Rede von: Unbekanntinfo_outline
Meine Damen und Herren, ich eröffne die 2. Sitzung des ß. Deutschen Bundestages.
Einziger Punkt der Tagesordnung:
Wahl des Bundeskanzlers
Der Herr Bundespräsident hat folgendes Schreiben an mich gerichtet, das ich hiermit dem Hause bekanntgebe:
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß Art. 63 Abs. 1 des Grundgesetzes schlage ich dem Deutschen Bundestag vor, Herrn Helmut Schmidt zum Bundeskanzler zu wählen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ihr Walter Scheel
Art. 63 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet:
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.
Nach § 4 der Geschäftsordnung unseres Hauses wird der Bundeskanzler mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bundestages, d. h. mindestens 249 Stimmen, auf sich vereinigt. Zur Wahl steht nur der vom Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat.
Zum Wahlverfahren bestimmt § 54 a unserer Geschäftsordnung ergänzend, daß die Stimmzettel erst vor Betreten der Wahlzelle ausgehändigt werden. Die aufgestellten Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die Stimmkarten sind dann in einem Wahlumschlag in die Wahlurnen zu legen. Die Berliner Abgeordneten werden gebeten, ihre Stimmkarten in die für sie vorgesehene schwarze Holzurne zu werfen, also die Stimmkarten der voll stimmberechtigten Abgeordneten — ich sage es noch einmal — in die Plexiglasurne, die der Berliner Abgeordneten in die schwarze Holzurne.
Meine Damen und Herren, Sie erhalten die Stimmkarten an den zu meiner Rechten und zu meiner Linken vor den Wahlkabinen stehenden Tischen. Ich
mache noch einmal darauf aufmerksam, daß nur der von dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat zur Wahl steht. Falls Sie den vorgeschlagenen Kandidaten wählen wollen, kreuzen Sie „Ja", im anderen Falle „Nein" auf der Stimmkarte an. Wer sich der Stimme enthalten will, kann das dadurch zum Ausdruck bringen, daß er seine Karte unverändert abgibt. Ungültig sind Stimmkarten mit handschriftlich hinzugefügten Namen oder mit sonstigen Zusätzen. Auch die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmkarten macht die Stimme ungültig.
Ich weise noch einmal darauf hin, daß die Kennzeichnung der Stimmkarte und das Einlegen in den Wahlumschlag außerhalb der Wahlzelle zur Zurückweisung des Abgeordneten führt. Er verliert allerdings in diesem Fall nicht das Recht, seine Stimmabgabe vorschriftsmäßig zu wiederholen.
Gehen Sie bitte zur Wahlurne und werfen Sie dort nach Nennung Ihres Namens Ihre Stimmkarte ein. Die Kennzeichnung Ihres Namens in der Namensliste durch den neben der Urne sitzenden Schriftführer gilt als Nachweis für die Beteiligung an der Wahl und ersetzt die Eintragung in die Anwesenheitsliste.
Beide Schriftführer werden nunmehr die Namen nach dem Alphabet aufrufen. Ich bitte die Schriftführer, die den Dienst an den Wahlurnen und an den Wahlzellen übernommen haben, ihre Plätze einzunehmen.
Ich eröffne hiermit die Wahl und bitte, mit dem Namensaufruf zu beginnen.
Meine Damen und Herren, ist noch ein Mitglied des Hauses im Saal, das seine Stimme nicht abgegeben hat?
— Ich frage noch einmal: Ist ein Mitglied des Hauses im Saal, welches seine Stimme noch nicht abgegeben hat? — Das ist offenbar nicht der Fall. Haben alle Damen und Herren Schriftführer ihre Stimme abgegeben? — Das ist offenbar der Fall. Dann erkläre ich den Wahlgang für geschlossen und bitte die Schriftführer, die Stimmen auszuzählen.
14 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 2. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Dezember 1976
Präsident Carstens
Ich schlage Ihnen vor, die Sitzung für 20 Minuten — bis 12.15 Uhr — zu unterbrechen.
Meine Damen und Herren, die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet.
Ich gebe das Ergebnis der Zählung der Stimmen bekannt.
Zunächst zu den von den voll stimmberechtigten Abgeordneten abgegebenen Stimmen. Gesamtzahl der abgegebenen Stimmkarten: 495. Zahl der auf Ja lautenden Stimmkarten: 250.
Zahl der auf Nein lautenden Stimmkarten: 243. Zahl der Stimmenthaltungen: 1. Zahl der ungültigen Stimmkarten: 1.
Zu den von den Berliner Abgeordneten abgegebenen Stimmen. Gesamtzahl der abgegebenen Stimmkarten: 22. Zahl der auf Ja lautenden Stimmkarten: 11. Zahl der auf Nein lautenden Stimmkarten: 11. Zahl der Stimmenthaltungen: O. Zahl der ungültigen Stimmkarten: O.
Nach Art. 63 Abs. 2 des Grundgesetzes ist als Bundeskanzler gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Diese Mehrheit beträgt 249 Stimmen. Damit ist der Abgeordnete Schmidt gewählt.
Ich frage den Abgeordneten Schmidt: Nehmen Sie die Wahl an?