antje-Marie Steen (SPD) (Drucksache 12/4482 Frage 46): Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob Altöle als Beimischungen in Heizöl gegeben werden, und wenn ja, ob bei der Verbrennungsphase ausgeschlossen ist, daß dadurch Schadstoffe als umweltbelastende und gesundheitsschädigende Emissionen entweichen? Die Brennstoffnormen (DIN 51603) enthalten einen Passus, der die Zumischung von Altölen, Lösemitteln u. a. Stoffen zu Normbrennstoffen untersagt. Danach entsprechen Heizöle nur der Norm, wenn sie oder ihre Komponenten vorher zu keinem anderen Zweck eingesetzt worden sind. Unter Komponenten sind Produktströme zu verstehen, die aus Mineralölverarbeitungsverfahren stammen. Dieser Passus führt u. a. dazu, daß gereinigte und aufgearbeitete Altöle nicht als Heizöle im Sinne der Norm gelten, und damit in Kleinfeuerungsanlagen nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (u. a. auch Hausfeuerungsanlagen) nicht eingesetzt werden dürfen. In genehmigungsbedürftigen Anlagen ist der Einsatz von Altöl auch als Zusatz zum Heizöl grundsätzlich zulässig. Im Genehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sicherzustellen und der Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung einzuhalten. Hierbei sind in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Altöls, die TA Luft, die Großfeuerungsanlagenverordnung und die Abfallverbrennungsverordnung heranzuziehen. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Bertram Wieczorek auf die Fragen der Abgeordneten Dr. Liesel Hartenstein (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 49 und 50) Wie viele Tonnen Kunststoffabfälle mit dem Grünen Punkt hat die Verwertungsgesellschaft für Kunststoffe (VGK) nach Indonesien geliefert, und seit wann werden solche Lieferungen durchgef ührt? Welche Verarbeitungsbetriebe für Kunststoffabfälle mit welcher Kapazität sind in Indonesien in Betrieb? Zu Frage 49: Bis Ende August 1992 wurden ca. 20 Tonnen Folien und ca. 74 Tonnen Becher sortierte Kunststoffe aus den Sammlungen der DSD zur Probeverarbeitung an die Fa. Golgon, Medan, geliefert. Auf Grund eines grundsätzlichen Einfuhrverbots des indonesischen Handelsministers vom 21. November 1992 für Kunststoffabfälle erfolgte nach August 1992 keine Lieferung von DSD nach Indonesien. Zu Frage 50: Wie bereits ausgeführt, ist es der Bundesregierung nicht möglich, innerhalb weniger Tage einen umfassenden Überblick über die Gesamtkapazität der indonesischen Kunststoff-Verarbeitungsbetriebe vorzulegen. Entsprechende Informationen sind nur im Wege der Beteiligung indonesischer Behörden möglich. Hinsichtlich des in Betriebes der Fa. P. T. Golgon in Medan wird auf die bereits mitgeteilten Informationen verwiesen. Darüber hinaus hat der TÜV im Auftrag der DSD im Sommer 1992 zwei weitere Betriebe in Indonesien geprüft und bewertet: — die Firma P. T. Naga Buana Karunia Jaya in Gedang-Pandaan am 10. Dezember 1992 Ergebnis: Die Kapazität beträgt 4 800 Tonnen/Jahr, ab Juni 1993 7 200 Tonnen/Jahr. Verarbeitet werden Verpackungsfolien. Die Endprodukte sind Regranulate. Die Firma bezieht den größten Teil an gebrauchten Verpackungsfolien von Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 12615* General Industries (Frankreich). Es werden Granulate für indonesische Kunden hergestellt. — die Firma P. T. Bumi Pandaan Plastik in Pandaan, Jawa Timur am 10. Dezember 1992 Ergebnis: Die Kapazität beträgt 10 000 Tonnen/Jahr, ab Juli 1993 13 000 Tonnen pro Jahr. Verarbeitet werden Verpackungsfolien und Hohlkörper. Die Endprodukte sind Regranulate. Die Firma bezieht den größten Teil an gebrauchten Verpackungsfolien von General Industries (Frankreich). Es werden Granulate für einen australischen und ca. 40 indonesische Kunden hergestellt. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Bernd Neumann auf die Frage des Abgeordneten Gunter Weißgerber (SPD) (Drucksache 12/4482 Frage 54): Wie viele neu zu besetzende Positionen in den Großforschungseinrichtungen sind bislang noch nicht neu besetzt worden? Beim Umweltforschungszentrum sind von 379 Planstellen 14 unbesetzt. Beim Geoforschungszentrum sind von 348 Planstellen 29 unbesetzt. Beim MaxDelbrück-Centrum sind von 350 Planstellen noch 83 unbesetzt. Der Durchschnitt noch unbesetzter Planstellen bei allen Forschungseinrichtungen in den neuen Bundesländern und Berlin liegt bei ca. 7 %. Die höheren Werte bei den GFE's erklären sich aus der Schwierigkeit, die den neuen Aufgaben entsprechenden Spezialisten zu finden, die es in den Instituten der Akademie der Wissenschaften eben nicht gab. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Bernd Neumann auf die Fragen des Abgeordneten Wolf-Michael Catenhusen (SPD) (Drucksache 12/4482 Fragen 55 und 56): Sind die am 19. September 1991 von den Wissenschaftsministern der neuen Bundesländer einschließlich Berlins und vom Bundesministerium für Forschung und Technologie beschlossenen „Grundsätze für die Personalauswahl" nach wie vor als gültige Grundlage bei der Stellenausschreibung und -besetzung anzusehen, und sind diese Grundsätze für die von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Forschungseinrichtungen in den neuen Bundesländern verbindlich? Hält die Bundesregierung nach ihren bisherigen Erfahrungen diese Grundsätze für ausreichend, um eine Umsetzung der darin niedergelegten Ziele (Neubesetzung der Leitungspositionen, personelle Kontinuität, Durchmischung, Wahrung sozialer Belange) sicherzustellen, oder sieht sie in der Praxis gravierende Abweichungen von diesen Prinzipien? Zu Frage 55: Die am 19. September 1991 von den Wissenschaftsministern von Bund und Ländern beschlossenen „Grundsätze für die Personalauswahl" waren dazu bestimmt, in der Periode des Übergangs von den Instituten der ehemaligen Akademie der Wissenschaften (AdW) zu den gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftsrats neu gegründeten Forschungseinrichtungen der Personalauswahl-Kommissionen Entscheidungshilfen zu geben. Insgesamt sind über 90 % der Stellen in den neuen Forschungseinrichtungen mit Mitarbeitern der früheren AdW besetzt worden. Mit den Ende 1991/Anfang 1992 getroffenen Entscheidungen, bei denen Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern vorrangig zu berücksichtigen waren, haben sich die „Grundsätze" praktisch erledigt. Zukünftige Einstellungen müssen sich an den für den „Normalfall" geltenden Kriterien, insbesondere also an Qualifikationsgesichtspunkten unabhängig von der regionalen Herkunft, orientieren. Als von den beiden Zuwendungsgebern Bund und Land einheitlich vorgegebene Entscheidungskriterien waren die „Grundsätze" intern für die Forschungseinrichtungen verbindlich. Zu Frage 56: Die zentrale Bedeutung der „Grundsätze" lag in der vernünftigen Abwägung von 1. inhaltlichem und personellem Erneuerungsbedarf 2. dem Interesse bisheriger AdW-Mitarbeiter an der Erneuerung ihrer Beschäftigungsverhältnisse 3. die Notwendigkeit, die Forschung in Ost- und Westdeutschland im Wege der „Durchmischung" auch personell zusammenzuführen und 4. der Wahrung zentraler sozialer Belange. Die „Grundsätze" haben in der Umbruchszeit eine hohe, auch soziale Bedeutung gehabt und sich mit der Einstellung von bisher über 90 % aller neuen Mitarbeiter aus dem Kreis früherer AdW-Beschäftigter auch als wirksam und prägend erwiesen. Nach Auffassung der Bundesregierung haben sich die „Grundsätze" damit in einer kritischen Zeit bewährt. Anlage 11 Antwort des Staatsministers Helmut Schäfer auf die Fragen des Abgeordneten Michael von Schmude (CDU/CSU) (Drucksache 12/4482 Fragen 59 und 60): Wie viele Deutsche haben sich jeweils in den vergangenen Jahren bei den deutschen Auslandsvertretungen gemeldet und um Sozialhilfe nachgesucht, insbesondere in den USA (speziell Florida), Spanien (speziell Palma de Mallorca, Gran Canaria), Griechenland, Tunesien, Südafrika, Thailand? Handelt es sich nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei den betreffenden Sozialhilfeempfängern auch um Personen, die bereits langfristig Sozialhilfe im Ausland beziehen? Zu Frage 59: Für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland gemäß § 119 BSHG sind verfassungsrechtlich 12616* Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 146. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. März 1993 die Behörden in den Ländern zuständig, die hierbei mit den deutschen Auslandsvertretungen zusammenarbeiten. Die deutschen Auslandsvertretungen sind am Verfahren der Gewährung von Sozialhilfe insoweit beteiligt, als sie entsprechende Anträge aufnehmen, diese an die jeweils zuständige deutsche Landesbehörde zur Entscheidung weiterleiten und von dieser bewilligte Beträge an die Empfänger auszahlen. Die deutschen Auslandsvertretungen führen keine Statistik darüber, wieviele Deutsche bei ihnen um Sozialhilfe nachsuchen. Es gibt auch keine Statistik darüber, wieviele Deutsche im Ausland tatsächlich Sozialhilfe beziehen. Auf Grund von Angaben der überörtlichen Sozialhilfeträger der Länder ist der Bundesregierung lediglich für 1990 bekannt, daß in diesem Jahr über die deutschen Auslandsvertretungen deutsche Auslandssozialhilfe in etwa 5 000 Fällen gewährt wurde, von denen 35 auf die USA, 331 auf Spanien, 101 auf Griechenland, 7 auf Tunesien, 76 auf Südafrika und 25 auf Thailand entfielen. Detailliertere Informationen, auf Grund derer eine Aufschlüsselung nach Regionen oder Städten in diesen Ländern möglich wäre, liegen der Bundesregierung nicht vor. Zu Frage 60: Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, wieviele der betreffenden Hilfeempfänger bereits langfristig im Ausland Sozialhilfe beziehen. Diese Angaben könnten nur durch die vom Verwaltungsaufwand her nicht vertretbare Auswertung der einzelnen Akten den Sozialhilfebehörden der Lander bzw. von den Auslandsvertretungen beschafft werden. Anlage 12 Antwort des Staatsministers Helmut Schäfer auf die Frage des Abgeordneten Dr. Klaus Kübler (SPD) (Drucksache 12/4482 Frage 61): Wie beurteilt die Bundesregierung den Ende Februar dieses Jahres von der türkischen Menschenrechtsstiftung in Ankara vorgestellten Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Türkei, und wie verhält sie sich zu den Äußerungen des türkischen Ministerpräsidenten Suleyman Demirel, die Türkei erwarte von Deutschland, daß es keine türkischen Asylbewerber mehr dauerhaft aufnimmt? Die Bundesregierung kann zu dem angesprochenen Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung nicht im einzelnen Stellung nehmen, da der umfangreiche Text noch nicht in Übersetzung vorliegt. Die deutsche Botschaft in Ankara steht jedoch in ständigem Kontakt zur Menschenrechtsstiftung und wird laufend über die Ergebnisse der Arbeit dieser Organisation unterrichtet. Die in Ihrer Frage zitierte Äußerung von Ministerpräsident Demirel ist der Bundesregierung nur indirekt durch einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung, in dem ein Gespräch eines deutschen Journalisten mit dem türkischen Ministerpräsidenten zusammengefaßt wird, bekannt geworden. Die Bundesregierung geht aber grundsätzlich davon aus, daß die Frage der Asylgewährung ausschließlich auf der Grundlage der jeweils geltenden deutschen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften zu beantworten ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Freiherr Wolfgang von Stetten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Was lange Zeit unter Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches — Bauhandwerkersicherungsgesetz — lief und von der Bundesregierung im Dezember 1991 eingebracht wurde, mauserte sich im Laufe der Vorberatung durch den Bundesrat im September 1991 zu einem Artikelgesetz, in dem plötzlich auch Änderungen des Verbraucherkreditgesetzes gefordert wurden, die nichts mit einer Bauhandwerkersicherung zu tun haben.
    Dieses Verbraucherkreditgesetz, noch im Dezember 1990 in der letzten Sitzung mit „heißer Nadel" gestrickt, war als Schutz für Verbraucher gedacht, um sie bei Kreditgeschäften besser aufzuklären und vor Kredithaien zu schützen. Dies hat das Gesetz auch erfüllt, litt aber von Anfang an unter Ungenauigkeiten und bürokratischen Übertreibungen.
    So wurden Banken, Sparkassen und Bausparkassen zu einer Flut unnötiger Papiere verpflichtet, nicht zuletzt auch deswegen, weil Kreditverträge nur mehr in einer „Urkunde" aufgenommen werden durften.



    Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
    Verlangte Zahlenangaben konnten nur durch Rechenakrobatik mit dem Risiko der „Strafe", gegebenenfalls auf Jahre im nachhinein auf den gesetzlichen Zins von 4 % herabgestuft zu werden, angegeben werden. Das Gesetz konnte zudem durch geschickte Manipulation zu Spekulationen gegen Kreditinstitute mißbraucht werden. Doch dazu nachher mehr.
    Meine Damen und Herren, man könnte nun sagen, auf der einen Seite Entbürokratisierung beim Verbraucherkreditgesetz, auf der anderen Seite Zusatzbelastungen beim Bau.
    So ist es nicht. Der neue § 648a BGB soll eine sinnvolle Ergänzung — wohl besser: Ersetzung — des alten § 648 Abs. 1 BGB darstellen. Dies ist für Handwerk und Baufirmen eine notwendige Möglichkeit, sich gegen Pleiten oder auch betrügerische Bauträger finanziell abzusichern.
    Das bisher einzige Sicherungsinstrument — sofern man sich nicht vertraglich bei Annahme des Auftrages absicherte — war gemäß § 648 Abs. 1 BGB die Sicherungshypothek. Diese hatte noch nie eine große Bedeutung und ist durch die Praxis der Banken, sich für gegebene oder versprochene Kredite umfangreich grundbuchlich abzusichern, praktisch unwirksam geworden. Dies insbesondere auch deswegen, weil die Sicherungshypothek erst nach erbrachten Leistungen oder Teilleistungen verlangt werden kann, d. h. zu einem Zeitpunkt, wenn das Risiko der Vorleistung bereits vorhanden ist und meistens das Objekt durch anderweitige Belastung in der Regel keine Sicherheit mehr darstellt.
    So sind erhebliche Existenzen vernichtet oder gefährdet worden, wenn größere Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß durchfinanziert waren oder durch andere Umstände die notwendigen Geldmittel nicht aufgebracht wurden. Die Bauhandwerker mußten einen totalen Ausfall hinnehmen und fielen bei nachfolgenden Konkursverfahren in der Regel aus, mindestens die, die zuletzt am Bau tätig waren. Die eingebrachten oder eingebauten Materialien verfielen der Pfandverstrickung der Grundschuldeigentümer, weil sie durch den Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden waren. Nur selten führte die durch den Einbau erfolgte Werterhöhung auch zu genügend hohen Erlösen bei der Zwangsvollstrekkung, so daß in der Regel gerade die Grundpfandgläubiger befriedigt werden konnten.
    Auch die Durchführung zur Erlangung einer Sicherungshypothek, entweder dingliche Einigung gemäß § 873c BGB oder — bei deren Verweigerung — Klage und Abwarten eines rechtskräftigen Urteils, gegebenenfalls bei Gefahr im Verzuge durch einstweilige Verfügung zur Erlangung einer Vormerkung, war und ist nicht geeignet, eine vernünftige Sicherung der Bauhandwerker zu erreichen.
    Nur am Rande sei auf einen frühen Versuch verwiesen, der die Umständlichkeit der Sicherungshypothek vermeiden wollte, das Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen aus dem Jahre 1909. Da aber die notwendige Durchführungsverordnung insbesondere zur Schaffung von Bauschöffenämtern nicht erlassen wurde, hat dieses Gesetz nie Bedeutung erlangt und ist quasi in Vergessenheit geraten.
    Die vorliegende Gesetzesbestimmung in § 648a BGB schließt daher eine Lücke, ohne von einem Bauherrn Unzumutbares zu verlangen und ohne dem Bauhandwerker auf Kosten des Bauherrn mehr zu geben, als ihm letztlich zusteht — Sicherheit für von ihm im vorhinein zu erbringende Leistungen.
    In sehr umfangreichen Beratungen und einer zusätzlichen Anhörung von Sachverständigen wurde der Regierungsentwurf im wesentlichen übernommen und im Rechtsausschuß nach Einfügung einiger Änderungen einstimmig verabschiedet.
    In dem Zusammenhang bedanke ich mich auch bei meinem Kollegen Pick für die gute Zusammenarbeit. Ich freue mich, daß ich einen Gesetzentwurf vorstelle, dem wir nachher einstimmig zustimmen. Meist ist sehr viel Widerspruch von Ihrer Seite zu hören.
    Der Unternehmer eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon erhält dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Besteller innerhalb einer ihm zu setzenden Frist dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht nachkommt. Dieser Anspruch steht dem Unternehmer unabhängig davon zu, ob er den Auftrag per Zuschlag oder per Einzelvertrag erhalten hat. Selbst entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 648a Abs. 7 unwirksam. Damit soll schwachen Baubetrieben oder Handwerkern jede Druckwirkung großer Besteller, auf die Sicherheit im voraus zu verzichten, genommen werden.
    Erst in der Schlußdiskussion wurden neben den Bauwerken die Außenanlagen in das Gesetz mit aufgenommen, um auch Landschaftsgärtner und Sportplatzbauer im vollen Umfang in den Schutz der neuen Regelung einzubeziehen. Diese Leistungen wurden bisher im Rahmen von § 648 BGB nicht als sicherungsfähig angesehen.
    Neben den klassischen Sicherungen durch Grundpfandrechte und ähnliches kann die Sicherung insbesondere auch durch die Garantie eines Kreditinstitutes oder — übrigens auch eine Erweiterung — eines Kreditversicherers geleistet werden, weil dies in der Regel einfach und kostengünstig durchzuführen ist.
    Die Kosten für die Sicherheitsleistung hat der Unternehmer zu ersetzen, weil es ihm freisteht, eine Sicherung zu verlangen oder auf sie zu verzichten. Um aber den Unternehmer nicht mit urkalkulierbaren Kosten zu belasten, wurde ein Höchstsatz von 2 vom Hundert jährlich festgelegt. Nach Bekundungen der Banken sind dies Kosten, die normalerweise nicht erreicht werden und deren obere Grenze daher angemessen ist.
    Der Sicherungsgeber, z. B. die Bank, kann sich das Recht vorbehalten, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers — des Bauherrn — zu kündigen, und haftet dann nur für die Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Leistet der Unternehmer trotzdem weiter, geschieht dies auf eigenes Risiko. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, wenn der Besteller den Vergütungsanspruch anerkannt hat oder die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Damit ist sichergestellt, daß



    Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
    kein Bauherr durch unberechtigte Auszahlung des Sicherungsgebers benachteiligt wird.
    Es ist im Grunde genommen überflüssig, aber zur Klarstellung im Gesetz festgehalten, daß neben einer Sicherung gemäß § 648a BGB die Sicherungshypothek nicht verlangt werden kann.
    Verweigert der Besteller die Sicherheit oder leistet er sie nicht rechtzeitig, stehen dem Bauunternehmer die Rechte nach den §§ 643 und 645 Abs. 1 BGB zu. Der Unternehmer kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Unabhängig davon kann er für bereits erfolgte Leistungen einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Gilt danach der Vertrag als aufgehoben, kann der Unternehmer den Vertrauensschaden, das negative Interesse, verlangen, d. h., er ist so zu stellen, wie wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte, z. B. ouch Ersatz des Verlustes bei Verzicht auf anderweitige Aufträge bei Auftragsannahme.
    Zwei Ausnahmen vom Gesetz sind vorgesehen, und zwar erstens, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, da hier für den Bauunternehmer kein finanzielles Risiko besteht, und zweitens, wenn eine natürliche Person ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung bauen oder herstellen läßt.
    Die letztere Ausnahme wurde deswegen mit aufgenommen, um den „Häuslebauer" nicht unnötig mit „Papierkram" zu belasten. Es ist relativ selten, daß bei kleineren Bauobjekten eine notfalls notwendige Nachfinanzierung scheiterte, und selbst für einen solchen Fall ist die Existenz eines Bauunternehmens oder eines Bauhandwerkers in der Regel nicht gefährdet. Diese Erleichterung gilt dann nicht mehr, wenn ein Baubetreuer für die natürliche Person ein solches Haus erstellt. Alles in allem, meine Damen und Herren, ein ausgewogenes Gesetz.
    Der zweite Teil dieser Gesetzeseinbringung, die Änderung des Verbraucherkreditgesetzes, die sozusagen „im Bauch des Bauhandwerkersicherungsgesetzes" mit in das Gesetzgebungsverfahren kam, enthält ebenfalls notwendige und ausgewogene Änderungen des in etwas zu großer Eile im Dezember 1990 verabschiedeten Gesetzes. Ziel des Gesetzes war der Schutz von Kreditnehmern, insbesondere vor dem „Übertölpeln" durch Kredithaie, die immer wieder gekonnt — durch Angabe verschiedener Zinssätze, Nebenkosten und Versicherungsgebühren — den Verbrauchern Kredite aufschwatzten, deren Kosten in auffälligem Mißverhältnis zu anderen Konditionen standen. Da dadurch nicht immer der Tatbestand des Wuchers erfüllt war, mußten viele Kreditnehmer diese überteuerten Kredite abzahlen. Gemeint waren vor allen Dingen sogenannte Verbraucherkredite, d. h. Ratenzahlungskredite, die in der Regel bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden.
    Durch die Änderung des Gesetzes ist nunmehr klargestellt, daß neben den bereits in § 3 aufgezählten Ausnahmen, z. B. Kleinbeträge bis zu 400 DM oder gewerbliche Kreditbeträge über 100 000 DM oder auch Arbeitgeberdarlehen, nunmehr auch die Kreditverträge nicht mehr unter dieses Gesetz fallen, die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide zu unter den marktüblichen Sätzen liegenden Zinssätzen angeboten werden.
    Bei Einzelausnahmen von Bestimmungen wurde in
    § 3 Abs. 2 Nr. 2 neu aufgenommen, daß bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten bzw. Bausparkassenkrediten zusätzlich zu den §§ 7, 9 und 11 bis 13 auch der neue § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b keine Anwendung findet. Das bedeutet, daß bei diesen Krediten kein Gesamtbetrag aller vom Verbraucher für die Gesamtlaufzeit zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten angegeben werden muß. Dies ist auch gerechtfertigt, da sich bei langfristigen Grundstückskrediten in der Regel auch kein Gesamtbetrag angeben läßt, weil kaum Kredite mit festen Konditionen über so lange Zeiträume gewährt werden. Zusätzlich sind bei der Vergabe — spätestens bei der Eintragung — der dafür notwendigen Grundschulden in der Regel Notare mitwirkend, die auch eine Aufklärungspflicht haben.
    Bausparkassen wurden u. a. deswegen ausgenommen, weil Konditionen bei Abschluß des Bausparvertrages und nicht bei Zuteilung geben werden. Oft werden die Kredite in Teilbeträgen ausgegeben, gegebenenfalls vorher getilgt oder in über 10 bis 20 Jahren die Konditionen erheblich geändert.
    Bei allen anderen Krediten — in der Regel kurz-oder mittelfristige Laufzeiten bis fünf Jahre — müssen, falls bei der Vergabe der Zinssatz bzw. die Kosten des Kredites nicht für die gesamte Laufzeit feststehen, diese Kosten auf Grund der Anfangskonditionen hochgerechnet werden. Dabei darf aber ein deutlicher Hinweis auf die Vorläufigkeit nicht fehlen.
    Richtigerweise wurden — das quasi als Klarstellung — Kontokorrentkredite von der Regelung ausgenommen, weil auch hier ein Gesamtbetrag auf die Laufzeit schlichtweg von der Höhe der Inanspruchnahme abhängt und nicht im voraus mitgeteilt werden kann. § 4 Abs. 1 neuer Satz 4 Nr. 1 d wurde zur Klarstellung geändert, nachdem der Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind.
    Eine Änderung des § 4 Abs. 2 zur Klarstellung des effektiven Jahreszinses erschien nicht notwendig, da bisher schon klargstellt wurde, daß sich die Berechnung nach § 4 der Preisangabenverordnung richtet und damit bei Bauspardarlehen ausschließlich nach
    § 4 Abs. 8 dieser Verordnung.
    Ein besonderes Ärgernis wurde bei der Veränderung der Schriftform beseitigt. Der Ausdruck „Urkunde" wurde ersetzt durch „schriftlichen Vertrag", der auch durch getrennte Annahme durch die Vertragsparteien wirksam wird und bei dem die Erklärung des Kreditgebers mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt werden kann. In der Vergangenheit hatte dies insbesondere bei großen Banken und Sparkassen zu einer nicht vertretbaren Mehrarbeit



    Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten
    und zusätzlich zu unvertretbar hohen Portokosten geführt.

    (Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD]: Sünde um diese Banken!)

    — Es waren Millionen, glauben Sie mir das!

    (Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD]: Das stimmt ja gar nicht!)

    Hier handelt es sich nicht um Kosten von einigen zehntausend Mark, sondern um Hunderttausende, um Beträge,die gar Millionenhöhe erreichen.

    (Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD]: Wer hat denn das für Sie aufgeschrieben oder abgeschrieben?)

    Die Änderung begünstigt daher die Kostenstruktur und kommt damit dem Verbraucher zugute.
    Um Spekulanten die Möglichkeit zu nehmen, auf Kosten der Bank zu spekulieren, wurde in § 3 Abs. 2 eine neue Nr. 4 aufgenommen, die § 9, die sogenannten „verbundenen Geschäfte", dann ausnimmt, wenn die Finanzierung dem Erwerb von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dient. Bisher konnte auf Grund der Widerrufsmöglichkeit gemäß § 7 ein Spekulant am Montag z. B. Wertpapiere auf Kredit kaufen, diese z. B. freitags bei gestiegenem Kurs bezahlen und verkaufen, urn den Kursgewinn einzustreichen, aber er konnte auch am Freitag bei gefallenem Kurs das Geschäft zu Lasten der Bank widerrufen, um dieser den Kursverlust zu überlassen. Unabhängig davon, daß dies zu untragbaren Ergebnissen führt, muß auch niemand, der mit Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen spekuliert, geschützt werden.
    Das vorliegende Gesetz mit seinen Änderungen soll auch keine Pauschalkritik an dem Verbraucherkreditgesetz sein, zeigt aber, wie hektisch der Bundestag nach der Wiedervereinigung arbeiten mußte und wie dabei zwangsläufig Fehler entstehen. Die Änderung des Gesetzes zeigt aber auch, daß wir Politiker und Industrie und Handel nicht übereinander reden, sondern miteinander reden und arbeiten sollten, damit vernünftige Korrekturen an Gesetzen, die von Anfang an falsch oder nicht ganz richtig waren oder durch neu hinzugetretene Umstände so nicht mehr richtig sind, im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden können.
    Ich bitte um Zustimmung auch für dieses Gesetz. Danke schön.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)



Rede von Helmuth Becker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, der nächste Redner ist unser Kollege Dr. Eckhart Pick.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Eckhart Pick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir wenden uns heute einem Gesetzgebungsvorhaben zu, das einerseits — und das kam in der Rede des Herrn Kollegen von Stetten ja zum Ausdruck — eine schwierige zivilrechtliche Thematik zum Gegenstand hat, die sich dem Verständnis der Laien nur schwer erschließt. Zum anderen verbergen sich hinter dem Titel des Gesetzes — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsgesetz) und anderer Gesetze — zwei gesetzliche Regelungen, die eine große Bedeutung für die Praxis haben werden. Die eine Regelung enthält die Reform der Sicherheitenstellung zugunsten von Unternehmern, die Bauleistungen gegenüber einem Auftraggeber erbringen. Diese Reform löst Altbekanntes, aber wenig Bewährtes ab.
    Die zweite Regelung betrifft Änderungen des Verbraucherkreditgesetzes, die jeden berühren können, der einen Kredit aufnimmt, um sich private Bedürfnisse zu erfüllen.
    Die beiden unterschiedlichen Materien verdienen nach unserer Auffassung eine getrennte Beurteilung und Bewertung.

    (Beifall bei der SPD)

    Zunächst zum Bauhandwerkersicherungsgesetz: Wie bereits betont, geht es dabei um eine echte Reform des Rechts der Sicherheiten im Interesse des Unternehmers, der im allgemeinen gegenüber dem Besteller seine Leistungen zuerst zu erbringen hat und insofern ein ganz erhebliches Risiko eingehen kann. Dieses besteht darin, daß er seinen Vergütungsanspruch unter Umständen nicht realisieren kann, falls der Besteller zahlungsunfähig werden sollte.
    Seit fast 100 Jahren existiert im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Vorschrift, nämlich § 648 BGB, von der der Gesetzgeber einmal annahm, sie erfülle das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers. Sie gibt dem Unternehmer eines Bauwerks nämlich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers. Die Erwartung des Gesetzgebers hat sich nicht erfüllt —ja nicht erfüllen können: Zum einen muß der Unternehmer in der Regel vorleisten. Zum anderen rangiert die Sicherungshypothek regelmäßig am Ende der Gläubigerschlange und läßt sich im Rahmen einer Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr realisieren. Banken rangieren in der Regel vor dem Unternehmer, also auch vor dem kleinen Handwerker. Wenn er kommt, sind andere schon längst da. Das erinnert ein bißchen an die Geschichte vom Hasen und vom Igel.
    Der Gesetzgeber hat im Jahre 1909 schon einmal einen Anlauf — Herr Kollege von Stetten hat darauf hingewiesen — in Form des „Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen" unternommen, das allerdings nur halbherzig eingeführt wurde und mangels der vorgesehenen Durchführungsverordnung keine Bedeutung erlangt hat. Es ist zu einer rechtshistorischen Kuriosität geworden und wird allenfalls gelegentlich in Staatsexamina abgefragt.
    Das neue Gesetz zeigt einen Weg auf, der — das möchte ich hier neidlos anerkennen — eine pfiffige Lösung des Problems durch den Vorschlag der Bundesregierung darstellt, aber nicht so, daß sie nicht noch in den Ausschußberatungen hatte verbessert werden können. Es geht um einen neuen § 648a BGB.
    Wichtig ist, daß durch den Ausschuß auf Anregung der SPD der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf Unternehmer ausgedehnt wurde, die die Außenanlagen eines Hauses erstellen. Es besteht kein vernünftiger Grund, meine Damen und Herren, solche



    Dr. Eckhart Pick
    Leistungen, die unmittelbar mit der Errichtung eines Bauwerks zusammenhängen, vom Schutz des Gesetzes auszunehmen.

    (Beifall der Abg. Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD])

    Ein Gärtner oder Landschaftsgestalter, der das Grundstück gärtnerisch oder landschaftsgestaltend aufwertet, verdient die gleiche Sicherung wie derjenige, der Stein auf Stein setzt. Im übrigen wurden durch die neue Formulierung auch zahlreiche Unklarheiten beseitigt, nämlich die äußerst interessante Streitfrage, ob eine Außenbaumaßnahme dem Bauwerk oder nur dem Grundstück zugute kommt, wie bekanntlich im Rahmen des § 648 BGB in vielen Fällen streitig ist.
    Die zweite Verbesserung des Entwurfs betrifft die Kosten der Sicherheitsleistung, die der Unternehmer zu stellen hat. Die Präzisierung und Limitierung der Kosten bis maximal 2 % der Auftragssumme schützen insbesondere kleinere und mittelständische Handwerker und ersetzen das nach unserer Auffassung zu unbestimmte Tatbestandsmerkmal der „üblichen Kosten", wie es vorher geheißen hat.
    Die dritte wesentliche Verbesserung besteht darin, daß der Rechtsausschuß die Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung, eine Sicherheit zu stellen, präzisiert hat. Statt der interpretationsbedürftigen Formulierung „überwiegend zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs" wurde die auch sonst geläufige Bestimmung eingeführt, daß nur beim Bau eines Einfamilienhauses mit bzw. ohne Einliegerwohnung der sogenannte „Häuslebauer" von der gesetzlichen Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten ausgenommen sein soll.
    Damit wurden auch Konsequenzen aus der Anhörung vom 9. Dezember 1992 gezogen. Wenn man so will, meine Damen und Herren, ist das gleichzeitig auch ein verbraucherschützendes Element, weil damit die Gesamtkosten gemindert werden.
    Während die SPD-Fraktion diesem Teil des Gesetzes ihre Zustimmung aus Überzeugung von der Richtigkeit des Weges geben konnte, tun wir uns mit dem zweiten Teil des Gesetzes schwerer.

    (Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD]: Das ist wohl wahr!)

    Es war schon etwas ungewöhnlich, daß der Bundesrat in seine Stellungnahme zum Bauhandwerkersicherungsgesetz eine Novelle zum Verbraucherkreditgesetz hineingemogelt hat.

    (Lieselott Blunk [Uetersen] [SPD]: Das ist ummöglich!)

    Wenn dieses Verfahren den Zweck gehabt haben sollte, eine Änderung auf leisen Sohlen herbeizuführen, ist dieses Vorhaben jedenfalls nicht gelungen. Dafür haben Öffentlichkeit und Anhörung gesorgt.

    (Beifall der Abg. Lieselott Blunck [Uetersen] [SPD])

    Andererseits hat die Novellierung auch Gelüste geweckt, nämlich die, von den tatsächlichen oder vermeintlichen Zwängen des Verbraucherschutzes befreit zu werden. Das hätte man von seiten des
    Bundesrates wissen müssen. Man hat das Tor jedenfalls einen Spaltbreit geöffnet.
    Plötzlich wollten einige Kreditgeber ganz aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkredits herausgenommen werden — z. B. die Ausgeber von grund-pfandrechtlich gesicherten Krediten, die Bausparkassen und die Landeskreditanstalten, die die öffentlichen Mittel für den Wohnungsbau verteilen. Der Ausschuß hat dem Verlangen, grundpfandrechtlich gesicherte Kredite einschließlich solcher der Bausparkassen ganz auszunehmen, widerstanden. Dagegen wurden die öffentlich-rechtlichen Anstalten von der Mehrheit im Ausschuß jetzt ausdrücklich ausgenommen.
    Ich sage „ausdrücklich", weil schon bisher die Auffassung vertreten wird, daß sie ohnehin nicht unter den Verbraucherkredit fallen, weil sie nicht gewerblich handeln. Man kann sicher diese Entscheidung auch sachlich mit dem Argument begründen, daß öffentlich-rechtliche Kredite wegen der allgemein günstigeren Bedingungen kaum Alternativen haben, eine gewisse öffentliche Kontrolle gewährleistet ist und der Darlehnsnehmer damit als weniger schutzbedürftig erscheinen kann. Insoweit ist die Interessenlage ähnlich wie beim Arbeitgeberdarlehn, das ja bekanntlich auch nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt. Wir haben unsere Zustimmung dazu nicht leichtfertig gegeben, aber man kann darüber durchaus geteilter Meinung sein.
    Nicht einverstanden ist die SPD-Fraktion mit der Mehrheitsentscheidung im Ausschuß, bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten auf die Angabe des Gesamtbetrages aller Teilzahlungen und Kosten eines Kredits zu verzichten. Wir verkennen nicht die Probleme der Praxis, bei sich ändernden Bedingungen — insbesondere bei variablen Zinsen usw. — eine aussagefähige Angabe dazu zu machen. Trotzdem halten wir diese Schwierigkeiten für überwindbar. Insoweit ist die jetzt getroffene Entscheidung ein Rückschritt in bezug auf einen effektiven Verbraucherschutz.
    Es gibt auch positive Punkte, d. h. Verbesserungen, die durchgesetzt wurden. So sind die erleichterten Formvorschriften in • 4, was die getrennten schriftlichen Erklärungen betrifft, sicher ein Fortschritt ohne Beeinträchtigung des Verbraucherschutzes. Auch die Möglichkeit, die Erklärung des Kreditgebers in Form einer faksimilierten Unterschrift abzugeben, ist nichts anderes als eine zeitgemäße Fortentwicklung der Schriftlichkeit einer Erklärung. Es ist in der Tat unverständlich, daß z. B. eine Bausparkasse Millionen von Bausparverträgen durch eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter und gleichzeitige Unterschriftsleistung des Kunden mehrfach hin- und herschicken muß. Das verwirrt mehr, als es nutzt.
    Insgesamt halten sich Verbesserungen und Verschlechterungen nach unserer Meinung die Waage. Deswegen hat die SPD-Fraktion im Ausschuß diesen Teil des Gesetzes, also die Änderung des Verbraucherkredits, nicht mitgetragen, sondern sich der Stimme enthalten.
    Wir gehen davon aus, daß die Erfahrungen mit dem geänderten Recht des Verbraucherkredits sorgfältig



    Dr. Eckhart Pick
    beobachtet werden. Die SPD-Fraktion wird in absehbarer Zeit einen entsprechenden Bericht einfordern, wie das übrigens schon einmal zugesagt war. Das neue Recht kann kein Freibrief für Tests sein, ob die Regeln des Verbraucherkredits dehnbar sind oder nicht — inwieweit er also belastbar ist. Es spricht z. B. auch nichts dagegen, daß die Landeskreditanstalten freiwillig ausreichende Informationen an die Kreditnehmer leiten.
    Wir, die SPD-Fraktion, sagen hier und heute zu, dieses Thema, wenn Mißbräuche auftreten, durch eine neue gesetzliche Initiative wieder aufzugreif en.
    Die SPD-Fraktion wird sich deshalb in der zweiten Lesung hinsichtlich des Verbraucherkreditgesetzes der Stimme enthalten, aber in der Schlußabstimmung der Änderung des Bauhandwerkersicherungsgesetzes und anderer Gesetze insgesamt zustimmen.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei der SPD)