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    Plenarprotokoll 11/28 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 28. Sitzung Bonn, Freitag, den 18. September 1987 Inhalt: Zusatztagesordnungspunkt 5: Aktuelle Stunde betr. Medienkritik von Mitgliedern der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den amtierenden Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Dr. Uwe Barschel Schily GRÜNE 1851 B Weirich CDU/CSU 1852 D Gansel SPD 1854 A Kleinert (Hannover) FDP 1855 B Dr. Stoltenberg, Bundesminister BMF . 1856A Dr. Olderog CDU/CSU 1857 C Duve SPD 1858 C Dr. Stoltenberg, Bundesminister BMF (Erklärung nach § 30 GO) 1859 D Dr. Bötsch CDU/CSU 1859D Tagesordnungspunkt 25: a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Drucksache 11/789) b) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD: Zur Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern (Drucksache 11/805) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 6: Erste Beratung des von dem Abgeordneten Hüser und der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Drucksache 11/803) Dr. Stoltenberg, Bundesminister BMF 1861 A Diller SPD 1862 C Dr. Grünewald CDU/CSU 1865D Hüser GRÜNE 1868 B Rind FDP 1869B Tagesordnungspunkt 26: Beratung des Antrags der Abgeordneten Frau Dr. Hamm-Brücher, Frau Adler und weiterer Abgeordneter: Parlamentsreform/ Änderung der Geschäftsordnung (Drucksache 11/411 [neu]) Frau Nickels GRÜNE (zur GO) 1871 A Jahn (Marburg) SPD (zur GO) 1871 C Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 1871D, 1896C Porzner SPD 1874 B Bohl CDU/CSU 1875D, 1902A Frau Dr. Vollmer GRÜNE 1877 C Frau Dr. Götte SPD 1879A Dr. Feldmann FDP 1879D Dr. Lammert CDU/CSU 1881 A Häfner GRÜNE 1884 B Frau Terborg SPD 1885 D Kleinert (Hannover) FDP 1886 D Kleinert (Marburg) GRÜNE 1887 C Schwarz CDU/CSU 1889A, 1900D Reimann SPD 1891 C Irmer FDP 1892 C Lutz SPD 1893 D II Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. September 1987 Frau Schilling GRÜNE 1894 D Frau Dr. Hartenstein SPD 1895D Müller (Pleisweiler) SPD 1897 D Frau Garbe GRÜNE 1898D Frau Adler SPD 1899 B Dr. Pick SPD 1900 A Frau Dr. Martiny-Glotz SPD 1901 B Dr. Knabe GRÜNE 1903 A Bindig SPD 1903 B Nächste Sitzung 1904 C Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten 1905 * A Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 18. September 1987 1851 28. Sitzung Bonn, den 18. September 1987 Beginn: 8.31 Uhr
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    Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Frau Dr. Adam-Schwaetzer 18. 9. Dr. Ahrens * 18. 9. Bahr 18. 9. Dr. Bangemann 18. 9. Frau Beck-Oberdorf 18. 9. Frau Becker-Inglau 18. 9. Frau Brahmst-Rock 18. 9. Brandt 18. 9. Frau Bulmahn 18. 9. Catenhusen 18. 9. Cronenberg 18. 9. Daubertshäuser 18. 9. Dr. Dollinger 18. 9. Dr. Ehmke (Bonn) 18. 9. Dr. Ehrenberg 18. 9. Frau Eid 18. 9. Engelsberger 18. 9. Erler 18. 9. Eylmann 18. 9. Feilcke 18. 9. Frau Fischer * 18. 9. Dr. Friedrich 18. 9. Frau Fuchs (Köln) 18. 9. Fuchtel 18. 9. Dr. Götz 18. 9. Dr. Häfele 18. 9. Frau Hämmerle 18. 9. Dr. Hauff 18. 9. Hauser (Esslingen) 18. 9. Dr. Haussmann 18. 9. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union *** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Frau Dr. Hellwig 18. 9. Frau Hensel 18. 9. Hiller (Lübeck) 18. 9. Ibrügger *** 18. 9. Irmer ** 18. 9. Dr. Jahn (Münster) 18. 9. Kalisch 18. 9. Kastning 18. 9. Kittelmann ** 18. 9. Dr. Klejdzinski ** 18. 9. Dr. Langner 18. 9. Lemmrich * 18. 9. Linsmeier 18. 9. Dr. Lippelt (Hannover) 18. 9. Dr. Mertens (Bottrop) 18. 9. Meyer 18. 9. Dr. Müller * 18. 9. Pesch 18. 9. Rawe 18. 9. Frau Renger 18. 9. Repnik 18. 9. Reuschenbach 18. 9. Frau Roitzsch (Quickborn) 18. 9. Frau Saibold 18. 9. Dr. Scheer 18. 9. Schreiner 18. 9. Dr. Schmude 18. 9. Sellin 18. 9. Dr. Sperling 18. 9. Dr. Stavenhagen 18. 9. Tietjen 18. 9. Toetemeyer 18. 9. Dr. Vogel 18. 9. Werner (Ulm) 18. 9. Weisskirchen (Wiesloch) 18. 9. Dr. Wieczorek 18. 9. Frau Wieczorek-Zeul 18. 9. Wissmann 18. 9. Frau Würfel 18. 9.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Stoltenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der heute zur Beratung anstehende Gesetzentwurf der Bundesregierung führt in einen sehr zentralen Bereich unserer Finanzverfassung und berührt grundlegende Fragen des Interessenausgleichs zwischen den Ländern.
    Das jetzige Gesetzgebungsverfahren ist ausgelöst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches den gesamten zweiten Abschnitt des seit Jahrzehnten in den Grundzügen geltenden Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern außer Kraft gesetzt hat. Der aus der Verfassung gebotene Länderfinanzausgleich ist seit Beginn dieses Jahres ohne gesetzliche Grundlage. Sie muß — unter Beachtung der Vorgaben dieses Urteils — neu geschaffen werden, und zwar noch in diesem Jahr.
    Die Bundesregierung hat ihren Entwurf nach sehr intensiven Vorerörterungen mit den Ländern sowie nach sorgfältiger Prüfung der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten als einen vermittelnden Vorschlag eingebracht.
    Im Bundesrat kam es in der ersten Beratung bei wichtigen Fragen zu Mehrheitsentscheidungen, so daß sich einige Länder gegenüber den von ihnen zunächst kritisierten Vorschlägen der Bundesregierung als schlechtergestellt ansehen.
    Wir haben uns von der Erwägung leiten lassen, eine Lösung zu finden, die den Anforderungen des Urteils entspricht, neue verfassungsrechtliche Risiken meidet und zu angemessenen, d. h. für alle Seiten tragbaren Ergebnissen führt. Dabei muß man sich bewußt bleiben, daß das Finanzausgleichssystem nur begrenzt leistungsfähig ist und die haushaltspolitische Eigenverantwortung der Länder nicht ersetzen kann. Man darf also das System des Finanzausgleichs nach dem Grundgesetz in den Erwartungen nicht überfordern.
    Die Ausgangslage nach dem Urteil stellt sich so dar, daß die punktuelle Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestimmter Einzelregelungen den Finanzausgleich für sich genommen nicht gerechter machen konnte. Die unmittelbaren Urteilsfolgen im Bereich des Länderfinanzausgleichs gehen vor allem zu Lasten der finanzschwächsten Gliedstaaten. Dies findet in jedem Einzelfall seine rechtliche Erklärung, aber kann kein befriedigendes politisches Gesamtergebnis sein.
    Die Entwicklung bei den finanzschwächsten Ländern stellt ein großes Problem dar, dem sich die Ländergemeinschaft nicht völlig verschließen darf. Hierum geht es zum Beispiel, wenn sich der Bundesrat einerseits für eine Erhöhung der Hafenlasten zugunsten der Stadtstaaten über unsere Vorschläge hinaus ausspricht, andererseits aber die von der Bundesregierung als korrespondierende Regelung gedachte stärkere Berücksichtigung der Gemeindesteuern ablehnt. Das könnte die Lage der finanzschwächsten Länder weiter verschlechtern. Das Element Gemeindesteuern muß also in der weiteren Diskussion bleiben.
    Ein bedeutsamer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt aber vor allem in der Neuregelung der Bundesergänzungszuweisungen. Ausgangspunkt ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, daß die überkommene Verteilungsregelung gänzlich und ersatzlos beseitigt ist und man also eine verfassungsmäßige Nachfolgeregelung finden muß. Die Feststellung des Urteils, daß die Bundesergänzungszuweisungen nicht als Ersatz des Länderfinanzausgleichs angelegt sind, ordnet sie als subsidiäres Instrument ein. Schließlich unterstreicht das Urteil die Möglichkeit zur Berücksichtigung von bestimmten Sonderaspekten. Ergänzungszuweisungen des Bundes an die finanzschwachen Länder können insoweit Individualleistungen des Bundes an einzelne Länder sein.
    Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt diese Hinweise des Urteils auf. Mit der grundsätzlichen Anknüpfung an die Finanzkraftverhältnisse der Länder, die auch eine Umsteuerung von Leistungsströmen zwischen Bund und Ländern bedeutet, soll die Gewährung der Bundesergänzungszuweisungen auf eine klare und dauerhafte Grundlage gestellt werden.
    Im Lichte des Urteils, der tatsächlichen Entwicklung der Finanzkraft von Bund und Ländern und des weit überdurchschnittlichen, drastischen Anstiegs der Bundesergänzungszuweisungen in den letzten zwölf Jahren im Verhältnis zu dem langsamer wachsenden Volumen des Länderfinanzausgleichs erscheint unser Gesetzesvorschlag unverändert sachgerecht. Es bleibt zu prüfen, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein Spielraum für sinnvolle Kompromisse gegeben ist.
    Der Bundesrat geht außerdem von der Erwartung aus, daß der Bund zusätzliche Mittel für den durch das Urteil gebotenen Nachteilsausgleich bereitstellen soll. Zu dieser Frage gibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber eine klare andere Wegweisung. Soweit es Nachteile auszugleichen gibt, hat das im instrumentellen Rahmen und bei der Neuregelung der Bundesergänzungszuweisungen zu erfolgen. Genau das haben wir vorgeschlagen. Der Bund hat in der



    Bundesminister Dr. Stoltenberg
    Vergangenheit die Ergänzungszuweisungen immer in voller Höhe geleistet. Das Urteil läßt abgeschlossene Haushaltstatbestände bis Ende 1986 bewußt unberührt. Und schließlich liegt an der Jahreswende 1986/87 eine wirkliche Zäsur in der Regelung der Bundesergänzungszuweisungen, die jetzt auf eine neue verfassungsrechtliche Grundlage zu stellen sind.
    Einen letzten Hinweis möchte ich noch zu den besonderen Gesichtspunkten geben, die die Regierungsvorlage im Rahmen der Bundesergänzungszuweisungen berücksichtigt, nämlich die Haushaltsnotlage und die Kosten politischer Führung. Das sind ja Kriterien, die aus dem Urteil hergeleitet werden können.
    In Anknüpfung an das Urteil bildet eine besondere Haushaltshilfe an das Saarland ein Element des Regierungsentwurfs; eine befristete Maßnahme wohlgemerkt. Der Bundesrat denkt zusätzlich an eine Sonderdotierung auch für Bremen unter gleichzeitigem Verzicht auf Vorabbeträge, die wir vorgesehen haben für Kosten politischer Führung. Die hier angelegten konzeptionellen Unterschiede sind bedeutsam. Der Hinweis im Urteil auf den Sondertatbestand der überproportionalen Belastung kleiner Länder mit Kosten politischer Führung sollte weiterhin ernstgenommen werden.
    Schwerwiegende Bedenken sind auch geltend zu machen gegen den vom Bundesrat vorgeschlagenen Weg einer gesetzlichen Verankerung der Ausnahmeregelung für Haushaltsnotlagen. Im Urteil ist gesagt: Unter ganz ungewöhnlichen Umständen und befristet können in diesem System Haushaltsnotlagen beachtet werden. Das ist kein Muß, aber es kann sein. Der Bundesrat will eine generalisierende Regelung für Haushaltsnotlagen. Damit würden die sehr engen Voraussetzungen nicht erfaßt.
    Das entscheidende Erfordernis des Urteils liegt darin, daß die Haushaltssituation eines Landes gerade eine Unterstützung im Wege der Ergänzungszuweisungen unabweisbar fordert. Es ist hier also nur an solche Fälle zu denken, in denen andere Instrumente, auch Bundesfinanzhilfen nach Art. 104 a des Grundgesetzes, überhaupt nicht erwogen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann immer nur mit einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Man kann also nicht die vom Bundesrat vorgesehene neue, erweiterte Anspruchsgrundlage übernehmen.
    Mit der Entschließung des Bundesrates zu den Kohlelasten ist schließlich ein Thema angesprochen, das überhaupt nicht zum Finanzausgleich gehört. Diese Debatte führen wir in anderen Zusammenhängen. Wir wollen sehen, daß wir, nachdem uns Nordrhein-Westfalen hier in Schwierigkeiten gebracht hat — ich habe das in der Haushaltsdebatte kritisch angesprochen —, die Grundlagen für die Fortsetzung der bisher vertrauensvollen Zusammenarbeit wiedergewinnen.
    Insgesamt gesehen bleibt nach meiner Überzeugung die Regierungsvorlage eine geeignete Grundlage für die weiteren Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren. Ich sehe demgegenüber im Entschließungsantrag der SPD keinen in der Sache weiterführenden Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen. Darüber aber werden wir debattieren. Der Finanzausschuß des Bundestages wird ja nun zunächst die Aufgabe übernehmen, dies alles zu beraten. Der Regierungsentwurf erscheint uns verfassungsrechtlich abgesichert, er läßt auch kein verfassungsrechtliches Erfordernis aus.
    Meine Damen und Herren, es läge — lassen Sie mich das abschließend sagen — im Interesse aller Beteiligten, wenn das Gesetzgebungsverfahren schnell zum Abschluß gebracht werden könnte. Die finanziellen Folgen aus der Umstellung auf das neue Recht sollten möglichst noch im Rahmen der Haushalte 1987 gezogen werden. Wir werden uns konstruktiv an allen Überlegungen beteiligen, die im vorgegebenen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen liegen, um nach Möglichkeiten zu einer breiten Lösung zu suchen.
    Schönen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)



Rede von Heinz Westphal
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Diller.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Karl Diller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der ersten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern beraten wir keine normale Anpassung oder Aktualisierung von Finanzzahlen, sondern ein Gesetzesvorhaben von großem Gewicht für die bundesstaatliche Finanzordnung mit einer bedeutsamen Vorgeschichte.
    Der vorliegende Entwurf ist nur zu verstehen und zu werten, wenn man sich diese beiden Rahmenbedingungen vor Augen hält. Den direkten Anstoß zu diesem Gesetzentwurf hat das Bundesverfassungsgericht gegeben. Mehrere Länder hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, das Länderfinanzausgleichsgesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Das Gericht hat mit Urteil vom Juni 1986 praktisch den gesamten Teil Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine baldige Neufassung auferlegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, den bundesstaatlichen Finanzausgleich spätestens für das Haushaltsjahr 1988 neu zu regeln.
    Bedeutsam ist, daß das Gericht zunächst einzelne Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft und einige als mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat. Da diese Unvereinbarkeit erhebliche Teile der Ausgleichsregelungen des Finanzausgleichsgesetzes umfaßte, die alle in einem gegenseitigen Ergänzungsverhältnis stehen, hat das Gericht die Unvereinbarkeitserklärung auf alle Regelungen des zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes erstreckt, ungeachtet dessen, ob sie für sich genommen verfassungsrechtlichen Bestand haben oder nicht. Andernfalls wäre, so das Gericht, ein Torso stehengeblieben, der so keinen angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder mehr herbeiführen könnte.
    Die Erklärung der Unvereinbarkeit des gesamten zweiten Abschnittes des Finanzausgleichsgesetzes hat dem Gesetzgeber damit den Weg zu einer Neukonzeption des Systems des horizontalen Finanzausgleichs freigemacht. Gleichzeitig hat das Bundesver-



    Diller
    fassungsgericht den Gesetzgeber auf bestimmte normative Vorgaben hingewiesen, die sich aus Art. 107 Abs. 2 Grundgesetz und dessen Regelungszusammenhang ergeben. Darüber hinaus hat das Gericht mehrere Verfassungsbegriffe, die zwischen den Ländern streitig waren, eindeutig definiert und abgegrenzt. Schließlich hat es dem Gesetzgeber Methoden und Wege zu einem angemessenen Finanzausgleichsergebnis aufgezeigt.
    Wie hat nun die Bundesregierung den konzeptionellen Freiraum mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei dem vorliegenden Gesetzentwurf vom Mai 1987 genutzt? Die Bundesregierung vertritt in der Begründung die Auffassung, daß ihr Gesetzentwurf die notwendigen Änderungen des Länderfinanzausgleichs und der Neufestsetzung der Bundesergänzungszuweisungen einschließlich des Nachteilsausgleichs für die in Betracht kommenden Länder entsprechend den normativen Vorgaben des Urteils enthalte. Über die durch das Urteil zwingend gebotenen Änderungen beim Länderfinanzausgleich hinaus sehe der Gesetzentwurf eine gewisse Intensivierung des Länderfinanzausgleichs, also eine Besserstellung der finanzschwachen Länder, vor, um — wie die Regierung meint — eine in sich geschlossene Gesamtregelung zu erreichen. Andere Einzelregelungen des bisherigen Finanzausgleichsgesetzes, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für sich genommen verfassungsrechtlichen Bestand haben, könnten nach Ansicht der Regierung in der bisherigen Fassung weiter gelten und seien deshalb unverändert geblieben.
    Die Regierung meint, daß mit den vorgeschlagenen Änderungen für den gesamten Zweiten Abschnitt des Finanzausgleichsgesetzes ein verfassungsgemäßer Zustand hergestellt werde. Herr Stoltenberg hat es eben noch mal bekräftigt. Wer aber in diesem Gesetzentwurf der Regierung einen Neuanfang, eine neue Konzeption des Finanzausgleichs sucht, der wird dies vergeblich tun.

    (Beifall bei der SPD)

    Von den Möglichkeiten und Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht gegeben hat, hat die Regierung keinen Gebrauch gemacht. Hat sie denn dann überhaupt die ihr vom Grundgesetz auferlegte und vom Bundesverfassungsgericht ausformulierte Verantwortung erfüllt? Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf stellt nach unserer Auffassung keine konzeptionelle Gestaltung der bundesstaatlichen Finanzordnung dar.

    (Beifall bei der SPD)

    Die Vorschläge des Bundesfinanzministers zeigen überhaupt kein Gespür und keine Rücksichtnahme auf die Notwendigkeit eines föderativen Zusammenwirkens mit den Ländern oder — wie das Gericht es formulierte — auf das bündische Prinzip;

    (Zuruf von der CDU/CSU: Das sind aber markige Worte!)

    denn wie sonst wäre zu erklären, Herr Kollege, daß
    der Bundesrat die Stoltenbergschen Minimalvorschläge vom Tisch wischt, eigene Alternativen vorlegt und verabschiedet?

    (Dr. Struck [SPD]: Sehr wahr!)

    Daß der Bundesfinanzminister in seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates weiter auf seinem Standpunkt beharrt und sozusagen mit Volldampf auf Konfrontationskurs gegenüber dem Bundesrat in den Vermittlungsausschuß steuert, belastet bei diesem föderativ sehr sensiblen Gesetzesvorhaben die Beratungen des Bundestages erheblich. Eine solche Gesetzgebungsstrategie stellt hohe Anforderungen an die Integrationsfähigkeit des Parlaments, wenn es seine Beratungen in der sicheren Kenntnis führen muß, daß hier Positionen für den Vermittlungsausschuß aufgebaut werden sollen.

    (Dr. Apel [SPD]: Sehr richtig!)

    Wenn man an den einzelnen Punkten des Gesetzentwurfs prüft, wo die Länder sogar übereinstimmend im Bundesrat in totaler Kontroverse zum Bundesfinanzminister stehen, stößt man wieder auf die bekannte Grundsatzposition des Herrn Dr. Stoltenberg. Sie versuchen, sich aus der gesamtstaatlichen Verantwortung zurückzuziehen. Sie haben nur eines im Sinn: Ihren Bundeshaushalt. Sie vergrößern die finanziellen Schwierigkeiten von Ländern und Gemeinden noch dadurch, daß Sie ihnen Lasten aufbürden und Einnahmen wegnehmen.

    (Beifall bei der SPD)

    Das gravierendste Beispiel in dieser Gesetzesvorlage sind dabei die Bundesergänzungszuweisungen. Der Bundesminister hält zwar eine Intensivierung des Finanzausgleichs zugunsten der finanzschwachen Länder für sinnvoll, aber nur so lange, wie die anderen Länder dies tragen sollen. Sobald die Leistungen an die finanzschwachen Länder aber aus Bundesmitteln erfolgen sollen, werden die bisher steigenden Leistungen einfach festgefroren und damit gekürzt; denn nichts anderes ist die Auswirkung, die durch die Festschreibung eines Festbetrages für die Zukunft entsteht. Allein in der jetzigen Finanzplanungsperiode spart der Bundesfinanzminister durch diese Festschreibung 800 Millionen DM.
    Daß der Bundesrat angesichts des zwischen den Bundesländern bestehenden und sich verschärfenden Gefälles in der Leistungskraft der einzelnen Länder diesen Rückzug des Bundes nicht hinnehmen will, sondern im Gegenteil ein stärkeres Engagement des Bundes in seiner gesamtstaatlichen Verantwortung fordert, ist naheliegend, ja zwangsläufig.
    Die Bundesratsforderung würde den Bundesfinanzminister schon im kommenden Haushaltsjahr rund 600 Millionen DM kosten. Dafür hat er im Bundeshaushalt 1988 keine Vorsorge getroffen. Und dennoch hören wir — auch eben kam es wieder durch — , daß er in diesem Punkt schon Zugeständnisse für den Vermittlungsausschuß angedeutet und vorgesehen hat. In der Gegenäußerung allerdings, uns schriftlich vorliegend, erklärt er, mehr als der Festbetrag entspräche nicht der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes. Gleichzeitig rechtfertigt der Bundesfinanzminister die Kürzungen der Bundesergänzungszuweisungen für die finanzschwachen Länder gegenüber dem



    Diller
    geltenden Recht mit seinen Finanzschwierigkeiten, insbesondere mit den wachsenden Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft.

    (Koschnick [SPD]: Das ist ja ein starkes Stück!)

    Ist das also der vom Bundesfinanzminister mehrfach geforderte Beitrag der Länder zur Finanzierung der EG-Lasten? Soll auch hier das Prinzip eingeführt werden, daß gerade die Schwachen unter den Ländern belastet und der vom Volumen größte unter den Haushalten entlastet werden soll?

    (Dr. Struck [SPD]: Das ist unglaublich!)

    Hier führt der Bundesfinanzminister doch offensichtlich auch den Streit um die Umsatzsteuerbeteiligung von Bund und Ländern weiter; denn schon mehrfach hat er finanzielle Forderungen an die Länder gestellt und von ihnen eine Erhöhung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer verlangt.
    Selbstverständlich gibt es einen Zusammenhang zwischen dem Länderfinanzausgleich, den Bundesergänzungszuweisungen und der Umsatzsteuerbeteiligung von Bund und Ländern. Das wird schon allein daraus deutlich, daß alle drei Materien in einem einzigen Gesetz geregelt sind. Aber eine Entlastung des Bundes zum Nachteil der finanzschwachen Länder darf es nicht geben, Herr Dr. Stoltenberg.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der GRÜNEN)

    Das möchten wir hier deutlich unterstreichen. Hier kündigen wir schon jetzt klar unseren Widerstand an.
    Wir halten es dagegen für eine Aufgabe des Bundes, allen Ländern eine hinreichende Finanzausstattung zu ermöglichen, damit sie ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben selbstverantwortlich wahrnehmen und ihre Eigenstaatlichkeit entfalten können. Natürlich wissen auch wir, daß der Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen allein diese Ausgleichsfunktion nicht erfüllen können. Deshalb kritisieren wir Ihre Konzeptionslosigkeit bei diesem Gesetzentwurf. Wo ist die Einordnung in ein Gesamtkonzept der regionalen Entwicklung erkennbar, in das alle Maßnahmen des Bundes mit Finanzausgleichswirkungen einbezogen sind?
    Der Bundesfinanzminister selbst zitiert das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach dem den Bundesergänzungszuweisungen eine subsidiäre Rolle auch im Verhältnis zu sonstigen Bundesleistungen zukommt, mit denen im Rahmen der Verfassung eine Mitfinanzierung von Länderaufgaben erfolgt. Er verweist dabei auf Art. 91 a, 91 b und 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes. Nur: Woraus sollen denn die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erkennen, welche Finanzströme in die einzelnen Länder fließen, um dort das Leistungsgefälle zu anderen Ländern abzubauen? Wo sind denn derartige Berechnungen und Zahlenangaben, die erkennen lassen, daß die Bundesergänzungszuweisungen nur subsidiär zu den sonstigen Bundesleistungen erforderlich sind und deshalb zurückgeführt werden könnten? Hier hat sich der Bundesfinanzminister seine Aufgabe zu einfach gemacht. Allein mit einem Zitat aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil läßt sich die Aufgabe der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren über den Länderfinanzausgleich nicht erfüllen.
    An diesem Punkt zeigt sich übrigens exemplarisch, wie unmöglich der Bundesfinanzminister es uns, dem Deutschen Bundestag, gemacht hat, eine eigenständige Beratung durchzuführen. Der Deutsche Bundestag kann die Entscheidung der Bundesregierung mangels entsprechender Unterlagen noch nicht einmal nachvollziehen.

    (Beifall bei der SPD)

    Wir machen Ihnen hieraus einen schweren Vorwurf; denn nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Regelung des Finanzausgleichs die Entscheidungsgrundlagen zu objektivieren und die maßgebenden Verteilungsgesichtspunkte und Ausgleichsziele zu benennen und nachvollziehbar zu begründen. Dies gilt im übrigen nicht nur für die Bundesergänzungszuweisungen. An den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gemessen, sind die Regelungen des Gesetzentwurfs auch an anderen Stellen unzulänglich und im einzelnen nicht nachvollziehbar begründet. Wir haben dies im einzelnen in dem vorgelegten Antrag der SPD-Fraktion ausführlich dargelegt.
    Ich möchte daher noch auf ein Thema eingehen, das ganz unmittelbar die Finanzbeziehung des Bundes zu den Ländern und die föderative Finanzordnung betrifft. Das Verhalten des Bundesfinanzministers gegenüber den Ländern bei den Bundesergänzungszuweisungen ist nämlich nur ein Mosaikstück; denn es steckt System bei ihm dahinter, wenn der Bund versucht, die Finanzausstattung der Länder zu schwächen. Es ist Absicht, wenn er die Aufgabenerfüllung der Länder erschwert, kurz, wenn er die Länder mit Ausgaben belastet und ihnen gleichzeitig Einnahmen wegnimmt. Diesen Hintergrund muß man sehen, wenn man den Finanzausgleich neu regeln will.
    Beispiel: Im Sozialbericht der Bundesregierung 1986 ist ausgewiesen, daß der Bund seine Sozialverpflichtungen abgebaut und die Lasten auf die Beitragszahler zur Sozialversicherung, aber auch auf Länder und Gemeinden verschoben hat. In den letzten Wochen haben Sie einen Bericht der Deutschen Bundesbank bekommen mit einer Untersuchung über die Ausgaben der Gebietskörperschaften für Sozialleistungen in den letzten fünf Jahren. Dieser Dokumentation können Sie entnehmen, meine verehrten Kolleginnen und Kollegen: Die Sozialleistungen sind beim Bund im Durchschnitt der Jahre 1982 bis 1986 nur um 1,25 v. H. gestiegen, während sie sich im kommunalen Bereich um ein Vielfaches, nämlich um fast 7 v. H. jährlich, erhöhten.
    Durch die Wiedereinführung der steuerlicher Kinderfreibeträge wurden Länder und Gemeinden seit 1983 mit dem Löwenanteil, mit 57,5 v. H., zur Finanzierung der Familienförderung herangezogen. Durch die Aufstockung in 1986 verlieren die Länder und Gemeinden über 3 Milliarden DM Steuereinnahmen jährlich, und dies mit steigender Tendenz. Der Bund entlastet sich bei dieser Operation gewaltig. Sein Kindergeld bleibt eingefroren. Die Ausgaben des Bundes für das Kindergeld sanken von 16,5 Milliarden DM im



    Diller
    Jahre 1982 auf rund 14 Milliarden DM im Jahre 1986 und sollen Jahr für Jahr weiter zurückgehen. Hier findet eine erhebliche Lastenverschiebung statt.
    Weitere Beispiele führt die Deutsche Bundesbank in ihrer Untersuchung auf. So entlastete sich der Bund bei der Ausbildungsförderung, beim Mutterschutz und bei der Kriegsopferversorgung. Diese Einsparungen brachten für den Bundeshaushalt Entlastungen in Milliardenhöhe.
    Dazu kommt der Abbau der Bundeszuschüsse an die Bundesanstalt für Arbeit. 1982 betrugen sie noch 7 Milliarden DM, 1984 Null. Jetzt will der Bundesfinanzminister den Bundeshaushalt ab 1988 um weitere 900 Millionen DM, wahrscheinlich sogar mehr, jährlich entlasten, indem er Maßnahmen aus dem Bundeshaushalt streicht und sie der Bundesanstalt für Arbeit aufbürdet.
    Solche Möglichkeiten der optischen Haushaltssanierung durch Verschieben der Lasten haben die Länder und die Gemeinden nicht. Bei ihnen steigen die Ausgaben für Sozialleistungen, weil sich der Bund zurückzieht und weil sie ihnen als Folge der Politik der Bundesregierung entstehen. Die Bundesbank dokumentiert, daß allein die Sozialhilfeausgaben in den letzten fünf Jahren um 8 Milliarden DM auf 24,5 Milliarden im Jahre 1986 gestiegen und damit geradezu explodiert sind. Mehr und mehr verlagert also der Bund Leistungen aus seinem Haushalt auf andere öffentliche Haushalte. So wird die bestehende Finanzordnung der Bundesrepublik nach und nach deutlich verändert.
    Bei den Einnahmen der Länder gilt die gleiche Feststellung: Selbstbedienung für den Bund, Lasten für die Länder und Gemeinden. Nach den Darstellungen des Bundesfinanzministers sind seit 1983 32,5 Milliarden DM Steuern gesenkt und 12 Milliarden DM Steuern erhöht worden. Wer mußte davon was verkraften? Bei den Steuerausfällen mußten Länder und Gemeinden mit 61 % die Hauptlast tragen. Bei den 12 Milliarden DM Steuererhöhungen seit 1983 war es aber umgekehrt.

    (Poß [SPD]: Hört! Hört!)

    Hier kassierte der Bund den Löwenanteil, nämlich 59 v. H. der Steuermehreinnahmen.
    Welche Steuern erhöhte bzw. senkte der Herr Dr. Stoltenberg sofort nach seinem Amtsantritt? Die Steuersenkungen betrafen die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer. Das sind beides Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden. Von dem Aufkommen der bisher größten Steuererhöhung des Herrn Dr. Stoltenberg jedoch, der Mehrwertsteuererhöhung des Jahres 1983, flossen zwei Drittel in seine Kasse, die Kasse des Bundes.
    Für die kommenden Jahre sind die Weichen schon gestellt, da den Ländern und Gemeinden die Finanzierungsmittel für ihre Ausgaben in kaum vorstellbarer und einmaliger Weise im Rahmen des Steuerpakets 1990 entzogen werden. Sie werden vom Bundesfinanzminister in eine besorgniserregende Verschuldung getrieben. Selbst CDU-Ministerpräsidenten wie Albrecht und Späth erklären öffentlich, daß eine solche Verschuldung für ihre Haushalte nicht hinnehmbar sei. Die Berechnung der Finanzierungsdefizite auf Grund der Steuersenkungen im Jahre 1990 ergeben nach den Zahlen des Bundesfinanzministers für 1990 die erschreckende Höhe von 29 Milliarden DM zu Lasten der Länder und 15,5 Milliarden DM zu Lasten der Gemeinden. Und schon wieder hat der Bundesfinanzminister für seinen Haushalt vorgesorgt. Die spezifischen Verbrauchsteuern sollen 1988, wie in den Koalitionsvereinbarungen nachzulesen ist, zur Finanzierung des Bundeshaushalts erhöht werden. Soll denn dann wieder das heute erstmals zu beratende Finanzausgleichsgesetz geändert werden?
    Wir kommen deshalb als Fraktion der SPD zu der Feststellung, die in unserem Antrag unter Ziffer 6 nachzulesen ist: Der vorliegende Gesetzentwurf der Regierung ist wegen der mangelnden Einordnung in ein Gesamtkonzept zum Abbau regionaler Unterschiede und wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Ableitung und Begründung im einzelnen keine ausreichende Grundlage für eine sachgerechte und verfassungskonforme Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Deshalb bitten wir Sie um Ihre Zustimmung zu unserem Antrag.
    Vielen Dank.

    (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)