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Herr Kollege Hettling, bei der Beantwortung dieser Frage muß zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Zuordnung der Schiffe unterschieden werden. Es ist richtig, daß auf Grund des Übereinkommens über die Hohe See und einschlägiger nationaler Vorschriften ein Schiff hoheitsrechtlich dem Land zuzuordnen ist, dessen Flagge es führt; z. B. nach dem deutschen Flaggenrechtsgesetz von 1951. Diejenigen Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes, d. h. auf zwei Jahre befristet, in — jetzt kommt der Fachbegriff — bare boat charter ausgeflaggt sind — das sind annähernd 40% der ausgeflaggten deutschen Schiffe, mit zunehmender Tendenz —, bleiben im Betriebsvermögen der deutschen Reedereien. Auch die Eintragungen im deutschen Schiffsregister bestehen fort. Die Bundesregierung betrachtet diese Schiffe als wirtschaftlich der deutschen Handelsflotte zugehörig. Sie gelten wirtschaftlich als deutsche Schiffe, die zeitlich begrenzt eine fremde Flagge führen.