Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Barzel 1. 10.
Bastian 3. 10.
Böhm (Melsungen) ** 3. 10.
Büchner (Speyer) * 3. 10.
Frau Fuchs (Verl) 3. 10.
Dr. Götz 3. 10.
Haar 2. 10.
Haase (Fürth) 1. 10.
Dr. Häfele 3. 10.
Handlos 3. 10.
Hanz (Dahlen) 3. 10.
Hauff 2. 10.
Heimann 2. 10.
Jungmann 3. 10.
Kalisch 1.10.
Klose 2. 10.
Dr. Köhler (Duisburg) 3. 10.
Dr.-Ing. Laermann 3. 10.
Michels 1. 10.
Mischnick 1. 10.
Müller (Düsseldorf) 2. 10.
Dr. Müller * 3. 10.
Nagel 3. 10.
Rapp (Göppingen) 2. 10.
Dr. Riedl (München) 3. 10.
Roth (Gießen) 1. 10.
Schäfer (Offenburg) 3. 10.
Scharrenbroich 1. 10.
Schmidt (Hamburg) 3. 10.
Schmidt (Hamburg-Neustadt) 2. 10.
Schmidt (München) ** 3. 10.
Schmidt (Wattenscheid) 3. 10.
von Schmude 1. 10.
Schreiber 1. 10.
Schulte (Menden) 3. 10.
Dr. Frhr. Spies von Büllesheim *** 3. 10.
Dr. Stoltenberg 2. 10.
Tietjen 3. 10.
Vogt (Duren) 3. 10.
Dr. von Wartenberg 2. 10.
Werner (Dierstorf) 3. 10.
Wissmann 3. 10.
Dr. Wulff *** 3. 10.
Frau Zeitler 3. 10.
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats
** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union *** für die Teilnahme an der 76. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Spranger auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/6076 Frage 13):
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Autoradiohersteller bzw. Autoradiohändler zu verpflichten, Autoradios mit einer dauerhaften Seriennummer auszustatten, um die Aufklärung der zunehmenden Autoradiodiebstähle zu erleichtern, und zu welchem Ergebnis haben die Gespräche zwischen den beteiligten Wirtschaftskreisen und der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen bisher geführt?
Die Bundesregierung nimmt die starke Zunahme der Fälle von Diebstahl aus Kraftfahrzeugen - derzeit etwa ein Siebtel aller Straftaten - sehr ernst. In der Mehrzahl dieser Diebstahlsfälle, die vor allem von Jugendlichen verübt werden, werden Autoradios gestohlen. Die Polizeien von Bund und Ländern haben deshalb eine Kommission eingesetzt, die in Zusammenarbeit mit der Kfz-Industrie und den Kfz-Versicherern insbesondere Möglichkeiten der Sicherung der Kraftfahrzeuge gegen Diebstahl erarbeiten soll. Da es der Polizei nahezu unmöglich ist, sichergestellte Autoradios ohne Kennzeichnung einer bestimmten Straftat zuzuordnen und damit den Tatverdächtigen zu überführen, haben jüngst auch Gespräche mit den Autoradioherstellern stattgefunden. Die führenden Autoradiohersteller haben inzwischen ihre Bereitschaft erklärt, künftig Autoradios mit einer unveränderbaren Kennzeichnung zu versehen. Die Bundesregierung gibt deshalb ihrer Hoffnung Ausdruck, daß sich weitere Hersteller anschließen und die vereinbarte Maßnahme dazu beiträgt, daß diese Diebstahlsfälle zurückgehen.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Erhard auf die Fragen des Abgeordneten Bachmaier (SPD) (Drucksache 10/ 6076 Fragen 16 und 17):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bewertung der Hausfrauenarbeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie sie sich aus einer äußerst restriktiven Auslegung des § 844 Abs. 2 BGB entwickelt hat, und teilt die Bundesregierung die weit verbreiteten Bedenken, daß diese Bewertung der Hausfrauenarbeit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 Abs. 2 GG in hohem Maße unbefriedigend ist?
Hält es die Bundesregierung für möglich, durch gesetzgeberische Maßnahmen, etwa Festlegung von Regelpauschalen für typische Fallgruppen, darauf hinzuwirken, daß auch in diesem Bereich die Gleichberechtigung der Frau durchgesetzt wird und daß bei der Bewertung der Dienste der Hausfrau realistische Maßstäbe zugrunde gelegt werden?
Zu Frage 16:
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, höchstrichterliche Rechtsprechung - sei es billigend, sei es kritisch - zu bewerten; die Gerichte sind nach unserer verfassungsmäßigen Ordnung unabhängig. Gleichwohl folgender Hinweis:
Der Bundesgerichtshof ist stets davon ausgegangen, daß dem Ehemann und den Kindern einer Frau, deren Tod oder Verletzung durch einen haftpflichtigen Dritten verursacht worden ist, ein Anspruch auf vollen Ersatz der ihnen entgehenden persönlichen Unterhaltsleistungen zusteht. Dadurch sollen die Angehörigen in den Stand gesetzt
18124* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 234. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1986
werden, sich gleichwertige Unterhalts- und Betreuungsdienste zu verschaffen, ohne sich Einschränkungen aufzuerlegen. Die Schwierigkeiten liegen allein in der Bewertung des konkreten Unterhaltsschadens. Die Praxis orientiert sich dabei an den Kosten für eine vergleichbare Ersatzkraft, wobei aber durchaus Differenzierungen vorgesehen werden, beispielsweise nach Art und Größe des Haushalts, Zahl und Alter der Kinder, Mitwirkung des Ehepartners oder der Kinder bei der Haushaltsführung, etwa wenn die Mutter selbst berufstätig war. Das kann dazu führen, daß — für sich allein betrachtet — in Einzelfällen relativ niedrige Beträge zugesprochen worden sind. Das hat aber, wie bemerkt, seinen Grund nicht in den Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts, sondern in den Schwierigkeiten der Bewertung. Dies rechtfertigt meines Erachtens das Urteil, daß die Auslegung von § 844 Abs. 2 BGB äußerst restriktiv gehandhabt wird, wenngleich dieser Eindruck sich oft aufdrängt. Artikel 3 Abs. 2 GG ist meines Erachtens nicht berührt, da geschlechtsspezifische Merkmale bei der Bewertung keine Rolle spielen, d. h. im Falle der Tötung oder Verletzung des „Hausmannes" keine anderen Kriterien zugrunde zu legen wären.
Im Hinblick auf die Kritik — insbesondere an der Berechnungsweise in Einzelfällen — wird die Bundesregierung jedoch Maßnahmen mit dem Ziel ergreifen, auf diesem Gebiet mehr Transparenz zu erreichen. Sie wird deshalb die Möglichkeit einer rechtstatsächlichen Untersuchung prüfen. Zweck einer solchen Untersuchung soll es sein, eine objektive Bewertung der Ergebnisse der Rechtsprechung im Verhältnis zu den tatsächlichen Bedürfnissen in den von dem Verlust einer Mutter/Hausfrau oder eines Vaters/Hausmanns betroffenen Familien zu ermöglichen.
Zu Frage 17:
Regelpauschalen wären im Schadenersatzrecht ein Novum. In aller Regel dürften sich die Fälle wegen ihrer Verschiedenartigkeit einer genaueren gesetzlichen Regelung entziehen und werden daher im Rahmen der durch Gesetz gezogenen Grenzen dem pflichtgemäßen Ermessen der unabhängigen Gerichte überlassen bleiben müssen. Weitergehende Erkenntnisse im Hinblick auf etwaige Maßnahmen könnten sich aber nach dem Abschluß der zuvor erwähnten Prüfung bzw. rechtstatsächlichen Untersuchung ergeben.
Vielleicht bieten anerkannte Regelungen des Unterhaltsrechtes vergleichbare Maßstäbe.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Erhard auf die Fragen des Abgeordneten Antretter (SPD) (Drucksache 10/6076 Fragen 18 und 19):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Schadensersatzes für den Ausfall einer getöteten Hausfrau im Haushalt nach § 844 Abs. 2 BGB der Unterhaltsausfall (von wenigen
Ausnahmen abgesehen) äußerst gering angesetzt wird, wobei als Maßstab für die Bewertung der Haushaltsarbeit Löhne oder Unterhaltssätze aus den niedrigsten Einkommensbereichen zugrunde gelegt werden, nämlich für den kinderlosen Witwer der Lohn einer Zugehfrau (Raumpflegerin), für das unentgeltlich versorgte Kind das Pflegegeld der Jugendämter, für den Witwer, der mit Hilfe Dritter mit den Kindern den Haushalt führt, durch zahlreiche Abschläge der auf die Hälfte reduzierte Lohn einer Hauspflegerin (sogenannter bereinigter Tariflohn) bzw. die sogenannte angemessene Entschädigung, die nach unten durch den Lohn einer Zugehfrau und das Pflegegeld und nach oben durch den sogenannten bereinigten Tariflohn begrenzt wird, und gedenkt die Bundesregierung daraus gesetzgeberische Folgerungen zu ziehen?
Ist der Bundesregierung darüber hinaus bekannt, daß die so gefundenen Schadensersatzbeträge durch hohe Abzüge, wie z. B. die ersparten Aufwendungen für die getötete Ehefrau, bei geringem Einkommen des Witwers so gekürzt werden, daß als Schadensersatz letztlich für den kinderlosen Witwer ein Betrag von 200 DM monatlich, für das unentgeltlich versorgte Kind ein Betrag von etwa 560 DM monatlich und 300 DM nach Abzug der Waisenrente, für den Witwer, der mit den Kindern den Haushalt fortführt ein Betrag von ca. 265 DM bzw. von netto je 400 DM und nach Abzug der Waisenrente 150 DM für die Kinder monatlich verbleibt, und gedenkt die Bundesregierung daraus gesetzgeberische Folgerungen zu ziehen?
Der Bundesregierung ist die in den Fragen angesprochene Problematik bekannt. Ich darf auf meine vorherigen Antworten zu dem Fragenkomplex des Kollegen Bachmaier verweisen und bemerken:
Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der ersatzpflichtige Schädiger denjenigen Hinterbliebenen vollen Schadenersatz zu leisten, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen das Opfer hatten oder in Zukunft haben würden.
Die abstrakte Rechtslage entspricht den Interessen der Hinterbliebenen.
Die eigentlichen Probleme liegen in der Bewertung des konkreten Unterhaltsschadens. Die Praxis kommt dabei zu Beträgen, wie sie in der Frage angegeben werden.
Eine Reduzierung des Ersatzanspruches im Zusammenhang damit, daß bestimmte Aufwendungen als Folge des Todes der Ehefrau künftig nicht mehr entstehen, kann eintreten. Aus dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs kann das folgen.
Dies dürfte durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingt sein. Wie ich bereits erwähnt habe, scheint der Problembereich jedoch größere Transparenz zu benötigen. Es sind von Betroffenen schon beachtliche Erfolge in dieser Richtung erzielt worden. Die Rechtsprechung hat sich deutlich bewegt. Gerade die Kritik an die Berechnungsweise im Einzelfall ist für uns Anlaß, eine detaillierte Aufzeichnung und Untersuchung der Rechtsprechung in die Wege zu leiten.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/6076 Frage 23):
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 234. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1986 18125*
Gibt es Erhebungen über die durchschnittliche Gewinnsituation (Vor-Steuern) der kleineren und mittleren Unternehmen, des Handels, Gewerbes, Handwerks und der Selbständigen, und welche Ergebnisse hatten diese Erhebungen?
Anhaltspunkte über die Gewinnsituation von Unternehmen in der Unterscheidung nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen gibt eine für 1983 vorgenommene Sonderauswertung der Deutschen Bundesbank auf Grundlage der jährlichen Unternehmensbilanzstatistik. Hier werden Ergebnisse für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 25 Millionen DM ausgewiesen. Für diese Unternehmen betrug der Jahresüberschuß vor Steuern 3,6 % der Gesamtleistung, und zwar
— für das Verarbeitende Gewerbe 4,0 %
— für das Baugewerbe 2,9%
— für den Großhandel 2,8%
— und für den Einzelhandel 3,5%.
Gesonderte Ergebnisse für das Handwerk und die Selbständigen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im übrigen sind aus dem Bereich der amtlichen Statistik keine Daten verfügbar, die Aufschlüsse über die Gewinnsituation von Unternehmen nach Größenklassen vermitteln.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Lammert (CDU/CSU) (Drucksache 10/6076 Fragen 26 und 27):
Unterstützt die Bundesregierung die Absicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, den europäischen Stahlmarkt Schritt für Schritt zu liberalisieren und das 1981 eingeführte Quotenregime bis 1988 vollständig aufzugeben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit und die Chancen einer Vereinbarung über die Fortsetzung der Übergangsregelung für Stahlquoten auf dem EG-Markt auf dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage, daß andernfalls Ende dieses Jahres die gesamte noch dem Quotensystem unterliegende Palette der Stahlprodukte freigegeben würde?
Zu Frage 26:
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission der EG, den EG-Stahlmarkt schrittweise zu liberalisieren und das Produktionsquotensystem ab 1988 zu beenden. Dies entspricht dem Beschluß des Ministerrats vom 29. Oktober 1985, den die Bundesregierung nach wie vor mitträgt.
Zu Frage 27:
Die Stahlquotenregelung der EG gilt — wie in der Antwort auf die Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten bereits dargelegt — nach dem Ministerratsbeschluß vom 29. Oktober 1985 bis Ende 1987. Deshalb stellt sich derzeit nur die Frage, ob im Rahmen des bestehenden Systems weitere Produkte aus dem Quotensystem entlassen werden, nicht aber die Frage, ob die Regelung 1987 fortgesetzt wird.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Hinsken (CDU/CSU) (Drucksache 10/6076 Frage 43):
Besteht nach Meinung der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen den Behinderungen des internationalen Warenverkehrs durch ungarische Zoll- bzw. Polizeibeamte an der Grenzzollstelle in Hegyeshalom, wo deutsche Fahrer an der Ein- bzw. Ausreise gehindert werden, und der Anfang 1986 durch die Ungarn eingeführten Ausnahmeregelung für die überaus hohen Gebühren für Lastkraftwagen-Überladungen, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um wirksam Abhilfe zu schaffen?
Der Bundesregierung sind keine Anfang 1986 eingeführten Ausnahmeregelungen der ungarischen Volksrepublik bekannt, die den Straßengüterverkehr betreffen.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wird Fahrzeugen die Ein- bzw. Ausreise aus Ungarn verwehrt, wenn wegen Überladung verhängte Bußgelder in Ungarn nicht gezahlt worden sind.
Da die Höhe der Bußgelder wegen Überladung sowohl von der in Ungarn zurückgelegten Strecke als auch vom Ausmaß der Überladung abhängt, können die Bußgelder erheblich höher sein als in der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Extremfällen ist es dem Bundesminister für Verkehr jedoch gelungen, eine Herabsetzung der verhängten Bußgelder auf 10 % des ursprünglichen Betrages zu erreichen.
Es ist dringend anzuraten, die in Ungarn geltenden höchstzulässigen Gewichte und Achslasten einzuhalten. Sollte dennoch eine Überschreitung der höchstzulässigen Werte erfolgen, erteilen die zuständigen ungarischen Behörden auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 10/6076 Frage 50):
Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, die sogenannte Befahrensabgabe für Schiffe, die den NordOstsee-Kanal befahren, um 6 v. H. zu erhöhen, und wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung dieser Gebührenerhöhung in Anbetracht der Tatsache, daß der Schiffsverkehr im Nord-Ostsee-Kanal erheblich zurückgegangen ist?
Die Anhebung der Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal zum 1. Januar 1987 ist nötig, um ein weiteres Absinken des unzureichenden Ausgabendeckungsgrades dieser Wasserstraße zu verhindern.
Die jetzt erkennbaren Verkehrsverluste treten auf nach Rekordergebnissen in den Jahren 1984 und 1985. Sie beruhen größtenteils auf einer sehr schleppenden Befrachtungstätigkeit; im 1. Halbjahr 1986 z. B. kamen allein 28,9 % weniger Getreide auf. Die gegenwärtigen Seefrachtenmärkte und Bunkerölpreise lassen kurzfristig eine grundlegende Änderung der Verkehrssituation nicht erwarten.
18126* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 234. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1986
Die geplante Anhebung ist maßvoll vor allem angesichts des Umstandes, daß die letzte Erhöhung zum 1. Januar 1984 erfolgte. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß sie beim gegenwärtigen Verkehrswert des Kanals verkraftet werden kann.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Fragen der Abgeordneten Frau Traupe (SPD) (Drucksache 10/6076 Fragen 51 und 52):
Ist die Bundesregierung bereit, zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung im Umkreis um das Kernkraftwerk Grohnde die bereits stillgelegte und unterbrochene Bundesbahnlinie Hameln-Barntrup zu reaktivieren?
Was hält die Bundesregierung von den Plänen der Deutschen Bundesbahn, die Bundesbahnlinien Löhne-HamelnElze und Hameln-Altenbeken auf Eingleisigkeit umzustellen, obwohl dadurch Transportwege verlorengehen, die bei einer Krise um das Kernkraftwerk Grohnde benötigt würden?
Zu Frage 51:
Den Genehmigungen des Bundesministers für Verkehr zur Einstellung des Reisezugbetriebes der Teilstrecke Lemgo-Hameln am 18. Dezember 1979 sowie zur Einstellung des Gesamtbetriebes der Teilstrecke Kleinberkel-Hameln am 1. März 1983 sind Verfahren nach dem Bundesbahngesetz vorausgegangen, in deren Rahmen u. a. auch die Belange des Katastrophenschutzes geprüft wurden. Für diese Strecke sind keine Transporte ausgewiesen. Eine Reaktivierung ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 52:
Einer Umstellung vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb geht im jeweiligen Einzelfall ein Verfahren nach dem Bundesbahngesetz voraus, in das alle Belange, so auch die des Katastrophenschutzes, einfließen.
Transportwege gehen nicht verloren, da die Strecken mit ausreichender Leistungsreserve erhalten bleiben. Für die Strecke Löhne-Elze beträgt diese Leistungsreserve selbst bei Eingleisigkeit noch 15 % und kann durch Aufhebung der nächtlichen Betriebsruhe noch erhöht werden.
Für die Strecke Hameln-Altenbeken ist kein Verfahren eingeleitet.
Anlage 10
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wagner auf die Frage der Abgeordneten Frau Schmidt (Nürnberg) (SPD) (Drucksache 10/6076 Frage 53):
In welcher Weise wird die Bundesregierung dafür Sorge tragen, daß bei der Verfütterung von radioaktiv belastetem Heu sowie Molke die Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung sowie des Futtermittelgesetzes eingehalten werden, und hält es die Bundesregierung für angebracht, stark belastetes Futter mit weniger belastetem zu mischen, obwohl das
Futter in diesem Falle weiterhin Becquerel-Werte aufweist, die weit über den zulässigen Werten der Strahlenschutzverordnung liegen?
Die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung zum anzeige- und genehmigungsfreien Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen finden auf die großflächige unfallbedingte Kontamination durch den Reaktorunfall in Tschernobyl keine Anwendung. Dies gilt auch für Futtermittel. Ergänzend wird hierzu auf die Antwort der Bundesregierung vom 11. September 1986 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Helmut Werner (Dierstorf) und der Fraktion DIE GRÜNEN vom 15. August 1986 verwiesen.
Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer Sitzung vom 25. September 1986 die in großer Zahl vorliegenden Kontaminationsmeßwerte an Cäsium (Cäsium 134 und Cäsium 137) in den als Winterfutter vorgesehenen Futtermitteln beurteilt. Für einige Regionen Südbayerns und Süd-Baden-Württembergs wird eine Strahlendosis der Bevölkerung zwischen 5 und 15 Millirem durch Fleisch und Milchverzehr erwartet. Diese zu erwartenden Strahlendosen sind klein im Vergleich zur Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition von 100 bis 400 Millirem pro Jahr. Die Strahlenschutzkommission sieht diese zusätzliche Strahlenexposition als für die Gesundheit unerheblich an. Diese Werte sind auch niedriger als ursprünglich von ihr abgeschätzt. Für das übrige Bundesgebiet ist mit weniger als einem Drittel dieser Werte zu rechnen. Die Bundesregierung schließt sich dieser Beurteilung an. Darüber hinaus hat die Strahlenschutzkommission empfohlen, daß in den höher belasteten Gebieten Süddeutschlands, auch bei den niedrigen Dosiswerten, die vorhandenen einfachen Möglichkeiten zur weiteren Reduktion der Kontamination von Nahrungsmitteln nicht ungeprüft bleiben sollten. So sollten beispielsweise regional und betrieblich geeignete Fütterungs- und Verwertungsmaßnahmen auf ihre praktische Durchführbarkeit geprüft werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß durch diese Maßnahmen die an sich schon geringe Strahlenexposition durch die Winterfütterung noch weiter gesenkt werden kann. Selbstverständlich werden Milch und Fleisch auch weiterhin regelmäßig auf ihre Kontamination an radioaktivem Cäsium überwacht.
Anlage 11
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wagner auf die Fragen des Abgeordneten Kißlinger (SPD) (Drucksache 10/6076 Fragen 56 und 57):
Was hält die Bundesregierung von der Empfehlung des bayerischen Landwirtschaftsministers Eisenmann, die bayerischen Bauern sollen den mit radioaktivem Cäsium hoch belasteten ersten Heuschnitt vom Mai des Jahres nicht an Milchkühe verfüttern, und was kann die Bundesregierung den Bauern empfehlen, die nur über Milchvieh verfügen?
Welche Untersuchungen liegen der Bundesregierung über das Verhalten radioaktiven Cäsiums in Milch und Fleisch vor, die ein Verfüttern von hochbelastetem Heu, also das Ein-
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 234. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1986 18127*
bringen in die menschliche Nahrungskette rechtfertigen, und wie beurteilt die Bundesregierung die langfristige Gesamtgefährdung der Bevölkerung durch radioaktives Cäsium aus der Nahrungskette?
Die Strahlenschutzkommission hat in ihrer Sitzung am 25. September 1986 die in großer Zahl vorliegenden Kontaminations-Meßwerte von Cäsium (Cäsium 134 und Cäsium 137) in den als Winterfutter vorgesehenen Futtermitteln (insbesondere Heu und Grassilage vom ersten Schnitt) beurteilt. Die Prüfung der infolgedessen abzusehenden Kontamination von Milch und Fleisch und die daraus resultierende Strahlenexposition hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Für den Fall, daß keinerlei Maßnahmen zur Reduktion der Radioaktivitätszufuhr über die Futtermittel durchgeführt werden, ist in den höher kontaminierten Gebieten Süddeutschlands im Bevölkerungsmittel mit resultierenden Werten der Ganzkörperdosis zwischen 5 und 15 Millirem durch Fleisch- und Milchverzehr in diesem Winter zu rechnen. Zur Abschätzung wurden die langjährig übliche Futterzusammensetzung und die normalen Verzehrsgewohnheiten von Erwachsenen und Kleinkindern zugrunde gelegt. Diese zu erwartenden Dosen sind klein im Vergleich zur Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition des Menschen in der Bundesrepublik Deutschland, die zwischen etwa 100 und 400 Millirem pro Jahr liegt. Die Strahlenschutzkommission sieht diese zusätzliche Strahlenexposition, die im übrigen auch niedriger ist, als ursprünglich von ihr abgeschätzt wurde, als für die Gesundheit unerheblich an. Für das übrige Bundesgebiet ist mit weniger als einem Drittel dieser Werte zu rechnen.
Die Bundesregierung schließt sich dieser Beurteilung an.
Darüber hinaus hat die Strahlenschutzkommission empfohlen, daß in den höher belasteten Gebieten Süddeutschlands, auch bei den niedrigen Dosiswerten, die vorhandenen einfachen Möglichkeiten zur weiteren Reduktion der Kontamination von Nahrungsmitteln nicht ungeprüft bleiben sollten. So sollten beispielsweise regional und betrieblich geeignete Fütterungs- und Verwertungsmaßnahmen auf ihre praktische Durchführbarkeit geprüft werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß durch solche Maßnahmen die an sich schon geringe Strahlenexposition durch die Winterfütterung noch weiter gesenkt werden kann.
Die Abschätzungen über die Strahlenexposition der Bevölkerung durch radioaktives Cäsium aus dem Kernreaktorunfall in Tschernobyl und die bisher erfolgten Messungen geben keinerlei Anlaß zur Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung, auch nicht nach einer Winterfütterung mit radioaktiv kontaminierten Futtermitteln.
Selbstverständlich werden Milch und Fleisch auch weiterhin regelmäßig auf ihre Kontamination mit radioaktivem Cäsium überwacht.