Rede von
Liselotte
Funcke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wortmeldungen zur Aussprache liegen nicht vor.
Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung in zweiter Beratung. Wer den Artikeln 1 bis 6, Einleitung und Überschrift seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist einstimmig so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Wer dem Gesetz in dritter Beratung seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist einstimmig so beschlossen.
Wir haben nun noch über die Empfehlung des Ausschusses unter Ziffer 2 abzustimmen, die eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. — Ich sehe und höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe nun Punkt 11 der Tagesordnung auf:
Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr
— Drucksache 8/2878 —Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
- Drucksache 8/3189 —
Berichterstatter: Abgeordneter Tillmann
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort wird auch sonst nicht gewünscht.
Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe die Art. 1, 2 sowie Einleitung und Überschrift auf. Die Abstim-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 177. Sitzung. — Bonn, Donnerstag, den 11. Oktober 1979 13989
Vizepräsident Frau Funcke
mung darüber wird mit der Schlußabstimmung verbunden. Wer dem Gesetz als Ganzem seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 12 der Tagesordnung auf:
Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. Mai 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Irak über den Luftverkehr
— Drucksache 8/2882 —
Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen
— Drucksache 8/3190 —
Berichterstatter: Abgeordneter Tillmann
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Das Wort zur Aussprache wird ebenfalls nicht gewünscht.
Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe die Art. 1 und 2 sowie Einleitung und Überschrift auf. Die Abstimmung darüber wird mit der Schlußabstimmung verbunden. Wer dem Gesetz als Ganzem seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:
Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
- Drucksache 8/3057 —
a) Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 .der Geschäftsordnung
— Drucksache 8/3255 —
Berichterstatter: Abgeordneter Müller
b) Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post-und Fernmeldewesen
— Drucksache 8/3207 —Berichterstatter: Abgeordneter Sick
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Das ist nicht der Fall. Wird das Wort zur Aussprache gewünscht? — Das ist . ebenfalls nicht der Fall.
Wir kommen zur Einzelberatung und Abstimmung in zweiter Beratung. Ich rufe die Art. 1 bis 3 sowie Einleitung und Überschrift auf. Die Abstimmung hierüber wird mit der Schlußabstimmung verbunden. Wer dem Gesetz als Ganzem seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 14 der Tagesordnung auf:
a) Erste Beratung des von den Abgeordneten Erhard , Dr. Klein (Göttingen), Vogel (Ennepetal), Dr. Bötsch, Hartmann und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften
— Drucksache 8/3174 —Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Rechtsausschuß
Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Heilung beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte
— Drucksache 8/3230 —
Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Rechtsausschuß
Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Zu diesem Punkt ist eine verbundene Debatte vereinbart worden.
Wird zu Punkt 14 a) zur Begründung das Wort gewünscht?
— Herr Kollege, Herr Bundesminister Vogel wünschte, zur Einbringung des unter Punkt 14 b) aufgeführten Entwurfs zu sprechen. Deswegen mußte ich die Frage stellen, ob Sie zuvor zur Einbringung der unter Punkt 14 a) aufgeführten Vorlage das Wort wünschen.
In der Aussprache bekommen Sie dann alle das Wort.
Zur Begründung hat Herr Bundesminister Vogel das Wort.
Dr. Vogel, Bundesminister. der Justiz: Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen alle Verträge, die sich auf Grundstücke beziehen, der notariellen Beurkundung. Diese .Bestimmung erfüllt zwei Funktionen. Zum ersten ist es die Beweisfunktion; man will bei Grundstücksgeschäften die Gewißheit haben, daß das Vereinbarte jederzeit leicht festgestellt werden kann. Zum zweiten ist es die Warnfunktion; die Beteiligten sollen durch den
13990 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 177. Sitzung. — Bonn, Donnerstag, den 11. Oktober 1979
Bundesminister Dr. Vogel
Vorgang der notariellen Beurkundung nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, daß es sich hier nicht um ein alltägliches Geschäft, sondern, um ein Geschäft von erheblicher Bedeutung handelt.
Die Praxis hat es bisher als zulässig erachtet, daß die notarielle Urkunde, die über einen solchen Vertrag errichtet wurde, auf Pläne oder auf Bauzeichnungen Bezug nahm. Außerdem hat es die Praxis als zulässig erachtet, daß in der notariellen Urkunde auch auf andere Urkunden Bezug genommen wurde, d. h. auf Urkunden, die nicht zwischen den Parteien errichtet worden waren.
Nun sind in der ersten Hälfte dieses Jahres drei Urteile des Bundesgerichtshofs ergangen, die von dieser Praxis abweichen und die einschlägigen. Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes anders auslegen, als sie die Praxis bisher verstanden hat. Im Kern sagen diese drei Urteile, daß solche Bezugnahmen nicht zulässig sind. Auch Baupläne und Bauzeichnungen müssen in die Urkunde als Anlagen mit aufgenommen und zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden. Auch eine andere notarielle Urkunde, die nicht zwischen den Parteien errichtet worden ist, muß als Anlage beigefügt und infolgedessen auch verlesen werden.
Diese Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben zwei Probleme aufgeworfen. Das erste Problem besteht darin, daß etwa 100 000 bis 110 000 Verträge — genau läßt sich dies nicht ermitteln —, die zwar beurkundet, aber noch nicht im Grundbuch vollzogen sind, möglicherweise zwar der bisherigen Praxis entsprechen, nicht aber den .Anforderungen des Bundesgerichtshofes genügen und deshalb nichtig sind. Das hat einerseits dazu geführt, daß sich Bauträger unter Berufung auf diese Urteile von den Verträgen lösen wollten oder Nachforderungen — gelegentlich in sehr rigider Weise — verlangt haben; andererseits haben sich aber auch einzelne Käufer unter Berufung auf diese Entscheidungen aus den Verträgen zu lösen versucht, obwohl sie aus ganz anderen Gründen eine Lösung der Verträge wünschten. Dies alles hat zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt.
Zur Behebung dieser Rechtsunsicherheit gibt es zwei Wege. Der eine Weg bestünde darin, daß man die Vertragsparteien auf den Prozeßweg verweist, daß man ihnen rät zu versuchen, mit dem Grundsatz „Treu und Glauben" nach § 242 BGB zu einer angemessenen Lösung zu kommen. Dies würde aber bedeuten, daß die Unsicherheit über lange Zeit fortbesteht. Auch läßt sich das Ergebnis eines solchen Prozessen an Hand der bisherigen Rechtsprechung zu § 242 BGB in keiner Weile voraussehen.
Es verbleibt also der zweite Weg, daß nämlich der Gesetzgeber den Vertrauensschutz aus der Vergangenheit wiederherstellt und gewährleistet.
Es liegen zwei Entwürfe vor. Der eine Entwurf stammt von der Opposition, der andere von der Bundesregierung. Letzterer hat den Bundestag deshalb zeitlich später erreicht, weil wir den Weg über den Bundesrat genommen haben. Der Bundesrat hat dazu seine Stellungnahme abgegeben. Beide Entwürfe stimmen darin überein, daß die Nichtigkeit von Verträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes beurkundet worden sind, nicht aus der Bezugnahme auf nicht zu der Urkunde genommene Anlagen, Pläne oder andere Urkunden hergeleitet werden kann.
Wir haben darüber hinaus — das ist auch eine Frucht der Beratung mit den Ländern — eine Bestimmung aufgenommen, wonach auch Vereinbarungen, die getroffen worden sind, weil sich ein Vertragspartner auf die Nichtigkeit berufen hat — wenn also beispielsweise ein Bauträger Nachforderungen erhoben hat, die geleistet wurden, weil der Betreffende in Sorge war, er würde sonst sein Grundstück oder sein Reihenhaus verlieren —, keine Bestandskraft haben, also nichtig sind. Das ist ein Problem, das in der Besprechung mit den Ländern deutlich geworden ist. Der Bundesrat hat einer solchen Regelung auch ausdrücklich zugestimmt. Das spielt in der Praxis nach den Mitteilungen der Landesjustizverwaltungen in einer nenneswerten Zahl von Fällen eine Rolle.
Meinungsverschiedenheiten bestehen gegenwärtig noch darüber, ob es richtig und notwendig sei, mit der Vertrauensregelung für die Vergangenheit sofort auch eine Änderung des Beurkundungsgesetzes für die Zukunft zu verbinden. Der Bundesrat hat dies befürwortet; auch die Opposition schlägt das in ihrem Entwurf vor. Die Bundesregierung ist für Überlegungen und Beratungen in dieser Richtung offen. Sie warnt aber davor, die Entscheidung darüber zu sehr zu beschleunigen, möglicherweise sogar zu übereilen. Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß jede Änderung des Beurkundungsgesetzes, das die Verlesungspflicht einschränkt, an dem Maßstab der Warnfunktion gemessen werden muß. Das, was dafür zur Begründung geltend gemacht wird, daß man hier korrigieren, wieder zur alten Praxis zurückkehren solle — trotz der Urteile des Bundesgerichtshofs —, hat einen berechtigten Kern. Aber dieser Kern sollte dazu führen, dann auch im Bereich des Beurkundungswesens überhaupt Überlegungen darüber anzustellen, wie man der Warnfunktion voll gerecht werden kann.
Wir sind also offen in der Beratung auch dieses Punktes. Wir meinen nur, so eilbedürftig die Regelung für die Vergangenheit, die Sicherung des Vertrauensschutzes ist, so sehr diese keinerlei Aufschub versträgt, so sehr sollte man doch sehr sorgfältig überlegen, ob im selben Zuge und mit derselben Eilbedürftigkeit auch die Änderung des Beurkundungsgesetzes für die Zukunft bereits jetzt in einem Zuge erledigt werden sollte. Dies wird sicherlich der Hauptpunkt der Verhandlungen im Rechtsausschuß sein.