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ID1020103000

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    7. Bachmaier.: 1
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    Plenarprotokoll 10/201 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 201. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 Inhalt: Aktuelle Stunde betr. Verantwortung aller demokratischen Parteien gegenüber Anfängen antisemitischer Tendenzen Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 15413 B Klein (München) CDU/CSU 15414 C Frau Renger SPD 15415 B Gerster (Mainz) CDU/CSU 15416 B Dr. Müller (Bremen) GRÜNE 15417 B Dr. de With SPD 15418A Dr. Kohl, Bundeskanzler 15418 D Weirich CDU/CSU 15419 D Duve SPD 15421 B Lowack CDU/CSU 15422 B Fischer (Bad Hersfeld) GRÜNE 15423 B Waltemathe SPD 15423 D Schäfer (Mainz) FDP 15424 C Reddemann CDU/CSU 15425 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze — Drucksache 10/2652 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5083 — Saurin CDU/CSU 15426 B Bachmaier SPD 15427 D Beckmann FDP 15429 C Mann GRÜNE 15430 D Engelhard, Bundesminister BMJ . . . 15432 D Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Schmidt (München), Bachmaier, Dr. Emmerlich, Fischer (Osthofen), Klein (Dieburg), Dr. Kübler, Lambinus, Schröder (Hannover), Stiegler, Dr. de With, Dr. Schwenk (Stade) und der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Drucksache 10/119 —Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5058 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität — Drucksache 10/318 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 10/5058 — Dr. Götz CDU/CSU 15434 B Schmidt (München) SPD 15437 B Kleinert (Hannover) FDP 15440 C Tatge GRÜNE 15442 D Engelhard, Bundesminister BMJ . . . 15443 D II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) — Drucksache 10/1262 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — Drucksache 10/4618 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/4718 — in Verbindung mit Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN Verbot von Lindan — Maßnahmen gegen den Borkenkäfer — Drucksachen 10/1578 (neu), 10/4472 — Bayha CDU/CSU 15445 C Frau Weyel SPD 15447 B Bredehorn FDP 15448 D Werner (Dierstorf) GRÜNE 15449 D Dr. von Geldern, Parl. Staatssekretär BML 15451A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes — Drucksache 10/5064 — in Verbindung mit Erste Beratung des von der Fraktion DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) — Drucksache 10/3628 — Dr. von Geldern, Parl. Staatssekretär BML 15453 B Frau Blunck SPD 15455 B Sauter (Epfendorf) CDU/CSU 15457 A Werner (Dierstorf) GRÜNE 15458 D Paintner FDP 15460 D Schulte (Menden) GRÜNE (Erklärung nach § 30 GO) 15462 A Dr. Rumpf FDP (Erklärung nach § 30 GO) 15462 C Beratung des Antrags der Abgeordneten Kastning, Kuhlwein, Bernrath, Frau Odendahl, Peter (Kassel), Weisskirchen (Wiesloch), Vogelsang, Dr. Penner, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD Neue Informations- und Kommunikationstechnologien und Bildung — Drucksache 10/4580 — Kastning SPD 15462 D Schemken CDU/CSU 15464 B Frau Dann GRÜNE 15465 D Dr.-Ing. Laermann FDP 15466 D Pfeifer, Parl. Staatssekretär BMBW . . 15467 D Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hickel, Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN Umweltschutz und Bundeswehr — Drucksachen 10/2090, 10/3529 — in Verbindung mit Beratung der Großen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Hickel, Vogt (Kaiserslautern) und der Fraktion DIE GRÜNEN Naturbeeinträchtigung durch Rüstung und Militär in der Bundesrepublik Deutschland — Drucksachen 10/2221, 10/3530 — Frau Hönes GRÜNE 15469A Dr.-Ing. Oldenstädt CDU/CSU 15471A Dr. Klejdzinski SPD 15472 D Ronneburger FDP 15475 B Kolbow SPD 15477 C Frau Roitzsch (Quickborn) CDU/CSU . 15479 D Würzbach, Parl. Staatssekretär BMVg . 15481 D Beratung der Großen Anfrage des Abgeordneten Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN Zentrales Verkehrs-Informations-System (ZEVIS) beim Kraftfahrt-Bundesamt — Drucksachen 10/2226, 10/3761 — Mann GRÜNE 15484 D Broll CDU/CSU 15486 C Wartenberg (Berlin) SPD 15488 C Baum FDP 15490 C Dr. Schulte, Parl. Staatssekretär BMV . 15492 A Beratung der Ubersicht 13 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht — Drucksache 10/4725 — Mann GRÜNE 15493 D Helmrich CDU/CSU 15494 D Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 III Dr. de With SPD 15495 D Kleinert (Hannover) FDP 15496 C Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem ... Strafrechtsänderungsgesetz — Strafaussetzung zur Bewährung — Drucksache 10/5061 — 15497 A Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Ersten Rechtsbereinigungsgesetz — Drucksache 10/5062 — 15497 B Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes — Drucksache 10/5063 — 15497 B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung — Drucksache 10/3559 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit — Drucksache 10/4748 — Frau Augustin CDU/CSU 15497 D Delorme SPD 15498 D Eimer (Fürth) FDP 15500A Frau Wagner GRÜNE 15501A Frau Karwatzki, Parl. Staatssekretär BMJFG 15502 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main- Donau-Wasserstraße — Drucksache 10/4632 — 15502 C Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers für Wirtschaft Rechnungslegung über das Sondervermögen des Bundes „Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" —Wirtschaftsjahr 1983 — Drucksachen 10/2666, 10/3511 — . . . 15502 D Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen Veräußerung der ca. 26,6 ha großen bundeseigenen Liegenschaft in RheinstettenForchheim, Kutschenweg 10, an das Land Baden-Württemberg — Drucksache 10/4947 — 15502 D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entschließungsantrag zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1986 hier: Einzelplan 14 Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung — Drucksache 10/4363, 10/4724 — . . . . 15503A Beratung der Sammelübersicht 136 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 10/5056 — 15503 C Beratung des Antrags der Fraktion DIE GRÜNEN Großversuch Tempo 100 — Drucksache 10/5050 (neu) — 15503 C Nächste Sitzung 15503 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 15505* A Anlage 2 Privatisierung des Reinigungsdienstes und der Kfz-Werkstätten der Bundespost; Kostenersparnis MdlAnfr 1 21.02.86 Drs 10/5081 Müller (Wesseling) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Rawe BMP . . . . 15505* B Anlage 3 Anteil von Firmengründungen an den Konkursen 1984 und 1985 MdlAnfr 83 21.02.86 Drs 10/5081 Austermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . 15506*A Anlage 4 Vereinbarkeit der allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes MdlAnfr 88 21.02.86 Drs 10/5081 Stiegler SPD SchrAntw PStSekr Dr. von Geldern BML 15506* B Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15413 201. Sitzung Bonn, den 27. Februar 1986 Beginn: 8.00 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 28. 2. Böhm (Melsungen) ** 28. 2. Clemens 28. 2. Dr. Corterier 28. 2. Ertl 27. 2. Gansel 28. 2. Gallus 27. 2. Gattermann 27. 2. Genscher 28. 2. Hauck 27. 2. Graf Huyn 28. 2. Dr. Jahn (Münster) 27. 2. Kohn 28. 2. Dr. Kreile 27. 2. Dr. Langner 28. 2. Lenzer ** 28. 2. Marschewski 28. 2. Dr. Meyer zu Bentrup 27. 2. Dr. Penner 28. 2. Poß 27. 2. Schlaga 28. 2. Dr. Schmidt (Gellersen) 28. 2. Schmidt (Hamburg) 28. 2. Schmidt (Hamburg-Neustadt) 28. 2. Schmidt (München) ** 28. 2. Schröder (Hannover) 28. 2. Schröer (Mülheim) 27. 2. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim ** 28. 2. Spilker 28. 2. Stockleben 28. 2. Dr. Stoltenberg 28. 2. Weisskirchen (Wiesloch) 27. 2. Dr. Wieczorek 28. 2. Wimmer (Neuss) 28. 2. Frau Zeitler 28. 2. Frau Zutt 28. 2. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Rawe auf die Frage des Abgeordneten Müller (Wesseling) (CDU/CSU) (Drucksache 10/5081 Frage 1): Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost den Reinigungsdienst und die Kraftfahrzeugwerkstätten privatisiert, und wenn ja, welche Kostenersparnis wird hierdurch erzielt? Im Bereich der Deutschen Bundespost werden viele Dienstgebäude schon seit Jahren durch Unternehmen gereinigt. Der Anteil der Fremdreinigung betrug am 1. Januar 1986 fast die Hälfte, nämlich 47 v. H. der Gesamtreinigungsfläche von rund 17 Millionen m2 in den Postobjekten. Die Deutsche Bundespost gibt jährlich mehr als eine halbe Milliarde DM für die Reinigung ihrer Gebäude aus. Der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zwingt zu Überlegungen, wie diese Dienstleistung für die Deutsche Bundespost am wirtschaftlichsten erbracht werden kann. In den letzten Jahren haben Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof übereinstimmend die Unwirtschaftlichkeit der Eigenreinigung festgestellt. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Bereich der Deutschen Bundespost in zahlreichen Objekten unterschiedlicher Größe und Nutzung haben ergeben, daß die Eigenreinigung mehr als doppelt so teuer ist wie die Fremdreinigung. Die Postdienststellen sind daher mit Verfügung vom 28. Dezember 1984 angehalten worden, die Fremdreinigung in den Nichtsicherheitsbereichen im Rahmen des Möglichen auszuweiten. Die Sicherheitsbereiche - etwa 25 v. H. der Gesamtfläche - bleiben in Eigenreinigung. Aus Anlaß der im letzten Jahr begonnenen Umstellung wird keine Post-Reinigungskraft entlassen; auch die Wochenarbeitszeit wird nicht gekürzt. Deshalb können keine sozialen Härten aufkommen. Durch diese Maßnahme in der Gebäudereinigung wird die Deutsche Bundespost in dem vorgesehenen Umstellungszeitraum von 10 Jahren etwa 500 Millionen DM und in den Folgejahren nach Abschluß der Umstellung jährlich etwa 200 Millionen DM einsparen können. Anfang 1984 hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Unternehmensberatung Knight Wendling AG (KW) beauftragt, ein Strategisches Konzept für das Postwesen zu erstellen. Ein Teilbereich davon ist das Betriebskonzept Logistik und Werkstätten, in welchem unter anderem die Instandhaltung der Kfz und Anhängerfahrzeuge der Deutschen Bundespost begutachtet worden ist. Dieses Gutachten der Unternehmensberatung ist intern von einer Projektgruppe Werkstättendienst geprüft worden. In der Beurteilung des Gutachtens wird zusammenfassend festgestellt, daß die im Gutachten ausgewiesenen Rationalisierungspotentiale zwar nicht schlüssig nachvollziehbar sind, daß das Gutachten jedoch eine Reihe von Hinweisen und Anregungen enthält, die es wert sind, auch im Detail untersucht zu werden. Diese Prüfungen haben noch nicht stattgefunden. Weiterhin hat die Unternehmensberatung festgestellt, daß in den vergangenen Jahren schon eine beachtliche Steigerung der Produktivität erreicht werden konnte und dieser Anpassungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Ausgehend vom Ist-Zustand und auf Grundlage des Gutachtens KW, sowie ergänzt durch gezielte Untersuchungen, wird das langfristige Konzept für die Fahrzeug-Instandhaltung fortentwickelt. Ungeachtet dessen ist in geeigneten Fällen eine Steigerung des vergabefähigen Anteils der Kfz-In- 15506* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 standhaltung an Privatwerkstätten künftig vorgesehen. Wesentlich dabei ist, daß außer dem selbstverständlich zu fordernden Gebot der Wirtschaftlichkeit und betrieblichen Zweckmäßigkeit auch Gesichtspunkte der Ordnungspolitik, des Arbeitsmarktes und der Sozialverträglichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Frage des Abgeordneten Austermann (CDU/CSU) (Drucksache 10/5081 Frage 83): Können von der Bundesregierung Auskünfte darüber gegeben werden, wie hoch der Anteil von neuen Firmengründungen an den Firmenpleiten der Jahre 1984 und 1985 gewesen ist? Die amtliche Statistik unterscheidet bei den Insolvenzen nur zwischen Unternehmen, die jünger bzw. die älter als 8 Jahre sind; neugegründete Unternehmen werden nicht gesondert erhoben. Der Anteil von Unternehmen, die jünger als 8 Jahre waren, an den Insolvenzen lag 1980 mit 81,1 % am höchsten und ist seitdem kontinuierlich gesunken; 1984 betrug der Anteil junger Unternehmen an den Insolvenzen 75,4 %, 1985 lag er bei 74,8 %. Hier sollte aber beachtet werden, daß zwar 1985 rd. 10 200 junge Unternehmen durch Insolvenz aus dem Markt ausgeschieden sind, dies aber bezogen auf die Zahl der gleichzeitig neu gegründeten Unternehmen, nämlich 318 000 in 1985, nur rd. 3% ausmacht. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Geldern auf die Frage des Abgeordneten Stiegler (SPD) (Drucksache 10/5081 Frage 88): Sind die allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AAB-BML) mit dem Bundesminister der Justiz im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des AGB-Gesetzes abgestimmt worden, und hält es die Bundesregierung z. B. mit dem AGB-Gesetz vereinbar, in allgemeinen Auftragsbestimmungen Vertragsstrafenversprechen abzufordern (vgl. AAB-BML XIII Nr. 4)? Die „Allgemeinen Auftragsbestimmungen für Messebeteiligungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AABBML)" sind vom BML im Rahmen seiner eigenen Ressortkompetenz getroffen worden (Art. 65 Satz 2 GG). Der Bundesminister der Justiz wurde nicht eingeschaltet, weil eine rechtsförmliche Prüfung nicht in Betracht kam (§§ 38 und 67 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien, Besonderer Teil — GGO II). Das Bundesjustizministerium hat dieses Vorgehen als richtig bestätigt. II. Die AAB-BML sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere auch mit dem „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)" vereinbar. Die AAB dienen der zielgerechten, effizienten Durchführung einer staatlichen Aufgabe, die im Haushalt des BML wie folgt festgelegt ist: „Im Interesse der deutschen Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (Agrarwirtschaft) beteiligt sich der Bund an Messen, Ausstellungen und Lehrschauen dieser Wirtschaftszweige mit eigenen Beiträgen." Seine eigene Verpflichtung, die öffentlichen Mittel zum größtmöglichen Nutzen der Agrarwirtschaft einzusetzen, hat der Bund in jedem Falle sicherzustellen, auch soweit er sich zur Durchführung seiner Messebeteiligungen privater Messegesellschaften bedient. Allein die Tatsache, daß das BML zur Einschaltung von Messegesellschaften das zivilrechtliche Institut eines Geschäftsbesorgungsvertrags (kurz Auftrag genannt) anwendet, führt nicht dazu, daß die AAB-BML an den Maßstäben privatrechtlicher Geschäftsbedingungen von Unternehmen zu messen seien. Selbst für diesen Fall enthalten die AABBML jedoch nichts, was dem AGB-Gesetz zuwiderlaufen könnte. Eine zutreffende Würdigung aller Bestimmungen der AAB-BML läßt deutlich erkennen, daß den Auftragnehmern Vorgehensregeln gegeben werden, — die dem ziel- und zweckgerechten sowie effizienten Einsatz der öffentlichen Mittel (Nutzen der Agrarwirtschaft) dienen — und die dem verantwortlichen BML die notwendige Mitwirkung bei den Vorbereitungen und der Durchführung der Messebeteiligungen ermöglichen. Auch Bestimmungen und Hinweise über Folgen nicht gehöriger Wahrnehmung der übernommenen Aufgaben gehören zum Wesen einer sachgerechten Verwendung der öffentlichen Mittel. Dies gilt auch für die in Ziffer XIII. Nr. 4 vorgesehene Vertragsstrafe. Hier handelt es sich um folgendes: Ein wesentliches Element der Messebeteiligungen des Bundes ist das gemeinsame Auftreten des Bundes mit „seiner Wirtschaft". Damit wird gegenüber dem Ausland die gemeinsame Verantwortung von Staat und Wirtschaft — das Einstehen des Staates für die Leistungsfähigkeit der Unternehmen — bewußt herausgestellt. Dies gilt insbesondere für Länder mit staatlich orientierter Wirtschaft, die im Staat ihren „richtigen Partner" sehen. Im Sinne der Zweckbestimmung der Messebeteiligung (Bund beteiligt sich im Interesse der Agrarwirtschaft) ist es deshalb geboten, daß der Bund als Träger der Ausstellung auftritt (entsprechende Be- Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15507* schriftung des Messestandes und in Informationsschriften). Es gab Fälle, in denen Auftragnehmer sich trotz wiederholter Abmahnungen als Träger der Ausstellung deklarierten (vgl. Seite 11 oben AAB-BML). Um solchen Vorfällen nicht durch Ausschluß des betreffenden Auftragnehmers begegnen zu müssen, wurde das weniger einschneidende Mittel der Androhung einer Vertragsstrafe vorgesehen. Dieser Ausnahmefall kann korrekt handelnde Auftragnehmer nicht stören. Die gewählte Art der Sicherung der öffentlich-rechtlichen Ziele der staatlichen Messebeteiligungen ist keineswegs vergleichbar mit einer gemäß § 11 Nr. 6 AGB-Gesetz unzulässigen Vertragsstrafe. Dort sind völlig andere Fälle betroffen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Wolfgang Saurin


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die vorliegende Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes hat zum Ziel, die unverhältnismäßig starke Belastung der Gerichte mit Bußgeldsachen im Bagatellbereich abzubauen. Derzeit werden in der Bundesrepublik Deutschland vor unseren Gerichten jährlich ungefähr eine halbe Million Bußgeldverfahren abgehandelt. Die Zahl dieser Verfahren hat sich damit gegenüber 1971 mehr als verdoppelt. 90% der Bußgeldverfahren betreffen Ordnungswidrigkeiten im Bagatellbereich, wo es nur um sehr geringfügige Geldbußen geht. Wir wollen mit einer Reihe von Maßnahmen versuchen, die Flut von gerichtlichen Bußgeldverfahren einzudämmen, damit die Arbeitskapazität der Gerichte für bedeutsamere Sachen verbessert werden kann.
    Ich will kurz einige Schwerpunkte der Novellierung hervorheben.
    Die Geldbußen im formlosen Verwarnungsverfahren, deren Höhe bisher bei Ordnungswidrigkeiten auf 20 DM und in Verkehrssachen auf 40 DM beschränkt war, werden auf bis zu 75 DM ausgeweitet. Damit besteht die Möglichkeit, daß zukünftig das Verwarnungsverfahren schnell und unbürokratisch mit einer Geldbuße von bis zu 75 DM abgeschlossen werden kann. Wenn der Bürger zustimmt, erspart er sich in diesen Fällen die Gebühr von 10 DM und die Zustellungskosten von 5 DM, die bei einem förmlichen Bußgeldverfahren entstehen würden. Ich möchte ausdrücklich betonen, daß diese
    Änderung keinen Einfluß auf die Höhe der Geldbußen bei den einzelnen Verstößen hat. Es geht nur darum, das formlose Verfahren in erweitertem Umfang anwenden zu können.
    Ferner haben wir eine Verbesserung der Rechte des Betroffenen dadurch vorgesehen, daß die Frist für den Einspruch von einer auf zwei Wochen verlängert wird. Es ist heute so, daß schon ein kurzer Urlaub oder eine kurzfristige Abwesenheit dazu ausreicht, daß die einwöchige Einspruchsfrist nicht mehr wahrgenommen werden kann. Dann muß erst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Das heißt, die bisherige kurze Frist trägt dazu bei, daß die Gerichte noch stärker belastet werden.
    Wir haben weiterhin vorgesehen, daß die Verwaltungsbehörden in Zukunft eine umfangreichere Prüfungspflicht haben, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt. Die Staatsanwaltschaft kann zukünftig ein Verfahren zur genaueren Aufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Sofern die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt nicht aufklären kann, muß sie selber das Verfahren einstellen, so daß diese Fälle künftig nicht mehr in das gerichtliche Verfahren gelangen. Zur besseren Sachverhaltsaufklärung hat der Betroffene in Zukunft die Möglichkeit, vor der Abgabe der Sache an das Gericht Einwendungen vorzutragen.
    Der Gesetzentwurf sieht weiterhin einige Vereinfachungen im Beweisverfahren vor. Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten kann das Gericht das Verfahren durch eine vereinfachte Beweisaufnahme abkürzen. Ebenso nur mit Zustimmung der Betroffenen können Zeugenvernehmungen durch schriftliche Vernehmungsprotokolle ersetzt werden. Das Gericht kann auch von einer schriftlichen Urteilsbegründung absehen, wenn das Urteil rechtskräftig ist und der Betroffene auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.
    Im Gegensatz zur Regierungsvorlage hielten wir es für wichtig, diese Vereinfachungen der Beweisaufnahme nur in den Fällen zuzulassen, in denen der Betroffene zustimmt. Wir wollten keine Eingriffe in die Rechte des Bürgers vor Gericht, sondern wir haben Verfahrensvereinfachungen nur dort ermöglicht, wo dieses einverständlich, d. h. mit Zustimmung des Betroffenen, erfolgt.
    Nicht gefolgt sind wir dem Vorschlag des Bundesrates, eine Kostentragungspflicht einzuführen, wonach der Halter eines Kraftfahrzeuges eine Gebühr zu entrichten hat, wenn der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann. Wir glauben, daß dieses vom Bundesrat vorgeschlagene Instrumentarium den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der bisher im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt, abgebaut hätte. Wir halten diesen Grundsatz für nicht ersetzbar. Die Einführung einer Halterhaftung erschien insbesondere in bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten nahestehender Verwandter bedenklich, da dem Halter nur der Konflikt geblieben wäre, einen nahen Angehörigen zu belasten oder selber finanzielle Nachteile hinnehmen zu müssen.
    Deutscher Bundestag — 10.Wahlperiode — 201. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Februar 1986 15427
    Saurin
    Lassen Sie mich kurz auch etwas anderes erwähnen, was der Bundesrat, glaube ich, übersieht. Die Belastung der Gerichte mit Bußgeldverfahren ist zwar absolut deutlich angestiegen, es ist aber nicht die Einspruchsquote angestiegen. Wir haben — nach den Zahlen aus Bayern, die exakt vorliegen — ungefähr eine Vervierfachung der Bußgeldbescheide seit 1971. Interessant ist aber, daß die Quote der Einsprüche gegen Bußgeldbescheide 1971 bei ungefähr 10 % gelegen hat, Mitte der 70er Jahre auf 14 % gestiegen war und jetzt wieder fällt und sich 10 % nähert. Das heißt, der Bürger macht gar nicht verstärkt von seinem Einspruchsrecht Gebrauch. Nur dadurch, daß die absolute Zahl der Bußgeldbescheide gestiegen ist, ist in der Folge die Zahl der Einsprüche nach oben gegangen.
    Wir haben eine andere Regelung vorgesehen, um den härtesten Fällen des Rechtsmißbrauchs entgegenwirken zu können. Zukünftig sollen die Anwaltskosten bei Verfahren gegen Bußgeldbescheide bis zu einer Höhe von 20 DM nur noch dann erstattet werden, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage oder eine besondere Bedeutung der Sache für den Betroffenen vorliegt. Auf diese Weise werden die schlimmsten Fälle des Rechtsmißbrauchs, die bei der derzeitigen Rechtslage bei der Kennzeichenanzeige möglich sind, beseitigt, ohne daß für alle Kraftfahrzeugbesitzer eine Halterhaftung eingeführt wird.
    In Anwaltskreisen wird heute schon erzählt, daß es einzelne, gerade jüngere Kollegen gibt, die in ihrem Bekanntenkreis fast die Parole ausgeben, falsch zu parken, nach Möglichkeit dabei noch erwischt zu werden und dann nur das Aktenzeichen in die Kanzlei zu geben, damit man dann mit einem Standardbrief über die Kennzeichenanzeige und die Zeugnisverweigerung dieses Verfahren abwürgt und der Anwalt dann dafür eine nicht unbeträchtliche Gebühr kassiert. Das halten wir für unverhältnismäßig. Es muß möglich sein, daß man bis zu 20 DM auch ohne einen Anwalt, wenn es nur um einen einfachen Parkverstoß geht, die Sache vor Gericht klären läßt.
    Ich möchte einen weiteren Punkt hervorheben und ihn damit zugleich ein ganz klein wenig abschwächen. Die Medien haben nach dem Abschluß der Beratungen im Rechtsausschuß im Zusammenhang mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz eigentlich nur darüber berichtet, daß jetzt die Parkkralle, die Parkverriegelung eingeführt werden soll. Dem ist nicht so. In das Gesetz wird lediglich für Versuche zur Erprobung der Auswirkung des vorübergehenden Blockierens von Kraftfahrzeugen mit Parkriegeln bei Verstößen gegen Halte- oder Parkverbote eine Norm aufgenommen, wonach der Bundesverkehrsminister eine entsprechende Verordnung erlassen kann. Wir wollen keine flächendeckende Einführung des Parkriegels. Wir wollen lediglich, daß, sofern ein Antrag vorliegt, ein Versuch ermöglicht wird, um zu sehen, ob mit einem Parkriegel Verbesserungen im ruhenden Verkehr herbeigeführt werden können. Uns lag lediglich ein einziger Antrag vor, und zwar war es die Landeshauptstadt München, die uns gebeten hat, eine solche Versuchsregelung im Gesetz vorzusehen. Wir haben
    daraufhin gesagt: höchstens einen Versuch. Dieser Versuch wird auch nur — mit Zustimmung der obersten Landesbehörde — genehmigt, wenn ein entsprechender Antrag eingeht. Da ich weiß, daß der Großteil der Bundesländer selbst an einem Versuch überhaupt nicht interessiert ist, glaube ich, daß es zu einer solchen Versuchsregelung höchstens im Fall der Stadt München kommen wird, sofern diese überhaupt bereit sein wird, einen Antrag zu stellen, und sofern die Bayerische Staatsregierung den Versuch überhaupt ermöglichen sollte.
    In England und in Frankreich — das muß man fairerweise sagen — hat der Parkriegel dazu geführt, daß die Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr teilweise um bis zu 30 % zurückgegangen sind.
    Lassen Sie mich zusammenfassen. Ich glaube, daß der Gesetzentwurf eine Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bringen wird, die unsere Gerichte von Bagatellverfahren entlastet, damit sie wieder mehr Zeit für die wirklich bedeutsamen Angelegenheiten haben, daß diese Entlastung aber geschieht, ohne daß nennenswert in die Rechte der Bürger eingegriffen wird, daß also ein vernünftiger, ausgewogener Kompromiß zustande gekommen ist, der auch von den Ländern mitgetragen werden kann.
    Danke.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bachmaier.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Bachmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Durch das Bußgeldverfahren kommen jährlich knapp eine halbe Million Recht-suchende als Betroffene mit der Justiz in Berührung. In den weitaus meisten Fällen liegt dem Verfahren ein Bußgeldbescheid zugrunde, durch den den Betroffenen ein mehr oder weniger schweres Fehlverhalten im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Für viele Menschen ist die Verwicklung in ein Bußgeldverfahren die einzige unmittelbare Erfahrung, die sie in ihrem Leben mit einem Gericht machen. Gerade diese unmittelbaren Erfahrungen tragen aber entscheidend mit dazu bei, ob unserer Justiz das Maß an Vertrauen entgegengebracht wird, das für eine geordnete Rechtspflege in unserem Lande unerläßlich ist. Deshalb stehen wir alle in der Pflicht, die Verfahrensrechtsordnungen so auszugestalten und fortzuschreiben, daß die Menschen in einem Gerichtsverfahren das sichere Gefühl haben, ihr Anliegen werde einer gründlichen und erschöpfenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen, kurz gesagt: ihnen werde in einem umfassenden Sinne Gerechtigkeit widerfahren.
    Dies ist die Richtschnur, an der wir die Ausgestaltung der prozessualen Verfahrensrechte und somit auch diesen Gesetzentwurf messen.

    (Beifall des Abg. Dr. Emmerlich [SPD])

    Es geht nicht an, daß elementare rechtsstaatliche
    Gewährleistungen in einem Gerichtsverfahren



    Bachmaier
    dann zur Disposition gestellt werden, wenn die Zahl derer zunimmt, die die Gerichte um Hilfe anrufen.

    (Zuruf des Abg. Saurin [CDU/CSU])

    — Dazu komme ich gleich, Herr Saurin. Ich habe Sie gar nicht beschuldigt; warum reagieren Sie denn als Betroffener?
    Es stellt auch ein nicht ganz ungefährliches Unterfangen dar, Verfahrensgarantien und Rechtsmittel daran zu orientieren, ob nach Ansicht des Gesetzgebers ein gravierender oder ein weniger gravierender Fall vorliegt. Für die meisten Menschen stellt die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, insbesondere auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid, eine nicht unerhebliche psychische Belastung dar, der sie sich nicht ohne Not aussetzen. Auch bei einem Bußgeldbescheid von relativ geringer Höhe kann für den jeweils einzelnen ein Sachverhalt zugrunde liegen, der für ihn und sein Rechtsempfinden von einschneidender Bedeutung ist. Deshalb sollten wir uns davor hüten, in den sogenannten geringfügigen Fällen allzu kurzen Prozeß zu machen.

    (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN — Saurin [CDU/CSU]: Das tun wir doch nicht!)

    — Dazu komme ich gleich. — Jemand, der vom Gesetzgeber dazu verpflichtet wird, eine von ihm als Unrecht empfundene Maßnahme hinzunehmen, ohne daß er sich dagegen wirkungsvoll zur Wehr setzen kann, reagiert in aller Regel verdrossen auf die rechtsgewährenden Institutionen unseres Staates und tut sich damit schwer, diese Institutionen für sich zu akzeptieren.
    Dies waren für uns auch die Gründe — sie sind es nach wie vor —, daß wir uns in den Beratungen des Rechtsausschusses hartnäckig gegen eine Einschränkung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Rechte des Betroffenen im Beweisaufnahmeverfahren zur Wehr gesetzt haben. Zum Teil hatten unsere Bemühungen Erfolg — diesen Erfolg hatten wir gemeinsam —, wie dies am Beispiel der sogenannten vereinfachten Art der Beweisaufnahme aufgezeigt werden kann. War es nach dem Regierungsentwurf noch möglich, eine sogenannte vereinfachte Form der Beweisaufnahme auch gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen, so ist dies nach dem einmütigen Beschluß des Rechtsausschusses nur noch mit Zustimmung des Betroffenen möglich. Das bedeutet z. B.

    (Saurin [CDU/CSU]: Das war doch immer unser Grundsatz!)

    — j a, da haben wir auch einiges gemacht, Herr Saurin —, daß Polizeibeamte, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durchführen, weiterhin als Zeugen über ihre Wahrnehmungen vor Gericht vernommen werden können, wenn der oder die Betroffene darauf besteht.
    Nicht einverstanden erklären wir uns damit, daß der schon bislang nicht gerade einfache Weg der Zulassung der Rechtsbeschwerde noch weiter eingeengt wird. Die jetzt beschlossene Einengung der Zulassung der Rechtsbeschwerde bedeutet für den
    weit überwiegenden Teil aller Verfahren, daß Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einem Bußgeldverfahren nicht oder nur noch schwer zugänglich gegeben sind.
    Das neu einzuführende Zwischenverfahren, das ja auf Vorarbeiten zu Beginn der 80er Jahre zurückgeht, halten wir für eine gute Sache. Wir hoffen, daß durch diese neue zwischengeschaltete Verfahrensform viele Einsprüche gegen einen Bußgeldbescheid schon vor Einschaltung eines Gerichts so weit auf ihre Berechtigung überprüft werden können, daß es eines gerichtlichen Verfahrens mit all den damit zusammenhängenden Belastungen auch für die Betroffenen nicht mehr bedarf.

    (Beifall bei der SPD)

    Ebenso positiv stehen wir zu der Verlängerung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid auf 14 Tage. Durch diese verlängerte Einspruchsfrist wird es besonders den beauftragten Verteidigern ermöglicht, durch eine rechtzeitige Überprüfung vor Einlegung eines Einspruchs die Chancen dieses Rechtsmittels auszuloten und zu überprüfen.
    Wir wissen, daß die Parkverstöße in den Großstädten ein inzwischen nicht unerhebliches Problem sind — Sie sprachen j a davon —, und waren deshalb bereit, unseren Beitrag zur Lösung dieses Problems zu leisten. Die, wenn auch nur versuchsweise, jetzt vorgesehene Ermächtigung zur Einführung der sogenannten Parkkralle halten wir allerdings für den falschen Weg.
    Im übrigen liegt mir bis zum heutigen Tag kein Schreiben und keine Demarche des die Stadt München repräsentierenden Oberbürgermeisters oder seines Stellvertreters vor, womit die Parkkralle gefordert würde. Hingegen wird sie von einem Kreisverwaltungsdezernenten gefordert, der da einen erheblichen Eifer gezeigt hat.

    (Zuruf des Abg. Saurin [CDU/CSU] — Dr. Bötsch [CDU/CSU]: Sie sollten sich mit dem bayerischen Kommunalrecht befassen! Dann wissen Sie, daß der Stadtrat dafür allein zuständig ist!)

    — Ich wollte j a nur klarstellen, wer mit besonderem Eifer an der Geschichte strickt. Wenn Sie, Herr Saurin, das vorhin nicht gesagt hätten, wäre ich zu dieser Bemerkung gar nicht veranlaßt gewesen.
    Zum einen ist die Parkkralle in einer Vielzahl leichterer Fälle des Parkverstoßes ein unverhältnismäßig intensiver Eingriff. Außerdem wird durch die Anbringung einer Parkkralle die Parkzeit des Fahrzeugs nochmals verlängert. Wir haben zudem Bedenken, ob diese quasi vorweggenommene Sanktion, die durch ein erfolgreiches Rechtsmittel nicht mehr beseitigt werden kann, eine rechtsstaatlich vernünftige Antwort auf unzweifelhaft bestehende Probleme ist.
    Im übrigen wird es wohl längere Zeit dauern, bis durch eine gesicherte Rechtsprechung abgeklärt ist, ob und in welchen Fällen die Anbringung einer Parkkralle als verhältnismäßige Reaktion anzusehen ist.