Rede von
Dr.
Wolfgang
Schäuble
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege Lippelt, ich leugne erstens überhaupt kein Problem.
Zweitens will ich noch einmal sagen, nur damit nicht irgend jemand eines Tages kommt und sagt, ich hätte etwas Falsches gesagt: Es mag sein, daß das Abhängigmachen aussiedlerbezogener Leistungen von der Voraussetzung, daß das D-1-Verfahren vorher durchlaufen ist, noch gesetzliche Änderungen erfordert. Weil Sie mich immer wieder festnageln wollen, ob wir hier eine gesetzliche Änderung wollten, will ich es noch einmal klarstellen.
Nun zum Kern Ihrer Frage. Jeder, der sich damit beschäftigt, weiß, daß bei der Vielfalt des Lebens, bei dieser Geschichte im 20. Jahrhundert nach Jahrzehnten und bei den Wirren, die da sind, im Einzelfall die Abgrenzungsfragen schwierig sind. Deswegen gibt es eine vielfältige Rechtsprechung.
Aber die Prinzipien sind völlig klar. Diejenigen, die in die Volkslisten 1 bis 3 eingetragen sind, sind nach dem Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz deutsche Staatsangehörige. Das gilt auch für ihre Nachkommen, für ihre Kinder und Kindeskinder. So ist die Rechtslage, übrigens mit der Konsequenz des Art. 16 Abs. 1 unseres Grundgesetzes. Darauf will ich nur aufmerksam machen.
Herr Kollege Lippelt, bei den deutschen Staatsangehörigen hat die Frage von Vertreibungsdruck und ähnlichem allenfalls eine Bedeutung für die aussiedlerbezogenen Leistungen. Nur in diesem Rahmen werden diese Prüfungen teilweise angestellt. Denn die geltende Praxis seit 1955 — von 1955 stammt das erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz — war die, daß die Eintragung in eine der Volkslisten im Ergebnis konstitutiv für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit war.