Rede von
Carl-Dieter
Spranger
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Kollege Schmitt, nach § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 kann für die Teilnahme an förderungswürdigen, staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein. Nach den hierzu ergangenen Durchführungsrichtlinien vom 20. Oktober 1965 entscheidet in der Regel die Bundeszentrale für politische Bildung im Auftrag des Bundesministers des Innern über die Förderungswürdigkeit.
Die Gewährung von Sonderurlaub für Veranstaltungen wie das in Ihrer Frage erwähnte Seminar, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannt worden sind, ist also bereits nach geltendem Recht möglich. Einer Änderung der Sonderurlaubsverordnung bedarf es nicht.