Rede von
Helmut
Buschbom
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege de With, ich werde dazu jetzt etwas sagen.
Ich werde mich im Hinblick auf die gebotene sachliche Auseinandersetzung im Ausschuß mit diesem und dem vom Bundesrat vorgelegten Pendant für die Gerichtsverfassung und das Zivilverfahrensrecht wichtigen rechtspolitischen Vorhaben auf drei Feststellungen beschränken.
Erstens. Im Jahre 1987 haben in der ersten Instanz bei den Amts- und Landgerichten 4 190 Richter 1 764 659 Zivilrechtsstreitigkeiten erledigt. Von dieser Gesamtzahl haben 1 766 Amtsrichter gleich 42 der Erstinstanzrichter 1 314 642 Verfahren gleich 74,5 % aller Verfahren und 2 424 Landrichter gleich 58 % der erstinstanzlichen Richter 450 017 Verfahren gleich 25,5 % aller Verfahren erledigt. Das heißt, 42 % aller erstinstanzlichen Richter haben bei den Amtsgerichten 74,5 % der Zivilverfahren erledigt, während die Landgerichte 58 To der erstinstanzlichen Richter benötigt haben, um 25,5 % der Gesamtverfahren, also etwa ein Drittel der von den Amtsrichtern erledigten Verfahren, zum Abschluß zu bringen.
Zweitens. Die Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 1988 tätigen Richter von insgesamt 17 627 ist kaum noch erhöhbar; das gilt auch für das nichtrichterliche Personal.
In den Staaten der Europäischen Gemeinschaft beträgt die Richterdichte auf 100 000 Einwohner 1 in Dänemark, 10 in Frankreich, 12 in Belgien und bis zu 35 in der Bundesrepublik Deutschland.
Drittens. Die Vereinheitlichung des europäischen Marktes und die Entdeckung des Wirtschaftsgutes Rechtspflege durch die Versicherungswirtschaft läßt eine Verringerung der Zivilrechtsstreitigkeiten jedenfalls nicht erwarten.
Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen muß bezweifelt werden, daß die Probleme der staatlichen Rechtsgewährung in Zivilrechtsstreitigkeiten ohne Eingriffe in die Struktur unseres derzeitigen Gerichtsverfassungs- und Zivilverfahrensrechts lösbar sind. Ich habe den Eindruck, daß es höchste Zeit wird, sich mit der rechtspolitischen Frage zu beschäftigen, ob es rechtsstaatlich wirklich geboten ist, für die Erledigung von Zivilrechtsstreitigkeiten neben einer einzelrichterlichen Instanz, nämlich dem Amtsgericht, drei kollegialrichterliche Instanzen — Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof — zur Verfügung zu stellen.
Namens der CDU/CSU-Fraktion bitte ich, dem Vorschlag des Ältestenrates zu entsprechen.
Schönen Dank.