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ID0820805800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 8/208 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 208. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 20. März 1980 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Ziegler 16615A Verzicht des Abg. Ahlers auf die Mitgliedschaft im und Eintritt des Abg. Dr. Schweitzer in den Deutschen Bundestag . . . . 16615A Begrüßung der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Simone Veil, und einer Delegation 16615 A Absetzung eines Punktes von der Tagesordnung 16706 B Erweiterung der Tagesordnung . . . 16706B Bericht zur Lage der Nation Schmidt, Bundeskanzler 16615 D Dr. h. c. Strauß, Ministerpräsident des Frei- staates Bayern 16624 A Genscher, Bundesminister AA 16635 D Dr. Marx CDU/CSU 16642 B Brandt SPD 16650 C Hoppe FDP 16656 C Dr. Dregger CDU/CSU 16660 C Wehner SPD 16665 D Möllemann FDP 16670 A Franke, Bundesminister BMB 16674 D Graf Huyn CDU/CSU 16679 B Frau Schlei SPD 16683 A Beratung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur sowjetischen Intervention in Afghanistan — Drucksache 8/3667 — 16686 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes — Drucksache 8/2067—Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3826 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksachen 8/3495, 8/3758 — Egert SPD 16686B, 16688 A Dr. Becker (Frankfurt) CDU/CSU . . . . 16686 C Hölscher FDP 16690 A Höpfinger CDU/CSU 16691 D Urbaniak SPD 16693 B II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 208. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1980 Spitzmüller FDP 16694 D Grobecker SPD 16696 B Frau Dr. Neumeister CDU/CSU . . . 16696 D Dr. Ehrenberg, Bundesminister BMA . 16697B Zweite und dritte Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften — Drucksache 8/873 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3827 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/3764 — Brandt (Grolsheim) SPD . . . . 16701B, 16703A Regenspurger CDU/CSU 16701 B Wolfgramm (Göttingen) FDP 16704 B Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Schulte (Unna), Spitzmüller und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht — Drucksache 8/3105 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/3716 — 16705 B Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Kaffee- und Teesteuergesetzes — Drucksache 8/3297 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3769 — Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3745 — 16705 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abgeltung von Kriegsschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien — Drucksache 8/3419 —Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3744 — 16706 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien — aus Drucksache 8/3688 — Erster Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/3830 — Erste Beschlußempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses — Drucksache 8/3824 — 16706 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 — Drucksache 8/3624 — von Schoeler, Parl. Staatssekretär BMI 16706D Regenspurger CDU/CSU 16707 C Liedtke SPD 16709 B Wolfgramm (Göttingen) FDP 16710 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 — Drucksache 8/3662 — Lemmrich CDU/CSU 16711A Topmann SPD 16713A Merker FDP 16714 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte — Drucksache 8/3748 — 16717A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. Oktober 1979 zu der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte — Drucksache 8/3749 — 16717A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1979 zur Änderung des Vertrages vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten — Drucksache 8/3746 — 16717A Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 208. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1980 III Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten — Drucksache 8/3747 — 16717 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung — Drucksache 8/3785 — 16717 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes — Drucksache 8/3750 — 16717B Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge — Drucksache 8/3752 — 16717 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes — Drucksache 8/3766 — 16717 C Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP Förderung der Menschenrechtserziehung — Drucksache 8/3751 — 16717 D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft zur Unterrichtung durch die Bundesregierung UNESCO-Empfehlung über die Fortentwicklung der Weiterbildung — Drucksachen 8/1130, 8/3763 — . . . 16717D Beratung der Sammelübersicht 64 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/3768 — 16718A Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages - Drucksache 8/3770 — 16718B Beratung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu der Aufhebbaren Vierundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Aufhebbaren Vierzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — Aufhebbaren Dreiundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — Aufhebbaren Vierundsiebzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —— Drucksachen 8/3540, 8/3539, 8/3519, 8/3544, 8/3787 — 16718C Nächste Sitzung 16718 D Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten . 16719* A Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 208. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1980 16615 208. Sitzung Bonn, den 20. März 1980 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein 21. 3. Dr. van Aerssen* 20. 3. Dr. Ahrens** 21. 3. Dr. Aigner* 21. 3. Alber * 21. 3. Amling 21. 3. Dr. Bangemann* 21. 3. Dr. Bayerl 21. 3. Blumenfeld*** 20. 3. Dr. Corterier*** 21. 3. Dr. Enders** 21. 3. Fellermaier* 21. 3. Flämig*** 21. 3. Frau Geier 21. 3. Dr. Geßner** 20. 3. Kittelmann** 21. 3. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen des Europarates *** für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Klepsch* 21. 3. Dr. Kreile 21. 3. Dr. Graf Lambsdorff 21.3. Lampersbach 21. 3. Lange * 20. 3. Dr. Mende** 20. 3. Milz 21. 3. Mischnick 21. 3. Dr. Müller** 21. 3. Müller (Mülheim) 21. 3. Dr. Pfennig * 21. 3. Reddemann** 20. 3. Dr. Schäuble** 21. 3. Frau Schleicher* 21. 3. Dr. Schmidt (Gellersen) 21. 3. Schmidt (Würgendorf) ** 21. 3. Schulte (Unna) 21. 3. Dr. Schwencke (Nienburg) * 21. 3. Seefeld* 21. 3. Frau Tübler 21. 3. Dr. Vohrer** 20. 3. Walkhoff 21. 3. Dr. Wendig 21. 3. Wissmann 21. 3. Wuwer 21. 3. Zebisch** 20. 3.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Stefan Höpfinger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Herr Kollege Egert und der Herr Kollege Hölscher und vor wenigen Wochen auch der Herr Bundesarbeitsminister haben im Zusammenhang mit der Novellierung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Selbstverwaltung angesprochen. Ich möchte Ihnen einmal ganz offen meine Befürchtung sagen. Daß wir Selbstverwaltung achten, schätzen und selber darin mitarbeiten, ist bekannt.

    (Egert [SPD]: Nicht nur schätzen!)

    Wir befürchten aber, daß nach Ihren Vorstellungen die Rechte der Länder in den Fragen der Krankenhausplanung und der Planungsgrundsätze immer mehr eingeengt und verringert werden sollen, daß zum anderen die Bundeszuständigkeit in diesem Problembereich immer größer wird und der Bundesarbeitsminister immer mehr Krankenhausfragen durch verschiedene Institutionen in seinem Haus ansiedelt, weil er die Krankenhausfragen ganz in den Griff bekommen will. Ich meine: Das ist auf die Dauer nicht mehr Selbstverwaltung, sondern birgt die Gefahr zentralistischer Regelung in sich. Deshalb unsere Bedenken zu Ihren Vorschlägen, zu Ihren Zielsetzungen.

    (Egert [SPD]: Sagen Sie mal was zu den sachlichen Notwendigkeiten!)




    Höpfinger
    Die sachliche Behandlung dieses Gesetzentwurfs im Ausschuß darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß mit dieser Novelle die ursprüngliche Zielsetzung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung Änderungen erfahren soll, denen von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nicht zugestimmt werden kann. Die Mängel der vorliegenden Fassung und die von der Bundesregierung angestrebten Kompetenzverlagerungen treten überdeutlich hervor. Vom Prinzip der Selbstkostendeckung wird abgewichen.

    (Egert [SPD]: Das ist doch nicht wahr!)

    Gesetzgebungskompetenzen der Länder werden eingeschränkt. Bundeseinheitliche Regelungen und Planungsgrundsätze sollen den Ländern für die Krankenhausbedarfsplanung vorgegeben werden. Die laufenden Kosten für die Ausbildungsstätten einschließlich der Ausbildungsvergütung sollen nun wieder unberücksichtigt bleiben. Mit bundeseinheitlichen Empfehlungen über die Ausgaben der Krankenkassen für die Krankenhauspflege wird die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gefährdet und der Grundsatz der Kostendeckung eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses preisgegeben.
    Um diese gravierenden Fehler der Gesetzesvorlage zu beheben, bringen wir folgende Anträge ein.
    Wir beantragen, in § 1 die Worte „Kosten von Krankenhausleistungen" durch das Wort „Pflegesätze" zu ersetzen. Begründung hierfür: Während es im Regierungsentwurf noch heißt, daß der Zweck des Gesetzes u. a.. darin besteht, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, hat sich die SPD/FDP-
    Mehrheit im Ausschuß auf die Formulierung „zu sozial tragbaren Kosten von Krankenhausleistungen beizutragen" festgelegt. Diese Formulierung bindet die Krankenhäuser erneut an die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Krankenkassen. Damit wird vom tragenden Prinzip der Selbstkostendekkung abgewichen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 wird unserer Meinung nach damit die Grundlage entzogen.
    In bezug auf unseren Änderungsvorschlag zu § 5 Abs. 1 haben wir von Anfang an zu keiner einheitlichen Meinung gefunden. Ihre Formulierung heißt „in enger Zusammenarbeit". Wir meinen, daß „im Benehmen" der klarere Begriff ist; denn der feststehende Begriff „im Benehmen" bringt zum Ausdruck, wie die Zuständigkeiten geordnet sind, und sagt aus, daß die Gesetzgebungskompetenzen der Länder im Bereich der Krankenhausplanung nicht eingeschränkt werden dürfen. Deshalb unser Antrag, die Worte „in enger Zusammenarbeit" durch die Worte „im Benehmen" zu ersetzen.
    Zu § 6, den Herr Kollege Hölscher vorhin gerade angeführt hat, haben wir die Streichung beantragt. Hier geht es um den Inhalt der Bedarfspläne. Die Krankenhausplanung hat länderspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Es geht nicht an, daß über das Krankenhausfinanzierungsgesetz den Ländern Planungsinhalte bundeseinheitlich vorgeschrieben werden. Deshalb der Antrag auf Streichung.
    Auch zu § 8 beantragen wir die Streichung. In § 8 geht es die Abstimmung der Planungsgrundsätze. Nach § 8 sollen die Grundsätze zum Aufstellen und zum Inhalt der Krankenhausbedarfspläne im BundLänder-Ausschuß nach § 35 abgestimmt werden. Darin sehen wir einen Eingriff in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Länder. Wir beantragen deshalb die Streichung.
    In § 12 wollen wir einen Abs. 5 neu angefügt wissen, und zwar wegen der Festsetzung pauschaler Kostenwerte bei Errichtungskosten. Für die nach § 12 Abs. 1 zu fördernden Maßnahmen sollen die Länder die Möglichkeit haben, ganz oder teilweise Kostenwerte festzusetzen. Die Förderung nach dem Einzelfall zwingt nämlich zu einem erheblichen Prüfungsaufwand. Hier ist das Ziel unseres Antrags zum einen die Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen, zum anderen die Vergrößerung des Entscheidungsspielraums und der Eigenverantwortung der Krankenhausträger, und schließlich soll für die Errichtungskosten dieselbe Regelung angewendet werden, wie sie der Regierungsentwurf für den Ersatz- und Ergänzungsbedarf anwenden will.
    Dann zum Änderungsantrag zu § 24. Hier beantragen wir ebenfalls, einen Abs. 5 neu anzufügen. Er betrifft die laufenden Kosten der Ausbildungsstätten einschließlich der Ausbildungsvergütungen. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird die Förderung der Investitionskosten für Ausbildungsplätze geregelt. Folgerichtig muß auch eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der laufenden Kosten für die Ausbildungsplätze einschließlich der Ausbildungsvergütung getroffen werden. Diese sind nach unserer Auffassung in den Pflegesatz einzubeziehen. Damit würde gleichzeitig die Übergangsregelung, die im Haushaltsstrukturgesetz beschlossen wurde und bis 1981 befristet ist, in eine Dauerregelung umgewandelt.
    Zu § 26 — Empfehlung und Vereinbarung —: Hier beantragen wir wiederum die Streichung. Die in § 26 vorgesehenen Regelungen werden der verfassungsrechtlichen Verantwortung und Zuständigkeit der Kommunen und der Länder im Krankenhauswesen nicht gerecht. Zur Beratung solcher Grundsätze sind zuständig der Bund-Länder-Ausschuß nach § 35 KHG, dann der Beirat für Krankenhausfragen nach § 36 KHG und die Konzertierte Aktion. In diesen Gremien sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherungen ja vertreten. Es ist unseres Erachtens nicht erforderlich, noch weitere Empfehlungsgremien zu bilden.
    Zu Art. 2 Nr. 3 a — er betrifft § 371 RVO —: Bereiterklärung eines Krankenhauses. Unser Antrag dient dazu, sicherzustellen, daß auch künftig kleinere und private Krankenhäuser weiterhin an der Krankenhausversorgung teilnehmen können. Die vom Ausschuß beschlossene Fassung wird dem Anliegen nur teilweise gerecht. Den Schutz kleinerer und privater Krankenhäuser im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung gilt es zu gewährleisten.



    Höpfinger
    Zu Art. 2 Nr. 4 — er betrifft § 405 a RVO —: Hier beantragen wir ebenfalls die Streichung. Die Begründung: Die Einfügung in Abs. 1 Satz 2, die besagt, daß die Konzertierte Aktion Empfehlungen über die Ausgaben der Krankenkassen für Krankenhauspflege geben soll, steht im krassen Gegensatz zum Anspruch des einzelnen Krankenhauses auf Erstattung seiner bei wirtschaftlicher Betriebsführung und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit entstandenen Selbstkosten. Ziel des Krankenhausfinanzierungsgesetzes war die Selbstkostendeckung.
    Zu Art. 4b — Aufhebung des Halbierungserlasses —: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die Aufhebung des Halbierungserlasses. Der Antrag entspricht einer seit langem von verschiedenen Seiten erhobenen Forderung. Die zusätzlichen Regelungen in Abs. 2 und 3 des Änderungsantrages der Koalition halten wir nicht für gerechtfertigt. In einigen Bundesländern bestehen entsprechende Verrechnungen. Zum anderen kann nicht sichergestellt werden, daß die Kompetenzschwierigkeiten durch die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Regelungen wirklich beseitigt werden.
    Unser Änderungsantrag ist auf Drucksache 8/3820 ausgedruckt, der Antrag der SPD /FDP auf Drucksache 8/3808. Sollten Sie, Herr Präsident, über den Antrag der Koalition zuerst abstimmen lassen, bitte ich, absatzweise abstimmen zu lassen, weil bezüglich Abs. 1 Übereinstimmung besteht.
    Schlußbemerkung: Wir sind sicher, daß mit unseren Anträgen zwar nicht alle, aber wesentliche Mängel dieses Gesetzentwurfes beseitigt würden. Wir bitten deshalb, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen. Sollten unsere Anträge wieder abgelehnt werden, wie das im Ausschuß der Fall war, wird die CDU/CSU dem Gesetzentwurf die Zustimmung versagen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)



Rede von Richard Wurbs
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Urbaniak.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans-Eberhard Urbaniak


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Höpfinger, wenn man die Schlußfolgerung aus Ihrer Darstellung zieht, kommt man wohl dazu, zu sagen, daß Sie einer sinnvollen Weiterentwicklung unseres Krankenhauswesens so viel Widerstand entgegensetzen wollen, daß es überhaupt keine vernünftige Entwicklung mehr gibt. Das kann ja wohl nicht der Sinn der Sache sein. Die Ziele des . Krankenhausfinanzierungsgesetzes müssen voll erfüllt werden.
    Den hier heute zur zweiten und dritten Beratung anstehenden Gesetzentwurf haben wir in den Ausschüssen sehr gründlich beraten. Wenn wir in der zweiten Beratung Änderungsanträge einbringen, so hat das einen sehr triftigen Grund. In der Debatte über die Lage der Psychiatrie hat der Kollege Egert schon darauf hingewiesen, daß wir uns alsbald mit den Fragen beschäftigen wollen, die sich aus dem Erlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichsinnenministers von 1942 über die Kostenträgerschaft bei der Unterbringung in psychiatrischen Kliniken, dem sogenannten Halbierungserlaß, den wir außer Kraft setzen wollen, ergeben. Die Koalitionsfraktionen haben sich entschlossen, diese Außerkraftsetzung wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Gesetzentwurf jetzt vorzunehmen; deshalb heute unsere Änderungsanträge.
    Meine Damen und Herren, Sie alle wissen, der Halbierungserlaß von 1942 ist ein unseliges Relikt aus der Nazizeit und eine der Barrieren, die einer Gleichbehandlung von psychisch Kranken und körperlich Kranken entgegenstehen. Ohne den Abbau dieser gesetzlichen Barriere ist eine solche Gleichstellung nicht zu erreichen.
    Wir wollen aber, daß psychisch Kranke wie körperlich Kranke behandelt werden. Wir wollen nicht, daß die diskriminierende Regelung weiter gilt, nach der ohne Prüfung der Frage, ob bei Patienten ein Krankheits- oder ein Pflegefall vorliegt, die Behandlungs- und Unterbringungskosten pauschal zwischen den Krankenkassen und der Sozialhilfe geteilt werden. Wir wollen vielmehr, daß im Falle psychischer Erkrankung wie bei Krankheiten schlechthin die Regel gilt: Im Krankheitsfall zahlt die Krankenkasse, im Pflegefall gegebenenfalls die Sozial-hilf e.
    Vielleicht wird an dieser Stelle der enge Zusammenhang deutlich, in dem diese Frage mit dem zu regelnden Problem der Pflegebedürftigkeit steht. Ich plaudere kein Geheimnis aus, wenn ich feststelle, daß sich meine Fraktion die gesetzliche Regelung der Pflegebedürftigkeitsproblematik für die nächste Legislaturperiode fest vorgenommen hat. Die Regelung dieser Frage wird für die Pflegefälle und für die Fälle körperlicher Erkrankung einheitlich ausgestaltet werden müssen. Meine Fraktion hat daher auch alle Versuche zurückgewiesen, im Rahmen der Bemühungen um die Aufhebung des Halbierungserlasses die gesetzliche Regelung der Pflegebedürftigkeitsproblematik mit leichter Hand gleich mit zu erledigen. Dies waren Bemühungen am gänzlich ungeeigneten Objekt.
    Ich darf darauf hinweisen, daß sich zwangsläufig ein weiterer Aspekt der Aufhebung des Halbierungserlasses ergibt. Zu unseren Bemühungen gab es eine merkwürdige Begleitmusik. Beide Leistungsträger, sowohl die Kassen als auch die Sozialhilfeträger, hegten offenbar die Erwartung, mit der Aufhebung dieses Erlasses ließe sich ihr Beitrag zur Finanzierung der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker reduzieren. Für meine Fraktion stelle ich eindeutig fest: Der Wegfall des Halbierungserlasses bietet keine Veranlassung, sich aus der finanziellen Verantwortung zu stehlen. Er bietet ebenfalls keine Veranlassung zur Verschiebung finanzieller Lasten oder für Versuche der Leistungsträger, dem jeweils anderen neue Lasten aufzubürden. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion würde öffentlich deutlich machen, daß solche Versuche letztlich den einzelnen meist hilfslosen Kranken treffen müssen. Wir werden Finanzmanipulationen zu Lasten hilfloser kranker Bürger schonungslos aufdecken.
    Dies alles sind Gesichtspunkte, die uns dazu bewogen haben, in dem Änderungsantrag eine beson-



    Urbaniak
    dere Schutzklausel für den einzelnen Kranken vorzusehen. Wir wollen damit verhindern, daß die Rechtsstreitigkeiten zur Frage der Leistungspflicht zwischen den Leistungsträgern auf dem Rücken der Kranken selbst ausgetragen werden. An die Stelle des Halbierungserlasses waren, durch Urteil des Bundessozialgerichts ermöglicht, in vielen Fällen sogenannte Kostenteilungsabkommen zwischen den Leistungsträgern, den Kassen und den Trägern der Sozialhilfe getreten. Mit dem Wegfall des Halbierungserlasses entfällt auch die Rechtsgrundlage für diese Abkommen.
    Aus mancher Ecke waren obskure Andeutungen zu hören, dies werde man ausnutzen, dem jeweils anderen einen Teil bisher selbst getragener Kosten aufzuerlegen. Auch hierbei muß der einzelne Hilflose auf der Strecke bleiben. Ich frage mich, wie man solche bemerkenswerten Operationen eigentlich mit seinem Gewissen diesen Bürgern gegenüber verantworten will. Haben eigentlich die Urheber solcher Pläne vergessen, in welch schwerer Schuld wir diesen Kranken gegenüber stehen, die in zwölfjähriger Naziherrschaft gequält und ermordet worden sind?
    All dies hat uns zu einer gesetzlichen Schutzregelung für die Kranken bewogen, die eindeutig ist. Bei Fällen psychischer Neuerkrankungen, die Klinikaufenthalt erfordern, gilt im Falle des Rechtsstreits zwischen den Leistungsträgern bis zur endgültigen Klärung die Regelung des § 43 SGB. Der Erstangesprochene muß vorleisten. Im Falle psychischer Alterkrankungen, also bei allen, die bereits derzeit in einer Klinik untergebracht sind, haben im Falle von Streitigkeiten die Träger der Sozialhilfe bis zur Klärung ohne die Möglichkeit der Rückgriffe auf Vermögenswerte bei Betroffenen und Unterhaltspflichtigen vorzuleisten.
    Meine Damen und Herren, angesichts der großen Verantwortung gegenüber unseren psychisch kranken Mitbürgern appelliere ich an Sie, unseren Antrag zu unterstützen.
    Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir noch einige Worte zu den Änderungsanträgen der Opposition, die, wenn ich dies richtig sehe, alle bereits im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung von der Ausschußmehrheit abgelehnt worden sind. Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, liegen mit diesen Anträgen auf der Linie, um nicht zu sagen, an der Kette der Bundesratsmehrheit. Diese Bundesratsmehrheit will keine Verbesserung, sondern eine Verwässerung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Sie will im Kern materiell-rechtlich zurück zu den Zuständen vor 1972, dem Jahr des Inkrafttretens des noch geltenden Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Es wird Sie kaum überraschen können, wenn ich Ihnen sage: Da machen wir nicht mit, dies werden wir zu verhindern versuchen.
    Wir wollen in § 5 des Entwurfes die Mitwirkung der Krankenversicherung bei der Krankenhausbedarfs- und -investitionsplanung stärken, weil sie doch über die Pflegesätze deren Folgekosten tragen muß. Sie wollen dies ausdrücklich nicht. Wir nehmen den Grundsatz der Selbstverwaltung ernst und ziehen daraus auch gesetzgeberische Konsequenzen. Sie führen darüber hinaus Sonntagsreden und weigern sich, die Konsequenzen zu ziehen. Sie lehnen mit vorgeschobener verfassungsrechtlicher Argumentation den § 6 des Entwurfs ab, der eine bundeseinheitliche Regelung der Planungsgrundsätze erreichen will. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in unserem Land aber gebietet dies doch selbstverständlich. Die merkwürdige Logik, die Sie in allen Ihren Änderungsanträgen, insbesondere denen auf Streichung der §§ 8 und 26, an den Tag legen, macht dies klar. Ihr Bekenntnis, die Krankenhausversorgung verbessern zu wollen, steht in seltsamem Gegensatz zu Ihren Änderungsanträgen.
    Ich erkläre für meine Fraktion, daß wir keinem einzigen Ihrer Anträge zustimmen werden. Wir werden auch in Zukunft den Mangel an Glaubwürdigkeit Ihrer Krankenhauspolitik bloßstellen.

    (Beifall bei der SPD und FDP)

    Herr Kollege Höpfinger, es kann doch nicht darauf ankommen, zu sagen, daß wir die Selbstverwaltung schätzen.