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ID0821624200

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    6. Lambinus.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 216. Sitzung Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Tönjes 17289 A Eintritt des Abg. Schinzel in den Deut- schen Bundestag 17289 B Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 17289 C Abwicklung der Tagesordnung 17289 D Erweiterung der Tagesordnung . . . 17289 D Regelung für die Einreichung von Fragen für die Woche nach dem 19. Mai 1980 . 17290 A Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung . 17290 B Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches — Drucksache 8/2677 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/3726 Dr. Dregger CDU/CSU 17292 A Koschnick, Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen 17296 B Dr. Wendig FDP 17300 A Dr. Apel, Bundesminister BMVg . . . 17302 B Dr. Wörner CDU/CSU 17304 D Möllemann FDP 17308 A Schmidt, Bundeskanzler . . . . 17309 B, 17317 C Dr. Kohl CDU/CSU 17312 D, 17320 A Wischnewski SPD 17321 B Mischnick FDP 17323 D Zweite Beratung des von den Abgeordneten Pieroth, Vogt (Düren), Dr. Barzel, Dr. Biedenkopf, Dr. von Bismarck, Dr. Blüm, Breidbach, Dr. Dregger, Feinendegen, Dr. George, Hasinger, von der Heydt Freiherr von Massenbach, Höpfinger, Katzer, Kraus, Dr. Kunz (Weiden), Link, Dr. Möller, Müller (Berlin), Müller (Remscheid), Dr. Pinger, Prangenberg, Schmidhuber, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Dr. Sprung, Dr. Waffenschmidt, Frau Will-Feld, Dr. Zeitel, Wissmann und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung freiwilliger betrieblicher Gewinn- und Kapitalbeteiligung — Drucksache 8/1565 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3916 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3915 — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau steuerlicher Hemmnisse für die Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer — Drucksache 8/1418 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß. § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3916 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3915 — Pieroth CDU/CSU 17337 D von der Heydt Freiherr von Massenbach CDU/CSU 17339 A Rapp (Göppingen) SPD 17342 A Schleifenbaum FDP 17345 B Dr. Böhme, Parl. Staatssekretär BMF . 17347 A Kraus CDU/CSU 17350 C Dr. Spöri SPD 17352 C Erste Beratung des von den Abgeordneten Broll, Spranger, Berger (Herne), Regenspurger, Dr. Miltner, Schwarz, Krey, Dr. Laufs, Biechele, Volmer, Dr. Langguth, Sauer (Salzgitter), Ey, Metz, Löher, Hanz, Dr. Unland, de Terra, Dr. Hüsch, Dreyer, Dr. Hubrig, Erpenbeck, Dr.-Ing. Oldenstädt, Dr. Sprung, Dr. George, Rühe, Francke (Hamburg), Dr. Stavenhagen, Dr. von Geldern, Pohlmann, Dr. Hoffacker eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung der Abgeltung besonderer Erschwernisse bei Polizeivollzugsbeamten im Wechselschichtdienst — Drucksache 8/3842 — Broll CDU/CSU 17354 D Wittmann (Straubing) SPD 17356 B Wolfgramm (Göttingen) FDP 17357 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Verkehrszentralregister (Verkehrszentralregistergesetz) — Drucksache 8/3900 — Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd) CDU/ CSU 17357 D Daubertshäuser SPD 17358 D Hoffie FDP 17361 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 8/1347 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3908 — Lambinus SPD 17363 A Helmrich CDU/CSU 17365 A Kleinert FDP 17367 B Dr. Vogel, Bundesminister BMJ . . . 17369 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Siebzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksache 8/3218 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3857 — Hartmann CDU/CSU 17370 B Lambinus SPD 17372 D Engelhard FDP 17375 B Dr. Vogel, Bundesminister BMJ . . . . 17377 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . 17379 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafvollzugs — Erstes StrafvollzugsFortentwicklungsgesetz — Drucksache 8/3335 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4003 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3958 — Hartmann CDU/CSU 17380 C Heyenn SPD 17381 B Engelhard FDP 17382 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ . . . . 17383 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes — Drucksache 8/3301 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4004 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3972 — in Verbindung mit Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 III Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes — Drucksache 8/3312 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4004 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3972 — Dr. Bötsch CDU/CSU 17384 B Dr. Emmerlich SPD 17385 C Kleinert FDP 17386 D Dr. de With, Parl. Staatssekretär BMJ . 17388 C Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksache 8/3911 — Hartmann CDU/CSU 17389 B Dr. Linde SPD 17390 D Kleinert FDP 17392 A Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte — Drucksache 8/3748 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 8/3990 — 17393 D Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschifffahrtsakte — Drucksache 8/3749 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 8/3943 — 17394 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Beherbergung im Reiseverkehr (Beherbergungsstatistikgesetz) — Drucksache 8/3623 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/4005 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft — Drucksache 8/3970 — 17394 B Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation — Drucksache 8/1544 — Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses — Drucksache 8/3983 — 17 394 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Schiffsregisterordnung • — Drucksache 8/2515.— Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsauschusses — Drucksache 8/3979 — 17395 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland — Drucksache 8/3922 — 17395 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland — Drucksache 8/3923 — 17395 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland zur Ver- IV Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und einigen anderen Steuern — Drucksache 8/3918 — 17395 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes — Drucksache 8/3920 — 17395 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen — Drucksache 8/3919 — 17395 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz) — Drucksache 8/3951 — 17395 D Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zweiten AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 31. Oktober 1979 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen — Drucksache 8/3927 — 17396 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs — Drucksache 8/3949 — 17396 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Genfer Protokoll von 1979 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen — Drucksache 8/3985 — 17396 A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank — Drucksache 8/3984 — 17396 B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP Vorlage eines Berichts des Petitionsausschusses — Drucksache 8/3913 — 17396 B Beratung der Sammelübersicht 67 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/3932 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 68 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/3941 — 17396 C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen Veräußerung einer 13,2 ha großen Teilfläche des ehem. Heereszeugamts (Alabama-Depot) in München an die Bayerischen Motorenwerke AG — Drucksache 8/3933 — 17396 D Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch den Bundesminister der Finanzen Überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 1979 bei Kap. 60 04 Tit. 698 01 — Zahlungen nach dem Sparprämiengesetz —— Drucksachen 8/3739, 8/3934 — . . . 17396 D Fragestunde — Drucksachen 8/3981 vom 08. 05. 1980, 8/3986 vom 12. 05. 1980 und 8/3991 vom 13.05. 1980 — Maßnahmen angesichts der Drohung des Vertreters der PLO in Bonn, A. Franghi, im Anschluß an die Aussagen des bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß in Israel DringlAnfr C 1 12.05.80 Drs 08/3986 Röhner CDU/CSU DringlAnfr C2 12.05.80 Drs 08/3986 Röhner CDU/CSU Antw StSekr Dr. Fröhlich BMI . . . 17325 B, C, D, 17326 A, B, C, D, 17327 A B, C, D, 17328 A, B, C, D, 17329 A, B, C, D ZusFr Röhner CDU/CSU . 17325 C, D, 17328 A, B ZusFr Spranger CDU/CSU . . . 17326 A, 17328 B ZusFr Kunz (Berlin) CDU/CSU . 17326 A, 17329 C ZusFr Dr. Voss CDU/CSU . . . 17326 B, 17328 C Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 V ZusFr Westphal SPD 17326 C, 17328 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 17326 D, 17329 D ZusFr Dr. Müller CDU/CSU 17326 D ZusFr Ey CDU/CSU 17327 A ZusFr Dr. Riedl (München) CDU/CSU 17327 B ZusFr Dr. Linde SPD 17327 C ZusFr Besch CDU/CSU 17327 C ZusFr Frau Dr. Balser SPD 17327 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 17328 D ZusFr Schäfer (Mainz) FDP 17329 A ZusFr Dr. Jaeger CDU/CSU 17329 B ZusFr Becker (Nienberge) SPD 17329 D Erstattung der durch die Buchung von Reisen zu den Olympischen Spielen in Moskau entstandenen Kosten im Falle des Nichtantritts der Reise DringlAnfr C3 13.05.80 Drs 08/3991 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw PStSekr Grüner BMWi . . 17330 A, B, C, D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 17330 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 17330 B ZusFr Dr. Linde SPD 17330 C Empfehlung des Bundeskanzleramtes zur Frage der Bezeichnung der Staatsangehörigkeit in Anträgen auf Erlaubnis zur Einreise in die DDR MdlAnfr A3 08.05.80 Drs 08/3981 Besch CDU/CSU Antw PStSekr Dr. Kreutzmann BMB . . 17330 D, 17331 A, B, C, D ZusFr Besch CDU/CSU 17331 A, B ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 17331 C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 17331 C Forschungsförderung zur Verbesserung von Aufbereitungsverfahren für Schweröl MdlAnfr A6 08.05.80 Drs 08/3981 Stockleben SPD Antw PStSekr Stahl BMFT . . 17331 D, 17332 B ZusFr Stockleben SPD 17332 A, B Forschungsförderung im Bereich der Energiegewinnung aus dem Meer MdlAnfr A7 08.05.80 Drs 08/3981 Stockleben SPD Antw PStSekr Stahl BMFT . . 17332 C, 17333 A ZusFr Stockleben SPD 17332 D ZusFr Dr. Laufs CDU/CSU 17333 A Forschungsauftrag betr. Sekundärkreislaufemissionen von Druckwasserreaktoren an das Institut für Energie- und Umweltforschung e. V., Heidelberg MdlAnfr A9 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Laufs CDU/CSU Antw PStSekr Stahl BMFT . . . . 17333 A, C, D ZusFr Dr. Laufs CDU/CSU 17333 C, D Benachteiligungen durch Berufsgruppentarife und Regionalklassen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung MdlAnfr A39 08.05.80 Drs 08/3981 Heyenn SPD Antw PStSekr Grüner BMWi . . 13334 A, B, C, D ZusFr Heyenn SPD 17334 B, C ZusFr Frau Dr. Martiny-Glotz SPD . 17334 C Rückerstattungspraxis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen MdlAnfr A40 08.05.80 Drs 08/3981 Heyenn SPD Antw PStSekr Grüner BMWi 17334 D, 17335 A, B, C ZusFr Heyenn SPD 17335 A, B ZusFr Frau Dr. Martiny-Glotz SPD . . 17335 B Sicherheit von Kreditbürgschaften gegenüber der Volksrepublik Polen MdlAnfr A41 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Czaja CDU/CSU Antw PStSekr Grüner BMWi . 17335 C, D, 17336 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 17335 D, 17336 A Verzögerung der Einbürgerung von Staatsangehörigen der Entwicklungsländer bei Aufnahme einer Aus- und Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise MdlAnfr A10 08.05.80 Drs 08/3981 Bühling SPD MdlAnfr A11 08.05.80 Drs 08/3981 Bühling SPD Antw StSekr Dr. Fröhlich BMI . 17336 C, 17337 A ZusFr Bühling SPD 17337 A Nächste Sitzung 17397 C Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 17399* A VI Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 Anlage 2 Verzögerungen bei der Förderung von Vorhaben des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus MdlAnfr Al 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Schneider CDU/CSU MdlAnfr A2 08.05.80 Drs 08/3981 Dr. Schneider CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Sperling BMBau 17399* C Anlage 3 Ergebnisse einer Untersuchung der INTERSOFO „Humanisierung des Arbeitslebens" über die Qualität der Arbeitsplätze Bonner Schreibkräfte MdlAnfr A8 08.05.80 Drs 08/3981 Frau Simonis SPD SchrAntw PStSekr Stahl BMFT . . . . 17399*D Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 17289 216. Sitzung Bonn, den 13. Mai 1980 Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 17399* Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein 23.5. Dr. van Aerssen * 14.5. Dr. Ahrens ** 13.5. Dr. Aigner * 13.5. Alber * 14.5. Dr. Bangemann * 14.5. Dr. Bardens ** 13.5. Dr. Barzel 14.5. Blumenfeld * 14.5. Frau von Bothmer *** 14.5. Frau Erler 14.5. Fellermaier * 14.5. Frau Dr. Focke * 14.5. Friedrich (Würzburg) * 14. 5. Gertzen 14.5. Dr. Geßner *** 14.5. Gscheidle 13.5. Dr. Hennig 14.5. Horn 14.5. Frau Huber 22.5. Dr. Hubrig 14.5. Graf Huyn 14.5. Jahn (Marburg) 14.5. Josten 14.5. Jung 14.5. Junghans 14.5. Dr. Klepsch 14.5. Frau Krone-Appuhn 14.5. Lange * 14.5. Lintner 14.5. Dr. Luda 14.5. Lücker * 14.5. Luster * 14.5. Dr. Mende *** 14.5. Dr. Mertes 14.5. Dr. Müller *** 14.5. Müller (Bayreuth) 13.5. Neuhaus 14.5. Pawelczyk 14.5. Pfeifer 13.5. Dr. Pfennig * 14.5. Reddemann 14.5. Frau Schlei 14.5. Schmidt (Kempten) 14.5. Dr. Schwencke (Nienburg) * 14.5. Seefeld * 14.5. Sieglerschmidt * 14.5. Dr. Stercken 14.5. Dr. Vohrer *** 14.5. Voigt (Sonthofen) 14.5. Wawrzik * 14.5. Zebisch 23.5. Zywietz 14.5. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates *** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 8/3981 Fragen A 1 und 2): Trifft es zu, daß die Bundesregierung die Entscheidung über laufende Anträge zur Förderung von Vorhaben im Rahmen des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus zurückgestellt hat, bis die neuen Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus und die damit verbundenen Forschungsschwerpunkte veröffentlicht sind, bis wann ist mit einem Erlaß der Richtlinien und einer Entscheidung über die laufenden Vorhaben zu rechnen? Gilt diese Haltung der Bundesregierung für alle in diesem Jahr angemeldeten bzw. beabsichtigten Förderungsvorhaben, bzw. über welche Vorhaben hat die Bundesregierung bisher bereits vorab entschieden, und wie erklärt sie das Hinauszögern der Entscheidung in den übrigen Fällen? Es ist beabsichtigt, die neuen Richtlinien zur Förderung des experimentellen Wohnungs- und Städtebaues noch vor der Sommerpause in Kraft zu setzen. Nach diesen Richtlinien ist vorgesehen, daß der Bundesbauminister den Ländern mitteilt, an welchen Forschungsthemen er ein vorrangiges Interesse hat. Die Forschungsthemen und deren Durchführung werden mit den Ländern erörtert, die ihrerseits geeignete Vorhaben benennen sollen. Um dieses Verfahren nicht vorwegzunehmen, sind im Jahre 1980 grundsätzlich keine neuen Vorhaben in das Programm aufgenommen worden. Anfragen an das Ministerium hinsichtlich einer Förderung wurden durch Hinweis auf die zu verabschiedenden Richtlinien beantwortet. Soweit allerdings Maßnahmen bereits in die Förderung aufgenommen waren, ist eine der Sache nach notwendige weitere Förderung unabhängig von dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien erfolgt. Dies gilt auch für solche neuen Maßnahmen, die bereits im Jahre 1979 weitgehend vorbereitet waren und bei denen nur noch formell die Bewilligung der beantragten Mittel erfolgen mußte. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/3981 Frage A 8): Trifft es zu, daß eine Untersuchung der INTERSOFO „Humanisierung des Arbeitslebens" nur als Kurzfassung veröffentlicht werden durfte, weil einige Bonner Ministerien sowie der Bundesrechnungshof mit den Ergebnissen dieser Untersuchung nicht einverstanden waren, und sind die in diesem Kurzbericht genannten Vorwürfe, daß die Arbeitsplätze von Schreibkräften in Bonner Ministerien deshalb als Problemarbeitsplätze zu bezeichnen sind, weil sie einerseits neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen der Büroforschung in der Industrie nicht entsprechen, andererseits eine schlechte Beleuchtung, einen zu hohen Lärmpegel, eine Fläche von nur vier bis fünf Quadratmeter, die damit kleiner ist als die für Hunde vorgeschriebene Fläche, aufweisen und außerdem Belastungen für das Herz- und Kreislaufsystem hervorrufen, zutreffend? Die Firma Intersofo (Gesellschaft für interdisziplinäre Sozialforschung mbH, Berlin) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung und Technologie und im Rahmen des Programms „Humanisierung des Arbeitslebens" eine vergleichende Untersuchung der Schreibdienste in obersten Bundesbehörden durch. Aus dieser Untersuchung liegen Zwi- 17400* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 216. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Mai 1980 schenergebnisse vor. Diese sollen veröffentlicht werden, sobald die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beteiligten Ressorts eine Überarbeitung vorgenommen haben. Die Veröffentlichung wird weder von einem Bundesministerium noch vom Bundesrechungshof behindert. Unzulänglichkeiten der in der Frage angesprochenen Art (z. B Lärm, Enge, Streß) sind an einigen der untersuchten Arbeitsplätze festgestellt worden. Den betreffenden Bundesministerien sind die Untersuchungsergebnisse bekannt; sie bemühen sich, die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben. Darüber hinaus wird bei der Weiterführung des Projekts versucht, modellhafte Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu erarbeiten. Wenn hierbei zukunftsweisende Lösungen für die Arbeitsfunktionen und die Arbeitsplatzausstattung von Schreibkräften gefunden sind, wird auch — über die jetzt anstehende Behebung von Unzulänglichkeiten hinaus — die Raumsituation besser geklärt werden können.
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    Rede von Klaus Hartmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst möchte ich mich einem Petitum des Kollegen Kleinert anschließen, was diese Uhr hier betrifft. Das schöne, runde, altertümliche Ding war etwas sehr Übersichtliches und Einprägsames. Diese digitale Technik entspricht dem bei weitem nicht. Deshalb wäre ich mit dem Kollegen Kleinert dankbar, wenn die alte Uhr wieder installiert werden könnte.
    Meine verehrten Damen und Herren! Ich möchte nochmals ins Gedächtnis zurückrufen, daß der vorliegende Gesetzentwurf im Prinzip, nicht in seiner
    letztlichen Ausgestaltung, auf einem verfassungsgerichtlichen Auftrag beruht. In seinem Urteil zur Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vom 21. Juni 1977 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter anderem entschieden, daß zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein sei nicht ausreichend. Vielmehr gebiete das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
    Die von der Koalitionsmehrheit beschlossene Ausschußfassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung nimmt nun diesen verfassungsgerichtlichen Auftrag zum Anlaß, die lebenslange Freiheitsstrafe in ihrer Sühne- und Abschreckungswirkung zu entwerten und eine Entlassungsautomatik zu programmieren.

    (Lambinus [SPD]: Das ist doch nicht wahr! — Dürr [SPD]: Nicht übertreiben, Herr Kollege!)

    Dies geschieht dadurch, daß die Mindestverbüßungsdauer einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe lediglich 15 Jahre betragen soll und daß als weitere Voraussetzung für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung lediglich vorgesehen ist — neben einigen anderen Voraussetzungen, die unstreitig sind —, daß verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Beide Voraussetzungen laufen darauf hinaus, daß die lebenslange Freiheitsstrafe künftig nicht mehr länger dauert und unter den gleichen Voraussetzungen ausgesetzt werden kann, wie die längste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
    Meine Fraktion hat im Rechtsausschuß demgegenüber beantragt, eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren festzusetzen und die materiellen Voraussetzungen der Strafrestaussetzung durch eine bessere Prognoseklausel zu verschärfen. Dabei sind wir soweit gegangen, daß wir uns sogar einen Vorschlag des Kollegen Engelhard von der FDP zu eigen gemacht haben. Das Wort „sogar" bezieht sich nicht auf Ihre Person, Herr Engelhard, sondern auf den Umstand, daß der Kollege Engelhard gewiß nicht in dem Verdacht steht, uns unangemessen weit entgegenzukommen.
    Leider kam es nicht zu diesem Kompromiß, da eine Einigung schon an der Frage der Mindestverbüßungsdauer scheiterte. Die Koalition war nicht bereit, sich unseren Vorstellungen anzunähern.

    (Dürr [SPD]: Und wie sieht es mit der Bereitschaft Ihrer Seite aus?)

    — Ich brauche jetzt nicht alles aufzublättern, was wir in schöner Vertraulichkeit beraten haben. Daß es diese Vertraulichkeit gibt, ist etwas, was wir uns in diesem Parlament auch in diesen turbulenten Zeiten



    Hartmann
    bewahren sollten. Ich will nicht alles ausbreiten, aber Sie wissen genau, wo und wieweit wir noch auseinander waren.
    Die 20 Jahre, die auch der Bundesrat fordert, haben wir uns ja nicht aus den Fingern gesogen. Sie sind der Mittelwert der tatsächlichen Verbüßungszeiten, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil mitgeteilt hat.
    Dagegen wurde vorgebracht, daß sich die durchschnittlichen Verbüßungszeiten seit 1977, seit dem Zeitpunkt dieses Urteils, weiter verringert hätten. Es wurden auch ausländische Beispiele für geringere Verbüßungszeiten angeführt.
    Meine Damen und Herren, solche statistischen Ermittlungen — das haben wir im Rechtsausschuß immer wieder gesagt — können aber kein verbindlicher Maßstab für die hier zu treffende Regelung sein; denn entscheidend ist der Gedanke, daß die Mindestverbüßungsdauer der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sich deutlich und nicht nur marginal vom Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe abheben muß,

    (Dr. Emmerlich [SPD]: Warum ist dies entscheidend?)

    um die Abschreckungskraft der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zu entwerten, nicht herabzustufen, um das bisher in der Praxis zugrunde gelegte Strafgefüge nicht insgesamt ins Wanken zu bringen.
    Herr Bundesminister Dr. Vogel, ich habe hier schon die Presseerklärung über Ihre Rede. Sie war dankenswerterweise bereits heute nachmittag in den Fächern. Als Sperrfrist ist der Redebeginn angegeben. Wenn Sie sich an diese Presseerklärung über Ihre zu haltende Rede halten, werden Sie auf eine Entschließung des Ministerkomitees des Europarats von 1976 verweisen, nach der die Möglichkeit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe spätestens nach einer Haftzeit von 14 Jahren geprüft werden sollte. Dazu ist im Hinblick auf das von mir zitierte Strafgefüge zu sagen, daß in anderen Staaten ein anderes Strafgefüge herrscht und daß diese Relation nicht so synchron und parallel zu bewerten ist, wie Sie das in Ihrer Argumentation tun.
    Ferner werden Sie vermutlich sagen — wenn man dem hier in direkter Rede Zitierten folgen will:
    Oder will man wirklich glauben, daß unsere deutsche Bevölkerung einer stärkeren Abschreckung durch die Strafrechtspflege bedarf als unsere westeuropäischen Nachbarn?
    Sie werden ferner auf die Kriminalstatistik verweisen, nach der für 1978 gegenüber 1974 eine Abnahme der Mordfälle um 20,6 % ausgewiesen ist. Allein gegenüber 1976 sei die Zahl der bekanntgewordenen Mordfälle innerhalb eines Jahres um 6,7 % zurückgegangen. Da muß ich etwas sarkastisch werden: Sie können ja auch eine Hochrechnung vornehmen und sich ausrechnen, wann Mord überhaupt nicht mehr stattfindet und wann Sie den § 211 StGB ganz abschaffen können.
    Wir bleiben deshalb bei einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren, und wir fordern weiterhin eine strengere Prognoseklausel, als sie die Verantwortungsklausel des Regierungsentwurfs darstellt. Es ist bei einem zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe Verurteilten zuwenig, daß lediglich verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Eine solche Erprobung ist einfach zu riskant für die Allgemeinheit, und zwar auch in denjenigen Fällen, in denen — wie es der Regierungsentwurf immerhin vorsieht — nicht ohnehin die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
    Der Mainzer Ordinarius für Soziologie, Professor Helmut Schoeck, hat nach einem Bericht der „Stuttgarter Nachrichten" vom 19. März dieses Jahres von der Gefahr gesprochen, die von vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassenen Gewalttätern ausgehen und diese zu „menschlichen Zeitbomben" werden lassen kann.
    Aus diesem Grunde muß, wenn man schon keine Gewährleistungsklausel vorsieht, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, zumindest eine Erwartensklausel in das Gesetz eingefügt werden.
    Welche Lösung wir diesbezüglich für angemessen halten, haben wir in dem vorliegenden Änderungsantrag zur zweiten Beratung formuliert. Danach soll das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nur aussetzen dürfen, wenn neben einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren und den übrigen materiellen Voraussetzungen, wie sie in der Ausschußfassung enthalten sind, bei sorgfältiger Würdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens im Vollzug und seiner Lebensverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Eine De-facto-Probezeit, bei deren Nichtbestehen, etwa wegen eines neuerlichen Mordes, die Strafaussetzung eben zu widerrufen sei, lehnen wir als eine unangemessene Vergünstigung mit zu hohem Risiko für potentielle weitere Verbrechensopfer ab.
    Beides zusammen, die zu geringe Mindestverbüßungsdauer und die zu schwache Prognoseklausel, führt nach unserer Auffassung, die im übrigen vom Deutschen Richterbund geteilt wird, zu einer Entlassungsautomatik, welche die lebenslängliche Freiheitsstrafe in rechtspolitisch unerträglicher Weise entwertet. Die Höchststrafe für das schwerste aller Verbrechen darf nicht zum zeitlich kalkulierbaren Risiko herabgestuft werden.
    Koalition und Bundesregierung lassen im übrigen auch außer acht, was das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Urteil hauptsächlich entschieden hat. Es ist ein wichtiger Rechtsgedanke, der in dem Urteil enthalten ist, nämlich daß nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht festgestellt werden kann, ob der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der seitherigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer und physischer Art führt, welche die Würde des Menschen, wie sie Art. 1 des Grundgesetzes schützt, verletzen wür-



    Hartmann
    den. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verfassungsgrundsätze der Würde und der Eigenverantwortlichkeit des Menschen auch das Schuldprinzip beinhalten. Tatbestand und Rechtsfolge müssen, gemessen an der Idee der Gerechtigkeit, sachgerecht aufeinander abgestimmt sein.
    Die lebenslange Freiheitsstrafe steht an der Spitze des Strafenkatalogs unseres Strafrechts. Als relativ schwerste Strafe soll sie nicht nur de jure, sondern auch de facto der Verletzung des höchsten Rechtsgutes, des Lebens, entsprechen.
    In Ansehnung aller von der Rechtsprechung erkannten Abgrenzungsprobleme gilt im übrigen die Erfahrung, daß der Richter im allgemeinen milder als der Gesetzgeber ist. Auch diese Erkenntnis teilt das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mit. Ich habe bereits einmal darauf hingewiesen, daß die Gerichte in stetig geringer werdendem Umfang auf die lebenslängliche Freiheitsstrafe erkennen. Diese Erfahrungstatsache wird sich auch bei der richterlichen Entscheidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestätigen.
    Wir müssen auch bedenken: Der Richter befindet sich ja in einer ganz anderen Entscheidungssituation als der bisherige sogenannte „Gnadenherr", nämlich der politisch verantwortliche Ministerpräsident, dessen Entscheidung irreversibel war und ist. Gnadenentscheidungen — wir wissen das alle, die wir damit jemals praktisch zu tun hatten — sind wohl die ausgereiftesten und bestvorbereiteten Entscheidungen im Rechtswesen. Nicht von ungefähr dauern Gnadenverfahren so lange.
    Der Richer kann sich demgegenüber der Nachprüfung und Nachprüfbarkeit seiner Entscheidung durch eine obere Instanz — wenn auch nicht ad infinitum — sicher sein. Er entscheidet gewissermaßen über dem Netz der Rechtsmittelinstanz, mit dem eine mögliche Fehlentscheidung aufgefangen werden kann.
    Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, nichts liegt mir ferner, als unseren Richtern Oberflächlichkeit zu unterstellen, aber auch unsere Richter sind — wie wir alle — nur Menschen. Es entscheidet sich eben leichter, wenn man weiß, daß noch eine Korrektur im Rahmen des rechtlich geordneten, gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtverfahrens vorgenommen werden kann.
    Ich darf Sie, meine verehrten Damen und Herren Kollegen, bitten, unserem Änderungsantrag zuzustimmen. Er stellt einen vernünftigeren und ausgewogeneren Kompromiß zwischen dem Resozialisierungsgedanken, dem Sühnegedanken und dem Schutzgedanken unseres Strafrechts dar als der Regierungsentwurf, auch in der Ausschußfassung.
    Noch ein weiterer Punkt unseres Änderungsantrages: Unser Änderungsantrag greift -den im Rechtsausschuß abgelehnten Antrag des Herrn Kollegen Erhard wieder auf, den § 152 der Strafprozeßordnung durch eine Opportunitätsregelung zu ergänzen. Danach soll die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Anklage mit Zustimmung des Oberlandesgerichts absehen können, wenn erstens seit Begehung der Tat 20 Jahre verstrichen sind und die Strafverfolgung nicht gehemmt war, zweitens das seitherige Verhalten des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten läßt, daß er keine Straftat mehr begehen wird, und drittens nicht die Schuld des Beschuldigten, soweit dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen anzunehmen ist, die Strafverfolgung gebietet.

    (Dr. Emmerlich [SPD]: Das ist ein Widerspruch zu der Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren, die Sie festsetzen wollen!)

    — Verehrter Herr Kollege Emmerlich, lassen Sie mich doch ausreden. Sie sind doch im Rechtsausschuß ein so geduldiger Dialogpartner; wir hören Ihnen doch auch geduldig zu. Bitte lassen Sie mich doch ausreden.

    (Dr. Emmerlich [SPD]: Zwischenrufe müssen Sie doch noch zulassen!)

    Diese Opportunitätsregelung ist hauptsächlich deshalb von der Ausschußmehrheit abgelehnt worden, weil sie angeblich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stehe. Dieses Argument halten wir nicht für zutreffend. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, daß bei der Festlegung der materiellen Voraussetzungen der Aussetzung des Strafrestes das Merkmal der Verteidigung der Rechtsordnung mehrheitlich gestrichen worden ist, weil es nicht eine Bestimmung geben dürfe, auf die sich zu irgendeinem Zeitpunkt jemand berufen könne, um etwa — um mit Herrn Kollegen Engelhard zu sprechen — einem in die Terrorszene geratenen Verurteilten nach Ablauf der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu sagen: Du bist aber einer gewesen, der unseren Staat von links her mit Terrormitteln unterlaufen wollte; du kommst deswegen nicht mehr aus dem Gefängnis heraus. — Originalton Engelhard. Meine Damen und Herren, exakt diesem Gedanken, welchem sich die Ausschußmehrheit angeschlossen hat, entspricht der Vorschlag des Herrn Kollegen Erhard, nach Ablauf von 20 Jahren seit Begehung der Tat und bei Vorliegen der genannten weiteren Voraussetzungen eine Opportunitätsregelung zu ermöglichen, wie sie bereits nach geltendem Recht bei Staatsschutzdelikten besteht.
    Verehrte Kolleginnen und Kollegen, wir hoffen, daß unser Änderungsantrag insgesamt die Zustimmung des Hauses findet, weil wir bei seiner totalen Ablehnung dem vorliegenden Regierungsentwurf auch in der Ausschußfassung unsere Zustimmung versagen müßten.

    (Beifall bei der CDU/CSU)



Rede von Dr. Richard von Weizsäcker
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Lambinus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Uwe Lambinus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das von der Bundesregierung eingebrachte 19. Strafrechtsänderungsgesetz soll die Voraussetzungen, unter denen eine lebenslage Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann — und das in einem aufwendigen Ver-



    Lambinus
    fahren —, künftig regeln. Der Rechtsausschuß hat mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD und FDP gegen die Stimmen der oppositionellen CDU/CSU-Fraktion die Annahme dieses Gesetzentwurfes in der im Rechtsausschuß vorgeschlagenen geänderten Fassung empfohlen.
    Bisher kann die lebenslange Freiheitsstrafe nur im Gnadenweg gemildert werden. Gerichte können sie nicht zur Bewährung aussetzen; dies ist nach dem geltenden Strafrecht nur für zeitige Freiheitsstrafen möglich. Wegen der uneinheitlichen und ungleichmäßigen Handhabung des Begnadigungsrechts in den Bundesländern war die Gnadenpraxis in den vergangenen Jahren häufiger Gegenstand der Kritik. Schon vor vielen Jahren haben immer wieder namhafte Wissenschaftler und Praktiker des Strafvollzugs auf eine notwendige gesetzliche Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe hingewiesen.
    Schließlich hat der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts mit seiner Entscheidung vom 21. Juni 1977 zur lebenslangen Freiheitsstrafe einen weiteren, zwingend zu beachtenden Anstoß gegeben, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung in diesem Bereich zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat unter Ziffer 3 seiner Leitsätze zum Urteil ausgeführt — ich darf zitieren —:
    Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung alleine ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
    Soweit das Bundesverfassungsgericht.
    Als Gewinn an Rechtsstaatlichkeit ist es deshalb anzusehen, daß nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nunmehr die Gerichte in einem rechtlich überprüfbaren Verfahren über die Strafaussetzung zur Bewährung bei Lebenslänglichen zu entscheiden haben. Die lebenslange Freiheitsstrafe darf kein „Schrecken ohne Ende" sein, sondern sie muß in einer demokratischen und humanen Gesellschaft, die nach ihrer Verfassung die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt, ihre notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug finden. Dies gilt auch für Lebenslängliche. Auch für sie muß der Vollzug auf ihre Resozialisierung hinwirken, sie lebenstüchtig erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenwirken. Für Lebenslängliche muß, wenngleich auch nach langer Strafverbüßung, die Aussicht bestehen, sich auf ein Leben in Freiheit einrichten zu müssen und zu können.
    Das seit langem kritisierte Gnadenverfahren ist den Ansprüchen, die ein demokratischer Rechtsstaat stellt, nicht gerecht geworden. Ich möchte
    nicht darauf verweisen, daß Begnadigungen durch politische Instanzen mit ihren häufig vorhandenen Abhängigkeiten getroffen werden. Begnadigungen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, und sie erfolgen vertraulich. Die Gutachter haben sich keiner Kritik zu stellen.
    Nicht nur für die Verurteilten in den einzelnen Bundesländern war es wenig einsehbar, daß die unterschiedliche Gnadenpraxis zu unterschiedlich langen Verbüßungszeiten geführt hat, bevor die Verurteilten mit einer gnadenweisen Entlassung aus dem Freiheitsentzug rechnen konnten. Die durchschnittliche Vollzugsdauer lag in Hamburg bei ungefähr 16 Jahren, in Bremen bei 17,5 Jahren, in Baden-Württemberg bei 18 Jahren, im Saarland und in Schleswig-Holstein zwischen 20 und 21 Jahren und in Rheinland-Pfalz bei etwas über 22 Jahren. Eine solche Ungleichheit erweckt zumal bei den stärksten Eingriffen, die es in die Freiheitssphäre einer Person gibt, größte rechtsstaatliche Bedenken, wie ich meine. Vor allem für diejenigen Gefangenen, die, aus verschiedenen Bundesländern kommend, in einer gemeinsamen Haftanstalt untergebracht sind, müssen Zweifel an der Gerechtigkeit aufkommen, wenn die Haftdauer erkennbar unterschiedlich lang ist. Deshalb kann nur durch eine Verrechtlichung und Vereinheitlichung der Entlassungspraxis dem Gerechtigkeitsanspruch, den auch der Lebenslange hat, Genüge getan werden.
    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt dieser Erkenntnis Rechnung und hat zum Inhalt, das künftig die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt, wenn erstens mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, zweitens nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung gebietet, drittens verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und viertens der Verurteilte einwilligt.
    Dieser Entwurf für einen § 57 a des Strafgesetzbuches ist vom Rechtsausschuß gegen die Stimmen der Opposition — bis auf eine Veränderung — gutgeheißen worden. Nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder im Rechtsausschuß reicht es aus, wenn die besonders schwere Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung gebietet.
    Auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung sollte nach Meinung der Mehrheit des Rechtsausschusses verzichtet werden. Es ergibt sich quasi von selbst, daß die Gerichte bei der zu treffenden Sozialprognose, aber auch bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld ebenfalls den Gesichtspunkt der Verteidigung unserer Rechtsordnung im Auge haben.
    Der Rechtsausschuß hat zusätzlich empfohlen, die Widerrufsvoraussetzungen der Bewährungsaussetzung nach § 56 f Abs. 2 zu ändern. Dadurch soll eine Verlängerung der Bewährungszeit über die Dauer von fünf Jahren hinaus zugelassen werden, damit Spannungen zur Strafaussetzung bei zeitigen Freiheitsstrafen vermieden werden.



    Lambinus
    Es hat uns nicht überrascht, daß die Opposition diesem Reformvorhaben ablehnend gegenübersteht. Wenig überraschend sind auch die Form und der Inhalt ihrer ablehnenden Ansicht. Es wird von einer Aushöhlung der lebenslangen Freiheitsstrafe und, Herr Kollege Hartmann, von einer „Regelentlassung von Lebenslänglichen nach 15 Jahren" geredet.

    (Hartmann [CDU/CSU]: Das Wort habe ich überhaupt nicht gebraucht!)

    Sie befürchtet Schaden für die Abschreckungswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe. All dies sind keine stichhaltigen Argumente, wie ich meine. Denn zunächst bleibt der Strafrahmen der lebenslangen Freiheitsstrafe für bestimmte Delikte weiterhin bestehen. Es geht allerdings darum, ob an Stelle der Begnadigungspraxis künftig feste Rechtsgrundlagen für eine Strafaussetzung und damit ein Mehr an Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit geschaffen werden soll.
    Im einzelnen sehen die Voraussetzungen der Bewährungsaussetzung folgende Sicherungen vor. Erstens. Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, solange der Allgemeinheit eine Gefahr von seiten des Verurteilten droht. Es muß vielmehr eine positive Sozialprognose für ihn erstellt werden. Zu diesem Zweck hat die zuständige Strafvollzugskammer ein Sachverständigengutachten über den Verurteilten einzuholen. In diesem ist über die Persönlichkeit des Täters Auskunft zu geben. Ferner muß dazu Stellung genommen werden, ob zu erwarten ist, daß er nach der Entlassung auf Bewährung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
    Zweitens. Zu einer automatischen Entlassung des Gefangenen führt auch eine günstige Sozialprognose nicht. Denn daneben muß festgestellt werden, ob die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung gebietet. Diese Regulative soll jede Art von Entlassungsautomatik ausschließen.
    Drittens. Die Bewährungszeit soll fünf Jahre betragen und verlängert werden können. Die überwiegende Mehrheit der zu lebenslangen Freiheitsstrafen Verurteilten wird im übrigen auch heute schon mit Gnadenerweisen bedingt entlassen. Dies ist nicht etwas grundsätzlich Neues, sondern es geht um die oben geschilderte rechtsstaatliche Ausformung des Verfahrens. Der Vorschlag des Bundesrates — wir finden ihn im Änderungsantrag der Opposition wieder —, als Mindestverbüßungszeit 20 Jahre vorzusehen, und auch die Anregung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine wesentlich über 15 Jahre liegende Zeitdauer einzuführen, mußten im Rechtsausschuß zurückgewiesen werden. Insbesondere der Vorschlag des Bundesrates beinhaltet eine Verschärfung des Vollzugs gegenüber der bisherigen Gnadenpraxis, weil in einigen Ländern bereits wesentlich früher der Gnadenerweis erteilt wird.
    Ich habe im Eingang schon darauf hingewiesen: Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe beträgt derzeit 17,8 Jahre.
    Ein Blick über unsere nationalen Grenzen hinweg, den zu werfen häufig ein Vorteil ist, weil er die „juristischen Horizonte" erweitert, zeigt, daß in unseren Nachbarländern die Strafaussetzung nach einer viel kürzeren Mindestverbüßungszeit vorgenommen werden kann: Belgien: 10 Jahre, Großbritannien: 11 Jahre, Norwegen: 12 Jahre, Osterreich und Schweiz: 15 Jahre, Dänemark: durchschnittlich 13 Jahre.
    Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, daß das Ministerkomitee des Europarates in seiner Entschließung vom Februar 1976 den Mitgliedstaaten empfohlen hat, spätestens nach einer Haftzeit von 8 bis 14 Jahren zu prüfen, ob der Lebenslängliche bedingt entlassen werden kann. Ob Täter, insbesondere Konflikttäter, ohne zwingenden Grund weitere Jahre im Strafvollzug gehalten werden sollen, wird in diesen europäischen Nachbarländern möglicherweise verantwortungsbewußter gewertet. Auch deshalb muß sich die Opposition, die viel von der Abschreckungskraft des Strafrechts und des Strafvollzugs hält, fragen lassen, ob unsere Straftäter einer stärkeren Abschreckung bedürfen als etwa die in den westeuropäischen Nachbarländern.
    Die Opposition hat im Rechtsausschuß eine engere Fassung für die Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose vorgeschlagen. Danach sollte eine Aussetzung zur Bewährung nur in Betracht kommen, wenn nicht zu befürchten ist, daß die durch die Tat angezeigte Gefährlichkeit fortbesteht und auch sonst verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese vorgeschlagene Fassung wurde von der Koalition abgelehnt; denn sie würde in der Praxis wegen der bereits festen Rechtsprechung zur Aussetzung auf Bewährung im Zusammenhang mit anderen Straftaten zu Schwierigkeiten führen. Die enge Fassung der vorgeschlagenen Prognoseklausel hätte es den Gerichten auch schwerlich möglich machen können, eine Aussetzung auf Bewährung guten Gewissens vorzunehmen. Wir hätten somit den Spruch des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen.
    Der vorliegende Gesetzentwurf hat im übrigen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, auch außerhalb des Parlaments, stets an Zustimmung hinzugewonnen. So haben sich nach einer vom Kommissariat der deutschen Bischöfe verbreiteten Erklärung auch die katholischen Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Konferenz im Frühjahr dieses Jahres positiv zum Gesetzgebungsvorhaben ausgesprochen. Die katholischen Geistlichen begrüßen nach ihrer Presseverlautbarung vom 3. Januar 1980 wörtlich den Entwurf der Bundesregierung und schließen sich — ich zitiere —voll der Auffassung an, daß nach 15 Jahren überprüft werden soll, ob verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch vom Gedanken der Sühne her, den wir als Seelsorger niemals aus dem Auge verlieren dürfen, scheint uns der Zeitraum von 15 Jahren als angemessen und vertretbar.
    Weiter heißt es in der Presseerklärung — und dies sollte nicht unterschlagen werden —:



    Lambinus
    Die Schwere der Schuld soll in angemessener Weise berücksichtigt werden. Bei günstiger Sozialprognose und fortgeschrittenem Alter soll aber jedem Lebenslänglichen die Chance, die Freiheit zu erhalten, offenstehen. Es widerspricht der Würde des Menschen, nur wegen der Verteidigung der Rechtsordnung eine Bewährung für immer zu versagen.
    In gleicher Weise wird der Gesetzentwurf auch von der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe, der der Deutsche Caritasverband und der Sozialdienst katholischer Männer und Frauen angehören, begrüßt. Die CDU/CSU-Opposition teilt anscheinend diese humane und rechtsstaatliche Position der katholischen Kirche nicht. Die CDU/CSUOpposition bewegt sich offensichtlich, gefangen in ihrem konservativen Denken, in den üblichen alttestamentarischen Strickmustern: Auge um Auge, Zahn um Zahn.
    Von einer solchen Strafrechtspolitik sind meine Fraktion, die Fraktion der Sozialdemokraten, und auch die Fraktion der FDP weit entfernt. Wir empfehlen daher die unveränderte Annahme des vorliegenden Regierungsentwurfs in der Ausschußfassung.
    Lassen Sie mich noch eine Bemerkung zu dem Änderungsantrag auf Drucksache 8/3997 machen. Zu Ziffer 1 habe ich bereits das Notwendige ausgeführt. Zu Ziffer 2 wäre zu sagen, daß das Gesetz, das wir heute verabschieden werden, keine Gelgenheit bietet, erneut in eine Diskussion einzutreten, wie wir sie über die Problematik der Unverjährbarkeit des Mordes geführt haben. Was zu Ziffer 2 zu sagen war, ist bei der damaligen Debatte gesagt worden. Es erübrigt sich deshalb, heute dazu noch einmal Stellung zu nehmen.
    Ich bitte deshalb sehr herzlich darum, den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU abzulehnen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Ausschußfassung anzunehmen.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)