Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich antworte: In den §§ 3, 4, 5 und in den entsprechenden weiteren Paragraphen, die den Zuzug und Nachzug von Familienangehörigen regeln.
Meine Damen und Herren, ich sehe mich hier als Redner in einem Parlament und nicht in einem juristischen Seminar, bei dem erst einmal klargestellt werden muß, welcher Text zugrunde liegt. Das ist hier klar. Lesen Sie also bitte selber nach.
Die sozialdemokratisch regierten Bundesländer haben es sich bei den Beratungen insbesondere im Ausschuß für Innere Angelegenheiten des Bundesrates wahrlich nicht leichtgemacht. Über 50 Änderungsanträge dokumentieren den Versuch, diesen Regierungsentwurf entscheidend zu verbessern und ihn den Vorstellungen möglichst weitgehend anzunähern, die in dem SPD-Entwurf enthalten sind. Dazu gestatten Sie mir einige Detailbemerkungen.
Zum Familiennachzug. Warum denn beschränkt dieser Entwurf die Zulässigkeit auf die Wahrung der häuslichen Gemeinschaft? Ist der Bundesregierung nicht bekannt, daß sich zum Beispiel Arbeitskräfte aus betrieblichen Gründen häufig monatelang getrennt von den übrigen Familienmitgliedern an Montageorten aufhalten müssen? Gilt der verfassungsmäßige Schutz der Familie nur, wenn alle unter einem Dach zusammenleben? Warum sollen hier nun plötzlich strengere Forderungen als bisher aufgestellt werden?
Den Nachzug von Ehegatten will der Entwurf davon abhängig machen, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist. Im Innenausschuß des Bundesrats ist dazu mit Recht gesagt worden, das schutzwürdige Interesse auf Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht unabhängig davon, ob die Ehe vor oder nach der Einreise geschlossen wurde.
Es gibt für die Schlechterstellung der erst später Heiratenden keinen Rechtfertigungsgrund.
Für den Kindernachzug soll Voraussetzung sein, daß sich beide Elternteile im Bundesgebiet befinden. Warum dies denn? Es gibt doch zahlreiche Gründe dafür, daß Familien getrennt leben.
Warum sollen die Kinder nicht bei demjenigen Elternteil aufwachsen können, der ihnen die größeren Lebenschancen bieten kann?
Meine Damen und Herren, der Bundesregierung scheint besonders wichtig die Klausel zu sein, daß ausländische Familienangehörige nur nachziehen dürfen, wenn ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Aber warum kann es den Familien nicht überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob ihr Wohnraum für die Aufnahme weiterer Familienmitglieder ausreicht oder nicht?
Müssen die Ausländerbehörden jetzt die Wohnsituation prüfen? Können sie es überhaupt? Wenn — wie es Ihr Gesetz formuliert — der Wohnraum deshalb nicht ausreichend ist, weil er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt, dann ist die gebotene Abhilfe doch nicht Sache der Ausländerämter, sondern vielmehr der Wohnungsbehörden oder der Baubehörden.
Vor allem ist dies Aufgabe einer Wohnungspolitik, zu der der Bund seinen Teil beitragen muß und auch die von Ihnen mit Recht immer wieder berufene Privatwirtschaft.
— Ich kann aus Zeitmangel darauf nicht antworten. Wir werden uns bei anderer Gelegenheit weiter unterhalten.
— Sie auch; Sie erst recht, lieber Herr!
Ich bitte noch um etwas Redezeit, Herr Präsident, wenn das möglich ist. Es gab viele Interventionen der Damen und Herren hier im Saal.