Rede von
Detlef
Kleinert
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich habe den Unterschied früher darin gesehen, daß sich hier in aller Regel nur ein Zeuge findet, und das ist der Verletzte. Das ist bei anderen Vergewaltigungen in einer Vielzahl von Fällen — man kann vielleicht sogar sagen: leider — nicht so der Fall. Außerdem ist das, was sich in der geschlossenen Wohnung ereignet, viel seltener weiteren zusätzlichen Beweisen durch Kenntnisnahme anderer Personen zugänglich, als das bei anderen Fallgestaltungen der Fall zu sein pflegt.
Da wir uns aber nun einmal über diese Bedenken hinweggesetzt haben, möchte ich nun nicht zu lange darauf beharren. Wir haben ja eingesehen, daß wir dennoch tätig werden wollen. Es folgt allerdings aus meiner Einschätzung der prozessualen Situation, daß wir hier wohl sehenden Auges — in allererster Linie wegen der präventiven Wirkung und wegen der bewußtseinsbildenden Wirkung — tätig werden. Und das ist nun einmal ein recht bedenkliches, mindestens ein schwieriges Argument in der rechtspolitischen Diskussion. Die bewußtseinsbildende Wirkung von Straftatbeständen ist in vielen Fällen von der früheren Koalition nicht als ausreichender Grund angesehen worden, einen Straftatbestand aufrechtzuerhalten. Darüber hat es damals in anderer Rollenverteilung im Parlament eine Reihe von Auseinandersetzungen gegeben.
Dennoch sind wir der Meinung, daß wir uns auch über dieses Bedenken in diesem Zusammenhang hinwegsetzen sollten.
Dann kommt allerdings die Frage, wie wir nun zu einem Ergebnis kommen.