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ID1119807800

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    Plenarprotokoll 11/198 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 198. Sitzung Bonn, Freitag, den 16. Februar 1990 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 15247 A Tagesordnungspunkt 15: a) Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung der Beschlüsse der 2. Internationalen NordseeschutzKonferenz (2. INK) vom 24. bis 25. November 1987 in London und über die Vorbereitungsarbeiten zur 3. INK vom 7. bis 8. März 1990 in Den Haag (Drucksache 11/6373) b) Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung der Beschlüsse der 2. Internationalen NordseeschutzKonferenz (2. INK) vom 24. bis 25. November 1987 in London zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die weitere Entwicklung der Belastung der Gewässer durch Ammonium-Stickstoff und Phosphor zu dem Entschließungsantrag der SPD zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung der Beschlüsse der 2. Internationalen NordseeschutzKonferenz (2. INK) vom 24. bis 25. November 1987 in London zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die weitere Entwicklung der Belastung der Gewässer durch Ammonium-Stickstoff und Phosphor — Drucksachen 11/3847, 11/4213, 11/4515, 11/6496 — Carstensen (Nordstrand) CDU/CSU . . 15248 A Lennartz SPD 15249 D Wolfgramm (Göttingen) FDP 15251 B Frau Garbe GRÜNE 15253 C Eylmann CDU/CSU 15255 A Dr. Heydemann, Minister des Landes Schleswig-Holstein 15256C, 15267 A Carstensen (Nordstrand) CDU/CSU . 15257 B, 15258 C Harries CDU/CSU 15260 D Schütz CDU/CSU 15262 A Eylmann CDU/CSU 15263 B Dr. Töpfer, Bundesminister BMU . . . 15264 A Schütz SPD 15264 C Zusatztagesordnungspunkt 6: Erste Beratung des von dem Abgeordneten Bachmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes — Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (Drucksache 11/6449) in Verbindung mit 11 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1990 Zusatztagesordnungspunkt 7: Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes — Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität — (. . . StrÄndG — 2. UKG) (Drucksache 11/6453) Bachmaier SPD 15268 A Dr. Laufs CDU/CSU 15269 C Häfner GRÜNE 15270 B Funke FDP 15271 B Eylmann CDU/CSU 15272 A Engelhard, Bundesminister BMJ 15273 B Zusatztagesordnungspunkt 8: Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Umwelthaftungsgesetzes — UmweltHG (Drucksache 11/6454) Dr. Hüsch CDU/CSU 15274 B Bachmaier SPD 15276 B Kleinert (Hannover) FDP 15277 B Häfner GRÜNE 15278 C Schütz SPD 15280 B Engelhard, Bundesminister BMJ 15281 C Tagesordnungspunkt 16: Erste Beratung des von der Abgeordneten Frau Dr. Däubler-Gmelin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerhaftung (Drucksache 11/5086) Frau Steinhauer SPD 15282 D Dr. Hüsch CDU/CSU 15284 A, 15290 C Hoss GRÜNE 15286 D Kleinert (Hannover) FDP 15287 D Dr. Pick SPD 15288 D Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 15290A Vogt, Parl. Staatssekretär BMA 15291 A Nächste Sitzung 15292 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 15293* A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 15293* D Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1990 15247 198. Sitzung Bonn, den 16. Februar 1990 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich Frau Dr. Adam-Schwaetzer FDP 16. 02. 90 Dr. Ahrens SPD 16. 02. 90 Dr. Apel SPD 16. 02. 90 Frau Beck-Oberdorf GRÜNE 16. 02. 90 Börnsen (Ritterhude) SPD 16. 02. 90 Borchert CDU/CSU 16.02.90 Dr. Briefs GRÜNE 16. 02. 90 Büchner (Speyer) SPD 16. 02. 90 Frau Conrad SPD 16. 02. 90 Daweke CDU/CSU 16.02.90 Frau Dempwolf CDU/CSU 16. 02. 90 Dr. Dollinger CDU/CSU 16. 02. 90 Duve SPD 16.02.90 Dr. Faltlhauser CDU/CSU 16. 02. 90 Frau Fischer CDU/CSU 16. 02. 90 Francke (Hamburg) CDU/CSU 16. 02. 90 Gansel SPD 16.02.90 Gattermann FDP 16.02.90 Gerster (Mainz) CDU/CSU 16. 02. 90 Glos CDU/CSU 16.02.90 Dr. Götz CDU/CSU 16. 02. 90 Grünbeck FDP 16.02.90 Haack (Extertal) SPD 16. 02. 90 Dr. Häfele CDU/CSU 16. 02. 90 Heimann SPD 16.02.90 Frau Hillerich GRÜNE 16. 02. 90 Frau Hoffmann (Soltau) CDU/CSU 16. 02. 90 Ibrügger SPD 16. 02. 90** Jaunich SPD 16.02.90 Jungmann (Wittmoldt) SPD 16. 02. 90 Kastning SPD 16.02.90 Kittelmann CDU/CSU 16. 02. 90* Klein (München) CDU/CSU 16. 02. 90 Dr. Knabe GRÜNE 16. 02. 90 Kohn FDP 16.02.90 Kolbow SPD 16.02.90 Kühbacher SPD 16.02.90 Kuhlwein SPD 16.02.90 Lamers CDU/CSU 16.02.90 Lattmann CDU/CSU 16.02.90 Leidinger SPD 16.02.90 Dr. Lippelt (Hannover) GRÜNE 16. 02. 90 Lohmann (Witten) SPD 16. 02. 90 Maaß CDU/CSU 16.02.90 Dr. Mechtersheimer GRÜNE 16. 02. 90 Menzel SPD 16.02.90 Dr. Mertens (Bottrop) SPD 16. 02. 90 Mischnick FDP 16.02.90 Neumann (Bremen) CDU/CSU 16. 02. 90 Niggemeier SPD 16.02.90 Paintner FDP 16.02.90 Petersen CDU/CSU 16. 02. 90** Poß SPD 16.02.90 Reuschenbach SPD 16.02.90 * für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union ** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich Dr. Riedl (München) CDU/CSU 16. 02. 90 Roth (Gießen) CDU/CSU 16. 02. 90 Schäfer (Offenburg) SPD 16. 02. 90 Dr. Scheer SPD 16. 02. 90* Frau Schilling GRÜNE 16. 02. 90 Schluckebier SPD 16.02.90 Frau Schmidt (Nürnberg) SPD 16. 02. 90 Dr. Schmude SPD 16. 02. 90 von Schmude CDU/CSU 16. 02. 90 Schneider (Idar-Oberstein) CDU/CSU 16.02.90 Dr. Schöfberger SPD 16. 02. 90 Schreiber CDU/CSU 16.02.90 Schröer (Mülheim) SPD 16. 02. 90 Frau Schulte (Hameln) SPD 16. 02. 90 Sielaff SPD 16.02.90 Steiner SPD 16. 02. 90* Stobbe SPD 16.02.90 Straßmeier CDU/CSU 16.02.90 Frau Trenz GRÜNE 16. 02. 90 Frau Unruh fraktionslos 16. 02. 90 Voigt (Frankfurt) SPD 16. 02. 90** Vosen SPD 16.02.90 Dr. Waigel CDU/CSU 16. 02. 90 Dr. von Wartenberg CDU/CSU 16. 02. 90 Wetzel GRÜNE 16.02.90 Frau Wieczorek-Zeul SPD 16. 02. 90 Wischnewski SPD 16.02.90 Wissmann CDU/CSU 16.02.90 Würzbach CDU/CSU 16.02.90 Zierer CDU/CSU 16. 02. 90* Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Die Fraktion DIE GRÜNEN hat mit Schreiben vom 12. Februar 1990 ihren Antrag „Qualitative Veränderung des integrierten Entwicklungsvorhabens Bondoc/Philippinen" - Drucksache 11/4733 - zurückgezogen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung hat mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu der nachstehenden Vorlage absieht: Drucksache 11/4986 Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat: Finanzausschuß Drucksache 11/4081 Nr. 2.3 Drucksache 11/5954 Nr. 2.1 Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 11/5722 Nr. 2.3 Drucksache 11/5954 Nr. 2.2-2.4, 2.6-2.9 Drucksache 11/6017 Nr. 2.4 -2.7 Drucksache 11/6125 Nr. 1-4 Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Drucksache 11/3200 Nr. 2.33 Drucksache 11/4534 Nr. 2.22, 2.24 Drucksache 11/4680 Nr. 2.16 Drucksache 11/5145 Nr. 3.36
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Detlef Kleinert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Es ist sicher gut, daß uns der Gesetzentwurf der SPD Veranlassung gibt, über die hier offenen Probleme — da ist sehr vieles offen — zu sprechen. Ob dieser Entwurf geeignet ist, die Lösung in einer angemessenen Form herbeizuführen, das bezweifeln wir.
    Etwas eigentümlich mutet in Ihrer Begründung an, daß Sie sagen, man solle nicht alles der arbeitsrechtlichen und der richterlichen Rechtsfortentwicklung überlassen. Ich bin ja durchaus der Meinung, daß das



    Kleinert (Hannover)

    so ist. Aber daß die SPD diese Meinung vertritt, das ist verhältnismäßig neu; denn sie lassen sich in diesem Bereich viele richterliche Rechtsfortbildungen von Herzen gern gefallen. Wenn Sie in diesem Bereich der Meinung sind, wir sollten eine gesetzliche Regelung machen, dann ist das ja gut. Auch wir sind der Meinung, das trägt zur Sicherheit bei, und die Verantwortlichkeit des Gesetzgebers ist in weiten Bereichen des Arbeitsrechts und allem, was damit zusammenhängt, sicherlich nicht immer so ganz ernstgenommen worden, allerdings aus politischen Gründen, die ich hier nicht auszuführen brauche.
    Dann muß man sich aber fragen: Was tun Sie hier? Ich finde, so mit dem Rasenmäher kann man nicht über persönliche Verantwortlichkeit und deren Folgen hinweggehen, wie Sie das hier tun, daß man einfach ganz glasklar sagt: nur grobe Fahrlässigkeit, daß man ferner sagt: ein halbes Jahr Verjährung — um nur dies herauszugreifen — und daß man sagt: nur bis zu dem und dem verhältnismäßig klein gefaßten Betrag. Das ist doch wohl ein etwas sehr grobes Raster. Darüber muß man sich nun wirklich sehr sorgfältig unterhalten. Dies unter anderem deshalb, weil ja hier nicht nur Interessen von Arbeitgebern und Unternehmern in Rede stehen, die vielleicht einen Schadenersatz bekommen könnten.
    Ich bin übrigens mit Herrn Hüsch der Meinung, daß die Fälle in der Praxis ganz selten sind, in denen das zum Ruin von Familien führt,

    (Zuruf von der SPD: Na, na!)

    weil da praktisch immer vernünftige Regelungen gefunden worden sind. Auch der von Ihnen zu Recht angezogene § 254 BGB — Aufteilung des Schadens auf die beiden Seiten — hat dem schon immer entgegengewirkt. Aber wir werden auf jeden Fall doch einmal zu überlegen haben, daß auch ganz andere Leute geschädigt werden: z. B. Straßenverkehrsteilnehmer, völlig unbeteiligte Bürger werden durch die fehlerhafte Handhabung einer Baumaschine hochgradig gefährdet, und zwar nicht nur an Gesundheit, sondern auch an Leben.
    Die Frage ist, wie sich das, was Sie hier vorlegen, auf das Verantwortungsgefühl und das Verantwortungsbewußtsein des einzelnen Tätigen auswirken würde. Kommen wir da nicht automatisch in eine gewisse Stimmung wie „mit fremder Leute Maschinen kann man ganz anders und viel lockerer fahren als mit seinem eigenen Pkw"? Das muß hier meiner Ansicht nach auch berücksichtigt werden. Es muß ein viel breiterer Rahmen der abgestuften Verantwortlichkeit und der daraus folgenden Haftung gefunden werden. Wir müssen es mindestens einmal versuchen, dies in den Ausschußberatungen genauer aufzuklären.
    Im übrigen haben wir ja eine etwas eigentümliche Situation. Jetzt ist die Frage — die ist hier vorhin so von Ihrer Rednerin abgetan worden — der gefahrgeneigten Tätigkeit zum Gegenstand der Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts gemacht worden. Die Sache steht unmittelbar vor der Entscheidung.
    Wenn der Große Senat entscheiden sollte, daß er auf die Gefahrgeneigtheit als Voraussetzung verzichtet — ich hielte das im übrigen für dieses Gesetzgebungsverfahren für nicht richtig; aber darüber werden wir noch zu reden haben —, dann ist die Konsequenz, daß der Gemeinsame Senat der oberen Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden muß, weil der Bundesgerichtshof seinerseits an der Gefahrengeneigtheit in letzter Zeit noch festgehalten hat. Wir stehen also unmittelbar vor der von hohem richterlichen Sachverstand getragenen Beantwortung einer für dieses Verfahren wichtigen Frage. So sehr ich sage, wir sollen uns unserer Verantwortung als Gesetzgeber stellen, so sehr bin ich dann, wenn sich rein zeitlich solche Parallelitäten ergeben, allerdings auch dafür, abzuwarten, was uns die Richter zu dieser Frage sagen, bevor wir versuchen, die Dinge in einen gesetzlichen Rahmen zu bringen. Und das dann, bitte, nicht nur im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, deren Interessen hier zutreffend dargestellt worden sind, die mir aber nicht genügend differenziert behandelt wurden, sondern auch im Interesse aller anderen Bürger und natürlich der Unternehmen und der verantwortungsbewußten und sorgfältigen Kollegen dieser Arbeitnehmer, die betroffen werden, wenn sich das Verantwortungsbewußtsein durch eine solche Regelung etwa verändern sollte. Das werden wir zu berücksichtigen haben. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte werden wir gern mit Ihnen über Ihren Entwurf beraten.
    Danke schön.

    (Beifall bei der FDP und der CDU/CSU)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Pick.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Prof. Dr. Eckhart Pick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist schon interessant, hier zu erfahren, wie die Arbeitsmoral bzw. die Arbeitsauffassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beurteilt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, daß bei unserem Vorschlag, der bei der groben Fahrlässigkeit eine erhebliche Sanktion zuläßt, nämlich das Zahlen von drei Nettomonatsgehältern, das in der Tat ein Anreiz oder eine Einladung sein kann, sich entsprechend unsorgfältig zu verhalten.

    (Kleinert [Hannover] [FDP]: Zu undifferenziert!)

    Ich will zunächst noch ein paar allgemeinere Bemerkungen machen, die bislang noch etwas zu kurz gekommen sind. Es ist allerdings schon darauf hingewiesen worden, daß unser Bürgerliches Gesetzbuch bei der Haftung grundsätzlich von der Verschuldensabhängigkeit ausgeht: Es haftet ein Mensch eben nur, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden eines anderen herbeigeführt hat. Entscheidend ist also, daß er mindestens fahrlässig gehandelt hat, d. h. nach Definition des Gesetzes: unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
    Aber man muß auch wissen, daß für die Auslösung der Haftung bereits die leichteste Form der Fahrlässigkeit genügt. Es wird im BGB überhaupt nicht nach Graden unterschieden. Das BGB, das von 1900 stammt, hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also nicht anders gestellt als andere Bürgerinnen und Bürger, etwa im Rahmen der Vertragshaftung. Das muß man sich vor Augen führen.



    Dr. Pick
    Die Folge dieser Regelung ist, daß selbst bei geringstem Verschulden des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Tätigkeit immense Schäden an Rechtsgütern des Arbeitgebers, aber auch Dritter auftreten können, die letztlich zum wirtschaftlichen Ruin des Arbeitnehmers führen können.
    Die Rechtsprechung — das ist schon gesagt worden — hat nun versucht, für besonders markante Fallgestaltungen das Institut der gefahrgeneigten Arbeit zu entwickeln. Es geht davon aus, daß kein Arbeitnehmer — sei er noch so verantwortungsbewußt — jahreoder jahrzehntelang fehlerlos arbeiten kann. Irgendwann wird ihm ein Fehler unterlaufen, z. B. dem Kraftfahrer, indem er eine Geschwindigkeitsregelung nur sehr gering übertritt, oder dem Disponenten, indem er sich bei einem Angebot vertut. Man kann sich Tausende ähnlicher Situationen ausmalen.
    Begründet wird diese Einschränkung des Verschuldensgrundsatzes mit der Fürsorgepflicht und der Treuepflicht, die das Arbeitsverhältnis beherrschen. Dies ist richterliche Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vor allem durch das Bundesarbeitsgericht.
    Damit werden aber nicht alle Situationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, sondern nur typische, mit Gefahren regelmäßig verbundene Tätigkeiten erfaßt. Es ist keineswegs so, daß die gefahrgeneigte Arbeit alle Bereiche der Arbeitswelt umfaßt.
    Notwendig wurde die richterliche Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber es versäumt hat und bis heute versäumt, ein Arbeitsgesetzbuch bzw. eine eigenständige gesetzliche Haftungsregelung zu schaffen. Das gilt bekanntlich nicht nur für den Bereich der Haftung des Arbeitnehmers, sondern das gilt z. B. auch für das Arbeitskampfrecht. Auch hier haben wir im wesentlichen Rechtsprechung. Rechtspolitisch müssen wir auf dieses Defizit hinweisen. Ich denke, wir können diesen Bereich nicht noch jahrelang der Rechtsprechung überlassen.
    Ich denke, es gibt noch einen weiteren Gesichtspunkt, der dazu zwingt, daß der Bundestag das Gesetz des Handelns an sich zieht. Die Rechtsprechung — das ist vorhin vielleicht mißverständlich gesagt worden — hat erklärt, daß sie an die Grenze zulässiger Rechtsfortbildung gelangt ist. So die Aussage nicht nur des Bundesarbeitsgerichtes, sondern neuerdings auch des Bundesgerichtshofs; ich werde gleich darauf noch einmal kommen. Das Bundesarbeitsgericht hat das in einer seiner Entscheidungen am 24. November 1987 gesagt, daß die Rechtsprechung nicht die Kompetenz habe, das Arbeitnehmerhaftungsrecht über den jetzt erreichten Stand hinaus fortzubilden. Es hat diese Aufgabe allein dem Gesetzgeber zugemessen.
    Auf eine andere Schwäche der Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit hat kürzlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. September 1989, die Sie vielleicht noch nicht kennen, aufmerksam gemacht, als es um die Frage der Außenhaftung des Arbeitnehmers, also bei Schädigung eines Dritten, nicht des Arbeitgebers, ging und um die Frage, ob er einen entsprechenden Freistellungsanspruch habe, also — mit anderen Worten ausgedrückt — einen Ersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber bei Schädigung eines Dritten habe. Das ist insbesondere dann sehr schwierig, wenn der Arbeitgeber aus irgendwelchen Gründen zahlungsunfähig ist.
    Ich möchte aus der Urteilsbegründung zitieren:
    Freilich kann die Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit, solange die Außenhaftung des Arbeitnehmers unberührt bleibt, den von ihr angestrebten Schutz des Arbeitnehmers nur begrenzt erreichen.
    Weiter heißt es in dem Urteil:
    Der Senat sieht indes keine Möglichkeit, hier auf dem Boden des geltenden Rechts Abhilfe zu schaffen.
    Die gegenwärtige Rechtslage ist auch deswegen unbefriedigend, weil die Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit nur einen Teilbereich von Haftungskonstellationen erfaßt und Rechtsunsicherheiten selbst erzeugt. Wir brauchen nur etwa an die Frage der Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu denken.
    Was soll man z. B. von einer Formel der Rechtsprechung halten, die im allgemeinen so lautet:
    Dabei müssen im Einzelfall die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen gegeneinander abgewogen werden. Nur bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber derartige Schäden allein zu tragen.
    Es wird deutlich, daß damit alles andere als Rechtssicherheit verbunden ist. Wir wollen diesen unerträglichen Zustand — auch für den Arbeitgeber, wie ich betonen möchte — beenden und eine klare und verläßliche Regelung an die Stelle der Unsicherheit setzen. Nach unserem Vorschlag haftet der Arbeitnehmer künftig für vorsätzliches Handeln wie bisher unbegrenzt, für grobe Fahrlässigkeit bis zur Höhe von drei Netto-Monatsvergütungen, und bei leichter Fahrlässigkeit soll er nicht mehr haften.
    Damit entfällt die Unterscheidung zwischen gefahrgeneigter und sonstiger Arbeit, weil diese Unterscheidung zunehmend fragwürdiger wird. Das Risiko für einen Arbeitnehmer ist bei jemandem, der gelegentlich eine verantwortliche Tätigkeit übernehmen muß, genauso groß wie bei einem, der sich jahrelang dieser Tätigkeit widmet. Ein falscher Knopfdruck auf einem Tableau mit vielen Knöpfen, der einen großen Schaden hervorruft, vollzieht sich in derselben Sphäre des Risikos wie ein durch den Gabelstapler verursachter Schaden. Hochtechnisierte Arbeitsabläufe und komplizierte Arbeitsmittel erhöhen das Risiko des Arbeitnehmers, für einen unabsehbaren Schaden aufkommen zu müssen.
    Unsere Vorschläge — das ist auch noch einmal zu wiederholen — sind nicht alle neu, sondern sie greifen frühere Vorschläge, etwa aus dem Entwurf der Arbeitsgesetzbuchkommission von 1977, dem Entwurf zum Arbeitsverhältnisrecht des DGB und der Diskussion auf dem 56. Deutschen Juristentag, auf. Da sind die verschiedenen Modelle schon diskutiert worden. Wir wollen ein entschiedenes Recht, für jeden verständlich und nachvollziehbar.



    Dr. Pick
    Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir noch einen kleinen Exkurs am Schluß meiner Ausführungen. Im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten, bekanntlich aus dem Jahre 1794, gab es eine Vorschrift in § 899, die vorsah, daß der gemeine Handarbeiter sowohl gegenüber dem Dingenden — das ist nach unserem Verständnis der Arbeitgeber — als auch gegenüber einem Dritten nur grobes oder mäßiges Verschulden zu vertreten habe, bei culpa levissima, also bei leichtester Fahrlässigkeit, von der Haftung frei sei. — Ich glaube, wir sollten nicht hinter diese Regelung aus dem 18. Jahrhundert zurücktreten.

    (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)