Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Staatssekretär, bewegt sich die DDR mit der Neufestlegung ihrer Hoheitsgrenzen in der Ostsee innerhalb des Völkergewohnheitsrechts, und verstößt die Neuregelung gegebenenfalls gegen die in Aussicht genommenen Bestimmungen des neuen Seerechts?
Dr. Hennig, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege von Schmude, die übergroße Mehrheit der Staatenwelt vertritt heute die Auffassung, daß eine Ausdehnung des Küstenmeeres auf 12 Seemeilen zulässig ist.
Was die Anwendung des Mittellinienprinzips durch die DDR betrifft, so vertritt die Bundesregierung allerdings die Auffassung, daß bei der Abgrenzung in der Lübecker und in der Mecklenburger Bucht die dortigen besonderen Umstände berücksichtigt werden müssen. Immerhin hat die DDR bei der Erweiterung ihrers Küstenmeeres die internationalen Schiffahrtswege in der Lübecker und in der Mecklenburger Bucht nicht in ihr Küstenmeer einbezogen.