Rede von
Dr.
Herta
Däubler-Gmelin
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Staatssekretär, Sie haben dankenswerterweise darauf hingewiesen, daß das, was jetzt unter dem Stichwort Kronzeugenregelung diskutiert wird, daß nämlich Mörder, wenn sie andere denunzieren, nicht einmal vor Gericht gestellt werden müssen, mit der Regelung des § 31 Betäubungsmittelgesetz gar nichts zu tun hat. In der Tat ist es j a auch so, daß diese Regelung vor zehn Jahren hier nicht vertreten wurde, sondern eine, die viel eher an den § 31 angenähert war.
Meine Frage bezieht sich noch einmal auf Ihre Hoffnungen. Sie waren vorher so freundlich, mir mitzuteilen, daß Sie mir im Augenblick nicht sagen könnten, ob und wie viele Organisatoren, Hintermänner und Drahtzieher der Rauschgiftkriminalität durch § 31 gefaßt werden konnten. Sie waren auch nicht in der Lage, mir zu sagen, wie viele Organisatoren, Hintermänner und Drahtzieher der Rauschgiftkriminalität mit Hilfe des § 31 überführt werden konnten, sondern Sie waren so nett, mir mitzuteilen, daß Sie sich danach erkundigen würden und mir das mitteilen könnten. Wenn das aber so ist, könnten Sie mir dann vielleicht mitteilen, worauf Ihre Erwartungen und Hoffnungen jetzt wirklich beruhen?
Erhard, Parl. Staatssekretär: Die im Jahre 1984 statistisch festgestellten Fälle der Anwendung des § 31 des Betäubungsmittelgesetzes bedeuten, daß in jedem dieser Fälle andere Täter gefaßt oder Straftaten verhindert worden sind. Wenn auch nur zehn schwere Straftaten verhindert werden, dann ist das jedenfalls, um den Rechtsfrieden herzustellen, nach meiner Ansicht außerordentlich wichtig. Wenn wir zehn Terroristen im Laufe von zwei Jahren — länger soll das Gesetz nicht gelten — damit fangen könnten, dann, so meine ich, hätten wir eine hervorragende Regelung getroffen.