Rede von
Hans-Werner
Senfft
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GRÜNE)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es sind zwei Gesetze, die die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schiffahrt regeln. Das eine Gesetz regelt die Seeschiffahrt, das andere die Binnenschiffahrt. In beiden Gesetzen ist in § 1 Abs. 2 festgelegt, in welchem Bereich das Gesetz gilt. Im Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt heißt es: Das Gesetz gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen.
Die in § 9 erfolgte Ermächtigung für den Verordnungsgeber findet ihren Niederschlag in § 1 der Seeschiffahrtsstraßenordnung. Dieser Paragraph gibt genau an, wo die Grenzen des Geltungsbereiches liegen, zum Beispiel auf der Elbe bis zur Grenze des Hamburger Hafens, auf der Weser bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen und auf der Ems bis zur Einfahrt des Hafens Papenburg.
Die ser klaren Abgrenzung des Geltungsbereiches steht jedoch eine unklare Abgrenzung in dem uns vorliegenden Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt gegenüber. Hier ist der Geltungsbereich mit dem Begriff „Bundeswasserstraße" festgelegt worden. Im Bundeswasserstraßengesetz heißt es hierzu in § 1 Abs. 1:
Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen,
2. die Seewasserstraßen.
Hieraus folgt, daß das uns vorliegende Gesetz über die Binnenschiffahrt nicht nur auf den Binnenwasserstraßen, sondern auch auf den Seewasserstraßen gelten würde. Hinzu kommt, daß das Gesetz über die Küstenschiffahrt im § 2 den Betrieb der Küstenschiffahrt mit Binnenschiffen regelt. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes entspricht demnach in etwa dem Begriff der Seewasserstraßen, regelt sich aber abweichend davon nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz. Eine Novellierung dieser Vorschrift wäre im Hinblick auf eine einheitliche Regelung der Geltungsbereiche ebenfalls erforderlich.
Aus den von mir vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, daß der Begriff „Bundeswasserstraße" zur Erreichung einer Rechtsklarheit durch den Begriff „Binnenwasserstraße des Bundes" ersetzt werden muß. Da Gesetze über Aufgaben des Bundes Leitgesetze sind, denen weitere Ausführungsgesetze und -verordnungen folgen, sollten sie eindeutig und rechtsklar sein. Unsere Fraktion hat daher einen entsprechenden Entschließungsantrag eingebracht. Wir bitten, diesen an den Ausschuß zu überweisen, damit wir im Verkehrsausschuß über diese Problematik diskutieren können. Im übrigen werden wir uns bei der Abstimmung über den vorliegenden Gesetzentwurf der Stimme enthalten.