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    Plenarprotokoll 11/141 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 141. Sitzung Bonn, Freitag, den 28. April 1989 Inhalt: Zusatztagesordnungspunkt 6: Aktuelle Stunde betr. Haltung der Bundesregierung zur Untersagung des Fusionsantrages Daimler-Benz/Messerschmidt-Bölkow-Blohm (MBB) durch das Bundeskartellamt Roth SPD 10439 B Doss CDU/CSU 10440 A Frau Vennegerts GRÜNE . . . 10441B, 10449 B Dr. Solms FDP 10442 B Dr. Jens SPD 10443 A Dr. Sprung CDU/CSU 10444 A Grünbeck FDP 10445 A Frau Bulmahn SPD 10446 C Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 10447 C Dr. Friedrich CDU/CSU 10449 B Müller (Pleisweiler) SPD 10450 D Dr. Schwörer CDU/CSU 10451 D Dr. Abelein CDU/CSU 10452 D Tagesordnungspunkt 27: a) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD: Forderungen an ein abrüstungspolitisches Gesamtkonzept (Drucksache 11/4053) b) Beratung der Beschlußempfehlung des Auswärtigen Ausschusses zu dem Antrag der Fraktion der SPD: Fortsetzung des atomaren Abrüstungsprozesses (Drucksachen 11/2438, 11/4404) Dr. Scheer SPD 10454 A Lamers CDU/CSU 10457 A Frau Beer GRÜNE 10458 C Dr. Feldmann FDP 10459D Genscher, Bundesminister AA 10461 B Voigt (Frankfurt) SPD 10462 D Graf Huyn CDU/CSU 10466 B Dr. Mechtersheimer GRÜNE 10469 B Dr. Stoltenberg, Bundesminister BMVg . 10470A Petersen CDU/CSU 10471 C Frau Beer GRÜNE (Erklärung nach § 30 GO) 10472 C Tagesordnungspunkt 28: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes (Drucksache 11/4306) Dr. Schäuble, Bundesminister BMI . . . 10473 A Wartenberg (Berlin) SPD 10474 D Dr. Blens CDU/CSU 10476D Such GRÜNE 10480A Dr. Hirsch FDP 10481 C Dr. Emmerlich SPD 10483 B Lüder FDP 10485 C Überweisung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes — Drucksache 11/4445 — an Ausschüsse 10486 C Nächste Sitzung 10486 C II Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 141. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. April 1989 Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 10487 * A Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zu Punkt 26 der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (Drucksache 11/4154) 10487 * C Anlage 3 Amtliche Mitteilungen 10488 * C Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 141. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. April 1989 10439 141. Sitzung Bonn, den 28. April 1989 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens SPD 28. 04. 89 Dr. Apel SPD 28. 04. 89 Dr. Briefs GRÜNE 28. 04. 89 Brück SPD 28. 04. 89 Buschbom CDU/CSU 28. 04. 89 Buschfort SPD 28. 04. 89 Daweke CDU/CSU 28. 04. 89 Duve SPD 28. 04. 89 Dr. Faltlhauser CDU/CSU 28. 04. 89 Gattermann FDP 28. 04. 89 Dr. Gautier SPD 28. 04. 89 Dr. von Geldern CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Glotz SPD 28. 04. 89 Dr. Götz CDU/CSU 28. 04. 89 Großmann SPD 28. 04. 89 Dr. Hauff SPD 28. 04. 89 Haungs CDU/CSU 28. 04. 89 Hauser (Krefeld) CDU/CSU 28. 04. 89 Hedrich CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Hitschler FDP 28. 04. 89 Frau Hoffmann (Soltau) CDU/CSU 28. 04. 89 Höffkes CDU/CSU 28. 04. 89 * Huonker SPD 28. 04. 89 Frau Hürland-Büning CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Hüsch CDU/CSU 28. 04. 89 Ibrügger SPD 28. 04. 89 *** Jungmann SPD 28. 04. 89 Kittelmann CDU/CSU 28. 04. 89 ** Dr. Klejdzinski SPD 28. 04. 89 ** Klose SPD 28. 04. 89 Koschnick SPD 28. 04. 89 Dr. Köhler (Wolfsburg) CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Kreile CDU/CSU 28. 04. 89 Leidinger SPD 28. 04. 89 Louven CDU/CSU 28. 04. 89 Frau Dr. Martiny-Glotz SPD 28. 04. 89 Menzel SPD 28. 04. 89 Mischnick FDP 28. 04. 89 Dr. Mitzscherling SPD 28. 04. 89 Dr. Müller CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Neuling CDU/CSU 28. 04. 89 Niegel CDU/CSU 28. 04. 89 * Oostergetelo SPD 28. 04. 89 Dr. Osswald SPD 28. 04. 89 Frau Pack CDU/CSU 28. 04. 89 ** Paintner FDP 28. 04. 89 Reddemann CDU/CSU 28. 04. 89 Reuschenbach SPD 28. 04. 89 Rind FDP 28. 04. 89 von Schmude CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Schneider (Nürnberg) CDU/CSU 28. 04. 89 Schröer (Mülheim) SPD 28. 04. 89 Stiegler SPD 28. 04. 89 * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union *** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) Fraktion entschuldigt bis einschließlich Stobbe SPD 28. 04. 89 Frau Teubner GRÜNE 28. 04. 89 Dr. Unland CDU/CSU 28. 04. 89 Vahlberg SPD 28. 04. 89 Dr. Vondran CDU/CSU 28. 04. 89 Vosen SPD 28. 04. 89 Dr. Waigel CDU/CSU 28. 04. 89 Dr. Wieczorek SPD 28. 04. 89 Frau Wieczorek-Zeul SPD 28. 04. 89 Frau Wilms-Kegel GRÜNE 28. 04. 89 Wischnewski SPD 28. 04. 89 Wissmann CDU/CSU 28. 04. 89 Würtz SPD 28. 04. 89 Zander SPD 28. 04. 89 Zeitlmann CDU/CSU 28. 04. 89 Anlage 2 Zu Protokoll gegebene Rede zu Punkt 26 der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (Drucksache 11/4154) * ) Frau Schmidt (Hamburg) (GRÜNE): Der Gesetzentwurf zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes kann nur als Stückwerk bezeichnet werden. Offenbar wegen der Eröffnung einer sogenannten „Leihmütteragentur" in Frankfurt hat die Bundesregierung in aller Eile eine Handhabe gegen die Praktiken solcher Vermittler schaffen wollen. So begrüßenswert dies auch sein mag: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist es ihr aber nicht gelungen, den gesamten Komplex der Adoptionsvermittlung zu erfassen. So gehört die Frage der sogenannten Leihmütterschaft nicht in das Adoptionsvermittlungsgesetz, sondern in ein gesondertes Gesetz, das die komplexen Fragen der Reproduktionsmedizin und des Embryonenschutzes insgesamt erfaßt. Verräterisch z. B. ist die Verwendung des Begriffes „Ersatzmutter". Die Frau, die ein Kind austrägt, ist die Mutter und nicht eine Ersatzmutter. Nach dem vorliegenden Entwurf aber hat ein Kind, das mit Hilfe der Reproduktionstechniken von einer Frau für „Bestelleltern" geboren wird, keine Mutter. Es hat lediglich eine Ersatzmutter und Bestelleltern. Der Gesetzentwurf ist jedenfalls - einmal abgesehen von Definitionsfragen - nicht geeignet, die Vermittlungspraktiken, die jetzt bereits üblich sind, zu unterbinden. Er wird lediglich eine Verlagerung des „Geschäftes" ins Ausland bewirken, wie dies ja schon bei „normalen" Adoptionen der Fall ist. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt ebenfalls eine Antwort auf die Überlegungen der bayerischen Staatsregierung. Sie will nämlich Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, durch Adoptionsgarantie dazu bewegen, die Schwangerschaft *) Vgl. 140. Sitzung Seite 10434 C 10488* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 141. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. April 1989 auszutragen. Im Gesetzentwurf ist nichts darüber gesagt, wie mit solchen Adoptionsvermittlern „von Staats wegen" umgegangen werden soll. Hier würde ein Staat das Strafrecht des § 218 benutzen, um Frauen zum Austragen der Schwangerschaft zu bringen, um dann die ungewollten Kinder zur Adoption zu vermitteln. Behinderte Kinder, die ja bekanntlich schwer zu vermitteln sind, adoptiert dann der Freistaat selbst, als „Staatsmündel". Wollen wir denn wirklich den Staat als „Bestellvater" ? Man muß sich schon fragen, um wen es hier eigentlich geht: um das vielbeschworene Kind, um die schon nicht mehr so vielbeschworene Mutter? Oder nicht vielleicht doch bloß um eine verquaste Moralvorstellung, die auf dem Rücken beider verwirklicht werden soll. Mit sinnvoller Politik für Kinder und in Not geratene Mütter hat dies wahrlich nichts mehr zu tun! Wir hätten uns gewünscht, daß die Bundesregierung die Problematik von sogenannten Leihmüttern, Bestelleltern und gewinnsüchtigen Vermittlern im Bereich der Reproduktionstechnik regelt, und zwar mit einem eigenständigen Gesetzentwurf. Sie hätte sich bei der Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes viel mehr darum kümmern sollen, was auf dem internationalen Kindermarkt und im privaten, illegalen oder kriminellen Adoptionssektor vor sich geht. Hier hätte sie Gelegenheit gehabt, zu beweisen, daß es ihr wirklich um die Mütter und Kinder geht. Sie hätte nur die Forderungen der anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen, wie z. B. der GZA in Hamburg oder von terre des hommes, erfüllen müssen — die im übrigen schon lange bekannt sind. Es wäre ein leichtes gewesen, im Änderungsentwurf festzuschreiben, daß sämtliche Bestimmungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes auch und besonders für ausländische Kinder gelten. Es wäre ein leichtes gewesen, festzuschreiben, daß von Jugendämtern erstellte Berichte über die Eignung von Adoptionsbewerbern auf keinen Fall in deren Hände gelangen dürfen. Bekanntlich reisen diese dann nämlich oft genug mit dem Bericht ins Ausland und kaufen sich dort ein Kind — wobei diese Kinder häufig von skrupellosen Kinderhändlern geraubt werden. Es wäre ein leichtes gewesen, das Augenmerk endlich einmal wirklich auf die betroffenen Kinder und ihre abgebenden Mütter — wie sie so schön euphemistisch genannt werden — zu richten, seien sie nun sogenannte Leihmütter oder nicht. Das hätte aber auch bedeutet, die Strafvorschriften des § 14 nicht in diesen Entwurf hineinzunehmen. Statt dessen müßten die §§ 234 ff. des Strafgesetzbuches ausgeweitet werden: Menschenhandel und Kindesentziehung gegen Geldleistung oder Versprechen einer solchen müssen unter Strafe gestellt werden (auch dies übrigens eine der dringenden Forderungen von terre des hommes, einer Organisation, der man ja wahrlich nicht nachsagen kann, daß sie nicht weiß, wovon sie spricht). So können wir nur sagen: Das Anliegen, die kriminellen Geschäftspraktiken mit sogenannten Leihmüttern zu bestrafen, finden wir richtig, jedoch halten wir es nach wie vor für notwendig, diesen Bereich der Reproduktionsmedizin gesondert aufzugreifen. Die Chance, mit einer Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes eine Antwort auf die schon lange bekannten Methoden internationaler Kinderhändler zu geben und so tatsächlich Kindern und Müttern zu helfen, hat die Bundesregierung ohne Not vertan. Anlage 3 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. April 1989 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen: Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Im Jahre 1989 Erstes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten Gesetz zu dem IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen (Gesetz zu dem IAEO-Benachrichtigungsübereinkommen und zu dem IAEO-Hilfeleistungsübereinkommen) Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht: Ausschuß für Wirtschaft Drucksache 11/3406 Ausschuß für Forschung und Technologie Drucksache 11/595 Die Vorsitzenden folgender Ausschüsse haben mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat: Ausschuß für Forschung und Technologie Drucksache 11/3831 Nr. 27 Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit Drucksache 11/4238 Nr. 2.15
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Schäuble


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes legt die Bundesregierung fünf Gesetzentwürfe vor: ein neues Bundesdatenschutzgesetz, ein um Datenschutzregelungen ergänztes Verwaltungsverfahrensgesetz, ein neues Bundesverfassungsschutzgesetz, ein MAD-Gesetz und ein BND-Gesetz. Es geht um weiterentwikkelte Datenschutzvorschriften. Die vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze sind in dem Gesetzentwurf voll berücksichtigt.
    Da es um Datenschutz geht, ist es nicht richtig, dieses Artikelgesetz mit seinen Einzelgesetzen als „Sicherheitsgesetze" zu bezeichnen. Gemeinsamer Inhalt aller fünf Gesetze sind allgemeine und spezielle Datenschutzregelungen. Dies ist auch der Grund für die Zusammenfassung in einem Artikelgesetz.
    Bei jedem dieser Gesetze steht der Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, Zielkonflikte angemessen zu lösen, Zielkonflikte, die sich im Spannungsfeld zwischen Datenschutz auf der einen und dem Informationsbedarf einer modernen Gesellschaft und ihren Anforderungen an eine leistungsfähige Verwaltung auf der anderen Seite zwangsläufig ergeben.
    Die Schwierigkeiten beruhen nicht zuletzt darauf, daß die verschiedenen Konfliktsituationen aus völlig unterschiedlichen Richtungen heraus entstehen. Im öffentlichen Bereich müssen die Behörden über die Informationen verfügen können, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. In diesem Umfang muß der Bürger eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, aber in eben diesem Umfang und nicht darüber hinaus.
    Anders liegt die Problematik im nichtöffentlichen Bereich. Denn hier stehen sich ja einander entgegengesetzte Grundrechte von Bürgern gleichrangig gegenüber. Deshalb gilt es, abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen: einerseits das auf dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beruhende Recht auf Informationsbeschaffung und Informationsverwertung sowie andererseits das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
    Ich denke, Herr Präsident, daß der Gesetzentwurf sowohl für den staatlichen Bereich als auch für den privaten Bereich die Zielkonflikte in angemessener Weise löst.
    Naturgemäß können in einem Gesetz die Zielkonflikte nur im Grundsatz gegeneinander abgewogen werden. Die einzelnen Gesetze sind auf eine Fülle sehr unterschiedlicher Einzelfälle anzuwenden. Deshalb kann der Gesetzgeber letztlich nur Grundentscheidungen treffen. Er muß daher auch mit Generalklauseln arbeiten.
    Die Ermessensausübung und die Interessensabwägung im Einzelfall kann er in den meisten Fällen den Gesetzesanwendern nicht abnehmen. Aber mit den Gesetzentwürfen werden die Maßstäbe für den Einzelfall vorgegeben. In besonderen Abwägungsklauseln wird festgelegt, welche Rechte und schutzwürdigen Interessen sich bei der Abwägung im Einzelfall gegenüberstehen.
    Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf folgende Weiterentwicklungen vor:
    Erstens. Die Zweckbindung bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wird verstärkt. Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. Eine Änderung dieser Zwecke ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.
    Zweitens. Die Rechte der Betroffenen werden im öffentlichen wie auch im nichtöffentlichen Bereich verstärkt. Das Auskunftsrecht umfaßt künftig auch die in der Datei gespeicherte Herkunft und den Empfänger von Daten. Außerdem ist die Auskunft grundsätzlich unentgeltlich. Schließlich wird auch ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeführt.
    Drittens werden erstmals für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren Zulässigkeitsvoraussetzungen gesetzlich vorgegeben. Künftig haben öffentliche wie private Stellen vor der Einrichtung eines solchen Verfahrens zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen angemessen ist.
    Schließlich werden die Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz erweitert. Die bisher strittige Frage, ob sich die Kontrollbefugnis auch auf Akten bezieht, wird entschieden. Künftig kann der Bundesbeauftragte auch Akten kontrollieren, wenn er durch eine Beschwerde oder auf sonstige Weise Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung erhalten hat.

    (Dr. Emmerlich [SPD]: Nicht von sich aus!)

    — Eine Kontrolle, wenn ein Anlaß gegeben ist! Dies ist die Linie des Entwurfs.

    (Such [GRÜNE]: Wer stellt denn fest, ob ein Anlaß da war?)




    Bundesminister Dr. Schäuble
    — Die Erfahrungen haben wir doch aus der bisherigen Praxis, und das hat sich bisher in der Praxis ja durchaus eingespielt und bewährt.

    (Such [GRÜNE]: Die Menschen merken das doch gar nicht! — Weiterer Zuruf des Abg. Dr. Emmerlich [SPD])

    — Herr Kollege, ich denke, wir sind in der ersten Lesung, und es besteht die Chance, daß wir debattieren. Ich bin gerade dabei, den Gesetzentwurf in der Einbringung erläuternd vorzustellen, und ich bin sehr gespannt und neugierig auf die Stellungnahmen der Fraktionen in der ersten Lesung und in den Ausschußberatungen.
    Zur Erläuterung will ich aber auch sagen, daß das Artikelgesetz an der in über zehnjähriger Praxis bewährten Grundkonzeption festhält, nur den Umgang mit personenbezogenen Daten, die in Dateien gespeichert sind, im Bundesdatenschutzgesetz zu regeln. Damit wird also insbesondere die automatisierte Datenverarbeitung erfaßt, in der ja das Bundesverfassungsgericht ein besonderes Gefährdungspotential gesehen hat. Demgegenüber wird der Schutz von Daten in Akten im Verwaltungsverfahrensgesetz als Querschnittsgesetz und im übrigen in bereichspezifischen Gesetzen geregelt, und auch die Zulässigkeit des Erhebens von Daten soll nach dem Gesetzentwurf bereichsspezifisch geregelt werden.
    Betonen möchte ich auch, daß im privaten Bereich die Datenerhebung und Aktenbearbeitung sowie deren Kontrolle durch staatliche Aufsichtsbehörden nicht geregelt werden sollten. Ich habe ja bereits darauf hingewiesen, daß für diesen Bereich die grundrechtlich garantierte Informationsfreiheit gilt und gelten muß. Meine Damen und Herren, die moderne Gesellschaft ist auf einen umfassenden Informationsaustausch angewiesen. Es ginge deshalb — jedenfalls nach meiner Auffassung — zu weit, und ich hielte es auch für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn über den geregelten Bereich hinaus auch die Erhebung von Informationen und deren schriftliche Aufzeichnung im nichtöffentlichen Bereich reglementiert würden.

    (Gerster [Mainz] [CDU/CSU]: Sehr wahr!)

    Ziel der im Artikelgesetz enthaltenen Entwürfe zu den Nachrichtendiensten ist es, die Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes besser durchschaubar zu machen. Die Tätigkeit dieser Behörden besteht im wesentlichen im Einholen, Ordnen und Weitergeben von Informationen. Deshalb enthalten die Gesetzentwürfe Einzelregelungen über das Einrichten und Bereithalten gemeinsamer Dateien der Verfassungsschutzbehörden, die Präzisierung der Vorschriften über die Erhebung personenbezogener Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln und völlig neue Datenschutzvorschriften, nämlich Übermittlungsverbote und Nachberichtspflichten sowie Schutzvorschriften für Minderjährige.
    Meine Damen und Herren, gerade in diesem Bereich kommt es darauf an, das Recht der Bürger auf ein Leben in Sicherheit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang zu bringen. Ein Leben in Sicherheit setzt eben voraus, daß die mit der Gewährleistung der inneren Sicherheit betrauten Behörden über das notwendige Instrumentarium verfügen.
    Ich denke, daß der Gesetzentwurf insgesamt durch drei Essentials gekennzeichnet ist: Das Persönlichkeitsrecht des Bürgers wird so wenig wie möglich eingeschränkt. Die Behörden erhalten die Befugnisse, die sie im Interesse der Bürger benötigen, und wir erreichen bei Verwirklichung dieses Gesetzentwurfs einen hohen Datenschutzstandard, der auch im internationalen Vergleich vorbildlich sein wird.
    Der Einbringung dieses Gesetzentwurfes sind, wie wir alle wissen, lange und leidenschaftlich geführte Diskussionen vorausgegangen. Auch sie belegen, wie schwierig die Abwägung der konkurrierenden Gesichtspunkte im einzelnen ist. Die Bundesregierung erwartet, daß die Ausschußberatungen Gelegenheit bieten, den Ausgleich zwischen den verschiedenen Bürgerrechten, auch dem Recht der Bürger auf innere Sicherheit und eine leistungsfähige Verwaltung, im einzelnen — auch unter Einbeziehung der vom Bundesrat abgegebenen Stellungnahmen — zu überprüfen.
    Herr Präsident, ich möchte gern hinzufügen: Jeder von uns, auch und in besonderer Weise ich als Innenminister, ist dabei zugleich für innere Sicherheit, für eine leistungsfähige Verwaltung und für Datenschutz zuständig und verantwortlich, und keiner sollte dies bei aller Leidenschaft in der Sache vergessen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)



Rede von Richard Stücklen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wartenberg (Berlin).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerd Wartenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister Schäuble, Sie haben eben auf den langen, schwierigen Gang dieser Gesetze in den letzten Jahren hingewiesen. Ich will das noch einmal kurz nachvollziehen, um daran zu erinnern, daß dies nicht nur ein Ausdruck der Schwierigkeit der Materie ist, sondern auch ein Ausdruck der Misere, in der sich die Regierungskoalition in innenpolitischen Fragen in den letzten sechs Jahren befunden hat.

    (Gerster [Mainz] [CDU/CSU]: Das glauben Sie doch selbst nicht!)

    Am 15. Dezember 1983 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zur Volkszählung verkündet. Jeder weiß: Auf Grund dieses Urteils war es zwingend geboten, daß die eben aufgezählten Gesetze den Grundsätzen dieses Urteils angepaßt und neu eingebracht wurden. In der letzten Legislaturperiode hatte die Regierung ein neues Datenschutzgesetz, ein MAD-Gesetz, ein Verfassungsschutzgesetz und das berühmt-berüchtigte Zusammenarbeitsgesetz vorgelegt. Der Innenausschuß hat sich sehr viel Zeit genommen. Es hat mehrere Anhörungen gegeben, es wurde kiloweise Papier produziert. Sachverständige wurden verschlissen. Die Kritik war niederschmetternd. Am Ende der Legislaturperiode mußten letztendlich alle Gesetze von der Regierung wieder einkassiert werden. Das Gebot des Bundesverfassungsgerichts konnte nicht umgesetzt werden.



    Wartenberg (Berlin)

    Anfang dieser Legislaturperiode wurden — neues Spiel, neues Glück — ein Verfassungsschutzgesetz und ein Verfassungsschutzmitteilungsgesetz vorgelegt. Auf diese Art und Weise wollte man das sehr umstrittene Zusammenarbeitsgesetz verdeckt wieder einbringen. Man hatte scheinbar elegant gesplittet. Dann stellte sich aber doch heraus, daß diese Gesetze der öffentlichen Kritik und der internen Kritik in der Koalition nicht standhielten.
    Nach langen Streitereien innerhalb der Koalition und heftiger Kritik in der Öffentlichkeit sind nun, fast sechs Jahre nach dem Volkszählungsurteil, dem Parlament wiederum fünf Gesetze in diesem Zusammenhang vorgelegt worden. Sie müssen spätestens Ende dieser Legislaturperiode beschlossen sein, denn sonst gibt es wirklich ernsthafte verfassungsrechtliche Komplikationen, da der sogenannte Übergangsbonus ja abgelaufen ist.

    (Dr. Nöbel [SPD]: So ist es!)

    Was hat sich in den sechs Jahren der Auseinandersetzung um diese Gesetze getan? Man kann eigentlich nur zu dem Ergebnis kommen: Es hat sich so gut wie gar nichts bewegt; denn nach wie vor sind auch bei diesen Gesetzentwürfen die Grundprobleme, die schon in der letzten Legislaturperiode kritisiert worden sind, überhaupt nicht in Richtung einer Lösung verändert worden.

    (Dr. Penner [SPD]: Exakt!)

    Nachdem die Datenschutzbeauftragten immer wieder darüber geklagt haben, daß der Bund seine Leitfunktion in der Datenschutzgesetzgebung längst verloren habe, muß man feststellen, daß in diesem neuen Gesetzgebungspaket die Leitfunktion des Bundes nicht wiederhergestellt wird.
    Man kann das insbesondere an der Datenschutzgesetzgebung sehen. Die Gesetze der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bremen sind im Vergleich zu den Gesetzentwürfen, die Sie jetzt hier einbringen, meilenweit voraus.

    (Dr. Blens [CDU/CSU]: Die sind Meilen anders!)

    Es ist nicht nur ein Problem, daß die Bundesgesetzgebung sozusagen zurückbleibt, sondern es ist auch ein Problem, daß die Rechtslage im Bereich des Datenschutzes noch weiter zersplittert wird. Auch das ist ein völlig unbefriedigender Zustand.
    Fast einmalig ist, wie die Bundesregierung auf die Änderungs- und Prüfungswünsche des Bundesrats reagiert hat. Herr Schäuble, Sie haben eben gesagt: Es sieht so aus, als sei das jetzt ein einigermaßen guter Entwurf, man könnte wohl nach den Ausschußberatungen, vielleicht mit einigen Veränderungen, in dieser Legislaturperiode etwas Sinnvolles verabschieden.
    Der Bundesrat hat allein 86 Änderungs- und Prüfungswünsche beschlossen. Es waren übrigens weitestgehend die A-Länder zusammen mit dem Land Hessen. Es gab also auch in den von Ihnen regierten Ländern eine sehr harte Kritik und große Änderungswünsche in diesem Bereich.
    Die Bundesregierung war nicht einmal in der Lage, zu den meisten der 86 Änderungsanträge eine Stellungnahme abzugeben. In 36 Fällen konnte die Bundesregierung nur sagen, daß sie im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dazu Stellung nehmen wird. Das ist ein Vorgang, den wir in diesem Umfang eigentlich bei keinem Gesetzesverfahren hatten.

    (Gerster [Mainz] [CDU/CSU]: Ist das denn schlimm? Ist das etwas Schlimmes?)

    — Das ist natürlich ein deutliches Zeichen dafür, daß die Bundesregierung nach sechs Jahren bei 36 wesentlichen Punkten immer noch nicht in der Lage ist, zu sagen, was sie eigentlich will. Das ist Ausdruck einer grandiosen Handlungsfähigkeit. Wenn Sie meinen, daß das nicht ein Licht auf die innenpolitische Handlungsfähigkeit dieser Regierung wirft, dann weiß ich nicht, was eigentlich sonst noch als Beleg angeführt werden soll.

    (Gerster [Mainz] [CDU/CSU]: Das sind kleine Karos, die Sie hier zeichnen!)

    Die Koalitionsfraktionen blockieren sich also nach wie vor gegenseitig. Handlungsfähigkeit ist überhaupt nicht zu erkennen.
    Einiges sei zu diesen Gesetzen inhaltlich angemerkt. Dieses Gesetzespaket bleibt hinter seinen Zielsetzungen zurück. Es entspricht in weiten Teilen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, und verletzt in eklatanter Weise das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes herrührende Gebot der Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten.
    Ich möchte einige Bemerkungen zum Bundesdatenschutzgesetz machen. Mein Kollege Dr. Emmerlich wird zu den die Nachrichtendienste betreffenden Fragestellungen noch einiges sagen.
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat, sind nicht umgesetzt worden. Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Regelung der Datenerhebung, obwohl gerade diese erste Phase der Datenverarbeitung den Bürger unmittelbar belastet.
    Der Regelungsbereich des Gesetzes wird auf die Datenverarbeitung in und aus Dateien beschränkt. Die Verarbeitung von Daten in Akten bleibt ungeregelt. Übrigens kritisiert Hessen gerade in diesem Punkt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf.
    Der Grundsatz der Zweckbindung wird durch zahlreiche und zu weitgehende Ausnahmen völlig durchlöchert. Die Transparenz der Datenverarbeitung, insbesondere das Recht der Betroffenen auf Auskunft, bleibt hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen weit zurück.
    Dem technologischen Fortschritt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik — z. B. Arbeitsplatzcomputer, neue optische Speichermedien, Videoaufzeichnungen, Telekommunikation und Vernetzung — trägt der Entwurf nicht Rechnung.
    Der gegenüber dem geltenden Recht kaum veränderte Dateibegriff und die Beibehaltung des bisheri-



    Wartenberg (Berlin)

    gen Katalogs technischer und organisatorischer Datensicherungsmaßnahmen berücksichtigen nicht die technische Entwicklung.
    Entgegen gegenteiliger Behauptungen werden die Kontrollbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz insgesamt eingeschränkt, insbesondere durch den Ausschluß systematischer Kontrollen bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Informationen außerhalb von Dateien.
    Die Datenschutzvorschriften für den nichtöffentlichen Bereich berücksichtigen nicht den Grundsatz der Zweckbindung und stellen unvertretbare Privilegien für die Datenverarbeitung in der Wirtschaft dar. Dies ist übrigens ein Punkt, den man gerade der FDP vorhalten muß, die zwar immer im Viereck springt, wenn es um die Datenschutzproblematik im öffentlichen Bereich geht, die aber hinsichtlich des nichtöffentlichen Bereichs so tut, als sollte der Staat dort überhaupt nicht eingreifen.
    Der Gesetzentwurf trägt nicht der Tatsache Rechnung, daß beispielsweise die Banken untereinander sowie mit Handel und Inkassobüros vielfältige Informationsbeziehungen unterhalten und sich gegenwärtig darauf vorbereiten, eine umfassende Verflechtung mit der Versicherungswirtschaft aufzubauen. Dies geschieht entweder in der Form, daß Banken und Versicherungsgesellschaften zusammenarbeiten, oder in der Form, daß sich Banken und Versicherungsgesellschaften jeweils gegenseitig Kunden empfehlen, also Angebote aus einer Hand machen.
    Nicht angegangen wird das Problem, daß angesichts der vielen versicherungsübergreifenden Zentraldateien und der vielfältigen Kommunikation zwischen den einzelnen Versicherungszweigen innerhalb eines Versicherungsunternehmens allein auf die vertragliche Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden abgestellt wird.
    Ebenso wird der Arbeitnehmerdatenschutz nicht berücksichtigt.
    Ich habe bewußt den nichtöffentlichen Teil herausgegriffen, weil auf diesem Gebiet ganz eindeutig der allergrößte Mangel auch in der Diskussion in diesem Parlament zu verzeichnen ist. Viele Bürger beklagen sich zunehmend mehr über den privaten Bereich als über den ohne Frage lästigen und schwierigen öffentlichen Bereich. Auf diesem Sektor kuscht man immer wieder vor der Wirtschaft, obwohl gerade dort die technologische Entwicklung stürmisch ist und die Vernetzung immer größer wird.