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    Plenarprotokoll 12/44 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 44. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag der Abgeordneten Dr. Roswitha Wisniewski . . . . 3619 A Wahl der Abgeordneten Ursula Burchardt zur Schriftführerin als Nachfolgerin der Abgeordneten Christine Lucyga 3619 A Wahl des Abgeordneten Bernhard Jagoda zum stellvertretenden Mitglied im Kontrollausschuß beim Bundesausgleichsamt an Stelle des ausgeschiedenen ehemaligen Abgeordneten Dr. Herbert Czaja 3619 B Zusätzliche Überweisung von Vorlagen an den Ältestenrat sowie an weitere Ausschüsse 3620A, 3729 C Erweiterung der Tagesordnung 3620 A Tagesordnungspunkt 5: Überweisungen im vereinfachten Verfahren a) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz von Tieren vor Mißbrauch durch Aggressionszüchtung und Aggressionsdressur (Drucksache 12/977) b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (Drucksache 12/1059) c) Beratung der Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Vollendung des Binnenmarktes: ein Raum ohne Binnengrenzen (Drucksache 12/705) d) Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung: Zwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für den Zeitraum 1991 bis 1994 (1995) (Drucksache 12/895) e) Beratung der Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur europäischen Automobilpolitik (Drucksache 12/956) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 2: Beratung des Antrags der Abgeordneten Christina Schenk, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Mitgliedschaft der Gruppe Bündnis 90/DIE GRÜNEN in Enquete-Kommissionen (Drucksache 12/1177) . . . 3619 B Zusatztagesordnungspunkt 3: Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP: Einsetzung des Sonderausschusses „Schutz des ungeborenen Lebens" (Drucksache 12/1187) Petra Bläss PDS/Linke Liste 3620 B Christina Schenk Bündnis 90/GRÜNE . 3620 C Tagesordnungspunkt 6: a) Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz des werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Re- II Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 gelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) (Drucksache 12/551) b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Christina Schenk, Klaus Feige, Ingrid Köppe und der Gruppe Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit von Frauen beim Umgang mit ungewollten Schwangerschaften (Drucksache 12/696) c) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz des werdenden Lebens durch Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, durch rechtlich gewährleistete Hilfen für Familien und Schwangere sowie zur Sexualerziehung und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches (Familien- und Schwangerenhilfegesetz — FamSchHG) (Drucksache 12/841) d) Erste Beratung des von den Abgeordneten Petra Bläss, Jutta Braband, Ulla Jelpke, Andrea Lederer und der Gruppe der PDS/Linke Liste eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und zur Sicherung von Mindeststandards für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch (Drucksache 12/898) e) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz des ungeborenen Lebens (Drucksache 12/1178 [neu]) f) Erste Beratung des von den Abgeordneten Herbert Werner (Ulm), Monika Brudlewsky, Claus Jäger, Norbert Geis, Hubert Hüppe und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der ungeborenen Kinder (Drucksache 12/1179) g) Beratung des Antrags der Gruppe der PDS/Linke Liste: Sicherung unentgeltlicher Bereitstellung von Schwangerschaftsverhütungsmitteln (Drucksache 12/490) h) Beratung der Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur freiwilligen Schwangerschaftsunterbrechung (Drucksache 11/6895) Uta Würfel FDP 3622A, 3708 B Inge Wettig-Danielmeier SPD 3624 C Maria Michalk CDU/CSU 3627 D Christina Schenk Bündnis 90/GRÜNE 3630B, 3674 A Herbert Werner (Ulm) CDU/CSU . . . 3632 C Petra Bläss PDS/Linke Liste 3634 D Dr. Heiner Geißler CDU/CSU 3636 C Dr. Hans-Jochen Vogel SPD 3639 B Gerhart Rudolf Baum FDP 3640 D Vera Wollenberger Bündnis 90/GRÜNE 3642 D Hannelore Rönsch (Wiesbaden) CDU/CSU 3644 A Dr. Hans de With SPD 3645 D Sabine Leutheusser-Schnarrenberger FDP 3647 C Dr. Barbara Höll PDS/Linke Liste . . . 3648 D Ursula Männle CDU/CSU 3650 B Christel Hanewinckel SPD 3652 A Dr. Bruno Menzel FDP 3654 A Claus Jäger CDU/CSU 3654 C Dr. Rita Süssmuth CDU/CSU 3655 D Uta Würfel FDP 3657 A Dr. Jürgen Schmude SPD 3657 C Dr. Edith Niehuis SPD 3658 A Dr. Margret Funke-Schmitt-Rink FDP . 3660 C Norbert Geis CDU/CSU . . . . 3661B, 3691 D Monika Brudlewsky CDU/CSU 3662 C Dr. Angela Merkel CDU/CSU 3663 C Ingrid Becker-Inglau SPD 3665 A Norbert Eimer (Fürth) FDP 3666 B Ulla Jelpke PDS/Linke Liste 3667 D Dr. Paul Laufs CDU/CSU 3669 D Renate Schmidt (Nürnberg) SPD 3671B Dr. Eva Pohl FDP 3673 C Hubert Hüppe CDU/CSU 3676 B Dr. Jürgen Schmude SPD 3677 B Norbert Geis CDU/CSU . . . 3677D, 3696 B, 3709 D Dr. Gisela Babel FDP 3679 C Hanna Wolf SPD 3681 A Dr. Paul Hoffacker CDU/CSU 3683 A Dr. Friedrich-Adolf Jahn (Münster) CDU/CSU 3684 C Dr. Reinhard Göhner CDU/CSU 3685 C Dr. Konrad Elmer SPD 3686 B Dr. Gregor Gysi PDS/Linke Liste . . . 3687 D Gerhard Scheu CDU/CSU 3689 D Dr. Konrad Elmer SPD 3691 C Heidemarie Wieczorek-Zeul SPD . . . 3692 A Dieter-Julius Cronenberg (Arnsberg) FDP 3693 D Horst Eylmann CDU/CSU 3695 A Dr. Wolfgang Ullmann Bündnis 90/GRÜNE 3697 B Ortwin Lowack fraktionslos 3699 A Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD 3699 D Claus Jäger CDU/CSU 3701 C Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 III Ulrike Mascher SPD 3702 C Gerda Hasselfeldt CDU/CSU 3703 D Michael Habermann SPD 3705 A Dr. Sabine Bergmann-Pohl CDU/CSU . 3706 C Dr. Rudolf Karl Krause (Bonese) CDU/CSU 3710B Dr. Marliese Dobberthien SPD 3711A Dr. Renate Hellwig CDU/CSU 3712C Dr. Ursula Fischer PDS/Linke Liste . . 3713D Dr. Karl H. Fell CDU/CSU 3715B Regina Kolbe SPD 3716B Maria Eichhorn CDU/CSU 3717 D Ursula Burchardt SPD 3719A Dr. Klaus-Dieter Uelhoff CDU/CSU . . 3721 B Erika Reinhardt CDU/CSU 3722 A Wolfgang Engelmann CDU/CSU . . . 3722 D Wolfgang Zöller CDU/CSU 3723 C Joachim Graf von Schönburg-Glauchau CDU/CSU 3724 B Dr. Friedbert Pflüger CDU/CSU 3725 B Dr. Wolf Bauer CDU/CSU 3726 C Dr. Wolfgang Götzer CDU/CSU 3727 D Dr. Franz-Hermann Kappes CDU/CSU . 3728 C Nächste Sitzung 3729 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 3731* A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 6a bis 6h (Neuregelung des § 218 StGB) (Namen alphabetisch geordnet) Angelika Barbe SPD 3731* C Wolfgang Börnsen (Bönstrup) CDU/CSU 3733* A Jutta Braband PDS/Linke Liste 3733* D Dr. Ulrich Briefs PDS/Linke Liste . . . 3734* D Dr. Konrad Elmer SPD 3735* B Dr. Dagmar Enkelmann PDS/Linke Liste 3738* B Ilse Falk CDU/CSU 3739* A Elke Ferner SPD 3740* A Erich G. Fritz CDU/CSU 3741* C Monika Ganseforth SPD 3742* A Dr. h. c. Adolf Herkenrath CDU/CSU . . 3742* C Hubert Hüppe CDU/CSU 3743* A Karin Jeltsch CDU/CSU 3745* D Karl-Josef Laumann CDU/CSU 3746* C Rudolf Horst Meinl CDU/CSU 3747* A Dr. Franz Möller CDU/CSU 3747* B Alfons Müller (Wesseling) CDU/CSU . . 3748* B Claudia Nolte CDU/CSU 3749* C Dr. Helga Otto SPD 3750* A Helmut Rode (Wietzen) CDU/CSU . . . 3751* C Ortrun Schätzle CDU/CSU 3753* A Gerhard Scheu CDU/CSU 3754* A Trudi Schmidt (Spiesen) CDU/CSU . . . 3755* A Dr. Andreas Schockenhoff CDU/CSU . . 3755* D Regina Schmidt-Zadel SPD 3756* D Marita Sehn FDP 37588* A Angela Stachowa PDS/Linke Liste . . . 3758* D Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten CDU/CSU 3759* C Dr. Cornelie von Teichman FDP 3760* B Uta Titze SPD 3761* B Alois Graf von Waldburg-Zeil CDU/CSU 3761* D Dr. Konstanze Wegner SPD 3762* C Gabriele Wiechatzek CDU/CSU 3763* B Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3619 44. Sitzung Bonn, den 26. September 1991 Beginn: 9.00 Uhr
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    (A) Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Antretter, Robert SPD 26. 09. 91 * * Bargfrede, Heinz-Günter CDU/CSU 26. 09. 91 Blunck, Lieselott SPD 26. 09. 91 * * Böhm (Melsungen), CDU/CSU 26. 09. 91 * * Wilfried Büchler (Hof), Hans SPD 26. 09. 91 * * Bühler (Bruchsal), Klaus CDU/CSU 26. 09. 91 * * Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 26. 09. 91 * * Dr. von Geldern, CDU/CSU 26. 09. 91 * Wolfgang Genscher, Hans-Dietrich FDP 26. 09. 91 Gröbl, Wolfgang CDU/CSU 26. 09. 91 Haack (Extertal), SPD 26. 09. 91 Karl-Hermann Janz, Ilse SPD 26. 09. 91 Kittelmann, Peter CDU/CSU 26. 09. 91 * * Kohn, Roland FDP 26. 09. 91 Koltzsch, Rolf SPD 26. 09. 91 Kubicki, Wolfgang FDP 26. 09. 91 Dr.-Ing. Laermann, FDP 26. 09. 91 Karl-Hans Lenzer, Christian CDU/CSU 26. 09. 91 * * Lühr, Uwe FDP 26. 09. 91 Lummer, Heinrich CDU/CSU 26. 09. 91 * * Mischnick, Wolfgang FDP 26. 09. 91 Möllemann, Jürgen W. FDP 26. 09. 91 Dr. Müller, Günther CDU/CSU 26. 09. 91 * * Nelle, Engelbert CDU/CSU 26. 09. 91 Nolte, Claudia CDU/CSU 26. 09. 91 Oostergetelo, Jan SPD 26. 09. 91 Paintner, Johann FDP 26. 09. 91 Dr. Penner, Willfried SPD 26. 09. 91 Peters, Lisa FDP 26. 09. 91 Pfuhl, Albert SPD 26. 09. 91 * * Rempe, Walter SPD 26. 09. 91 von Renesse, Margot SPD 26. 09. 91 Reuschenbach, Peter W. SPD 26. 09. 91 Schluckebier, Günther SPD 26. 09. 91 * * Seiler-Albring, Ursula FDP 26. 09. 91 Skowron, Werner H. CDU/CSU 26. 09. 91 Dr. Soell, Hartmut SPD 26. 09. 91 * * Dr. Sperling, Dietrich SPD 26. 09. 91 Terborg, Margitta SPD 26. 09. 91 * * Thierse, Wolfgang SPD 26. 09. 91 Weiß (Berlin), Konrad Bündnis 26. 09. 91 90/GRÜNE Zierer, Benno CDU/CSU 26. 09. 91 * * * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments * * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Reden zu Tagesordnungspunkt 6a bis 6h (Neuregelung des j 218 StGB) Angelika Barbe (SPD): Die Berliner Zeitung informierte am 28. August 1991, daß das Bundesministerium für Frauen und Familie Wohnzuschüsse für Schwangere zur Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse gewährt. Hervorragend sagte sich die Leserin in Ostberlin und machte sich am nächsten Tag zu ihrer Schwangerenberatung bzw. dem Gesundheitsamt auf den Weg, um die Antragsformulare, wie in der o. g. Zeitung vermerkt, entgegenzunehmen. Die völlig überraschten Beratungsstellen und Gesundheitsämter mußten den Frauen erklären, daß sie diese Maßnahme auch aus der Zeitung erfahren haben und sich um kurzfristige Klärung kümmern werden. Eine sofortige Rücksprache mit dem Bundesministerium ergab, daß die Beantragung des Wohnzuschusses bei vorwiegend konfessionellen, vom Bundesministerium anerkannten Beratungsstellen erfolgen kann. Die bei den Gesundheitsämtern angesiedelten und im Ostteil der Stadt auch gut ausgebauten Schwangerenberatungsstellen wurden in diese Aktion nicht mit eingebunden. Was mag wohl dahinterstecken? Möchte die Bundesministerin für Familie und Senioren, Frau Rönsch, ihr Modell zur Erhaltung des § 218 bereits im Vorfeld der parlamentarischen Entscheidung zementieren? Soll den Frauen die Entscheidung, von wem und wo sie beraten werden wollen, beschnitten werden? Da es sich bei den Mitteln des Bundes um Steuereinnahmen handelt - die alle Bürger unabhängig von der Konfession aufzubringen haben -, ist es nur legitim, daß an der Verteilung von Zuschüssen auch alle Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen zu beteiligten sind. Den schwangeren Frauen muß die freie Wahl „ihrer" Beratungsstelle ermöglicht werden. Die Bevorzugung bestimmter Interessenverbände ist verfassungswidrig. Nun haben sich in dem Streit um die Abschaffung des § 218 viele Organisationen und Interessenverbände aus den neuen Bundesländern zu Wort gemeldet. Die Briefe auf unseren Schreibtischen häufen sich. Ich möchte einigen Gehör verschaffen und daraus zitieren, denn schließlich betrifft die Entscheidung, die wir fällen müssen, nicht die im Parlament versammelten Männer, sondern die Frauen in Deutschland-Ost und -West. Erstens. Die Gesellschaft für Sexualwissenschaft schreibt: Auch wir treten ein für den Schutz des ungeborenen Lebens, meinen allerdings, daß dieser sich am Schutz des geborenen Lebens messen lassen muß. Abgesehen davon, daß ein strafrechtlicher Zwang zur Geburt eines ungewollten Kindes tatsächlich nicht möglich ist, sollte stärker als bisher auch nach den Entwicklungsbedingungen unerwünscht geborener Kinder gefragt werden. Die bundesrepublikanische Praxis des § 218 wurde nicht nur in einer Entschließung des Euro- 3732 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 paparlaments am 12. März 1990 kritisiert, sie stößt nicht nur in der Bevölkerung auf Ablehnung — 78 % der DDR-Bürger sind gegen § 218 —, sie ist auch für den Schutz des ungeborenen Lebens ungeeignet. Die Praxis des Paragraphen 218 bewirkt einzig eine Kriminalisierung von Frauen in Not, die ständige Gefahr von Denunziation und Schnüffelpraxis. Und nicht zuletzt beinhaltet diese Praxis eine Bedrohung für Leib und Leben ungewollt schwangerer Frauen. Zweitens. Der deutsche Akademikerinnen-Bund e. V. fordert unter anderem flankierende Maßnahmen, wie Rechtsansprüche auf Ganztagsbetreuungsstellen, auf mehr finanzielle Unterstützung, auf Fortsetzung von Ausbildung und Wiedereingliederung in den Beruf nach mehrjähriger Erziehungszeit und — vor allem — mehr Verantwortung für Väter. Der deutsche Akademikerinnenverband hat auch eine Meinungsumfrage bei den Mitgliedern der neuen Bundesländer durchgeführt. Interessant ist, daß sich kein Mitglied dort für das bundesrepublikanische Indikationsmodell oder für den „3. Weg" aussprach. Drittens. Die Gewerkschaft I. G. Chemie setzt sich ebenfalls für eine Fristenregelung, Ganztagsbetreuungseinrichtungen — nicht nur drei Stunden — , Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtungen, Sexualkundeunterricht an Schulen und die kostenlose Zurverfügungstellung von Verhütungsmitteln ein. Im Augenblick herrscht nämlich in den neuen Bundesländern (außer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) folgender Zustand: Die Abtreibung ist kostenlos, die Verhütungsmittel dagegen müssen bezahlt werden. Wer da vom Schutz des vorgeburtlichen Lebens spricht — dem werfe ich Heuchelei vor. Viertens. Die „Arbeiterwohlfahrt" schreibt — und sie ist durch ihre langjährige Arbeit durch die Beratungsstellen der AWO kompetent und aussagefähig —: Es wird von der Schwangeren weit mehr abverlangt als nur ein Unterlassen. Ob sie die Menschwerdung ihrer Leibesfrucht in ihrem eigenen Körper zuläßt oder nicht, bedeutet einen so existentiellen Einschnitt in ihrer persönlichen Lebensgestaltung, daß dagegen Bestrafungen und staatlicher Gebärzwang zurücktreten müssen. Der Rechtsanspruch auf freiwillige Beratung ist eine Grundvoraussetzung für einen offenen Umgang in Verantwortung und Freiheit mit Sexualität und menschlicher Fortpflanzungsfähigkeit. Fünftens. „Frauen in der Kirche" — Frauengruppen aus Berlin — sprechen sich „entschieden gegen die Kriminalisierung von Frauen" aus und vor allem für den Schutz des geborenen Lebens, und dazu „gehört auch das Leben von Frauen" . Sie schreiben weiter: Ganz entschieden wenden wir uns dagegen, daß der christliche Glaube dazu benutzt wird, Frauen unter Druck zu setzen und zu kriminalisieren. Wir sind der Überzeugung, daß christlicher Glaube Hilfe zur Bewältigung von Lebensproblemen und Krisen ist. Sie fordern neben allem schon Gesagten: kindergerechtes Umfeld (Spielplätze und Grünanlagen) und die Bewahrung der Schöpfung für die Zukunft unserer Kinder. Jetzt komme ich zur Glaubwürdigkeit von Politikern. Es ist schon verwunderlich, wenn wir Frauen im Osten Deutschlands von CDU-Politikern noch vor einem Jahr beruhigt wurden, die Fristenregelung bliebe auf jeden Fall bestehen (siehe Regierungserklärung von L. de Maizière). Oder ich zitiere aus der Koalitionsvereinbarung vom 12. April 1990, die einen „umfassenden Schutz des ungeborenen Lebens durch umfangreiche Beratungs-, Aufklärungs- und Unterstützungsangebote sowie kostenlose Bereitstellung der Kontrazeption für Frauen bei Beibehaltung der Fristenregelung zum Schwangerschaftsabbruch„ zusicherte. Die ehemalige DDR-Ministerin Frau Dr. Christa Schmidt trat gegen eine Zwangsberatung auf, sprach sich für die Beibehaltung der Fristenregelung aus und ging davon aus, daß die meisten ihrer Fraktionskollegen die bestehende gesetzliche Regelung trotz aller Gewissenskonflikte akzeptieren. Heute, nach einem Jahr, haben die westlichen CDU-Abgeordneten ihre Kollegen aus dem Osten so unter Druck gesetzt, daß sich keiner meiner früheren Kolleginnen und Kollegen der ersten frei gewählten Volkskammer mehr daran erinnern mag. Nach dem Motto „was schert mich mein Geschwätz von gestern" wird nicht nur in der Steuerpolitik gelogen, werden Fraueninteressen verraten und eine Politikerin mit Rückgrat wie Frau Dr. Christa Schmidt abserviert. Da frage ich mich: Wie sollen die Bürger der neuen Bundesländer Vertrauen zu dem Rechtsstaat entwikkein, den wir uns alle ersehnten, wenn ihnen dieses Recht nichts als Ungerechtigkeit beschert? Es funktioniert das gleiche Modell wie vor der Wende. Der Hauptkonflikt besteht zwischen Oben und Unten: Anpassung und Heuchelei werden gefördert, Aufrichtigkeit bestraft. Umfrageergebnisse unter Frauen in den neuen Bundesländern — vom Institut für Soziologie und Sozialpolitik im Sommer 1990 und im Frühjahr 1991 durchgeführt — zeigen in erschreckendem Maße, daß sich Enttäuschung über die Durchsetzungskraft von Parteien ausbreitet. Eine Zahl nur möchte ich nennen, die uns aufrütteln sollte. 78 % der Frauen glauben nicht mehr, daß sie Einflußmöglichkeiten auf das Parlament haben. Das alles auf dem Hintergrund der Arbeitslosigkeit, die die Frauen jetzt unvermittelt trifft und Lebensentwürfe zerstört. Wir müssen uns damit beschäftigen. Frauen haben jetzt mehr und mehr das Gefühl, aussortiert zu werden, sie erleben Kinderfeindlichkeit und ökonomische Abhängigkeit. Sie werden unsicher und verzweifelt gemacht; denn ihre öffentliche Stellung durch Berufstätigkeit wird den Frauen genommen. Es bleibt lediglich die Mutterrolle als einzig legitime Rolle. Dagegen gibt es nur eine Möglichkeit, dieses Verhaltensmuster zu durchbrechen. Deshalb appelliere ich an die Frauen und Männer in Deutschland-Ost und -West: Melden Sie sich zu Wort! Schreiben Sie den Abgeordneten! Erheben Sie auf den Straßen und Plätzen Ihre Forderungen unüberhörbar laut! Sam- Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3733 * mein Sie Unterschriften! Laden Sie Ihre Bundestagsabgeordneten zu öffentlichen Veranstaltungen ein und unterstützen Sie so den Gesetzentwurf der SPD! Ich zitiere Wolf Biermann: In jeder Gesellschaft kommt es darauf an, den geschaffenen Reichtum so ungerecht wie möglich zu verteilen, ohne daß es jemand merkt. Wir Frauen merken allerdings seit 120 Jahren, daß die Ungerechtigkeit daraus resultiert, daß es bezahlte Erwerbsarbeit und unbezahlte Hausarbeit gibt. Unsere Großmütter- und Müttergeneration hat mit Altersarmut bezahlen müssen und auf eigene Lebensentwürfe, die auch Berufstätigkeit beinhalteten, vielfach verzichtet. Solange Männer nicht endlich die 50 % Verantwortung und Pflichten übernehmen, die ihnen auch in der Kindererziehung zustehen, so lange weisen wir männliche Bevormundung in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs zurück und bestehen darauf, selbst darüber zu bestimmen. Wolfgang Bömsen (Bönstrup) (CDU/CSU): In dieser Frage existentieller Humanität darf es keinen Fraktionszwang geben, wie ihn SPD und FDP offensichtlich praktizieren. Wenn wirklich die Gewissensentscheidung der/des Abgeordneten bei einem Gesetzentwurf erwartet wird, dann besonders in dieser Frage. Ich fordere beide Fraktionsführungen auf, ihre Mitglieder aus der parteipolitischen Verpflichtung zu entlassen. Auch eine Teilung des Abgeordnetengewissens, Bindung an die Fraktion bei den finanziellen Nebenleistungen und freie Entscheidung bei der erwogenen strafrechtlichen Lösung, ist unvertretbar. Mehr als 120 000 Abbrüche jährlich allein in der „alten" Bundesrepublik sind ein Maßstab dafür, daß wir in unserer Gesellschaft Rückstände an Menschlichkeit und sozialer Fürsorge zu verzeichnen haben. Der Rückgang der Abbrüche um über 22 % in den vergangenen sieben Jahren gibt Anlaß zur Hoffnung auf die Wirksamkeit von Aufklärung und den getroffenen sozialen Flankierungen für Frauen, Mütter und Familien. Die Empfindlichkeit zugunsten des ungeborenen Lebens hat zugenommen, die vielen hundert Beratungszentren, die Gespräche mit Ärzten und die kirchlichen Verbände haben eine positive Wirkung erzielt. Diese Anerkennung gilt auch all' denen, die Sexualerziehung prinzipiell in der Schule praktizieren. Der beste Schutz ungeborenen Lebens ist der Schutz des geborenen Lebens. Deshalb gilt es, die immer noch bestehenden Defizite an Kinderfreundlichkeit, Umweltsicherheit, nachbarschaftlicher Zuwendung, Wohnraumumfang, Kindergarten- und Kinderbetreuungsplätzen und die Vertretbarkeit von Familie mit der beruflichen Tätigkeit der Frau in einer breit angelegten Kampagne von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zu beheben. Mein schleswig-holsteinischer Fraktionskollege, der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ottfried Hennig, hat die Formel geprägt: „Wo es Kindern gut geht, geht es allen gut! " Ich stimme ihm ausdrücklich zu. Wir alle, die gesamte Gesellschaft hat einen Vorteil davon, wenn wir viel stärker als bisher unsere Politik nach dem Wohl der Kinder ausrichten würden. Wo es um Kinder geht, muß das Prinzip der Einsicht — nicht die Drohung mit Strafe — herrschen. Strafbarkeit führt zur Demütigung, dies gilt auch für die Frau, die sich in tiefer und verzweifelter Konfliktlage des Schwangerschaftsabbruches befindet. Sie weiß in diesem Augenblick sehr wohl, daß wir uns nicht zum Menschen, sondern als Mensch entwickeln. Die Entscheidung über den Lebensschutz des ungeborenen Kindes kann ihr niemand abnehmen. Strafe führt in die Illegalität, und ich frage mich, ist dieser — im Grundsatz — ethische Konflikt einer ungewollten Schwangerschaft mit dem Strafrecht überhaupt lösbar? Nein! Umfassende, fachkundige und persönliche Beratung ist hilfreich und notwendig, sie kann das Vorliegen einer Indikation bestätigen, doch an der Selbstbestimmung der Mutter kann es keinen Weg vorbei geben. Das Lebensrecht der Mutter gilt es zu gewährleisten. Wir sollten bei dieser aktuellen Auseinandersetzung nicht vergessen, daß es in Europa in den vergangenen Jahrhunderten ständig zwei Bewegungen bei dieser Problematik gab. Die eine wurde von der Bevölkerungspolitik her bestimmt, die zweite von der ethischen Frage, ob es der Frau überhaupt erlaubt ist, ungeborenes Leben zu töten. Viele hundert Jahre lang wurde die Abtreibung als Mittel der Geburtenbeschränkung eingesetzt. Die Liberalisierung des Abtreibungsrechts erfolgte erst wirklich nach dem Zweiten Weltkrieg, zu Anfang in den osteuropäischen Staaten, dann in Großbritannien, den skandinavischen Ländern, später in Österreich, Frankreich und Italien. Während sich Dänemark, Schweden und Belgien für eine Fristenlösung entschieden, sprachen sich fast alle anderen für den Indikationsweg aus. In den USA verneinte der Supreme Court das Recht auf Leben bei einem ungeborenen Kind, das Bundesverfassungsgericht dagegen bejahte im Fristenlösungsurteil dieses Recht. Die Bandbreite der Auffassungen ist sehr groß, und sie erhält noch eine zusätzliche Dimension, wenn man die Diskussion auf der Weltbevölkerungskonferenz in Mexiko 1984 mit einbezieht. Dort konnte nur ein Minimalkonsens gefunden werden, denn gerade in Staaten der Dritten Welt, wo oft Hunger, Armut und Elend herrscht, wird die Abtreibung als Mittel gegen die drohende Überbevölkerung angesehen. Für das christliche Abendland eine nur schwer nachvollziehbare Begründung. Wir sollten bei der von uns angestrebten nationalen Lösung nicht die Internationalität der Problematik vergessen, nicht die Angst der Mütter vor dem Verlassenwerden bei ungewollter Schwangerschaft, nicht ihre Sorge, dem Kind nicht gewachsen zu sein, und nicht unsere gemeinsame Aufgabe, für umfassende Hilfe zu sorgen. Jutta Braband (PDS/Linke Liste): Ist die Würde des Menschen unantastbar? Wenn ja, dann scheint sie männlich zu sein, denn seit wir DDR-Frauen das erste frei gewählte Parlament hatten, wurde sie nicht nur verstärkt durch öffentlichen Sexismus, sondern auch 3734 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 durch Polemik für den Schutz des ungeborenen Lebens zur Disposition gestellt. Und das setzte sich nach der Vereinigung mit einem Land, das Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe stellt und nur ausnahmsweise erlaubt, ungebrochen fort. Die Vereinigung beider Staaten, die theoretisch die Möglichkeit in sich barg, die Gesetzgebung der BRD um einige durchaus bessere Regelungen der DDR zu bereichern, wurde als Annexion vollzogen, die dann auch ein Überstülpen der Gesetzgebung zur Folge hatte. Es gab in der DDR durchaus ein Bewußtsein für den frauenverachtenden Charakter des § 218. Zigtausende Unterschriften gegen die Einführung des § 218 in der DDR im Jahre 1990 belegen dies ebenso wie die Stellungnahme der letzten Frauenministerin in der DDR, Frau Schmidt, CDU. Durch die Existenz der sogenannten lupenreinen Fristenlösung gibt es eine Erfahrung, die breite Bevölkerungsschichten betrifft, selbst wenn die politische Dimension dieser Regelung nicht jeder Frau und jedem Mann bewußt ist. Diese Erfahrung lautet: Es ist richtig, daß jede Frau sich frei entscheiden kann, ob sie in der Lage und willens ist, einem Kind Liebe, Zärtlichkeit und das nötige soziale Umfeld zu geben oder nicht. Denn nur sie selbst verfügt über alle Kenntnisse, die frau in die Lage versetzt, eine so schwere Entscheidung zu fällen. Ich möchte mich an dieser Stelle mit der unerträglichen These, Frauen seien leichtfertig und benutzten den Schwangerschaftsabbruch als Verhütungsmethode, auseinanderzusetzen. Dahinter steckt doch die Vermutung, daß Frauen auch im siebenten, achten oder neunten Monat eine Schwangerschaft abbrechen. Aber woher denn diese Vermutung, aus welcher Erfahrung? Ich behaupte: aus keiner, sondern vielmehr aus dem Bewußtsein: Frauen müssen unter Kuratel gestellt werden, weil sie minderwertig und dumm sind und deshalb eines Vormunds bedürfen. Ich behaupte weiter: Wenn aber eine Frau sich in ihrer Not zu einem solchen Schritt entschließt, tut sie es unter allen Umständen und wäre durch Strafandrohung nicht davon abzuhalten. Wir wissen heute, daß der Tatsache, daß Frauen Schwangerschaften, die sie nicht verantworten können, abbrechen, nicht mit juristischen Mitteln beizukommen ist. Selbst die schwersten Strafen, die in den letzten Jahrhunderten durch das Patriarchat dafür ausgesetzt wurden, wie Zuchthaus und sogar die Todesstrafe, haben nicht zu einer Verringerung der Abbrüche, sondern nur zu ihrer Verschleierung geführt. Frauen haben sich der Gefahr von Krankheit und Tod ausgesetzt, um letztlich ihrer Verantwortung für das Leben gerecht zu werden. Und diese Verantwortung spiegelt sich eben nicht in der Zahl der geborenen Kinder, sondern in den Bedingungen, die die geborenen Kinder vorfinden. Durch Legalisierung des Abbruchs wird erreicht, daß dieser Eingriff auf die für jede Frau am wenigsten schädliche Weise in medizinischer, sozialer und psychischer Hinsicht geschieht. Dem Problem der hohen Abbruchzahlen kann aber nur begegnet werden, indem sexuelle Aufklärung und die Möglichkeiten zur Schwangerschaftsverhütung wesentlich verbessert werden, und zwar für Frauen und Männer. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß die öffentliche Diskussion um die Verantwortung von Männern viel zuwenig geführt wird — was auch nicht wundert in einem Land, das den Mann als Ernährer, die Frau als Hüterin des Hauses und die „Mann-Frau-Kind-Familie" als einzig legitime Form des Zusammenlebens behandelt. Auf die Klage, daß die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen für Ärzte unzumutbar sei, möchte ich hier nicht eingehen. Die Polemik ist zu offensichtlich. Hier wird wieder der Versuch gemacht, das Recht des ungeborenen Lebens gegen das Recht der Frauen hervorzuheben, anstatt es durch ihre freie Entscheidung zu ermöglichen. In der DDR haben wir die Erfahrung gemacht, zwar allein entscheiden zu können, aber wir wurden mit dieser Entscheidung oft alleingelassen. Und viele sind mit den psychischen Problemen, die sie dadurch hatten, nicht fertig geworden, was wiederum beweist, daß Frauen diese Entscheidung nicht leichtfällt und von daher auch nicht vermutet werden darf, sie würde leichtfertig getroffen. Wir brauchen daher sehr wohl sehr verschiedene Beratungsangebote für die Entscheidungsfindung, aber auch für die Zeit danach, d. h. sowohl für die Frauen, die sich entschieden haben, ein Kind auszutragen, als auch für die, die das nicht tun wollen. Eine Beratung, die staatlich verordnet ist, mit dem Ziel, die Frauen dazu zu bewegen, die Frucht auszutragen, ist keine Hilfe, sondern Zwang. Aber jede staatliche Zwangsmaßnahme macht Frauen wieder zu Gebärmaschinen und ungewollte Kinder zu psychisch geschädigten Menschen. Keine von uns darf das zulassen, denn entgegen der frauenfeindlichen Praxis ist auch unsere Würde nicht nur unantastbar, sondern auch unteilbar. Außerdem ist die Würde weiblich. Dr. Ulrich Briefs (PDS/Linke Liste): Mit der Entscheidung über die gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist eine Grundfrage unserer Gesellschaft angesprochen. Wird den Frauen, also der Hälfte der Gesellschaft, das Recht, selbst über ihren Körper zu bestimmen, eingeräumt oder nicht? Oder wird ihnen ein Recht weiterhin aberkannt, das ansonsten für die Menschen und insbesondere für die Männer als eines der selbstverständlichen Rechte der beginnenden bürgerlichen Gesellschaft in unseren westlichen Nachbarländern vor mehr als 200 Jahren, in Preußen vor etwas mehr als einem Jahrhundert mit der Abschaffung der Sklaverei und Leibeigenschaft durchgesetzt worden ist? Die Frage der Bestimmung der Frau über den eigenen Körper und damit über den Schwangerschaftsabbruch ist eine entscheidende Grundfrage dieser Gesellschaft. Wenn wir auch nur Einschränkungen dieses Rechts zulassen, laufen wir Gefahr, die damit zum Gesetz gewordenen Prinzipien auch in andere gesellschaftliche Bereiche hineinzunehmen. Dann wird irgendwann auch der technisch gegenwärtig möglich werdende Eingriff in das Erbgut zwangsweise praktiziert. Dann werden Menschen — Männer wie Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3735 * Frauen — über ihren Körper im Krankheits- und Behandlungsfall, auch im Todesfall nicht mehr entscheiden können! Das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Körper, damit die ersatzlose Streichung des § 218, ist auch notwendig, um eine mögliche Lawine von sonstigen Eingriffen in Selbstbestimmungsrechte und Schutzrechte der Menschen — und zwar von Männern wie von Frauen, von Kindern und von Alten — zu verhindern. Nicht die Möglichkeit der alleinigen verantwortungsbewußten Entscheidung von Frauen über das Austragen einer Schwangerschaft stellt die Gefahr für eine humane Gesellschaft in Zukunft dar, sondern die mit der Einschränkung dieses Rechts praktizierten Interventionen von anderen, von außenstehenden Personen und bürokratischen Institutionen, von anonymen Ämtern, von Gerichten, von Ärzten, von Beratungsstellen usw. in das Leben und in das Lebensrecht von Frauen. Schieben wir endlich den sich zum Teil an mittelalterlichen Vorstellungen und Zuständen orientierenden Bestrebungen zum Hineinregieren aller möglichen Kräfte und Instanzen des Staates und nicht zuletzt der katholischen Kirche in das Leben und in die Lebenswelt von Frauen einen Riegel vor! Die Gewährleistung des vollen Selbstbestimmungsrechts der Frauen liegt im Interesse aller derer, die eine wirklich freie, eine wirklich menschliche Gesellschaft wollen, also auch im Interesse der Männer, die das wollen. Dr. Konrad Elmer (SPD): Für uns alle ist menschliches Leben in jeder Entwicklungsphase schutzwürdig, unabhängig davon, ob es ungeboren oder geboren, behindert oder nicht behindert ist. Die Differenzen beginnen erst bei den Fragen: 1. Wie ist dieser notwendige Schutz am wirksamsten zu gestalten? 2. Gibt es in der Entwicklung des vorgeburtlichen menschlichen Lebens Phasen, die sich so wesentlich unterscheiden, daß auch unterschiedliche Schutzmechanismen sinnvoll und nötig sind? Ich trete für die Fristenregelung ein, weil ich das werdende Leben und die schwangere Frau besser schützen will als bisher. Die Praxis in Holland zeigt: Je mehr soziale Hilfen, je sexualfreundlicher das gesellschaftliche Klima, je mehr Aufkärung über Prävention, je weniger Strafandrohung für die Frau, die sich mit Abtreibungsgedanken trägt, desto mehr Schutz und Chancen für das vorgeburtliche Leben. Nur wenn die Frau weiß, daß ihr die Letzentscheidung bleibt, wird sie bereit sein, sich Dritten gegenüber als Schwangere zu offenbaren, und die Hilfen erfahren können, die sie von ihrem Entschluß zur Abtreibung abbringen könnten. Dagegen wird durch Strafandrohung bei der Frau die Angst verstärkt, die sie zur Abtreibung bewegt. Es nützt in dieser Sache wenig, sich einer theoretischen Wertediskussion hinzugeben, ohne die realen praktischen Auswirkungen zu bedenken. Natürlich ist es das Beste, sich eine Partnerschaft vorzustellen, in der sich Frau und Mann gegenseitig bejahen und alles gemeinsam tragen, auch die Belastung einer ungewollten Schwangerschaft. Nur liegt diese wünschenswerte Praxis von der Wirklichkeit der durch uns zu regelnden Konfliktfälle unerreichbar weit entfernt. Die Zwischentöne, die realen Umstände von der flüchtigen sexuellen Beziehung bis zur Gewalt in der Ehe werden außer acht gelassen. Gerade solche Konfliktfälle gehören aber zu jener Wirklichkeit, derentwegen wir als Politiker um Lösungen ringen. Der frühere Ministerpräsident der Volksammer und spätere stellvertretende CDU-Vorsitzende sowie Vorsitzende der CDU- Grundwertekommission, Lothar de Maizière, war zu Recht „der Auffassung, daß die Frage des Schwangerschaftsabbruches im wesentlichen eine moralische und soziale Frage ist, die nach den dort geltenden Kriterien zu entscheiden ist, und nicht eine rechtliche Frage " (Volkskammerdebatte 12. 7. 1990). Der Staat kann strafrechtlich nur das „ethische Minimum" durchsetzen. Darum ist es wenig hilfreich, lediglich die betroffenen Rechtsgüter „werdendes Leben" und „Selbstbestimmungsrecht der Frau" gegeneinander abzuwägen. Vielmehr muß die „Opfergrenze" beachtet werden, bis zu der einer Frau gegen ihren Willen die Austragung einer Schwangerschaft auferlegt werden kann. Nach unserem Strafrecht wird z. B. auch kein „gesunder Mensch, der einem vom Tode Bedrohten die rettende Blutspende verweigert" , bestraft, weil „die Hergabe eines persönlichen Opfers aus dem eigenen Lebensreservoir in einem freiheitlichen Rechtsstaat der sittlichen Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben (muß), selbst dann, wenn es um ein Menschenleben geht" (Margot v. Renesse, Fam. Pol. Inf. 1991). Wenn einige meinen, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, auch gegen den Willen der Schwangeren etwas für das werdende Leben zu tun, indem man die Frau bei Strafe zwingt, ein Kind zur Welt zu bringen, so meine ich: Solche Vorstellungen haben etwas Zynisches und verstoßen gegen unser Grundgesetz, Artikel 1,1, die zu achtende Menschenwürde der Frau. Ich verstehe Frauen, die sich bei Ihrem Ansinnen zu einer Art „Gebärmaschine" vergewaltigt fühlen. Außerdem müßten Sie dann auch Männer mit Strafe belegen, die ungewolltes Leben zeugen. Das Austragen einer Schwangerschaft wider Willen entspricht in mancher Hinsicht der Leihmutterschaftsproblematik. Das Auseinanderfallen von körperlicher und mentaler Identität der Leihmutter führt nachgewiesenermaßen zu erheblichen Kindesschädigungen. Dies verletzt laut Embryonenschutzgesetz die Würde der Mutter und des werdenden Lebens und ist deshalb seit 1. 1. 1991 bei Strafe verboten. Einige werden sagen: Leben überhaupt ist ein höherer Wert als seine Qualität, und sei es, daß am Ende weder Mutter noch Kind damit glücklich werden können. Selbst wenn ich solch abstrakten Wertediskussionen folgen wollte, könnte ich doch nicht vergessen, daß die Abtreibungsstatistik eine andere Sprache spricht. Sie haben mir die Frage leider nicht beantwortet, warum es in den Ländern mit diesbezüglichen Strafandrohungen zu höheren Abtreibungszahlen kommt als z. B. in Holland mit seinem liberalen Lösungsweg. Ich vermag mir das nur so zu erklären: Diese Strafandrohungspraxis schafft ein Klima fehlender Offenheit und Aufklärung im Umgang mit Sexu- 3736 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 alität, das zu mehr ungewollten Schwangerschaften und entsprechenden Abtreibungen führt, als es in Ihrem Sinne „Segen" bringt. Wie können Sie den Frauen und unserer Gesellschaft Derartiges zumuten, wenn es doch aufs Ganze die Abtreibungszahlen nicht verringert? Andere werden mir entgegenhalten: Wenn wir an einer Stelle die Tötung vorgeburtlichen Lebens straffrei ausgehen lassen, dann kommt es zu einem unerträglichen Verfall des Wertes menschlichen Lebens überhaupt. Dagegen ist zu sagen: Werte werden nicht zuerst durch Strafe bei Nichtbeachtung hochgehalten, sondern vor allem durch das, was man positiv zu ihrer Realisierung tut. Insofern hoffe ich auf gemeinsame parlamentarische Anstrengungen, wenn es darum gehen wird, trotz der angespannten Haushaltslage Bund, Ländern und Gemeinden die notwendigen 6 bis 10 Milliarden DM für fehlende Kindergärten und all die anderen Hilfen zum Schutz des Lebens abzuringen. Das wird vermutlich sehr viel mehr Anstrengungen von uns erfordern, als nötig ist, um Strafen zu verhängen. Ich verstehe das Unbehagen mancher darüber, daß wir den Schutz des Lebens in der frühen Entwicklungsphase nicht auch durch Strafgesetze unterstreichen. Deshalb mein Bemühen — auch wenn die Fristenregelung schon auf Grund des besseren Schutzes durch Hilfen statt Strafe wohl begründet ist — , weitere Gründe aufzuzeigen, die Ihnen eine Zustimmung zur Fristenregelung erleichtern könnten: Da es sich beim werdenden Leben um „Entwicklungsphasen" handelt, ist zu untersuchen, ob der Unterschied in der Realisierung des Menschseins in den frühen Phasen nicht doch so erheblich ist, daß dies auch einen anderen Schutz als den durch Strafe möglich macht und sinnvoller erscheinen läßt. Eine befruchtete Eizelle ist noch kein Kind. Denn dann müßte der Personenkern eineiiger Zwillinge identisch sein, was nachgewiesenermaßen nicht der Fall ist. Auch wäre die Spirale, welche die Einrüstung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter verhindert, dann eine Kindertötungsmaschine, und Ärzte wie Frauen, die dieser Verhütungsmethode den Vorrang geben, wären zigfache Kindesmörder. Aber nicht nur sie, auch Gott hätte die menschliche Natur dann so geschaffen, daß 2/3 aller „Kinder" schon in den ersten Tagen sterben, da es 60-70 % aller befruchteten Eizellen nicht gelingt, sich in der Gebärmutter einzunisten. Hier spätestens wird ihr Kampfbegriff vom „Kindesmord" für mich absurd. Selbst die älteste Fassung des § 218 verwendet den Begriff „Leibesfrucht" . Darum meine Bitte, von einem Kind erst dann zu sprechen, wenn nicht nur die menschliche Potentialität, sondern erste spezifisch menschliche Eigenschaften erscheinen bzw. letzte Vorstufen zu denselben nachweisbar sind, oder, aus anderer Perspektive betrachtet, wenn die Mutter dieses werdende Leben als ihr Kind akzeptiert und angenommen hat, wenn also durch erstes Kommunikationsbemühen Personalität entsteht. Mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt menschliches Leben — was sonst. Aber die Frage, was einen Menschen zum Menschen macht, ist damit noch nicht beantwortet, weil der Mensch im Unterschied zu aller anderen Kreatur nicht nur Natur, sondern auch Person ist. Deshalb kann ich mich mit Ihrer naturrechtlich-biologistischen Definition des Menschen — Mensch ist, was die Gene des Homo sapiens enthält — nicht zufriedengeben. Viel wesentlicher ist für mich das Angesprochensein durch Gott und dessen notwendige irdische Vermittlung, die Realisierung von Identität im Gegenüber. Personales Sein wird durch Angesprochensein konstituiert — personare heißt durchtönen — , darum gilt auch hier: „Am Anfang war das Wort", Joh. 1,1. Dieser eigentliche Anfang des Menschseins setzt sich den biologischen Anfang als einen vorläufigen voraus. Nur so ist auch unser christliches Verständnis des Menschen als Ebenbild Gottes durchzuhalten. Denn dieses besteht darin, daß der Mensch kein Einzelwesen ist, sondern als Wesen der Relation, „als Mann und Frau", Gen. 1, 27, geschaffen ist, so wie Gott kein monolitischer Block ist, sondern als Vater und Sohn im Heiligen Geist selber als relational strukturiertes Sein verstanden werden muß. Indem mir ein anderer in Freiheit begegnet, werde ich zum Menschen im eigentlichen Sinn. Zwar handelt es sich auch vorher schon um menschliches Leben, aber in einer noch sehr vorläufigen Art und Weise. Hier ist Gottes Ja nur stofflich vermittelt, als ein erstes, vorauslaufendes Ja präsent, mit dem er — wie bei allem Leben — die natürliche Entwicklung ermöglicht. Zu Gottes vollständigem Ja gehört jedoch als entscheidende, den Menschen anvertraute zweite Dimension der Akt der Vermittlung dieser Annahme durch menschliche Entsprechung. Wir verdanken unser Sein der Gnade, nicht der eigenen Leistung und darum im entscheidenden Punkt auch nicht der Potentialität unserer Gene. Kein Fötus wird aus sich heraus ein lebensfähiger Mensch. Spätestens nach der Geburt muß er, um leben zu können, durch einen anderen Hilfe erfahren. Das kann nicht ohne Konsequenz für die Definition des menschlichen Seins bleiben. Demgegenüber ist es zweitrangig, ob das werdende Leben auf diese Zuwendung entsprechend reagiert bzw. reagieren kann. Es ist auch ohnedem allein durch die Annahme von außen ein Mensch im vollen Sinne des Worts. Entscheidend ist, daß uns Gottes Ja in menschlicher Entsprechung erreicht. Alles andere, ein unvermitteltes Ja Gottes senkrecht von oben, wie Sie es zu verstehen scheinen, entspricht einem Weltbild, das ich mit den meisten Zeitgenossinnen und -genossen nicht zu teilen vermag, weil es magisch und nicht christlich orientiert ist. Für die Vermittlung der zweiten Dimenson des göttlichen Ja kommt in den ersten neun Monaten nur die Schwangere in Betracht. Das ist das eigentliche Problem, vor dem wir, die wir dieses Leben schützen wollen, stehen. Wir haben das werdende Leben nicht so vor uns, daß wir ihm Gottes Ja an der Mutter vorbei vermitteln könnten. In den ersten drei Monaten werden wir von der Schwangerschaft nicht einmal etwas erfahren, wenn die Mutter es uns nicht wissen läßt. Dem zu schützenden Leben wird also zu diesem frühen Zeitpunkt ohne die mütterliche Gunst keine unserer Hilfen zugute kommen können. Ist es da wirklich der Weisheit letzter Schluß, der Mutter, sofern sie sich im Schwangerschaftskonflikt befindet, die Annahme Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3737 * der Mutterschaft durch Strafandrohung aufzuzwingen? Da wird sie sich doch viel eher, noch bevor wir sie mit den mannigfachen Hilfen für Schwangere bekannt machen können, illegal den Fetus nehmen lassen. Darum plädiere ich dafür, die Schwangere in Freiheit und ohne Angst, allein durch Hilfe und freiwillige Beratung, für den Weg der Annahme des Lebens zu gewinnen. Mein drittes Argument zur Fristenregelung ist folgendes: Wenn zur Menschwerdung des Menschen die fürsorgende Annahme der Mutter als Vermittlerin des göttlichen Ja wesentlich dazugehört, so ergibt sich ab dem vierten, fünften Monat auch insofern eine Veränderung, als sich das werdende Leben mit ersten eigenen Bewegungsäußerungen verstärkt bemerkbar macht. Für die noch unentschiedene Mutter entsteht durch den biologischen Fortschritt der Schwangerschaft und den damit verbundenen faktischen Ruf zur Annahme ein zusätzlicher Entscheidungsdruck. Viertens ist darauf hinzuweisen, daß sich mit den Gehirnströmen die letzte objektiv nachweisbare Vorstufe der spezifisch menschlichen Eigenschaften des Selbstbewußtseins zu entwickeln beginnt. Wir wissen, daß Bewußtsein schwer zu erfassen ist. Direkt kennen wir allein unser eigenes. Ist es nur die Innenseite materieller Gehirnvorgänge, oder, was mir aus philosophischen Gründen notwendig erscheint, gestaltet das Bewußtsein die physiologischen Vorgänge selber mit? Um im Bilde zu sprechen: Das Bewußtsein spielt auf den Gehirnfunktionen wie ein Klavierspieler auf seinem Instrument (John Eccles). Wenn wir schon nicht genau sagen können, wann erstes Bewußtsein auftritt, um wieviel weniger wird der genaue Beginn von Selbstbewußtsein objektiv bestimmbar sein. Selbst wenn die spezifisch menschliche Eigenschaft, das Selbstbewußtsein, wie Sie schreiben, erst einige Zeit nach der Geburt auftreten sollte, werden Sie wohl nichts dagegen einwenden, daß ich der Vorsicht halber die Frist noch vor dem „einfachen Bewußtsein" setze, mit dessen minimalen Anfängen wir bei einem entsprechenden Organisationsgrad des Großhirns als des objektiv feststellbaren biologischen Substrats ab der 23. Woche rechnen müssen. Fünftens spricht für einen früheren Termin die Schmerzempfindlichkeit. Auch wenn Schmerzreaktionen schon im Tierreich anzutreffen sind und also noch keine spezifisch menschliche Eigenschaft darstellen, sind sie in Verbindung mit Selbstbewußtsein, das den Schmerz als meinen eigenen empfinden läßt, entscheidender Grund, warum wir eine Frist zu setzen haben. Der Termin erster Schmerzreaktionen ist umstritten. Nach Ihrer Version soll dies ab der achten, nach Dr. Kinkel ab der elften Woche möglich sein. Da es sich aber in beiden Fällen noch nicht um die spezifisch menschliche Eigenschaft selbstbewußten Schmerzempfindens handeln kann, bleibt für mich auch die etwas spätere Frist von zwölf Wochen verantwortbar, denn auf der anderen Seite erhöht eine etwas längere Frist die Chance, durch hilfreiche Beratung der einen oder anderen Frau doch noch eine Entscheidung zugunsten des werdenden Lebens zu ermöglichen. Sechstens spricht für die Drei-Monats-Frist, daß danach die möglichen medizinischen Komplikationen eines Schwangerschaftsabbruches erheblich zunehmen. Ich gebe mich nicht der Illusion hin, man könne mit medizinisch-naturwissenschaftlichen Mitteln eine unanfechtbare Frist erarbeiten. Darum habe ich mich damals bewußt — von Ihnen leider unbemerkt — nicht auf eine Zwölf-Wochen-Frist festgelegt. Die genaue Frist soll durchaus dem Streit der Argumente und weiteren Erkenntnissen der Wissenschaften überlassen bleiben. Entscheidend ist, daß wir überhaupt eine Frist setzen als Hinweis auf die im weiteren Verlauf der Schwangerschaft anstehende neue Qualität des werdenden Lebens, den Übergang vom potentiellen menschlichen Leben zum personalen Dasein eine Kindes. Denn, wenn es schon zum Übel einer Abtreibung kommt — und leider wird niemand von uns das ausschließen können — , dann kann es uns nicht egal sein, in welchem Stadium der Schwangerschaft es geschieht; ob also z. B. der Fetus schon ein Bewußtsein seiner Schmerzen hat oder noch nicht. Andererseits erlaubt die Ungewißheit über den Zeitpunkt der Entstehung menschlichen Selbstbewußtseins bei begründeter medizinischer Indikation Ausnahmen nach der gesetzlichen Frist, in der freilich nicht mehr so gewissen Hoffnung, noch kein selbstbewußtes Leben zu zerstören. Grundsätzlich wird der Mensch bei der hier erarbeiteten Wesensbestimmung nicht primär vom Biologischen, Internen, sondern von der externen Annahme her definiert. Im negativen Fall der mütterlichen Verweigerung erfüllt sich zunächst nur die Ontogenese, die der ersten Dimension des göttlichen Ja entspricht, währenddessen sich die zweite Dimension verzögert und erst nach der Geburt durch andere zum Zuge kommt. Die das eigentliche Menschsein im Vollsinn des Wortes begründende Kommunikation ereignet sich wie immer zwischen zwei Polen, der Mutter und dem werdenden Leben. Potentielles Leben wird zum spezifisch menschlichen Leben allein schon dadurch, daß eine Seite des Beziehungsgefüges die entsprechenden positiven Signale bewußter Kommunikation sendet. Dies geschieht entweder durch die Mutter bzw. bei mütterlicher Verweigerung nach der Geburt durch die Gesellschaft oder durch bewußtes, später selbstbewußtes Kommunikationsbemühen des werdenden Lebens. Zur Erläuterung der schwer verständlichen Aussage, daß für die Gesellschaft etwas anderes gilt als für die Schwangere, sei noch einmal auf die Verschiedenheit der Perspektiven hingewiesen, woraus sich die unterschiedlichen ethischen und strafrechtlichen Bewertungen ergeben. Für die Gesellschaft kann es im Blick auf eine Schwangerschaft keinen ernsthaften Konflikt geben. Sie muß vielmehr um ihrer Zukunft willen ein eminentes Interesse an der Geburt von Kindern haben. Das Leben einer Frau dagegen wird durch ein Kind fundamental verändert, nicht nur vorübergehend, sondern für die Zeit von mindestens 18 Jahren, wenn nicht für ihr ganzes weiteres Leben. Zu einer solchen Veränderung gegen den eigenen Willen genötigt zu 3738 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 werden muß zu erheblichen Konflikten führen. Darum kann von einer Schwangeren in dieser Konfliktlage nicht das gleiche unbedingte Ja erwartet werden wie von der Gesellschaft. Wir werden es natürlich fordern, aber wenn sich die Frau gegen das werdende Leben entscheidet, ist dieses anders zu bewerten, als wenn ein Dritter sich am Leben vergreift, der sich nicht in einer der Situation der Schwangeren vergleichbaren existentiellen Notlage befinden kann. Alle meine Unterscheidungen beziehen sich daher nur auf die Zeit der Schwangerschaft. Von der Geburt an gibt es in der Art der Schutzgewährung für alles menschliche Leben nicht den geringsten Unterschied, sei es bewußtlos, wach, behindert oderschlafend. Entsprechend definiert § 1 BGB, gültig seit dem 1. 1. 1900: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt" . Wenn wir den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten nicht unter Strafe stellen, dann nicht, weil wir ihn befürworten. Er ist und bleibt ein Übel oder, um es mit Karl Barths Definition der Sünde zu sagen, eine „unmögliche Möglichkeit", die gerade nicht ergriffen werden soll. Darum bitte auch ich mit der ganzen Christenheit:... und erlöse uns von dem Übel — wohl wissend, daß es erst im Reich Gottes endgültig überwunden sein wird. Bis dahin werden auch wir christlichen Politiker nur zwischen dem kleineren und dem größeren Übel, zwischen verwerflichen und weniger verwerflichen Lösungswegen zu wählen haben. Insofern unterscheidet uns von anderen vielleicht nur das radikalere Bewußtsein um die Vorläufigkeit all unserer Lösungen und wie sehr wir dabei, immer schuldig werdend, der Vergebung bedürfen. Daß jede Entstehung menschlichen Lebens gottgewollt sei, halte ich zumindest im Blick auf nicht in Liebe — also dem Wesen Gottes entsprechend — gezeugtes Leben für eine fragwürdige Aussage. Meinen Sie wirklich, daß Gott z. B. auch das durch eine Vergewaltigung entstandene Leben von vornherein gewollt hat? Eine ganz andere Sache ist es, daß Gott das, was Menschen im Bösen tun, zum Guten wenden kann. Insofern läßt er durch sein erstes Ja auch solches Leben wachsen und wird das zweite Ja folgen lassen, so daß im nachhinein auch dieses Leben dann natürlich gottgewolltes Leben ist. Dr. Dagmar Enkelmann (PDS/Linke Liste): Hier sind leider auch von Kolleginnen der SPD sehr pauschal die Männer verurteilt worden. Zur Ehrenrettung wenigstens meines eigenen Mannes möchte ich sagen: Würde er sich nicht ebenso verantwortlich für meine Familie fühlen, wäre ich nicht in der Lage, Politik zu machen. Ich selbst bin Mutter von drei Kindern. Bisher war ich noch nicht in der Situation, mich gegen ein Kind entscheiden zu müssen. Meine jüngste. Tochter habe ich mit Hilfe von Ultraschall bereits als Embryo im Alter von acht Wochen bewundern dürfen. Ich wollte dieses wie auch meine anderen Kinder und habe mich völlig frei für sie entschieden. Dennoch akzeptiere ich, daß sich eine Frau, aus welchen Gründen auch immer, gegen eine Schwangerschaft entscheidet. Und ich meine, daß diese Entscheidung ein unveräußerliches Recht der Frau sein muß und daß die Möglichkeit bestehen muß, dieses Recht frei von jeder strafrechtlichen Bestimmung wahrzunehmen. Ich war am vergangenen Sonnabend in meinem Heimatort Bernau im Land Brandenburg an einem Informationsstand auf dem Marktplatz. In zahlreichen Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern ist mir sehr bewußt geworden, daß aufgrund der mannigfaltigen täglichen Sorgen und Probleme in den neuen Bundesländern viele kaum informiert sind über den Stand der Diskussionen zum § 218 und die sich hier abzeichnenden Konsequenzen. Nicht wenige glauben immer noch, daß wenigstens die Fristenlösung der ehemaligen DDR in dieses Deutschland eingebracht werden könnte. Sie durchschauen oftmals nicht, daß es dieser Regierung herzlich wenig um medizinische, moralische oder ethische Prinzipien geht, dafür um so mehr darum, die Frauen zurück an den heimischen Herd zu zwingen und sie der Möglichkeiten einer realen Selbstverwirklichung zu berauben. Die Mehrheit der Frauen in den neuen Bundesländern will weder auf ihre Qualifikation und ihren Beruf noch auf ihre Familie verzichten. Beides zusammen bringt vielen erst die Erfüllung ihres Lebens. Das erfordert aber, die gesellschaftlichen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, Elternschaft und Berufstätigkeit in Übereinstimmung zu bringen. Ich empfinde es als widerliche Scheinmoral, wenn hier mit Krokodilstränen in den Augen über die Tötung ungeborenen Lebens debattiert wird, während man sich viel zuwenig um das geborene Kind bemüht. Ich behaupte, daß die wenigsten Frauen leichtfertig eine Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch treffen. Und schon gar nicht, wenn die gesellschaftlichen Bedingungen das Wachsen und Werden eines Kindes von der Geburt bis zum Erreichen des Erwachsenenalters tatsächlich fördern. Was aber hat die Bundesregierung dafür bisher getan? Wurden die Chancen von Familien mit Kindern auf dem Wohnungsmarkt erhöht? Warum bekämpft die Bundesregierung nicht mit aller Macht die Mißhandlung und den Mißbrauch von Kindern? Warum duldet sie stillschweigend die Perversität von Kinderpornographie? Warum wird der schon mehrmals äußerst populistisch und propagandistisch vorgetragene Vorschlag für ein Recht auf einen Kindergartenplatz in weite Ferne verschoben — 1997 — und kostenmäßig völlig in die Verantwortung der Länder übertragen? Die bundesrepublikanische Gesellschaft ist alles andere als kinderfreundlich. Das belegen auch eine Reihe von wissenschaftlichen Studien. Das, meine Damen und Herren, ist aber der Maßstab. Eine Verschärfung bestehenden Rechtes, vor allem gegenüber dem erreichten Stand in der Gesetzgebung in der ehemaligen DDR, löst keinen der bestehenden Konflikte. Auch im Zeichen der europäischen Einigung sollten sich die Politiker der Bundesrepublik ruhig in Europa, z. B. in den Niederlanden, umsehen. Wir Frauen wollen selbst entscheiden, wann und wie viele Kinder wir zur Welt bringen. Wir brauchen keinen § 218. Am vergangenen Sonnabend haben wir in Bernau innerhalb von nur zwei Stunden mehr als Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3739 * 300 Unterschriften für die ersatzlose Streichung des § 218 gesammelt. Und wir machen weiter! Ilse Falk (CDU/CSU): Was haben die Mona Lisa und der Kommissionsentwurf der CDU/CSU zum Schutz des ungeborenen Lebens gemeinsam? Ganz einfach: Egal, von welcher Richtung man das bemerkenswerte Gemälde im Louvre betrachtet, jeder fühlt sich direkt angesprochen. Ähnlich ergeht es unserem Gesetzentwurf: Ausgehend von der jeweiligen Position scheint von der Fristenlösung bis zur absoluten Strafverschärfung alles hineininterpretierbar zu sein. Ich glaube, hier wird ein Grundproblem der ganzen Diskussion deutlich: Nicht, weil der Gesetzestext solch einen breiten Spielraum zuläßt, sondern weil die Ausgangspositionen so unterschiedlich sind, kommen diejenigen, die sich mit dem Entwurf auseinandersetzen, zu so unterschiedlichen Beurteilungen. Die einen unterstellen, daß alle in einer schwierigen Situation von einer Schwangerschaft Betroffenen den Ausweg einzig und allein im möglichst schnellen Abbruch dieser Schwangerschaft sehen. Und dieser ist nach ihrer Meinung schon fast zwingend mit der Subjektivierung der Gesichtspunkte gewährleistet, die zu einer Indikationsstellung führen. Sie sprechen deshalb von einer verkappten Fristenlösung. Die anderen sehen in der Verpflichtung zur Beratung und zum Gespräch mit dem Arzt eine unzumutbare Belastung für die Frau. Darüber hinaus sei dies eine die Verantwortungskraft des Arztes übersteigende Forderung und damit eine Verschärfung gegenüber geltendem Recht. Merken eigentlich diejenigen, die so argumentieren, überhaupt nicht, wie sehr sie die betroffenen Frauen inzwischen aus ihren Überlegungen ausgeklammert haben und wie wenig sie ihnen zutrauen? Ich spreche hier nicht von den Frauen, die Schwangerschaftsabbruch als Mittel der Geburtenregelung nutzen; die bewegen wir sowieso mit keinem noch so ausgefeilten Gesetz zum Umdenken. Aber das ist doch nicht die Regel. Es geht in dem Gesetzentwurf eben nicht darum, möglichst vielen Frauen den Weg zum Schwangerschaftsabbruch zu erleichtern, sondern darum, die Frauen in ihrem Konflikt ernst zu nehmen und mit ihnen einen Weg zu finden, ein zunächst ungewolltes Kind anzunehmen. Die Verpflichtung zum Gespräch an zwei Stellen und die Subjektivierung der Entscheidungsfindung — zwei Punkte, die in besonderem Maß der Kritik ausgesetzt sind — halte ich für die entscheidenden Verbesserungen im Strafrechtsteil des vorliegenden Entwurfs. Nicht der Druck der Strafandrohung, sondern die Einsicht in die Gewissensfähigkeit der betroffenen Frauen — und Männer — lassen die verpflichtende Beratung und das Gespräch mit dem Arzt zu einer großen Chance für das ungeborene Leben werden. Tatsache ist doch, daß eine ungewollte Schwangerschaft das Empfinden eines unauflösbaren Konflikts verursacht. Und Konflikt heißt hier, beide Möglichkeiten — Austragen oder Abbruch — in Erwägung zu ziehen. Wie kommen wir eigentlich dazu, den Frauen und ihren Partnern in diesem Konflikt von vornherein die Fähigkeit zu einer verantwortlichen Gewissensentscheidung abzusprechen? Ist es nicht vielmehr unser aller Pflicht, ihnen dieses Vertrauen entgegenzubringen, ihnen zur Seite zu stehen und Wege zu zeigen, die ihnen helfen, zu einer verantwortlichen Entscheidung zu gelangen? Unverständlich ist es mir, daß Ärzte meinen, sie könnten nicht die Verantwortung für eine Entscheidung übernehmen, zu der sie zusammen mit der Betroffenen gekommen sind. Ebenso unverständlich ist mir allerdings auch, daß Kritiker glauben, den Ärzten diese Verantwortlichkeit nicht zumuten zu können. Sollte Ärzten wirklich nicht zumutbar sein, sich in die seelische Situation der Frau einzufühlen? Weil wir ihnen dieses zutrauen, darf ihre Entscheidung nicht justitiabel gemacht werden. Ein weiterer häufig zu hörender Punkt der Kritik ist die Reduzierung der Indikationen von vier auf zwei, von der die einen sagen, sie bedeutet nun endültig die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs, während andere das Gegenteil befürchten, nämlich die totale Verschärfung. Auch hier sind Verantwortlichkeit und Gewissen die Leitlinien dieser verbesserten Indikationsstellung: Die Integrierung der eugenischen Indikation bedeutet nicht eine Einengung, sondern ist im Gegenteil eine zusätzliche Chance für möglicherweise behindertes Leben. Aus diesem Grund wehre ich mich entschieden gegen den absolut unzulässigen Vorwurf, mit diesem Entwurf sei Leben insgesamt zur Disposition gestellt: ungeborenes, behindertes, altes und krankes Leben. Wer uns das vorwirft, verschließt die Augen vor der Wirklichkeit. Tatsache ist doch, daß tagtäglich viel zu viele Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, deren Zahl wir senken möchten. Dem gegenüber steht das unablässige Bemühen, unseren behinderten, alten und kranken Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Das sind zwei nicht miteinander vergleichbare Tatbestände. Dieser Gesetzentwurf stellt nicht Leben zur Disposition. Er erweitert in keiner Weise den Tötungsspielraum, sondern er schafft in hohem Maß die Voraussetzung, Leben durch die Möglichkeit zu schützen, lösbare von nicht lösbaren Bestandteilen des Konflikts zu trennen. Auf der Seite der lösbaren Teile der Konfliktsituation steht das Hilfsangebot für die Schwangere, ihren Partner oder ihre Familie. Wir können ihnen helfen durch finanzielle Unterstützung, durch ein verbessertes Wohnungsangebot, durch Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, die es ermöglichen, beim Kind zu bleiben. Wir fördern weiter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch erweiterte Kinderbetreuungsangebote, die Möglichkeit, beim kranken Kind zu bleiben, mehr Angebote von Teilzeitarbeit sowie die Möglichkeit, an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Vieles ist hier möglich und deshalb Bestandteil des vorliegenden Gesetzentwurfs. Hier habe ich große Hoffnung für unser Anliegen. 3740 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Etwas anderes macht mir große Sorgen, weil wir es nur sehr schwer verändern können und es Teil des oft nicht lösbaren Konfliktes ist: Ist sich unsere Gesellschaft eigentlich bewußt, wie sie mit Familien, mit Alleinerziehenden, mit Kindern umgeht? Ist sie sich ihrer Verpflichtung bewußt, aktiv zur Hilfe beizutragen? Was können wir von einer in wesentlichen Lebenszusammenhängen materiell orientierten und damit weitgehend kinderfeindlichen Gesellschaft erwarten? Hier kann die Politik durch verbesserte Rahmenbedingungen zwar Hilfestellung geben, aber den eigentlichen Schritt der Entwicklung vom Materiellen zum Ideellen muß jeder einzelne gehen. Ich fordere jeden von uns auf, durch sein Verhalten und Vorbild Zeichen zu setzen. Elke Ferner (SPD): Zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahrzehnten ist der Bundestag gefordert, über die Regelungen im Schwangerschaftsrecht zu entscheiden. Dabei gibt es kaum ein Thema, das mehr dazu geeignet ist, das Gewissen von Abgeordneten zu strapazieren und weltanschauliche Gräben aufzureißen. Kein anderes Thema aber bringt einen ähnlich großen Zwang mit sich, sich nüchtern damit auseinanderzusetzen und die eigenen Vorstellungen der Lebenswirklichkeit gegenüberzustellen. Daß die Unionsparteien sich hier in einer besonders prekären Lage befinden, ist offenkundig. Und das hat mehr mit Memmingen zu tun, als viele von Ihnen wahrhaben wollen: es hat sehr viel mit der Verdrängung der Wirklichkeit durch Kriminalisierung zu tun, es hat sehr viel mit der Bevormundung von Frauen und von Ärzten zu tun, und es hat auch eine Menge mit Doppelmoral zu tun. Sie, meine Damen und Herren von der CDU, stehen ganz besonders im Zwiespalt zwischen der Wirklichkeit und Ihren Vorstellungen. Über das Ziel, das wir in diesem Hause erreichen wollen, scheint Einigkeit zu bestehen. Wir wollen eine möglichst niedrige Zahl von Abtreibungen. Niemand hat ein Interesse daran, daß Abtreibungen zum normalen Repertoire der Familienplanung gehören, am wenigsten die Frauen. Wir müssen also erreichen, daß schwanger wird, wer schwanger werden will, und daß Schwangerschaft verhütet, wer nicht schwanger werden will. Kein Zweifel, Aufklärung über Sexualität und Empfängnisverhütung liegen auch in staatlicher Verantwortung. Dies bedeutet aber auch, daß entsprechende Regelungen geschaffen werden müssen. Der Unionsentwurf sieht aber noch nicht einmal das Mindeste vor, was ein solcher Entwurf, wäre er ehrlich gemeint, enthalten müßte, nämlich Verhütungsmittel auf Krankenschein. Wer ungewollte Schwangerschaften verhindern will, kann sich nicht ernsthaft gegen kostenlose Prävention aussprechen wollen, so wie Sie von der CDU/CSU es tun. Vielleicht spielt hier aber ein besonders verklemmtes Verhältnis zur Sexualität eine Rolle, nach dem Motto, Lust ohne Angst soll es nicht geben und zur Not müssen es wenigstens die Frauen ausbaden. Aber selbst bei bester Prävention, die leider auch bei konsequenter Anwendung nicht 100prozentig ist, wird es ungewollte Schwangerschaften geben. Mit unserem breit gefächerten Paket an sozialen Hilfen mit Rechtsanspruch wollen wir die Voraussetzungen für eine kinder-, eine familien- und eine frauenfreundlichere Gesellschaft schaffen. Wir müssen uns aber auch darüber im klaren sein, daß selbst bei bester Prävention und bei optimalen sozialen Hilfen, Frauen dennoch in eine Situation kommen können, in der für sie persönlich, in ihrer ganz individuellen Situation, eine Fortsetzung der Schwangerschaft nicht möglich ist. Und wer aus diesem Hause wollte von sich behaupten können, über diese Frauen richten zu wollen. Letztendlich kann doch nur die Frau selbst beurteilen, ob für sie eine Fortsetzung der Schwangerschaft in Frage kommt oder nicht, weil sie es ist, die die nächsten 20 Jahre die Verantwortung zu tragen hat, weil die Frau es ist, deren Leben entscheidend verändert wird. Deshalb wollen wir die freie, selbstverantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen Frau ermöglichen. Diese Entscheidung kann ihr kein Arzt und keine Ärztin — und auch kein Strafrecht abnehmen. Die jetzige Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie der Realität nicht gerecht wird und zunehmend als völlig unbefriedigend empfunden wird. Sie verhindert keine Abtreibungen, sie verunsichert die Ärztinnen und Ärzte, sie verunsichert Frauen, und sie führt zu Vorgängen wie den Hexenprozessen von Memmingen, die wir alle noch in guter oder, besser gesagt, in schlechter Erinnerung haben. Gerade die Hexenjagd, die hier vonstatten ging, hat das Versagen der bisherigen Regelungen nur allzu deutlich gemacht. Das Strafrecht hat sich als völlig ungeeignet erwiesen. Vielmehr hat die Praxis des Abtreibungsrechtes gezeigt, daß die in den alten Bundesländern und Westberlin geltende Regelung nicht imstande war, die Zahl der Abtreibungen nennenswert zu reduzieren. Strafandrohung ist kein Mittel zur Verhinderung von Schwangerschaftsabbrüchen. Das zeigt nicht nur die Zahl der Abtreibungen; dies zeigt vor allem die Tatsache, daß bei 700 000 Strafverfahren im Jahr nicht einmal zehn wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche angestrengt wurden. Auch eine Zwangsberatung oder, vornehmer ausgedrückt, obligatorische Beratung, kann hier keine entscheidende Hilfestellung leisten. Alle Berater und Beraterinnen, bis hin zu denen vom Sozialdienst katholischer Frauen, sagen, daß eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Beratung die Freiwilligkeit ist. Aber es liegen nun einmal die verschiedenen Entwürfe auf dem Tisch, und wir sehen mit Staunen und mit großem Erschrecken die Unionsentwürfe. Liebe Frau Merkel, ich weiß nicht, wie Sie den Weg von der Verteidigerin der Fristenlösung zur Befürworterin einer Zwei-Indikationen-Lösung haben gehen können, ohne daß Sie Ihre eigene Glaubwürdigkeit verlieren können. Politik für Frauen heißt immer auch, Partei ergreifen für Frauen, und Sie ergreifen nun Partei gegen Frauen, weil Sie ihnen ebensoviel Mißtrauen entgegenbringen, wie viele Ihrer männlichen Kollegen. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3741 * Viele Frauen haben Hoffnungen in Sie gesetzt, besonders die Frauen in den neuen Ländern, aber sie wurden von Ihnen bitter enttäuscht. Mir persönlich fällt es schwer, den Zusammenhang mit Ihrer steilen Parteikarriere zu übersehen, auch wenn Sie sich noch so bescheiden geben. Frau Süssmuth, Sie als Vorsitzende der Frauenunion scheinen in dieser Sache auch nicht gerade zu den Gewinnerinnen zu gehören. So liegen aus der Union mehrere Entwürfe vor, und mir scheint einer schlimmer als der andere zu sein. Keiner davon ist geeignet, das zu leisten, was ich anfangs als Ziele erwähnte. Sie werden das genaue Gegenteil bewirken: keine Freiheit für die Frauen, Überforderung der Ärztinnen und Ärzte, weil sie urteilen müssen, wo sie es nicht können und es auch nicht wollen — und weitere Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Das Schicksal des Sozialpakets in der Union hat drastisch deutlich gemacht, daß die sogenannte „Lebensschutzpolitik" der Union beim Geldbeutel aufhört. Darüber kann auch eine Gebärprämie von 1 000 DM nicht hinwegtäuschen. Daß es darüber hinaus noch Kollegen aus der Union gibt, denen alles nicht weit genug geht, die selbst Schwangerschaften, die aus Vergewaltigungen stammen, nicht für einen ernsten Schwangerschaftskonflikt halten, ist für mich völlig unverständlich und zeugt von einer tiefsitzenden Frauenverachtung. Daß der Kreis der Unterzeichner zu 96 % Männer sind, während die Männer an der gesamten Unionsfraktion „nur" einen Anteil von 85 % haben, zeigt, wie groß der Lernbedarf bei den Männern ist. Zum Glück gibt es aber auch noch andere Stimmen in der Union, wie z. B. den Kollegen Eylmann. Das gibt Anlaß zu der Hoffnung, daß wir hier im Haus zu einer vernünftigen Lösung kommen können. Was den Vorschlag der FDP-Fraktion angeht, so bedaure ich, daß ausgerechnet die Partei, die sonst am meisten auf Freiwilligkeit und vernünftige Einsicht setzt, die Zwangsberatung für ein brauchbares Mittel in der Schwangerschaftskonfliktbewältigung hält. Auch Sie wollen den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich unter Strafe stellen. Die Fristenregelung ist lediglich eine Ausnahme von der Regel. Es ist aber doch wohl allgemeine Erfahrung, daß Strafandrohungen kaum Einfluß auf die persönliche und individuelle Entscheidung der Frau haben. Deshalb fordere ich Sie auf: Lassen Sie die Strafandrohung fallen, und verstehen Sie sich zu einer Lösung ohne Zwangsmaßnahmen, die Toleranz und liberale Praxis möglich macht! Über den Inhalt des Entwurfs der SPD ist bereits alles gesagt worden. Wichtig erscheint mir, noch einmal zu betonen, daß es keine Regelungen gegen die Frauen geben kann. Wir müssen Hilfe anbieten, wir müssen das Leben von Kindern und Eltern erleichtern, und wir müssen akzeptieren, wenn Frauen sagen, in dieser Situation kann ich die Schwangerschaft nicht austragen. Auch diese Frauen haben Anspruch auf Hilfe, und weil sie eine schwere Entscheidung treffen, müssen wir ihnen auch nach einem Schwangerschaftsabbruch unsere Hilfe anbieten. Niemand kann so vermessen sein, den Frauen einen Gebärzwang aufzuerlegen. Deshalb ist unser Entwurf für ein Familien- und Schwangerenhilfegesetz am besten geeignet, werdendes Leben zu schützen, das Selbstbestimmungsrecht der Frauen anzuerkennen und gesellschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Attribute kinderfreundlich und familienfreundlich verdienen. Erich G. Fritz (CDU/CSU): Das Thema der heutigen Debatte stellt den Schutz des Lebens in den Mittelpunkt — und welcher Aufgabe sollte Politik eigentlich mehr verpflichtet sein als diesem Ziel? Strafrechtliche Regelungen — darüber sind sich die meisten in diesem Plenum einig — können keine Schwangerschaftskonflikte regeln und das Problem der hohen Abtreibungszahlen nicht lösen. Dennoch kann auf Dauer Lebensschutz im weitesten Sinne ohne das Strafrecht nicht erreicht werden. Deshalb darf grundsätzlich kein Abschnitt menschlichen Lebens außerhalb des Schutzes des Strafrechtes stehen. Wer das Leben in der ersten Phase verfügbar macht, der öffnet eine Schublade in einem Schrank, der auch noch die Frage des Umgangs mit behindertem Leben, mit zu Ende gehendem Leben und mit unheilbar krankem Leben enthält. Ich plädiere deshalb für den Mehrheitsentwurf der CDU/CSU, weil er den strafrechtlichen Schutz nicht aufgibt, ihn aber nicht ins Zentrum der Überlegungen stellt. Hilfe vor Strafe, belegt durch ein Hilfspaket, das die materielle Grundlage für ein Ja zum Kind gewährleistet, wie Herr Dr. Geißler dies heute vorgetragen hat, das ist der Weg, der die Entscheidung von Frau und Mann in Konfliktsituationen wirklich öffnen kann, nicht die Strafandrohung. Jeder — das ist doch die gemeinsame Vorstellung aller Anträge mit Ausnahme des PDS-Antrages — würde sich schuldig machen, wenn er sich zurückziehen würde darauf, das Problem sei durch die Strafandrohung gelöst. Zu den bisher geschafften und nun neu vorgesehenen familienpolitischen Leistungen muß eine Bewußtseinsänderung kommen. Es kann nicht bei der weitgehend kinderfeindlichen Einstellung bleiben. Wer Wohnungsanzeigen liest, muß z. B. die Auffassung gewinnen, Familien mit Kindern wohnten nur in Eigenheimen, zumindest sind sie in Mietwohnungen offensichtlich unerwünscht. Solange Kinder nicht als Geschenk, als Bereicherung aufgefaßt werden können, weil die gesellschaftliche Umgebung nicht hilft, sondern einschränkt, wird es keinen wirklichen Schutz des werdenden Lebens geben. Einige Vertreter der Fristenlösung diskutieren über den Schutz des ungeborenen Lebens wie über die Einführung des Katalysators. Von der PDS erwarte ich nichts anderes; wer mit dem Leben so umgegangen ist wie die SED in vierzig Jahren DDR mit Todesschüssen, schrankenloser Abtreibung, verachtender Behandlung der Behinderten und Alten, der physischen Vernichtung Andersdenkender, dem fehlt der Sinn für die Dimension der Frage des menschlichen Lebens. Alle anderen aber sollten sich darum bemühen, die Aufgabe des Schutzes ungeborenen Lebens auch in der Weise ernst zu nehmen, daß die jeweils andere Position nicht zur Schärfung des Gegensatzes polemi- 3742 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 sierend vereinfacht wird. Ich hoffe, daß die Achtung vor unserer Verfassung, vor dem menschlichen Leben zu einem Kompromiß im Sonderausschuß führt, der die Fristenlösung in den neuen Bundesländern abschafft, sie für ganz Deutschland verhindert und alles Mögliche tut, damit Frauen sich in Konfliktsituationen für das Kind entscheiden können. Monika Ganseforth (SPD): Es ist unerträglich, Frauen zum Austragen einer Schwangerschaft gegen ihren Willen zwingen zu wollen. Auch die härtesten Strafgesetze haben das nicht vermocht. Sie haben jedoch die Bedingungen, unter denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, bestimmt. Je schärfer die Strafandrohung, desto später, risikoreicher und mit gesundheitlichen Gefahren verbunden sind die Abbrüche. Wenn es um den Schutz des werdenden Lebens geht, ist das Strafrecht ein unwirksames Mittel. Beispielsweise sind die Abbruchzahlen in der ehemaligen DDR mit der dort geltenden Fristenregelung außerhalb des Strafgesetzbuches nicht höher als bei uns, wo Frauen, die ungewollt schwanger geworden waren, besonders in Bayern und Baden-Württemberg einem Hürdenlauf von Beratung, Indikationsstellung bis hin zur Suche nach einer Klinik, die einen Abbruch durchführt, ausgesetzt sind. Prozesse wie in Memmingen — aber auch in Celle — und Ermittlungen gegen Hunderte von Frauen haben die Abbruchzahlen nicht reduziert. Länder mit besonders abschreckenden Gesetzen wie Irland oder Spanien haben höhere Abbruchzahlen als beispielsweise die Niederlande, wo die Abbruchzahlen bei liberaler, frauenfreundlicher, schonender Durchführung von Abbrüchen besonders niedrig sind. Wer also Schwangerschaftsabbrüche verhindern will, muß für ein Klima sorgen, das einen angstfreien, verantwortungsvollen und informierten Umgang mit Sexualität ermöglicht. Beispielsweise Sexualaufklärung und kostenlose Verhütungsmittel, die leider im Gesetzentwurf der CDU/CSU nicht vorgesehen sind, können hier viel bewirken. Aus Gesprächen mit Kollegen der CDU/CSU weiß ich, daß es vielen von ihnen gar nicht um die Verringerung der Zahl der Abtreibungen geht. Ihnen geht es vielmehr darum, die Entscheidung über die Fortführung der Schwangerschaft nicht in die Hände der betroffenen Frau zu legen. Die Strafandrohung gegenüber einer Frau, die ungewollt schwanger geworden ist, soll ihr das nötige Unrechtsbewußtsein vermitteln — auch wenn sie dadurch nicht vom Abbruch abgehalten wird. Die Kollegen ziehen die Parallele zu Laden- und Fahrraddiebstählen, die durch das Strafgesetz auch nicht verhindert werden, ohne daß deshalb die Strafandrohung gegenüber diesen Tätern abgeschafft würde. Abgesehen davon, daß ich den Vergleich einer Frau, die sich in einem Schwangerschaftskonflikt für einen Abbruch entscheidet, mit einem Fahrraddieb unerträglich finde, so zeigt doch diese Argumentation, daß hinter dieser Auffassung ein schlimmes Frauenbild steht. Bei mir drängt sich der Verdacht auf, daß es vielen, die eine scharfe Strafandrohung gegenüber ungewollt schwanger gewordenen Frauen fordern, darum geht, Frauen in ihrer Sexualität einschüchtern und unter Druck setzen zu wollen. Ihre Vorstellung ist, daß eine Frau, wenn sie schon Geschlechtsverkehr hat, wenigstens Angst vor einer ungewollten Schwangerschaft haben muß. Ich vermute, daß Befürworter vieler Hürden und harter Strafen meinen, daß es den „leichtfertigen, verantwortungslosen oder unselbständigen, abhängigen Frauen" nicht zu leicht gemacht werden darf. Sie sollen sich vor Experten rechtfertigen müssen, sich von erfahrenen Menschen beraten und informieren lassen müssen und den Abbruch unter möglichst belastenden und demütigenden Bedingungen erfahren. Es scheint eine Fortführung der altbekannten Doppelmoral in bezug auf die Sexualität von Mann und Frau zu sein. Die Fähigkeit der Frauen, Kinder zu empfangen und zu gebären, darf nicht dazu führen, daß sie gegen ihren Willen gezwungen werden sollen, eine Schwangerschaft auszutragen. Der Druck auf Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, die Kriminalisierung von Frauen, die sich für einen Abbruch entschieden haben und die Heuchelei müssen 120 Jahre nach der Einführung des § 218 in das Strafgesetz endlich beendet werden. Dr. h. c. Adolf Herkenrath (CDU/CSU): Jeder, der die allgemeine öffentliche Diskussion um den § 218 verfolgt hat, wird feststellen, daß sich in den letzten Jahren — und ich meine: Gott sei Dank — das Bewußtsein der Bevölkerung zu dem wichtigen Thema Lebensschutz für ungeborenes Leben geschärft hat. Meinungsbefragungen ergeben deutlich, daß das Unrechtsbewußtsein für jene Handlungen gewachsen ist, die das Recht des Menschen auf Leben und auf menschenwürdiges Sterben gefährden oder bedrohen. Ich freue mich über die Erkenntnis einer immer größeren Anzahl von Bürgern, die den Schutz des Menschen „von Anfang an" fordern. In unseren Bundestagsbüros häufen sich die unzähligen Eingaben der Bürger, die dies bestätigen. Ich muß zugeben, daß es für mich sehr schwer war, zu einer Entscheidung zu kommen. Ethische und moralische Fragen und Antworten müssen abgewogen werden zusammen mit Themen der Sozial- und Familienpolitik. Wie hat sich das gesellschaftliche Bewußtsein geändert, und wie haben sich die Auffassungen der Kirchen — insbesondere natürlich meiner eigenen Kirche — entwickelt? Und wie reagiere ich persönlich darauf? Die Hilfen, für die heute schon in der Debatte geworben wurde, werde ich unterstützen; denn sie helfen in den schwierigen Konfliktsituationen, und es ist nicht verwunderlich, wenn wir uns darin alle einig sind. Kein Zweifel: Wenn bei einer politischen Entscheidung mein eigenes Gewissen zu prüfen ist, dann ganz besonders in dieser Frage. Gerade in diesem Fall muß ich auf meine innere Stimme hören! Mein Gewissen kenne ich, ich respektiere auch, wenn andere bei der Prüfung ihres Gewissens zu einem anderen Ergebnis als ich kommen. Es geht um Menschenleben, das zu schützen ist. Dieses Leben wächst von der Zeugung an. Es wird durch unser Strafrecht konsequent bis zu seinem natürlichen Ende geschützt. Das gilt dann auch für den Beginn des Lebens. Ausnahme wäre nur, Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3743 * wenn weiteres Leben — wie z. B. das der Mutter — gefährdet würde. Eine Fristenlösung — wie auch immer man sie definieren möge — kann ich nicht akzeptieren. Ich habe nach langer Überlegung den Gruppenantrag des Kollegen Werner mit unterschrieben, weil ich erreichen möchte, daß die Gedanken dieses Entwurfes mit in die Beratungen einbezogen werden. Für mich wird die Entscheidung für den Gruppenantrag voraussichtlich nicht das letzte Wort bleiben. Ich werde daran mitwirken, daß am Ende der Beratungen eine bessere Regelung als die gegenwärtige im § 218 für den Schutz menschlichen Lebens gefunden wird. Hubert Hüppe (CDU/CSU): Fast alle Redner haben sich bisher dazu bekannt, daß sie das ungeborene Kind schützen wollen. Zur Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Kind gehört zunächst, daß er versucht, auf den Motivationsprozeß, der zu einer Abtreibung führen könnte, Einfluß zu nehmen. Die Überzeugung, daß das ungeborene Kind als Mitmensch gleicher Würde und gleichen Rechts des Schutzes der Gemeinschaft und jedes einzelnen Mitbürgers bedarf, muß gestärkt und — wo sie verloren gegangen ist — wiederhergestellt werden. Bewußtseinsbildung fängt bei der Sprache, bei der Benutzung bzw. Vermeidung bestimmter Begriffe an. Mir ist unverständlich, wie in dieser Debatte wieder häufig die Ausdrücke „werdendes Leben" und „Schwangerschaftsunterbrechung" verwendet wurden — von dem Ausdruck „Zellklümpchen", der bei einer PDS-Abgeordneten fiel, ganz zu schweigen. Das ungeborene Kind ist kein „werdendes" Leben, sondern allenfalls „sich entwickelndes" aber immer schon bereits existierendes individuelles menschliches Leben. Seine Entwicklung beginnt mit der Zeugung und hört auch nach der Geburt noch lange nicht auf. Der Begriff „Schwangerschaftsunterbrechung" (so die offizielle Bezeichnung in der ehemaligen DDR) unterstellt eine Fortsetzungsmöglichkeit, die bekanntlich nicht besteht. Und wenn Frau Jelpke glaubt, ein ungeborenes Kind als „Zellklümpchen" bezeichnen zu müssen, dann entgegne ich ihr: Auch Frau Jelpke ist bei rein äußerlicher Betrachtung ein „Zellklümpchen", allerdings ein recht großes. Wenn sie aber diese Bezeichnung für sich selbst als nicht das Wesentliche treffend empfinden sollte, dann kann ich nur hinzufügen: die rein äußerliche Betrachtung des ungeborenen Kindes als „Zellklümpchen" trifft auch nicht das Wesentliche! Wer den Menschen rein als biologische Zellmaße definiert, huldigt einem ins biologische verkehrten Materialismus, der das Wesen des Menschen nicht erfaßt und auch niemals erfassen kann. Leider muß ich feststellen, daß in weiten Kreisen des Hauses ein schlimmes Fehlverständnis des Begriffs „Beratung" vorherrscht. Die Beratung in Zusammenhang mit einer eventuellen Abtreibung kann sinnvollerweise nur den Zweck des Rechtsgüterschutzes haben. Beratung muß deshalb Beratung zum Leben, zum Austragen des Kindes sein. Sie unterscheidet sich deshalb wesentlich von anderen Beratungsbereichen, etwa der Partner-, Ehe- oder Schuldnerberatung. Die allgemeinen Vorstellungen über eine sogenannte „non-directive" Beratung in diesen Bereichen sind nicht auf die Schwangerschaftskonfliktberatung übertragbar. Entweder die Beratung ist als Komponente des Rechtsgüterschutzes ausgestaltet, wie es auch das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, oder sie ist fehl am Platze. Ein „pluralistisches" Beratungsangebot kann deshalb nur heißen, daß die Beratung von unterschiedlichen Trägern angeboten wird. Es kann aber nicht heißen, daß es inhaltliche „Pluralität" in dem Sinne geben darf, daß die einen zum Leben, die anderen neutral und wieder andere gar gegen das Leben beraten. Eine „Pluralität", die auch den Rat zur Tötung des ungeborenen Kindes beinhalten würde, widerspräche der staatlichen Schutzpflicht und darf deshalb im Rahmen einer künftigen Beratungsregelung nicht anerkannt werden. Frau Kollegin Schmidt hat hier übrigens von Erfahrungen der Beratungsstellen gesprochen, die die SPD in einer umfassenden Umfrage befragt haben will. Verschwiegen hat sie allerdings, daß ein großer Teil der Beratungsstellen, nämlich die katholischen Beratungsstellen, ihre Mitwirkung an der Umfrage verweigert hat. Die Umfrage war von vornherein so einseitig und unsachlich angelegt und formuliert, daß eine sachgerechte Beantwortung nicht möglich war. Ich glaube, daß dies ein bezeichnendes Beispiel dafür ist, wie die SPD zu der häufig beschworenen „Versachlichung" der Diskussion beiträgt! Wer mit derartigen „Argumenten" hausieren geht, bringt die Sicht der Betroffenen nicht in die Debatte ein, sondern muß sich den Vorwurf gefallen lassen, sich „Argumente zurechtzubiegen" und ideologische Ziele zu verfolgen. Häufig wurde hier gesagt, daß es nicht angehen könne, die eigenen Moralvorstellungen anderen per Gesetz aufzuzwingen. Das ist sicher richtig. Der einzige Fehler dieser Aussage liegt aber darin, daß sie nicht hierher gehört! Denn es geht beim Recht auf Leben nicht um eine Moralfrage, die der eine so, der andere so sehen kann, sondern um eine Rechtsfrage, um ein Grund- und Menschenrecht, eine Fundamentalnorm unserer Verfassung. Das Grundgesetz und die in ihm enthaltenden Grundrechte sind für alle, auch den Gesetzgeber verbindlich. Wenn es in der Verfassung heißt: Jeder hat das Recht auf Leben, und wenn „Jeder" bedeutet „Jeder Mensch", und wenn das ungeborene Kind ein Mensch ist — was medizinisch-embryologisch unzweifelhaft erwiesen ist —, dann geht es hier um den Kern unseres Rechtsstaates und nicht um eine private Moralfrage, die jeder für sich anders sehen kann. Das Strafrecht steht auch bei unserem Gesetzentwurf nicht im Vordergrund, es hat aber eine unverzichtbare Funktion, die auch zum Schutz des ungeborenen Kindes erhalten bleiben muß. Das Strafrecht ist generell zum Rechtsgüterschutz geeignet. Diese Überzeugung schlägt sich allgemein darin nieder, daß Strafvorschriften nicht nur beibehalten und teilweise verschärft, sondern auch neu geschaffen werden. Als Beispiele nenne ich die Umweltdelikte, den Bereich der Embryonenforschung und Gentechnologie; von mehreren Seiten geplant ist auch die Schaffung einer Strafvorschrift bei der „Vergewaltigung in der Ehe", obwohl wir uns auch hier im Intimbereich befinden, in 3744 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 dem gerichtliche Aufklärung und Überprüfung sehr schwer ist. Wer das Strafrecht ganz abschaffen und damit seine bewußtseinsbildende Kraft beseitigen will, wer davon ausgeht, daß Gesetze keinerlei Einfluß auf das Verhalten von Frauen in Schwangerschaftskonflikten hätten, spricht offenbar den Frauen jedes Rechtsbewußtsein und die Bereitschaft zu rechtstreuem Verhalten ab. Davon gehen wir aber auch sonst nicht aus. Wer aber nur in den Bereichen auf die bewußtseinsbildende Wirkung des Strafrechts setzt, in denen sie der eigenen gesellschaftspolitischen Zielrichtung dient, der macht sich unglaubwürdig. Heute wurde mehrfach gesagt, daß das Strafrecht nicht geeignet sei, die Konflikte der Schwangeren zu lösen, deshalb dürfe das Strafrecht nicht mehr eingesetzt werden. Strafrechtsvorschriften sind nie „Lösungen" von Konflikten und auch nicht als solche gedacht. Die Strafbestimmungen zum Diebstahl, zum Betrug, zur Körperverletzung oder zum Totschlag sollen nicht die Probleme der Diebe, Betrüger und Gewalttäter „lösen". Sie sollen Unrecht kennzeichnen, verhindern und notfalls auch Sanktionen ermöglichen. Die „Lösung" der Probleme liegt in ganz anderen Bereichen, in der Sozial- und Familienpolitik, wo wir entsprechende Maßnahmen ergreifen und uns mit unserem Entwurf nicht zu verstecken brauchen. Aber die Tötung des Kindes ist eines Rechts- und Sozialstaats als „Lösung" von Schwangerschaftskonflikten unwürdig. Dann wurde hier gesagt, daß mit dem Strafrecht Abtreibungen weder in der Vergangenheit verhindert wurden, noch sich in Zukunft völlig verhindern ließen. Daß auch mit strafrechtlichen Mitteln nicht jede Rechtsverletzung verhindert werden kann, spricht aber doch nicht gegen den Einsatz des Strafrechts. Als Alternative bliebe sonst nur die Kapitulation vor dem Unrecht. Bei keiner anderen Straftat wird die Möglichkeit der Rechtsverletzung trotz des strafbewehrten Verbotes als Argument für die Abschaffung der Rechtsnorm verwendet. Mit dem in der öffentlichen Diskussion häufig verwendeten Schlagwort „Helfen statt strafen" könnte der Eindruck erweckt werden, daß sich Hilfe für schwangere Frauen in Not und rechtliche Sanktionen gegen Abtreibungen gegenseitig ausschließen. Der Schutz des Strafrechts steht aber in keinem Widerspruch zur Gewährung von Hilfen. Wenn im Zusammenhang mit „Fristenlösungs"-Modellen eine Verbesserung der Beratung und eine ausreichende Familienförderung gefordert wird, um dem Schutz des ungeborenen Kindes zu dienen, dann ist die gleichzeitige Forderung nach Abschaffung der Strafdrohung unlogisch, da die Strafdrohung nicht zur Tötung Ungeborener beiträgt, sondern genau dem gleichen Ziel dient wie Beratung und Hilfe. Nicht „Helfen statt strafen", sondern „Helfen und schützen" muß das Motto zum Schutz der ungeborenen Kinder sein. Hilfen allein reichen für einen effektiven Schutz der ungeborenen Kinder nicht aus. Man müßte sonst annehmen, daß das Recht auf Leben allein vom Maß der staatlichen Hilfsmaßnahmen für Familien — über deren Umfang immer Meinungsverschiedenheiten bestehen werden — abhängig sei. Das Lebensrecht ist jedoch von der Höhe des Kindergeldes oder der Anzahl der Kindergartenplätze unabhängig. Sozialpolitische Förderung ist richtig und notwendig, sie darf aber nicht zum Maßstab für das fundamentale Menschenrecht auf Leben werden. Eine ausreichende Unterstützung der Familien ist eine Forderung der Gerechtigkeit, aber keine Voraussetzung für das Recht auf Leben. Die Qualifizierung von Strafvorschriften als „ultima ratio" staatlichen Handelns macht somit keineswegs den Einsatz des Strafrechts im Bereich des Rechtsgüterschutzes zum seltenen Ausnahmefall, wie man bei oberflächlicher Interpretation des Ausdrucks „ultima ratio" meinen könnte. Ein umfassender Schutz von bedrohten Rechtsgütern wird vielmehr nur dadurch erreicht, daß auch das Strafrecht zum Einsatz kommt. Wer sich von Appellen an die Vernunft, von moralischen Geboten und staatlichen Fürsorgemaßnahmen nicht ansprechen läßt, ist allenfalls noch mit einer Strafandrohung von einer Rechtsgutverletzung abzubringen. Letztlich ist deshalb auch das BVerfG zum Ergebnis gekommen, daß das Strafrecht zum Schutz der ungeborenen Kinder eingesetzt werden muß (BVerfGE 39, S. 45 ff.). Entscheidend für die Gestaltung des zukünftigen gesamtdeutschen Abtreibungsstrafrechts ist die Frage, ob es in Anbetracht der grundgesetzlichen Garantie des Rechts auf Leben und der Menschenwürde ein „Recht auf Abtreibung", genauer gesagt ein „Recht auf Tötung" geben kann. Wegen der Mißachtung des Grund- und Menschenrechts auf Leben (Art. 2 II 1 GG i. V. m. Art. 1 GG) sind Abtreibungen Unrecht. Ein „Recht auf Abtreibung" kann es deshalb unter Geltung des Grundgesetzes nicht geben. Aus dem Unrechtscharakter der Abtreibung ergibt sich zwingend, daß vorgeburtliche Kindestötungen in der Rechtsordnung klar als Unrecht gekennzeichnet werden müssen (vgl. BVerfGE 39, S. 46). Das heißt, daß in einer Rechtsnorm dem einzelnen deutlich werden muß, daß die Tötung Ungeborener gegen das Recht verstößt und damit unzulässig und rechtlich mißbilligt ist. Hieran fehlt es aber bei den Entwürfen von FDP, SPD, Bündnis 90/GRÜNE und PDS. Eine Fristenregelung ist entgegen den hier oft wiederholten Behauptungen weder rechtlich überzeugender noch faktisch wirksamer als eine Indiaktionsregelung. Durch eine Erleichterung der Abtreibung — das ist doch das wahre Ziel der Fristenlösungskonzepte — kann der Schutz des ungeborenen Kindes nicht verbessert werden. Der Versuch von verschiedenen Seiten, die Fristenregelung wenigstens als faktisch wirksameres Konzept zur Eindämmung der Abtreibungszahlen darzustellen, schlägt ebenfalls fehl. Hierzu wird meistens — heute schon mehrfach — als „Musterbeispiel" die Situation in den Niederlanden angeführt. Die in der Öffentlichkeit gehandelten Zahlen der Abtreibungen in den Niederlanden sind zwar tatsächlich niedriger als in der Bundesrepublik. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel an deren Übereinstimmung mit der Wirklichkeit. Zunächst ist festzustellen, daß bei vergleichbar weitgehender Abtreibungsfreigabe wie in Holland die Abtreibungsquote in Italien um das drei- bis vierfache und in Schweden Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3745 * sogar um das fünffache höher als in den Niederlanden ist. Diese Zahlen lassen eine „liberale" gesetzliche Regelung keineswegs als besonders effektiv erscheinen. Auch die Entwicklung in der DDR spricht Bände. Nach der Freigabe der Abtreibung 1972 hatte sich die Zahl der vorgeburtlichen Kindestötungen innerhalb eines Jahres verfünffacht! Diese Beispiele allein zeigen schon deutlich, daß es einen Automatismus „liberale Gesetzgebung gleich niedrige Abtreibungszahlen" nicht gibt. Im übrigen beruhen die in der öffentlichen Diskussion verwendeten Abtreibungszahlen in den Niederlanden auf einer anonymen Erhebung einer privaten Stiftung, die selbst Abtreibungskliniken betreibt, und deren Wahrheitsgehalt absolut nicht überprüfbar ist. Wer behauptet, daß er die Zahlen der Abtreibungen in den Niederlanden kennt, erzählt Märchen. Die in den Niederlanden häufig durchgeführten „Menstruationsregulierungen", die sachlich zum großen Teil als Frühabtreibungen anzusehen sind, werden im übrigen von der Statistik erklärtermaßen überhaupt nicht erfaßt. Wenn man allerdings von der Kapazität der holländischen Abtreibungseinrichtungen ausgeht, dann ergeben sich sehr viel höhere Zahlen, als immer wieder behauptet werden. Zum Thema „Entscheidungsfreiheit" : Der Begriff der „Entscheidungsfreiheit" wird im Zusammenhang mit Abtreibungen mißbraucht. Wenn ein Kind gezeugt ist, gibt es keine „Entscheidungsfreiheit" mehr darüber, ob man ein Kind „bekommen" oder „zur Welt bringen will" oder nicht. Es ist schon „da" und „auf der Welt" — nur noch im Mutterleib verborgen. Was tatsächlich, aber meist verschleiert, gefordert wird, ist nicht das, was man üblicherweise mit „Entscheidungsfreiheit" verbindet, sondern ein „Recht zum Töten". Mehrfach wurde heute auch gesagt, daß niemand der Frau die Entscheidung in einem Konflikt „abnehmen" könne — kein Arzt und kein Richter. Das ist doch eine ganz falsche Frage! Es stellt sich nicht die Frage, ob oder wer der Frau irgendwelche Entscheidungen „abnehmen" kann, sondern ob wir jede Entscheidung — auch die zum Töten — akzeptieren können. In einem Rechtsstaat kann eine solche Entscheidung eben nicht akzeptiert werden, und dies muß auch in den Gesetzen deutlich zum Ausdruck kommen. Als Begründung dafür, warum eine Fristenregelung eingeführt werden oder Indikationen der gerichtlichen Überprüfbarkeit entzogen sein sollen, wird angeführt, daß es sich bei einer Abtreibung um die „subjektive Entscheidung" der Schwangeren handele, die nicht objektivierbar oder überprüfbar seien. Hierbei ist jedoch zu differenzieren. Bei einem Schwangerschaftskonflikt gibt es zum einen äußere Umstände, die objektiv gegeben sind, und zum zweiten die subektive Empfindung dieser Umstände als „Notlage" , von der die Frau sich zur Tötung des ungeborenen Kindes veranlaßt fühlt. Beide Komponenten entziehen sich entgegen wiederholter anderslautender Aussagen einer gerichtlichen Überprüfung nicht! Zum einen darf nicht übersehen werden, daß in jedem Strafprozeß die subjektive Seite der Straftat geprüft werden muß und auch geprüft wird. Die Nachprüfung von Beweggründen, motivierenden Umständen und anderen allein sich im Inneren des Täters abspielenden Prozessen ist überhaupt nicht neu oder ungewöhnlich für die Justiz, sondern tägliche Praxis. Sind die Beweise hinsichtlich des Vorsatzes oder der anderen subjektiven Komponenten nicht ausreichend, gilt selbstverständlich der Grundsatz „in dubio pro reo" („im Zweifel für den Angeklagten"). Auch das Prinzip der „schuldangemessenen Strafe" macht es erforderlich, daß das Gericht im Einzelfall das subjektive Verschulden feststellt, umfassend würdigt und daraus eine schuldangemessene Strafe ableitet. Zum anderen ist völlig unverständlich, warum — selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß die subjektive Tätersituation nicht überprüfbar sei — auch noch obendrein die objektiven Grundlagen für die Annahme einer Notlage jeglicher Überprüfung entzogen werden sollen. Zumindest diese Tatsachen — physische Überlastung, Wohn-, Partnersituation, finanzielle Probleme etc. — können sehr wohl festgestellt und überprüft werden. Falls schon von den tatsächlichen Gegebenheiten her kein ausreichender Anlaß für die subjektive Empfindung einer Notlage gegeben ist, ist der Wegfall strafrechtlicher Sanktionen für die Tötung eines ungeborenen Kindes nicht zu verantworten. In völliger Verkennung der Sachlage wird von interessierter Seite das Problem der vorgeburtlichen Kindestötung zu einem Prüfstein der Emanzipation der Frau gemacht. Damit werden falsche Frontstellungen errichtet, die nicht richtig sind. Frauen sind in unserer Gesellschaft tatsächlich in manchen Bereichen benachteiligt und deshalb ist eine Emanzipation im wahren Wortsinne notwendig. Aber wer sich gegenüber Männern behaupten und Ungerechtigkeiten überwinden will, darf sich nicht gegen unschuldige und am „Geschlechterkampf " unbeteiligte ungeborene Kinder wenden und neues Unrecht begehen. Wer die ungeborenen Kinder schützen will, ist nicht frauenfeindlich, sondern menschenfreundlich. Nicht nur männliche, sondern natürlich auch weibliche Ungeborene sollen geschützt werden. Frauenfeindlich sind diejenigen, die Frauen eine Entscheidung zumuten, die niemand treffen kann, eine Entscheidung über Leben und Tod. Und außerdem engagieren sich gerade auffällig viele Frauen in Lebensschutzinitiativen. Immer häufiger sind darunter auch Frauen, die abgetrieben haben, aber ihre Erfahrung dazu nutzen wollen, anderen Frauen — und ihren Kindern — das Leid der Abtreibung zu ersparen. Diese Stimme der Erfahrung dürfen wir nicht überhören. Ich setze mich deshalb mit dem „Gesetzentwurf zum Schutz der ungeborenen Kinder" für den unbefristeten Schutz aller ungeborenen Kinder ein. Karin Jeltsch (CDU/CSU): Das Leben zu schützen ist die wichtigste Aufgabe des Staates überhaupt: Schutz, Hilfe und Zuwendung braucht das Leben vor allem dann, wenn es besonders hilfsbedürftig und schwach ist. Deshalb hat der Staat eine besondere Verpflichtung gegenüber der schwächsten Form menschlichen Lebens, dem ungeborenen Kind. 3746 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Doch nicht nur der Staat, sondern auch wir, seine Bürger, sind gefordert, muß uns doch die hohe Zahl von Schwangerschaftsabbrüchen bewegen, egal wo wir politisch stehen. Helfend und ermutigend müssen wir den betroffenen Frauen zur Seite stehen, nur mit den Frauen und nicht gegen sie können wir das Leben der ungeborenen Kinder schützen. Der Kommissionsentwurf der CDU/CSU-Fraktion, auf den wir uns in der Fraktion mehrheitlich geeignet haben, stellt den Schutz des ungeborenen Lebens in den Vordergrund, er ordnet der qualifizierten Beratung hohe Priorität zu, er bietet gleichzeitig verstärkt umfassende soziale Hilfen und Ansprüche und droht nicht ausschließlich Strafe an. Dieser Entwurf sieht in seinem strafrechtlichen Teil eine Indikationslösung mit Pflichtberatung vor. Ein heftiger Streit ist um die Pflichtberatung entbrannt, ich frage Sie aber, ob eine solche Beratung nicht doch einen nicht unerheblichen Schutz für die schwangere Frau darstellt? Ich behaupte ja, denn es ist erwiesen, daß 80 % der Fauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, dieses auf Grund des Druckes ihrer Umwelt tun. Und gerade diese Frauen sind auf unsere Hilfe durch die Beratung angewiesen, eine Beratung, die alle Hilfen und Möglichkeiten zur Überwindung von Notlagen und Konfliktsituationen aufzeigt. Aber auch die strafrechtliche Diskussion läßt sich nicht auf die rein medizinische Indikationslösung reduzieren. Wir haben uns deshalb entschieden, zusätzlich zur medizinischen Indikation eine psychosoziale Indikation festzuschreiben. Schon das Bundesverfassungsgericht hat erkannt — ich zitiere — : ... daß die allgemeine soziale Lage der Schwangeren und ihrer Familie Konflikte von solcher Schwere erzeugen kann, daß von der Schwangeren über ein bestimmtes Maß hinaus Opfer zugunsten des ungeborenen Lebens mit den Mitteln des Strafrechtes nicht erzwungen werden können. Wir haben deshalb für die ersten zwölf Wochen den Fall der psychosozialen Indikation so umschrieben, daß die Schwere des psychosozialen Konflikts deutlich erkennbar wird und die Kongruenz dieser Indikation mit der medizinischen Indikation gewahrt bleibt. Wir dürfen hier auch nicht mißtrauisch davon ausgehen, daß die Schwangere dem Arzt ihre psychosozialen Konflikte leichtfertig und unüberlegt vortragen wird und daß ein Arzt ebenso leichtfertig und unüberlegt derartige Äußerungen übernehmen würde. Wir müssen vielmehr davon ausgehen, daß eine Schwangere ernsthaft und überlegt und nach Abwägung aller Gesichtspunkte den Schritt zum Arzt tun wird. Und in dieser Situation muß die Schwangere umfassend beraten werden. Ich möchte hier ganz klar und deutlich sagen, daß die Beratung und die Hilfe, die der Schwangeren angeboten werden, mit dem Ziel erfolgen, sie an die grundsätzliche Pflicht zur Achtung des Lebensrechts des ungeborenen Kindes zu mahnen, sie zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und sie durch praktische Hilfsmaßnahmen gerade in Fällen besonderer Not zu unterstützen. Lassen Sie mich noch einmal wiederholen: Die Beratung ist eine notwendige Hilfe für die Frau in ihrer Konfliktsituation. Sie kann nur dann eine wirklich verantwortbare Entscheidung treffen — nicht nur für den Augenblick, sondern auch für ihre Zukunft — , wenn sie ausreichend informiert ist und wenn sie ihre Situation, die Situation des ungeborenen Kindes und die zukünftigen Perspektiven für sich und das Kind gründlich überdacht hat. Meine sehr geehrten Damen und Herren, abschließend möchte ich den Mitgliedern der Kommission der CDU/CSU-Fraktion Dank sagen. Sie haben diesen Gesetzentwurf in Ehrfurcht vor dem Leben und in Verantwortung vor der Schöpfung mit anerkennenswertem Engagement erarbeitet und uns heute vorgelegt, und deshalb möchte ich Sie, liebe Kollegen, bitten: Stimmen Sie diesem Antrag zu, trägt er doch drei wichtigen Forderungen Rechnung: Erstens, er schützt das ungeborene Leben umfassend, zweitens, er anerkennt echte und schwerwiegende Konfliktsituationen der schwangeren Frau und, drittens, er ermutigt die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft durch praktische Hilfsmaßnahmen, durch ein Angebot von umfangreichen sozialen Leistungen. Karl-Josef Laumann (CDU/CSU): Der Verlauf der bisherigen Debatte hat verdeutlicht, daß wir nicht ein Gesetz von vielen beraten, sondern hier um den besten Schutz der ungeborenen Kinder ringen. Es ist richtig und heute auch schon häufig gesagt worden, daß, wenn wir wollen, daß viele Frauen in einer schwierigen Situation ja zum ungeborenen Kind sagen, es unsere Aufgabe ist, ihnen eine verläßliche und glaubhafte Lebensperspektive für sich und ihr Kind zu eröffnen. Diese Perspektive kann nicht Sozialhilfe heißen, sondern die Möglichkeit, Beruf und das Kind miteinander zu vereinbaren. Das bedeutet vor allem, daß es gelingen muß, dieses Anliegen im Kindergartenbereich und im Grundschulbereich durchzusetzen. Hier sind sicherlich alle Parteien, die im Deutschen Bundestag und in den verschiedenen Bundesländern vertreten sind, aufgefordert zu handeln. Unser Staat hat unbestritten die Aufgabe, menschliches Leben zu schützen, auch mit seiner Rechtsordnung. Ich bin nicht bereit, den rechtlichen Schutz des Staates für das menschliche Leben in irgendeiner Phase zurückzunehmen, auch nicht in den ersten 12 Wochen. Ein Staat, der mit seiner Rechtsordnung auch Werte vermitteln muß, darf das Selbstbestimmungsrecht der Frau nicht vor das Recht des Kindes auf Leben stellen. Bitte bedenken Sie, was eine solche Entscheidung auch für das Rechtsempfinden der Menschen bedeuten kann! Wer kann ausschließen, daß ein eng gefaßtes Strafrecht auch Frauen hilft, ihr Kind auszutragen, die durch ihr soziales Umfeld zum Schwangerschaftsabbruch gedrängt werden? Aus diesen von mir dargelegten Gründen unterstütze ich den Gesetzentwurf „zum Schutz der ungeborenen Kinder" . Dieser Entwurf stellt deutlich heraus, daß es um das Recht des ungeborenen Kindes auf Leben geht und nicht um die Lösung von Problemen durch die Tötung ungeborener Kinder. Rudolf Horst Meinl (CDU/CSU): Das Leben eines jeden Menschen ist in unserem demokratischen Rechtsstaat durch das Grundgesetz gegen alle Anschläge geschützt, selbst versuchter Mord oder Totschlag wird geahndet. Ich frage mich, warum man diese Regelung für eine geringe Zeit — und ausgerechnet für eine Zeit, in der sich der betroffene Mensch, das ungeborene Kind, nicht selbst wehren kann — aussetzen will. Das widerspricht meinem moralischen und meinem Rechtsempfinden. Ich habe heute schon viel von der Selbstbestimmung der Frau gehört, aber nichts von einer Selbstbestimmung der Mutter. Für mich ist die höchste Würde der Frau, eine Mutter zu sein und das Leben eines Kindes mit Liebe und Fürsorge zu umgeben in allen Lebensbereichen, also auch bereits vor der Geburt. Dabei kenne ich als Ehemann und Vater durchaus die Bedeutung der partnerschaftlichen Unterstützung für die Frau. Und hier muß ich nochmals auf die Angaben von Frau Würfel zurückkommen, daß sechs von sieben Kindestötungen auf die Nichtannahme durch den Partner zurückzuführen sind. Ist das die Selbstbestimmung der Frau? Sie wird doch hier bedrängt, und die Entscheidung wird von ihr nur dem Arzt vorgetragen. Hier ist ein großes Umfeld für die Beratung und für die Hilfen, die zur Verfügung gestellt werden. Hier liegt unsere gemeinsame Verantwortung zum Schutz des Lebens, und für Nötigung muß auch der Rechtsschutz wirksam werden. Ich glaube, daß insbesondere der hohe Anteil von Abbrüchen bei der ersten Schwangerschaft — laut Statistischem Jahrbuch für 1990 55 % — auf eine Unduldsamkeit der Partner zurückzuführen ist. Eine äußerst intensive Beratung in Richtung auf Schutz des Kindes und der Frau scheint mir erforderlich, um die Wertvorstellungen auch in schwierigen Lagen wieder deutlich zu machen. Dabei sollte man nicht nur die seelische Not während einer Schwangerschaft einbeziehen, sondern auch die Probleme nach einer Kindestötung, die oftmals genauso groß sind. Und viele Frauen bestätigen das letztendlich, daß sie ihr Kind voll annehmen, nachdem sie in einer Beratung alle Bereiche dieser Notlage sich vor Augen geführt haben. Und: Eine Kindestötung ist ein völlig ungeeignetes Mittel zur Familienplanung. Wir müssen das Verständnis, daß jedes neue Menschenleben eine Bereicherung unserer geistigen Welt darstellt, wieder in das Bewußtsein unserer Menschen bringen und die heute vorherrschende materialistische und egoistische Einstellung mehr und mehr verdrängen. Wie viele von uns, meine Damen und Herren, würden heute nicht diesem Parlament angehören, wenn unsere Eltern in einer sozial wesentlich schwierigeren Lage nicht die Entscheidung für das Leben getroffen hätten? Dr. Franz Möller (CDU/CSU): Bereits die Geschäftsordnungsdebatte heute morgen hat es deutlich gemacht: Es gibt in diesem Lande und in diesem Hause Kräfte, die auf ein Minimum an Achtung vor dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes verzichten wollen. Wer so vehement wie PDS und Bündnis 90/ GRÜNE die Bezeichnung „Schutz des ungeborenen Lebens" für den heute morgen eingesetzten Sonderausschuß bekämpft, diese Benennung als „Bestandteil eines Propagandafeldzuges gegen Frauen" diffamiert und in ihr eine „embryozentrische Sichtweise erblickt, der zeigt eine ganz und gar beängstigende Einstellung zum Wert des menschlichen Lebens. Wer wie diese Gruppen einen Rechtsanspruch auf Schwangerschaftsabbruch, also das Recht zu töten, postuliert und die obersten Landesbehörden gar noch dazu verpflichten will, eine flächendeckende „optimale" Versorgung zum Abbruch von Schwangerschaften bereitzustellen, der offenbart nicht nur einen kaum noch zu überbietenden Zynismus. Der negiert auch fundamentale Prinzipien unserer Rechtsordnung, deren oberster Wert die unantastbare Würde des Menschen, auch und gerade des ungeborenen Menschen, ist. Gewiß — dies sind Extrempositionen. Doch müssen wir leider feststellen, daß der Wert des menschlichen Lebens in unserer Gesellschaft immer stärker nivelliert und dem Menschen — je nach seiner vermeindlichen sozialen Funktion und Nützlichkeit — in weiten Kreisen eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit beigemessen wird. Dies gilt im übrigen nicht nur für das ungeborene, sondern auch für das kranke und das verlöschende Leben. Eine Tendenz, das Lebensrecht des Menschen zu relativieren, ist unverkennbar. Vor dieser traurigen Wahrheit kann und darf der Staat seine Augen nicht verschließen. Dort, wo es um das höchste Schutzgut unserer Rechtsordnung geht, darf der Staat nicht schweigen. Der Gesetzgeber muß die Wahrheit klar und deutlich aussprechen: Abtreibung ist Tötung menschlichen Lebens und grundsätzlich Unrecht. Deshalb müssen zum Schutz des ungeborenen Kindes auch strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, da die Abtreibung das ungeborene Kind in seinem elementaren Grund- und Menschenrecht auf Leben verletzt. Denn in einer weitgehend säkularisierten Gesellschaft kommt dem Strafrecht ein wichtiger bewußtseinsbildender Effekt zu: Es kennzeichnet Recht und Unrecht und beeinflußt nachhaltig das Wertbewußtsein der Bevölkerung. Deshalb halte ich es für richtig, daß der von mir mitunterzeichnete Gesetzentwurf zum Schutz der ungeborenen Kinder in seinem strafrechtlichen Teil im Grundtatbestand des § 218 — wie auch in den Folgeparagraphen — durchgängig den Begriff „Tötung eines ungeborenen Kindes" verwendet. Ich glaube, daß dadurch auch längerfristig die in der Diskussion um die Abtreibung allseits geforderte Bewußtseinsbildung gefördert werden kann. Nach meiner Auffassung als Christ läßt sich die Tötung eines ungeborenen Kindes nur rechtfertigen, wenn eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. Deshalb kann nur die vitale Indikation die Tötungshandlung rechtfertigen. Alle anderen Fälle stellen Unrecht dar und sind als solche auch zu kennzeichnen. Dies ist, meine Damen und Herren, keineswegs eine Verkennung der mitunter schwierigen Konfliktsituationen, in denen sich eine Frau befinden kann. Wenn eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren vorliegt, die nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann, hat das Gericht bei der 3748 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Tötung des ungeborenen Kindes von Strafe abzusehen. Aber die Tötung bleibt Unrecht. Ich verschließe mich auch keineswegs der psychosozialen Notlage, in der sich schwangere Frauen befinden können. Ich meine aber schon, daß diese zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit führen muß, also medizinisch relevante Auswirkungen bei der Schwangeren hervorruft. Nur dann kann die Tötung des ungeborenen Kindes sanktionslos hingenommen werden. Damit das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen gerichtlich überprüft werden kann, müssen diese Kriterien objektivierbar sein. ich bin nicht der Auffassung, daß dies nicht möglich ist. Der Arzt muß sich über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vergewissern und sollte diese auch schriftlich festhalten. Da es sich bei der Abtreibung ja nun ohne Zweifel um die Tötung eines ungeborenen Menschen handelt, muß die Rechtsordnung verlangen, daß die Schwangere die vom Arzt als notwendig erachteten Nachweise erbringt bzw. ihm bei deren Beschaffung behilflich ist. Ich weiß, daß dies für die Frau alles andere als einfach ist. Doch ich sehe nur schwerlich einen anderen Weg. Ich bin mir allerdings darüber im klaren — und hier gibt es in unserer Fraktion ja keine Unterschiede —, daß ein optimaler Schutz des ungeborenen Kindes allein mit dem Mittel des Strafrechts nicht zu erreichen ist. Noch wichtiger ist es, das vorgeburtliche Leben dadurch zu schützen, daß die Mutter und — das betone ich — der Vater umfassend beraten und über alle gegebenen und möglichen Hilfen zur Überwindung von Notlagen und Konfliktsituationen informiert werden. Das Wichstigste aber ist, eine kinder- und familienfreundliche Gesellschaft zu schaffen, die ein uneingeschränktes Ja zum Kind ermöglicht. Die Union hat hierzu übereinstimmend wichtige Vorschläge vorgelegt, die ich voll und ganz unterstütze. Alfons Müller (Wesseling) (CDU/CSU): Fast auf den Tag genau vor einem Jahr debattierten wir an dieser Stätte über das Gesetz zum Einigungsvertrag. Damals wie heute bestimmte die Lösung der Abtreibungsproblematik auf der Basis einer Fristenlösung insbesondere meine Entscheidung. Damals konnte ich dem Vertragswerk zum Einigungsvertrag nicht zustimmen, weil eine bindende Frist für die Außerkraftsetzung der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fristenregelung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nicht vereinbart wurde. Und auch heute kann ich mich mit einer Fristenregelung für das gesamte Bundesgebiet nicht einverstanden erklären. Für mich bedeutet jede Abtreibung das Töten eines ungeborenen Menschen, der eine Ebenbild Gottes ist. Mein Gewissen verbietet mir einer Abtreibung zuzustimmen, außer aus medizinischen Gründen. Durch eine Fristenregelung, sei es mit oder ohne Pflichtberatung, entzieht sich der Staat seiner im Grundgesetz verankerten Verpflichtung, menschliches Leben effektiv zu schützen. Menschliches Leben ist nach unserer Verfassung das höchste Rechtsgut. Die Schutzpflicht des Staates muß um so höher bewertet werden, als je hilfloser und ungeschützter eine Lebenssituation einzuordnen ist. Dieser Verpflichtung, meine Damen und Herren, kommen wir nicht nach, wenn die Tötung ungeborenen Lebens innerhalb einer 12-Wochen-Frist freigegeben wird. Auch ein Verweis auf das Verantwortungsbewußtsein der Frau und weiterer von einer Schwangerschaft betroffenen Personen ändert an diesem Umstand nichts, da durch eine solche Regelung das Rechtsbewußtsein gegenüber dem ungeborenen Leben negativ verändert wird; es wird die unbedingte Achtung vor der Menschenwürde, vor dem Recht auf Leben und vor dem Recht auf körperliche Unversehrtheit so verändert, daß dies meines Erachtens unverantwortlich ist. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, die Schutzbedürftigkeit eines Schwalbennestes unter dem Hausdach oder gar eines Froschlaichs in einer Regenpfütze wird in unserer heutigen Gesellschaft höher bewertet als die Schutzbedürftigkeit unseres höchsten Gutes, des menschlichen Lebens. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, Tier- und Pflanzenwelt sind sicherlich schützenswerte Güter; ich meine vielmehr, die obige Gewichtung ist nicht angemessen und einer von uns immer wieder behaupteten geistig und kulturell hochentwickelten Gesellschaftsordnung nicht würdig. Auch habe ich darüber nachgedacht, worauf ein solcher Bewußtseinswandel wohl zurückzuführen ist. Ich denke, es ist nicht in erster Linie das mit Verfassungsrang ausgestattete und immer wieder erwähnte Selbstbestimmungsrecht der Frau, welches ständig zur Rechtfertigung einer Fristenregelung in die Diskussion geworfen wird. Ist es nicht viel mehr der erhebliche und unvorhergesehene Einschnitt in die Lebensplanung sowie damit einhergehend die Zukunftsangst, die letztlich für die schwangere Frau und ihr soziales Umfeld eine Abtreibung akzeptabel werden lassen? Eine solche Güterabwägung muß meines Erachtens aber eindeutig zugunsten des ungeborenen Lebens ausfallen. Wir haben heute die Möglichkeit, uns vor dem Eintritt einer Schwangerschaft für oder gegen eine solche zu entscheiden. In diesem Stadium ist die Frau grundsätzlich frei. Wenn aber eine Schwangerschaft eingetreten ist, dann übt die schwangere Frau lediglich eine Treuhänderfunktion aus und ist — ebenso wie der Staat — nicht mehr berechtigt, über menschliches Leben zu entscheiden. Aus den dargelegten Gründen kann ich daher die Gesetzentwürfe der SPD sowie auch der FDP nicht akzeptieren, erst recht nicht den Vorschlag der PDS und Bündnis 90/GRÜNE, die die jetzige Regelung in den neuen Bundesländern sogar beibehalten möchten. Aus den angeführten Gründen kann ich aber auch dem Kommissionsvorschlag meiner Fraktion nicht zustimmen, da es sich meiner Meinung nach dabei ebenfalls letztlich um eine verdeckte Fristenregelung handelt. Durch den Begriff der psychosozialen Notlage wird jegliche Objektivierbarkeit und Justitiabilität einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Tötung ungeborenen Lebens ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des Kommissionsvorschlages kommt es lediglich auf die Darle- Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3749 * gung der Indikationsvoraussetzungen durch die schwangere Frau an. Die von der Schwangeren angegebenen Gründe brauchen somit lediglich schlüssig, nicht aber wahr zu sein. Da mangels Strafbarkeit der Schwangeren bei ordnungsgemäßer Beratung und Durchführung der Abtreibung innerhalb einer 12-Wochen-Frist auch keine rechtliche Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Einlassung besteht, erscheint mir eine solche Regelung höchst bedenklich und in keiner Weise lebensschützend. Außerdem ist der Tatbestand der sogenannten psychosozialen Indikation derart nebulös und schwammig formuliert, daß jegliche Rechtssicherheit verloren geht. Ein solches Indikationsmodell stellt folglich vielmehr ein Einfallstor für alle die Menschen dar, die ohne Verantwortungsbewußtsein und Respekt vor menschlichem Leben die Tötung ungeborenen Lebens durchführen möchten. Ich unterstütze daher nachdrücklich den Gesetzesantrag der Initiativgruppe „Schutz des ungeborenen Kindes" , die von meinem Kollegen Herbert Werner (Ulm) geleitet wird. Dieser Gesetzesvorschlag lehnt eine psychosoziale Notlage als Indikation ab und befürwortet allein eine medizinische Indikation mit gerichtlich überprüfbaren Tatbeständen. Maßgebend ist somit also das objektive Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen, die ausschließliche „Darlegung" durch die schwangere Frau gegenüber dem Arzt ist somit nicht genügend. Auch ist der Arzt verpflichtet, die Schwangere ordnungsgemäß zu beraten und sich über das Vorliegen der notwendigen Beeinträchtigung zu vergewissern und die hierfür wesentlichen objektiven Gesichtspunkte schriftlich festzuhalten. Nur eine solche Gesetzesregelung ermöglicht einen effektiven Schutz und dem ungeschützten menschlichen Leben angemessene Beachtung. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin mir bewußt, daß eine gesetzliche Regelung, wie sie auch immer aussehen mag, die Abtreibungszahlen in Deutschland nicht wesentlich beeinflussen kann. Aber ich bin der Auffassung, daß wir im Deutschen Bundestag ein deutliches Zeichen für die Schutzwürdigkeit des Lebens setzen müssen und eine strafrechtliche Regelung nicht lediglich flankierenden Charakter haben sollte. Denn auch in der heutigen Zeit beeinflußt eine strafrechtliche Regelung durchaus das Unrechtsbewußtsein des einzelnen Bürgers. Bereits 1984 habe ich als Bundesvorsitzender der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung hier im Deutschen Bundestag darauf hingewiesen, daß die Anerkennung der Indikationstatbestände als Rechtfertigungsgründe und damit die Zulässigkeit der Tötung ungeborenen Lebens auf Krankenschein zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Bewußtseinsänderung führt. Gerade auch vor diesem Hintergrund können und dürfen wir uns jetzt hier nicht aus unserer Verantwortung stehlen, indem wir versuchen, die Bedeutung einer strafrechtlichen Regelung der Tötung ungeborenen Lebens zu entschärfen. Damit allerdings die Unzulässigkeit einer Abtreibung für die Schwangere und die davon Betroffenen auch wirklich zumutbar ist, müssen — da besteht in den einzelnen Fraktionen wohl auch Einigkeit — die finanziellen und zwischenmenschlichen Rahmenbedingungen erheblich verbessert werden. Ich denke, daß insoweit beide Gesetzesvorschläge innerhalb der CDU/CSU-Fraktion wesentliche Verbesserungen vorweisen können. Erwähnt sei lediglich beispielsweise die Einführung eines Familiengeldes von insgesamt 1 000 DM ab 1993, die Verlängerung des einkommensabhängigen Erziehungsgeldbezuges von 18 auf 24 Monate ebenfalls ab 1993, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ab 1. Januar 1992 sowie die Anhebung des Kinderfreibetrages und die Erhöhung des Erstkindergeldes. Die Regelungen über die Beratungen zielen auf eine qualitative und quantitative Ausweitung der Beratungsmöglichkeiten ab, in dem ein flächendekkendes Netz verschiedener Träger ebenso vorgesehen ist wie die regelmäßige Qualifizierung der Fachkräfte. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie nachdrücklich um eine gewissenhafte Entscheidung für das Leben! Claudia Nolte (CDU/CSU): Zum zweiten Mal in diesem Jahr stehen wir vor einer wichtigen Abstimmung im Deutschen Bundestag, bei der es den sogenannten Fraktionszwang nicht geben soll. Wie schon bei der Regierungssitz-Debatte sind die Argumente scheinbar ausgetauscht. Angriffe, Verteidigungen, Vorwürfe und Verdächtigungen, vor allem außerhalb dieser Parlamentsdebatte, kommen mehr von der rhetorischen, weniger von der argumentativen Seite. Dabei gibt es meines Erachtens Punkte, bei denen wir im großen und ganzen übereinstimmen. Soziale Hilfen für Familien gehören dazu, wenngleich ich zugebe, daß es diejenigen, die nicht erklären müssen, woher das Geld kommen soll, mit dem Fordern einfacher haben. Aber auch die Tatsache, daß es sich nach der Verschmelzung von Samen- und Eizelle um ungeborenes menschliches Leben handelt, wird in diesem Hause bejaht. Die biologisch-medizinischen Erkenntnisse lassen sich heute nicht mehr verleugnen. Immer deutlicher wird, daß aus der Gewissensfrage, wann menschliches Leben beginnt, eine Wissensfrage wurde. Es ist schon ein wichtiges Indiz für die Humanität und Moralität einer Gesellschaft, wie sie mit den Schwächsten, den Alten und den Behinderten, aber eben auch mit den Ungeborenen umgeht. Wo kommen wir hin, wenn menschliches Leben in einer Phase seiner Entwicklung zur Disposition gestellt wird? Ich kann nicht nachvollziehen, warum die Tötung eines ungeborenen Menschen in der 11. Woche gar nicht oder weniger strafwürdig sein sollte als in der 15. Woche oder an einem x-beliebigen Tag seines weiteren Lebens. Wie glaubwürdig ist unser Engagement für den Schutz der Natur und der Umwelt, für den Schutz der Schöpfung, wenn wir dem Menschen in einer willkürlichen Zeitspanne diesen Schutz verweigern? Diejenigen, die unter dem Postulat, das Selbstbestimmungsrecht und die Selbstverwirklichung der Frau zu vertreten, das Lebensrecht ungeborenen menschlichen Lebens in Frage stellen, schaden den Interessen der Frauen, denn sie provozieren die Kollision zweier 3750 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Rechte, die aus ihrer Natur heraus nicht gleichwertig nebeneinander stehen. Darf man die Entscheidung auf sich nehmen, über Leben und Tod eines Menschen zu verfügen? Noch ein Wort zur Gesetzesformulierung: Ich bin schon entschieden dafür, daß der Schwangerschaftsabbruch im Gesetz als das bezeichnet wird, was er darstellt: die Tötung ungeborenen menschlichen Lebens. Dr. Helga Otto (SPD): Wir stehen heute vor einer der schwierigsten Aufgaben im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung. Das Thema ist emotionsgeladen und inzwischen hoch polarisiert zwischen „Lebensschützern" und „Feministinnen". Als Frau aus der ehemaligen DDR, Mutter von drei Kindern, Großmutter und seit knapp 30 Jahren Hausärztin, immer auch in der kommunalen Sozialpolitik tätig gewesen, vertrete ich die Ansicht, daß nichts das werdende Leben besser zu schützen geeignet ist, als Hilfen für die Schwangere und später die ganze Familie. Da wir heute aufgerufen sind, das Problem ungewollter Schwangerschaften neu zu regeln, muß das Ergebnis unserer Bemühungen für alle Deutschen annehmbar und aufgeschlossen gegenüber unserer Zukunft im vereinten Europa sein. Würden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen, der hinter die bereits bestehenden Lösungen aus beiden Teilen Deutschlands und großen Teilen Europas zurückfällt, dann würden wir ein Fossil schaffen und staatliche Regelungen von vornherein unglaubwürdig machen. Die gesellschaftliche Wirklichkeit hat den alten § 218 schon längst überholt. Die Frauen haben von jeher eine Lösung gegen ungewollte Schwangerschaften in ihrer Not gefunden, aber um den jährlichen Preis des Lebens von heute noch über 200 000 Frauen und Müttern auf der Welt. Ich habe die traurige Wahrheit der Seifenaborte und der instrumentellen Eingriffe in den schwangeren Uterus noch gut in Erinnerung. Moral ist immer auch eine Funktion der Zeit. Mir scheint außerdem, als hätten wir eine Moral für uns und eine für die Dritte Welt. Gesetze haben in der demokratischen Gemeinschaft die Funktion, die grundlegenden Voraussetzungen des menschlichen Zusammenlebens zu regeln. Wenn es darum geht, das Vorhandensein auch unverwünschter Schwangerschaften in dieser Gesellschaft angemessen zu bewältigen, können wir unter den heutigen sozialen Bedingungen andere ordnungspolitsche — dem Wandel der Zeit angepaßte — Instrumente wählen als die Bestrafung von Frauen, die abtreiben. Jahrhundertelang wurde die Frau unter den strengen Augen des Mannes, des Pfarrers und des Gesetzgebers unter Gebärzwang gestellt. Allein die Pille macht es ihr seit 1956 möglich, die Zahl und den Zeitpunkt der Geburten regeln zu können. Nur ein Ignorant sieht den kommenden Markt mit der Abtreibungspille RU 486 nicht, der alle Indikationslösungen ad absurdum führt. Kämen wir zu einer restriktiven Lösung in Sachen § 218, dann breitete sich mit Sicherheit ein schwarzer Markt aus. Wir haben eine Entscheidung zu treffen, die den vielfältigen Lebensumständen des Menschen gerecht wird. Ungewollte Schwangerschaften wird es trotz Hilfen und Prävention immer gehen. Zur Prävention: Verantwortungsvollen Umgang mit der Sexualität, den Gebrauch von Verhütungsmitteln sollte man von den Paaren verlangen, um die Anzahl der Abbrüche zu minimieren. Konsequenterweise muß dann aber auch verlangt werden, daß Verhütungsmittel, insbesondere die Pille, von den Krankenkassen wenigstens für bestimmte Bevölkerungsgruppen bezahlt werden. Zu den Lebensumständen der Frauen: Aus meiner Erfahrung — allerdings aus ländlicher Region — kann ich sagen, daß viele Frauen in der ehemaligen DDR bereits Kinder hatten und auch schon viele Tage und Nächte vor diesem schwerwiegenden Entschluß das Problem einer ungewollten Schwangerschaft gemeinsam mit der Familie beraten haben. Genau in diesen Fällen sollte sich die Frau zwischen einer ungewollten Mutterschaft und einem Schwangerschaftsabbruch entscheiden können. Die Abbruchzahlen aus der ehemaligen DDR sind hoch, aber sie stimmen. Wer leichtfertig abtreibt, wird dies auch weiterhin tun. Die Indikationenlösung ist von vornherein unehrlich. Wenn zu der Steuerlüge und der Wissenschaftslüge nun auch noch die Indikationslüge kommt, sind Sie allmählich in schlechter Gesellschaft. Ich bin während meiner Ausbildungszeit Beisitzerin von Zwangsberatungen gewesen. Sie waren wie eine kleine Gerichtsverhandlung, und die Seele der Frau wurde vor die Tür gesperrt. Deshalb glaube ich, daß die Beratung nur in dem Maß angenommen wird, wie ihre Qualität gut ist. Freiwilligkeit würde auch die innere Bereitschaft der Schwangeren erhöhen, sich vielleicht doch noch für das werdende Kind zu entscheiden. Außerdem haben es auch die Ärzte abgelehnt, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob eine psycho-soziale Notlage vorliegt. Man kann nicht — wie es die CDU mit ihrem Vorschlag will — den Medizinern die Verantwortung in dieser elementaren Frage übertragen. Ehrlicher wäre es, den Frauen ein breitgefächertes Beratungsangebot zur Verfügung zu stellen und ihnen die letzte Entscheidung selber zu überlassen. Ich will mich nicht vor der Frage drücken: Wann ist ein Mensch ein Mensch? Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 1975 festgehalten, daß das Grundgesetz auch das sich im Mutterleib entwikkelnde Leben als selbständiges Rechtsgut schützt. Es hat den Fötus ausdrücklich als Rechtsgut und nicht als Rechtssubjekt bezeichnet. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3751 * In der DDR konnte man einen Fötus unter 800 Gramm nicht begraben. Ich meine, man sollte ihn dann als Menschlein ansehen, wenn er mit — ärztlicher — Hilfe lebensfähig ist. Dann hat sich die Mutter aber längst an ihn gewöhnt und ihn angenommen. Das ist das Leben! Es ist unredlich, dieses ernsthafte und ethisch brisante Thema auf die molekularbiologische Ebene zu verlagern. Kein Außenstehender und kein Staat wird der Mutter für die nächsten 20 Jahre die Verantwortung für das Kind abnehmen. Dann heißt es nämlich: „Das ist doch Ihr Kind, bitte kümmern Sie sich gefälligst darum. " Noch vor 40 Jahren wurden fünf Kinder auf jedem Bauernhof so nebenbei mit groß; die Großfamilie hat dabei selbstverständlich geholfen. Wie schön war es doch für den Hausarzt, als auch die Alten noch ihren Platz in der Großfamilie hatten, wo sie auch noch nützlich waren. Sie konnten ganz nebenbei auch die Aufgaben der Kinderbetreuung wahrnehmen. Und da ist eben heute unser Problem. Wir sollten wieder mehr Familienpolitik machen und gemeinsam mit den Familienverbänden arbeiten. Ein Anfüttern mit einer Geburtenprämie durchschaut eine kluge Familie. Wir brauchen Kinderkrippen, Kindergärten- und Hortplätze, familienfreundliche Städte- und Arbeitsplätze und Arbeitszeiten, Alterssicherung der Familienmutter, finanzielle Anerkennung, daß sie die Voraussetzung für die kommende Generation schafft. Vieles davon steht in unserem Gesetzentwurf. Ich erkenne die uralte Rolle des weiblichen Individuums bei der Pflege der Nachkommenschaft an, ebenso die uralte Rollenverteilung, die sich aus physiologischen Unterschieden auch im Körperbau ergibt. Welche Feministin will in das Bergwerk oder an den Hochofen? Wer heute Politik macht, muß auch die Erdpolitik im Auge haben, nicht nur in Sachen Umwelt, auch in Sachen Weltbevölkerung. 40 000 kleine Kinderleben verlöschen täglich auf der Welt allein an ihren äußeren Lebensbedingungen. Könnten wir es doch wenigstens fertigbringen, das Sieben-Punkte-Programm der UNICEF um den Preis von drei Prozent der Militärausgaben durchzusetzen! So wie bisher können wir nicht weitermachen. Es muß einen fundamentalen Paradigmenwechsel geben. Eigentum ist kein Gott! Unser Gesetz sollte sich allein an den Hilfen für Mutter und Kind messen lassen. Wer gegen das Abstrafen von Frauen plädiert, ist deswegen kein Befürworter der Abtreibung. Er folgt lediglich der Einsicht, daß der Staat seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben mehr erfolgversprechend nachkommen muß. Alle Hilfsmaßnahmen, die vorgeschlagen wurden — den gesetzlichen Anspruch auf den Kindergartenplatz inklusive — , kosten zusammengerechnet wahrscheinlich Milliarden. Das ist nicht wenig. Aber unsere Liebe zu den Kindern soll das Maß für unsere Hilfen sein! Helmut Rode (Wietzen) (CDU/CSU): Heute morgen hatten wir uns wie immer vor einer Plenarsitzung zur Christlichen Morgenandacht im Neuen Hochhaus zusammengefunden. Die kleine Gruppe war sich einig, daß Psalmgebet und Lesung gut zum Thema des Bundestages „Schutz des ungeborenen Lebens" passe und geeignet sei, dem Nachdenken und der Gewissensentscheidung Orientierungshilfe zu geben. Wir beteten mit dem 119. Psalm diese Worte: „Ich übe Recht und Gerechtigkeit; übergib mich nicht denen, die mir Gewalt antun wollen. Tritt ein für deinen Knecht und tröste ihn, daß mir die Stolzen nicht Gewalt antun. Meine Augen sehnen sich nach deinem Heil und nach dem Wort deiner Gerechtigkeit. Handle mit deinem Knecht nach deiner Gnade und lehre mich deine Gebote. Ich bin dein Knecht: Unterweise mich, daß ich verstehe deine Mahnungen. Es ist Zeit, daß der Herr handelt; sie haben dein Gesetz zerbrochen. Darum liebe ich deine Gebote mehr als Gold. Darum halte ich alle deine Befehle für recht, ich hasse alle falschen Wege." Die Lesung schließlich aus dem Brief des Paulus an die Epheser mahnt uns unserer Berufung entsprechend zu Demut und Geduld; fordert uns auf, einander in Liebe zu begegnen; schließt mit dem Hinweis auf das Band des einigenden Friedens. Wir alle sind zu einer Hoffnung berufen: ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der über allen und durch alle und in allen ist. Man fragt in der Bevölkerung bei politischen Entscheidungen sicher oftmals: „Waren denn keine Christen da?" Die Nutzung der Inhalte der Bibel oder der zehn Gebote würde sich gut machen in der Gesetzgebung oder in Wirtschaft und Politik. Als ich seinerzeit dem Nato-Doppelbeschluß zustimmte, habe ich auch in der Bergpredigt nachgelesen. Aber bei einer Entscheidung lasse ich meine persönliche Erfahrung, meine Kenntnisse über das Leben und die Meinung meiner Mitbürger und alle Inhalte meines christlichen Glaubens als Einheit in mich einfließen. Natürlich wäre eine Entscheidung über die Frage der Abtreibung für mich allein aus dem christlichen Glauben heraus sagenhaft einfach, aber ich habe ja auch für andere mitabzustimmen. Das Beste, was einem Menschen im Leben passieren kann, ist Partnerschaft. Partnerschaft voller Liebe und Zuneigung, mit Fröhlichkeit und Gemeinsamkeiten. Und das Allerbeste, was einer Partnerschaft passieren kann, ist Familie. „Zu einer fröhlichen Familie kommt das Glück meistens von selbst" , heißt es — und das stimmt auch. Es lohnt sich, einen Partner zu finden, mit dem man ein ganzes Leben bis ins hohe Alter teilen, mit dem man glücklich werden und in einer fröhlichen Familie zusammensein kann. Das feste Wollen zum Zusammenhalten schafft Zufriedenheit und Glück, erfülltes Leben, gegenseitiges Verständnis, Gesundheit innerlich wie äußerlich, eine feste Grundlage. Geben und Nehmen sind die Bestandteile einer guten Klammer, die die Menschen verknüpft. 3752 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Wer das erfahren hat, könnte kurz und knapp sagen: „Familie ist besser als Abtreibung. " Aber so leicht ist das nicht. Es gibt für mich auch kein Verstekken hinter Gesinnungs- oder Verantwortungsethik, das wäre doch nur die Suche nach einem Alibi. Wenn ich kein Sonntagschrist sein will, kann ich so nicht argumentieren. Um es vorwegzunehmen: ich stehe zum Inhalt des Indikationsmodells, weil es die Abtreibung straffrei stellt, aber das Lebensrecht des ungeborenen Kindes nicht vergißt. Einer einfachen Fristenlösung könnte ich nicht zustimmen. Es gelingt uns nirgendwo, durch die Beseitigung von Strafe ein besseres menschliches Zusammenleben zu erzielen. Indikation beinhaltet „Zum Leben beraten und helfen" . Fristenlösung könnte sich zu leicht reduzieren auf das Überreichen einer Liste von Abtreibungsadressen. Ob ohne Gespräch und ohne Beratung eine Abtreibung leichter wird? Die Fristenlösung macht eine Abtreibung nur scheinbar leicht, denn Schuldgefühl und innere Not werden eher noch größer und hartnäckiger. Für eine Frau, die einfach nicht mehr aus noch ein weiß, muß es schrecklich sein, eine Abtreibung zu erwägen. Auch deshalb bin ich für die Indikation, weil es kein schuldhaftes „Danach" geben muß. Meine fünf Kinder sind empört über Vokabeln wie „Tatortprinzip". Vorrang muß der Schutz des ungeborenen Lebens haben, der Ausdruck „Abtreibungsrecht" verfälscht das Mitdenken von Herz und Seele. Das Wort „Fristenlösung" hört sich an wie Endlösung, sagen sie. Wenn man zu Anfang des Lebens eine Frist setzt, wann fängt man an, dem Ende des Lebens auch eine Frist zu setzen? Im Grundgesetz heißt es: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen ... " Zum Atheismus der DDR schien die Fristenlösung zu passen. Zu meinem christlichen Weltbild paßt sie nicht. Wir haben die Indikation gemeinsam mit Inhalten gefüllt, die für alle tragbar sind. Die in der DDR geübte Praxis, die Frau mit Hilfe von Fristenlösung und Kinderkrippe ideologisch in die Arbeitswelt zu treiben, kann und darf nicht für uns zum Anlaß werden, die Indikationslösung abzuwerten. Wir sollten nicht diesen dürftigen Hintergrund aus der kommunistischen Weltanschauung übernehmen. Es wäre ein moralischer Niedergang und schlichtweg armselig. Die Menschenverachtung des Kommunismus ist hier unübersehbar. Auch „darf" man längst nicht alles das tun, was man wohl tun „könnte". Für uns sind hier Werte angesprochen, die der Politik nicht zur Disposition stehen, sondern unverletzlich und unveräußerlich sind. Nur wirkliche Indikationsgründe sollten sie von Fall zu Fall aufheben können. Wir helfen Frauen in Not, wenn wir der Indikation ethische Inhalte wie auch finanzielle Hilfen geben, dann aber auch dazu stehen. Die Inhalte und Aussagen der Indikation müssen vorher wie nachher hilfreich sein und heilen können. Frauen, die „einfach nur so" das Kind nicht wollen, würden ohnehin die Inhalte nicht bewerten. Es geht mir um die vielen Frauen, die wirklich voller Not sind, die im Stich gelassen werden, die nicht aus noch ein wissen. Da müssen wir helfen. Es ist wichtig, daß wir den Wert der Familie begründen. Es ist wichtig, daß wir auch die ledige Mutter auf dem Dorf nicht mit abweisenden Augen betrachten. Ich kämpfe dafür, daß Abtreibung unnötig wird durch eine ethische Bewußtseinsänderung dem Kind gegenüber, aber auch durch die Mahnung an die Männer zur wirklichen Mitverantwortung. Wer Kinder mißhandelt oder vernachlässigt, wer seine Frau im Stich läßt oder zur Abtreibung zwingt, der handelt böse. Der Mann sollte die Frau in dieser Not in den Arm nehmen und ihr helfen, einen gemeinsamen und guten Weg zu finden. Allerdings sollten sich Frauen auch in den Arm nehmen lassen. Liebe, Zuneigung und Vertrauen sind keine Einbahnstraßen. Da kommt dem Wirken der politisch und oftmals emotional agierenden Frauen große Bedeutung zu. Sie zerstören wertvolle Hintergründe im Zusammenleben der Menschen, wenn sie leichthin die „ambulante Abtreibung" fordern. Dann werden viele weiterhin jeden Schwangerschaftsabbruch als Töten ungeborenen Lebens beschimpfen. Der hilfreiche Weg der anerkannten Indikation ist dann zunichte gemacht. Da verleugnet und vernachlässigt man den unauflöslichen Zusammenhang zwischen Frau und Mann, Partnerschaft, Ehe und Familie. Das hilft doch überhaupt nicht weiter. Abtreibung darf kein Thema der Emanzipation sein, und es darf nicht der Frau allein aufgebürdet werden, sondern ist gemeinsame Verantwortung von Frau und Mann als Partner. Da erlaubt die Kirche nicht die Verhütung und nimmt somit Partnern den nach der Enthaltung einzigen Weg, nicht in die Gewissensnot der Abtreibungsfrage zu geraten. Die Verhütung ist ein integerer und elternschaftsbewußter Weg, geprägt auch von Verantwortung gegenüber dem Partner. Der Hinweis gerade für uns Männer, daß bewußte Elternschaft die einzig tragbare und menschenwürdige Lösung ist, muß mehr nach vorne getragen werden. Die menschliche Sexualität ist ein kostbares Gut. Sie kann die Partnerschaft zwischen zwei Menschen für ein ganzes langes Leben verschönern und festigen. Aber solche Partnerschaft erfordert eine hohe Verantwortung füreinander und miteinander. Und Verantwortung und das Tragen von Lasten für den Anderen, das ist wie echte Liebe doch der beste Kitt für Partnerschaft, Ehe und ein erfülltes gemeinsames Leben. Es ist schlimm, wie sehr die Meinungen zu diesem Thema auseinanderklaffen. An sozialen Notlagen haben Politik und Gesellschaft erhebliche Mitschuld, wenn man an Wohnungsprobleme, finanzielle Nöte und Arbeitslosigkeit als Ursachen von Not denkt. Wir müssen Sorge tragen, daß die Frage einer werdenden Mutter, ob sie denn das Kind ernähren und aufziehen kann, durch Maßnahmen wie finanzielle Hilfen, Mutterschaftsurlaub, Familiengeld und Kindergartenplätze beantwortet wird. Für die alleinerziehende Frau wie für eine ganze Familie müssen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft jene Problemzonen in Ordnung bringen, die Frauen veranlassen, die Abtreibungsfrage überhaupt zu stellen. In dem bekannten Lied „Ännchen von Tharau" singen wir es so oft: „mein Leben schließt sich um Deines Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3753 * herum" . Das gilt nicht nur für verliebte Partner, sondern das gilt auch für einen Vater. Ganz bestimmt gilt das aber auch für Mutter und Kind! Ich möchte allen Mitmenschen Mut zum Leben, zum Kind und zur Familie machen. Ortrun Schätzle (CDU/CSU): Die heutige Debatte um die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs löst die Forderung der Öffentlichkeit ein, „geistige Orientierung zu geben" , eine Forderung, die vor allem auch junge Menschen, junge Frauen, junge Eltern aus Ost und West an mich herangetragen haben. Ich möchte hier ausdrücklich die Interessen der jungen Elterngeneration vertreten, die sehr ernsthaft und sensibel mit dem Thema „Abtreibung" umgeht. Ihr müssen wir mit unseren gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens, vor allem mit den sozial flankierenden Maßnahmen wertorientierte und tragfähige Lebensperspektiven geben. In der Streitfrage um eine gesamtdeutsche Regelung, „die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen" (Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages) besser gewährleistet wird, als es in beiden Teilen Deutschlands bisher der Fall war, gibt der vorliegende Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion die eingeforderte geistige Orientierung: Er betont den Wert menschlichen Lebens, ungeachtet dessen Existenz als geborenes, ungeborenes, krankes oder behindertes Leben. Er betont das Lebensrecht jedes einzelnen Menschen, auch des ungeborenen, und stellt es unter den Schutz des Staates, wie es das Grundgesetz in unserer „Verantwortung vor Gott und den Menschen" vorgibt. Kein Mensch hat das Recht, über das Leben eines anderen Menschen zu verfügen. Er fordert mehr Verantwortung der Menschen füreinander, was sich im konkreten Handeln und zusätzlichen Maßnahmen äußern muß: in den vermehrten sozialen Hilfen für die Frauen in Konfliktsituationen, im Rechtsanspruch auf Hilfen, in der stärkeren Mitverantwortung der Väter; in der größeren Verantwortung der Ärzte; in einer kinderbejahenden und kinderfreundlicheren Gesellschaft, die uns alle fordert, Frauen in ihrer Notsituation mit Rücksicht, Verständnis und Zuwendung zu begegnen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frauen darf nicht so verstanden werden, daß es die freie und unkontrollierte Verfügungsgewalt über das Leben des ungeborenen Kindes einschließt und Selbstverwirklichung der Frau (oder des Mannes!) schließt die Entfaltung einer „Beziehung zum Du" (Martin Buber) — hier als Mutter- oder Vater-Kind-Beziehung — nicht aus. Dagegen verwirft die Fristenregelung Lebensrecht, Eigenständigkeit und Schutzanspruch der ungeborenen Kinder, sie ist menschenverachtend und verfassungswidrig und fördert die Benutzbarkeit von Frauen, indem ihnen, fremdbestimmt, der Schwangerschaftsabbruch als eine mögliche Form der Schwangerschaftsverhütung zugemutet wird. Wer selbst Kinder geboren hat und es im Gespräch mit vielen Frauen erfuhr, der weiß, daß jede Schwangerschaft einen individuellen Konflikt darstellt, der unser Leben einschneidend verändert, es bereichert oder beschwerlich macht. Doch der vorliegende Gesetzentwurf der CDU/ CSU-Fraktion federt auch die extreme Konfliktsituation ab, indem er folgende Verbesserungen vorsieht: vermehrte soziale Hilfen, eine verbesserte Beratung, eine sorgfältigere Indikationsfeststellung und sorgsam erwogene, auf der Basis unserer Rechtsordnung bestehende strafrechtliche Bestimmungen. Zahlreiche Beratungsstellen, mit denen auch ich Kontakt hatte, gaben die vorgelegten Verbesserungen als Entscheidungslinie vor, denn neben dem Hilfsanspruch von Frauen müssen wir auch dem Lebensanspruch der ungeborenen Kinder gerecht werden. Umfassen die sozialen Hilfen u. a. neben dem neu eingeführten Familiengeld, der Ausweitung der Bundesstiftung „Mutter und Kind" auf die neuen Bundesländer auch die Verdoppelung der Leistungsdauer und des Höchstalters beim Unterhaltsvorschuß, so werden die Verlängerung des Erziehungsgeldes und des Erziehungsurlaubs und der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz maßgeblich dazu beitragen, daß Mütter und/oder Väter sich intensiver der Erziehungsaufgabe widmen können, nach Wunsch in Vereinbarkeit mit ihrer Berufstätigkeit, zumal der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder ausgeweitet wird. Von verbesserter Beratung ist deshalb zu sprechen, da für Mütter und Väter ein Anspruch auf Beratung besteht. Inhalt und Aufgabe der Beratung sind klar festgelegt. Sie umfaßt außer Informationen und Hilfen zur individuellen Konfliktbewältigung auch konkrete Unterstützung z. B. bei der Wohnungssuche, der Fortsetzung der Ausbildung, bei der Suche nach Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Denn genau diese Probleme haben ein großes Gewicht in der Entscheidung für oder gegen ein Kind. Außerdem ist das Angebot von Sexual- und Partnerberatung, von Familienplanung, von Elternberatung, von sozialer Nachbetreuung von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen haben, besonders für junge Erwachsene, die nirgendwo den Familienführerschein erwerben konnten, eine nicht zu unterschätzende Hilfe. Auch werdende Väter nimmt der Gesetzentwurf unserer Fraktion stärker als bisher in die Pflicht und in die Verantwortung. Neben ihrem Rechtsanspruch auf Konfliktberatung stehen ihnen der Erziehungsurlaub, das Erziehungsgeld und die Anrechnung der Erziehungszeiten im Rentenrecht ebenso offen wie Frauen. Der neu eingeführte Straftatbestand der Nötigung zwingt sie, Mitverantwortung für das ungeborene Leben zu übernehmen. Die Vermeidung von Schwangerschaftskonflikten beginnt bei der Prävention. Die Vermittlung heutiger Erkenntnisse über die embryologische Entwicklung und fundierte Aufklärung über Schwangerschaftsverhütung müssen verstärkt durchgesetzt werden, ist doch ein verhütetes Kind eher zu verantworten als ein getötetes Kind. Was folgt daraus? Das verschärfte Strafmaß ist kein geeignetes Instrument zur Steuerung des Bewußt- 3754 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 seins, zu verstärkter Akzeptanz einer Schwangerschaft. Die Angst vor der Strafbewehrung hat noch nie einen Schwangerschaftsabbruch verhindert. Im Gegenteil! Sie verhindert die Wirksamkeit der Beratung. Es ist ein ernstzunehmendes Anliegen junger Menschen und junger Eltern, statt verschärfter Strafandrohung vor allem mehr Wertbewußtsein für das Leben und mehr Menschlichkeit in unserer Gesellschaft zu fordern. Je umfassender die Informations-, Beratungs- und Hilfsmaßnahmen sind, desto größer wird der Spielraum für den Verzicht auf Strafandrohung, desto größer wird die Chance für das Kind, geboren zu werden. Die gesetzliche Neuregelung des § 218 im Strafgesetzbuch muß das jetzt gültige Strafmaß behalten. Es jedoch zugunsten einer Fristenregelung zu streichen hieße, auf seine unverzichtbare, bewußtseinsbildende Kraft zu verzichten. Das darf nicht sein. Das Gesetz hat die Aufgabe, Recht und Unrecht zu verdeutlichen. Eine Erosion unseres Rechtsbewußtseins darf nicht gefördert werden. Der Gesetzentwurf der Fraktion von CDU und CSU erhält unserer nachfolgenden Generation ethisch verantwortbare, rechtlich haltbare und sozial noch ausbaubare Regelungen zum Schutz des ungeborenen Lebens. Daher bitte ich für die schweigende Mehrheit der jungen Generation, diesen Gesetzentwurf zu unterstützen. Gerhard Scheu (CDU/CSU): Auch der Mehrheitsentwurf von CDU und CSU ist gewiß nicht vollkommen und frei von kritikwürdigen Ansätzen. Angesichts der unauflösbaren Schwierigkeiten dieser Materie und der hinter ihr stehenden gegensätzlichen Werthaltungen ist dieses auch unvermeidlich, es sei denn, man folgte dem Rat mancher Mitbürger zum unbedingten repressiven Einsatz der Strafandrohung gegen alle Beteiligten in prinzipiell allen Fällen — von der außer Streit stehenden vitalen Indikation, bei der Leben gegen Leben steht, einmal abgesehen. Eine Neuauflage, die praktisch dem früheren reichsgesetzlichen § 218 nahekommt, halten wir angesichts aller negativen Erfahrungen, die damit gemacht worden sind, auch ethisch nicht für vertretbar. Deshalb kann ich mich persönlich auch dem Minderheitenentwurf aus den Reihen meiner Fraktion nicht anschließen, weil ich mich nicht für legitimiert halte, selbst wenn die Mutter erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes mit Krankheitswert zu erleiden hätte, die Reaktion des Strafrechts lediglich damit zu beschreiben: „Das Gericht sieht von Strafe ab". Absehen von Strafe ist Schuldspruch ohne Strafausspruch, was — hinter die reichsgerichtliche Rechtsprechung zurückgehend — weder die Tat rechtfertigt noch die Schwangere persönlich entschuldigt. Der Entwurf der Mehrheit von CDU und CSU berücksichtigt und ist sensibel für die Erfahrung, daß Schwangere nicht selten an die Grenze des für sie Aushaltbaren stoßen und daß es für die Festlegung der Grenzen von Zumutbarkeit und Erträglichkeit keine generell anwendbaren Maßstäbe gibt, sondern daß diese von vielen individuellen und lebensgeschichtlichen Faktoren abhängig ist. Aus der Einfühlung in diese Erfahrung begründet unser Entwurf seine barmherzige Reaktion auf Handlungskonsequenzen, die in einer als ausweglos empfundenen Lage in objektiv nicht zu billigender Weise Würde und Lebensrecht einen anderen Menschen verletzen. Deshalb und weil nach Ansicht vieler ernsthafter Berater ansonsten eine wirkliche Beratung zum Leben auch kaum Erfolg verspräche, stellt der Entwurf die Schwangere weitestgehend von Strafe frei. Unser Ziel ist nicht die Bestrafung der Frauen, sondern der bestmögliche Schutz der ungeborenen Kinder. Der Entwurf von CDU/CSU ist darauf gerichtet, das ungeborene Leben mit der Frau und nicht gegen sie zu schützen. Auf keine andere Weise, auch nicht durch die Strafrechtsordnung, läßt sich der Schutz des ungeborenen Lebens erzwingen. Gegenüber Personen allerdings, die die Schwangere in ihrer ohnehin singulären Situation zu Abtreibung nötigen, muß das Strafrecht entschieden nachhaltiger als bisher zum Einsatz kommen. Deshalb qualifizieren wir es z. B. auch als besonders schweren Fall der Nötigung, wenn ein Dritter der Schwangeren damit droht, eine pflichtgemäße zumutbare Unterstützung zu verweigern. Lebensschutz ohne der Ethik ihres Berufes verpflichtete gewissenhafte Ärzte ist nicht möglich. Nach Standesrecht ist es Aufgabe des Arztes, das Leben zu erhalten. Der Arzt soll, soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen, darauf hinwirken, daß Schwangerschaftsabbrüche vermieden werden. Deshalb überträgt der Entwurf die Indikationsstellung in Zukunft besonders qualifizierten Ärzten. Wir wissen, daß viele Ärzte dadurch in für sie ernsthaft bedrückende Situationen kommen können. Deshalb stellt § 218 a Abs. 2 unseres Entwurfes insoweit klar, was im Grunde schon bisher für die Notlagenindikation gegolten hat. Mehr als die Schilderungen der Schwangeren hat der Arzt normalerweise als Erkenntnisquelle nicht zur Verfügung. Über die kritische Exploration der Schwangeren hinaus kann und muß der Arzt gegebenenfalls den konsiliarischen Rat eines Kollegen einholen. Bietet der Sachverhalt dazu Anlaß, so mag auch eine Rückfrage beim Hausarzt angezeigt sein. Die Rolle darüber hinaus eines Ermittlungsrichters kann vom Arzt nicht verlangt werden. Außerdem kann das Gesetz, da es allgemein gültige Maßstäbe für die Beurteilung der Schwere individueller und höchstpersönlicher Belastungs- und Überforderungslagen nicht zur Verfügung zu stellen vermag, dem Arzt nicht mehr abverlangen als gewissenhaftes ärztlich-pflichtgemäßes Handeln. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 95/197) räumt der Entwurf dem Arzt daher einen Beurteilungsspielraum ein. Soweit der Arzt sich eine eigene ärztliche Erkenntnis und persönliche Überzeugung gebildet, sein präsentes sonstiges Wissen verwendet und keine eindeutig offenkundig unrichtige Indikation gestellt hat, bleibt seine Entscheidung vertretbar, legal und künftig frei von nachträglicher — gegebenenfalls noch nach Jahren — strafgerichtlicher Überprüfung. Neu ist die wichtige Vorschrift, daß der Arzt seine ärztliche Beurteilung schriftlich nach den Regeln des ärztlichen Standesrechts festzuhalten hat. Diese Regeln verlangen deutlich mehr als die bloße Feststellung eines Ergebnisses und zumindest die Anführung der wesentlichen, die Überzeugung des Arztes, daß eine psycho-soziale Notlage vorliegt, tragenden Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3755 * Gründe. Diese Vorschrift dient sowohl den Belangen des Arztes selbst als auch der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Nicht zustimmen können wir dem Einwand, die Erkenntnis einer Notlage sei mit ärztlichen Mitteln nicht möglich. Träfe dieses zu, so litten alle seit 1975 bis dato durchgeführten Notlagenindikationen am Makel vorwerfbaren Unrechts, was ersichtlich ausgeschlossen erscheint, wenn man die einzusetzenden Beurteilungsgrundlagen richtig versteht. Der Entwurf läßt auch Fragen unentschieden, über die wir uns nicht verständigen konnten. Dazu gehört z. B. die Kennzeichnung der Indikationen als Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund. Während die medizinisch-soziale und wohl auch die bisher so genannte kriminologische Indikation eine solche eher rechtfertigen, spricht bei der psychosozialen Notlage infolge der sie prägenden primär subjektiven Elemente vieles für einen Entschuldungsgrund. Schuld ist immer persönlich. Insoweit wird aus Sicht der CSU die bayerische Klage noch besonderes Gewicht gewinnen. Trudi Schmidt (Spiesen) (CDU/CSU): Wenn dieser Staat — wie das Grundgesetz es gebietet — die Pflicht hat, dem ungeborenen Menschen die Chance zu sichern, unversehrt zur Welt zu kommen, dann hat er auch die Pflicht, dem geborenen Kind die Chance zu garantieren, sich zu einer Persönlichkeit zu entwikkeln. Damit es dies kann, sind viele Mütter und Väter, insbesondere die Alleinerziehenden, auf Hilfen des Staates angewiesen. Materielle Unterstützung allein reicht aber nicht aus. Zur rechtlichen Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs gehört auch, — daß das Bewußtsein über den Wert menschlichen Lebens — des geborenen wie des ungeborenen — gefördert wird, — daß Väter sich ihrer Verantwortung stellen und — die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Kinder verbessert werden. Da die Alleinerziehenden immer noch die Benachteiligten in unserer Gesellschaft sind, sind im Rahmen des CDU/CSU-Entwurfs in besonderem Maße die Hilfen für Mütter und Väter verbessert worden. Ich betone hierbei, daß dies nicht irgendwelche Absichtserklärungen sind, sondern konkrete Verbesserungen, deren Finanzierung bereits vom Bundesfinanzminister zugesagt ist. So wird im Rahmen der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes in einer Schwangerschaftskonfliktsituation die Regreßpflicht abgeschafft, d. h. bei Gewährung von Geld- oder Sachleistungen bleiben Einkommen bzw. Vermögen der Eltern unberührt. Weiterhin wird der Eigenbedarf von 20 auf 30 % erhöht. Schließlich stellt der Unterhaltsvorschuß für Alleinerziehende eine wichtige Grundlage zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes dar. Hierbei bedeuten die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 12 Jahre und die Verlängerung der Leistungsdauer, die Verbesserung des Betreuungsunterhaltanspruches für nichteheliche Kinder und der Anspruch auf einen Kindergartenplatz (ab 1997) wesentliche Verbesserungen. Die weiteren familienpolitischen Leistungen will ich noch kurz an einigen Beispielen verdeutlichen. Nehmen wir einmal das Kindergeld. Wir, die Koalition von CDU/CSU und FDP, haben 1985 die Bezugsdauer des Kindergeldes verlängert (um 3 auf 21 Jahre für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz). Mitte des vergangenen Jahres wurde das Zweitkindergeld von 100 DM auf 130 DM erhöht. Ab 1. 1. 92 wird nun auch das Erstkindergeld von 50 DM auf 70 DM erhöht. Was den steuerlichen Kinderfreibetrag angeht, so wurde er 1982 von uns wieder eingeführt, mehrfach erhöht, und entsprechend den Koalitionsvereinbarungen wird er nun noch einmal um über 1 000 DM angehoben (statt 3 024 DM wie bisher jetzt 4 104 DM). Für diejenigen Familien, bei denen sich dieser Freibetrag nicht oder nicht voll auswirkt, wurde der Kindergeldzuschlag eingeführt und zwar schon 1986. Der Kindergeldzuschlag wird nun von 48 DM auf bis zu 65 DM erhöht werden. Die Einführung des Erziehungsgeldes — ebenfalls 1986 — und die wiederholten Verlängerungen der Bezugsdauer zeigen, welchen Stellenwert die Erziehungsarbeit in den Augen der CDU innehat. Dies wird im übrigen auch durch die Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich, d. h. drei Jahre für jedes Kind ab 1992. Ebenfalls 1992 wird der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Kinder verdoppelt: 10 Tage statt bisher 5 Tage für jedes Eternteil; 20 Tage statt bisher 10 Tage für Alleinerziehende. Des weiteren nenne ich die Einführung eines Familiengeldes. 1 000 DM werden bei der Geburt eines Kindes gezahlt. Lassen Sie mich zum Schluß meiner Ausführung noch eine Bitte äußern. Die heutige Diskussion wurde von allen Seiten mit großer Leidenschaft geführt. Täglich — so auch heute — verhungern Tausende von Kindern, nicht nur in den Entwicklungsländern. Täglich — so auch heute — werden Kinder mißhandelt und zu kommerziellen Zwecken sexuell mißbraucht. Die UN-Kinderkonvention ist bis heute noch nicht ratifiziert. Nun meine Bitte: Helfen Sie mit, daß diese Mißstände beseitigt werden! Treten Sie mit der gleichen Leidenschaft, mit der ungeborenes Leben geschützt werden muß, für die Rechte der Kinder ein, die bereits als Erdenbürger unter uns leben! Dr. Andreas Schockenhoff (CDU/CSU): Es ist wich- tig, daß die heutige Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch nicht auf den strafrechtlichen Aspekt verkürzt war. Ein wirksamer Schutz des ungeborenen Kindes ist nur möglich, wenn in unserer Gesellschaft ein Klima herrscht, in dem Kinder als Bereicherung und nicht in erster Linie als Last empfunden werden. Vor allen rechtlichen und selbst sozialen Regelungen entscheidet das gesellschaftliche Klima über den 3756 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Schutz des ungeborenen Lebens. Deshalb sollten wir bei der Auseinandersetzung im Parlament dazu beitragen, in unserem Land das Bewußtsein zu verbreiten, daß es in der Ehrfurcht vor dem Leben keinen qualitativen Unterschied zwischen dem geborenen und dem ungeborenen Leben geben kann. Bei der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes haben wir dieser Grundüberzeugung und dieser wissenschaftlichen Erkenntnis mit großer Mehrheit Rechnung getragen. Der Embryo ist von Anfang an Person und damit dem staatlichen Schutz seiner Menschenwürde unterstellt. In der modernen pluralistischen Gesellschaft sind die unveräußerlichen Rechte jedes Menschen nicht an einen bestimmten Glauben gebunden, sondern allgemein verbindlich. Die moderne Demokratie besitzt ihre moralische Legitimität allein deshalb, weil sie jedermann die äußeren Voraussetzungen dafür garantiert, daß er unbelästigt von Übergriffen anderer sein Leben leben kann, solange er die anderen nicht daran hindert, dies auch zu tun. Die ethische Grundlage des modernen Staates ist die gegenseitige Anerkennung seiner Bürger, die gegenseitige Anerkennung ihrer Menschenwürde und ihrer Grundrechte. Und das elementarste Recht ist das Recht auf Leben. Wenn wir die Würde der Person beim ungeborenen Kind nicht als unantastbar verteidigen, hat das fatale Konsequenzen für unser gesamtes Menschenbild, weit über die Frage der Abtreibung hinaus. Wenn wir das ungeborene Leben zur Disposition stellen, wie können wir dann Ehrfurcht vor dem geborenen Leben verlangen? Wer entscheidet, welches Leben schützenswert ist, etwa in der Euthanasiedebatte? Eine Güterabwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau ist deshalb so schwierig, weil beide verschiedenen Wertordnungen zugehören. Als das fundamentalste Gut ist das Leben die Voraussetzung zur Verwirklichung aller anderen Güter. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau kann deshalb nicht so verstanden werden, daß es die freie Verfügungsgewalt über das Leben des ungeborenen Kindes einschließt. Denn die Selbstbestimmung der Frau ist in diesem Fall zugleich eine irreversible Fremdbestimmung des Embryos, die dessen fundamentale Rechte mißachtet. Eine solche Mißachtung läßt sich auch nicht mit der Berufung auf das eigene Gewissen rechtfertigen. Die Rechte eines Menschen dürfen nicht von der Gewissensentscheidung eines anderen abhängig gemacht werden. Wir müssen aber auch der besonderen Situation der schwangeren Frau gerecht werden. Die Gesellschaft kann den Geburtsdienst der Frau nicht einfach einfordern wie den Wehr- oder Zivildienst der Männer. Als Mutter ist die schwangere Frau für ihr Kind der wichtigste Mensch. Ihr obliegt die Fürsorge und die Verantwortung für ihr ungeborenes Kind. Im Grenzfall der ungewollten Schwangerschaft schließt das auch die Zumutung ungewollter Verantwortungsübernahme ein. Ein wirksamer Schutz des ungeborenen Kindes ist nur mit den betroffenen Frauen, nicht gegen sie zu erreichen. Das stimmt. Nicht nur das ungeborene Kind braucht Schutz, sondern in vielen Konfliktfällen auch die betroffene Mutter gegen den Druck von außen. Biologisch werden die Folgen einer Schwangerschaft einseitig der Frau abverlangt, aber der Mann hat dieselbe Verantwortung, für die Folgen einzustehen. Hier müssen wir in der öffentlichen Meinung ein Signal setzen: Die Gesellschaft darf nicht tolerieren, daß sich Väter aus ihrer Verantwortung davonstehlen. Eine schwangere Frau in ihrer Notlage allein zu lassen oder sie zur Abtreibung zu drängen ist kein Kavaliersdelikt! Daher gehört die Nötigung zur Abtreibung als eigener Tatbestand ins Strafgesetz. Die Schwangerschaftsberatung muß auch die Väter einbeziehen. Es handelt sich bei Schwangerschaftskonflikten immer um ein Dreiecksverhältnis, bei dem in der Regel der Mann der stärkste Partner und das Kind das schwächste Glied ist. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs? Eine Fristenregelung ist weder moralisch noch biologisch-medizinisch noch rechtlich zu rechtfertigen. Die vitale medizinische Indikation ist eindeutig. Hier kollidieren gleichrangige Rechtsgüter. Eine psychosoziale Indikation muß überprüfbar sein. Dazu muß der Arzt die Gefahr einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Frau objektiv darstellen. Die völlige Straffreiheit der Abtreibung ist im Urteil der Bevölkerung eine ethische Freigabe. Deshalb ist die strafrechtliche Sanktionierung der Abtreibung unverzichtbar, auch wenn sie nur eine flankierende Maßnahme zur Beratung und zu sozialen Hilfen sein kann. Zur Vermeidung von ungewollten Schwangerschaften muß eine verbesserte Aufklärung über Empfängnisverhütung und familiäres Verantwortungsbewußtsein beitragen. Dabei muß auch deutlich werden, daß der Schwangerschaftsabbruch kein Mittel der Empfängnisverhütung ist und kein Mittel der Familienverhütung ist und kein Mittel der Familienplanung sein darf. Wer den Schwangerschaftsabbruch als nachträgliche Geburtenkontrolle darstellt, versucht durch diese sprachliche Verharmlosung von dem abzulenken, worum es in der Abtreibungsdebatte geht: die Tötung ungeborener Kinder. Es hat in der Geschichte immer Abtreibungen gegeben. Aber eine freiheitliche Gesellschaft, die auf die Anerkennung der Menschenrechte gegründet ist, darf sich damit nicht abfinden. Regina Schmidt-Zadel (SPD): Die Diskussion über die vom Einigungsvertrag geforderte Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchrechts — das zeigt auch der Verlauf der heutigen Debatte — vernachlässigt vielfach das eigentliche Problem — nämlich die konkrete Situation der schwangeren Frau. Es hat wohl seine Berechtigung, ethische, moralische und auch religiöse Gesichtspunkte bei der Beratung über die vorliegenden Gesetzentwürfe zu diskutieren. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3757 * Ich halte es allerdings für wichtiger, neben den abstrakten Überlegungen nicht diejenigen zu vergessen, auf die die praktische Umsetzung der Entwürfe letztendlich zielt. Denn wer über Konfliktsituationen und soziale Notlagen redet, der muß auch wissen, welche Not und welche Konflikte die Abbruchsentscheidung der Frau in der Wirklichkeit bestimmen und welchen Hintergrund diese Entscheidung hat. Ich gehe davon aus, daß viele von Ihnen bisher keine Erfahrungen mit dem § 218 gemacht haben und nicht wissen, was eine Konfliktsituation für Schwangere bedeutet. Ich möchte Ihnen daher aus meiner langjährigen Tätigkeit als Beraterin in einer Schwangerenberatungsstelle den Alltag einer Frau schildern, an der die typischen Merkmale eines Schwangerschaftskonfliktes erkennbar werden, und damit zeigen, welche konkreten Hilfen einer solchen Frau angeboten werden müssen, um eine Entscheidung für das Austragen einer Schwangerschaft überhaupt fördern zu können. Folgender Fall: Eine Mutter von drei Kindern kommt ratsuchend zu mir. Sie ist zum vierten Male schwanger. Ihre Kinder sind 2, 4 und 6 Jahre alt. Sie wohnen zu fünft — Ehemann inbegriffen — in einer Zweizimmerwohnung. Das Familieneinkommen beträgt ca. 2 300 DM. Der Mann hält sich meist in der Kneipe auf, weil ihn die zu kleine Wohnung und die schreienden Kinder nerven. Nach dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion hat diese Frau einen Rechtsanspruch auf Beratung. Dieser Rechtsanspruch suggeriert eine freiwillige Grundlage. Tatsache: Der die Indikation feststellende Arzt kann jedoch erst dann eine medizinische bzw. psychosoziale Indikation stellen, wenn sich „diese Frauen" — so sieht es der Entwurf vor — „künftig vor der vom abbrechenden Arzt zu treffenden Indikationsfeststellung umfassend beraten lassen" . (S. 4). Dies bedeutet eben keinen Rechtsanspruch auf Beratung, sondern Zwangsberatung. Der Entwurf der CDU/CSU berücksichtigt in keinem Punkt den wesentlichsten Aspekt von Beratung — nämlich das Vertrauen. Das zeigt schon die Untauglichkeit Ihrer Vorlage. Doch weiter: Im Art. 1 des von der CDU/CSU vorgelegten Gesetzentwurfes heißt es in § 2 des Schwangerschaftsberatungsgesetzes zu Inhalt und Aufgabe der Beratung dann: „Sie hat die Aufgabe, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. " Das ist also kein Schwangerenberatungsgesetz, sondern ein Beeinflussungsgesetz. Unter einem Rechtsanspruch auf Beratung verstehe ich ein freiwilliges Angebot, das die Ratsuchenden in die Lage versetzt, nach dem Gespräch eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Kompetente Beratung kann nur freiwillig sein, ohne ein vorgeschriebenes Ergebnis. Zurückgreifend auf mein eingangs geschildertes Beispiel — die Frau befindet sich meiner Meinung nach in einer unübersehbaren Notlage — , frage ich Sie: Was soll der Arzt ihr antworten, denn er soll ja, bevor er die Indikation ausstellt, „sich persönlich von der Schwangeren die Notlage darlegen lassen und kann sich nicht auf ein Indikationszeugnis eines anderen Arztes verlassen"? Die Schwangere muß also ihre Notlage an zwei verschiedenen Stellen dokumentieren. Handelt es sich um eine medizinische Indikation, stelle ich die Kompetenz eines Gynäkologen nicht in Abrede, bei einer psychosozialen Konfliktlage dagegen halte ich den Arzt schlichtweg für inkompetent und für den falschen Ansprechpartner. Der geschilderte Problemfall, aber auch der im Einigungsvertrag unter Art. 31 Abs. 4 gefaßte Auftrag unterstreicht deutlich, daß die derzeit geltenden Regelungen in beiden Teilen Deutschlands unzureichend sind. Der Einigungsvertrag unterstreicht gleichzeitig den Anspruch „schwangere Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfe". Die sozialen Hilfen des Unionsentwurfs bieten keine wirklichen kinderfreundlichen Rahmenbedingungen, die ein Ja zum Kind beinhalten. Die im Vorfeld vollmundig versprochenen sozialpolitischen Leistungen erschöpfen sich nun in einer zweifelhaften „Geburtsprämie" und einem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Jahre 1997. Von Kinderkrippenplätzen, höherem Erziehungsgeld, verstärkten Aufklärungsmaßnahmen und kostenlosen Verhütungsmitteln, die unerwünschte Schwangerschaften gar nicht erst entstehen lassen, ist bei Ihnen, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, keine Rede mehr. Aus notwendigen flankierenden Maßnahmen ist ein Hilfsangebot geworden, das an Erbärmlichkeit nicht zu unterbieten ist. Durch die Absicht, zur Finanzierbarkeit dieser Minimalhilfe auch noch beim BAföG zu sparen, hat die Union endgültig ihre sozialpolitische Glaubwürdigkeit verloren. Wenn ich die Kostenaufstellung der CDU/CSU-Fraktion betrachte, sehe ich gerade unter der Rubrik „Wohnbeschaffung" leere Felder. Mit anderen Worten: Der Mutter in meinem geschilderten Fall kann in ihrer Wohnungsnot gar nicht geholfen werden. Beabsichtige ich aber ein ehrliches Gesetz, ein Gesetz, das echte und wirkungsvolle Hilfen bereithält, ein Gesetz, das der Frau das Ja zum Kind und der Gesellschaft das Ja zur Kinderfreundlichkeit ermöglicht, dann dürfen nicht Rotstift und leere Felder regieren. Kinder, Herr Waigel, kosten Geld. Das wissen Sie als Vater, und das sollten Sie als Finanzminister nicht vergessen. Schon der Verzicht auf gut die Hälfte der 250 geplanten Jäger 90 löst auf einmal alle Finanzierungssorgen im Bereich von Kindergartenplätzen. Was man mit der anderen Hälfte noch machen könnte, überlasse ich gerne Ihrer Phantasie. Bei dem von uns vorgeschlagenen Gesetz kann ich in der Beratung folgendes anbieten: Hilfe und Beratung, Aufklärung — statt Strafe. Die SPD geht davon aus, daß eine erzwungene Beratung keine Lösung für die Konfliktsituation schwangerer Frauen darstellt. Auch hat sich Strafandrohung bisher — das ist bewiesen — als ungeeignet erwiesen, werdendes Leben zu schützen. Dies zeigen auch die Erfahrungen anderer Länder, wie z. B. die in den Niederlanden. Dies beweist, daß eine liberalere Regelung niedrigere Abbruchszahlen impliziert. Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist daher die Streichung des § 218 aus dem Strafrecht. 3758 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die Tatsache, daß nur umfassende soziale Rahmenbedingungen einen sicheren Schutz des werdenden Lebens gewährleisten. Nur mit einer breiten Palette konkreter sozialer Hilfen kann Schwangerschaftskonfliktsituationen sinnvoll begegnet und das Ja zum Kind erleichtert werden. Dazu gehören vor allem das Recht auf einen Kindergartenplatz bzw. auf die Möglichkeit der Kinderbetreuung, vor allem der bis 3jährigen, vor allem der Kinder von Alleinerziehenden, ein verbessertes Erziehungs- und Wohngeld, höhere Sozialhilfeleistungen für Schwangere und die Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten zur Betreuung erkrankter Kinder. Um ungewollte Schwangerschaften möglichst von vornherein zu verhindern, sieht der Gesetzentwurf einen Anspruch auf Sexualaufklärung und Sexualerziehung vor. Die Kosten für Verhütungsmittel sollen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Dieses Konzept ist nicht zum Nulltarif zu haben. Es verursacht jährliche Kosten von 6,75 bis 9,7 Milliarden Mark, die auf Bund, Länder und Kommunen verteilt werden müssen. Wer den Schwangerschaftskonflikt der Frau ernst nimmt und die Veränderung zur kinderfreundlichen Gesellschaft als wirkungsvollsten Schutz des werdenden Lebens durchsetzen will, darf nicht vor Summen zurückschrecken, die im Vergleich zu den Rüstungsausgaben gering erscheinen. Wir fordern das Prinzip „Hilfe statt Strafe" und nicht wie die Union: Strafrecht ohne Hilfe. Marita Sehn (FDP): Durch die Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 haben wir das Problem zweier unterschiedlicher Gesetzgebungen bezüglich des § 218 StGB. Weder die Indikationsregelung in den alten Bundesländern noch die Fristenregelung der neuen Bundesländer hat sich bewährt. Die Strafandrohung des § 218 hat die Zahl der Abbrüche in den alten Bundesländern nicht verringert, ebensowenig konnte die Fristenregelung der neuen Bundesländer ungeborenes Lebens schützen. Gemäß Art. 31 Abs. 4 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Einigungsvertrages, sind wir nun dazu verpflichtet, eine einheitliche Regelung zu finden. Die FDP hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich an den Realitäten orientiert — eine Fristenregelung mit obligatorischer Beratung, d. h. ein Schwangerschaftsabbruch ist zwar grundsätzlich strafbar (bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe), die Frau bleibt jedoch straffrei, wenn Sie die Frist von 12 Wochen bei einem Schwangerschaftsabbruch ohne Begründung einhält oder die Frist von 22 Wochen bei einer eugenischen Indikation. Sie muß sich jedoch grundsätzlich vor dem Schwangerschaftsabbruch beraten lassen. Auf diese obligatorische Beratung legen wir schon aus verfassungsrechtlichen Gründen großen Wert, und hier, meine Damen und Herren von der SPD, sollten sie ihren Entwurf nochmals gründlich überdenken. Eine Frau, die zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossen ist, wird ihn auch durchführen. In vielen Veranstaltungen habe ich den Eindruck gewonnen, daß eine große Zahl Frauen, die ungewollt schwanger geworden ist, nicht wissen, was sie tun sollen und auch alleine mit diesem Problem nicht fertig werden. Gerade für diese Frauen ist die Beratung so ungeheuer wichtig. Für uns liegt das Ziel der Beratung in der Aufklärung über mögliche soziale Hilfeleistungen, die diesen Frauen eine Entscheidung für ihr Kind möglich machen. Und das bedeutet für mich, daß die Beratung verpflichtend sein muß. Vorderstes Ziel ist immer der Schutz des werdenden Lebens und, darauf lege ich besonderen Wert, auch des schon bestehenden Lebens. Wir haben daher in unserem Entwurf die sozialpolitischen flankierenden Maßnahmen, die Chancen für eine verantwortliche Elternschaft in einer kinderfreundlichen Gesellschaft groß geschrieben. Das beginnt bei einer verbesserten Sexualberatung und Aufklärung. Aufklärung soll aber hier nicht alleine auf eine sexuelle Aufklärung bezogen werden. Ich meine hier ganz besonders eine Aufklärung darüber, wie Leben entsteht. Wir müssen dafür sorgen, daß uns allen bewußt wird, was Leben — insbesondere werdendes Leben — eigentlich bedeutet. Hier möchte ich ganz stark an die verantwortlichen Pädagogen appellieren, schon in der Schule dies den Kindern zu vermitteln. An gleicher Stelle sind auch die Medien dazu aufgerufen, sachlich darüber zu berichten. Kinder sind unsere Zukunft und das Wichtigste, was wir besitzen. Wir müssen für eine Gesellschaft sorgen, in der dies wieder erkannt wird. Eine große Aufgabe sehe ich auch darin, daß nicht allein die Frauen in die Verantwortung genommen werden, sondern genauso die Männer. Sowohl der Vater als auch die Mutter müssen die Chance haben, an der Erziehung der Kinder und am Berufsleben teilhaben zu können. Wir müssen werdendes Leben schützen und der Mutter alle Möglichkeiten eröffnen, die sie eine Entscheidung für ihr Kind treffen lassen kann. Angela Stachowa (PDS/Linke Liste): Ich glaube, es gibt wenige Paragraphen, die nahezu jedem Menschen auf der Straße geläufig sind. Der § 218 gehört dazu. Er gehört zu denen, die sofort Diskussionen heraufbeschwören und Emotionen wecken, da er tief in das menschliche Sein eingreift. Das ist ein Beweis dafür, wie lange sich Menschen schon mit ihm beschäftigen müssen. Jeder Mensch auf der Erde war einmal Kind, war hilflos und — wie vielleicht später nie wieder — bedingungslos seiner Umwelt ausgeliefert. Seine Erinnerungen an diese Zeit sind sicher sehr unterschiedlich, sehr vielfältig. Für den einen mögen es die schönsten Jahre des Lebens gewesen sein, für einen anderen vielleicht die Hölle. Und vergessen wir nicht, wie viele Kinder, deren Leben kaum begonnen hat, schon sterben. Das hängt natürlich von den sehr konkreten Umständen ab, von den ideellen, materiellen, von der Liebe zwischen Eltern und Kindern, aber leider auch von der Politik. Denn die Politik, richtig: die Politiker schaffen in der Regel die Bedingungen, unter denen Familien leben und Kinder gezeugt werden. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3759 * Als Mutter und Schriftstellerin, die auch Kinderbücher geschrieben hat, weiß ich sehr wohl, was eine intakte Familie für Kinder bedeutet, weiß ich auch, daß ein Ehepaar erst durch Kinder richtig „reich" wird. Ich habe viele Jahre in dem Bewußtsein gelebt und in der Verantwortung gehandelt, als Frau nicht nur gleichberechtigt sein zu wollen und dies zu praktizieren, sondern auch über mich und „meinen Körper" — wie es oft formuliert wird — selber zu verfügen und selber Entscheidungen zu treffen. Es ist doch recht merkwürdig, jetzt, im Vorfeld der Diskussionen über den § 218, spüren zu müssen, daß man mir dieses mein Recht in diesem neuen Staat streitig machen will. Ebenso geht es sicher vielen Frauen und Mädchen in den neuen Bundesländern. Auch ich habe in den vergangenen Wochen und Monaten Briefe erhalten, die zum Schutz des ungeborenen Lebens aufrufen. Sie haben mich zum Teil tief beeindruckt. Ich muß aber betonen: Ich bin prinzipiell gegen jede Art von Zwang: hier in diesem Hohen Hause gegen Fraktionszwang, im Leben gegen den Zwang, gebären zu müssen, aber auch gegen den Zwang, andere über mich in meinen ureigensten Fragen entscheiden lassen zu sollen. Ich erinnere auch an diejenigen Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, bei denen oftmals das Umfeld für eine normale Kindererziehung nicht gegeben ist und Glück und Leid über eine Schwangerschaft ineinanderfließen. Sollen etwa andere über die Zukunft dieser Frauen entscheiden? Ich meine: nein. Deshalb kann meine Entscheidung in dieser Frage auch nur eine sein: Ich bin für die Abschaffung des § 218, gegen Zwangsberatung, gegen Entscheidungen, die ein Arzt treffen soll, gegen jegliche Art von Strafen, wenn eine Frau über sich selbst und damit oft auch über ihre Zukunft entscheidet. Ich bin aber auch aus inneren, menschlichen Erwägungen heraus für eine Fristenlösung, wie sie sich in der ehemaligen DDR nach meiner Meinung bewährt hat. Der Auftrag, den ich von einem Großteil meiner Wähler und Wählerinnen übernommen habe, lautet, ein Zurückgehen hinter die in der damaligen DDR geltenden Rechte für Frauen nicht zuzulassen. Dafür trete ich ein. Damit stelle ich aber auch die Forderung nach einer freiwilligen unentgeltlichen Beratung schwangerer Frauen bis hin zu einer kostenlosen Bereitstellung von Schwangerschaftsverhütungsmitteln sowie nach einem ausgebauten Netz sozialer Absicherungen für Mutter und Kind. Dies alles betrachte ich als einen Komplex, dessen einzelne Komponenten in der Zukunft berücksichtigt werden müssen. Meine Herren Kollegen bitte ich, sollten sie sich an der Abstimmung beteiligen, zu bedenken, daß die „Herren der Schöpfung" in dieser Frage gar nicht so unbeteiligt sind, wie es manchmal scheint. Das wird in der Diskussion mitunter vergessen. Da die Männer in diesem Hause in der Mehrzahl sind, fordere ich sie auf: Stimmen Sie keiner Regelung zu, die einer Frau das Selbstbewußtsein nimmt, sie erniedrigt und in der menschlichen Gesellschaft zu einem Wesen degradiert, über das andere zu richten haben! Dr. Wolfgang Freiherr von Steffen (CDU/CSU): Die Debatte heute zeigt, daß hier im Bundestag sehr unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Von den Abgeordneten der PDS und der Liste Bündnis 90/ GRÜNE wird straffreie Abtreibung — und ich sage das bewußt überspitzt — bis hin in den Kreißsaal gefordert, der Antrag der Gruppe Werner will das Leben des ungeborenen Kindes am weitesten schützen. Ich finde es außerordentlich zynisch, wenn von vielen Rednern und Rednerinnen das Selbstbestimmungsrecht der Frauen abgewogen wird gegen das Lebensrecht des ungeborenen Kindes. Das sind unvergleichbare und nicht aneinander meßbare Grundrechte, und das hat mit liberal nichts zu tun. Das Grundgesetz hat ganz eindeutig vor dem eigenen Selbstbestimmungsrecht von Mann oder Frau den Schutz des Lebens als eines der obersten Verfassungsgrundsätze verankert, und daran darf es nichts zu rütteln geben. Wer die Abtreibung als Mittel der Empfängnisverhütung, der Geburtenregelung oder gar der Geschlechtsselektion ansieht, begeht einen klaren Verfassungsbruch. Es ist heute nicht mehr schwierig, bereits in den ersten Wochen nach der Zeugung festzustellen, ob das ungeborene Leben männlich oder weiblich ist, und es wird doch wohl niemand der Mutter das Recht zusprechen wollen, daß sie nur das Wunschkind — nämlich einen Jungen oder ein Mädchen — austrägt und das nicht gewünschte Ergebnis abtreibt. Dies wäre aber ein Ergebnis der straflosen Fristenlösung, ob bis 12 Wochen oder bis zur Geburt, die ohne Beratung eine Abtreibung zuläßt. Herr Geißler hat den CDU/CSU-Kommissionsentwurf erläutert und dabei sinngemäß ausgeführt: Die Hilfe zum Leben ist das Entscheidende, das Strafrecht ist Nebensache. Er wollte damit sicher nicht sagen, daß es „nebensächlich" ist, sondern darauf hinweisen, daß es die CDU/CSU war, die im Bund und den Ländern — im Gegensatz zu Zeiten, als die Sozialdemokraten an der Regierung waren — die Hilfen für Mutter und Kind in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen gestellt haben, das werdende Leben zu schützen. Nicht durch Verschärfung des Strafrechtes sollte eine Bewußtseinsänderung herbeigeführt werden. Es ist eine Binsenweisheit, daß etwas, was verboten ist, ohne Skrupel und ohne Nachdenken doch gemacht wird, wenn es nicht irgendwie mit Strafe bewehrt ist. Sicher hinkt der Vergleich — wie die meisten Vergleiche hinken —, aber es wird doch niemand ernsthaft behaupten, daß es weniger — mindestens nicht mehr — Diebstähle gäbe, wenn man an die Stelle von Strafe „gutes Zureden" setzte. Auch der folgende Vergleich mag hinken; aber als das Anschnallen Pflicht war und nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, haben sich 20 % angeschnallt, als das Nichtanschnallen mit 40 DM bedroht wurde, schnallten sich 80 bis 90 % der Bürger an. Der Staat kommt, um sittliche und moralische und rechtliche Werte zu schützen, nicht ohne Strafandrohung aus, und sei es nur, daß es eine moralische oder eine „Denk-Hürde" ist, daß niemand leichtfertig mit dem 3760 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 ungeborenen Leben umgeht: gegebenenfalls erkennt auch erst dadurch jemand, daß das ungeborene Leben nicht einfach ein „Nichts" ist, sondern ein Geschöpf Gottes, das aufwachsen soll wie er selbst. Dabei verkenne ich nicht, daß die Strafandrohung als solche die Abtreibung nicht verhindert, ebensowenig wie die Gesetze Diebstahl, Raubmord und Totschlag verhindern. Es erschwert die illegale Entscheidung und hat in der Vergangenheit Hundertausenden und Millionen „das Leben" gerettet, auch vielen, die heute knallhart für die Fristenlösung eintreten. Wer den Gesetzentwurf der CDU/CSU aufmerksam gelesen hat, kann ganz klar erkennen, daß es kein Gesetz ist, das die Frauen kriminalisieren will. Für Frauen in Bedrängnis ist Straffreiheit oder die Möglichkeit von Straffreiheit vorgesehen. Dagegen soll — und das ist. richtig so — der Arzt bestraft werden, der aus gewissenloser Geschäftemacherei nicht die Regeln einer legalen Schwangerschaftsunterbrechung einhält. Es kann keinen Zweifel daran geben, daß die medizinische Indikation eine klare, nachvollziehbare Begründung für den Schwangerschaftsabbruch ist. Weniger klar ist die psycho-soziale Notlage der Frau. Die psycho-soziale Notlage darf nicht dazu mißbraucht werden, daß für die Tötung des ungeborenen Lebens finanzielle Gründe, persönliche Unbequemlichkeit oder fehlender Wohnraum geltend gemacht wird. Ich will keiner Frau diese oberflächlichen Gründe leichtfertig unterstellen, aber ich will sie als Abtreibungsgründe ausschließen. Hier haben die deutlich hervorgehobenen flankierenden Maßnahmen der CDU/ CSU, angefangen vom Erziehungsgeld über den Erziehungsurlaub, die Erhöhung des Kindergeldes, die zusätzlichen Mittel für Alleinstehende, die Betreuungshilfen der verschiedenen Stiftungen, Hilfen angeboten, so daß finanzielle Gründe keine Rechtfertigung geben können. Zudem ist es wichtig, daß Beratungen für das Leben — schließlich finanziert der Staat diese Beratungsstellen — durchgeführt werden und nicht, wie in verschiedenen Beratungsstellen in der Vergangenheit, für die schnellste und leichteste Abtreibung. Ich zolle den Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen aus meiner Fraktion Respekt, die glauben, diesen Entwurf nicht mittragen zu können, weil das ungeborene Leben nicht genügend geschützt sei. Ihnen gehört meine Sympathie. Ich stimme dem Entwurf zu, weil ich überzeugt bin, daß bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen dadurch das ungeborene Kind am weitgehendsten geschützt werden kann. Der beste Schutz überhaupt ist eine positive Grundhaltung zum Kind und zum Leben, und es ist ein Glück, daß die Freude bei der Entstehung des Kindes und an Kindern bei weitem die heute zur Debatte stehenden Fälle übersteigt. Dr. Comelie von Teichman (FDP): Es macht mich überaus nachdenklich, wenn ich sehe, wie in der öffentlichen Diskussion die Abtreibungsproblematik einzig und allein auf den bloßen Straftatbestand reduziert wird. In Wahrheit geht es doch darum, die gesellschaftlichen Umstände so zu gestalten, daß eine ungewollte Schwangerschaft erst gar nicht entsteht. Das heißt, wir brauchen eine wirklich aufgeklärte Gesellschaft auf der einen und eine kinder- und mutterfreundliche Umwelt auf der anderen Seite. Wir müssen die Enttabuisierung beim Thema Verhütung vorantreiben und ebenso eine Reihe von sozialen Maßnahmen ergreifen, die das Ja zum Kind wesentlich erleichtern. Sicher, als politisch Verantwortliche müssen wir menschliches Leben, auch ungeborenes, schützen. Es wäre jedoch blauäugig, dies gegen die schwangere Frau tun zu wollen, die sich in einer schweren Konfliktsituation befindet und in Eigenverantwortlichkeit ihre Entscheidung treffen muß. Ungeborenes Leben kann nur mit der Schwangeren geschützt werden, nicht gegen sie. Die einzige Eingriffsmöglichkeit des Staates sollte die Informationspflicht und die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen sein. Die Offenheit und Bereitschaft der Schwangeren, sich entsprechend informieren zu lassen, wird gewiß nicht mit Strafandrohung erreicht. Außerdem hat die Vergangenheit in der Bundesrepublik Deutschland gezeigt, daß Frauen die Lösung ihrer schweren Konfliktsituation häufig nur in einer Abtreibung sehen. Sie waren bereit, in Zeiten eines schärfer gefaßten § 218 diesen Weg auch unter erbärmlichsten Umständen und dem Risiko des Verlustes des eigenen Lebens zu tun. Sie werden auch in Zukunft dazu bereit sein. Keine Strafandrohung kann diese Frauen mit ihren ganz unterschiedlichen Beweggründen davon abbringen, ihre Gesundheit zu riskieren. Ebenso ist es wenig sinnvoll, die Entscheidung auf eine dritte Person, zum Beispiel auf den behandelnden Arzt, übertragen zu wollen. Dies möchte ich nicht nur als Politikerin, sondern gerade auch als Ärztin entschieden zurückweisen. Auch die Bundesärztekammer ist mehrheitlich der Auffassung, daß der Arzt mit der Entscheidung für Abbrüche aus psychischen oder sozialen Gründen schlicht überfordert ist; ganz zu schweigen von der Unmündigkeit, in die die Frau gedrängt wird. Wie die FDP plädiert auch die Bundesärztekammer für weitgehende Straffreiheit und Pflichtberatung. In diesem Zusammenhang ist es mir vollkommen unverständlich, daß unser Finanzminister gerade bei den sozialen Begleitmaßnahmen den Rotstift ansetzt. So soll es keine Erhöhung des Erziehungsgeldes und keine „Pille auf Krankenschein" geben, ebensowenig steuerliche Vergünstigungen bei der Kinderbetreuung und auch keine Bevorzugungen bei der Wohnungssuche. Man kann doch nicht eine Verschärfung des § 218 wollen und gleichzeitig jungen Paaren die Möglichkeit zu einem unkomplizierten Umgang mit der Verhütung nehmen sowie nur unzureichend die Lebensbedingungen für Mütter mit Kindern verbessern wollen. Die radikal auftretenden Lebensschützer machen sich unglaubwürdig, wenn sie sich nicht mit der gleichen Vehemenz auch für das geborene Leben einsetzen. Gerade ihr Einsatz ist gefragt, wenn es darum geht, mehr Kindergartenplätze, mehr Wohnraum für Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3761 * ein Leben mit Kindern, mehr Rücksichtnahme auf Kinder im Verkehr — das impliziert auch die Förderung öffentlicher Verkehrsmittel — und allgemein mehr Akzeptanz für Kinder zu schaffen. Bei diesem hochsensiblen Thema kann es keine Patentlösungen geben. Jede Frau muß individuell ihre Entscheidung in einer Konfliktsituation treffen können. Auch bei dieser Frage gilt für Liberale: Nur so viel Staat wie nötig! Der Staat ist dann gefordert, wenn es darum geht, die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen; und nur in diesem Sinne akzeptiere ich auch die Pflichtberatung. Sie soll eine Entscheidungshilfe sein und auch über die Möglichkeiten informieren, die für ein Leben mit Kindern bestehen. Und je besser diese Möglichkeiten sind, desto besser ist unser Lebensschutz. Die Maxime aus Unionskreisen „Je schärfer das Strafrecht, desto besser der Lebensschutz" kann nur die falsche sein. Der FDP-Gesetzentwurf behandelt das Problem in seiner ganzen Bandbreite und schlägt ein umfassendes Konzept zur Lösung vor: Die modifizierte Fristenlösung mit obligatorischer Beratung zusammen mit einem umfassenden Sozialpaket weist den richtigen Weg. Das Beispiel Niederlande zeigt, daß ein solcher rechtlicher Rahmen zusammen mit einem gut ausgebauten System der Aufklärung und Verhütungsberatung zu niedrigen Abtreibungszahlen führen kann. Weil unser Entwurf allen Seiten und auch den Anforderungen unserer Verfassung am ehesten gerecht wird, halte ich diese Kompromißlösung für die geeignetste. Uta Titze (SPD): Als Mitglied des Haushaltsausschusses möchte ich zunächst eine Bemerkung zu den Kosten — Sie werden mir dies sicher nachsehen — einer ernstgemeinten Neuregelung des § 218 machen. In einem Artikel des „Spiegel" (Nr. 20, Jg. 1991) zu § 218 lautet die Titelseite: „So teuer wie die Einheit". Ja, Sie haben sich nicht verhört! Während die Bundesstiftung „Mutter und Kind — Schutz des ungeborenen Lebens" glaubt, ein Jahresetat von 140 Millionen DM pro Jahr — das ist in etwa die Summe, die ein einziges Exemplar des Kampfflugzeugs Tornado kostet — sei ein ausreichendes Angebot an schwangere Frauen in Not, meinen Experten, daß der Schutz des ungeborenen Lebens einen weitaus tieferen Griff in die Haushaltskasse von Bund, Ländern und Kommunen erfordere. Konkret: Angenommen, die von katholischer Seite behauptete Zahl von 300 000 Abtreibungen im Jahr träfe zu, und weiter angenommen, der Staat würde das Austragen von Kindern sechs Jahre lang mit 1 000 DM im Monat unterstützen, so würden sich danach Lebensrettungskosten von 22 Milliarden DM pro Jahr ergeben — Kosten, die so teuer wären wie eine jährliche kleine Wiedervereinigung. Nun kommt sicher der Einwand: Das ist ja eine völlig absurde, weil fiktive Rechnung. Nun, selbst wenn nur die Forderungen aus dem Karlsruher Urteil von 1975 erfüllt würden, nämlich die, daß Beratungsstellen in der Lage sein sollten — ich zitiere — „selbst finanzielle, soziale und familiäre Hilfe zu leisten", käme die Sache teuer genug. Von der Umsetzung etwa des Rechts auf einen Kindergartenplatz gar nicht zu reden — ich müßte eigentlich sagen: zu rechnen. Fazit: Wer es ernst meint mit dem Schutz des ungeborenen Lebens, muß auch bereit sein, die entsprechenden Finanzmittel für die flankierenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Vielleicht ist dies aber für so manchen zuviel für diese Sache? Gestatten Sie mir, diesmal als Sonderpädagogin, eine weitere Bemerkung. Schließlich habe ich mich, um die Jugendlichen zu verstehen, die ich unterrichtete, auch mit den Gründen für deren Lern-, Leistungs- und Motivationsschwierigkeiten auseinandergesetzt: Ich denke, gerade in der emotional belasteten und belastenden Diskussion um den Abtreibungsparagraphen sollten Politiker, die über Gesetze zu entscheiden haben, neueste Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung zur Kenntnis nehmen. Konkret: In der Diskussion über eine Indikationsoder Fristenlösung ist ein Problem bisher kaum mitbedacht worden: das Problem der unerwünschten Kinder. In einer Langzeitstudie (über vier Jahrzehnte), die den Lebensweg abgelehnter Kinder bis zum Erwachsenenalter verfolgt, beschreiben die Autoren die tragische Auswirkung von mütterlicher Ablehnung. Ich zitiere: „Die Unerwünschtheit bildet bei vielen Kindern den Ausgangspunkt für Verhaltensstörungen, schwierige Sozialkontakte und Erkrankungen bis hin zum Tod", — so Schwarz und Arendt in ihrem Buch „Das Leben unerwünschter Kinder". Ich kann diese Feststellung aus der praktischen Arbeit als Sonderschullehrerin nur bestätigen. Und eine weitere Anmerkung zu diesem Problem: Nach der Reform des § 218. Vor heute gut zehn Jahren, hatte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die beiden genannten Bremer Autoren beauftragt, das Schicksal unerwünschter Kinder zu untersuchen — im Hinblick auf die Lebenschancen jener Kinder, deren Mütter sich nach einer Beratung zum Austragen der Schwangerschaft entschlossen hatten. Die bereits 1980 abgeschlossene Arbeit wurde nie veröffentlicht, weil, so die Autoren — Zitat —, „die Auftraggeber über die Ergebnisse entsetzt waren". Die Studie sollte nämlich, so die Absicht, die Akzeptanz für die bestehende Regelung des § 218 erhöhen; die Autoren kommen zu dem Schluß, daß auf Grund der Ergebnisse die Abtreibung freigegeben werden sollte. Ich denke, daß es an der Zeit ist, diesen eben vorgetragenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen — wie dies der SPD-Gesetzentwurf tut — und Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Frauen und Männern erleichtern, sich Kinder zu wünschen. Alois Graf von Waldburg-Zeil (CDU/CSU): Obwohl im Hohen Hause drei Fraktions- und drei Gruppenanträge vorliegen, gibt es wohl eine grundlegende Übereinstimmung: Eine Mutter, die ihr Kind zur Welt bringen will und vor der sich vielfache Schwierigkeiten auftürmen, darf nicht alleingelassen werden. Familienpolitik, soziale Hilfen und Beratung sind das wichtigste Mittel, um mit Müttern gemeinsam das Leben ungeborener Kinder zu schützen. 3762 * Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 Warum habe ich mich entschieden, einem Gruppenantrag zuzustimmen, der — wie der Fraktionsantrag der CDU/CSU — Hilfen und Beratung fordert, aber zugleich dem Strafrecht eine wichtigere Bedeutung einräumt? Erstens deshalb, weil bei dem ebengenannten unstrittigen Anliegen auch diejenigen Fälle eine große Rolle spielen, bei denen die Mutter vom Partner, vom Mann, vom Umfeld zur Abtreibung gedrängt wird. Die Berufung darauf, daß dies eine rechtlich nicht gebilligte Tötung eines ungeborenen Kindes darstellt, gibt der Mutter eine Möglichkeit, sich gegen derartige Bedrängnisse zu wehren. Die Fachliteratur belegt: In 80 % aller Abtreibungsfälle sind Männer die treibenden Kräfte. Deshalb ist Strafandrohung für den nötigenden Mann unabdingbar. Zweitens. In dieselbe Richtung, aber in einem besonderen Fall, zielt der Schutz der Mutter vor einem bösen Mißverständnis, das sich bereits ausgebreitet hat: die eugenische Indikation diene der Volksgesundheit und nicht der Straffreiheit der Mutter in besonderer Bedrängnis, die durch das Wissen entsteht, möglicherweise ein schwergeschädigtes Kind zu tragen. Ich habe selbst in Diskussionen erlebt, daß Ärzte in diesem Sinne votiert haben, es sei verantwortungslos, Müttern bei möglichen Behinderungen der Kinder nicht dringend zur Abtreibung zu raten. Ich habe schon viele Frauen gehört, die tief schockiert waren darüber, daß sie mit Freude als werdende Mutter zum Arzt gegangen sind und sofort empfohlen bekamen, entsprechende Untersuchungen anstellen zu lassen, damit man im Falle einer Behinderung das Kind rechtzeitig „wegmachen" könne. Selbst der Bundesgerichtshof hat dieses Mißverständnis gefördert. Deshalb meine ich, daß die Beratung der Vorlagen beim Unionsfraktionsentwurf zu § 218 a II.5 nochmals zu einer Umarbeitung und zu einer mißverständnisfreien Deutung führen sollte. Was übrigens die straffreie Frist bei eugenischen Indikationen anbelangt, ist zu bedenken, daß diese immer näher an den Zeitpunkt heranrückt, zu dem Frühgeburten lebend geboren und durchgebracht werden können. Ich darf das Problem noch von einer anderen Seite her beleuchten. Bei einer Diskussion mit Beraterinnen hat eine Beraterin erzählt, daß ihr in langjähriger Arbeit nur fünfmal Fälle einer eugenischen Indikation untergekommen seien. Sie habe nach schwerer Gewissensabwägung jedesmal dazu geraten, das Kind zu bekommen, was die Mütter auch aufgegriffen haben. In allen fünf Fällen seien gesunde Kinder zur Welt gekommen. Lassen Sie mich deshalb abschließend sagen: Ich halte es für berechtigt, darüber zu reden, daß es unmenschlich ist, Mütter zwingen zu wollen, Kinder gegen ihren Willen zu bekommen. Ich glaube, das Verfassungsgerichtsurteil von 1975 und auch unser Entwurf geben Möglichkeiten genug, dies auszuschließen. Ich halte es aber für ebenso gefährlich in einen Trend zu geraten, der umgekehrt die Mutter dem Diktat der Medizin und der Gesellschaft unterwirft, ob und welches Kind sie bekommen darf. Wenn unser Gruppenantrag wenigstens dies erreicht, daß über diese Probleme nachgedacht wird, hat er sicher seinen Sinn erreicht. Dr. Konstanze Wegner (SPD): Zum vierten Mal in diesem Jahrhundert führen wir in Deutschland innerhalb und außerhalb des Parlaments eine Grundsatzdebatte über die Lösung von Schwangerschaftskonflikten. Das Problem ist uralt, und uralt ist auch der Versuch, Frauen durch Strafandrohung zum Austragen eines Kindes zu zwingen. Im Mittelalter wurden die sogenannten Kindsmörderinnen lebendig begraben, gepfählt oder enthauptet. Im deutschen Strafrecht gibt es seit 1871 den § 218, der die Frauen im Kaiserreich mit Zuchthaus, in der Weimarer Republik mit Gefängnis bedrohte, zwischenzeitlich unter dem NS-Regime auch wieder mit der Todesstrafe. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975 gilt die Indikationenregelung samt dem damit für die Frauen verbundenen Hürdenlauf, die Strafandrohung besteht weiter. Die erste große Diskussion über die Problematik des § 218 fand in der Frauenbewegung zu Beginn dieses Jahrhunderts statt. Anfangs der dreißiger Jahre gab es erneut eine leidenschaftliche Debatte, an der sich auch prominente Künstlerinnen wie Käthe Kollwitz beteiligten. Ende der sechziger Jahre griff die neue Frauenbewegung das Thema auf, noch bevor es erneut im Parlament verhandelt wurde. Heute, 16 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975, erscheint die geltende Indikationenlösung ausgehöhlt und pervertiert: ausgehöhlt vor allem durch die permanente Agitation konservativer Kreise gegen die soziale Indikation, durch das Unterlaufen geltenden Rechts durch einzelne Bundesländer und nicht zuletzt durch die ans Mittelalter erinnernden Einschüchterungsprozesse von Memmingen. Der geltende § 218 ist keine tragfähige Grundlage für die Regelung von Schwangerschaftskonflikten, weder für die alte Bundesrepublik noch für Gesamtdeutschland. In den rund 120 Jahren der Geltungsdauer des Paragraphen hat sich für die Deutschen politisch unglaublich viel geändert. Ich nenne nur die Stichworte: zwei Weltkriege, unterschiedliche Formen der deutschen Einheit, Wechsel von Demokratie und Diktatur. Was die Schwangerschaftskonflikte angeht, hat sich jedoch für die deutschen Frauen — zumindest in der alten Bundesrepublik — fast nichts geändert, vielmehr zeigen die Normen und Wertvorstellungen, denen Frauen sich beugen müssen, eine beklemmende historische Kontinuität. Ich nenne nur drei Beispiele: 1. Männer bestimmen, wie Frauen Schwangerschaftskonflikte zu lösen haben — das gilt mehrheitlich auch für dieses Haus! 2. Strafandrohung ist das Mittel, mit dem die Austragung der Schwangerschaft erzwungen wird. 3. Frauen sind offenbar unmündig und können nicht eigenverantwortlich handeln. Deshalb müssen sie nicht nur mit Strafe bedroht, sondern auch zwangsberaten werden. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode — 44. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 26. September 1991 3763 * Diese Vorstellungen und Verhaltensweisen ziehen sich wie ein roter Faden durch die Geschichte des § 218, und sie finden sich auch in den unterschiedlichen Entwürfen der Regierungsparteien wieder. Jetzt am Ende des Jahrhunderts, haben wir die Chance, eine auch für die Zukunft tragfähige Lösung zu schaffen, und zwar nicht gegen, sondern mit den Frauen in ganz Deutschland. Es geht dabei nicht darum, der abstoßenden Agitation der selbsternannten Lebensschützer oder vereinfachenden Parolen wie „Mein Bauch gehört mir" zu folgen, sondern es geht um eine humane und respektvolle Lösung des uralten Konflikts zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frauen auf der einen und dem Schutz des ungeborenen Lebens auf der anderen Seite. Der SPD-Entwurf mit seinen vier Grundprinzipien — mehr Aufklärung und Verhütung, ein flächendekkendes, plurales Beratungsangebot, ein dichtes Netz sozialer Hilfen und schließlich die Fristenlösung bei genereller Straffreiheit der Frau — bietet eine gute Grundlage dafür. Auch für den SPD-Entwurf gilt, was der Deutsche Juristinnenbund von seinem eigenen, dem SPD-Entwurf sehr ähnlichen Entwurf gesagt hat: Das vorgeschlagene Gesamtkonzept ist verfassungskonform. Es gewährleistet bei Respektierung der eigenverantwortlichen Entscheidung der Schwangeren, die aus ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde folgt, den größtmöglichen Schutz des ungeborenen Lebens. Bewegen Sie sich auf uns zu, liebe Kolleginnen und Kollegen der Koalition! Die Mehrheit der Bevölkerung steht hinter den Grundgedanken unseres Entwurfs — das zeigen alle Umfragen — und nicht hinter den frauenpolitisch muffigen und dazu noch finanziell engherzigen Entwürfen der CDU/CSU. Gabriele Wiechatzek (CDU/CSU): Ich möchte ein Problem ansprechen, das in der Debatte bislang fast unerwähnt geblieben ist, obwohl es von zentraler Bedeutung ist. Heiner Geißler hat heute morgen völlig zu Recht erklärt, daß der entscheidende Gesichtspunkt bei der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs nicht das Strafrecht sein kann, sondern daß es vielmehr auf diejenigen sozial- und familienpolitischen Maßnahmen ankommt, die der schwangeren Frau die Entscheidung für das Kind möglich bzw. leichter machen. Er hat in diesem Zusammenhang eindrucksvoll die umfangreichen sozialpolitischen Leistungen vorgestellt, die die christlich-liberale Regierung zustande gebracht hat. Mir liegt daran, daß wir bei unseren Bemühungen um eine Verbesserung der sozialen Rahmenbedingungen das Problem der Wohnungsnot stärker berücksichtigen. Alle Statistiken belegen, daß das Wohnungsproblem sehr oft ausschlaggebend ist für die Entscheidung der Frau, eine Schwangerschaft abzubrechen. Die Bundesstatistik des Deutschen Caritasverbandes weist aus, daß zwei Fünftel aller Frauen, die eine Beratungsstelle aufsuchen, ohne eigentlich den Schwangerschaftsabbruch zu wünschen, Wohnungsprobleme haben, also keine Wohnung oder keine ausreichend große Wohnung finden. Übereinstimmend wird von Mitarbeiterinnen der Schwangerschaftsberatungsstellen berichtet, daß es nahezu unmöglich ist, für zukünftig Alleinerziehende oder Familien mit mehreren Kindern geeigneten und menschenwürdigen Wohnraum zu finden. Zu begrüßen ist deshalb die Absicht des CDU/CSU-Gesetzentwurfs, durch die Änderung des Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes schwangere Frauen ausdrücklich in den Kreis der bei der Vergabe von Sozialwohnungen vorrangig zu berücksichtigenden Personengruppen aufzunehmen. Aber mit dieser Gesetzesänderung allein ist es nicht getan. Die dramatische und zunehmende Knappheit von Sozialwohnungen und der Wegfall der Sozialbindung bei vielen Wohnungen führen dazu, daß auch schwangere Frauen bei der Wohnungssuche auf den freien Markt angewiesen sind. Hier aber gilt nach wie vor: Die kinderreiche Familie oder die alleinstehende schwangere Frau können nicht mit dem kinderlosen ruhigen Ehepaar konkurrieren. Auch gutgemeinte Appelle an Wohnungseigentümer und Vermieter helfen hier wenig. Erforderlich ist vielmehr die gemeinsame Kraftanstrengung von Bund, Ländern und Gemeinden. Nur in einer konzertierten Aktion kann das unbedingt notwendige Wohnungsbauprogramm angegangen werden, wenn es zu einer tatsächlichen und spürbaren Entlastung auf dem Wohnungsmarkt kommen soll. Mir ist wohl bewußt, daß hier noch harte Verhandlungen mit den finanzpolitischen Experten anstehen. Die Entscheidung in einem Schwangerschaftskonflikt kann der Frau letztlich nicht abgenommen werden. Weder den Arzt noch irgend jemanden sonst können wir in die Rolle eines Ermittlungsrichters drängen, der objektiv über den Schwangerschaftskonflikt einer Frau urteilt. Wir können aber und müssen unsere Anstrengungen verstärken, Schwangerschaftskonflikte zu vermeiden oder wenigstens zu entschärfen. Dem Wohnungsproblem kommt hierbei eine vorrangige Bedeutung zu.
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    Rede von Uta Würfel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Geis, gehe ich recht in der Annahme, daß es sich um die Frage handelt, die Sie schon allen anderen Kolleginnen und Kollegen gestellt haben?

    (Heiterkeit)



Rede von Norbert Geis
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Nein, Frau Kollegin. Ich habe die Frage, die Sie meinen, zwei Kollegen gestellt; ich stelle Ihnen eine andere Frage.
Sie sagten, Sie wollten Memmingen verhindern, Frau Kollegin. Ist Ihnen bekannt, daß der Prozeß gegen den Memminger Arzt deshalb begonnen wurde, weil er die Beratungspflicht verletzt hat, die jetzt auch im Gesetz vorgesehen ist, und ist Ihnen klar, daß dann, wenn Ihr Gesetz mit Beratungspflicht Gesetzeskraft erlangt, Memmingen eben in diesem Sinn nicht verhindert werden könnte, wie Sie es wollen?

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    Rede von Uta Würfel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Geis, ich habe mich vielleicht mißverständlich ausgedrückt. All das, was Sie soeben wiederholt haben, ist mir bekannt. Dennoch ist es so , daß Memmingen für mich dafür steht, daß mit juristischem Sachverstand nachvollzogen wurde, was einen Arzt und eine Frau bewogen hat, zu einem Schwangerschaftsabbruch zu kommen. Das haben diese beiden Richter auch vorhergesagt.
    Nun habe ich noch eine Frage an meine eigenen Kolleginnen und Kollegen aus der Koalition, die sagen, hier sei eine Gewissensentscheidung zu treffen: Wie eigenverantwortlich schätzen Sie im Fall der Fälle das Handeln Ihrer eigenen Ehefrauen, Freundinnen,



    Uta Würfel
    Schwestern oder Töchter ein? Hat sich eigentlich jeder der Herren, der heute hier gesprochen hat, schon einmal vorgestellt, was es eigentlich bedeuten würde, wenn sich Menschen aus dem persönlichen Umfeld — erst einmal vor einem Berater, später dann vor einen Arzt — einem derartigen Rechtfertigungs- und Darlegungszwang unterwerfen müßten? Für wie eigenverantwortlich in ihrem Handeln schätzen Sie Ihre eigenen Ehefrauen oder Freundinnen ein?
    Die nächste Frage, die ich Ihnen stellen möchte und die ich — nachher, wenn Sie zu einem Urteil kommen — zu berücksichtigen bitte: Was halten Sie von den Ärzten in Ihrem persönlichen Umfeld? Glauben Sie wirklich, daß das, was Sie jetzt in Ihrem Gesetzentwurf verankert haben, was über das Standesrecht hinausgeht, notwendig ist? Oder ist Ihr Meinungsbild von den Ärzten und deren Gewissen vielleicht doch nicht das, was wir alle haben sollten? Was halten Sie von diesem Berufsstand im allgemeinen?
    Meine Meinung ist eine andere: Ich gehe davon aus, daß jeder Arzt entsprechend seinem Standesrecht handelt und sein Gewissen genügend erforscht, wenn eine Frau zu ihm kommt und einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen möchte.

    (Beifall bei der FDP, der SPD, der PDS/Linke Liste und dem Bündnis 90/GRÜNE)