Rede von
Horst
Gobrecht
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich berichte über die Behandlung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude, den der Finanzausschuß in mehreren Sitzungen eingehend beraten hat. Angesichts der Zeit möchte ich das sehr knapp machen und insoweit im wesentlichen auf den Ihnen schriftlich vorliegenden Bericht hinweisen.
Der Finanzausschuß billigt einmütig die Zielsetzung des Entwurfs, aus vermögenspolitischen, arbeitsmarktpolitischen, städtebaulichen und wohnungspolitischen Gründen die Abschreibungsbegünstigungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes auf alle Anschaffungen von bestehenden Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen auszudehnen und deren Erwerb zur Eigennutzung im Rahmen einer Freibetragsregelung von der Grunderwerbsteuer zu befreien.
Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in ihren Grundsätzen unverändert übernommen, jedoch einige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Ich darf die in aller Knappheit vortragen.
Erstens. Der Finanzausschuß hat ausführlich erörtert, ob eine familienfreundliche Komponente, etwa durch die Neugestaltung des Höchstbetrages, in das Gesetz eingeführt werden könnte. Die Ausschußmehrheit will auch eine familienfreundliche Komponente. Sie hat jedoch einen Antrag der Fraktion der CDU/CSU aus steuersystematischen Gründen abgelehnt, weil sie der Auffassung ist, daß bei Absetzungen für Abnutzung eine Berücksichtigung familiärer Kriterien keinen Platz hat.
Statt dessen hat die Mehrheit des Ausschusses vorgeschlagen, die Bundesregierung durch eine dem Gesetz anzufügende Entschließung zu ersuchen, dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 1978
Modellrechnungen und Alternativmöglichkeiten vorzulegen, die eine Umstellung der Sonderabschreibungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes auf ein System der Direktförderung oder des Abzugs von der Steuerschuld, jeweils unter Berücksichtigung familienfreundlicher Komponenten, zum Gegenstand hat.
Zweitens. Auch künftig kann jeder Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen für ein Objekt — Eheleute für zwei Objekte — in Anspruch nehmen. Neu wird sein, daß diese Objektbegrenzung künftig — allerdings mit Ausnahmen — auch in Berlin gelten wird.
Drittens. Der Ausschuß hat einmütig die Regelung gebilligt, wonach ein Steuerpflichtiger, der die erhöhten Absetzungen nicht ausnutzen kann, weil er nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums Eigentümer des Objekts ist, die erhöhten Absetzungen für den Rest des Begünstigungszeitraums bei einem Folgeobjekt vornehmen kann. Er kann damit die Begünstigung gleichsam mitnehmen. Dies sieht auch der Ausschuß als einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Mobilität der Eigentümer an.
Viertens. Der Finanzausschuß hat nach Prüfung mit Mehrheit nicht den Gedanken übernehmen können, die 1973 aus konjunkturpolitischen Gründen ausgesetzte Inanspruchnahme der 7 b-Abschreibung für die Zukunft wieder in Kraft zu setzen, weil dies Schwierigkeiten im Hinblick auf künftige Konjunkturlenkungsmaßnahmen bereiten würde.
Fünftens. Im Bereich des Berlinförderungsgesetzes hat der Finanzausschuß die Vorschläge der Bundesregierung aufgegriffen, die sie einem Wunsch des Bundesrats entsprechend und auf Grund von Verhandlungen mit dem Berliner Senat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat und die den besonderen Belangen Rechnung tragen.
Sechstens. Die neuen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Berlinförderungsgesetzes in Sachen § 7 b sind rückwirkend ab 1. Januar 1977 anwendbar. Bei den Anschaffungen ist der Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrags oder des diesem gleichstehenden Rechtsakts maßgebend.
Siebtens. Im Bereich der Grunderwerbsteuer hat der Finanzausschuß die Vorschläge des Entwurfs, den Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen zur eigenen Nutzung im Rahmen einer Freibetragsregelung zu befreien, mit einigen Änderungen aufgegriffen, die ich hier aus Zeitgründen nicht im einzelnen darlegen will.