Plenarprotokoll 9/22
Deutscher Bundestag
Stenographischer Bericht
22. Sitzung
Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981
Inhalt:
Fragestunde
— Drucksache 9/159 —
Kosten für einen in der Entwicklungshilfe tätigen deutschen Buchhalter in Kenia
MdlAnfr 4 13.02.81 Drs 09/159 Zierer CDU/CSU
Antw PStSekr Brück BMZ 963B, C
ZusFr Zierer CDU/CSU 963 C
Beseitigung schwachradioaktiver Abfälle nach Schließung des Salzlagers Asse
MdlAnfr 5, 6 13.02.81 Drs 09/159 Dr. Laufs CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI 963 D,
964A, C, D
ZusFr Dr. Laufs CDU/CSU 963D, 964A,C,D
Abschaffung der Überwachung von SED-Funktionären, die in der Bundesrepublik Deutschland umherreisen
MdlAnfr 7 13.02.81 Drs 09/159 Graf Huyn CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI 965A, B
ZusFr Graf Huyn CDU/CSU 965A, B
Aufgaben der „Westabteilung" des Zentralkomitees der SED
MdlAnfr 8 13.02.81 Drs 09/159 Fellner CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI 965 C, D,
966 A, B, C
ZusFr Fellner CDU/CSU 965 C, D, 966 A
ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 966 A
ZusFr Graf Huyn CDU/CSU 966B, C
Überprüfung des Zulagenwesens bei den obersten Bundesbehörden, insbesondere der Ministerialzulage
MdlAnfr 9, 10 13.02.81 Drs 09/159 Dr. von Wartenberg CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI 966 C, D,
967A, B, C, D
ZusFr Dr. von Wartenberg CDU/CSU 966D, 967 D
ZusFr Dr. Hirsch FDP 967 A
ZusFr Dr. Kausy CDU/CSU 967 B, D
Verbot von Cadmium und Asbest
MdlAnfr 11, 12 13.02.81 Drs 09/159 Frau Terborg SPD
Antw PStSekr von Schoeler BMI 968 A, D,
969A, B
ZusFr Frau Terborg SPD 968 D
ZusFr Urbaniak SPD 969A
ZusFr Schmitt (Wiesbaden) SPD 969 A
II Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981
Erlaß einer Großfeuerungsanlagen-Verordnung oder entsprechende Änderung der TA Luft
MdlAnfr 15 13.02.81 Drs 09/159 Frau Pack CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI . 969 B, D, 970A
ZusFr Frau Pack CDU/CSU . . . 969 C, D, 970A
Beschäftigung von Schwerbehinderten im Bundesinnenministerium seit 1975
MdlAnfr 16, 17 13.02.81 Drs 09/159 Dr. Olderog CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI 970 B
Tätigkeit des Polen-Verbands „Zgoda"
MdlAnfr 18 13.02.81 Drs 09/159 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU
Antw PStSekr von Schoeler BMI . 970 C, D, 971A
ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . 970D, 971A
Sicherheit der beim Kernkraftwerk Grohnde verwendeten Stahlbauelemente
MdlAnfr 19, 20 13.02.81 Drs 09/159 Frau Traupe SPD
Antw PStSekr von Schoeler BMI . . 971 A, B, C, D,
972A
ZusFr Frau Traupe SPD 971 C, D, 972A
Beschleunigung der Brüsseler Agrarpreisbeschlüsse für das Wirtschaftsjahr 1981/82 durch die Bundesregierung
MdlAnfr 22 13.02.81 Drs 09/159 Eigen CDU/CSU
Antw PStSekr Gallus BML 972 B,C
ZusFr Eigen CDU/CSU 972B, C
Unterbindung der Lieferung von 50 000 t verbilligter EG-Butter an die Sowjetunion
MdlAnfr 23, 24 13.02.81 Drs 09/159 Niegel CDU/CSU
Antw PStSekr Gallus BML 972 C, D,
973 A, B, C, D, 974A
ZusFr Niegel CDU/CSU 973 A, B
ZusFr Graf Huyn CDU/CSU 973 C
ZusFr Eigen CDU/CSU 973 D
ZusFr Müller (Schweinfurt) SPD 974A
Abwicklung der Nahrungsmittellieferungen nach Polen
MdlAnfr 25 13.02.81 Drs 09/159 Schröder (Wilhelminenhof) CDU/CSU
Antw PStSekr Gallus BML 974 B, C, D
ZusFr Schröder (Wilhelminenhof) CDU/
CSU 974C, D
ZusFr Eigen CDU/CSU 974 D
Verminderung der Arbeitslosigkeit in Ostfriesland
MdlAnfr 26 13.02.81 Drs 09/159 Schröder (Wilhelminenhof) CDU/CSU
Antw PStSekr Frau Fuchs BMA 975 B, C, D, 976A
ZusFr Schröder (Wilhelminenhof) CDU/
CSU 975C,D
ZusFr Tietjen SPD 975 D
ZusFr Seiters CDU/CSU 976A
ZusFr Kiep CDU/CSU 976A
Beschäftigungsverbote für Frauen auf Grund der geltenden Arbeitszeitordnung von 1938
MdlAnfr 27, 28 13.02.81 Drs 09/159 Frau Krone-Appuhn CDU/CSU
Antw PStSekr Frau Fuchs BMA 976 B, D, 977 A, B, D, 978 A, B, C, D, 979 A, B, C
ZusFr Frau Krone-Appuhn CDU/CSU 976 C, D,
977 A, B
ZusFr Ruf CDU/CSU 977C, D
ZusFr Frau Steinhauer SPD .978A, 979C
ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU 978B, C
ZusFr Dr. Soell SPD 978C
ZusFr Frau Dr. Wilms CDU/CSU 978 D
ZusFr Frau Benedix-Engler CDU/CSU 979A
ZusFr Wehner SPD 979 B
ZusFr Frau Dr. Hellwig CDU/CSU 979C
Gesetzliche Hemmnisse für das Modell „Mädchen in Männerberufen"
MdlAnfr 29 13.02.81 Drs 09/159 Frau Pack CDU/CSU
Antw PStSekr Frau Fuchs BMA 979D, 980 B, C, D
ZusFr Frau Pack CDU/CSU 980A, B
ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU 980C
ZusFr Frau Verhülsdonk CDU/CSU 980C
ZusFr Frau Benedix-Engler CDU/CSU 980 D
Gutachten des nordrhein-westfälischen Arbeits- und Gesundheitsministeriums betr. schwere Frauenarbeit
MdlAnfr 30 13.02.81 Drs 09/159 Gerster (Mainz) CDU/CSU
Antw PStSekr Frau Fuchs BMA 981A
Abschaffung des § 16 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung (AZO) sowie des § 20 der Ausführungsverordnung zur AZO im Sinne der Empfehlungen der Enquete-Kommission „Frau und Gesellschaft"; Gestaltung des Frauenarbeitsschutzrechts im Sinne von Art. 3 GG
MdlAnfr 31, 32 13.02.81 Drs 09/159 Frau Verhülsdonk CDU/CSU
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981 III
Antw PStSekr Frau Fuchs BMA . . 981 A, B, C, D,
982A, B, C, D
ZusFr Frau Verhülsdonk CDU/CSU . . 981 B, C, D,
982 A
ZusFr Ruf CDU/CSU 982 A
ZusFr Frau Steinhauer SPD 982 B
ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 982 C
ZusFr Frau Pack CDU/CSU 982 C
Nächste Sitzung 982 D
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 983* A
Anlage 2
Vorlage des Entwurfs eines Transformationsgesetzes zur Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtline der EG (Bilanzrichtlinie-Gesetz)
MdlAnfr 68, 69 06.02.81 Drs 09/139 Dr. Häfele CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 983* B
Anlage 3
Zahl der Eheschließungen und -scheidungen im Jahr 1972
MdlAnfr 70 06.02.81 Drs 09/139 Kroll-Schlüter CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 984* A
Anlage 4
Rechtsgrundlage der Anordnung des Bundesministers der Justiz vom 19. Dezember 1980 betr. Geschäftsverkehr der Präsidenten von Gerichten und Behörden mit Abgeordneten des Bundestages
MdlAnfr 71 06.02.81 Drs 09/139 Dr. Wittmann CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 984* A
Anlage 5
Stand des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität; Änderung des § 89 des Börsengesetzes zur Unterbindung betrügerischen Unwesens im Zusammenhang mit Warenterminspekulationsgeschäften
MdlAnfr 72, 73 06.02.81 Drs 09/139
von der Heydt Freiherr von Massenbach CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 984* B
Anlage 6
Vereinbarkeit der Erhebungen für Vergleichsmieten mit dem Bundesdatenschutzgesetz
MdlAnfr 74 06.02.81 Drs 09/139 Dr. Möller CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 984* D
Anlage 7
Wachsende Schwierigkeiten der Vermieter bei der Begründung von Mieterhöhungsverlangen auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen
MdlAnfr 1 13.02.81 Drs 09/159 Dr. Schneider CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 985* C
Anlage 8
Politische Grundsatzentscheidungen für die Entwicklung alternativer Kraftstoffe
MdlAnfr 2, 3 13.02.81 Drs 09/159 Pfeffermann CDU/CSU
SchrAntw PStSekr Stahl BMFT 985* D
Anlage 9
Beteiligung von Personen, die ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Förderungsmitteln und Zuwendungen bestreiten, an den Ausschreitungen der letzten Zeit
MdlAnfr 13 13.02.81 Drs 09/159 Dr. Voss CDU/CSU
SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . . 986* C
Anlage 10
Freistellung der Abgabepflichtigen im ostbayerischen Grenzland von der Abgabepflicht nach § 9 des Abwasserabgabengesetzes
MdlAnfr 14 13.02.81 Drs 09/159 Dr. Jobst CDU/CSU
SchrAntw PStSekr von Schoeler BMI . . . 986* C
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981 963
22. Sitzung
Bonn, den 18. Februar 1981
Beginn: 13.00 Uhr
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Ahrens*** 20. 2.
Berschkeit 20. 2.
Brandt* 18. 2.
Conrad (Riegelsberg) 20. 2.
Dr. Enders*** 18. 2.
Eymer 20. 2.
Genscher 19. 2.
Handlos 20. 2.
Dr. Hubrig 20. 2.
Jansen 20. 2.
Kittelmann*** 20. 2.
Dr. Klejdzinski 20. 2.
Korber 20. 2.
Männing*** 20. 2.
Frau Dr. Martiny-Glotz 20. 2.
Dr. Möller 20. 2.
Dr. Müller*** 20. 2.
Dr.-Ing. Oldenstädt 20. 2.
Petersen**** 20. 2.
Pohlmann 20. 2.
Prangenberg 20. 2.
Reddemann** 18. 2.
Rösch*** 20. 2.
Schartz (Trier) 18. 2.
Frau Schlei 20. 2.
Frau Dr. Skarpelis-Sperk 18. 2.
Dr. Vohrer** 18. 2.
Dr. Wieczorek 20. 2.
Windelen 18. 2.
Dr. Zander 20. 2.
Zink 20. 2.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
*** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
**** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/CSU) (Drucksache 9/139 Fragen 68 und 69):
Wann ist mit der Vorlage des bereits verspäteten Transformationsgesetzes zur Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der EG vom 25. Juli 1978 (Bilanzrichtlinie-Gesetz) zu rechnen, und in welchem Stadium befinden sich zur Zeit die Beratungen über den Vorentwurf des Bundesjustizministeriums?
Bis wann muß nach den Vorstellungen der Bundesregierung das Transformationsgesetz verabschiedet werden bzw. in Kraft treten, und von welchem Zeitpunkt an sollen die neuen Vorschriften für die betroffenen Unternehmen wirksam werden?
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Zu Frage 68:
Die Bundesregierung beabsichtigt, den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines Bilanzrichtlinien-Gesetzes nach Möglichkeit noch vor der Sommerpause zuzuleiten.
Das Bundesministerium der Justiz hat sogleich nach Verabschiedung der Vierten Richtlinie mit der Ausarbeitung eines Entwurfs über deren Umsetzung in nationales Recht begonnen. Im Februar 1980 ist den Verbänden ein Vorentwurf zugeleitet worden. Die beteiligten Kreise sind im September 1980 dazu gehört worden.
Auf dieser Grundlage werden gegenwärtig die Auffassungen der beteiligten Bundesministerien abgestimmt.
Zu Frage 69:
Die in der Richtlinie vorgeschriebene Frist zur Durchführung ist bereits am 1. August 1980 abgelaufen. Bisher hat noch kein Mitgliedstaat sein Recht an die Richtlinie angepaßt, und nur ein Mitgliedstaat, nämlich Dänemark, hat einen Gesetzentwurf dafür seinem Parlament zugeleitet.
Die Bundesregierung hat bereits bei den Beratungen über die Richtlinie im Rat der Europäischen Gemeinschaften Zweifel daran geäußert, ob diese Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist von 24 Monaten umgesetzt werden könne; sie wollte jedoch die Verabschiedung der Richtlinie an dieser Frage nicht scheitern lassen.
Die Durchführung der Vierten Richtlinie erfordert umfangreiche Gesetzesänderungen. Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung muß zudem sorgfältig darauf geachtet werden, daß die vorgesehenen Regelungen über die handelsrechtliche Rechnungslegung keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Unternehmen haben.
Zwischen der von der Bilanzrichtlinie erfaßten Rechnungslegung der einzelnen Unternehmen und der Konzernrechnungslegung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Es liegt deshalb im Interesse der Wirtschaft, die Bilanzrichtlinie möglichst gemeinsam mit der EG-Richtlinie über die Konzernbilanz durchzuführen. Diese Siebente Richtlinie konnte bisher trotz intensiver Bemühungen der Kommission und der Bundesregierung nicht verabschiedet werden. Es besteht jedoch die Hoffnung, daß dies noch vor der Sommerpause 1981 möglich ist und daß sich gelegentlich der Verabschiedung der Siebten Richtlinie eine Verlängerung der Frist für die Durchführung auch der Vierten Richtlinie erreichen läßt.
Artikel 55 Abs. 2 der Vierten Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, die geänderten Vorschriften - mit einigen Ausnahmen - ab 1. Februar 1982 anzuwenden. Es wird angestrebt, im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Siebten Richtlinie auch diesen Termin hinauszuschieben.
984* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Frage des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 9/139 Frage 70):
Ist der Bundesregierung bekannt, wieviel Ehen 1972 geschlossen und wieviel geschieden wurden?
Der Bundesregierung liegen folgende Zahlen vor: Im Jahre 1972 sind 415 132 Ehen geschlossen worden. Die Zahl der Ehescheidungen betrug 86 614.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (CDU/CSU) (Drucksache 9/139 Frage 71):
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Anordnung des Bundesjustizministers vom 19. Dezember 1980 — 5121 (1981) —, wonach Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers gehörende Gerichte und Behörden nur über das Bundesjustizministerium mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages Geschäftsverkehr pflegen dürfen, und in welchen anderen Geschäftsbereichen ist dies in gleicher Weise angeordnet?
Das Schreiben des Haushaltsreferenten des Bundesministeriums der Justiz vom 19. Dezember 1980 — 5121 (1981) — 2353/80 —, das vorsieht, daß der Geschäftsverkehr mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages grundsätzlich — also nicht in allen Fällen — über das Ministerium zu führen ist, bezieht sich erkennbar nach Aktenzeichen und Unterschrift nur auf den Bereich des Haushalts. Es ist — wie Rückfragen ergaben — im Geschäftsbereich auch nicht anders verstanden worden. Ich benutze Ihre Frage gerne, um das auch nach außen klarzustellen.
Ergänzend darf ich hierzu auf folgendes hinweisen:
Der im Ministerium für den gesamten Einzelplan des Bundesministers der Justiz bestellte Beauftragte für den Haushalt ist nach Nr. 5.1 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 9 BHO verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Bundeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Dies kann er nur, wenn er über die entsprechenden Angelegenheiten unterrichtet ist. Ihre Rechtsgrundlage hat die Anordnung in Art. 65 Satz 2 GG und die darin niedergelegte Ressortverantwortlichkeit.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Fragen des Abgeordneten von der Heydt Freiherr von Massenbach (CDU/CSU) (Drucksache 9/139 Fragen 72 und 73):
Wie ist der Stand des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der entgegen den erklärten Absichten der Bundesregierung weder im Oktober 1980 noch überhaupt in der 8. Legislaturperiode im Kabinett verabschiedet wurde, und was ist der Grund für die andauernde Verzögerung?
Worin liegen die Schwierigkeiten, den § 89 des Börsengesetzes so zu fassen, daß dem teilweise betrügerischen Unwesen bei der Werbung für und Vermittlung von Warenterminspekulationsgeschäften an Private ein Riegel vorgeschoben wird?
Zu Frage 72:
Der im Bundesministerium der Justiz erarbeitete Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität soll die durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeleitete Reform des Wirtschaftsstrafrechts weiterführen. Die frühere Zeitplanung, den Entwurf noch in der 8. Legislaturperiode dem Kabinett zur Beschlußfassung vorzulegen, ließ sich allerdings nicht mehr verwirklichen. Die besondere Schwierigkeit der Materie hatte zur Folge, daß die notwendige Abstimmung des Entwurfs mit den beteiligten Stellen nicht mehr innerhalb des ursprünglich vorgesehenen Zeitplanes erfolgen konnte. Die Arbeiten zur Vorbereitung einer Kabinettvorlage sind im Bundesministerium der Justiz in der Zwischenzeit gefördert worden. Der Abstimmungsprozeß dürfte in absehbarer Zeit abgeschlossen sein. Danach wird der Entwurf dem Kabinett vorgelegt werden.
Zu Frage 73:
Die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vorgesehene Erweiterung des § 89 Börsengesetzes soll den Mißständen bei der Vermittlung spekulativer Warentermingeschäfte und der Werbung dafür in wirksamerer Weise als bisher entgegentreten. Wie ich Ihnen schon mit Schreiben vom 30. Januar 1980 mitgeteilt habe, wird — auch ohne ausdrückliche Hervorhebung — sowohl von dem geltenden wie dem künftigen Tatbestand auch der Vermittler als Täter erfaßt. Wer als gewerbsmäßiger Vermittler andere, also vor allem auch Privatpersonen, unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften verleitet, macht sich nach der vorgesehenen Neufassung strafbar.
Der vorgesehene Tatbestand erfaßt auch bestimmte Fälle der Werbung, insbesondere solcher aggressiver Art, die im konkreten Fall Erfolg gehabt haben. Eine darüber hinausgehende Strafbarkeit der bloßen, also nicht erfolgreichen Werbung im Rahmen des § 89 Börsengesetzes halte ich weiterhin nicht für erforderlich. Dies würde zu einer Überdehnung des durch das Strafrecht zu gewährenden Schutzes führen. Im übrigen können in schwerwiegenden Fällen auch die Straftatbestände des versuchten Betruges und der irreführenden Werbung im Sinne von § 4 UWG eingreifen.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Frage des Abgeordneten Dr. Möller (CDU/CSU) (Drucksache 9/139 Frage 74):
Liegen der Bundesregierung Informationen vor, daß durch Gerichtsentscheidungen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Miethöhengesetzes, insbesondere durch die Praxis zur Erlangung einer Übersicht
Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981 985*
über „die üblichen Entgelte, die in einer Gemeinde ... gezahlt werden", und durch Hinweise auf vergleichbare Mieten mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht übereinstimmen?
Ich interpretiere die Frage dahin, daß Auskunft darüber begehrt wird, ob die praktische Handhabung des Mieterhöhungsverfahrens nach dem Vergleichsmietensystem mit dem Bundesdatenschutzgesetz übereinstimmt, und daß dabei insbesondere auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bezeichnung von Vergleichswohnungen und auf die Datenerfassung bei der Aufstellung von Mietspiegeln hingewiesen wird.
Der Vermieter, der zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens die Mieten vergleichbarer Wohnungen benennt, hat diese Wohnungen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung so genau zu bezeichnen, daß der Mieter die Angaben des Vermieters nachprüfen kann. Bei der Benennung von Vergleichswohnungen muß der Vermieter damit die Wohnverhältnisse bestimmter anderer Personen offenlegen. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt darin nicht. Nach § 3 dieses Gesetzes ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Die Benennung von Vergleichswohnungen ist in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ausdrücklich als Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens vorgesehen. Einzelne Gerichte haben sehr hohe Anforderungen an die Beschreibung von Vergleichswohnungen gestellt und detaillierte Angaben zur Lage und zum Wohnwert der Wohnungen verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Jahre 1978 klargestellt, daß es zur Benennung einer Vergleichswohnung ausreicht, wenn außer dem Namen des Wohnungsinhabers Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis angegeben werden.
Wenn bei der Aufstellung eines Mietspiegels Angaben über Wohnungen in Dateien gespeichert werden, dürfen diese Daten nur unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgesetze der Länder weitergegeben werden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, daß es in dieser Hinsicht zu Gesetzesverstößen gekommen ist. Aus dem Mietspiegel selbst ist nicht ersichtlich, welche einzelnen Wohnungen Grundlage für die Angaben des Mitspiegels waren. Insoweit wird also jeder Eingriff in die Privatsphäre vermieden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem Dritten Tätigkeitsbericht vom Januar dieses Jahres ausgeführt, er sei übereinstimmend mit dem Bundesminister der Justiz der Auffassung, daß dem Persönlichkeitsschutz auch bei der Ermittlung der Vergleichsmiete so weit wie möglich Rechnung getragen werden müsse. Es seien noch Verbesserungen des Datenschutzes wünschenswert, vor allem in der Spruchpraxis der Gerichte zur Benennung von Vergleichswohnungen. Auch hier zeichne sich jedoch eine positive Entwicklung ab.
Insgesamt kann festgestellt werden, daß das Vergleichsmietensystem des geltenden Rechts keine
Eingriffe in den privaten Bereich erforderlich macht, die dem Bundesdatenschutzgesetz widersprechen.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 9/159 Frage 1):
Liegen der Bundesregierung Erfahrungen vor, inwieweit die Vermieter zunehmend im Hinblick auf das Datenschutzgesetz Schwierigkeiten haben, Mieterhöhungsverlangen durch den Nachweis einzelner vergleichbarer Wohnungen zu begründen, und sieht sich die Bundesregierung wegen dieser Schwierigkeiten zu einer Änderung dieser Bestimmung veranlaßt?
Der Bundesregierung sind keine solchen Schwierigkeiten bekannt.
Ich habe bereits in der schriftlichen Antwort auf die Frage des Abgeordneten Dr. Möller — Frage Nr. 74 — aus der letzten Woche darauf hingewiesen, daß nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Übermittlung von Daten zulässig ist, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt. Da die Benennung von Vergleichswohnungen in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ausdrücklich als Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens vorgesehen ist, kann in dieser Benennung kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gesehen werden. Der Vermieter ist durch das Bundesdatenschutzgesetz auch nicht daran gehindert, sich bei anderen Vermietern über Vergleichsmieten zu unterrichten.
Die Bundesregierung sieht keinen Anlaß zu einer Gesetzesänderung.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 9/159 Fragen 2 und 3):
Ist es weniger eine Folge ungelöster technischer Fragen als vielmehr ein Problem fehlender politischer Grundsatzentscheidungen mit verläßlichen Orientierungsdaten, wenn sich heute noch nicht abzeichnet, wann, wie und in welchem Ausmaß es zu einem Ersatz des aus Mineralöl gewonnenen Kraftstoffs kommen wird und ob in Zukunft für herkömmliche Antriebe Alternativen zur Verfügung stehen werden, wie der VdA (siehe VDI-Nachrichten vom 6. Februar 1981) meint?
Welche politischen Entscheidungen bilden danach nach Meinung der Bundesregierung eine wesentliche Voraussetzung für zuverlässige Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die Abschätzung der Marktchancen, an denen sich dann die risikobehafteten und kostspieligen Investitionsentscheidungen ausrichten könnten?
Zu Frage 2:
Um die Möglichkeiten und Aussichten alternativer Kraftstoffe im Hinblick auf eine Diversifizierung des Kraftstoffangebotes auf erdölunabhängige Energieträger abschätzen zu können, fördert das Bundesministerium für Forschung und Technologie mit dem Schwerpunktprojekt „Alternative Energien für den Straßenverkehr" die Einsatzerprobung von Alkoholkraftstoffen, von Wasserstoff- sowie Elektrofahrzeugen. Die Bundesregierung ist sich mit der an dem Vorhaben beteiligten Kraftfahrindustrie, der
986* Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode — 22. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Februar 1981
Mineralölindustrie und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen einig, daß dieses von 1979 bis 1982 schwerpunktmäßig in Berlin durchgeführte Projekt die Voraussetzungen für eine sachgerechte Entscheidungsfindung bietet. Hierbei werden die bei der Verwendung von Kraftstoffalternativen notwendigen Änderungen der Versorgungsinfrastruktur von der Lagerung bis zur Verteilung und die kraftfahrzeugspezifischen Anpassungsentwicklungen unter den realen Bedingungen des Straßenverkehrs erprobt. Begleitende Untersuchungen sollen Aufschluß über die technologisch-wirtschaftlichen Möglichkeiten einer Einführung bringen.
Bereits die Änderung des Mineralölsteuergesetzes zum 1. April 1981 bietet der Automobil- und der Mineralölindustrie die Möglichkeit, das Kraftstoffund das Fahrzeugangebot zu erweitern, da der Steuersatz für Flüssiggas nicht angehoben wird. Flüssiggas kann damit als umweltfreundliche und energiesparendere Kraftstoffalternative zu wettbewerbsfähigen Preisen eingeführt werden. Einige Mineralölunternehmen haben bereits begonnen, das Versorgungsnetz weiter auszubauen, weil sie mit einem zunehmenden Angebot an Flüssiggas rechnen.
Zu Frage 3:
Die energiepolitischen Zielsetzungen sind im Energieprogramm und im Energieforschungsprogramm der Bundesregierung enthalten. Im Hinblick auf eine Diversifizierung des Kraftstoffangebots auf erdölunabhängige Energieträger fördert das Bundesministerium für Forschung und Technologie bei der Automobilindustrie, der Mineralölindustrie und den wissenschaftlichen Hochschulen das bereits erläuterte Schwerpunktprojekt. Die bisherigen Erkenntnisse lassen erwarten, daß bis zum Abschluß sachgerechte Entscheidungsgrundlagen für die notwendigen risikobehafteten und kostenaufwendigen Investitionsentscheidungen vorliegen werden. Die Bundesregierung ist darüber hinaus bemüht, durch verstärkte Zusammenarbeit europäisch harmonisierte Lösungen zu erreichen. Initiativen werden im Rahmen des EG-Programms zur rationellen Energieverwendung, der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung COST und bei der Internationalen Energieagentur entwickelt.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Frage des Abgeordneten Dr. Voss (CDU/CSU) (Drucksache 9/159 Frage 13):
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob — wie in Pressemeldungen berichtet — die radikalen Schlägertrupps, die in letzter Zeit in mehreren deutschen Großstädten erhebliche Verwüstungen angerichtet haben, zu 20 bis 25 v. H. aus Leuten bestehen, die ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Förderungsmitteln für Studenten oder aus sonstigen staatlichen Zuwendungen bestreiten, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, daß Ausschreitungen von diesem Personenkreis in Zukunft vermieden werden?
Den ersten Teil Ihrer Frage beantworte ich mit Nein.
Damit entfällt eine Beantwortung des zweiten Teils.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 9/159 Frage 14):
Wird die Bundesregierung zur Vermeidung von besonderen Härten die Abgabepflichtigen im ostbayerischen Grenzland von der Abgabepflicht durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 des Abwasserabgabengesetzes bis 31. Dezember 1989 freistellen?
Die Bundesregierung sieht bislang keine Notwendigkeit, die Abgabepflichtigen im ostbayerischen Grenzland durch eine Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 6 AbwAG von der Abgabepflicht freizustellen. Das Abwasserabgabengesetz hat als wichtiges marktwirtschaftliches Instrument allein den Zweck, die Gewässer wirksam zu schützen. Eine Freistellung von der Abgabepflicht würde gerade dieses Ziel in Frage stellen.