Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Je später der Abend desto kürzer die Zeit, desto kürzer die Rede. Ich darf den Antrag meiner Fraktion auf Drucksache 8/1449 begründen. Ich tue dies in der gebotenen Kürze.
Teil 1 unseres Antrags betrifft die Frage, wann bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben die Vorlage eines Nachtragshaushalts erforderlich wird. Nachdem der Regierungsentwurf des Haushaltsgesetzes 1978 keine Regelung dieser Frage vorsah, beschloß der Haushaltsausschuß, daß es keines Nachtragshaushalts bedarf, wenn Mehrausgaben im Einzelfall 10 Millionen DM nicht überschreiten. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur solche Mehrausgaben, die nicht auf Grund rechtlicher Verpflichtungen getätigt werden. Eine entsprechende Regelung ist auch für Mehrausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich, wobei hierfür naturgemäß eine großzügigere Höchstgrenze, bei deren Überschreitung ein Nachtragshaushalt notwendig wird, vorgesehen werden kann.
Würde für derartige Fälle keine Höchstgrenze festgelegt, müßten — um nur ein Beispiel zu nennen — zusätzliche Milliardenzuschüsse an die Arbeitslosenversicherung zukünftig nicht mehr in einem Nachtragshaushalt zur Entscheidung des Parlaments gestellt werden. Eine derartige Praxis würde nicht nur der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1977 zuwiderlaufen, sondern würde auch die Regierung von der Pflicht entbinden, Abweichungen von den Schätzungen im Haushaltsplan gegenüber dem Parlament in einem Nachtragshaushalt zu rechtfertigen. Außerdem würde die Regierung entpflichtet, im einzelnen Dekkungsmöglichkeiten und -vorschläge zu machen. Es würde einem ganz und gar unmöglichen Haushaltsgebaren, das niemand verantworten könnte, Tür und Tor geöffnet.
Aus diesem Grunde beantragt die CDU/CSU-Fraktion in der Ihnen vorliegenden Drucksache, für Mehrausgaben auf Grund rechtlicher Verpflichtungen die Schaffung eines Höchstwertes von 150 Millionen DM, höchstens jedoch von 25 0/o des im Haushaltsplan vorgesehenen Ansatzes, vorzuschreiben. Bis zu diesem sehr großzügig bezifferten Betrag — wir haben hier unseren Antrag gegenüber dem Haushaltsausschuß etwas begrenzt — soll Vorlage eines Nachtragshaushalts entbehrlich, darüber hinaus allerdings notwendig sein.
Die bisherige Argumentation der Koalitionsfraktionen, eine derartige Regelung solle erst mit einer Neufassung des § 37 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen, geht an der Sache vorbei. Erstens ist eine Änderung der Bundeshaushaltsordnung auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25. Mai 1977 nicht erforderlich. In diesem Urteil wurde nämlich keine Kritik an der Fassung der Bundeshaushaltsordnung, sondern an der verfassungs- und gesetzwidrigen Praxis des damaligen Finanzministers und heutigen Bundeskanzlers Schmidt geübt.
Zweitens ist nicht einsichtig, warum im Haushaltsgesetz 1978 zwar eine Höchstgrenze für sonstige Mehrausgaben vorgesehen werden soll, jedoch nicht für Mehrausgaben zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen.
Drittens bindet gerade das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Regierung, außerplanmäßige Mehrausgaben an einen Nachtragshaushalt zu binden.
Teil 2 unseres Antrags betrifft die Einführung eines neuen § 18 a im Haushaltsgesetz. Diese Bestimmung folgt der Praxis der vergangenen drei Jahre, per Saldo in der Bundesverwaltung keine neuen Personalstellen zu schaffen, wobei angesichts dringender Personalstellenvermehrungen im Bereich der inneren Sicherheit gegenüber den Vorjahren dieser Weg weniger konsequent verfolgt werden
5512 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn; Donnerstag, den 26. Januar 1978
Gerster
kann. Der Ihnen vorliegende Entwurf sieht nunmehr 2 398 neue Planstellen vor. Davon sind 1 344 Stellen für den Bereich der inneren Sicherheit bestimmt. Diesen Stellen haben wir auch zugestimmt.
Wir haben auch bei den weiteren Stellen im wesentlichen zugestimmt, haben im Haushaltsausschuß allerdings den Vorbehalt gemacht, daß diese neuen 1 050 Stellen — damals gingen wir noch von 900 Stellen aus; inzwischen sind es 1 050 — im Laufe des Jahres an anderer Stelle eingespart werden müssen. Dabei stelle ich, um Mißverständnisse auszuräumen, fest, daß Abs. 2 des von uns beantragten neuen § 18 a garantiert, daß niemand seinen Arbeitsplatz verlieren wird, daß lediglich freie oder freiwerdende Stellen im Jahre 1978 nicht mehr besetzt werden sollen.
Die Begründung für diese Einsparungen liegt auf der Hand. Ich kann auf die Debatte der letzten Tage verweisen, insbesondere auf die Problematik, die darin besteht, daß auch in diesem Jahr die Neuverschuldung wieder über den Mitteln für Investitionen liegt, die Grenzen des Schuldenzuwachses bereits überschritten sind und weiteren neuen Stellen aus diesen Gründen nicht zugestimmt werden kann.
Auch bei Annahme dieses unseres Antrags werden im Jahre 1978 die Personalstellen im Bundeshaushalt immer noch um 1 344 neue Stellen ansteigen. Das heißt, daß trotz einer weiteren Verschärfung der Finanzsituation die Zahl der Personalstellen nicht stagniert, geschweige denn zurückgeht, sondern auch bei Annahme unseres Antrags noch einmal erheblich zunehmen wird.
Namens unserer Fraktion bitte ich daher, unserem Antrag zuzustimmen. Ich bedanke mich vor allen Dingen bei den Kollegen der SPD und der FDP für das sehr aufmerksame Zuhören.