Rede:
ID0816608400

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 83
    1. —: 5
    2. der: 3
    3. des: 3
    4. dem: 2
    5. das: 2
    6. Wort: 2
    7. 3: 2
    8. Drucksache: 2
    9. Abgeordneter: 2
    10. Ich: 1
    11. danke: 1
    12. Herrn: 1
    13. Berichterstatter.: 1
    14. Wird: 1
    15. zu: 1
    16. einer: 1
    17. Erklärung: 1
    18. gewünscht?: 1
    19. Das: 1
    20. ist: 1
    21. nicht: 1
    22. Fall.: 1
    23. Dann: 1
    24. kommen: 1
    25. wir: 1
    26. zur: 1
    27. Abstimmung.Der: 1
    28. Vermittlungsausschuß: 1
    29. hat,: 1
    30. wie: 1
    31. eben: 1
    32. berichtet,: 1
    33. gemäß: 1
    34. §: 1
    35. 10: 1
    36. Abs.: 1
    37. Satz: 1
    38. 1: 1
    39. beschlossen,: 1
    40. daß: 1
    41. über: 1
    42. die: 1
    43. Änderungen: 1
    44. gemeinsam: 1
    45. abzustimmen: 1
    46. ist.: 1
    47. Wer: 1
    48. Antrag: 1
    49. Vermittlungsausschusses: 1
    50. auf: 1
    51. 8/3027: 1
    52. seine: 1
    53. Zustimmung: 1
    54. geben: 1
    55. will,: 1
    56. den: 1
    57. bitte: 1
    58. ich: 1
    59. um: 1
    60. Handzeichen.: 1
    61. Gegenprobe!: 1
    62. Enthaltungen?: 1
    63. Einstimmig: 1
    64. so: 1
    65. beschlossen.Ich: 1
    66. rufe: 1
    67. Punkt: 1
    68. Tagesordnung: 1
    69. auf:Beratung: 1
    70. Beschlußempfehlung: 1
    71. Ausschusses: 1
    72. nach: 1
    73. Artikel: 1
    74. 77: 1
    75. Grundgesetzes: 1
    76. 8/3028: 1
    77. —Berichterstatter:: 1
    78. WestphalDas: 1
    79. als: 1
    80. Berichterstatter: 1
    81. hat: 1
    82. Herr: 1
    83. Westphal.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 8/166 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 166. Sitzung Bonn, Dienstag, den 3. Juli 1979 Inhalt: Abweichung von § 60 Abs. 2 GO bei der Beratung der Verjährungsvorlagen . . . 13233 A Eintritt des Abg. Besch in den Deutschen Bundestag für den ausgeschiedenen Abg Carstens (Fehmarn) 13290 A Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung . 13233 B Beratung des Bericht des Rechtsausschusses zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gradl, Katzer, Blumenfeld, Dr. Mikat, Dr. Biedenkopf, Josten, Dr. Müller-Hermann, Gerster (Mainz), Wohlrabe, Frau Dr. Riede (Oeffingen), Kittelmann, Breidbach, Frau Pieser, Luster, Reddemann, Schröder (Lüneburg), Dr. Pfennig, Frau Berger (Berlin), Stommel, Conrad (Riegelsberg), Dr. Stercken, Russe, Frau Dr. Wisniewski, Schartz (Trier) und Genossen Unverjährbarkeit von Mord zu der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unverjährbarkeit von Völkermord und Mord zu dem von den Abgeordneten Wehner, Ahlers, Dr. Ahrens, Amling, Dr. Apel und Genossen und den Abgeordneten Dr. Wendig, Gattermann, Frau Dr. Hamm-Brücher und Genossen eingebrachten Entwurf eines Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksachen 8/2539, 8/2616, 8/2653 (neu), 8/3032 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Wehner, Ahlers, Dr. Ahrens, Amling, Dr. Apel und Genossen und den Abgeordneten Dr. Wendig, Gattermann, Frau Dr. Hamm-Brücher und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksache 8/2653 (neu) — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Gradl, Katzer, Blumenfeld, Dr. Mikat, Dr. Biedenkopf, Josten, Dr. Müller-Her- II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 166. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 3. Juli 1979 mann, Gerster (Mainz), Wohlrabe, Frau Dr. Riede (Oeffingen), Kittelmann, Breidbach, Frau Pieser, Luster, Reddemann, Schröder (Lüneburg), Dr. Pfennig, Frau Berger (Berlin), Stommel, Conrad (Riegelsberg), Dr. Stercken, Russe, Frau Dr. Wisniewski, Schartz (Trier) und Genossen Unverjährbarkeit von Mord — Drucksache 8/2539 — in Verbindung mit Beratung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unverjährbarkeit von Völkermord und Mord — Drucksache 8/2616 — Dr. Mertes (Gerolstein) CDU/CSU . . . . 13234 A Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD . . . . 13239 B Kleinert FDP 13243 C Hartmann CDU/CSU 13247 C Dr. Vogel (München) SPD . . . . . . 13252 A Gattermann FDP . . . . . . . . . 13254 C Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . . . . 13257 B Dr. Dr. h. c. Maihofer FDP . . . 13260 A, 13292 A Dr. Emmerlich SPD . . . . . . . 13265 B Helmrich CDU/CSU 13268 A Sieglerschmidt SPD 13269 C Frau Matthäus-Maier FDP . . . . . . 13272 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 13274 D Dr. Weber (Köln) SPD 13277 D Ey CDU/CSU 13281 C Frau Dr. Hamm-Brücher FDP 13282 B Blumenfeld CDU/CSU 13285 C Cronenberg FDP 13287 B Dr. Bötsch CDU/CSU . . . . . . . . . 13288 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 13294 B Dürr SPD 13296 C Engelhard FDP 13298 D Dr. Gradl CDU/CSU 13301 A Thüsing SPD 13303 A Dr. Wendig FDP 13305 D Namentliche Abstimmungen . . 13290 A, 13292 B, 13308 A, 13311 B Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes — Drucksache 8/3027 — Pfeifer CDU/CSU . . . . . . . . . . 13308 B Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze — Drucksache 8/3028 Westphal SPD 13309 B Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung — Drucksache 8/3029 — Jahn (Marburg) SPD 13313 B Nächste Sitzung 13313 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 13315* A Anlage 2 Erklärung des Abg. Dr. Penner (SPD) nach § 59 GO zu Punkt 1 der Tagesordnung . . 13315*A Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 166. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 3. Juli 1979 13233 166. Sitzung Bonn, den 3. Juli 1979 Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Arnold 4. 7. Bayha 4. 7. Dr. Böhme (Freiburg) 4. 7. Büchner (Speyer) * 4. 7. Dr. Dübber 3. 7. Dr. h. c. Kiesinger 4. 7. Koblitz 4. 7. Dr. Müller ** 4. 7. Picard 4. 7. Scheffler ** 4. 7. Frau Schlei 4. 7. Dr. Schmitt-Vockenhausen 4. 7. Spilker 4. 7. Volmer 4. 7. Walkhoff 4. 7. Dr. Wulff 4. 7. Anlage 2 Erklärung des Abgeordneten Dr. Penner (SPD) nach § 59 GO zu Punkt 1 der Tagesordnung Ich stimme einer angestrebten Aufhebung der Verjährungsfrist für Mord nicht zu. Ich bin der Meinung, daß sich das abgestufte System der Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch, in das auch schwerste Straftaten wie Mord einbezogen sind, bei allen eingeräumten Unzulänglichkeiten bewährt hat. Die zeitliche Begrenzung der staatlichen Verfolgungspflicht für Straftaten beruht auch auf der Erkenntnis, daß die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung im Strafprozeß um so brüchiger und fragwürdiger werden, je mehr Zeit zwischen Tat und Ahndung verstrichen ist. Ich halte es daher für richtig und auch geboten, wenn der Gesetzgeber diese Regelerfahrung gesetzlich absichert und damit den Strafverfolgungsorganen eine Pflicht abnimmt, der sie auch bei bestem Wollen und Können nicht gerecht werden können. Hinweise auf ausländische Rechtsordnungen und frühere deutsche und romanische Rechtsinstitute halte ich für bemerkenswert, aber für nur bedingt aussagekräftig, da bei einem Vergleich die gesamten Verfahrensordnungen mit allen Möglichkeiten und Hemmnissen besonders des Beweisrechts gegenüber gestellt werden müssen. Der Anlaß für die Initiative ist ebenso beklemmend wie säkulär. Es geht nicht einfach um eine Neufassung des Verjährungssystems, es geht um die Frage, ob besonders Mordtaten der NS-Zeit über gesetzliche Verjährungsvorschriften einer Strafverfolgung entzogen sein können oder nicht. Das Für und Wider ist in den bewegenden Debatten der 60er * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Jahre und in den Diskussionen aus jüngster Zeit engagiert, behutsam und sorgfältig beleuchtet worden. Ich bin aber der Meinung, daß es statthaft sein darf, bei der Entscheidung auch berufsbedingte Erfahrungen miteinzubeziehen, die mehr die praktische Auswirkung der Gesetzesänderung betreffen. Ich neige mehr und mehr zu der Auffassung, daß der in den 60er Jahren beschrittene Weg der Ausdehnung der Verjährungsfristen nicht richtig gewesen ist. Dabei will ich nicht verschweigen, daß ich dies seinerzeit anders gesehen habe. Aber im Verlaufe einer beruflichen Tätigkeit, bei der ich mit der Verfolgung von NS-Gewaltverbrechen zu tun hatte, sind mir zunehmend Zweifel gekommen. Und das, obwohl die nazistische Wirklichkeit mit Genozid, mit Vernichtungs- und Konzentrationslagern, mit Massen- und Einzelmorden durch Akten und Zeugenaussagen erdrückend bestätigt wurde. Aber im Strafprozeß geht es nicht allein um Tatgeschehen, sondern auch um persönliche Verantwortung, um Schuld. Der Nachweis individueller Schuld war schon früher aus vielerlei Gründen kaum oder gar nicht möglich. Das ist auch nach der Erweiterung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre noch problematischer geworden. Nicht nur statistische Hinweise geben darüber Aufschluß. Selbst das deutsch-französische Rechtshilfeabkommen des Jahres 1971, das die Verfolgungssperren des Überleitungsvertrages für deutsche Behörden lockerte, hat die strafrechtliche Bewältigung der Judendeportationen aus Frankreich nicht unterstützen können, wie man hört. Ich bin der Meinung, daß unter den gegebenen Umständen die Beibehaltung des geltenden Verjährungsrechts verantwortet werden kann. Nach meiner Erfahrung dürfte die Entdeckung neuer Sachverhalte mit der Folge strafrechtlicher Verurteilung zwar nicht ausschließbar, aber nahezu ausgeschlossen sein. Aller Voraussicht nach wird ein berechtigtes Sühnebedürfnis nicht mehr gestillt werden können. Daher halte ich es aus meiner Sicht nicht für erträglich, Zeugen, die Schwerstes erlitten und durchlitten haben, den Lasten und Beschwernissen, ja den Qualen von Vernehmungen über die gegebenen Unumgänglichkeiten hinaus auszusetzen. Daß nach Eintritt der Verjährungsfrist unentdeckte NS-Mörder sich ihrer Untaten öffentlich rühmen könnten, ist eine theoretische Möglichkeit, hat aber mit der Verjährungsproblematik nichts zu tun. Für schon Abgeurteilte oder außer Verfolgung gesetzte NS-Täter sind eher Stichworte wie „Leugnen", „Verkleinern", „Es war eben Krieg" und in Einzelfällen auch Reue kennzeichnend. Eine Neigung zu öffentlicher Erörterung dieser Vergangenheit besteht bei diesem Tätertyp nach den bisherigen Erfahrungen hingegen kaum. Für die Zukunft muß eine stetig zunehmende Zahl von Fehlbeurteilungen der Strafverfolgungsorgane befürchtet werden. Das wird für die schon anhängigen Verfahren unumgänglich sein. Die Gründe lie- 13316* .Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 166. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 3. Juli 1979 gen durchweg in der Beweisnot der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Die Aufhebung der Verjährungsfrist hätte zur Folge, daß zu allen neuen Vorgängen materielle Entscheidungen über Schuld oder Unschuld erforderlich würden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß diese durchweg Einstellungsverfügungen und Freisprüche sein werden. Ich hielte das für bedrückend, weil mit diesen staatlichen Akten, deren Qualität nicht anders ausfallen kann und wird, Geschichtslegenden gebildet und unterstützt werden können. Aus meiner Sicht ist daher das aus dem geltenden Recht folgende Offenhalten der strafrechtlichen Schuldfrage nach Ablauf der Verjährungsfrist auch der politische richtige Weg. Ich weiß, daß diese Überlegungen nur einen Teil der Fragen und Bedrängungen ausmachen. Für mich sind sie entscheidend. Eine neue gesetzliche Regelung muß sich auch an ihren Möglichkeiten und Grenzen messen lassen. Dem Anspruch der Opfer, der Betroffenen auf sühnende Gerechtigkeit kann nicht über eine Ausweitung des Verjährungsrechts Genüge geschehen. Ich meine, daß dies auszusprechen auch zur parlamentarischen Verantwortlichkeit gehört. Ich wage es daher, nein zu sagen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Anton Pfeifer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. Juni 1979 zu dem vom Bundestag am 18. Mai 1979 beschlossenen Sechsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Bundesrat begehrte in drei Punkten eine Änderung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages. Hierüber hat der Vermittlungsausschuß am 28. Juni 1979 mit folgendem Ergebnis beraten.
    Erstens. Nach der vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat akzeptierten Regelung des § 1 Abs. 1 wird ein Schüler gefördert, der sich in einer berufsbildenden Vollzeitausbildung befin-
    *) Anlage 2 det, und zwar bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß. Die Förderung wird erst eingestellt, wenn er drei Vollzeitschuljahre verbracht und einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat.
    Dauert die Schulzeit in der Berufsschule oder -fachschule weniger als drei Jahre, so wird eine zusätzliche Ausbildung bis zu deren qualifizierendem Abschluß gefördert. Für den Fall, daß auch diese zweite zusätzliche Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule durchgeführt wird, sollte nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nunmehr auch noch eine weitere, dritte Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert werden.
    Der Vermittlungsausschuß stimmte der Ansicht des Bundesrats zu, daß das eine unangebrachte Ausweitung der Förderung einer zusätzlichen Ausbildung wäre. Er schlägt deshalb vor, das Gesetz so zu fassen, daß die weitere Ausbildung nur dann gefördert wird, wenn es sich bei der vorhergehenden, zumindest dreijährigen Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule um die erste berufsqualifizierende Ausbildung in einer solchen Schule handelt. Die Förderung einer dritten Ausbildung, wie sie der Bundestagsbeschluß in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ermöglichen würde, möchte der Vermittlungsausschuß ausgeschlossen wissen. Er schlägt deshalb vor, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 so zu fassen, wie es in der Ziffer 1 der Empfehlung des Vermittlungsausschusses zum Ausdruck kommt.
    Zweitens. Der Bundestag hat beschlossen,. für die Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung vorzusehen, in der bestimmt werden kann, daß für Land- und Forstwirte bei der Berechnung des Einkommens nicht, wie sonst im Gesetz vorgesehen, die Einkommensteuererklärung herangezogen wird; das Einkommen soll vielmehr von den Ämtern für Ausbildungsförderung nach Pauschsätzen bestimmt werden können.
    Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Ermächtigungsnorm zu streichen, da eine solche Einkommenserfassung die Ämter für Ausbildungsförderung im Grunde mit Aufgaben der Finanzverwaltung betrauen und damit überlasten würde.
    Im übrigen hat der Bundesrat auf die zur Zeit ohnehin laufenden Verhandlungen zur Neugestaltung der Besteuerung für den Bereich der Land-und Forstwirtschaft verwiesen, so daß eine selbständige Einkommensermittlung im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht geboten sei.
    Wie Sie aus Ziffer 2 der Empfehlung des Vermittlungsausschusses entnehmen können, ist der Vermittlungsausschuß diesem Anrufungsbegehren des Bundesrates gefolgt.
    Drittens. Nach dem derzeit geltenden Gesetz ist die Einbeziehung der 10. Klasse von Berufsfachschulen und des Berufsgrundbildungsjahres in die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis 1981 befristet. Der Bundesrat hat im ersten Durchgang die Streichung dieser Befristung vorgeschlagen. Dem ist der Bundestag mit seiner Mehrheit nicht gefolgt. Der Bundesrat hat bei der



    Pfeifer
    Anrufung des Vermittlungsausschusses seinen Vorschlag erneuert und zur Begründung vor allem geltend gemacht, daß die Förderung des Besuches des Berufsgrundbildungsjahres der Aufwertung der beruflichen Bildung dient, wie sie auch die Bundesregierung in der Regierungserklärung am Beginn dieser Legislaturperiode befürwortet hat. Eine zeitliche Befristung der Förderung des Berufsgrundbildungsjahres sei deshalb weder sachlich noch rechtlich geboten.
    Im Vermittlungsausschuß hat die Bundesregierung erklärt, sie halte hinsichtlich der Bewertung des Berufsgrundbildungsjahres an der Regierungserklärung von 1976 fest. Sie wolle aber die Entscheidung darüber, ob es bei der Befristung der Einbeziehung des Berufsgrundbildungsjahres in die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bleibt, den Beratungen der 7. Novelle überlassen. Diese 7. Novelle steht 1981 zur Beratung an. Um in jedem Fall genügend Zeit für diese Beratung zu schaffen, empfiehlt der Vermittlungsausschuß in Ziffer 3 seiner Empfehlung, die Befristung für die Einbeziehung des Berufsgrundbildungsjahres zunächst bis zum Ende des Schuljahres 1982/83 zu verlängern.
    Nach dem Eindruck, den ich als Berichterstatter aus dem Verlauf der Beratungen im Vermittlungsausschuß gewonnen habe, war im Vermittlungsausschuß eine Mehrheit für eine darüber hinausgehende sofortige Aufhebung der Befristung nicht erreichbar. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß über seinen Vorschlag gemeinsam abgestimmt werden soll. Als Berichterstatter des Vermittlungsausschusses bitte ich Sie, diesen Empfehlungen zuzustimmen.

    (Beifall)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort zu einer Erklärung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Abstimmung.
Der Vermittlungsausschuß hat, wie eben berichtet, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 beschlossen, daß über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache 8/3027 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
Beratung der Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
— Drucksache 8/3028 —
Berichterstatter: Abgeordneter Westphal
Das Wort als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Westphal.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinz Westphal


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich weiß nicht, ob es gelingen kann, in dieser Abendstunde Ihre Aufmerksamkeit auf das Thema zu konzentrieren, das mit den Reichsgrenzen von 1937 und der Umsatzsteuer zusammenhängt; es ist eine ernste Sache.
    Der Bundesrat hat dem Vermittlungsausschuß zum Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze fünf Vermittlungsbegehren vorgelegt, von denen zwei angenommen worden sind, während drei abgelehnt wurden. Somit ist ein Vermittlungsergebnis erzielt worden, das ich Ihnen zur Annahme empfehle.
    Das erste Anrufungsbegehren hob sich dadurch deutlich von den anderen vier ab, daß die darin enthaltene Problematik eben nicht vorrangig steuerpolitischer Art war. Es ging dabei um den Inlandsbegriff, der der Definition des Gebietes dient, in dem das Umsatzsteuergesetz seine Anwendung findet und der so gefaßt sein muß, daß für uns die DDR nicht zum Ausland erklärt wird. Der entsprechende § 1 Abs. 2 sollte in seinen Sätzen 1 und 2 nach dem Begehren der Bundesratsmehrheit wie im früheren Umsatzsteuergesetz lauten; ich zitiere:
    Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen.
    Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist.
    Dies hätte dann eine Reihe von Folgeänderungen erforderlich gemacht, indem das Inland, bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland, noch einmal enger definiert werden müßte. Das führte in dem Anrufungsbegehren zu Formulierungen, die insbesondere in Berlin politisch umstritten sind. Weil die im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Umsatzsteuergesetz 1980 verwendete und vom Deutschen Bundestag übernommene Formulierung des Inlandsbegriffs das Gebiet der DDR und von Berlin (Ost) als Gebiet definiert, das weder zum Inland noch zum Ausland gehört, und weil in der vom Bundestag beschlossenen Fassung die deutschen Gebiete jenseits von Oder und Neiße dem Begriff Ausland zugeordnet werden, bestehen bei der Mehrheit des Bundesrats schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Definition. Nach Ansicht der Mehrheit des Bundesrats könne die Bezugnahme der Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs auf die rechtliche und politische Lage nach dem Grundlagenvertrag eine Änderung des alten Inlandsbegriffs nicht rechtfertigen.
    Diese Auffassung fand nicht die Zustimmung des Vermittlungsausschusses. Es soll deshalb bei der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung bleiben, die wie folgt lautet:
    Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist der Geltungsbereich des Gesetzes mit Ausnahme der Zollfreigebiete zu verstehen. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Inland ist und nicht zur Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) gehört.



    Westphal
    Die Begründung für diese Formulierung hebt hervor, daß in einem umfassend neugestalteten Umsatzsteuergesetz des Jahres 1979 die Definition des Inlands als des Gebiets des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 rechtlich nicht mehr vertretbar ist. Mit einer solchen Formulierung würde der Anspruch erhoben, daß 1979 in der Bundesrepublik Deutschland noch Gesetze mit der Wirkung für das Gebiet der heutigen DDR und das Territorium der ehemaligen deutschen Ostgebiete erlassen werden könnten. Die neugefundene Formulierung befinde sich in Übereinstimmung mit Art. 6 des Grundlagenvertrages, wonach — ich zitiere — „die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt". Dem würde auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 entsprechen, in dem festgestellt wird, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt.
    Auf die möglichen politischen Implikationen, die die Folge einer Reichsgebietsdefinition haben könnte, wurde im Vermittlungsausschuß mit Deutlichkeit hingewiesen.
    Die neugewählte Formulierung bezieht die DDR nicht in den Inlandsbegriff ein, macht die DDR für uns aber auch nicht zum Ausland. Dieses Verfahren entspricht der Praxis der neueren Gesetzgebung und enthält die von den Fachleuten so genannte „Tertium-Lösung" für die DDR.
    Im übrigen, so muß man hinzufügen, haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in dem 1971 verabschiedeten zustimmungspflichtigen Weingesetz eine Formulierung des Inlandsbegriffes angenommen, die genau dem entspricht, was nun auch für das Umsatzsteuergesetz 1980 Geltung haben soll. Dort heißt es nämlich unter dem Datum vom 14. Juli 1971:
    Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der Geltungsbereich dieses Gesetzes. Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses Gesetzes noch zu den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik gehören.
    Dies ist der erste Teil.
    Wie schon angedeutet, hatten die vier übrigen Anrufungsbegehren bei weitem nicht die Brisanz, die in der Diskussion um die Neuformulierung des Inlandsbegriffs lag, obwohl es sicherlich hilfreich wäre, wenn man auch in der eben behandelten Frage recht bald zu einer nüchternen und unpolemischen Betrachtungsweise gelangte.
    Das zweite Anrufungsbegehren des Bundesrates bezog sich auf die Besteuerung der Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe. Während der Deutsche Bundestag in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsverzerrung zwischen freiberuflich tätigen, öffentlich bestellten
    Vermessungsingenieuren auf der einen Seite und der Vermessungsverwaltung auf der anderen Seite für eine Besteuerung der Umsätze der Verwaltung entschieden hatte, verlangte der Bundesrat die Nichteinbeziehung der Vermessungsbehörden in die Besteuerung, weil dies insbesondere zu gravierendem Verwaltungsmehraufwand und zusätzlichen Schwierigkeiten führen würde. Eine größere Wettbewerbsverzerrung auf diesem Gebiet wollte der Bundesrat nicht anerkennen.
    Die Entscheidung des Vermittlungsausschusses fiel mit Mehrheit für die Annahme des Begehrens des Bundesrates, so daß die Vermessungsbehörden nicht besteuert werden sollen. Die Nachteile für die Vermessungsingenieure würden wohl dadurch aufgehoben, daß sie bei weitem schneller arbeiten und tätig werden als Behörden und der Inanspruchnehmer solcher Leistungen deshalb bereit wäre, ein wenig mehr dafür zu zahlen.
    In seinem dritten Anrufungsbegehren wünschte der Bundesrat die Einführung einer neuen im bisherigen Beratungsverfahren des Gesetzes nicht aufgegriffenen Regelung, eine Steuerbefreiung sollte eingeführt werden für Umsätze, die im Rahmen eines Zweckbetriebes einer gemeinnützigen Organisation bei kulturellen, sportlichen und geselligen Veranstaltungen stattfinden und nach dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz mit dem halben Steuersatz belegt sind.
    Auch in dieser Frage standen sich Überlegungen der Steuervereinfachung und Überlegungen zur Wettbewerbsverzerrung insbesondere gegenüber Gastwirten einander gegenüber. Darüber hinaus wurde aber darauf hingewiesen, daß dieses schwierige und folgenreiche Thema den Deutschen Bundestag in absehbarer Zeit sowieso beschäftigen würde, nachdem ein Gesetzentwurf zur Vereinsbesteuerung auf dem Wege vom Bundesrat zum Bundestag ist.
    Um durch die Entscheidung des Vermittlungsausschusses den eigentlichen Gesetzgeber aus der Beratung dieser Materie nicht auszuschalten und auch die Betroffenen hören zu können, fiel die Entscheidung gegen das Vermittlungsbegehren des Bundesrates.
    Das vierte Vermittlungsbegehren des Bundesrates richtet sich darauf, die vom Deutschen Bundestag getroffene Regelung für die ermäßigte Besteuerung von Betriebshelfern in der Landwirtschaft auf denjenigen Personenkreis auszudehnen, der im Auftrage von Sozialversicherungsträgern als Arbeitskräfte in Notfällen zur Verfügung gestellt wird. Der Vorschlag des Bundesrats will also die Fälle in den ermäßigten Steuersatz einbeziehen, in denen sich der Land- oder Forstwirt Ersatzkräfte dann selbst beschafft, wenn ein voll mitarbeitendes Familienmitglied wegen Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt.
    In der Diskussion dieses Punktes wurde zwar auf die dadurch eintretende beachtliche Verwaltungserschwernis hingewiesen, die Ausdehnung des Steuerermäßigungstatbestandes wurde aber akzeptiert.



    Westphal
    Meine Damen und Herren, schließlich verlangte das fünfte Anrufungsbegehren des Bundesrates die Halbierung des Steuersatzes bei der Personenbeförderung mit Seilbahnen einschließlich der Sessel-und Schlepplifte. Die aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung vornehmlich in den Skigebieten der deutschen Alpen an den Grenzen zu Osterreich und der Schweiz vorgeschlagene Regelung konnte deshalb nicht die Zustimmung des Vermittlungsausschusses finden, weil eine Gleichstellung mit dem öffentlichen Personennahverkehr in der Besteuerung zur Voraussetzung hätte, daß der Verkehr mit Seilbahnen der genannten Art eine soziale Bedeutung hätte und nicht vornehmlich dem Fremdenverkehr dient. Es bestand auch die Gefahr weiterer Berufungsfälle aus dem Bereich der Verkehrsbetriebe.
    Meine Damen und Herren, Sie ersehen aus meinen Darstellungen, daß der Vermittlungsausschuß durch die Annahme von zwei und die Ablehnung von drei Begehren des Bundesrats zu einem Ergebnis gekommen ist. Es wurde vereinbart, daß die Entscheidung über das Vermittlungsergebnis in einer Abstimmung erfolgen soll. Ich bitte Sie hierdurch um Ihre Zustimmung zu diesem Vermittlungsergebnis.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der FDP)