Rede von
Dr.
Friedrich
Wendig
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Ich kann mich nach der vorangegangenen Debatte ganz kurz fassen. Beide Gesetzentwürfe haben das gleiche Ziel, nämlich die vorzeitige Zurruhesetzung schwerbeschädigter Beamter und Richter stufenweise mit dem 61. bzw. 60. Jahr zu erreichen. Das ist eine sozialpolitische Entwicklung, die wir in der Tendenz seit langem verfolgt haben. Wir würden es sehr begrüßen, wenn es sehr bald gelänge, dies nun in die Wirklichkeit umzusetzen.
Herr Kollege Berger, ich habe kein Verständnis für Ihre Klage darüber, daß dies verzögerlich behandelt worden sei. Wir haben das, gerade wenn man die Belastung des Innenausschusses insgesamt mit Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt, außerordentlich zügig behandelt.
Die unterschiedlichen Auffassungen bestehen im Grunde darin — ich kann mich da ganz kurz fassen, es ist schon dargelegt —, inwieweit bei der Inanspruchnahme der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zusätzliche Einschränkungen erfolgen sollen. Es geht also um die Frage der Zuverdienstgrenze. Wir haben dies schon beim letzten Besoldungserhöhungsgesetz bejaht und haben das mit dem, so will ich einmal vorsichtig formulieren, vielleicht ein wenig unglücklichen Sanktionsmodell einer Reaktivierung bei Verstoß verbunden; da räume ich ein, daß das keine sehr glückliche Lösung war.
Aber im Prinzip halten wir an der Festlegung einer Hinzuverdienstgrenze fest. Man meine nicht, daß dies eine Systemwidrigkeit wäre. Ich will hier zu grundsätzlichen Fragen des Beamtenrechts auf der einen und des Tarifrechts auf der anderen Seite gar nicht Stellung nehmen. Von utopischen Vorstellungen, von denen Sie, Herr Kollege Berger, sprachen, kann in diesem Zusammenhang, glaube ich, nicht die Rede sein.
Wir halten an dieser Auffassung fest, weil wir meinen, daß von einem Beamten, der wegen seiner Schwerbehinderung und damit wegen seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand geht, mit Recht erwartet werden kann, daß er keine neue Tätigkeit erheblichen Umfangs aufnimmt, und wir halten es vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht für wünschenswert, daß gerade dieser Personenkreis bei voller sozialer Absicherung erneut in erheblichem Umfange dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das war dabei unser Gedankengang.
Meine Damen und Herren, wir haben heute als anderes Modell die Einfügung eines Tatbestandes eingeführt, der einen Verstoß gegen die Hinzuverdienstgrenze als ein Disziplinarvergehen ansieht. Mein Kollege Wolfgramm hat schon bei der ersten Lesung zum Ausdruck gebracht, daß wir sicher auch noch andere Modelle hätten überlegen können, die vielleicht wirksamer wären, aber wir haben keines gefunden. Es ist richtig, daß das geltende Disziplinarrecht für Ruhestandsbeamte im Grunde genommen sehr viel stärkere Tatbestände vor Augen hat. Aber so etwas läßt sich ja abstufen,
und dies ist ein im Sinne einer Abstufung schwächer zu bewertendes Dienstvergehen. So etwas ist durchaus möglich. Wir werden allerdings bei der Ausführung des Gesetzes sehr sorgfältig beobachten, ob das Instrument, das wir mit dieser Regelung einführen wollen, wirklich so wirksam ist, wie wir es erwarten.
Im übrigen halten auch wir dieses Gesetz nicht für zustimmungsbedürftig.
Wir wünschen sehr, daß es sehr bald in Kraft tritt, damit diejenigen, denen es zugute kommen soll, bald an den Vorteilen und den Vorzügen dieses Gesetzes teilhaben können.