Rede:
ID1020105100

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 81
    1. der: 7
    2. und: 5
    3. —: 4
    4. Dr.: 3
    5. Drucksache: 3
    6. Abgeordnete: 2
    7. Götz: 2
    8. Schmidt: 2
    9. \n: 2
    10. Beratung: 2
    11. des: 2
    12. von: 2
    13. zur: 2
    14. 3: 2
    15. b: 2
    16. eine: 2
    17. das: 2
    18. Wort: 2
    19. Das: 2
    20. b): 1
    21. Zweite: 1
    22. dritte: 1
    23. Bundesregierung: 1
    24. eingebrachten: 1
    25. Entwurfs: 1
    26. eines: 1
    27. Zweiten: 1
    28. Gesetzes: 1
    29. Bekämpfung: 1
    30. Wirtschaftskriminalität: 1
    31. 10/318: 1
    32. —Beschlußempfehlung: 1
    33. Bericht: 1
    34. Rechtsausschusses: 1
    35. 10/5058: 1
    36. —Berichterstatter:Abgeordnete: 1
    37. Zu: 1
    38. Tagesordnungspunkt: 1
    39. liegt: 1
    40. ein: 1
    41. Änderungsantrag: 1
    42. Fraktion: 1
    43. SPD: 1
    44. auf: 1
    45. 10/5100: 1
    46. vor.Meine: 1
    47. Damen: 1
    48. Herren,: 1
    49. nach: 1
    50. einer: 1
    51. Vereinbarung: 1
    52. im: 1
    53. Ältestenrat: 1
    54. sind: 1
    55. gemeinsame: 1
    56. Tagesordnungspunkte: 1
    57. a: 1
    58. Aussprache: 1
    59. 60: 1
    60. Minuten: 1
    61. vorgesehen.: 1
    62. Ist: 1
    63. Haus: 1
    64. damit: 1
    65. einverstanden?: 1
    66. Ich: 1
    67. sehe: 1
    68. keinen: 1
    69. Widerspruch.Wird: 1
    70. Berichterstattung: 1
    71. gewünscht?: 1
    72. ist: 1
    73. offensichtlich: 1
    74. nicht: 1
    75. Fall.Ich: 1
    76. eröffne: 1
    77. die: 1
    78. Aussprache.: 1
    79. hat: 1
    80. Herr: 1
    81. Götz.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 10/201 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 201. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 Inhalt: Aktuelle Stunde betr. Verantwortung aller demokratischen Parteien gegenüber Anfängen antisemitischer Tendenzen Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 15413 B Klein (München) CDU/CSU 15414 C Frau Renger SPD 15415 B Gerster (Mainz) CDU/CSU 15416 B Dr. Müller (Bremen) GRÜNE 15417 B Dr. de With SPD 15418A Dr. Kohl, Bundeskanzler 15418 D Weirich CDU/CSU 15419 D Duve SPD 15421 B Lowack CDU/CSU 15422 B Fischer (Bad Hersfeld) GRÜNE 15423 B Waltemathe SPD 15423 D Schäfer (Mainz) FDP 15424 C Reddemann CDU/CSU 15425 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze — Drucksache 10/2652 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5083 — Saurin CDU/CSU 15426 B Bachmaier SPD 15427 D Beckmann FDP 15429 C Mann GRÜNE 15430 D Engelhard, Bundesminister BMJ . . . 15432 D Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Schmidt (München), Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Schröder (Hannover), Stiegler, Dr. de With, Dr. Schwenk (Stade) und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Drucksache 10/119 —Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5058 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Drucksache 10/318 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5058 — Dr. Götz CDU/CSU 15434 B Schmidt (München) SPD 15437 B Kleinert (Hannover) FDP 15440 C Tatge GRÜNE 15442 D Engelhard, Bundesminister BMJ . . . 15443 D II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) — Drucksache 10/1262 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — Drucksache 10/4618 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4718 — in Verbindung mit Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN Verbot von Lindan — Maßnahmen gegen den Borkenkäfer — Drucksachen 10/1578 (neu), 10/4472 — Bayha CDU/CSU 15445 C Frau Weyel SPD 15447 B Bredehorn FDP 15448 D Werner (Dierstorf) GRÜNE 15449 D Dr. von Geldern, Parl. Staatssekretär BML 15451A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes — Drucksache 10/5064 — in Verbindung mit Erste Beratung des von der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) — Drucksache 10/3628 — Dr. von Geldern, Parl. Staatssekretär BML 15453 B Frau Blunck SPD 15455 B Sauter (Epfendorf) CDU/CSU 15457 A Werner (Dierstorf) GRÜNE 15458 D Paintner FDP 15460 D Schulte (Menden) GRÜNE (Erklärung nach § 30 GO) 15462 A Dr. Rumpf FDP (Erklärung nach § 30 GO) 15462 C Beratung des Antrags der Abgeordneten Kastning, Kuhlwein, Bernrath, Frau Odendahl, Peter (Kassel), Weisskirchen (Wiesloch), Vogelsang, Dr. Penner, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD Neue Informations- und Kommunikationstechnologien und Bildung — Drucksache 10/4580 — Kastning SPD 15462 D Schemken CDU/CSU 15464 B Frau Dann GRÜNE 15465 D Dr.-Ing. Laermann FDP 15466 D Pfeifer, Parl. Staatssekretär BMBW . . 15467 D Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hickel, Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN Umweltschutz und Bundeswehr — Drucksachen 10/2090, 10/3529 — in Verbindung mit Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hickel, Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN Naturbeeinträchtigung durch Rüstung und Militär in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksachen 10/2221, 10/3530 — Frau Hönes GRÜNE 15469A Dr.-Ing. Oldenstädt CDU/CSU 15471A Dr. Klejdzinski SPD 15472 D Ronneburger FDP 15475 B Kolbow SPD 15477 C Frau Roitzsch (Quickborn) CDU/CSU . 15479 D Würzbach, Parl. Staatssekretär BMVg . 15481 D Beratung der Großen Anfrage des Abgeordneten Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN Zentrales Verkehrs-Informations-System (ZEVIS) beim Kraftfahrt-Bundesamt — Drucksachen 10/2226, 10/3761 — Mann GRÜNE 15484 D Broll CDU/CSU 15486 C Wartenberg (Berlin) SPD 15488 C Baum FDP 15490 C Dr. Schulte, Parl. Staatssekretär BMV . 15492 A Beratung der Ubersicht 13 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht — Drucksache 10/4725 — Mann GRÜNE 15493 D Helmrich CDU/CSU 15494 D Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 III Dr. de With SPD 15495 D Kleinert (Hannover) FDP 15496 C Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem ... Strafrechtsänderungsgesetz — Strafaussetzung zur Bewährung — Drucksache 10/5061 — 15497 A Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Ersten Rechtsbereinigungsgesetz — Drucksache 10/5062 — 15497 B Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes — Drucksache 10/5063 — 15497 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung — Drucksache 10/3559 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 10/4748 — Frau Augustin CDU/CSU 15497 D Delorme SPD 15498 D Eimer (Fürth) FDP 15500A Frau Wagner GRÜNE 15501A Frau Karwatzki, Parl. Staatssekretär BMJFG 15502 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main- Donau-Wasserstraße — Drucksache 10/4632 — 15502 C Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers für Wirtschaft Rechnungslegung über das Sondervermögen des Bundes „Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" —Wirtschaftsjahr 1983 — Drucksachen 10/2666, 10/3511 — . . . 15502 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen Veräußerung der ca. 26,6 ha großen bundeseigenen Liegenschaft in RheinstettenForchheim, Kutschenweg 10, an das Land Baden-Württemberg — Drucksache 10/4947 — 15502 D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1986 hier: Einzelplan 14 Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung — Drucksache 10/4363, 10/4724 — . . . . 15503A Beratung der Sammelübersicht 136 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/5056 — 15503 C Beratung des Antrags der Fraktion DIE GRÜNEN Großversuch Tempo 100 — Drucksache 10/5050 (neu) — 15503 C Nächste Sitzung 15503 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 15505* A Anlage 2 Privatisierung des Reinigungsdienstes und der Kfz-Werkstätten der Bundespost; Kostenersparnis MdlAnfr 1 21.02.86 Drs 10/5081 Müller (Wesseling) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Rawe BMP . . . . 15505* B Anlage 3 Anteil von Firmengründungen an den Konkursen 1984 und 1985 MdlAnfr 83 21.02.86 Drs 10/5081 Austermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . 15506*A Anlage 4 Vereinbarkeit der allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes MdlAnfr 88 21.02.86 Drs 10/5081 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 15506* B Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15413 201. Sitzung Bonn, den 27. Februar 1986 Beginn: 8.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 28. 2. Böhm (Melsungen) ** 28. 2. Clemens 28. 2. Dr. Corterier 28. 2. Ertl 27. 2. Gansel 28. 2. Gallus 27. 2. Gattermann 27. 2. Genscher 28. 2. Hauck 27. 2. Graf Huyn 28. 2. Dr. Jahn (Münster) 27. 2. Kohn 28. 2. Dr. Kreile 27. 2. Dr. Langner 28. 2. Lenzer ** 28. 2. Marschewski 28. 2. Dr. Meyer zu Bentrup 27. 2. Dr. Penner 28. 2. Poß 27. 2. Schlaga 28. 2. Dr. Schmidt (Gellersen) 28. 2. Schmidt (Hamburg) 28. 2. Schmidt (Hamburg-Neustadt) 28. 2. Schmidt (München) ** 28. 2. Schröder (Hannover) 28. 2. Schröer (Mülheim) 27. 2. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim ** 28. 2. Spilker 28. 2. Stockleben 28. 2. Dr. Stoltenberg 28. 2. Weisskirchen (Wiesloch) 27. 2. Dr. Wieczorek 28. 2. Wimmer (Neuss) 28. 2. Frau Zeitler 28. 2. Frau Zutt 28. 2. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Rawe auf die Frage des Abgeordneten Müller (Wesseling) (CDU/CSU) (Drucksache 10/5081 Frage 1): Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost den Reinigungsdienst und die Kraftfahrzeugwerkstätten privatisiert, und wenn ja, welche Kostenersparnis wird hierdurch erzielt? Im Bereich der Deutschen Bundespost werden viele Dienstgebäude schon seit Jahren durch Unternehmen gereinigt. Der Anteil der Fremdreinigung betrug am 1. Januar 1986 fast die Hälfte, nämlich 47 v. H. der Gesamtreinigungsfläche von rund 17 Millionen m2 in den Postobjekten. Die Deutsche Bundespost gibt jährlich mehr als eine halbe Milliarde DM für die Reinigung ihrer Gebäude aus. Der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zwingt zu Überlegungen, wie diese Dienstleistung für die Deutsche Bundespost am wirtschaftlichsten erbracht werden kann. In den letzten Jahren haben Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof übereinstimmend die Unwirtschaftlichkeit der Eigenreinigung festgestellt. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Bereich der Deutschen Bundespost in zahlreichen Objekten unterschiedlicher Größe und Nutzung haben ergeben, daß die Eigenreinigung mehr als doppelt so teuer ist wie die Fremdreinigung. Die Postdienststellen sind daher mit Verfügung vom 28. Dezember 1984 angehalten worden, die Fremdreinigung in den Nichtsicherheitsbereichen im Rahmen des Möglichen auszuweiten. Die Sicherheitsbereiche - etwa 25 v. H. der Gesamtfläche - bleiben in Eigenreinigung. Aus Anlaß der im letzten Jahr begonnenen Umstellung wird keine Post-Reinigungskraft entlassen; auch die Wochenarbeitszeit wird nicht gekürzt. Deshalb können keine sozialen Härten aufkommen. Durch diese Maßnahme in der Gebäudereinigung wird die Deutsche Bundespost in dem vorgesehenen Umstellungszeitraum von 10 Jahren etwa 500 Millionen DM und in den Folgejahren nach Abschluß der Umstellung jährlich etwa 200 Millionen DM einsparen können. Anfang 1984 hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Unternehmensberatung Knight Wendling AG (KW) beauftragt, ein Strategisches Konzept für das Postwesen zu erstellen. Ein Teilbereich davon ist das Betriebskonzept Logistik und Werkstätten, in welchem unter anderem die Instandhaltung der Kfz und Anhängerfahrzeuge der Deutschen Bundespost begutachtet worden ist. Dieses Gutachten der Unternehmensberatung ist intern von einer Projektgruppe Werkstättendienst geprüft worden. In der Beurteilung des Gutachtens wird zusammenfassend festgestellt, daß die im Gutachten ausgewiesenen Rationalisierungspotentiale zwar nicht schlüssig nachvollziehbar sind, daß das Gutachten jedoch eine Reihe von Hinweisen und Anregungen enthält, die es wert sind, auch im Detail untersucht zu werden. Diese Prüfungen haben noch nicht stattgefunden. Weiterhin hat die Unternehmensberatung festgestellt, daß in den vergangenen Jahren schon eine beachtliche Steigerung der Produktivität erreicht werden konnte und dieser Anpassungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Ausgehend vom Ist-Zustand und auf Grundlage des Gutachtens KW, sowie ergänzt durch gezielte Untersuchungen, wird das langfristige Konzept für die Fahrzeug-Instandhaltung fortentwickelt. Ungeachtet dessen ist in geeigneten Fällen eine Steigerung des vergabefähigen Anteils der Kfz-In- 15506* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 standhaltung an Privatwerkstätten künftig vorgesehen. Wesentlich dabei ist, daß außer dem selbstverständlich zu fordernden Gebot der Wirtschaftlichkeit und betrieblichen Zweckmäßigkeit auch Gesichtspunkte der Ordnungspolitik, des Arbeitsmarktes und der Sozialverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Austermann (CDU/CSU) (Drucksache 10/5081 Frage 83): Können von der Bundesregierung Auskünfte darüber gegeben werden, wie hoch der Anteil von neuen Firmengründungen an den Firmenpleiten der Jahre 1984 und 1985 gewesen ist? Die amtliche Statistik unterscheidet bei den Insolvenzen nur zwischen Unternehmen, die jünger bzw. die älter als 8 Jahre sind; neugegründete Unternehmen werden nicht gesondert erhoben. Der Anteil von Unternehmen, die jünger als 8 Jahre waren, an den Insolvenzen lag 1980 mit 81,1 % am höchsten und ist seitdem kontinuierlich gesunken; 1984 betrug der Anteil junger Unternehmen an den Insolvenzen 75,4 %, 1985 lag er bei 74,8 %. Hier sollte aber beachtet werden, daß zwar 1985 rd. 10 200 junge Unternehmen durch Insolvenz aus dem Markt ausgeschieden sind, dies aber bezogen auf die Zahl der gleichzeitig neu gegründeten Unternehmen, nämlich 318 000 in 1985, nur rd. 3% ausmacht. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/5081 Frage 88): Sind die allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AAB-BML) mit dem Bundesminister der Justiz im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes abgestimmt worden, und hält es die Bundesregierung z. B. mit dem AGB-Gesetz vereinbar, in allgemeinen Auftragsbestimmungen Vertragsstrafenversprechen abzufordern (vgl. AAB-BML XIII Nr. 4)? Die „Allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AABBML)" sind vom BML im Rahmen seiner eigenen Ressortkompetenz getroffen worden (Art. 65 Satz 2 GG). Der Bundesminister der Justiz wurde nicht eingeschaltet, weil eine rechtsförmliche Prüfung nicht in Betracht kam (§§ 38 und 67 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Besonderer Teil — GGO II). Das Bundesjustizministerium hat dieses Vorgehen als richtig bestätigt. II. Die AAB-BML sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere auch mit dem „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)" vereinbar. Die AAB dienen der zielgerechten, effizienten Durchführung einer staatlichen Aufgabe, die im Haushalt des BML wie folgt festgelegt ist: „Im Interesse der deutschen Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (Agrarwirtschaft) beteiligt sich der Bund an Messen, Ausstellungen und Lehrschauen dieser Wirtschaftszweige mit eigenen Beiträgen." Seine eigene Verpflichtung, die öffentlichen Mittel zum größtmöglichen Nutzen der Agrarwirtschaft einzusetzen, hat der Bund in jedem Falle sicherzustellen, auch soweit er sich zur Durchführung seiner Messebeteiligungen privater Messegesellschaften bedient. Allein die Tatsache, daß das BML zur Einschaltung von Messegesellschaften das zivilrechtliche Institut eines Geschäftsbesorgungsvertrags (kurz Auftrag genannt) anwendet, führt nicht dazu, daß die AAB-BML an den Maßstäben privatrechtlicher Geschäftsbedingungen von Unternehmen zu messen seien. Selbst für diesen Fall enthalten die AABBML jedoch nichts, was dem AGB-Gesetz zuwiderlaufen könnte. Eine zutreffende Würdigung aller Bestimmungen der AAB-BML läßt deutlich erkennen, daß den Auftragnehmern Vorgehensregeln gegeben werden, — die dem ziel- und zweckgerechten sowie effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel (Nutzen der Agrarwirtschaft) dienen — und die dem verantwortlichen BML die notwendige Mitwirkung bei den Vorbereitungen und der Durchführung der Messebeteiligungen ermöglichen. Auch Bestimmungen und Hinweise über Folgen nicht gehöriger Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben gehören zum Wesen einer sachgerechten Verwendung der öffentlichen Mittel. Dies gilt auch für die in Ziffer XIII. Nr. 4 vorgesehene Vertragsstrafe. Hier handelt es sich um folgendes: Ein wesentliches Element der Messebeteiligungen des Bundes ist das gemeinsame Auftreten des Bundes mit „seiner Wirtschaft". Damit wird gegenüber dem Ausland die gemeinsame Verantwortung von Staat und Wirtschaft — das Einstehen des Staates für die Leistungsfähigkeit der Unternehmen — bewußt herausgestellt. Dies gilt insbesondere für Länder mit staatlich orientierter Wirtschaft, die im Staat ihren „richtigen Partner" sehen. Im Sinne der Zweckbestimmung der Messebeteiligung (Bund beteiligt sich im Interesse der Agrarwirtschaft) ist es deshalb geboten, daß der Bund als Träger der Ausstellung auftritt (entsprechende Be- Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15507* schriftung des Messestandes und in Informationsschriften). Es gab Fälle, in denen Auftragnehmer sich trotz wiederholter Abmahnungen als Träger der Ausstellung deklarierten (vgl. Seite 11 oben AAB-BML). Um solchen Vorfällen nicht durch Ausschluß des betreffenden Auftragnehmers begegnen zu müssen, wurde das weniger einschneidende Mittel der Androhung einer Vertragsstrafe vorgesehen. Dieser Ausnahmefall kann korrekt handelnde Auftragnehmer nicht stören. Die gewählte Art der Sicherung der öffentlich-rechtlichen Ziele der staatlichen Messebeteiligungen ist keineswegs vergleichbar mit einer gemäß § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz unzulässigen Vertragsstrafe. Dort sind völlig andere Fälle betroffen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Annemarie Renger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
    Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung. Ich rufe die Art. 1 bis 7, Einleitung und Überschrift in der Ausschußfassung auf. Wer den aufgerufenen Vorschriften zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    ein und kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
    Ich rufe die Tagesordnungspunkte 3 a und 3 b auf:
    a) Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Schmidt (München), Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Schröder (Hannover), Stiegler, Dr. de With, Dr. Schwenk (Stade) und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)
    — Drucksache 10/119 —
    Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

    — Drucksache 10/5058 —
    15434 Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986


Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

Abgeordnete Dr. Götz Schmidt (München)


(Erste Beratung 25. Sitzung)

b) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG)

— Drucksache 10/318 —
Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

— Drucksache 10/5058 —
Berichterstatter:
Abgeordnete Dr. Götz Schmidt (München)


(Erste Beratung 25. Sitzung)

Zu Tagesordnungspunkt 3 b liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 10/5100 vor.
Meine Damen und Herren, nach einer Vereinbarung im Ältestenrat sind eine gemeinsame Beratung der Tagesordnungspunkte 3 a und b und eine Aussprache von 60 Minuten vorgesehen. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich sehe keinen Widerspruch.
Wird das Wort zur Berichterstattung gewünscht? — Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Götz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eicke Götz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Opposition hat kürzlich den Vorwurf erhoben, die Koalitionsfraktionen seien bei der Gesetzgebung nur noch das Vollzugsorgan der Regierung.

    (Fischer [Osthofen] [SPD]: In der Tat!)

    Sicherlich läßt sich das bei der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes so nicht belegen;

    (Schmidt [München] [SPD]: Da waren Sie das Vollzugsorgan der Wirtschaft!)

    denn von dem ursprünglichen Regierungsentwurf ist nach den Beratungen zwischen den Koalitionsfraktionen und in den Ausschüssen eigentlich nicht mehr viel übriggeblieben. Ich habe mir die Mühe gemacht, das einmal nachzuzählen, und habe festgestellt, daß von den ursprünglichen Paragraphen nur noch etwa 50 % vorhanden sind. Statt dessen sind zwei Drittel neu eingeführt worden.
    Schwerpunkt der Änderungen des Regierungsentwurfs war die Einfügung von Straftatbeständen gegen den Mißbrauch von Computern. Die rasante Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenbearbeitung hat zu einer ebenso schnellen Zunahme strafwürdiger Verhaltensformen geführt, denen mit geltendem Recht nicht mehr beizukommen ist. Die Auswertung höchstrichterlicher Entscheidungen und kriminalpolitischer Erfahrungen im In- und Ausland fanden deshalb ihren Niederschlag im heute zu beschließenden Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. In weitgehender Übereinstimmung sind die Mitglieder des Rechtsausschusses der Überzeugung, daß erhebliche Strafbarkeitslücken besonders in den Fällen des betrügerischen Mißbrauchs bei der Verwendung von Datenbearbeitungsanlagen, in den Fällen der Fälschung oder Unterdrückung von gespeicherten Daten im Rechts- und Beweisverkehr sowie bei Computersabotage und -spionage bestehen. Wie in der „Welt" von gestern zu lesen war, wird die Computerkriminalität, das sogenannte Verbrechen auf Tastendruck, zum immer drängenderen Problem. Sachverständige schätzen den Gesamtschaden durch Computerdelikte auf 15 Milliarden DM jährlich.
    Allerdings sind die drei Hauptgruppen der Computerkriminalität, die der Justizminister von Nordrhein-Westfalen kürzlich vor Juristen in Bielefeld bezeichnet hat, keine Kriminalität, die sich ganz allgemein unter dem Begriff der Wirtschaftskriminalität subsumieren ließe. Weder die Vermögensdelikte wie Computerbetrug, Computersabotage und Computerspionage noch die Delikte gegen Persönlichkeitsrechte wie das Ausspähen von Daten noch die verschiedenen Verstöße gegen staatliche Sicherheitsinteressen sind typische Verhaltensweisen, die auf die sogenannten Täter mit weißem Kragen beschränkt wären. Solche Unrechtshandlungen sind vielmehr ebenso wie Diebstahl, Betrug oder Urkundenfälschung im klassischen Sinn zum JedermannDelikt geworden, bei dem das Stimulans nicht etwa in der Eigenart des ausgeübten Berufes, sondern eher im technischen Sachverstand liegt. Man sollte deswegen im Zusammenhang mit diesem Gesetz nicht pauschal von Wirtschaftskriminalität sprechen, zumal die öffentliche Diskussion immer wieder Gefahr läuft, den Täter mit weißem Kragen mit Führungskräften in der Wirtschaft allgemein in Verbindung zu bringen. Dahinter mag das politische Kalkül stehen, dem Manager oder dem Bankier auch einmal eins auszuwischen, um sich damit beim vielzitierten kleinen Mann als dessen Sachverwalter darzustellen. Ich lege deshalb Wert auf die Feststellung, daß meine Fraktion den vorliegenden Gesetzentwurf — abseits jeder gesellschaftspolitischen Ideologie — unter rein kriminalpolitischen und juristischen Gesichtspunkten beurteilt.

    (Beifall bei der CDU/CSU — Heiterkeit bei der SPD)

    Bei dieser Gelegenheit möchte ich hervorheben, daß die Beratungen im Rechtsausschuß von großer Sachlichkeit getragen waren

    (Beifall des Abg. Fischer [Osthofen] [SPD])

    und daß man bei der Formulierung der meisten Tatbestände zu einem übereinstimmenden Ergebnis gekommen ist. Das gilt insbesondere für die Einführung der Straftatbestände der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten, für den Computerbetrug, für den Kapitalanlagebetrug, für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, den Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten, die Fälschung beweiserheblicher Daten oder Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenbearbeitung, das rechtswidrige Löschen, das Unterdrük-
    Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15435
    Dr. Götz
    ken, das Unbrauchbarmachen oder das Verändern von Daten und selbstverständlich auch für die Computersabotage.
    Ich möchte allerdings mehr auf die abweichenden Meinungen zu sprechen kommen und komme jetzt zunächst zu § 14 StGB. Die von der Ausschußmehrheit empfohlene Änderung der Regelungen über den sogenannten gewillkürten Vertreter bringt eine Klarstellung im Vergleich zum geltenden Recht. Den Vorschlag des ursprünglichen Entwurfs, auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Beauftragung zu verzichten, konnte die CDU/CSU-Fraktion nicht übernehmen. Das Tatbestandsmerkmal der ausdrücklichen Beauftragung soll im Interesse des Beauftragten klare Verhältnisse schaffen. Es ist insoweit eine Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers. Das Tatbestandsmerkmal begründet die individuelle Vorwerfbarkeit, weil dem Beauftragten erst bei einer ausdrücklichen Aufgabenübertragung die auf ihn übergegangene Verantwortung deutlich wird. Außerdem bewirkt das Merkmal der Ausdrücklichkeit den Zwang zu einer deutlichen Festlegung der innerbetrieblichen Organisationsstruktur mit der Folge, daß der handelnde Arbeitnehmer bei Organisationsmängeln von der strafrechtlichen Vertreterhaftung freigestellt bleibt. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß der Betriebsinhaber, der es an klaren Anweisungen fehlen läßt, in der Regel ohnehin nach § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes haftet.
    Die Haftung in § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sollte durch den Gesetzentwurf ebenfalls erweitert werden, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen sollte das Kausalitätserfordernis zwischen Zuwiderhandlung und Auf sichtspflichtverletzung aufgeweicht, zum anderen der Personenkreis, der wie ein Betriebsinhaber für Aufsichtspflichtverletzungen haftet, erheblich ausgedehnt werden. Auch diese Änderungen hätten für die Betriebe, vor allem aber für deren Mitarbeiter nicht akzeptable Belastungen mit sich gebracht. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Bestrafung nach dem geltenden § 130 OWiG nur dann in Betracht, wenn bei pflichtgemäßen Aufsichtsmaßnahmen die Zuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Nach der geplanten Änderung hätte es allerdings genügt, wenn die Zuwiderhandlung wesentlich erschwert worden wäre. Diese Ausdehnung des § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in den Bereich der Gefährdungshaftung konnte die CDU/CSU-Fraktion ebensowenig akzeptieren wie die vorgesehene Ausdehnung des Kreises der Normenadressaten. Wir haben die Erweiterung der Bestimmung auf alle Personen, die, wie es heißt, in dem Betrieb oder Unternehmen für die Durchführung der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen verantwortlich sind, abgelehnt, weil wir auch hier wie im Falle des § 14 StGB an einer klaren Abgrenzung des verantwortlichen Personenkreises festhalten wollten.
    Dasselbe gilt für die Beurteilung des § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, nach dessen geplanter Änderung für die Verhängung einer Geldbuße bis zu 1 Million DM die Feststellung genügt
    hätte, daß irgend jemand aus dem Kreis der für die Leitung des Betriebs verantwortlich handelnden Personen die Tat begangen bzw. seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Der Verfassungsgrundsatz, daß Strafe Schuld voraussetzt, wäre bei einer so exzessiven Ausweitung organschaftlicher Verantwortung nicht mehr garantiert gewesen. Abgesehen davon war ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Regelung nicht erkennbar, da im Regelfall der Nachweis individueller Täterschaft den staatlichen Verfolgungsorganen möglich und auch zumutbar ist.
    Kontrovers wurde im Ausschuß auch die Frage behandelt, ob zukünftige Preisabsprachen als sogenannter Ausschreibungsbetrug strafbar sein sollen. Die CDU/CSU-Fraktion konnte sich nach eingehender Prüfung dieser Frage nicht zu einer entsprechenden Regelung entschließen. Entscheidend war dabei, daß nach unserer und der Auffassung zahlreicher Experten — ich erwähne im besonderen Professor Dr. Möschel von der Universität Tübingen — eine Vorverlagerung des Betrugs auf den Bereich der Vermögensgefährdung nicht sinnvoll erschien. Zu Recht wurden Zweifel an einer besonderen Strafwürdigkeit der Vermögensgefährdung noch vor dem ohnehin weitreichenden klassischen Betrugssachverhalt in § 263 StGB geäußert.
    Auch schien das Wettbewerbsprinzip als Schutzgut des Strafrechts ungeeignet. Vielmehr bietet das Kartellrecht ausreichende Sanktionsmöglichkeiten für Preisabsprachen. Das Strafrecht sollte auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Submissionsabsprache und einer Vermögensschädigung nachgewiesen werden kann.
    Dabei verkennen wir keinesfalls, daß die zentrale Schwierigkeit im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen eben in der Feststellbarkeit des Schadens liegt. Doch sollte sich der Gesetzgeber in Fällen, in denen staatliche Verfolgungsorgane eine schwierige Beweislast haben, nicht auf das bequeme Feld der Gefährdungstatbestände zurückziehen. Vielmehr sollten Preisabsprachen soweit wie möglich statt durch Kriminalisierung mit anderen Mitteln bekämpft werden.

    (Fischer [Osthofen] [SPD]: Mit welchen denn?)

    Als solche kommt eine Verbesserung der Ausschreibungs- und Vergabepraxis, so vor kurzem anläßlich eines Hearings im Bayerischen Landtag erörtert, in Betracht.

    (Fischer [Osthofen] [SPD]: Bayerisches Landrecht!)

    — Nein, nicht Bayerisches Landrecht, sondern Bayerischer Landtag, der vielfach durch gute Beschlüsse, die auch maßgebend und wegweisend für die Mitglieder des Bundestages waren, aufgefallen ist.
    Ich nenne als Maßnahmen, die in Betracht kämen: eine Verbesserung der Ausschreibungs- und Vergabepraxis; eine Intensivierung der Tätigkeit der VOB-Stellen; eine Verbesserung der Information über die VOB; eine Änderung der Vergabebe-



    Dr. Götz
    dingungen dergestalt, daß z. B. zwischen den ersten drei Bietern ausgewählt werden kann, wenn dies rechtlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und insbesondere geeignet ist, Preisabsprachen zu unterbinden.
    Solange solche Maßnahmen nicht auf ihre Tauglichkeit hin geprüft wurden, scheidet meines Erachtens das Strafrecht als letztes Mittel zur Verhütung von Preisabsprachen aus. Gerade die Opposition hat in anderen Zusammenhängen immer wieder betont, daß strafrechtliche Sanktionen erst dann in Betracht kämen, wenn andere Maßnahmen zur Verhinderung strafwürdigen Verhaltens sich als unwirksam herausgestellt hätten.

    (Zustimmung des Abg. Mann [GRÜNE])

    — Es freut mich, daß Sie sich daran noch erinnern. Ich nehme Sie gleich beim Wort.
    So wurde in der vergangenen Legislaturperiode

    (Mann [GRÜNE]: Da waren wir aber noch nicht im Bundestag!)

    eine Streichung der Straftatbestände der §§ 88 a und 130a StGB mit der Begründung beschlossen — so der damalige Kollege Linde von der SPD —, daß Eingriffe des Staates mit strafrechtlichen Mitteln nur dann wirklich sinnvoll und angezeigt seien, wenn der Schutz von Rechtsgütern diesen stärksten hoheitlichen Eingriff erfordere. Es ist mir deshalb unerfindlich, weshalb heute in einem für den Staat und seine Bürger wesentlich weniger brisanten Bereich als erstes der Ruf nach dem Strafrecht erschallt.

    (Mann [GRÜNE]: Daß das so wenig brisant ist, behaupten Sie!)

    — Herr Mann, sicherlich ist die Frage des Vorgehens gegen Preisabsprachen weniger brisant als die Terroristenbekämpfung,

    (Mann [GRÜNE]: Es geht um Milliardenschäden!)

    für Sie vielleicht nicht, aber für uns. Das sage ich Ihnen ganz offen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU — Mann [GRÜNE]: Aber Sie sollten auch einmal etwas zur volkswirtschaftlichen Dimension der Wirtschaftskriminalität sagen!)

    — Diese volkswirtschaftliche Dimension ist immer nur eine Geldfrage, während der Terrorismus eine Frage von Leib und Leben unserer Bürger ist, und die gehen bei uns nun einmal vor.

    (Mann [GRÜNE]: Es kommt darauf an, was Sie als Terrorismus definieren!)

    — Mir ist klar, daß für Sie, Herr Mann, der Terrorismus eine weniger wichtige Größe ist als für uns. Für uns ist das allerdings anders.

    (Mann [GRÜNE]: Darüber sollten wir einmal in Ruhe debattieren, Herr Kollege Götz!)

    — Darüber können wir gerne debattieren. Wir haben über das Gesetz drei Jahre debattiert, Sie haben darüber gelegentlich auch mit mir debattieren
    können, und wir können das gerne noch fortsetzen; jetzt allerdings finde ich es besser, wenn Sie einen geistreichen und humorvollen Zwischenruf machen wollen, als wenn wir hier in der Einzelberatung in Zwiegespräche eintreten.

    (Bohl [CDU/CSU]: So geistreich war der gar nicht!)

    Jetzt möchte ich also meine Ausführungen fortführen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Er möchte den Terrorismus straffrei stellen! — Mann [GRÜNE]: Das haben Sie gesagt!)

    Kontrovers wurde im Ausschuß auch die Frage diskutiert, ob die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des SPD-Entwurfs generell als kriminelle Verhaltensweise zu bewerten sei. Zweifellos kommt der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vor dem Hintergrund einer hohen Arbeitslosigkeit und der durch illegale Beschäftigung entstehenden Verluste von Steuern und Beiträgen eine große Bedeutung zu. Dennoch bin ich der Auffassung, daß wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Tagesprobleme aus den bereits zuvor genannten Gründen nicht mit strafrechtlichen Mitteln bekämpft werden sollten.
    Derzeit verstoßen Verleiher, die einen Arbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlassen, und Entleiher, die einen von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmer bei sich tätig werden lassen, gegen Ordnungsvorschriften. Seitens der CDU/CSU-Fraktion bestehen Bedenken dagegen, solches Verwaltungsunrecht als kriminelle Verhaltensweise einzustufen. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Handlung wiegt erst beim Hinzutreten weiterer Umstände — z. B. der Ausbeutung der Arbeitnehmer, der Steuerhinterziehung, der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, des Betrugs u. a. — so schwer, daß eine Bestrafung mit einer Kriminalstrafe angebracht erscheint.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Richtig!)

    Entsprechende Straftatbestände enthält aber bereits das geltende Recht, oder sie werden mit diesem Gesetz, z. B. mit dem Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, neu eingeführt.
    Einigkeit bestand im Ausschuß auch über die Einführung von Straftatbeständen im Recht des unlauteren Wettbewerbs, und zwar gegen den Mißbrauch des sogenannten Schneeballsystems und gegen die Industriespionage. Angesichts der in einzelnen Verfahren bekanntgewordenen hohen Schäden einer Vielzahl von Personen sind inbesondere Werbesysteme wie das Schneeballsystem — auch „progressive Kundenwerbung" genannt —, die zivilrechtlich sittenwidrig sind, als sozialschädlich einzustufen. Eine abschreckende Wirkung gegen den Aufbau neuer Systeme wird sich in vielen Fällen nur dann erreichen lassen, wenn strafrechtliche Maßnahmen möglich sind. Es ist bekannt, daß bestimmte Personen und Personenkreise nach Unterbindung eines Systems mehrfach ähnliche Systeme
    Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15437
    Dr. Götz
    wieder neu aufgebaut haben. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren wieder verstärkt aufgetretenen Mißbräuche hielt es der Ausschuß für erforderlich, die notwendigen strafrechtlichen Gegenmaßnahmen schon im Rahmen dieses Gesetzes zu verwirklichen, nicht erst mit der Novellierung des UWG.
    Abschließend möchte ich noch auf den Tatbestand eingehen, der das Ausspähen von Daten zum Inhalt hat. Die Absicht, das Eindringen in fremde Computersysteme unter Strafe zu stellen, hat in der Öffentlichkeit eine breite Diskussion ausgelöst, weil damit auch das Problem der sogenannten Hacker angesprochen wurde. In diesem Zusammenhang waren sich erfreulicherweise alle Fraktionen darin einig, daß nur eine Regelung in Betracht kommen könne, die nicht gleich jeden jugendlichen Computer-Freak bei der Ausübung seines Hobbys zum Kriminellen stempelt. Der Ausschuß hat deshalb davon abgesehen, schon — wie zunächst von der Bundesregierung angeregt worden war — die Verschaffung unbefugten Zugangs zu besonders gesicherten Daten unter Strafe zu stellen. Vielmehr soll das Strafrecht erst dort eingreifen, wo ein Schaden oder wenigstens eine Rechtsgutbeeinträchtigung — wie die Verletzung des Verfügungsrechts über Informationen u. a. — zu befürchten ist. Sogenannte Hacker, die sich mit dem bloßen Eindringen in ein Computersystem begnügen, sich also nicht unbefugt Daten verschaffen, sollen dagegen von Strafe verschont bleiben.
    Es wurde zwar darauf hingewiesen, mit dem erfolgreichen Eindringen in fremde Datenbanken könnten Integritätsinteressen von Betreibern und Benutzern gefährdet sein; doch sollte auch hier — wie in den Fällen, die ich vorher genannte habe — kein reines Gefährdungsdelikt eingeführt werden.
    Gerade bei der Formulierung des § 202 a des Strafgesetzbuches, beim sogenannten Hacker-Paragraphen, stellten sich die Formulierungshilfen der Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums als sehr hilfreich heraus. Auch in anderen Fällen war die Zusammenarbeit mit den Experten im Justizministerium bei der Erfassung der schwierigen Materie dieses Gesetzes äußerst fruchtbar. Ich möchte deshalb den Mitarbeitern des Ministeriums für die Unterstützung bei der Gesetzgebungsarbeit sehr herzlich danken

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP)

    und hoffe, daß wir ein Gesetz vorlegen konnten, daß sich trotz der weiteren raschen technischen Entwicklung, die zu erwarten ist, in der juristischen Praxis bewähren wird.
    Danke.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)