Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Ahrens * 21. 3.
Amling 19. 3.
Antretter * 21. 3.
Dr. Barzel 21. 3.
Dr. Corterier 21. 3.
Curdt 21. 3.
Dr. Emmerlich 21. 3.
Frau Fischer 21. 3.
Frau Fuchs (Verl) 21. 3.
Haar 19. 3.
Huonker 19. 3.
Jahn (Marburg) 19. 3.
Kittelmann 21. 3.
Dr. Klejdzinski 21. 3.
Dr. Kreile 19. 3.
Frau Krone-Appuhn 21. 3.
Dr. Graf Lambsdorff 19. 3.
Dr. Langner 19. 3.
Lenzer 21. 3.
Matthöfer 19. 3.
Dr. Mertens (Bottrop) 19. 3.
Milz 21. 3.
Möllemann 19. 3.
Dr. Müller * 21. 3.
Nagel 19. 3.
Frau Pack * 20. 3.
Petersen 20. 3.
Pohlmann 21. 3.
Roth 21. 3.
Schlatter 21. 3.
Schröer (Mülheim) 19. 3.
Spilker 19. 3.
Stommel 21. 3.
Voigt (Sonthofen) 21. 3.
Dr. von Wartenberg 19. 3.
Dr. Wieczorek 19. 3.
Zander 21. 3.
* für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlage 2
Antwort
des Staatsministers Dr. Stavenhagen auf die Fragen des Abgeordneten Graf von Waldburg-Zeil (CDU/CSU) (Drucksache 10/5156 Fragen 53 und 54):
Wann ist der Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) mit der Bitte an die Bundesregierung herangetreten, einen deutschen Beitrag zum RASRO-Programm zu leisten, durch das Aufnahmeplätze für vietnamesische Bootsflüchtlinge bereitgestellt werden sollen, die von unter „Billigflaggen" fahrenden Schiffen auf offener See gerettet werden?
Ist es richtig, daß das Auswärtige Amt eine deutsche Beteiligung am RASRO-Programm befürwortet, weil die Kapitäne eher bereit seien, Flüchtlinge an Bord zu nehmen, wenn sie wüßten, daß RASRO die Ausschiffung der Flüchtlinge in den Häfen der Region gewährleistet und wann beabsichtigt die Bundesregierung, dem UNHCR Antwort auf die Frage einer
Anlagen zum Stenographischen Bericht
deutschen Beteiligung am RASRO-Programm zu geben, um den Eindruck zu vermeiden, es werde zu Lasten bedrohter Menschen „hinhaltend taktiert"?
Zu Frage 53:
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ist erstmals am 28. März 1984 an die Bundesregierung mit der Bitte herangetreten, Aufnahmeplätze für im Rahmen des RASROProgramms gerettete vietnamesische Bootsflüchtlinge bereitzustellen. Diese Bitte wurde am 2. April 1985 und am 16. August 1985 wiederholt und mit dem Hinweis verbunden, daß RASRO am 1. Mai 1985 für ein Jahr probeweise in Kraft gesetzt worden ist.
Bei RASRO (Rescue at Sea Resettlement Offers) handelt es sich allerdings um einen Pool, in den 15 Flaggenstaaten insgesamt 2 928 Aufnahmeplätze für vietnamesische Bootsflüchtlinge eingebracht haben und der einer gerechten und den Bedürfnissen der Flüchtlinge entsprechenden Lastenverteilung unter den Mitgliedsstaaten dienen soll.
Der Aufnahme von vietnamesischen Bootsflüchtlingen, die von unter „Billigflaggen" fahrenden Schiffen auf offener See gerettet werden, dient das DISERO (Disembarkation and Resettlement Offers)-Programm des UNHCR. Diesem Programm ist die Bundesregierung am 1. Januar 1985 mit 200 Aufnahmeplätzen beigetreten.
Zu Frage 54:
Die Bundesregierung prüft die Frage einer deutschen Beteiligung an RASRO. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland und die Belastung der Bundesländer durch die Asylproblematik - 1985 über 70 000 Anträge - außerordentlich hoch ist. Gemäß den zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verfahrensgrundsätzen vom 5. März 1982 ist für den Beitritt zu RASRO die Zustimmung der zuständigen Bundesressorts und aller Länder notwendig. Federführend für die Bewilligung des notwendigen besonderen Kontingents ist der Bundesminister des Innern.
Das Auswärtige Amt befürwortet einen deutschen Beitritt zu RASRO.
Der Hohe Flüchtlingskommissar verbindet mit dem Beitritt eines Flaggenstaates zu RASRO und der damit verbundenen Begrenzung seiner Aufnahmepflicht auf die im Rahmen des Pools zugesagte Quote die Hoffnung auf eine erhöhte Bereitschaft der Schiffskapitäne zur Aufnahme auch größerer Gruppen von Schiffsbrüchigen.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Fragen des Abgeordneten Wolfram (Recklinghausen) (SPD) (Drucksache 10/5194 Fragen 5 und 6):
Wie beurteilt die Bundesregierung die öffentliche Erklärung des bayerischen Wirtschaftsministers Jaumann (CSU), daß sich die CDU/CSU-geführten Bundesländer nicht mehr an den „15-Jahre-Kohleverstromungsvertrag" gebunden fühlen?
15816* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 206. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. März 1986
Wie beurteilt die Bundesregierung die Drohung der CDU/ CSU-regierten Bundesländer, die Erhöhung der Ausgleichsabgabe zu verhindern, und welche rechtlichen Möglichkeiten, um das durchzusetzen, haben die CDU/CSU-Wirtschaftsminister?
Die Bundesregierung hat keinen Anlaß für eine Annahme, daß sich die CDU/CSU-geführten Bundesländer nicht mehr an den „15-Jahre-Kohleverstromungsvertrag" gebunden fühlen. Die Bundesregierung geht im Gegenteil davon aus, daß der zwischen Steinkohlenbergbau und Elektrizitätswirtschaft geschlossene Vertrag über die längerfristige Abnahme inländischer Steinkohle auch mit Unterstützung der CDU/CSU-regierten Bundesländer verwirklicht wird.
Richtig ist allerdings, daß eine enge Beziehung zwischen der Kohlepolitik und dem Einsatz der Kernenergie zur Stromerzeugung besteht. Seit nunmehr über einem Jahrzehnt wird die deutsche Energiepolitik von allen politisch verantwortlichen Kräften getragen. Zu dieser gemeinsamen Politik gehört die Nutzung sowohl der deutschen Kraftwerkssteinkohle als auch der Einsatz der Kernenergie. Volkswirtschaftlich ist die deutsche Kohlepolitik nicht zu vertreten, wenn die kostengünstige Kernenergie nicht gleichzeitig genutzt wird.
Zur Rechtslage weise ich darauf hin, daß nach den Vorschriften des Dritten Verstromungsgesetzes der Abgabesatz der Ausgleichsabgabe durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft festgesetzt wird. Dabei bedarf ein Abgabesatz, der über 4,5 % hinausgeht, der Zustimmung des Bundestages.
Angesichts der gegenwärtigen Situation auf dem Ölmarkt muß der zum 1. Januar 1986 auf 3,3% festgesetzte Abgabesatz angehoben werden, damit der Fonds seine Zahlungsverpflichtung erfüllen kann. Die Anhebung soll zum 1. Juli 1986 erfolgen. Bevor über die endgültige Höhe des Abgabesatzes entschieden wird, soll die weitere Preisentwicklung im März und April abgewartet werden. Auch ist dann die weitere Entwicklung bei den Ölförderländern, insbesondere der OPEC, besser überschaubar.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/5194 Frage 8):
Treffen Hinweise zu, wonach das Bundesministerium für Wirtschaft die übergeordneten Schwerpunkte im Zonenrandgebiet (Subventionswert 25 v. H.) im Zuge der beabsichtigten Reform der Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" abschaffen will, und wie rechtfertigt die Bundesregierung eine solche Benachteiligung des Zonenrandgebiets und des bayerischen Grenzlandes?
Es trifft nicht zu, daß das Bundeswirtschaftsministerium die übergeordneten Schwerpunkte im Zonenrandgebiet im Zuge einer Reform der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" abschaffen will; es gibt keinen entsprechenden Vorschlag des BMWi. Nach dem Stand der Beratungen mit den Ländern im Unterausschuß der genannten Gemeinschaftsaufgabe ist mit keiner wesentlichen Änderung der Schwerpunktortförderung zu rechnen.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/CSU) (Drucksache 10/5194 Frage 9):
Kann die Bundesregierung die Mitteilung bestätigen, daß die Volksrepublik Polen „der Bundesrepublik Deutschland 10,5 Milliarden DM schuldet" (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. März 1986), oder ist die Mitteilung vom 23. Oktober 1985 (Plenarprotokoll 10/167) richtig, daß sich die Zahlungsverpflichtungen der Volksrepublik Polen auf 7,3 Milliarden DM belaufen, wozu noch 390 Millionen DM Zinsverpflichtungen hinzuzuzählen seien?
Die von der Bundesregierung auf eine frühere Frage des Abgeordneten Dr. Hupka gegebene Antwort, nach der sich die Zahlungsverpflichtungen der Volksrepublik Polen aus staatlich verbürgten Lieferanten- und Finanzkrediten auf rund 7,3 Milliarden DM belaufen, ist weiterhin zutreffend. Hinzu kommen allerdings Zinszahlungsverpflichtungen aus den Umschuldungsabkommen 1982-1984 und 1985, bezogen auf deren Gesamtlaufzeit, von rund 3,2 Milliarden DM, die der Differenz zwischen den 7,3 Milliarden DM und den in der Frage genannten 10,5 Milliarden DM entsprechen.
Für das Jahr 1986 betragen die Zinszahlungsverpflichtungen aus den Umschuldungsabkommen 1981 bis 1986 rund 312 Millionen DM.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Vogt auf die Frage des Abgeordneten Reschke (SPD) (Drucksache 10/5194 Frage 15):
Stimmt die Berechnung der Zeitschrift „Impulse" in ihrer Ausgabe Nr. 3/86, S. 24 ff., daß die geplanten Änderungen des Ladenschlußgesetzes bundesweit nur auf 240 Händler zutreffen, sofern alle Bundesländer von der Neuregelung Gebrauch machen, und welche Bundesländer haben bisher Verzicht auf Anwendung der erweiterten Regelungen zum Ladenschlußgesetz signalisiert?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob die Berechnungen der Zeitschrift „Impulse" in ihrer Ausgabe 3/86 Seite 24 ff. stimmen. Sollten diese Berechnungen stimmen, so kann dennoch nicht vorhergesagt werden, für welche Verkaufsstellen in Bahnhofspassagen längere Ladenöffnungszeiten bewilligt werden. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften (Bundestags-Drucksache 10/4741) sieht vor, daß die obersten Landesbehörden ermächtigt werden sollen, im Einzelfall längere Ladenöffnungszeiten zu-
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 206. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. März 1986 15817*
zulassen, wenn die im Gesetzentwurf genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die oberste Landesbehörde entscheidet über etwaige Ausnahmebewilligungsanträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
Kein Bundesland hat gegenüber der Bundesregierung erklärt, keine Ausnahmen erteilen zu wollen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage der Abgeordneten Frau Weyel (SPD) (Drucksache 10/5194 Frage 46):
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die mit dem Text „Der LV Hessen hat, um zukünftig bei besonderen Geburtstagen oder ähnlichen Anlässen von Mitgliedern etwa einheitlich zu verfahren, selbstklebende Etiketten für Weinflaschen anfertigen lassen. Sie sollten, versehen mit dem Jahrgang und dem Namen des Mitgliedes, nach Entfernen des Originaletikettes auf eine vom jeweiligen Ortsverband beschaffte Flasche Wein aufgeklebt werden und so als BGVGeschenk dienen. Damit wird sichergestellt, daß mit einem preiswerten aber ansprechenden Geschenk die Mitglieder gleichermaßen zu einem persönlichen Anlaß bedacht werden können und trotzdem die Kasse des OV geschont wird. Ich bitte, ab sofort so zu verfahren." vorgesehene Etikettierung von Weinpräsenten durch einen Verband mit dem geltenden Weinrecht vereinbar ist, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem vorliegenden Vorgang?
Nach Artikel 83 GG führen die Länder das Weinrecht als eigene Angelegenheit aus. Ihnen obliegt daher auch die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Bezeichnung und Aufmachung von Wein im Einzelfall, wozu ihnen die Weinüberwachungsbehörden die erforderliche Sachaufklärung leisten können.
Für die von Ihnen gestellte Frage wäre insbesondere die genaue Kenntnis von Bezeichnung und Aufmachung des verwendeten Selbstklebeetiketts notwendig.
Ohne diese Kenntnis läßt sich nur allgemein folgendes sagen: Nach Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste darf Wein, dessen Bezeichnung und Aufmachung den in dieser Verordnung in Artikel 2 für Tafelwein, in Artikel 12 für Qualitätswein b. A. und in den Artikeln 27 und 28 für Drittlandsweine enthaltenen Vorschriften nicht entspricht, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Inverkehrbringen ist nach § 45 Abs. 8 des Weingesetzes „jedes Abgeben an andere". Hierzu gehört jeder Wechsel der Verfügungsgewalt, auch die unentgeltliche, schenkweise Abgabe.
Danach darf z. B. ein deutscher Qualitätswein b. A. nicht abgegeben werden, wenn sein Etikett nicht mindestens folgende Angaben enthält:
a) das bestimmte Anbaugebiet
b) entweder die Bezeichnung „Qualitätswein b. A." oder eine der folgenden Bezeichnungen
— „Qualitätswein" oder
— „Qualitätswein mit Prädikat" in Verbindung mit einem der Begriffe „Kabinett", „Spätlese", „Auslese", „Beerenauslese", „Trockenbeerenauslese" oder „Eiswein",
c) das Nennvolumen und
d) den Namen oder Firmennamen des Abfüllers sowie der Gemeinde oder des Ortsteils seines Hauptsitzes.
Nach deutschem Recht ist außerdem die Angabe der amtlichen Prüfungsnummer sowie bei Prädikatswein die Angabe einer kleineren geographischen Einheit (mindestens des Bereichs) erforderlich.
Der Bundesregierung sind bisher keine Tatsachen bekannt geworden, die eine Änderung der geltenden Rechtslage erforderlich erscheinen ließen.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Frau Karwatzki auf die Frage des Abgeordneten Lowack (CDU/CSU) (Drucksache 10/5194 Frage 48):
Weshalb wurden Asylanten bzw. Asylbewerber nicht zu sinnvoller Arbeit herangezogen, die der Allgemeinheit dienen könnte und der Menschenwürde der Betroffenen eher entspricht als quälendes Nichtstun?
Im Jahre 1980 ist eine einjährige Wartezeit, die 1981 auf zwei Jahre ausgedehnt worden ist, vor Erteilung der Arbeitserlaubnis für Asylbewerber eingeführt worden. Mit dieser Maßnahme soll der massierten Einreise von Personen entgegengewirkt werden, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht erfüllen, sondern einen Asylantrag stellen, um in der Bundesrepublik Deutschland arbeiten zu können. In der Zwischenzeit wird der Lebensunterhalt überwiegend aus Sozialhilfemitteln gedeckt.
Während der Wartezeit können Asylbewerber nach Maßgabe der §§ 18 und 19 in Verbindung mit § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten herangezogen werden.
Die Sozialhilfeträger sind nach § 19 Abs. 1 BSHG gehalten, nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Soweit der Bundesregierung bekannt ist, machen sie von den genannten Regelungen in unterschiedlichem Umfang Gebrauch. Es ist Sache der für die Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes zuständigen Behörden in den Ländern zu beurteilen, ob das Arbeitsangebot für Asylbewerber im Rahmen des rechtlich und faktisch Möglichen auszuweiten wäre. Der Bundesregierung ist eine unmittelbare Einflußnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
15818* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 206. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. März 1986
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Reschke (SPD) (Drucksache 10/5194 Frage 52):
Ist die Bundesregierung angesichts des Unfalls eines elfjährigen Jungen am 15. Februar 1986 in Essen der Ansicht, daß die Stromführungsanlagen der Deutschen Bundesbahn ausreichend gegen spielende Kinder gesichert sind, und welche Unfälle ähnlicher Art haben sich in der Vergangenheit ereignet?
Die Deutsche Bundesbahn errichtet, betreibt und unterhält ihre elektrischen Licht- und Kraft- sowie die Fahrleitungsanlagen für die elektrische Zugförderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker; die zu den anerkannten Regeln der Technik gehören und nach § 2 der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung uneingeschränkt den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Die Schutzmaßnahmen sind nach diesen Bestimmungen so bemessen, daß Gefährdungen und Unfälle durch zufälliges Berühren betriebsmäßig unter Spannung stehender Teile ausgeschlossen sind.
Gegen fahrlässiges und vorsätzliches Fehlverhalten lassen sich 100%ige Schutzmaßnahmen an elektrischen Geräten und Anlagen nicht ergreifen.
Durch vorsätzliches Besteigen von Fahrleitungsmasten durch Jugendliche haben sich im Netz der Deutschen Bundesbahn in den zurückliegenden Jahren folgende Starkstromunfälle ereignet:
1983 2 Unfälle
1984 1 Unfall
1985 2 Unfälle
1986 1 Unfall
In allen Fällen lag Selbstverschulden vor.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Fragen des Abgeordneten Pöppl (CDU/CSU) (Drucksache 10/5194 Fragen 55 und 56):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das mit der Nutzung von Krafträdern verknüpfte Unfallrisiko, insbesondere bei Jugendlichen, außerordentlich und überproportional hoch ist und daß relativ instabile, dem Fahrer keinen Schutz gewährende, schwierig zu beherrschende und für andere Verkehrsteilnehmer schwer erkenn- und berechenbare Verkehrsmittel Motorrad besonders hohe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen der Fahranfänger stellt, und ist es richtig, daß zudem die Nutzer dieses Verkehrsmittels überwiegend junge Menschen sind, die sich oft noch in einem Reifungsprozeß befinden und deren Neigung zum Erprobungsverhalten erst mit der sich langsam entwickelnden emotionalen Stabilität der Persönlichkeit abgebaut wird?
Sieht die Bundesregierung es als ein zweckdienliches Mittel der Verkehrssicherheit in diesem Bereich an, in absehbarer Zeit für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr die Benutzung von Personen-Kleinkraftwagen mit Geschwindigkeitsund Leistungsbegrenzung zu erlauben, und sieht sie es als richtig an, daß für jugendliche Fahranfänger der Wegfall der Instabilität des Kraftfahrzeugs eine wesentliche Hilfe bei der Einführung dieses Personenkreises in den motorisierten Straßenverkehr bringen würde?
Zu Frage 55:
Die Bundesregierung teilt — wie im Verkehrssicherheitsprogramm 1984 ausgeführt — diese Auffassung.
Der Bundesminister für Verkehr hat mittlerweile durch die 5. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 1985, die am 1. April 1986 in Kraft treten wird, die im Verkehrssicherheitsprogramm zur Bekämpfung des hohen Unfallrisikos jugendlicher Zweiradfahrer angekündigten Maßnahmen umgesetzt. Neben deutlichen Verbesserungen der Ausbildung und Prüfung ist hier vor allem die Einführung des sogenannten „Stufenführerscheins" im Bereich der Klasse 1 zu nennen, der in Zukunft verhindern wird, daß junge Motorradanfänger unmittelbar nach der Prüfung extrem leistungsstarke und schnelle Motorräder fahren.
Zu Frage 56:
Bereits nach geltendem Recht (§§ 5, 7 StVZO) können 16jährige mit einem Führerschein der Klasse 5, der nach einer nur theoretischen Prüfung erteilt wird, sogenannte „Mini-Mobile" fahren, wenn diese entweder
— eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, oder
— einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 (dann keine Geschwindigkeitsbeschränkung)
haben. Fahrzeuge der zuletzt genannten Kategorie erreichen Geschwindigkeiten um ca. 50 km/h, so daß sie im Stadtverkehr „mitschwimmen" können.
Bisher konnte allerdings nicht festgestellt werden, daß durch diese Möglichkeit die Zweiradbegeisterung in den betroffenen Altersjahrgängen nachgelassen hat. Dies mag auch daran liegen, daß ein Klein-Pkw erheblich teurer ist als ein Mokick oder ein Leichtkraftrad.
Nicht außer acht gelassen werden darf die Tatsache, daß ein Pkw im Vergleich zum Zweirad mehr Gelegenheit zur Mitnahme von Beifahrern bietet. Es besteht also die Gefahr, daß sich die Unfallbilanz insgesamt verschlechtern könnte.
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit daher nicht, über das geltende Recht hinaus die Möglichkeiten zum Führen von Klein-Pkw für Jugendliche zu erweitern. Eine generelle Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen muß dem Ergebnis der Brüsseler Beratungen für eine weitere europäische Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts vorbehalten bleiben.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schulte auf die Frage des Abgeordneten Wittmann (Tännesberg) (CDU/CSU) (Drucksache 10/5194 Frage 57):
Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Antwort auf meine parlamentarische Anfrage vom 28. Januar 1986, in der zum Ausdruck gebracht wurde, daß es
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 206. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. März 1986 15819*
keine konkreten Streckenstillegungspläne der Deutschen Bundesbahn (DB) für die Strecke Neustadt/Waldnaab-Floß gibt und der Aussage des Bayerischen Staatsministers für Wirtschaft und Verkehr, Jaumann, vom Mittwoch, dem 12. März 1986 gegenüber der CSU-Landtagsfraktion in München, daß die Strecke Neustadt/Waldnaab-Floß zu den Linien gehöre, auf denen die DB den Personennahverkehr einstellen will, und wie sieht die Zukunft der Strecke Neustadt/Waldnaab-Floß nun wirklich aus?
Zwischen beiden Aussagen besteht keine Diskrepanz.
Die Antwort auf Ihre am 28. Januar 1986 eingereichte schriftliche Anfrage lautete — entgegen Ihrer Wiedergabe in der jetzigen Anfrage — wie folgt:
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr des Freistaates Bayern führt z. Z. mit der Deutschen Bundesbahn Verhandlungen über eine Vereinbarung zur künftigen Bedienung des öffentlichen Personennahverkehrs in Bayern. In diese Verhandlungen ist auch die Strecke Neustadt (Waldnaab)-Floß einbezogen. Eine Aussage ist erst nach Abschluß der Gespräche möglich.
Ein Vereinbarungsabschluß ist noch nicht erfolgt.
Ein Verfahren nach dem Bundesbahngesetz ist für diese Strecke bislang nicht eingeleitet.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Rawe auf die Fragen des Abgeordneten Paterna (SPD) (Drucksache 10/5194 Fragen 58 und 59):
Zu welchem Zweck betreibt APF (AKTUELL Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG) am Mexikoring in Hamburg neuerdings eine Satellitenempfangs- und -sendeanlage, und auf welcher Rechtsgrundlage beruht dieser Betrieb?
Inwieweit wird durch den Betrieb dieser Fernmeldeanlage die „Vereinbarung über Technische Leistungen der Deutschen Bundespost bei Ton- und Fernsehübertragungen zwischen der AKTUELL Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG und der Deutschen Bundespost" bezüglich der laufenden monatlichen Entgelte und bezüglich der ab 1. Januar 1987 vereinbarten Abrechnungsmodalitäten berührt?
Die bei der APF eingerichtete kleine Empfangserdfunkstelle wird im Rahmen eines Nutzungsvertrages zwischen APF und Bundespost für die Dauer des bei Eutelsat angemeldeten mehrmonatigen Übertragungszeitraumes von der Deutschen Bundespost bereitgestellt und in Rechnung gestellt.
Die dient der Übertragung von über den Satelliten ECS-F2 geführten Ton- und Fernsehsignalen.
Die Nutzung der Empfangserdefunkstelle in Hamburg und die von Ihnen zitierten Vereinbarungen mit APF basieren auf separaten Verträgen, die auf benutzungsrechtlicher Ebene nichts miteinander zu tun haben.
Die zukünftige Ausgestaltung der zitierten Vereinbarung liegt noch nicht fest.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Rawe auf die Fragen des Abgeordneten Liedtke (SPD) (Drucksache 10/5194 Fragen 60 und 61):
Wie werden Lohn- und Gehaltskürzungen auf Grund einer Teilnahme an Warnstreiks, Demonstrationen gegen die Änderung des § 116 AFG etc. bei der Deutschen Bundespost EDV-mäßig bearbeitet, und erlauben die verwendeten Schlüssel eine Differenzierung nach Fallgruppen?
Welche Vorschriften und technischen Vorkehrungen bezüglich Löschung, Nichtweitergabe an andere Dienststellen etc. gibt es bei der Deutschen Bundespost, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verfahren unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten?
Fehlzeiten von Angestellten, Arbeitern und Auszubildenden aus Anlaß einer Teilnahme an Warnstreiks bzw. einer Teilnahme an Demonstrationen gegen die Änderung des § 116 AFG während der Arbeitszeit führen zur Kürzung der Löhne bzw. Vergütungen. Zur Durchführung der Kürzungen teilen die Beschäftigungsämter den Besoldungskassen in jedem Einzelfall den Sachverhalt in Form einer Bezügeanzeige mit. Die Mitteilung umfaßt den Zeitraum der Fehlzeiten (Tage oder Stunden) sowie die Schlüsselzahl „94 — Urlaub ohne Bezüge". Neben der Kürzung von Lohn/Vergütung bewirkt dieser Schlüssel lediglich den Andruck eines diesbezüglichen Hinweises auf der Bezügemitteilung.
Eine Weitergabe der Schlüsselzahl „94 — Urlaub ohne Bezüge" vom Besoldungskassendienst an andere Dienststellen der Deutschen Bundespost oder gar Dritte erfolgt nicht.
Die Löschung des o. a. Merkmals fällt zeitlich zusammen mit der Vernichtung der Bezügeanzeigen und der Bezügelisten 6 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kürzung vorgenommen wurde.
Diese Verfahrensweise ist deshalb auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.