Plenarprotokoll 11/121
Deutscher Bundestag
Stenographischer Bericht
121. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1989
Inhalt:
Erweiterung der Tagesordnung 8869 A
Tagesordnungspunkt 1:
Befragung der Bundesregierung (Jahreswirtschaftsbericht 1989 der Bundesregierung)
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . . 8869 B
Dr. Mitzscherling SPD 8869 D
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8870A
Wissmann CDU/CSU 8870 B
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8870 C
Stratmann GRÜNE 8870 D
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8870 D
Kohn FDP 8871 A
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 88718
Dr. Jens SPD 8871 C
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8871 C
Dr. Unland CDU/CSU 8872 A
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8872A
Frau Unruh GRÜNE 8872 B
Dr. Blüm, Bundesminister BMA 8872 B
Frau Matthäus-Maier SPD 8872 C
Dr. Schäuble, Bundesminister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramtes . 8872D
Dr. Lammert CDU/CSU 8873 A
Dr. Haussmann, Bundesminister BMWi . 8873B
Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 8873 B
Dr. Schäuble, Bundesminister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramtes 8873 C
Sellin GRÜNE 8873 D
Dr. Schäuble, Bundesminister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramtes 8873 D
Jahn (Marburg) SPD 8874 A
Dr. Schäuble, Bundesminister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramtes 8874 B
Frau Hasselfeldt CDU/CSU 8875 A
Dr. Blüm, Bundesminister BMA 8875 A
Frau Dr. Segall FDP 8875 B
Engelhard, Bundesminister BMJ 8875 C
Dr. Knabe GRÜNE 8875 D
Engelhard, Bundesminister BMJ 8875 D
Frau Schmidt (Nürnberg) SPD 8876 A
Dr. Schäuble, Bundesminister für besondere Aufgaben, Chef des Bundeskanzleramtes 8876 B
Oostergetelo SPD 8876 D
Dr. von Geldern, Parl. Staatssekretär BML 8877 A
Tagesordnungspunkt 3:
a) Beratung des Antrags der Abgeordneten Frau Eid, Frau Beer und der Fraktion DIE GRÜNEN: Änderung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses (Drucksache 11/3044)
b) Beratung des Antrags der Abgeordneten Gansel, Stobbe, Wischnewski, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD: Änderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 2. April 1987 auf Drucksache 11/50 (Einsetzung eines Untersuchungsausschusses) (Drucksache 11/3747) 8887 A
Frau Eid GRÜNE 8887 B
Stobbe SPD 8888 A
Frau Seiler-Albring FDP 8889 C
II Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1989
Bohl CDU/CSU 8890 C
Gansel SPD (Erklärung nach § 31 GO) . 8892 B
Namentliche Abstimmungen . . 8892B, 8892 C Ergebnisse 8898B, 8899 D Zusatztagesordnungspunkt 1:
Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU, SPD, FDP und der Fraktion DIE GRÜNEN: Erweiterung des Untersuchungsauftrags für den 2. Untersuchungsausschuß (Drucksache 11/3911)
Dr. Langner CDU/CSU 8892 D
Reuter SPD 8894 B
Timm FDP 8896 A
Schily GRÜNE 8897 A
Tagesordnungspunkt 2:
Fragestunde
— Drucksache 11/3892 vom 20. Januar 1989 —
Verstärkung der Forschung und Entwicklung von Verifikationstechniken
MdlAnfr 2 20.01.89 Drs 11/3892 Dr. Klejdzinski SPD
Antw PStSekr Dr. Probst BMFT 8877 B
ZusFr Dr. Klejdzinski SPD 8877 C
Einflußnahme des Bundes auf die Bewirtschaftung bundeseigener Wälder
MdlAnfr 4 20.01.89 Drs 11/3892 Dr. Knabe GRÜNE
Antw PStSekr Dr. Voss BMF 8878 A
ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 8878 B
ZusFr Frau Flinner GRÜNE 8878 C
ZusFr Dr. Klejdzinski SPD 8878 D
Verhinderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Herstellung bakteriologischer Kampfstoffe mit dem Ausland
MdlAnfr 5 20.01.89 Drs 11/3892 Schily GRÜNE
Antw PStSekr Dr. von Wartenberg BMWi 8879 A
ZusFr Schily GRÜNE 8879 B
ZusFr Dr. Hirsch FDP 8879 D
Stand des Generalerhaltungsprogramms als Gegenmaßnahme zum Waldsterben
MdlAnfr 6 20.01.89 Drs 11/3892 Dr. Knabe GRÜNE
Antw PStSekr Dr. von Geldern BML . . . 8880 A
ZusFr Dr. Knabe GRÜNE 8880 B
ZusFr Frau Flinner GRÜNE 8880 D
ZusFr Jungmann SPD 8881 A
Verteilung von Plastiktüten mit der Abbildung des Krantors in Danzig (Gdansk), dem Namen des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen und den bundesdeutschen Hoheitszeichen an Gäste des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen; Auflage und Kosten
MdlAnfr 7, 8 20.01.89 Drs 11/3892 Hiller (Lübeck) SPD
Antw PStSekr Dr. Hennig BMB 8881 B
ZusFr Hiller (Lübeck) SPD . . . 8881C, 8882 C
ZusFr Jungmann SPD 8881D, 8882 D
ZusFr Dr. Sperling SPD 8882B, 8883 B
ZusFr Schily GRÜNE 8883 A
ZusFr Dr. Klejdzinski SPD . . . . . . 8883 C
ZusFr Frau Dr. Vollmer GRÜNE 8883 C
ZusFr Kastning SPD 8883 D
ZusFr Kohn FDP 8884 A
Gründe für die annähernde Verdoppelung der Kosten für die Volkszählung
MdlAnfr 38 20.01.89 Drs 11/3892 Frau Würfel FDP
Antw PStSekr Spranger BMI 8884 B
ZusFr Frau Würfel FDP 8884 C
Namentlich erfaßte Personen im Ausländerzentralregister; Anteil der Deutschen; Festlegung der Zweckbestimmung, der Zugriff smöglichkeiten und der Löschungsfristen
MdlAnfr 39, 40 20.01.89 Drs 11/3892 Dr. Hirsch FDP
Antw PStSekr Spranger BMI 8884 C
ZusFr Dr. Hirsch FDP 8884D, 8885 C
ZusFr Schily GRÜNE 8885 A
ZusFr Dr. Sperling SPD 8885 A
ZusFr Frau Dr. Vollmer GRÜNE . 8885B, 8885 D
Verbesserung des kombinierten Ladungsverkehrs; verkehrspolitische Initiativen zur Verwirklichung eines attraktiven und bedarfsgerechten europaweiten kombinierten Ladungsverkehrs
MdlAnfr 11, 12 20.01.89 Drs 11/3892 Kohn FDP
Antw PStSekr Dr. Schulte BMV 8886 A
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1989 III
ZusFr Kohn FDP 8886A, 8886 C
ZusFr Grünbeck FDP 8886 D
Nächste Sitzung 8901 C
Berichtigungen 8901 C
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 8903* A
Anlage 2
Konkretisierung der Rechte und Pflichten eines „völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses" bei militärischen Anlagen durch Einzelüberlassungsvereinbarungen
MdlAnfr 3 20.01.89 Drs 11/3892 Stiegler SPD
SchrAntw PStSekr Dr. Voss BMF . . . . 8903*B
Anlage 3
Überlegungen bei der Feststellung der zulässigen Höchstbelastung von Olivenöl mit dem krebsverdächtigen Per; Vereinbarkeit der Übergangsregelung mit dem angestrebten Schutz der Gesundheit der Verbraucher
MdlAnfr 9, 10 20.01.89 Drs 11/3892 Müller (Schweinfurt) SPD
SchrAntw PStSekr Pfeifer BMJFFG . . . 8903* D
Anlage 4
Schließung von Diskotheken am Heiligabend
MdlAnfr 37 20.01.89 Drs 11/3892 Hinsken CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Spranger BMI . . . . 8904* A
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1989 8869
121. Sitzung
Bonn, den 25. Januar 1989
Beginn: 13.00 Uhr
Berichtigungen
118. Sitzung, Seite 8621 B, 11. Zeile: Statt „Beteiligung" ist „Beurteilung" zu lesen.
Auf Seite 8692' A ist in der 8. Zeile statt „IMHAUSEN" „IMBAUSEN" zu lesen.
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Frau Becker-Inglau 25. 1.
Frau Berger (Berlin) 27. 1.
Frau Blunck 25. 1.
Conradi 27. 1.
Dr. Dollinger 27. 1.
Eylmann 27. 1.
Gallus 27. 1.
Gröbl 27.1.
Harries 25.1.
Dr. Hauchler 27. 1.
Dr. Hauff 27. 1.
Frhr. Heereman von Zuydtwyck 27. 1.
Frau Hensel 27. 1.
Höpfinger 25. 1.
Jung (Düsseldorf) 25. 1.
Kirschner 25. 1.
Frau Krieger 27. 1.
Link (Frankfurt) 25. 1.
Nagel 27. 1.
Niegel 25. 1.
Dr. Nöbel 25. 1.
Dr. Osswald 27. 1.
Petersen 27. 1.
Pfuhl 27. 1.
Reddemann 27. 1.
Reuschenbach 25. 1.
Frau Rust 25. 1.
Frau Sielaff 25. 1.
Frau Teubner 25. 1.
Dr. Todenhöfer 25. 1.
Dr. Wieczorek 27.1.
von der Wiesche 25. 1.
Zumkley 25. 1.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Voss auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 11/3892 Frage 3):
Welche Rechte und Pflichten bestimmen ein „völkerrechtliches Überlassungsverhältnis", in dessen Rahmen die Stationierungsstreitkräfte nach Beendigung des Besatzungsregimes Liegenschaften in der Bundesrepublik Deutschland benutzen, und was wird die Bundesregierung unternehmen, um durch Einzelüberlassungsvereinbarungen die völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisse zu konkretisieren?
Bei Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften überlassen sind, ist zwischen „Altfällen" und „Neufällen" zu unterscheiden.
Zu den „Altfällen" gehören die Liegenschaften, die vor dem 1. Juli 1963 den ausländischen Streitkräften überlassen worden sind. Ihre Benutzungsrechte ergeben sich aus dem weitgefaßten Artikel 53 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Den Streitkräften steht danach das Recht zu,
Anlagen zum Stenographischen Bericht
auf der überlassenen Liegenschaft „die zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen" zu treffen. Der Inhalt des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Entsendestaaten bestehenden völkerrechtlichen Überlassungsverhältnisses bestimmt sich nach Völkerrecht, nämlich dem NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft dem Bund oder einem Dritten gehört und ob im Einzelfall bereits eine schriftliche Überlassungsvereinbarung besteht.
Zu den „Neufällen" zählen die Liegenschaften, die seit dem 1. Juli 1963 den Streitkräften überlassen worden sind. Hier kann in einer Überlassungsvereinbarung der Umfang der Benutzung konstitutiv geregelt werden.
In beiden Fällen verpflichtet das Überlassungsverhältnis die Bundesrepublik Deutschland, die überlassene Liegenschaft für die Dauer des Bedarfs dem Entsendestaat für seine Streitkräfte zur Benutzung zur Verfügung zu halten. Nach Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind sowohl für bereits überlassene als auch für noch zu überlassende Liegenschaften Überlassungsvereinbarungen abzuschließen, in denen auch die Benutzungsbedingungen konkretisiert werden können. Die Behörden der Bundesvermögensverwaltung sind angewiesen, in Neufällen die Überlassungsvereinbarungen vor der Übergabe der Liegenschaft an die ausländischen Streitkräfte zu schließen. In den Altfällen werden die Überlassungsvereinbarungen nachträglich geschlossen. Die Truppenübungsplätze gehören alle zu den „Altfällen".
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Pfeifer auf die Fragen des Abgeordneten Müller (Schweinfurt) (SPD) (Drucksache 11/3892 Fragen 9 und 10):
Auf Grund welcher Überlegungen und Erkenntnisse wurde die zulässige Höchstbelastung von Olivenöl mit dem krebsverdächtigen Per auf 0,1 Milligramm pro Liter 01 festgelegt?
Wie ist mit dieser Höchstgrenze und dem damit angestrebten Schutz der Gesundheit der Verbraucher vereinbar, daß in einer Übergangsfrist 01 mit einem bis zu zehnmal höheren Per-Gehalt verkauft werden durfte?
Zu Frage 9:
Der Höchstwert von 0,1 Milligramm Tetrachlorethen pro Liter Öl wurde durch eine Verordnung der EG-Kommission vom 30. Juni 1988 festgelegt. Nach Artikel 1 der Verordnung darf im Einzelhandel Oliven- und Oliventresteröl nur vermarktet werden, wenn dieser Höchstwert nicht überschritten ist. Vor dem 1. August 1988 aufbereitetes Olivenöl und Oliventresteröl mit einem Gehalt an Tetrachlorethen von höchstens 1 mg/kg durfte gemäß der Verordnung bis zum 31. Dezember 1988 vermarktet werden.
8904* Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1989
Der Erlaß der Verordnung erfolgte unter Zugrundelegung von Bewertungen, die der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß der EG-Kommission vorgenommen hat. Nach diesen Bewertungen hatte der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß selbst einen Gehalt von 1 mg Tetrachlorethen pro kg Olivenöl als für die menschliche Gesundheit ungefährlich gehalten. Dennoch ist von der EG-Kommission der deutlich niedrigere Wert von 0,1 mg Tetrachlorethen pro kg Olivenöl festgelegt worden. Die Bundesregierung hat dies aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nachdrücklich unterstützt.
Zu Frage 10:
Die Übergangsfrist, die einen Höchstwert von 1 mg Tetrachlorethen pro kg Olivenöl vorsieht, wurde durch die EG-Verordnung festgelegt. Diese Verordnung ist in der Bundesrepublik unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesregierung hatte nicht die Möglichkeit, abweichende nationale Regelungen zu treffen.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Frage des Abgeordneten Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache 11/3892 Frage 37):
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, dahin gehend Einfluß zu nehmen, der vielfach beklagten Öffnung von Diskotheken und der Abhaltung anderer Massenveranstaltungen am Heiligabend entgegenzuwirken und diesem Tag wieder die ihm gebührende Achtung einzuräumen?
Ihre Frage berührt in erster Linie Probleme des Feiertagsschutzes. Der Schutz der Sonn- und Feiertage obliegt nach unserer Verfassungsordnung den Ländern, die insoweit die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz haben. Die Länder befinden auch über die Maßnahmen, die dem Schutz von Zeiträumen dienen, welche — wie Heiligabend — im Vorfeld von Feiertagen liegen.
Aus bundesrechtlicher Sicht weist lediglich § 18 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) einen gewissen Bezug zu dem in Ihrer Frage angesprochenen Sachverhalt auf. Hierdurch werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Sperrzeiten für Schank- und Speisegaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten festzusetzen. Die Vorschrift dient aber nicht dem Schutz der Sonn- und Feiertage, sondern will die Möglichkeit bieten, die Anwohner der genannten Einrichtungen vor Lärm zu schützen.
Die Bundesregierung sieht daher keine Möglichkeit, durch rechtliche Maßnahmen im Sinne Ihres Anliegens Einfluß zu nehmen.