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ID1018804300

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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Plenarprotokoll 10/188 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 188. Sitzung Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 Inhalt: Aktuelle Stunde betr. tätliche Angriffe gegen den Frankfurter Oberbürgermeister auf dem Neujahrsempfang des DGB am 11. Januar 1986 in Frankfurt Frau Hürland CDU/CSU 14293 B Lutz SPD 14294 B Dr. Graf Lambsdorff FDP 14295 B Schmidt (Hamburg-Neustadt) GRÜNE 14296 B Dr. Langner CDU/CSU 14297 A Dr. Glotz SPD 14298 B Link (Frankfurt) CDU/CSU 14299 B Haar SPD 14300 C Dr. Blüm, Bundesminister BMA . . . 14301 D Dr. Wittmann CDU/CSU 14303 B Dreßler SPD 14304 A Mischnick FDP 14305 B Reddemann CDU/CSU 14306 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Baugesetzbuch — Drucksache 10/4630 — Dr. Schneider, Bundesminister BMBau . 14307 B Dr. Zöpel, Minister des Landes NordrheinWestfalen 14311B, 14333 B Frau Dr. Segall FDP 14315 B Werner (Westerland) GRÜNE 14317 C Dörflinger CDU/CSU 14320 A Conradi SPD 14322 B Franke, Senator des Landes Berlin . . 14324 D Reschke SPD 14326 D Magin CDU/CSU 14329 B Dr. Möller CDU/CSU 14333 D Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Vogel, Roth, Müntefering, Conradi, Eickmeyer, Lohmann (Witten), Meininghaus, Menzel, Ranker, Reschke, Schmitt (Wiesbaden), Dr. Sperling, Frau Weyel, Wolfram (Recklinghausen) und der Fraktion der SPD Sicherung preiswerten Wohnens — Drucksache 10/4292 — Müntefering SPD 14334 D Dr.-Ing. Kansy CDU/CSU 14336 D Werner (Westerland) GRÜNE 14338 C Frau Dr. Segall FDP 14339 D Dr. Schneider, Bundesminister BMBau 14341B Nächste Sitzung 14345 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 14347*A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 14347* B Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 188. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 14293 188. Sitzung Bonn, den 17. Januar 1986 Beginn: 8.01 Uhr
    2. folderAnlagen
      Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens * 17. 1. Amling 17. 1. Antretter * 17. 1. Bahr 17. 1. Bredehorn 17. 1. Büchner (Speyer) * 17. 1. Buschbom 17. 1. Frau Fischer 17. 1. Fischer (Osthofen) 17. 1. Gerstein 17. 1. Glombig 17. 1. Dr. Götz 17. 1. Grünbeck 17. 1. Haase (Fürth) 17. 1. Frau Dr. Hamm-Brücher 17. 1. Handlos 17. 1. Heimann 17. 1. Heyenn 17. 1. Jansen 17. 1. Junghans 17. 1. Kleinert (Hannover) 17. 1. Dr. Kreile 17. 1. Kroll-Schlüter 17. 1. Dr. Müller * 17. 1. Paterna 17. 1. Rawe 17. 1. Reuschenbach 17. 1. Schäfer (Mainz) 17. 1. Schmidt (Hamburg) 17. 1. Schmitz (Baesweiler) 17. 1. Schröder (Hannover) 17. 1. Schröer (Mülheim) 17. 1. Dr. Schwenk (Stade) 17. 1. Frau Seiler-Albring 17. 1. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim 17. 1. Verheugen 17. 1. Voigt (Sonthofen) 17. 1. Dr. Warnke 17. 1. Dr. Wieczorek 17. 1. Wieczorek (Duisburg) 17. 1. Wissmann 17. 1. Würtz 17. 1. Frau Zeitler 17. 1. Frau Zutt 17. 1. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 1985 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen: Anlagen zum Stenographischen Bericht Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Gesetz zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen vom Lomé vom 8. Dezember 1984 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen Gesetz zur Verbesserung der Abschreibungsbedingungen für Wirtschaftsgebäude und für moderne Heizungs- und Warmwasseranlagen Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungs- und des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRiLiG) Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 (Haushaltsgesetz 1986) Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften Steuerbereinigungsgesetz 1986 Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinien-Gesetz - BiRi LiG) folgende Entschließung gefaßt: Der Bundesrat weist darauf hin, daß die neuen Prüfungs- und Offenlegungspflichten für die kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem in der Rechtsform der GmbH, einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand zur Folge haben werden. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, in den Gremien der Gemeinschaft auf eine angemessene Anhebung der Schwellenwerte hinzuwirken, nach denen die kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften abgegrenzt werden. Der Bundesrat hat zum Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern folgende Entschließung gefaßt: Der Bundesrat geht davon aus, daß der mit dem vorliegenden Gesetz geregelte Kompromiß über die Verteilung der Bundesergänzungszuweisungen a) sachgerecht und b) verfassungsgemäß ist und daher auch für die Jahre 1986 und 1987 Bestand hat. Zur sachlichen Angemessenheit des Kompromisses verweist der Bundesrat auf die Erwägungen, die den Beschlüssen der Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder vom 27. Juni 1985 und der Regierungschefs der Länder vom 5. Juli 1985 ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind. Im übrigen ist es verfassungsgemäß, bei der Feststellung der Leistungsschwäche eines Landes vom letzten gesicherten Ist-Ergebnis des Länderfinanzausgleichs für ein ganzes Jahr, also für 1986 von dem Ist-Ergebnis des Jahres 1984 auszugehen. Ein Vergleich der jeweiligen Quartals-Zwischenergebnisse zeigt, daß diese starken Schwankungen unterliegen können und somit keine verläßliche Grundlage für die Verteilung der Bundesergänzungszuweisungen darstellen. 14348* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 188. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 Die im Gesetz vorgesehene Befristung auf 2 Jahre wird einerseits der Notwendigkeit gerecht, den betroffenen Landern Planungssicherheit für die Beurteilung der finanziellen Entwicklung der Landesfinanzen für die nahe Zukunft zu geben, und läßt andererseits die Möglichkeit offen, die weitere Entwicklung der Finanzkraft der einzelnen Länder in der Zwischenzeit auf ihre Dauerhaftigkeit hin zu untersuchen und daraus gegebenenfalls mit Wirkung ab 1988 Konsequenzen zu ziehen. Der Bundesrat hat zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1986 (Haushaltsgesetz 1986) nachstehende Entschließung angenommen: Der Bundesrat geht davon aus, daß nach Zustimmung der Europäischen Gemeinschaften zur Erweiterung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" künftig die erforderlichen Bundesmittel bereitgestellt werden, um die Ausgleichszulage in den von den Ländern beantragten und auch vom BML in Aussicht gestellten Erweiterungen der benachteiligten Gebiete zu sichern. Der Bundesrat hält es nach wie vor für erforderlich, daß die Verpflichtungsrahmen für den Wohnungsbau wieder auf 510 Mio. DM erhöht werden. Der Bundesrat hat zum Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften die nachstehende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, a) darauf hinzuwirken, daß die Haushaltsdisziplin gemäß den Schlußfolgerungen der Europäischen Räte von Brüssel 1984 und von Fontainebleau zum unverzichtbaren Bestandteil der Ausgabenpolitik der Europäischen Gemeinschaften wird, b) bis 1987 mit allem Nachdruck darauf hinzuwirken, daß die Bundesrepublik Deutschland in den Genuß einer Korrekturmaßnahme kommt, c) einer möglichen Erhöhung der Eigenmittel der Gemeinschaft zum 1. Januar 1988 von 1,4 % bis 1,6 % der einheitlichen Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer nur zuzustimmen, wenn — die notwendigen Schritte für eine Reform der Agrarpolitik eingeleitet, — die angestrebten Beschlüsse für die Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 vorangetrieben, — die notwendigen Schritte der EG hin zu einer Europäischen Union mit Nachdruck fortgesetzt worden sind. Der Bundesrat hat zum Steuerbereinigungsgesetz 1986 die nachstehenden Entschließungen angenommen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen, Änderungen des Steuerrechts möglichst in einem Jahresgesetz zusammenzufassen. Der Bundesrat äußert Bedenken dagegen, daß der Bundestag bei der Behandlung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 eingebrachte Gesetzentwürfe zur Änderung des Steuerrechts nachträglich unter großem Zeitdruck mit Regelungen von erheblichem Gewicht angereichert hat. Der Bundesrat erwartet, daß künftig das Gesetzgebungsverfahren auch bei .Jahresgesetzen zeitlich so gestaltet wird, daß seine Mitwirkungsrechte nicht beschnitten werden. 2. Der Bundesrat sieht sich schließlich im Hinblick auf die vom Deutschen Bundestag gefaßten Entschließungen zu dem Hinweis veranlaßt, daß die von den Finanzverwaltungen der Länder gegenüber der zunächst vorgesehenen Einführung der verbindlichen Zusage bereits geltend gemachten Bedenken nicht ausgeräumt sind. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 1985 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen: Siebtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987 Drittes Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz — 3. ASEG) Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart) Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERY- Sondervermögens für das Jahr 1986 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1986) Viertes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat zum Vierten Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften die nachstehende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird gebeten, in Zusammenhang mit dem nächsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz einen Vorschlag zur Ergänzung des § 14 a des Beamtenversorgungsgesetzes vorzulegen, wonach der Ruhegehaltssatz von Beamten, die — wegen Erreichens einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sind, — bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 180 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, — das 61. Lebensjahr vollendet haben und — weder Arbeitseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, noch eine Betriebsrente beziehen, befristet bis zum 65. Lebensjahr pro Jahr der für die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten um eins vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von siebzig vom Hundert aufgebessert wird. Die Fraktion der SPD hat mit Schreiben vom 9. Januar 1986 mitgeteilt, daß sie ihren Antrag betr. Einführung umweltfreundlicher Kraftfahrzeuge — Drucksache 10/1768 — zurückzieht. Der Präsident hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung die nachstehenden Vorlagen überwiesen: Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 188. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 14349* Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über die Integration in den Europäischen Gemeinschaften (Berichtszeitraum April bis September 1985) (Drucksache 10/4374) zuständig: Auswärtiger Ausschuß (federführend) Ausschuß für Wirtschaft Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Haushaltsausschuß Unterrichtung durch die Bundesregierung: Ausgleich laufbahnmäßiger Verzögerungen infolge Geburt/Erziehung von Kindern (Drucksache 10/4488) zuständig: Innenausschuß (federführend) Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Unterrichtung durch die Bundesregierung: Berichte der Bundesregierung zur EG-Vorlage „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung" (Drucksache 10/4500) zuständig: Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit (federführend) Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Haushaltsausschuß Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Nordatlantischen Versammlung über die Plenarsitzungen der Nordatlantischen Versammlung am 14. und 15. Oktober 1985 in San Francisco (USA) (Drucksache 10/4508) zuständig: Auswärtiger Ausschuß (federführend) Verteidigungsausschuß Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfallverhütungsbericht) (Drucksachen 10/4601, 10/4635) zuständig: Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über die gesetzlichen Rentenversicherungen, insbesondere über deren Finanzlage in den künftigen 15 Kalenderjahren, gemäß §§ 1273 und 579 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes (Rentenanpassungsbericht 1985) sowie das Gutachten des Sozialbeirats zur Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 1986 sowie zu den Vorausberechnungen der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzlage der Rentenversicherung bis 1999 (Drucksache 10/4550) zuständig: Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (federführend) Ausschuß für Wirtschaft Haushaltsausschuß Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung im Anschluß an die Aussprache über die Erklärungen des Rates und der Kommission zur Tagung des Europäischen Rates vom 2. und 3. Dezember in Luxemburg (Drucksache 10/4556) zuständig: Auswärtiger Ausschuß (federführend) Ausschuß für Wirtschaft Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung Unterrichtung durch die Bundesregierung: Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben im 3. Vierteljahr des Haushaltsjahres 1985 (Drucksache 10/4582) zuständig: Haushaltsausschuß Der Präsident hat gemäß § 92 der Geschäftsordnung die nachstehenden Vorlagen überwiesen: Aufhebbare Verordnung zur Änderung des Deutschen TeilZolltarifs (Nr. 2/86 — Zollkontingent 1986 für Bananen) (Drucksache 10/4627) Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte, den Bericht dem Plenum möglichst bis zum 17. April 1986 vorzulegen Aufhebbare Vierundneunzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache 10/4628) Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte, den Bericht dem Plenum möglichst bis zum 24. April 1986 vorzulegen Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehende Vorlage absieht: Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkung bisheriger Maßnahmen und eventueller weiterer Maßnahmen gegen Verlustzuweisungsgesellschaften, Bauherrenmodelle und vergleichbare Rechtsgestaltungen (Drucksache 10/1927) Der Vorsitzende des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehende Vorlage absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den Kooperationsabkommen mit den Entwicklungsländern des Mittelmeerraums im Rahmen einer umfassenden Mittelmeerpolitik der Gemeinschaft (Drucksache 10/3429) Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehenden Vorlagen absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den Folgen des Gipfels von Mailand für die Europäische Union (Drucksache 10/3689) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den Ereignissen der Tagung des Europäischen Rats in Mailand (Drucksache 10/3692) Unterrichtung durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates über die Tagung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. September bis 4. Oktober 1984 in Straßburg (Drucksache 10/2225) Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehende Vorlage absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Konsolidierung des Binnenmarktes (Drucksache 10/3664) Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehende EG-Vorlage zur Kenntnis genommen hat: Unterrichtung durch die Bundesregierung: Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder des Rates der Europäischen Stiftung, die von der Gemeinschaft zu benennen sind — KOM (85) 116 endg. — EG-Dok. Nr. 5748/85 (Drucksache 10/3451) 14350* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 188. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 Der Vorsitzende des Innenausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Beratung der nachstehenden EG-Vorlagen abgesehen hat: Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen — ergänzender Vorschlag der Kommission an den Rat gemäß der Ankündigung in dem Dokument KOM (84) 226 endg. betreffend die Festlegung der Grenzwerte für 1995 — KOM (84) 564 endg. — EG-Dok. Nr. 10080/84 (Drucksache 10/2538 Nr. 16) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (2. PCB PCT-Richtlinie) — KOM (84) 513 endg. — EG-Dok. Nr. 9628/84 (Drucksache 10/2286 Nr. 12) Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag für eine neunzehnte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG — gemeinsames Mehrwertsteuersystem — KOM (84) 648 endg. — EG-Dok. Nr. 11175/84 (Drucksache 10/2751 Nr. 22) Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, die Anwendung der Richtlinie 77/780/EWG hinsichtlich einiger Kreditinstitute aufzuschieben — KOM (85) 544 endg. — Rats-Dok. Nr. 9817/85 — (Drucksache 10/4400 Nr. 17) Der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG- Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat: Entwurf einer Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Notfall-Gesundheitskarte — EG-Dok. Nr. 11665/83 — (Drucksache 10/929 Nr. 15) Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 77/97/EWG über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter dringender Veterinärmaßnahmen — KOM (84) 662 endg. — EG-Dok. Nr. 10992/84 — (Drucksache 10/2751 Nr. 23) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 354/79 zu Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost — KOM (85) 284 endg. — EG-Dok. Nr. 7725/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 42) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste — KOM (85) 329 endg. — EG-Dok. Nr. 7604/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 41) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und der Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen — KOM (85) 380 endg. — EG-Dok. Nr. 8501/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 43) Der Vorsitzende des Ausschusses für Forschung und Technologie hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen bzw. von einer Beratung abgesehen hat: Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Forschungsaktionsprogramms über Materialien (Rohstoffe und moderne Werkstoffe) (1986-1989) — KOM (85) 399 endg. — Rats-Dok. Nr. 8684/85 — (Drucksache 10/3909 Nr. 8) Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 82/887/EWG über eine konzertierte Aktion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet der landseitigen Hilfen für die Navigation — KOM (85) 354 endg. — EG-Dok. Nr. 8210/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 48) Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vollendung des Binnenmarktes Weißbuch der Kommission an den Europäischen Rat — KOM (85) 310 endg. — EG-Dok. Nr. 7674/85 — (Drucksache 10/3788 Nr. 7) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1986) — KOM (85) 476 endg. — RatsDok. Nr. 9083/85 — (Drucksache 10/4048 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3072/80 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf bestimmte nahtlose Rohre aus nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Spanien — KOM (85) 486 endg. — Rats-Dok. Nr. 9086/85 — (Drucksache 10/4048 Nr. 3) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls — KOM (85) 488 endg. — Rats-Dok. Nr. 9054/85 — (Drucksache 10/4048 Nr. 4) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern (1986) — KOM (85) 480 endg. —Rats-Dok. Nr. 9289/85 — (Drucksache 10/4083 Nr. 1) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Einreihung von Waren in Tarifstelle 27.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM (85) 505 endg. — Rats-Dok. Nr. 9299/85 — (Drucksache 10/4083 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan — KOM (85) 512 endg. — Rats-Dok. Nr. 9335/85 — (Drucksache 10/4083 Nr. 3) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta — KOM (85) 502 endg. — Rats-Dok. Nr. 9266/85 — (Drucksache 10/4184 Nr. 1) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die zugunsten der Assoziation der südostasiatischen Länder, der Länder des Gemeinsamen Marktes von Mittelamerika und der Länder, die den Vertrag von Cartagena unterzeichnet haben (Anden-Gruppe), vorgesehene Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 der Kommission über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen — KOM (85) 457 endg. — RatsDok. Nr. 9281/85 — (Drucksache 10/4184 Nr. 2) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei (1986) — KOM (85) 540 endg. — Rats-Dok. Nr. 9843/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 1) Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 188. Sitzung. Bonn, Freitag, den 17. Januar 1986 14351* Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Aufstokkung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/84 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Grége, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM (85) 546 endg. — Rats-Dok. Nr. 9835/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 2) Entwurf für eine Verordnung (EWG) des Rates über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung oder der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind — KOM (85) 556 endg. — Rats-Dok. Nr. 9834/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 3) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophinium, einschließlich „Brais résineux", der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) — KOM (85) 554 endg. — Rats-Dok. Nr. 9826/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 4) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1985) — KOM (85) 553 endg. — Rats-Dok. Nr. 9789/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 4) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grége, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle 50.05 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) — KOM (85) 543 endg. — Rats-Dok. Nr. 9784/85 — (Drucksache 10/4260 Nr. 5)
    • insert_commentVorherige Rede als Kontext
      Rede von Gerd Peter Werner


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (GRÜNE)

      Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag der Regierung kommt eilig und hochtrabend daher, hochtrabend schon allein wegen des Namens Baugesetzbuch.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Das ist ein schönes Wort!)

      Das suggeriert Großartigkeit, wenn nicht sogar Größe; fast denkt man an die steinernen Gesetzeswerke das Hammurabi von Babylon, für Ewigkeiten geschrieben. Sie können froh sein, wenn es eine Wahlperiode überleben wird.
      Das der Antrag auch eilig daherkommt, hat der Antragsteller selbst beschlossen, nach Art. 76 des Grundgesetzes. Dazu braucht man eine Begründung ja nicht zu geben.
      Wir GRÜNEN haben diesen Gesetzentwurf geprüft. Wir haben ihn selbstverständlich besonders darauf überprüft, ob die einzelnen Vorschriften dem entsprechen, was die Regierung als Zielsetzung dieses Baugesetzbuches angekündigt hat. Diese Ankündigungen waren ja recht vollmundig. Da war z. B. die Rede von Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen, von Beschleunigung und Vereinfachung der Bauleitplanung, von Erleichterung des Bauens, von Stärkung der Planungshoheit der Gemeinden, aber auch von Stärkung des vorsorgenden Umweltschutzes. In dieser Aufzählung darf aber ein besonders schöner Satz nicht fehlen: „Der elementare Grundsatz des Städtebaurechts ist die Baufreiheit." — Nun, wir werden sehen, welche Freiheit da wohl gemeint ist.
      Untersuchungen zeigen, daß die Baufreiheit vorrangig z. B. durch DIN-Normen eingeengt wird, die eher der Baustoffindustrie dienen. Dieser Bereich ist aber nicht Gegenstand der vorgelegten Reform; vielmehr sind es planungsrechtliche Vorschriften, die aber in der Praxis doch als weniger einengend eingestuft werden als diese DIN-Normen. Da im Vorfeld der Diskussionen um das Baugesetzbuch erkennbar wurde, daß Einschränkungen der planungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten nicht durchsetzbar waren, wurde die Durchsetzung der Interessen der Bauinvestoren durch erleichterte Zulässigkeit und mehr Ausnahmen für Bauvorhaben eingeführt. Baufreiheit bedeutet demnach Bauen mit weniger gesetzlichen Abwägungsgeboten. Baufreiheit bedeutet Bauen ohne Rücksichtnahme auf Natur- und Umweltschutz.



      Werner (Westerland)

      Dies zeigt sich an den sogenannten Zulässigkeiten von Vorhaben, wie sie im Baugesetzbuch neu geregelt werden sollen. Bisher mußte eine Befreiung von den Festsetzungen in einem Bebauungsplan durch städtebauliche Gründe „gerechtfertigt" sein. Nunmehr müssen alle atypischen Fälle nur noch „vertretbar" sein. Mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff wurde den Investorinteressen die Tür geöffnet, und die bekannten Kungeleien zwischen Investoren und Kommunalpolitikern, die j a eigentlich das große Problem der ganzen Bauplanung darstellen, werden gewaltig erleichtert.
      In Zukunft soll es bereits genügen, daß nach dem Gemeindebeschluß, einen B-Plan aufzustellen, ein Vorhaben genehmigt werden kann. Dazu wird es nicht notwendig sein, daß eine öffentliche Auslegung der Pläne stattgefunden hat bzw. daß die Träger öffentlicher Belange — z. B. Naturschutzbehörden — zu diesem Einzelvorhaben Stellung nehmen können. Das heißt: Zur Genehmigung soll es genügen, daß allein der Beschluß ausreicht, irgendwann einen B-Plan aufzustellen. Demokratische Beteiligungsmöglichkeiten und z. B. die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen bleiben da auf der Strecke.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Das ist gar nicht wahr! Lesen Sie mal den Entwurf!)

      In den Erläuterungen zu dem Gesetzentwurf sind zwar Verweise auf eine vorher notwendige Abklärung mit informellen Planungen sowie ein verbindliches Abwägungsgebot enthalten, jedoch ist dies kein Bestandteil des Gesetzes, und damit ist es also auch nicht rechtsverbindlich. Nachbarn können eine Stellungnahme abgeben, sofern sie nicht schon vorher Gelegenheit hatten bzw. sie schon z. B. durch Wettbewerbsergebnisse oder ähnliches vorher unterrichtet wurden.
      Der Erhalt von Freiflächen im Außenbereich wird dadurch gefährdet, daß nach den Vorstellungen der Regierung sogenannte Splittersiedlungen durch eine Gemeindesatzung als Bauflächen zusammengefaßt werden können. Damit werden die Belange des Bodenschutzes im Außenbereich weiter zurückgedrängt. In Konflikten zwischen Wohn-und Gewerbenutzungen sollen die betrieblichen Interessen Vorrang erhalten. Erweiterungen, Änderungen und Nutzungsänderungen von bestehenden Betrieben sollen ohne Bebauungsplan zulässig werden,

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Was haben Sie gegen Arbeitsplätze, Herr Kollege?)

      wenn das Vorhaben einem Betrieb dient — so steht es in dem Gesetz —

      (Conradi [SPD]: Das tut es meistens!)

      und wenn es städtebaulich vertretbar ist. Öffentliche Belange des Umweltschutzes können sich bei der Erneuerung von Betriebsanlagen aber nur dann durch den neuesten Stand der Technik durchsetzen, wenn eine Genehmigungspflicht nach § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt. Ist diese Genehmigungspflicht nicht gegeben, sind die betrieblichen Interessen vorrangig.
      Von größter Bedeutung für den Umweltschutz ist die geplante Regelung der zulässigen Erweiterung von gewerblichen Betrieben im sogenannten Außenbereich. Bisher muß die Erweiterung für die Fortführung des Betriebes „notwendig" sein. Nach der geplanten Neufassung muß die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Baubestand nur noch „angemessen" sein, um genehmigt zu werden.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Das reicht doch!)

      Da in diesen Gebieten nur geringere Auflagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen, wird einerseits die Umwelt zusätzlich gefährdet, andererseits erhalten diese Betriebe zusätzliche wirtschaftliche Vorteile gegenüber ihren Konkurrenten, die nicht im Außenbereich sind. Hinzu kommt, daß gegenteilige Festlegungen in Flächennutzungsplänen oder Landschaftsplänen die Genehmigung nicht verhindern können. Gleiches gilt auch für Beeinträchtigungen der natürlichen Eigenart der Landschaft.
      Da Betriebserweiterungen mit der Neufassung des Baugesetzbuchs nicht mehr verhindert werden können, wird als Deckmantel für den Umweltschutz ein neues Kriterium eingeführt: flächensparende und den Außenbereich schonende Bauweise. Gerade aber das Kriterium der flächensparenden Bauweise wird andererseits für B-Pläne, in denen Gewerbegrundstücke ausgewiesen werden, als nicht sachgerecht abgelehnt. Das Baugesetzbuch bietet daher für den Bodenschutz im Außenbereich keine Entlastung.

      (Zustimmung des Abg. Conradi [SPD])

      Vielmehr wird die Ausweitung der landwirtschaftlichen und Industrienutzung erleichtert. Ich sehe schon die großen Mästereien usw. im Außenbereich auf uns zukommen. Mögliche Alternativen, z. B. Flächenrecycling, werden durch dieses Gesetz verhindert. Baufreiheit ist hier Investorfreiheit gegen den Natur- und Umweltschutz.

      (Beifall bei den GRÜNEN und des Abg. Conradi [SPD])

      Wie die Baufreiheit eine Kampfansage an den Umweltschutz darstellt, so entpuppt sich die angekündigte Entbürokratisierung nicht z. B. als Abschaffung überflüssiger DIN-Normen, sondern als Angriff gegen eine demokratische Bürgerbeteiligung im Planungsprozeß. Das bisherige Bundesbaugesetz enthält definitive Vorgaben und Hinweise für die Form der Bürgerbeteiligung und den Inhalt der Sozialpläne, die somit ein einklagbares Recht darstellen. Das Baugesetzbuch enthält dagegen nur noch unspezifische Begriffe. Muß die Gemeinde bisher nach § 13a des Bundesbaugesetzes bei der Aufstellung von Sozialplänen namentlich Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, Lebensalter, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie örtliche Bindungen berücksichtigen, so heißt es heute im Entwurf zum Baugesetzbuch nur noch: „Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen". Das Baugesetzbuch enthält somit nur noch unspezifische Begriffe, die keine eindeutigen Verfahrens- oder Un-



      Werner (Westerland)

      tersuchungsnormen darstellen, an die sich die Gemeinden im Planungsprozeß zu halten haben. Die Beschneidung der Beteiligungsrechte wird das Gegenteil von Entbürokratisierung bewirken, da bisher noch viele Konflikte im Vorfeld des Planungsprozesses aufgefangen wurden. Insofern ist das eigentliche Ziel dieses Gesetzentwurfes eine Entdemokratisierung.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: So ein Quatsch!)

      Aus der öffentlichen Darlegung und Anhörung wird die Unterrichtung über den geplanten Bebauungsplan. Diese Unterrichtung wird nicht mehr nötig, wenn sie bereits vorher auf anderer planerischer Grundlage erfolgt ist. Dies kann z. B. durch eine Entwicklungsplanung geschehen, die wesentlich ungenauer sein kann als ein B-Plan. Auch ein städtebaulicher Wettbewerb könnte demnach als Grundlage für einen B-Plan gelten, so daß eine Beteiligung der Bürger entfallen könnte.
      Diese Entrechtung ist vor dem Hintergrund der ausgeweiteten Möglichkeiten zu sehen, Bauvorhaben durch Befreiungsregeln an dem Bürger vorbei zu bewilligen. In diese Tendenz greift auch die schon seit 1979 bestehende Regelung ein, daß Verfahrensfehler bei der Bürgerbeteiligung keinen Grund mehr darstellen, den B-Plan abzulehnen. Hierunter kann auch die fehlerhafte Einschätzung der Verwaltung fallen, daß es sich bei den geplanten Änderungen in einem B-Plan nur um eine „unwesentliche" Änderung handele. Bei diesen unwesentlichen Änderungen können auch die Träger öffentlicher Belange von einer erneuten Anhörung ausgeschlossen werden.
      Die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten der Bürger wird faktisch zudem dadurch erschwert, daß parallel zur Bürgerbeteiligung die Träger öffentlicher Belange gehört werden können. Problematisch ist dies besonders unter dem Blickwinkel von Informationsvorsprüngen der beteiligten Träger öffentlicher Belange, die selbstverständlich schon immer bestanden haben. Unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung werden Beteiligungsrechte beschnitten, ohne daß das verlautbarte Regierungsziel einer Beschleunigung der Planungsprozesse erreichbar wird, da sich viele Konflikte vom Planungsverfahren in die Gerichte hineinverlagern werden.
      Der proklamierte Zuwachs an kommunalen Handlungsmöglichkeiten besteht zumindest partiell beim Verfahren der Planaufstellung, da bestimmte Formvorschriften und Genehmigungspflichten entfallen. Gleichzeitig aber werden wichtige Instrumente zur Planrealisierung, z. B. das Vorkaufsrecht, wesentlich beschnitten. So werden die eigenen Ziele wieder konterkariert. Das Verfahren der Planaufstellung unterliegt weniger Regelungen. Insbesondere sollen die Darstellungen, d. h. die Inhalte im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan, nur noch eine sogenannte Ermächtigungsnorm, aber keine eigenständige rechtliche Verpflichtung für die Gemeinde darstellen. Der Einfluß der Verwaltungen gegenüber dem Rat wird möglicherweise gestärkt, da im Baugesetzbuch z. B. nicht klargestellt ist, wer den Aufstellungsbeschluß zu einem Bebauungsplan fassen wird. Dies verstärkt den Verwaltungseinfluß gerade für Bewilligungen während der Planaufstellung. Nur der Festsetzungsbeschluß verbleibt beim Gemeinderat.
      Unklar bleibt auch, ob die Verwaltung oder der Rat bei Bewilligungen ohne Bebauungsplan das Einvernehmen versagt. Die zulässigen Gründe, eine Bewilligung nach den §§ 31 und 33 bis 35 zu versagen, sind zudem enger gefaßt worden. Da hier für die Gemeinden die Gefahr von Schadensersatzforderungen besteht, wird die Planungshoheit der Gemeinden letztlich wieder eingeschränkt, was von einer faktischen Entmachtung des Gemeinderates begleitet wird. Die Möglichkeiten bzw. der Zwang zu Befreiungen vom Bebauungsplan ausschließlich zugunsten von Investorinteressen werden ausgeweitet.
      Von den erweiterten kommunalen Handlungsmöglichkeiten bleibt wenig übrig, wenn man die Mittel zur Planrealisierung in Betracht zieht. Hierzu dienen u. a. die kommunalen Vorkaufsrechte. Die Vorkaufsrechte im Plangebiet sind jetzt auf Flächen für öffentlichen Bedarf eingeschränkt. Damit entfallen z. B. Aufkäufe für ein Flächen-Recycling. In einem Planaufstellungsgebiet sollen in Zukunft keine Vorkaufsrechte mehr gelten können; bisher § 24 Abs. 1 Bundesbaugesetz. Gleichfalls soll das Vorkaufsrecht für Austausch- und Ersatzland ersatzlos gestrichen werden. Können Vorkaufsrechte bisher noch zur Verwirklichung von städtebaulichen Erhaltungszielen im gesamten Gemeindegebiet geltend gemacht werden, so soll dies nunmehr auf Gebiete mit einer Erhaltungssatzung beschränkt werden.
      Ein weiteres Instrument zur Begrenzung des Bodenpreisanstiegs, das preislimitierte Vorkaufsrecht, § 28 a des Bundesbaugesetzes, soll bis auf die Anwendung auf Grundstücke für öffentliche Zwecke beschnitten werden. Diese Grundstücke können aber jetzt schon durch ein Enteignungsverfahren in Gemeindebesitz übergehen. Die zukünftigen Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden werden sich nach ihrer finanziellen Ausstattung bzw. nach den jeweiligen Länderzuweisungen richten, da sich der Bund ab 1988 aus der sogenannten Mischfinanzierung zurückziehen wird.
      Fazit: Die vollmundigen Ankündigungen von Bundesbauminister Oscar Schneider, eine Jahrhundertreform des Städtebaurechts vorzulegen, haben sich für uns als Großangriff gegen den Umweltschutz und die demokratischen Rechte der Bürger entpuppt.

      (Beifall bei den GRÜNEN — Dr.-Ing. Kansy Übrigens ist mir eine Stellungnahme der „Arbeitsgemeinschaft Baugesetzbuch" der Umweltministerkonferenz vom August und September 1985 bekannt, die unserem Ausschuß so bisher noch nicht bekannt ist, die zu einer ganz ähnlichen Beurteilung dieses Gesetzentwurfs der Bundesregierung Werner kommt. Also, ein Jahrhundertwerk ist dieser Entwurf wahrlich nicht. Das Wort hat der Abgeordnete Dörflinger. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei der Vorbereitung meines heutigen Redebeitrages hatte ich an sich die Absicht, eine nicht unbeträchtliche Zeit der Rede des nordrhein-westfälischen Ministers Zöpel zu widmen. Ich habe allerdings die Befürchtung, daß ich den Inhalt seiner Rede überschätzt hatte, weil er eine sportliche Disziplin in die Politik übernommen hat, die allerdings für Nordrhein-Westfalen typisch ist, nämlich einen Slalom. Nur ist es ihm gegangen wir seinem Chef: Bei der dritten Torstange hat er eingefädelt, ist anschließend ausgeschieden. (Heiterkeit und Beifall bei der CDU/CSU — Zurufe)





      (Beifall bei den GRÜNEN und bei Abgeordneten der SPD)


    Rede von Heinz Westphal
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
    • insert_commentNächste Rede als Kontext
      Rede von Werner Dörflinger


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

      Herr Minister Zöpel hat von Kehrtwendungen gesprochen. Die bemerkenswerteste Kehrtwendung scheint mir zunächst einmal darin zu liegen, daß Herr Minister Zöpel auf rhetorische Rundschläge verzichtet hat. Offenbar merkt er, daß das, was wir mit diesem Gesetz vorhaben, draußen so schlecht nicht ankommt. Was er ausgeführt hat, steht auch in einem merkwürdigen Kontrast zu dem, was er am 25. September seinen Beamten mitgeteilt hat, daß sie die Mitarbeit am Baugesetzbuch einstellen sollen.

      (Zurufe von der CDU/CSU: Unglaublich! — Obstruktion! — Weitere Zurufe von den GRÜNEN und der SPD)

      Aber die Rede des Herrn Ministers hat natürlich auch einige Widersprüche enthalten. Ich möchte sie ganz kurz darstellen. Er hat im Zusammenhang mit der Vorlage, die Herr Minister Schneider erläutert hat, von einem ökologischen Baugesetzbuch gesprochen.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Ja, das war bemerkenswert!)

      Andererseits beschuldigt er ihn, den Bereich Umweltschutz vernachlässigt zu haben. Er wird darin nur noch von den GRÜNEN übertroffen. Einerseits spricht er von der selbstverständlichen Pflicht, Vorschriften abzubauen, andererseits hat er hier gegen die in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Erleichterungen Stellung genommen. Er preist die Bürgerbeteiligung, traut aber den Gemeinden und den Vertretern der Bürger in diesen Gemeinderäten überhaupt nichts zu.

      (Dr.-Ing. Kansy [CDU/CSU]: — Sehr richtig!)

      Er kommt zu dem Ergebnis, daß das, was er vortrage dazu veranlassen müsse, den Gesetzentwurf zurückzuziehen.
      Nein, meine Damen und Herren, das was Sie, Herr Minister Zöpel, zur Begründung dessen vorgetragen haben, daß dieser Entwurf zurückgezogen werden müsse, bestärkt uns in unserer Überzeugung, daß dieser Gesetzentwurf richtig ist und daß er unsere Unterstützung verdient.

      (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP — Müntefering [SPD]: Mager!)

      Meine Damen und Herren, die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt sowohl die generellen Intentionen als auch die konkreten Inhalte des Entwurfs für ein neues Baugesetzbuch. Sie anerkennt darüber hinaus aber auch ausdrücklich den gelungenen — ich meine sogar, beispielhaften — Versuch, bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Sachverstand auf den verschiedensten Ebenen zu mobilisieren, aus ihm resultierende Alternativen sorgfältig abzuwägen und in den Gesetzentwurf einzuarbeiten.
      Nach unserer Auffassung hat die Bundesregierung aber auch gut daran getan, auf das Ergebnis früherer Ausschußberatungen zurückzugreifen und in der Systematik des Bundesbaugesetzes vorzugehen. Das erleichtert und beschleunigt unsere Beratungen in den Ausschüssen, erleichtert aber auch — und das ist noch wichtiger — die spätere Anwendung dieses Gesetzes in der Praxis.

      (Dr. Möller [CDU/CSU]: Sehr richtig!)

      Wir sind der Meinung, daß die Gesamtüberholung des Städtebaurechts jetzt möglich und sinnvoll ist. Wir sind uns darin mit den kommunalen Spitzenverbänden einig, die wiederholt gefordert haben, auf der Grundlage der Erfahrungen kommunaler Praxis das Baugesetzbuch möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu verabschieden. Meine Damen und Herren, würde sich das Parlament diesen Forderungen widersetzen, dann wären Teilnovellierungen deshalb unvermeidlich, weil auf zahlreichen Feldern konkreter Handlungsbedarf besteht.